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Urteil

2 A 1131/24.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0806.2A1131.24.00
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Leitsätze
1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln. 2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. 3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis (hier: Palästina) sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das griechische Aufnahmesystem weist für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Dies führt aber für Rückkehrer nicht allgemein zu systemischen Mängeln. 2. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen besteht jedenfalls nicht für anerkannte männliche Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. 3. Diese Bewertung gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis (hier: Palästina) sind. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland zugelassen. Die nach der Zulassung durch den Senat ordnungsgemäß eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25. Mai 2020 und auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands zu Recht abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren erweist sich der Bescheid in dem nach § 77 Abs.1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). A. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig liegen vor. I. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall wird der Asylantrag nicht inhaltlich geprüft. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller gegebenenfalls in den Mitgliedstaat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hatte. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60; sog. Asylverfahrens-Richtlinie, im Folgenden: Verfahrens-RL) Gebrauch gemacht. Der in Art. 33 Abs. 1 enthaltene Begriff des internationalen Schutzes umfasst gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9; sog. Anerkennungs-Richtlinie: im Folgenden: Anerkennungs-RL) sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen hier vor. Der Kläger hatte von der griechischen Asylbehörde mit Bescheid vom 30. September 2019 den Flüchtlingsstatus erhalten. II. Die Unzulässigkeitsentscheidung verstößt bei Gesamtbetrachtung der den Kläger nach seiner Überstellung nach Griechenland voraussichtlich zu erwartenden Lebensumstände nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh). 1. Bei dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung führen die Mitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union aus. Sie müssen daher gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Grundrechtecharta und die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beachten. Daher darf ein Mitgliedstaat nicht von der Befugnis in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrens-RL Gebrauch machen, wenn der Ausländer in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (zu Art. 4 GRCh: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 „Jawo“ –, juris Rn. 98). Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt. Dies impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem diese umgesetzt werden. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 „Jawo“ –, juris Rn. 80, 81). Dieser Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten. Dies gilt insbesondere für die in der Europäischen Union anerkannten Grundrechte. Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, dort in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteil vom 22.02.2022 – C-483/20 –, juris Rn. 28, 29; Bay. VGH, Urteil vom 04.03.2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 20). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asyl- oder das Aufnahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt. In diesem Fall kann die Vermutung der Beachtung des Unionsrechts widerlegt sein. Unter größeren Funktionsstörungen fallen solche allgemeinen Schwachstellen, die alle Ausländer oder eine bestimmte Gruppe von Ausländern betreffen. Diese Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dabei entspricht Art. 4 GRCh nach Art. 52 Abs. 3 der Charta hinsichtlich Bedeutung und Tragweite Art. 3 EMRK. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist gegeben, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Personen sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person nicht erreicht, sofern die Situation nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C 297/17 u.a. „Ibrahim“, juris Rn. 89-91 – und – C 163/17 „Jawo“ –, juris Rn. 91-93 sowie Beschluss der 10. Kammer vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn 39; BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21–, juris Rn. 19). Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungs-Richtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders behandelt zu werden als die Angehörigen des Mitgliedstaats und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 „Ibrahim“ –, juris Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24).Bei der von den Verwaltungsgerichten zu treffenden Bewertung der anzutreffenden Situation im Mitgliedstaat sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau zu sichern, auch alleinige oder ergänzende dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen der vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen, sofern dadurch eine menschenwürdige Existenz gesichert wird. Derartige Unterstützungsleistungen müssen hinreichend geeignet sein, eine Situation extremer materieller Not abzuwenden. Ihre Berücksichtigungsfähigkeit folgt aus dem Ausnahmecharakter der ungeschriebenen Rückausnahme vom Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens in Fällen des drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRCh. Denn die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist allein ergebnisbezogen (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 23 u. 25). Die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig setzt weiter voraus, dass die Wahrscheinlichkeit für eine menschenrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten systemischen Schwachstelle eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Im Hinblick auf die damit einhergehende Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gelten strenge Anforderungen. Für die Prognose, in eine Lage zu geraten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, bedarf es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh einer ernsthaften Gefahr (serious risk). Dies entspricht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr (real risk) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27; zum Ganzen: Bay. VGH, Urteil vom 04.03.2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 20 ff.). In zeitlicher Hinsicht muss die menschenrechtswidrige Behandlung infolge der festgestellten Funktionsstörung in einem absehbaren Zeitraum zu befürchten sein (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 04.03.2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 24). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. Daher kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren. Gegebenenfalls kann es auch notwendig sein – etwa bei vulnerablen Personen – eine Zusicherung der zuständigen Behörden einzuholen (vgl. zu Art. 3 EMRK BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18, – juris Rn. 19 und vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413 zitiert nach beck-online Rn. 293, 353, 358 und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 „Tarakhel“ –, NVwZ 2015, 127, zitiert nach beck-online Rn. 122). 2. Den Einwänden des Klägers gegen die engen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ausnahmsweise von der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL zum Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen Gebrauch machen darf, ist nicht zu folgen. a) Der Kläger meint, es sei mit Europarecht nicht vereinbar, wenn ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh erst dann angenommen werde, wenn eine Situation extremer materieller Not eintrete. Hierzu verweist er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2019 (– C-233/18 –, juris). Mit seiner Auffassung verkennt der Kläger die fundamentale Bedeutung, die der Europäische Gerichtshof dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beimisst (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/1, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 „Ibrahim“ –, juris Rn. 84). Diesen Grundsatz berücksichtigend hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass systemische Schwachstellen nur dann eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK darstellen, wenn für die Drittstaatsangehörigen eine Situation extremer materieller Not zu erwarten ist (EuGH, Urteile vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 39 und vom 19.03.2019 –C-297/1, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 „Ibrahim“ –, juris Rn. 89-91). Die vom Kläger genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2019 (s.o.) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich mit Grenzen der Zulässigkeit von Sanktionen gegen Antragsteller wegen grober Verstöße gegen die Vorschriften von Unterbringungszentren. b) Eine weiterreichende Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrens-RL eingeräumten Befugnis, einen Asylantrag wegen der bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Anerkennung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzuweisen, folgt nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2019 (– C-233/18 –, juris). Die Argumentation, aus Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL folge, dass jeder Mitgliedstaat einem anerkannten Schutzberechtigten einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten habe, indem er geeigneten Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in geordneter Weise und eigener Verantwortlichkeit anbietet, geht fehl. Art. 3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jeden mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413 zitiert nach beck-online Rn. 249). Für die Gruppe der Asylsuchenden hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Anerkennungsrichtlinie zur Festlegung von Mindestnormen verpflichtet haben, bestimmte Mindeststandards bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu gewährleisten. Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen in dem Staat, der ihre Anerkennung ausgesprochen hat, zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie unterworfen haben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn.11). Aber auch bei den anerkannten Schutzberechtigten ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, welche einen Tag nach dem vom Kläger angeführten Urteil ergangen ist, das für Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere erst erreicht, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder kein Zugang zu einer notwendigen medizinischen Basisbehandlung erhalten. Bei der Prüfung, ob die Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat ausnahmsweise der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL entgegenstehen, ist die dargestellte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit maßgeblich (EuGH, 10. Kammer, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 39). 3. Soweit die Beklagte die Auffassung zu vertreten scheint, Rückkehrern sei bei der Erlangung einer Unterkunft und der Überwindung materieller Not ein höherer Aufwand zuzumuten, folgt der Senat diesem Ansatz in seiner Allgemeinheit nicht. Bei der Prüfung, ob größere Funktionsstörungen im Aufnahmesystem eines Mitgliedstaats bestehen und ob anerkannten Schutzberechtigten deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, gilt für Rückkehrer nichts Anderes als für die in Griechenland verbliebenen Schutzberechtigten. 4. Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze weist das griechische Aufnahmesystem in Bezug auf international anerkannte Schutzberechtigte, die nach ihrer Anerkennung das Land verlassen haben und erst nach einem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr nach Griechenland zurückkehren, in mehreren Bereichen erhebliche Defizite auf. Für sie ist zumindest in den ersten sechs Monaten nach Rückkehr der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen unabhängig von ihren Bemühungen mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden. a) Die Lage für international anerkannte Schutzberechtigte stellt sich nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen wie folgt dar: aa) Rückführungen nach Griechenland erfolgen in der Regel nach Athen. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die betroffenen Personen kaum Hilfestellung. Sie bekommen insbesondere keine konkreten Informationen darüber, an welche Behörden sie sich in ihrem Fall wenden müssen, um die für den Aufenthalt erforderlichen Dokumente zu erneuern oder erstmals zu erhalten. Ankömmlingen, die nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind, wird ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, welches die Aufforderung enthält, die Asylbehörde zu kontaktieren (AIDA: Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024; S. 249, 272; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2023,11.08.2023, S. 6). Im Übrigen werden die Ankömmlinge sich selbst überlassen (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 4; und Zur aktuellen Situation von International Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2021, S. 5). Der bis zum Juli 2024 in Griechenland tätige Verbindungsbeamte der Beklagten, Herr U., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte vorgetragen, nach der Überstellung durch die Bundespolizei werde den abgeschobenen Personen kurzfristig eine Unterkunft gewährt. Sie erhielten zudem ein Merkblatt über die wichtigsten Informationen, welches auch in englisch und anderen weit verbreiteten Sprachen zur Verfügung stehe. Ob diese neue Praxis nunmehr für sämtliche rücküberstellte Personen zutrifft, vermag der Senat anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht festzustellen. Anerkannte Schutzberechtigte sind nach ihrer Ankunft für die Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie für die Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Herausforderungen konfrontiert. (1.) Ein positiver Asylbescheid begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (RPC = Residence Permit Card; in vielen Quellen als ADET-Bescheid bezeichnet). Die anerkannten Schutzberechtigten müssen entsprechend der griechischen ADET-Verordnung zunächst bei der für sie zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der autonomen Asylbehörde (AAU) einen Bescheid erwirken, der die Polizeibehörde zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis anweist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 24 und 31.01.2024, S. 20; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece,01.04.2024, S. 6). Der hierzu erforderliche Antrag kann seit April 2024 elektronisch gestellt werden (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 249). Dabei muss diese Stelle im Zuständigkeitsbereich des für den Antragsteller zuständigen Passamts der Polizei liegen. Andernfalls nimmt die Polizei den Antrag nicht an. In einem solchen Fall müssen die anerkannten Schutzberechtigten bei der Asylbehörde in dem für sie zuständigen Bereich der Polizeibehörde einen erneuten Antrag stellen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 246). Personen, die ihre Anerkennung – wie hier der Kläger – auf einer Ägäis-Insel erhalten haben, können jedenfalls in der Region Attika nicht ohne weiteres eine Aufenthaltserlaubnis bei der Asylbehörde bekommen. Sie müssen hierzu zunächst einen festen Wohnsitz begründen und einen Nachweis über ihre neue Adresse vorlegen (AIDA, Country Report Greece Update 2022, 30.05.2023, S. 222). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr. Sie geht durch eine Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren. Die Verlängerung muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, andernfalls droht eine Strafe von 100 €. Diese Strafe wurde bislang aber nie verhängt (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024). Die bloße Verspätung eines Verlängerungsantrags ohne jegliche Rechtfertigung kann an sich nicht zu einer Ablehnung führen. Allerdings heißt es in dem Rundschreiben des Ministeriums für Migration und Asyl vom 1. Februar 2023, es müssten Gründe angeführt werden, die die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Frist rechtfertigen. Die vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Gründe werden akzeptiert, wenn sie dem Verhalten eines normalen, vernünftigen Menschen entsprächen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 248; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 8). Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr (AIDA, Residence Permit Greece, 19.06.2024, S. 3). Gründe dafür sind die gestellten Anforderungen an die Antragsteller, die Ausgestaltung der Arbeitsabläufe bei den beteiligten Behörden und die Arbeitsrückstände bei der Asylbehörde. Die für anerkannte Schutzberechtigte zuständige Asylabteilung ist angesichts der hohen Anzahl von Verlängerungsanträgen (über 4.000 anhängige Anträge) mit lediglich acht Mitarbeitern stark unterbesetzt (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 248, 250; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 8). Die griechische Verwaltungsverfahrensordnung sieht vor, dass jedes Dokument, das bei einer Behörde eingeht, noch am selben Tag registriert wird. Jedoch kann angesichts der hohen Anzahl der Anträge allein das Hochladen des Verlängerungsantrags Monate dauern (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 9). Zum Verlängerungsverfahren hat Herr U. für die Beklagte vorgetragen, auf die lange Dauer der Verfahren habe die griechische Regierung reagiert. Sie habe den Personalbestand in den Migrationsbehörden erhöht, zum Teil durch Abordnung von Polizeibeamten. Zudem sei seit dem Regierungswechsel im Jahr 2019 die Digitalisierung vorangetrieben worden. Es bestehe unter anderem die Möglichkeit von Videoanrufen bei den Behörden. Derzeit werde von griechischer Seite empfohlen, den Verlängerungsantrag vier Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wenn der Antrag zwei Monate vor Ablauf gestellt werde, würden die Antragsteller nach seiner Einschätzung die Verlängerungen rechtzeitig erhalten. Von einer solch kurzen Verfahrensdauer vermag der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht auszugehen. Denn diese Einschätzung der Beklagten ist – bislang – nicht in Einklang zu bringen mit den Darstellungen in den verfügbaren aktuellen Erkenntnissen aus dem Zeitraum April bis Juni 2024 (s.o.). Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen eine Bescheinigung (DADP). Allerdings wird diese erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag registriert und in der Datenbank der Asylbehörde hochgeladen ist (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 15). Die Bescheinigung für die Dauer des Verlängerungsverfahrens schützt nur vor einer Inhaftierung. Bis zum Erhalt der verlängerten Aufenthaltserlaubnis haben die anerkannten Schutzberechtigten keinerlei Rechte. Sie haben u.a. keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024, S. 3). Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des Bescheids der regionalen Asylbehörde ausgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die für subsidiär Schutzberechtigte nur ein Jahr gültige RPC oftmals vor Aushändigung bereits abgelaufen ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 24). Die mit dem Bescheid der Asylbehörde einhergehende Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird dem Betroffenen nicht übersandt. Die Asylbehörde lädt auf ihrer Website die Liste der Fallnummern hoch, für die der Bescheid zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis an dem angegebenen Tag zur Abholung bereitliegt. Die Begünstigten müssen daher die Listen regelmäßig online durchsehen, um den Eintrag ihrer Fallnummer zu finden (AIDA, Residence Permit, 19.06.2024, S. 5). Bei einer Umfrage unter Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Sozialversicherungsnummer zu besitzen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 250; UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 1). Die Aufenthaltserlaubnis (RPC, ADET-Bescheid) ist Voraussetzung unter anderem für die Erlangung einer Steueridentifikationsnummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung oder die Anmeldung eines Gewerbes und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 21). (2.) Um die AFM erhalten zu können, muss ein Wohnsitz in Griechenland nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Kopie eines auf den Namen des Antragstellers abgeschlossenen Mietvertrags, durch eine Stromrechnung oder durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung erfolgen. Dementsprechend können anerkannte Schutzberechtigte, die keine Wohnsitzbescheinigung haben oder obdachlos sind, keine AFM erhalten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25). In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Etwas Anderes gilt nur bei Asylanträgen, die nach der im Dezember 2020 in Kraft getreten Regelung gestellt wurden. Seitdem wird mit der Antragstellung automatisch eine AFM vergeben. Der ehemalige Verbindungsbeamte Herr U. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die AFM könne auch schon vor der beabsichtigten Rückkehr von Deutschland aus Online beantragt werden. Erteilt werde die AFM allerdings erst bei Vorlage eines Nachweises über das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Griechenland. Dabei sei es möglich, den dauerhaften Aufenthalt in Griechenland auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Obdachlosenunterkunft nachzuweisen, in der der anerkannte Schutzberechtigte untergekommen ist. Ob die Möglichkeit eines noch in Deutschland online gestellten Antrags auf Erteilung der AFM zu einer erheblichen Verkürzung des Verwaltungsverfahrens führt, vermag der Senat nicht festzustellen. Zweifel bestehen deshalb, weil die beantragte AFM erst zugeteilt wird, wenn der Antragsteller seine Pflicht zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes in Griechenland nachgewiesen hat. Die AFM ist Voraussetzung nicht nur für die Anmietung einer Unterkunft, sondern auch für die Eröffnung eines Bankkontos, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt sowie zur Gewährung von Sozialhilfe (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25). (3.) Die AMKA kann von anerkannten Schutzberechtigten bei jedem Bürgerzentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer AFM beantragt werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wirken sich damit auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Diese ist Voraussetzung für den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, zum Erhalt von Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 22 und vom 21.06.2024, S. 25). Nach dem Ministerialerlass vom 14. Dezember 2023 wird die AMKA einen Tag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis deaktiviert. Bei Vorlage der Bescheinigung über den Verlängerungsantrag zusammen mit den weiteren im Erlass vorgeschriebenen Dokumenten kann die AMKA reaktiviert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 248, 249). (4.) Für die Eröffnung eines griechischen Bankkontos wird die AFM und oftmals auch die Aufenthaltserlaubnis benötigt (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 24, 26). Darüber hinaus ist ein gültiges Reisedokument erforderlich, da viele griechische Banken die Aufenthaltserlaubnis nicht als gültiges Ausweisdokument anerkennen (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 269). In Griechenland sind für die Ausstellung von Reisedokumenten die Passdirektionen der griechischen Polizei zuständig. Der Antrag muss allerdings bei der örtlich zuständigen Asylbehörde gestellt werden. Dabei hat der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von ca. 84 € zu entrichten und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er keine in der Reisedokumenten-Verordnung aufgeführten Straftaten begangen hat. Diese Erklärung wird verlangt, obwohl diese Prüfung bereits durch die Asylbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durchgeführt wurde. Die Asylbehörde sendet ihre Entscheidung über den Antrag an die E-Mail-Adresse des Begünstigten. Dieser hat sodann dem zuständigen Passamt der Polizei oder dem Passamt der Ausländerbehörde die Belege vorzulegen. Ausgehändigt wird das Reisedokument schließlich durch das zuständige regionale Asylamt. Hierzu muss der anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig auf der Webseite der Asylbehörde nachsehen, wann für ihn ein Termin zur Aushändigung vorgesehen ist. Wird dieser Termin verpasst, muss er über die elektronische Plattform des Asylministeriums einen weiteren Termin buchen. Dieser wird unter Umständen erst Monate nach dem verpassten Termin angesetzt. Reisedokumente können nur bei den regionalen Asylbehörden (RAOs) von Attika, Thessaloniki und Kreta abgeholt werden. (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 267). Von anerkannten subsidiär Schutzberechtigten verlangen die griechischen Passämter zusätzlich eine Bestätigung der diplomatischen Behörde ihres Herkunftslandes, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Die Ausstellung dieser Bescheinigung liegt im Ermessen der diplomatischen Behörden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 267). Das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung von Reisedokumenten weist ebenfalls erhebliche Verzögerungen auf. Die Wartezeit kann ein Jahr überschreiten (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 17 f.). Die Reisedokumente sind für (erwachsene) anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre und für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte drei Jahre gültig. Sie können verlängert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 267). Herr U. hat für die Beklagte vorgetragen, für die Eröffnung eines Bankkontos sei die Ausstellung eines neuen Reisedokuments nicht erforderlich. Außerdem hätten die anerkannten Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr einen „Konventionpass“. Dieser sei vor ihrer Ausreise ausgestellt worden, und damit hätten sie auch Griechenland verlassen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es entsprechend der Darlegung der Beklagten für die Eröffnung des Bankkontos keines Reisepasses bedarf. Der Vortrag steht insoweit nicht in Einklang mit den aktuellen Erkenntnissen. Zudem berücksichtigt die Beklagte nicht, dass die Gültigkeit der von den griechischen Behörden ausgestellten Reiseausweise bei Personen, die sich entsprechend länger in Deutschland aufgehalten haben, im Zeitpunkt der Rückkehr abgelaufen sein können. Es bedarf dann nach der Rückkehr der Ausstellung eines neuen griechischen Reisedokuments. (5.) Soweit die Beklagte unter Bezug auf die Angaben von Herrn U. meint, insgesamt könnten die bürokratischen Voraussetzungen wie die Erteilung einer Steueridentifikationsnummer, der Erhalt eines Wohnungsnachweises, und die Eröffnung eines Bankkontos innerhalb von ca. drei Wochen bewältigt werden, vermag der Senat diese Einschätzung anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargelegten Möglichkeit, Anträge bei den griechischen Behörden schon von Deutschland aus online zu stellen, ohne dass zumindest bei den Behörden in Athen dabei griechische Sprachkenntnisse zwingend erforderlich seien. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass dieses Verfahren von Deutschland aus schwierig zu bewältigen sei. bb) Für anerkannte Schutzberechtigte bestehen bei der Suche nach einer Unterkunft verschiedene bürokratische und tatsächliche Hindernisse. Anerkannte Schutzberechtigte haben zwar unter denselben rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Wohnraum wie griechische Staatsangehörige und alle sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige. Jedoch hindern die lückenhaften staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der besonderen Wohnungsprobleme von Personen mit internationalem Schutzstatus diese daran, ihre Rechte wahrzunehmen. Erschwerend kommen die massiven Einschränkungen in der sozialen Wohnungspolitik hinzu (AIDA, Country Report Greece 2023, 01.06.2024, S. 270). (1.) Nach ihrer Anerkennung müssen die Schutzberechtigten – seit der Änderung des griechischen Asylgesetzes zum 1. Januar 2020 – innerhalb von 30 Tagen das Aufnahmezentrum für Asylbewerber verlassen. Aufgrund fehlender Alternativen ist der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung toleriert worden. Die Versorgung der in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von Nichtregierungsorganisationen und Freiwilligen übernommen, wobei die jeweiligen Leiter eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 26). Die nach Griechenland zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten können sich grundsätzlich nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die griechischen Behörden im konkreten Einzelfall die Unterbringung in einem Flüchtlingslager zugesagt haben (AA: Auskunft an das VG Berlin vom 04.12.2019, S. 3). Dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 kommt allerdings keine solche Rechtsqualität zu. Denn es enthält keine konkrete individuelle Regelung. Es informiert allein über die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie und die Gewährung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 49). (2.) Von Seiten des griechischen Staates gibt es keine spezifischen Wohnungsangebote für anerkannte Schutzberechtigte. Die Unterbringungsprogramme wie ESTIA II, Filoxenia und HARP wurden Ende des Jahres 2022 eingestellt. Das einzige nunmehr noch in Griechenland existierende offizielle Programm für anerkannte Schutzberechtigte – HELIOS (Hellenic Integration Support of Beneficiaries of international Protection) – lief zunächst am 30. Juni 2024 aus (EC, Helios Project; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 270). Das Programm ist nach Angaben des ehemaligen Verbindungsbeamten U. bis Ende September 2024 verlängert worden. Ab dem 1. Oktober 2024 soll das Programm HELOS PLUS eingeführt werden. Derzeit liefen Gespräche über die genauen Modalitäten dieses Programms. Die entsprechenden Verträge zwischen Griechenland und der Europäischen Union, die HELIOS zu 75 % finanziert, seien im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht unterzeichnet. HELIOS gewährt Personen, die bereits einen festen Wohnsitz und ein Bankkonto haben, eine Mietbeihilfe. Herr U. hat für die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei der Vermittlung von Unterkünften über das Programm HELIOS stünden mehr Wohnungen zur Verfügung als nachgefragt würden. Die Vermittlung über HELIOS sei nämlich bei den Vermietern beliebt, weil die Zahlung der Miete für den Förderzeitraum sicher sei. Voraussetzung für den Zugang zu den Fördermaßnahmen bei HELIOS ist ein positiver und nach dem 1. Januar 2018 ausgestellter Asylbescheid. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Erhalt des positiven Asylbescheids zu stellen. Damit ist die Teilnahme an dem Programm für Rückkehrer, die sich länger in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, offiziell nicht möglich (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 5). Praktisch werden allerdings Aus- und Wiedereinreise nicht überprüft. Person, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich gleichwohl bewerben. Dabei werden allerdings die Anträge von vulnerablen Personen vorrangig berücksichtigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 28; SHF, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 8). Die staatliche Wohnbeihilfe in Höhe von 70 € für Einzelpersonen kann erfolgreich erst beantragt werden, wenn der Antragsteller durch eine Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23 und vom 21.06.2024, S. 35). (3.) Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, auf dem griechischen Wohnungsmarkt eine legale Unterkunft zu finden. Für die Anmietung einer Unterkunft ist eine Aufenthaltserlaubnis und eine persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) erforderlich. Ferner muss ein persönlicher Code für die Steuerplattform TAXIS-Net und ein Bankkonto vorhanden sein. Unabhängig von den bereits dargestellten bürokratischen Hürden findet ein anerkannter Schutzberechtigter eine Wohnung auch nur dann, wenn er eine feste Arbeit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland die zweithöchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union verzeichnet. Weitere Schwierigkeiten bilden die Sprachbarriere im Kontakt mit den Vermietern, Vorbehalte gegenüber fremden Wohnungssuchenden und der Mangel an günstigem Wohnraum (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23 und vom 21.06.2024, S. 26). (4.) Einige Nichtregierungsorganisationen betreiben Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte. Insgesamt stehen aber nur wenige Plätze zur Verfügung. Teilweise sind diese ausschließlich für bestimmte Zielgruppen vorgesehen wie z.B. weibliche Gewaltopfer oder psychisch erkrankte Personen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 29, 30). (5.) Als weitere offizielle Anlaufstellen existieren für anerkannte Schutzberechtigte nur noch die Obdachlosenunterkünfte. Im sozialen Wohnbereich beschränken sich – abgesehen vom HELIOS-Programm – die staatlichen Hilfsmaßnahmen auf die Bereitstellung von Notunterkünften für Obdachlose. Bezahlbarer Wohnraum wird von öffentlichen Stellen für anerkannte Schutzberechtigte nicht zur Verfügung gestellt. In diesem Bereich sind vor allem private Organisationen tätig (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 4). Für den Betrieb von Notunterkünften sind grundsätzlich die Zentren für soziale Dienste der Gemeinden zuständig. Neben den anerkannten Schutzberechtigten haben allerdings auch griechische Staatsangehörige Zugang zu den Notunterkünften. Die Stadtverwaltung von Athen betreibt vier oder fünf Unterkünfte, die auch anerkannte Schutzberechtigte aufnehmen. In ihrem Programm KYADA bietet Athen mehr als 300 Obdachlosen im Stadtzentrum Schlafplätze an. Es gibt eine weitere Unterkunft (Hestia) für bis zu 52 ältere Personen. In Athen sind auch zwei Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige mit bis zu 90 Schlafplätzen eingerichtet worden. Schließlich betreibt das griechische Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten zwei Unterkünfte, eine davon für rund 50 Personen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27, 23 und vom 21.06.2024, S. 31). Diese Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten ist nach der dem Senat vorliegenden Auskunftslage noch Anfang des Jahres 2024 bei weitem nicht ausreichend gewesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27, 23). Die verfügbaren Erkenntnisquellen, die Angaben zu den vorhandenen Kapazitäten in den Obdachlosenunterkünften enthalten, berichten darüber, dass diese überlastet seien und lange Wartelisten hätten. Personen, die weder englisch noch griechisch sprechen, würden in den meisten Unterkünften nicht aufgenommen. Dies Umstände erschwerten es anerkannten Schutzberechtigten, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu erlangen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherstellung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 10; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 7). Die Auskunft des BFA von 21. Juni 2024 enthält keine Ausführungen mehr darüber, ob es in den Unterkünften weiterhin zu wenig freie Plätze gibt. Herr U. hat für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Griechenland decke das Angebot an Unterkünften die Nachfrage. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte, wonach es mehr Obdachlose in Griechenland gäbe als Plätze in Obdachlosenunterkünften, träfen zu. Es gebe aber viele Obdachlose, die diese Plätze nicht in Anspruch nähmen. Stoßzeiten in den Unterkünften seien der Kältemonat Januar und der Hitzemonat August. Dann würden zusätzlich warme bzw. kühle Räume zur Verfügung gestellt. In der größten Unterkunft in Athen mit 400 Plätze seien fast immer Plätze frei. Dort würden die Menschen auch mit Nahrung versorgt. Um in einer der Unterkünfte aufgenommen zu werden, seien teilweise Kenntnisse der griechischen Sprache erforderlich. An anderen Stellen reichten Englischkenntnisse aus. Manchmal seien auch Dolmetscher für englisch, arabisch und farsi vor Ort. Unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnislage und der Darlegungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten in Anbetracht des knappen Angebots an Notunterkünften und mangels Ortskenntnissen jedenfalls viel Zeit und Mühe aufbringen müssen, um in einer der Unterkünfte einen freien Platz zu finden. Offizielle statistische Daten darüber, wie viele anerkannte Schutzberechtigte sich in Griechenland aktuell aufhalten und wie viele von ihnen obdachlos sind, gibt es nicht. Die Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten variiert insbesondere durch die fortwährende hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen einerseits sowie durch die Abwanderung von Personen in andere Mitgliedstaaten andererseits. Daher lässt sich kaum feststellen, wie viele von ihnen derzeit in Griechenland auf der Suche nach einer Unterkunft sind (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherstellung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.06.2021, S. 1). Es wurden lediglich einige Studien von Hilfsorganisationen durchgeführt. Diese können eine grobe Vorstellung über die Unterkunftssituation vermitteln. Bei einer Studie im Frühsommer des Jahres 2022 mit 3.755 Befragten – teils Asylbewerber und teils anerkannte Schutzberechtigte – gaben 52 % der befragten anerkannten Flüchtlinge an, in einer Wohnung zu leben. 22 % der anerkannten Schutzberechtigten lebten in einem Lager, obwohl sie dies schon hätten verlassen müssen. 20 % hatten eine Unterkunft von ESTIA oder HELOS erhalten. 3 % waren anderweitig untergekommen. 3 % bezeichneten sich als obdachlos (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 1, 11). Aus dieser Studie zieht AIDA den Schluss, dass aktuell 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 272). Bei einer kleineren Studie mit nur 188 Befragten, davon 64 anerkannte Schutzberechtigte, gaben 18 an, obdachlos zu sein oder in prekären Verhältnissen zu leben. 14 Personen von ihnen waren unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 27; AIDA, Country Report: Greece Update 2021, S. 245). Hiernach soll etwa die Hälfte der Schutzberechtigten, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, in verlassenen Häusern oder in überfüllten Wohnungen in Untermiete leben oder als nicht registrierte Personen in die Lager zurückgekehrt sein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und 21.06.2024, S. 27). Abgesehen von diesen Notfallunterkünften werden Obdachlose vor allem durch Tageszentren und mobile Teams auf der Straße unterstützt. Diese werden vom staatlichen Migrant Integration Centers (MIC) betrieben. Sie sollen die Deckung der elementarsten Grundbedürfnisse (Kleidung, Hygiene, leichte Mahlzeiten, Kurzaufenthalte) sicherstellen sowie bei Bedarf den Kontakt zu weiteren Sozialdiensten vermitteln. Es gibt ca. 15 Tageszentren für Obdachlose, die meisten davon in der Region Attika. Neben den allgemeinen mobilen Teams gibt es auch spezialisierte Teams, die sich etwa um die Gesundheitsversorgung oder die Lebensmittelversorgung kümmern (Deutsche Botschaft, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 9). Die Hilfsangebote der Tageszentren spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstelle für Schutzberechtigte zu ihren jeweiligen Landsleuten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 27). (6.) Trotz der Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, bildet Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen. Soweit anerkannte Schutzberechtigte ein Obdach finden, ist dies auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen, über die informelle Unterkünfte gefunden werden können (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und vom 21.06.2024, S. 27). So sind eine Reihe herbergsartige Unterkünfte für Landsleute entstanden (vgl.: Solomon, Masafarhana: inside the invisible refugee house in Athens, 10.03.2022). Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, S. 6). cc) Anerkannte Schutzberechtigte müssen in Griechenland nach ihrer Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie sind daher auf den Erhalt einer Arbeit angewiesen. Anerkannte Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben rechtlich den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige. Sie brauchen keine gesonderte Arbeitserlaubnis (FN, Migration in Griechenland, 23.02.2023, S. 3). Bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels erhalten Personen mit internationalem Schutzstatus eine sechs Monate lang gültige Bescheinigung. In der Praxis ermöglicht dies ihnen jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 274). Das Erfordernis einer fortbestehenden Aufenthaltserlaubnis kann dazu führen, dass Arbeitgeber anerkannten Schutzberechtigten nach Ablauf der Gültigkeit aus Angst vor Bußgeldern kündigen. Diese müssen sich nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dann um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Dies bereitet insbesondere wegen der Verzögerungen bei der Verlängerung eine Aufenthaltserlaubnis Probleme (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 6; AIDA, Country Report: Greece Update 2022, 30.05.2023, S. 247). Staatliche Programme zur Arbeitsintegration oder Sprachkurse sind kaum vorhanden. Es gibt in Griechenland auch kein Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen und Qualifikationen (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 8; ProAsyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2021, S. 21). Eine Reihe von Organisationen bieten Sprach- und Integrationskurse im Rahmen des HELIOS-Programms an, welches aber für anerkannte Schutzberechtigte nur schwer zugänglich ist (s.o.). Im Übrigen unterstützt das Ministerium für Migration und Asyl mit seinem „Helpdesk“ bei Fragen zu Sprachkursen und bei der Arbeitssuche (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 32). Die Europäische Kommission hat im Dezember 2022 die Online-Plattform Adama Jobcenter gegründet. Sie vermittelt arbeitssuchenden Flüchtlingen in Griechenland landesweit an Arbeitgeber mit offenen Stellen (EC, Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, 01.12.2022). Die Wirtschaftslage hat sich in Griechenland entspannt. Die Konjunktur wuchs im Jahr 2022 um mehr als 5 % (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Volkswirtschaftliche Daten zu Griechenland, Italien, Portugal und Spanien vom 03.08.2023, S. 6). Der Wirtschaftsaufschwung macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Die Arbeitslosenquote ging im September 2023 auf 10 % zurück (Handelsblatt: Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisen-Niveau, 07.11.2023). Bei den gemeldeten Arbeitslosen soll es sich überwiegend um schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose handeln (Handelsblatt vom 27.03.2024, Griechenland sucht Gastarbeiter für sein Wirtschaftswunde,). Die im europäischen Vergleich immer noch hohe Arbeitslosenquote und der Wettbewerb mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern verhindern weiterhin die Integration der anerkannten Schutzberechtigten in den offiziellen Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit überrepräsentiert (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 273). Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen 29,1 % arbeitslos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 35). Nach einer Studie des UNHCR gaben 64 % der Asylbewerber und Flüchtlinge an, in den vier Wochen vor der Datenerhebung nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Von dieser Gruppe war nach eigenen Angaben etwa die Hälfte (24 %) auf Arbeitssuche. Von den Befragten, die mit oder ohne Vertrag arbeiteten (36 % im Zeitraum April bis Juni 2020 bzw. 29 % im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023), waren die meisten als Handwerker (Schreinerei, Fliesenleger, Schneiderei, Weberei), im Dienstleistungsbereich oder in der Landwirtschaft tätig. Von denjenigen, die vor weniger als zwei Jahren nach Griechenland kamen, waren nur 23 % erwerbstätig. Dieser Anteil stieg mit der Zeit auf 50 % bei Drittstaatsangehörigen, die seit vier Jahren oder länger in Griechenland leben. Die meisten Personen, die angaben, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, lebten in einer Wohnung, in der sie sich selbst versorgten (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 2; UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 24, 26, 27; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 273). Durch Zuwendungen aus dem Aufbaufonds der EU für öffentliche und private Projekte werden nach Angaben der griechischen Regierung bis zum Jahr 2026 ca. 180.000 neue Arbeitsstellen entstehen. (GTAI, Arbeitsmarkt, 10.10.2023). Der Mangel an Arbeitskräften wird zu einem immer größeren Problem in Griechenland. Im Jahr 2023 blieben rund 53.200 Stellen in den Hotels unbesetzt. In der Landschaft fehlen 113.000 Arbeitskräfte. Besonders die Baubranche braucht Arbeitskräfte, um Großvorhaben wie die auf acht Milliarden Euro veranschlagte Trabantenstadt Ellinikon bei Athen zu verwirklichen. Dies ist eines der größten urbanen Entwicklungsprojekte Europas. Arbeitgeber meldeten bei der staatlichen Arbeitsverwaltung rund 400.000 freie Stellen (Handelsblatt: Griechenland sucht Gastarbeiter für sein Wirtschaftswunder). Herr U. hat in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte vorgetragen, es gäbe derzeit in Griechenland 260.000 offenen Stellen. Auch ungelernte Kräfte würden dringend gesucht. Kenntnisse der griechischen Sprache seien nicht immer erforderlich. Häufig genügte es auch, wenn Kenntnisse der englischen oder arabischen Sprache vorhanden seien. Im Bereich des Wohnungsbaus würde auch ungelernte Arbeitskräfte über den Mindestlohn hinaus bezahlt. Seit letztem Jahr müssen alle Unternehmen in Griechenland eine digitale Arbeitskarte einführen. Sie soll dazu dienen, die Schwarzarbeit und unrechtmäßige Überstunden einzudämmen. Ende September 2023 verabschiedete das griechische Parlament des Weiteren ein neues Arbeitsgesetz. Ziel der Neuerung ist es, den griechischen Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten und die Schwarzarbeit einzudämmen. Es sind dadurch neue Formen von Arbeitsverträgen möglich wie z.B. Verträge für die „Arbeit auf Abruf“ (GTAI, Arbeitsmarkt, 10.10.2023.). (1.) Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt gestaltet sich für zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte schwierig. Um legal arbeiten zu können, wird neben einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Registrierung beim Sozialversicherungsfonds (EFKA) und eine zugewiesene Sozialversicherungsnummer (AMKA) verlangt. Darüber muss eine Steueridentifikationsnummer (AFM) zugeteilt worden sein. Ferner ist der Nachweis eines angemeldeten Wohnsitzes erforderlich. Im Falle der Beherbergung durch griechische Personen oder durch Migranten muss der Schutzberechtigte von dieser Person eine offizielle schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die die Steueridentifikationsnummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsinhabers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 35; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 8). Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung können nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten erhalten. Eine vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können aber anerkannte Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr meist nicht vorweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.06.2021, S. 6). (2.) Die größten Chancen, eine Arbeit zu finden, bietet der Sektor der Schattenwirtschaft. Der Anteil der informellen Wirtschaftstätigkeit in Griechenland liegt zwischen 16 % und 21 % und ist damit gegenüber den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Dies ist auf die Fortschritte bei der Digitalisierung, die schärfere Verfolgung der Finanzkriminalität sowie die Arbeitsmarktreformen zurückzuführen, die flexiblere Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet haben. Besonders weit verbreitet ist die informelle Wirtschaft im Tourismussektor (Handelsblatt, Griechenland hat Schattenwirtschaft fast halbiert, 23.2.2024). Im Bereich der Schattenwirtschaft finden anerkannte Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, selbst wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32 und vom 21.06.2024, S. 36). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht Arbeitskräftemangel. Gleiches gilt für den Bausektor. Zunehmend suchen daher Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter den anerkannten Schutzberechtigten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, Stand 01.02.2023, S. 7). Daher haben Flüchtlinge mittlerweile gute Chancen, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden. Dies verwehrt allerdings den Zugang zur sozialen Sicherheit und setzt sie anhaltender Unsicherheit aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32). Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht unzumutbar, anerkannte Schutzberechtigte nach Rückkehr für eine Übergangszeit auf eine Arbeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu verweisen, bis sie eine offizielle Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt gefunden haben (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93.21 –, juris, Rn. 25). Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen „Schwarzarbeit“ fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben (GRETA, Report concerning the imlementation oft he Council of Europe Convention on Action against Traficking in Human Beings by Greece, 23.03.2023, S.20). Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75; zu Italien: OVG Schleswig-H., Urteil vom 25.01.2024 – 4 LB 3/23 –, Rn. 104). dd) Für viele anerkannte Schutzberechtigte bereitet die Deckung ihrer Grundbedürfnisse große Probleme. Sie sind auf finanzielle Unterstützung sowie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Gütern angewiesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32 und vom 21.06.2024, S. 32). Bei einer Studie des UNHCR gaben 45 % der befragten Flüchtlinge an, sie könnten selbst für ihre Lebensmittel aufkommen. Dagegen benötigten die anderen Befragten eine finanzielle Unterstützung. Diese wurde in 4 % der Fälle von HELIOS und in 10 % durch NGOs gewährt. Unterstützung von Verwandten erhielten 9 %, Unterstützung von anderen Flüchtlingen 12 % (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 2). Anerkannte Schutzberechtigte haben unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige. Ansprüche auf Sozialleistungen setzen damit auch für die anerkannten Schutzberechtigten in der Regel einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 276). Weitere Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen beruhen auf bürokratischen Hürden (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 3, 4). Dokumente wie Geburtsurkunden oder Diplome können von den anerkannten Schutzberechtigten oft nicht beigebracht werden. Es wird vereinzelt auch davon berichtet, dass Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 30 und 21.06.2024, S. 34). (1.) In Griechenland existiert grundsätzlich nur eine beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, nämlich das garantierte Mindesteinkommen (EEE; früher: KEA). Für einen entsprechenden Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25, 34; EC, 01.08.2023). Der jeweilige Haushalt muss gleichzeitig alle gesetzlichen Einkommens-, Vermögens- und Wohnsitzbedingungen erfüllen (EC, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, 01.08.2023, S. 37). Es werden unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die Steueridentifikationsnummer (AFM), die Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Konto bei einer griechischen Bank benötigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 30; SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen, 31.10.2022, S. 7). Ferner muss ein Wohnsitznachweis vorgelegt werden, dem zu entnehmen ist, dass die Pflicht zum ununterbrochenen legalen Aufenthalt von sechs Monaten erfüllt ist. Herr U. hat zu den Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens ergänzend vorgetragen, dass bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die Dauer der erforderlichen Residenz in Griechenland von sechs Monaten unterbrochen wird und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden muss. Dies gelte auch für griechische Staatsbürger. Eine Steuererklärung betreffend die Einkünfte der vorausgegangenen sechs Monate sei nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Erfüllung der Residenzpflicht nachzuweisen. Der Aufenthaltsnachweis könne aber auch durch Strom- oder Wasserrechnungen erbracht werden. Wenn jemand nicht in der Lage sei, während der ersten sechs Monate seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, sei er auf fremde Hilfe angewiesen, wie etwa Verwandte, Nichtregierungsorganisationen oder Kirchengemeinden. Im Ruhestand befindliche Personen, die internationalen Schutz genießen, haben grundsätzlich Anspruch auf die soziale Solidaritätsleistung für nicht versicherte Rentner. Die Anforderung eines 15-jährigen ständigen Aufenthalts in Griechenland schließt jedoch in der Praxis drittstaatsangehörige Senioren von dieser Leistung aus (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 278). (2.) Einige Gemeinden bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer Vereinbarung mit der griechischen Regierung eine monatliche Unterstützung an. Voraussetzung hierfür ist neben einer Aufenthaltserlaubnis das Vorhandensein einer AFM, einer AMKA, eines Bankkontos, eines Mietvertrags und eines Telefonvertrags für eine gültige SIM-Karte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist wiederum ein bürokratischer Aufwand mit Wartezeiten zu bewältigen. Daher kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss der angebotenen Unterstützungen in Form von Essen oder finanziellen Zuschüssen. Letzterer beträgt 200 € pro Monat für eine Einzelperson zzgl. 100 € pro Monat für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € pro Monat für jedes weitere Kind des Haushalts (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 28; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, 11.08.2023, S. 9; AIDA, Country Report Greece Update 2022 vom 30.05.2023, S. 250). (3.) Einige Nichtregierungsorganisationen in Athen stellen kostenlos Essen zur Verfügung und bieten Waschgelegenheiten an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 26). Sie unterstützen durch Straßensozialarbeiter auf der Straße lebende Personen mit praktischer Soforthilfe wie Kleidung und Lebensmitteln. Hierzu zählt u.a. die Organisation Lighthouse Relief, deren Sozialarbeiter sich um Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten kümmern, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Sie versorgen die Betroffenen mit Essen und Mitteln zur Deckung des Grundbedarfs. Sie vernetzen sie mit geeigneten Dienstleistern und sind auch auf Arabisch, Farsi, Französisch und Englisch via WhatsApp und Telefon erreichbar (SEM, Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalen Schutzstatus, 24.10.2022, S. 15). Es gibt auch Suppenküchen für Obdachlose. Allerdings fordern viele solcher Küchen die Vorlage von Dokumenten (Aufenthaltserlaubnis, AFM, AMKA). Sie verfügen zudem meist nicht über Dolmetscher, so dass auch dort der Zugang für anerkannte Schutzberechtigte eingeschränkt ist (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 10). Bei einer Studie stellte der UNHCR einen hohen Prozentsatz von Personen fest, die von Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Frauen waren mit 70 % stärker betroffen als Männer mit 62 % (UNHCR/ETHzürich, Home for good?, 01.12.2023, S. 31). ee) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 278). (1.) Ein Hindernis beim Zugang zu einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung bildet die grundsätzlich zu erfüllende Anforderung, eine Sozialversicherungsnummer vorzuweisen. Wer nicht über die AMKA verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 283; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29 und vom 21.06.2024, S. 25). Für zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte ist – anders als von der Beklagten vorgetragen – der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung nicht mit Hilfe einer vorläufigen Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) möglich. Die vorläufige Sozialversicherungsnummer wird nur an Asylbewerber vergeben. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Diese Ummeldung muss durch den Schutzberechtigten persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erfolgen. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch insoweit aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 21.06.2024, S. 25). Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten, je nach medizinischem Fachgebiet oder Art der Untersuchung. Dies ist auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen. Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über ein Online-Portal elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA in jeder Apotheke eingelöst werden. Für verschreibungspflichtige Medikamente sind Zuzahlungen erforderlich, verschreibungsfreie Medikamente müssen von den Patienten selbst getragen werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29). Darüber hinaus stellt auch die Sprachbarriere eine große Herausforderung bei der medizinischen Versorgung dar. In vielen Krankenhäusern gibt es aber inzwischen Dolmetscher (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2023, S. 6). Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage der AMKA eine medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Ohne AMKA können Rezepte in der Apotheke des Krankenhauses eingelöst werden, in der der betreffende Arzt praktiziert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29). Bei der Untersuchung der Situation von Flüchtlingen durch den UNHCR gaben 29 % der Befragten an, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben. Diese beruhten auf der Sprachbarriere, auf fehlenden Kenntnissen über das Gesundheitssystem und auf den Anforderungen bei einer Terminvergabe (UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, 01.08.2023, S. 3 AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 279). (2.) Selbstständig tätige Ärzte dürfen seit einem am 16. März 2022 in Kraft getretenen Ministerialbeschluss an Personen ohne Krankenversicherung – abgesehen von einigen Ausnahmen – keine Medikamente mehr verschreiben und auch keine Behandlungen durchführen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29; AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 279). (3.) Einige Nichtregierungsorganisationen (PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontières, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betreiben medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für anerkannte Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 29). b) Unter Auswertung der genannten Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass das griechische Aufnahmesystem für dort anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite aufweist. Dies führt für Rückkehrer aber insbesondere aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktlage nicht allgemein zu systemischen Mängeln (a.A. OVG Saarl. Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, juris Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Bdbg., Urteil vom 23.11.2021 – 3 B 54.19 –, juris Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022, – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 37, 51; OVG Nds., Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 28, 49; Bay. VGH, Beschluss vom 27.09.2019 – 13a AS 19.32891 –, juris Rn. 34). aa) Größere Defizite im griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte sind auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen, insbesondere aus den Jahren 2023 und 2024, in den nachfolgenden Bereichen festzustellen: (1.) Anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland sind weiterhin mit chronischen rechtlichen und praktischen Hindernissen beim Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und weiteren Dokumenten konfrontiert. Infolgedessen hindern die aufgezeigten Hürden und erheblichen Verzögerungen viele Personen mit internationalem Schutzstatus zeitweise oder gänzlich an der Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und setzen sie so der Gefahr der Obdachlosigkeit und der Mittellosigkeit aus. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anerkennungs-RL haben die Mitgliedstaaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes denjenigen Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens drei Jahre gültig ist und verlängerbar sein muss, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 2 Anerkennungs-RL haben die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig ist. Diesen Vorgaben kommt Griechenland nicht in ausreichendem Maße nach. Es hat die Verfahren für die Ausstellung und für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, den Erhalt eines Reisedokuments, der AFM sowie der AMKA und in einer Weise ausgestaltet, die für anerkannte Schutzberechtigte nur sehr schwer zu bewältigen sind. Die Antragsteller, die meist nicht griechisch sprechen, müssen die regionalen Zuständigkeiten der Polizeibehörde und der regionalen Asylbehörde beachten. Schutzberechtigten auf dem Festland, deren Anerkennung auf einer Ägäis-Insel erfolgt ist, müssen nach Verlassen der Insel für eine wirksame Antragstellung auf dem Festland erst einen neuen Wohnsitz begründen, was für viele schwer möglich ist. Der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis hängt vom Nachweis einer aktuellen Adresse ab. Umgekehrt bedarf es für die Begründung eines Wohnsitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zusätzlich wird die nach Art. 24 Anerkennungs-RL gewährleistete Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Anspruchsberechtigten durch den Verzicht auf eine individuelle Bekanntgabe erschwert. Die erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis, aber auch bei der Ausstellung von Reisedokumenten, vereiteln unzumutbar lang unter anderem den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Eröffnung eines Bankkontos. Hierzu trägt auch die Doppelprüfung auf eine etwaige Straffälligkeit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und bei der Ausstellung des Reisedokuments bei. Dies bewirkt, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten nicht die für die Wahrnehmung ihrer weiteren Rechte erforderliche Aufenthaltserlaubnis und die Sozialversicherungsnummer (AMKA) besitzen oder erst erheblich später erhalten und bis dahin ihre grundlegenden sozialen Rechte faktisch nicht wahrnehmen können. Dies hat der griechische Staat ebenso zu verantworten, wie die langen Verfahrenslaufzeiten bei den Asylbehörden und den Passbehörden. Die aufgezeigten Defizite sind den griechischen Behörden seit Jahren bekannt. Sie haben – soweit aus den Erkenntnisquellen ersichtlich – bisher keine wirksamen Maßnahmen zur deutlichen Verbesserung des Prozesses der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der weiteren erforderlichen Dokumente ergriffen (ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 14). Vielmehr ist der Zugang zum offiziellen Arbeits- und Wohnungsmarkt durch das Rundschreiben vom 1. Februar 2023 (Erfordernis eines berechtigten Grunds für die Versäumung der Verlängerungsfrist) und durch den Erlass vom 14. Dezember 2023 (Deaktivierung der AMKA) weiter erschwert worden. (2.) Art. 26 Abs. 1 der Anerkennungs-RL sieht für anerkannte Schutzberechtigte einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt vor, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer. Dieser Zugang wird den erkannten Schutzberechtigten zumindest zeitweise verwehrt. Denn in der Praxis nimmt es regelmäßig mehrere Monate in Anspruch, um die für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlichen Dokumente bei den jeweils für sie zuständigen Behörden zu erhalten. (3.) Nach Art. 29 Abs. 1 Anerkennungs-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten. Von der einzigen beitragsfreien Sozialleistung, dem garantierten Mindesteinkommen, sind anerkannte Schutzberechtigte, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, für die ersten sechs Monate ausgeschlossen, da sie die oben dargestellten Voraussetzungen eines entsprechend langen legalen Voraufenthalts nicht erfüllen können. Dies hat zur Folge, dass viele anerkannte Schutzberechtigte auf die Verteilung von Nahrungsmitteln angewiesen sind. Im Hinblick auf die vom griechischen Staat normierten Anforderungen für den Erhalt von Sozialhilfe, die von Personen mit internationalen Schutzstatus regelmäßig nicht erfüllt werden können, hat die EU-Kommission im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 276). (4.) Nach Art. 32 Abs. 1 Anerkennungs-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren und insbesondere die zeitlichen Verzögerungen bei der Ausstellung der notwendigen Dokumente für den Zugang zu Wohnraum, für den Zugang zu legaler Beschäftigung führt zu einer faktischen Ungleichbehandlung, die auch nicht in den ersten sechs Monaten durch staatliche Hilfeleistungen abgefangen wird. Dies hat zur Folge, dass die anerkannten Schutzberechtigten ohne festes Einkommen zumindest in den ersten sechs Monaten in der Regel keinen Wohnraum anmieten können. (5.) Im vorliegenden Verfahren besteht keine Veranlassung für den Senat, auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CPT) vom 12. Juli 2024 einzugehen. Der Bericht beschreibt die Situation ausländischer Staatsangehöriger, denen nach dem Einwanderungsgesetz die Freiheit entzogen wird, benennt Probleme in geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (Aufnahmezentren) und kritisiert informelle gewaltsame Abschiebungen an den Grenzen (sog. Pushbacks). Abgesehen davon, dass Griechenland mit seiner Antwort den Vorwürfen entgegengetreten ist, betreffen die dargestellten Verstöße und Verbesserungsvorschläge nicht die Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten. bb) Hinsichtlich der sonstigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte sind keine größeren Defizite festzustellen. (1.) Eine Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine unzureichende medizinische Versorgung ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach der dargestellten Auskunftsklage ist für anerkannte Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente die Notfallversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem jederzeit gesichert. (BFA, Länder Information der Staaten Dokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 17; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.08.2021, S. 21). Erkenntnisse darüber, dass kranken anerkannten Schutzberechtigten die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, sind nicht bekannt geworden. Im Hinblick hierauf sind die Einschränkungen im Bereich der medizinischen Versorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen festgestellt werden kann, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen könnte (vgl. zum rechtlichen Maßstab: VGH BW, Urteil vom 29.07.19 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 75). (2.) Auf etwaige Defizite in Griechenland bei der Durchführung der nach Art. 34 Anerkennungs-RL vorgesehenen Integrationsprogramme ist nicht weiter einzugehen. Denn soweit solche Mängel vorliegen, stellen deren Auswirkungen grundsätzlich keine Verletzung von Art. 4 GRCh dar, die der Entscheidung eines Asylantrages als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 24). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich von Defiziten beim Zugang für Erwachsene zur Bildung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Anerkennungs-RL. Auch diese Defizite erreichen nicht unmittelbar das für Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere. Sie hindern ebenfalls den Mitgliedstaat nicht, von seiner Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL eingeräumten Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig Gebrauch zu machen. (3.) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ein systemischer Mangel des Aufnahmesystems liege auch deshalb vor, weil Griechenland generell keine Zustimmung zur Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten erteile. Es ist nicht ersichtlich, dass Griechenland generell und dauerhaft nicht bereit ist, anerkannte Schutzberechtigte wiederaufzunehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass Griechenland anerkannten Schutzberechtigten die Rückkehr nicht verweigert (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 249; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 01.04.2024, S. 5). Herr U. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte dargelegt, dass im Jahr 2023 ca. 100 anerkannte Schutzberechtigte aus Deutschland nach Griechenland zurückgeführt worden seien. Die Behauptung des Klägers bezieht sich auf die hier nicht einschlägige Dublin-III Verordnung. Im Übrigen trifft sie schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht zu. Denn er führt aus, dass Griechenland im Jahr 2018 – wenn auch nur in wenigen Fällen – Überstellungen nach der Dublin-III Verordnung zugestimmt hat. 5. Die aufgezeigten Defizite im griechischen Aufnahmesystem haben zur Folge, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet. Diese Defizite erreichen allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle begründet (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23.02.2024 – AN 17 S 23.50064 –, juris Rn. 39; VG Frankfurt Oder, Urteil vom 28.02.2024 – 8 K 727/23.A –, juris Rn. 19; wohl auch VG Bayreuth, Urteil vom 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 –, juris Rn. 38). a) Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle besteht jedenfalls nicht für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe können im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen besteht, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Außer Betracht bleiben Personen, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen. (1.) Der Senat entnimmt Erkenntnisquellen, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen bildet. Dies ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 23, 24 und 32; AA, Auskunft an VG Berlin, 04.12.2019, S. 6). Diese Beobachtung steht auch in Einklang mit dem Ergebnis der Befragung vom Dezember 2023, wonach mehr als die Hälfte der Flüchtlinge angab, in einer Wohnung zu leben und sich selbst zu versorgen (UNHCR/ETHzürich: Home for Good?, Dezember 2023, S. 11). Der Senat übersieht nicht, dass es immer wieder Berichte über Obdachlose gibt, die auf der Straße leben. Allerdings gibt es keine verlässlichen Statistiken über die Gesamtzahl der Obdachlosen in Athen, Thessaloniki und in anderen Regionen Griechenlands. Zu den Personen, die auf der Straße leben, gehören nämlich auch illegale Einwanderer, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus sowie Angehörige der Sinti und Roma (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland, S. 3). Nach der dargestellten Erkenntnislage und den dazu nicht in Widerspruch stehenden Ausführungen von Herrn U. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass für die meisten Rückkehrer Möglichkeiten bestehen, in verschiedenen Unterkünften kurzfristig und zeitweise Obdach zu erhalten. Daher kann nicht festgestellt werden, dass anerkannte männliche, gesunde, junge und arbeitsfähige Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückgekehrt sind, allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen sind. Soweit anerkannte Schutzberechtigte eine informelle Unterkunft gefunden haben oder in einer offiziell angemieteten Wohnung gemeinsam mit anderen Personen einen Raum bewohnen, können diese – sicher sehr ärmlichen – Verhältnisse entgegen der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehrheitlich als prekär und damit als menschenunwürdig betrachtet werden (so aber OVG Saarl., Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Bdbg., Urteil vom 23.11.2021 – 3 B 54.19 –, juris Rn. 46; VGH BW, Urteil vom 27.01.2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2022, – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44, 81; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 – 1 LB 371/21 –, juris Rn. 51; OVG Nds., Urteil vom 19.04.2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 49). Die Bewertung des Senats stellt die Richtigkeit der anderslautenden Bewertungen der vorstehend genannten Obergerichte nicht infrage. Denn diese Entscheidungen stützten sich vornehmlich auf Auskünfte aus den Jahren 2020 und 2021. Die mit dem vorliegenden Urteil herangezogenen Erkenntnisquellen aus den Jahren 2023 und 2024 geben hinsichtlich der Arbeitsmarktlage in Griechenland und damit für die Erwerbschancen anerkannter Schutzberechtigter und die Finanzierbarkeit einer Unterkunft ein günstigeres Bild ab. Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen vermag der Senat nicht zu beurteilen, in welchem Umfang die über die sozialen Netzwerke gefundenen Unterkünfte menschenunwürdig und damit unzumutbar sind (ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 82). Denn der Umstand, dass ein anerkannter Schutzberechtigter einen Schlafplatz gefunden hat, der sich in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung befindet, oder dass er sich eine Mietwohnung mit mehreren Mitbewohnern teilen muss, kann für die Erfüllung der Grundbedürfnisse genügen, sofern die Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit oder Sommerhitze bieten und Raum für alle notwendigen Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 – 1 B 83.21 –, juris Rn. 14). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Fehlens von fließendem Wasser in der Wohnung, wenn Wasser aus einem Brunnen in der Umgebung beschafft werden kann oder von Hilfsorganisationen in Kanistern zuverlässig zur Verfügung gestellt wird. Auch ein fehlender Stromanschluss in der Wohnung führt nicht zwingend zu einer menschenrechtswidrigen Unterbringung, vorausgesetzt es besteht für die Bewohner die Möglichkeit, sich mit Gaskochern warme Getränke und warmes Essen zuzubereiten. Gleiches gilt für das Bedürfnis, in den Wintermonaten von November bis März nachts zu heizen. Griechenland ist zwar das Land mit den wärmsten Wetterbedingungen in Europa. Von Anfang Mai bis Mitte Oktober herrschen nahezu durchweg sommerliche Temperaturen. Im Winter wird in Griechenland üblicherweise mit Heizöl geheizt (Griechenland Reise-Block: Heizen in Griechenland). Allerdings sieht sich ein Viertel der griechischen Staatsangehörigen außer Stande, Wohnräume in den Wintermonaten genügend zu heizen (Griechenland-Zeitung, 01.02.2019). Zurückgekehrte anerkannte Schutzberechtigte befinden sich daher in der gleichen Lage wie verarmte griechische Staatsangehörige. Die von zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten zu bewältigenden Probleme sind zweifellos hart. Der Mangel an fließendem Wasser, an Strom und an Heizung erreicht indes unter den vorgenannten Umständen nicht die hohe Schwelle der Verelendung im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 83) den Verweis auf informelle Wohnmöglichkeiten deshalb für unzumutbar erachtet, weil nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, Stand: Juni 2021; Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of Internal Protection, Februar 2021) die von Flüchtlingen und Migranten besetzten Häuser in der Stadt Athen von der Polizei immer wieder geräumt wurden, lässt sich diese Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr feststellen. Die in den Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2021 enthaltene Information findet sich – soweit ersichtlich – in den aktuellen Auskünften aus den Jahren 2023 in 2024 nicht mehr wieder (vgl. ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in greece, 01.04.2024, S. 22, 23; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigte in Griechenland, 01.02.2024; USDOS, Greece 2022 Human rights report – Executive summary, 20.03.2023, S. 16 ff.). (2.) Aufgrund der dargestellten Auskünfte kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass für die genannte Gruppe der allein nach Griechenland zurückkehrenden jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können. Die Arbeitsmarktlage in Griechenland hat sich in letzter Zeit merklich verbessert. Es besteht für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies hat auch die griechische Regierung erkannt und mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes reagiert. Dies kommt auch den anerkannten Schutzberechtigten zugute, die auf Arbeitssuche sind. Daher sprechen die aufgezeigten Umstände auf dem griechischen Arbeitsmarkt dafür, dass die Angehörigen der genannten Gruppe bei Einsatz der ihnen möglichen Eigeninitiative auch schon kurze Zeit nach ihrer Rückkehr eine Arbeit finden können, insbesondere in der Bauwirtschaft, aber auch in anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts. Dadurch kann voraussichtlich die Mehrheit von ihnen die finanziellen Mittel für den existenznotwendigen Bedarf erwirtschaften. Ob die von der griechischen Regierung ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte erhöhen, in einen offiziellen Arbeitsvertrag wechseln zu können, bleibt abzuwarten. b) Die Bewertung des Senats gilt in besonderem Maße für Personen, die – wie der Kläger – aus der Region Palästina stammen und damit Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Kulturkreis sind. Angehörige dieser Gruppe können leichter auf ein Netzwerk von Menschen aus ihrem Sprach- und Kulturkreis treffen als anerkannte Schutzberechtigte aus anderen Herkunftsregionen. Damit wächst die Chance, zeitnah zur Ankunft in Griechenland auf Personen zu treffen, die anfängliche Unterstützung bieten können und durch ihre kulturelle Verbundenheit dazu auch bereit sind. Personen aus dem Nahen Osten bildeten im Jahr 2023 die größte Gruppe von Antragstellern, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Sie machten mit 9.092 Personen mehr als ein Drittel der insgesamt 24.936 anerkannten Schutzberechtigten aus. Von dieser Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten stammten 6.391 Personen aus dem Gebiet Palästina und 2.701 aus Syrien. Diese Personen können als eine gemeinsame Gruppe betrachtet werden. Denn der palästinensische Dialekt ist mit dem syrischen Dialekt sehr nah verwandt und wird oft zu einem Dialekt, dem Levantischen, zusammengefasst (Wikipedia: Arabisch-Syrien). In beiden Herkunftsgebieten gehört die Bevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung an. (zur Statistik: AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 01.06.2024, S. 9). Auch in den Vorjahren bildete diese Gruppe die größte oder zumindest die zweitgrößte Gruppe innerhalb der anerkannten Schutzberechtigten (Country Report: Greece Update 2022, S. 9, 30.05.2023, S.,9, Greece Update 2021, 30.05.2022, S. 9, Greece Update 2020, 10.06.2021, S. 6 und Greece Update 2019, 23.06.2020, S. 6). Über die Vernetzungen innerhalb der arabischen Landsleute aus Palästina und Syrien vermag ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten auch eine Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31.01.2024, S. 32). Eine vergleichbare Bewertung der Aufnahmebedingungen dürfte auch für andere anerkannte männliche Schutzberechtigte gelten, die einer personenstarken Gruppen aus demselben Sprach- und Kulturkreis angehören sowie jung, gesund und arbeitsfähig sind. So bildeten etwa afghanische Staatsangehörige bei den im Jahr 2023 anerkannten Schutzberechtigten die die größte Gruppe (UNHCR, 12.03.2024, Greece Fact sheets). 6. Das Vorbringen des Klägers zu seiner Situation in Athen nach seiner Anerkennung als Schutzberechtigter Ende September 2019 lässt keine andere rechtliche Beurteilung zu. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass er nach seiner Anerkennung meistens auf der Straße schlafen musste, weil er keine Arbeit gefunden habe, um eine Wohnung zu finanzieren. Diesen Sachvortrag hat er bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat dahingehend klargestellt, dass er wegen der im Jahr 2019 herrschenden katastrophalen Verhältnisse im Flüchtlingslager Leros unter notdürftig aufgehängten Planen übernachten musste. Nach Verlassen der Insel hat er nach eigenem Bekunden in Athen von der Unterstützung in Höhe von 480 € gelebt, die er während seines Aufenthaltes auf der Insel Leros erhalten hatte. Von diesem Geld habe er seine Übernachtungen in einem Hotel in Athen finanzieren können. Eine Arbeit habe er trotz seiner Bemühungen nicht finden können. Er habe erfolglos bei arabischen und griechischen Restaurants angefragt. Allerdings hat sich der Kläger nach seinen Angaben weniger als einen Monat in Athen aufgehalten, bevor er von dort nach Frankreich geflogen ist. Hinsichtlich der zu erwartenden konkreten Rückkehrsituation ergeben sich für den Kläger keine Besonderheiten, die einen erhöhten Schutzbedarf begründen könnten. Der Kläger ist 33 Jahre alt, ledig und uneingeschränkt arbeitsfähig. Er hat in seiner Heimatstadt in Gaza eine weiterführende Schule besucht und seine schulische Ausbildung erst ein Jahr vor dem Abitur abgebrochen. In der Schule war Englisch ein Pflichtfach, sodass der Kläger zumindest Grundkenntnisse dieser Sprache erworben hat. Der Kläger hat auch etwas Deutsch gelernt. Er hat in Deutschland einen Führerschein erworben. Der Kläger war zunächst in einer Reinigungsfirma tätig und arbeitet nunmehr als Küchenhelfer in einem Restaurant. Soweit der Antragsteller in einem Fragebogen der Beklagten angegeben hatte, er habe sich durch den Krieg am linken Fuß verletzt, ist nicht erkennbar, dass er dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. B. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, rechtmäßig. Damit bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg. I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Als ein solches Abschiebungshindernis kommt hier allein die Gefahr einer unmenschlichen oder niedrigeren Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebensbedingungen droht und deshalb ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die bei der Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönlichen Besonderheiten bei dem konkreten Kläger auswirken (Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 46). Denn die Frage nach einem nationalen Abschiebungsverbot kann nicht aufgrund der allgemeinen Umstände in einem Mitgliedstaat, sondern nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkreten Betroffenen beurteilt werden. Es bedarf insoweit einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland Gefahr läuft, eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er in seiner Leistungsfähigkeit und Durchsetzungskraft eingeschränkt ist. Auch andere Gesichtspunkte, die darauf schließen lassen könnten, er könne sich nicht an die oben genannte Gruppe der männlichen anerkannt Schutzberechtigten aus dem Gebiet Palästina und Syrien wenden und von ihnen Unterstützung erhalten, sind nicht dargetan. II. Es sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten. III. Auch die Voraussetzungen des ebenfalls beantragten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 6 AufenthG sind nicht gegeben. Dem Kläger droht in Griechenland keine Strafverfolgung. C. Ferner ist die im Bescheid unter Nr. 3 gemäß § 35 AsylG ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Griechenland rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Die Androhung steht mit der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) maßgeblichen Neuregelung des § 34 Abs. 1 AsylG (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024, BGBl I Nr. 54) in Einklang. Die Beklagte hatte die Abschiebungsandrohung auf die bei Erlass im Mai 2020 gültige Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG gestützt. Daher ist bei Erlass des Bescheides nicht geprüft worden, dass gemäß der neu aufgenommenen Voraussetzung in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Der Senat hat daher das Vorliegen solcher – möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen – Belange zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Insoweit müssen die Gerichte „durchentscheiden“ (Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn 56). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat oder seine Fußverletzung einer Abschiebung nach Griechenland entgegensteht. II. Vor Erlass der Abschiebungsandrohung musste die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers keine individuelle Zusicherung für eine Bereitschaft seiner Rückübernahme einholen. Eine solcher Zusicherung ist erforderlich, wenn wegen der allgemeinen Lage im Aufnahmeland oder wegen der persönlichen Situation des Betroffenen hinsichtlich der Auswirkungen der Abschiebung auf ihn ernsthafte Zweifel verbleiben. Bei einer solchen Sachlage ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der Abschiebungsstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät (EuGH, Urteil vom 29.02.204 – C-392/22 –, beck-online Rn 81; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, beck-online Rn. 191; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris Rn. 19; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, Rn. 54). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier nicht aus dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 18. Mai 2020. Denn die Beklagte hatte zuvor am 8. Mai 2020 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Dublin-III Verordnung gestellt. Hieraufhin hatte das griechische Ministerium zu Recht erklärt, dass nach der Anerkennung des Klägers als Flüchtling in Griechenland die Anwendung des Dublin-III-Verfahrens ausscheide. III. Die festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. D. Schließlich ist auch das im Bescheid unter Nr. 4 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 34, 35 AsylG rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Dauer des Verbots auf 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung sind nicht erkennbar (vgl.: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 18). Der Kläger hat keine schutzwürdigen Bindungen vorgetragen, die das Gewicht des öffentlichen Interesses an seinem zeitweisen Fernhalten vom Bundesgebiet verringern könnte. E. Der Kläger hat als unterlegener Prozessbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. F. Die Revision ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zuzulassen. Denn der Senat weicht bei der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in seiner Beurteilung, dass im Allgemeinen für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich ist, von der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte ab (vgl. oben Seiten 34, 40). Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Zulässigkeit des Asylantrags des Klägers, dem bereits in Griechenland internationaler Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Der Kläger wurde am … 1990 in der Stadt Beit Hanoun im Gebiet Nordgaza (Palästina) geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist arabischer Volkszugehöriger und muslimischen Glaubens. Er reiste im September 2018 aus seiner Heimat aus, gelangte über Ägypten in die Türkei und von dort am 23. Dezember 2018 weiter auf dem Seeweg zur Insel Leros in Griechenland. Dort stellte er am 25. Januar 2019 einen Asylantrag. Von den griechischen Behörden wurde er am 30. September 2019 als Flüchtling anerkannt und erhielt eine bis zum 29. September 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis. In der Folgezeit hielt er sich in Athen auf. Im November 2019 verließ der Kläger Griechenland und reiste auf dem Luftweg weiter nach Frankreich. Am 13. März 2020 reiste er in Deutschland ein. Der Kläger stellte am 16. März 2020 einen Asylantrag. Zur Bestimmung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren wurde der Kläger am 8. April 2020 schriftlich zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Hierbei gab er an, dass sein Onkel I. in den Niederlanden lebe. Am 8. Mai 2020 ersuchte die Beklagte die griechische Asylbehörde um Wiederaufnahme des Klägers. Hierauf teilte das griechische Ministerium für Asyl und Migration mit Schreiben vom 18. Mai 2020 mit, im Hinblick auf die erfolgte Anerkennung des Klägers in Griechenland als international Schutzberechtigter scheide eine Überstellung im Dublin-Verfahren aus. Mit Bescheid vom 25. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Des Weiteren drohte sie dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Die Abschiebung in das Herkunftsland des Klägers wurde ausgeschlossen (Nr. 3). Es wurde ein Einreise-und Aufnahmeverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.). Die Vollziehung der Abschiebung wurde ausgesetzt (5.).Die Beklagte stützte die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Sie vertrat die Auffassung, dieser Entscheidung stehe nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers in Griechenland im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh entgegen. Sie führte im Einzelnen aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten, zur medizinischen Versorgung, zum Arbeitsmarkt, zum System der Sozialhilfe sowie zu Integrationsmaßnahmen hätten. Es sei dem Kläger somit möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not gerate. Die verfassungsrechtlich gebotene Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat sei mit Schreiben des griechischen Migrationsministeriums vom 8. Januar 2018 erfüllt. Der Kläger hat am 10. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das Asylsystem in Griechenland leide insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter international Schutzberechtigter unter systemischen Mängeln. Personen mit einem solchen Schutzstatus drohe für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Zahlreiche Verwaltungsgerichte hätten das Bestehen systemischer Mängel in Griechenland bejaht. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, im Fall der Rückführung nach Griechenland drohe aufgrund der Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen oder von informellen Netzwerken keine menschenrechtswidrige Behandlung, verstoße dies gegen Europarecht. Denn Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 begründe die Pflicht der Mitgliedstaaten, einem Antragsteller dauerhaft und ohne Unterbrechung einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten. Hierzu müssten die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung einen geeigneten Zugang zu materiellen Leistungen anbieten. Sie dürften sich nicht darauf beschränken, einem Schutzberechtigten eine Liste der Nichtregierungsorganisationen auszuhändigen, an die dieser sich wenden könne, um eine Unterkunft und materielle Leistungen zu erhalten (EuGH, Urteil vom 12.11.2019 – C-233/18 –, juris). Im Hinblick auf die Pflicht des Mitgliedstaates zur Gewährleistung eines würdigen Lebensstandards widerspräche es auch dem Europarecht, einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh erst dann anzunehmen, wenn eine extreme materielle Not eintrete, die es nicht erlaube, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Er selbst habe während seines ca. 11-monatigen Aufenthalts in Griechenland auf der Straße schlafen müssen. Er habe keine Arbeit gehabt. Nach Erteilung seines Schutzstatus seien alle Sozialleistungen eingestellt worden. Griechenland habe in der Vergangenheit eine Rückübernahme in 97 % der Fälle abgelehnt. Die Beklagte hätte daher vor ihrer Entscheidung über seinen Asylantrag die Zusicherung seiner Aufnahme seitens der griechischen Behörden anfordern müssen, was aber unterblieben sei. Entgegen der Annahme der Beklagten handele es sich bei dem Schreiben des griechischen Migrationsministeriums vom 8. Januar 2018 um eine bloße Absichtserklärung (Bay. VGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 20 ZB 19.31553 –, juris). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2020 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil vom 21. Februar 2022 im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen. Es lasse sich insbesondere kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh feststellen. Denn es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Das Integrationsprogramm Helios 2 biete Unterstützungsleistungen bei der Suche nach einer Unterkunft an. Es gewähre – neben anderen Integrationshilfen – auch finanzielle Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums wie etwa eine finanzielle Starthilfe in Höhe von 440 € und einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von 162 €. Die Zahl der Obdachlosen unter den Ausländern sei gering. Dies sei auf die Bildung eigener Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaft zurückzuführen. Es seien auch zahlreiche lokale und internationale Nichtregierungsorganisation aktiv, die Unterstützungsleistungen anböten. Hierzu gehörten unter anderem Suppenküchen, die ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen bildeten. Sie unterstützten die anerkannten Schutzberechtigten auch bei der Arbeitssuche. Für Arbeitslose stelle die Arbeitsagentur eine Karte aus, die eine Reihe von Vergünstigungen gewähre. Der Arbeitsmarkt in Griechenland sei nicht so desolat, dass es dem Kläger nicht möglich sein werde, eine legale Beschäftigung zu finden oder sich unter Inanspruchnahme von vorhandenen Hilfsangeboten mit dem Nötigsten zu versorgen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger sei jung, gesund, ledig und kinderlos. Er müsse sich erforderlichenfalls übergangsweise auf eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor im ländlichen Bereich verweisen lassen. Die von ihm angegebene Verletzung am linken Fuß stehe der Annahme einer Erwerbsfähigkeit nicht entgegen. Denn der Kläger habe sich während seines 11 Monate andauernden Aufenthalts in Griechenland mit dem Nötigsten versorgen können. Der Kläger hat am 3. März 2022 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 hat der erkennende Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf seine Begründung im Zulassungsantrag geltend, mittlerweile hätten zahlreiche Oberverwaltungsgerichte systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland angenommen. Auch in den aktuellen Entscheidungen kämen mehrere Verwaltungsgerichte zu dem Ergebnis, dass anerkannten Schutzberechtigten nach einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Für anerkannte Schutzberechtigte biete der griechische Staat keinerlei Hilfe an. Nach Einstellung des Helios-Programms sei das Integrationsprogramm Helios 2 weiter verschoben worden. Anerkannte Schutzberechtigte hätten aber ohnehin nicht die Möglichkeit, an diesem Programm teilzunehmen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2022 den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2020 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte nimmt vollumfänglich auf ihren angefochtenen Bescheid sowie auf das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Personen in Griechenland, denen dort internationaler Schutz gewährt wurde, stünden dem nicht entgegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die für die Annahme systemischer Mängel erforderliche Gleichgültigkeit der Behörden vorliege. Denn das griechische Ministerium für Migration und Asyl finanziere Jobmessen, welche von einer Unterabteilung des Ministeriums, dem UNHCR sowie von IOM und weiteren Nichtregierungsorganisationen organisiert würden. Für nicht vulnerable Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland sei auch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass im Falle ihrer Rückkehr die Erheblichkeitsschwelle für eine menschenrechtswidrige Behandlung überschritten werde. Dies gelte jedenfalls für alleinstehende gesunde junge Männer, insbesondere, wenn sie sich bereits über ein Jahr in Griechenland aufgehalten hatten. Zurückkehrenden schutzberechtigten, welche die Angebote des griechischen Staates aus eigenem Antrieb nicht mehr angenommen hätten, sei es zumutbar einen erhöhten Aufwand zu betreiben, um in Griechenland wieder Fuß zu fassen. Soweit zahlreiche Oberverwaltungsgerichte in Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 für Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh angenommen hätten, sei dieser Einschätzung nunmehr überholt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die den Kläger betreffende Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.