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Beschluss

2 B 1055/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0515.2B1055.21.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die am 15. Mai 2021 um 15.22 Uhr eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom heutigen Tag ist gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 14. Mai 2021 wiederhergestellt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung zum Thema „73 Jahre – NAKBA – DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA“ auf der Skaterfläche der Hauptwache in Frankfurt am Main am heutigen Nachmittag nicht rechtfertigen. Auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass der als Veranstaltungsort vorgesehene Skaterplatz an der Frankfurter Hauptwache für die angesichts der aktuellen Entwicklungen des Konflikts zwischen Palästinensern und Israel zu erwartende höhere Teilnehmerzahl als ursprünglich angenommen zu klein sein mag, rechtfertigt das Versammlungsverbot nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Ausdehnung der Teilnehmer auf angrenzende Flächen unmöglich wäre. Den Erfordernissen des Infektionsschutzes im Hinblick auf die Corona-Pandemie kann durch die Auflagen, Masken zu tragen und Abstände einzuhalten, Rechnung getragen werden. Auch die Gefahr, dass es zu unfriedlichen Auseinandersetzungen mit Teilnehmern einer pro-israelischen Gegendemonstration an der Hauptwache kommen könnte, rechtfertigt das Verbot der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung nicht. Aus dem Verweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2000 − 1 BvR 1245/00 − ergibt sich nichts anderes. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten eindeutigen Signale, dass Gewalt nicht toleriert werde, sind hier bei der Antragstellerin gegeben. Sie hat stets die Friedlichkeit ihres Anliegens betont und klargestellt, dass sie eine gewalttätige Auseinandersetzung ablehne. Bei früheren Versammlungen, in denen sie als Anmelderin aufgetreten ist, ist es zu keinen Gewalttätigkeiten der Teilnehmer gekommen. Gegen auffällige Versammlungsteilnehmer ist sie konsequent vorgegangen und hat sie zum Ablegen ihrer Vermummung aufgefordert. Es liegen keinerlei belastbare Anhaltspunkte vor, dass sich die Antragstellerin diesmal nicht für eine friedliche Durchführung der Versammlung einsetzen würde. Die Antragsgegnerin hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m Nr. 45.4, Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).