Beschluss
5 L 4039/24.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:1119.5L4039.24.F.00
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Leitsätze
1. Das Gericht vermag dem Konstrukt, Äußerungen seien wegen der einer Abwägung unzugänglichen Garantie der
Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht sagbar, nicht zu folgen.
2. Die Grenze der freien Meinungsäußerung bildet nicht die Wertung, ob die Äußerungen (gleich, nach welcher Definition)
als antisemitisch oder antizionistisch anzusehen seien oder das Existenzrechts Israel negierten, sondern allein, ob sie
einen strafbaren Inhalt haben oder nicht.
3. Soweit für die vereinsrechtlichen Ermittlungen möglicherweise politische Zielsetzungen relevant sind, ist dies nicht
notwendig als sachfremder Gesichtspunkt schädlich, doch folgt hieraus keine Lockerung der Bindung an Gesez und Recht
aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht vermag dem Konstrukt, Äußerungen seien wegen der einer Abwägung unzugänglichen Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht sagbar, nicht zu folgen. 2. Die Grenze der freien Meinungsäußerung bildet nicht die Wertung, ob die Äußerungen (gleich, nach welcher Definition) als antisemitisch oder antizionistisch anzusehen seien oder das Existenzrechts Israel negierten, sondern allein, ob sie einen strafbaren Inhalt haben oder nicht. 3. Soweit für die vereinsrechtlichen Ermittlungen möglicherweise politische Zielsetzungen relevant sind, ist dies nicht notwendig als sachfremder Gesichtspunkt schädlich, doch folgt hieraus keine Lockerung der Bindung an Gesez und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (im Folgenden „das Ministerium“) führt seit Juli 2023 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren betreffend die e.V.“, den Antragsgegner zu 1 a. Durch Verfügung vom 5. November 2024 beauftragte das Ministerium das Hessische Landeskriminalamt (im Folgenden „HLKA“) mit der Vorbereitung und Durchführung der entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen, die nach aktuellem Planungsstand am …, dem …, ab 6 Uhr, vollzogen werden sollen. Im Einzelnen soll das HLKA die Antragsgegner zu 2 bis 5 und 8 bis 11, die von diesen jeweils genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich aller zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) sowie Kraftfahrzeuge durchsuchen und die Gegenstände und Unterlagen beschlagnahmen, die von diesen Personen oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben würden bzw. im Fall von Papieren und elektronischen Speichermedien diese zur Durchsicht mitnehmen, um Unterlagen und Gegenstände aufzufinden und sicherzustellen sowie zu beschlagnahmen und mitzunehmen, die geeignet seien, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 VereinsG sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu 1 a zu gewinnen. Zudem beauftragte das Ministerium das HLKA mit der Beschlagnahme der an Antragsgegner zu 1 a gerichteten bzw. von dem Antragsgegner zu 1 a herrührenden oder für diesen bestimmten Briefen und anderen Postsendungen, die sich bei dem Antragsgegner zu 1 b im Briefzentrum … befinden, sowie der Beschlagnahme der an das Postfach …, 6xxxx Frankfurt am Main, adressierten organisationsbezogenen Briefe und anderen Postsendungen des Postfachinhabers „e.V.", die sich bei dem Antragsgegner zu 6 im Briefzentrum … Frankfurt, …, befinden, für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab der dem Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, der Beschlagnahme der an die Antragsteller zu 2 und 8 gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der „Deutsche Post AG“ im Briefzentrum …, A-Straße, B-Stadt, sowie mit der Beschlagnahme der an die Antragsgegner zu 3 bis 5 gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der Antragsgegnerin zu 7 im Briefzentrum …, Frankfurt am Main, befinden. Schließlich beauftragte das Ministerium das HLKA, bei den zuständigen Verwaltungsgerichten die hierfür erforderlichen Beschlüsse zu beantragen. Mit Antragsschrift vom 11. November 2024, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 12. November 2024, hat das HLKA die richterliche Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck des Auffindens und der Sicherung von Beweismitteln, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 VereinsG sowie der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den „e.V." zu gewinnen (§ 4 Abs. 4 VereinsG) beantragt und zwar gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 a und 1 b die Beschlagnahme der am Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr, im Postfach … der „Deutsche Post AG“ lagernden Briefe und anderen Postsendungen mit der Verpflichtung, die beantragten Maßnahmen zu dulden, und der Auflage, dass die Öffnung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Briefe und Postsendungen durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beim Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zu erfolgen habe; gegen die Antragsgegner zu 2 bis 5 und 8 bis 11 die Durchsuchung der jeweiligen Person und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich aller zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) sowie der individuell bezeichneten Kraftfahrzeuge der Antragsgegner zu 2 bis 4, 8 und 11 anzuordnen. Dies gelte insbesondere zum Auffinden von: • sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie andere Datenträger, • Mitgliederlisten oder Lausweise, Telefonlisten, . • Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „e.V.“ ergeben, • vereinsinterner Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstiger vereinsbezogener Schriftwechsel, • organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den „e.V." oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten, • Fotos, Videos, Chatprotokolle mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten, • sämtliche Gegenstände mit einem Logo des „e.V.", insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger, • sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten, • Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, • Druckwerken, • Unterlagen zu Aktivitäten des „e.V.", insb. zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen; die Beschlagnahme der zuvor genannten Gegenstände und Unterlagen, die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und elektronischen Speichermedien, deren Mitnahme zur Durchsicht anzuordnen; die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten zu berechtigen, die Wohnräume des Antragsgegners am Vollzugstag - nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr - zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen; sie zu verpflichten, die beantragten Maßnahmen zu dulden; gegen die Antragsgegnerin zu 6, die Beschlagnahme der an den „e.V.“ (Anschrift „Postfach …, 6xxxx Frankfurt am Main“) – gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Antragsgegner zu 2, Antragsgegnerin zu 3 und Antragsgegner zu 4 – gerichteten bzw. von dem „e.V." herrührenden oder für diesen bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der „Deutsche Post AG" als Antragsgegnerin im Briefzentrum …, 6xxxx Frankfurt am Main, befinden, mit der Auflage, dass die Öffnung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Briefe und Postsendungen durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beim Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zu erfolgen habe und der Geltung der Beschlagnahmeanordnung für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr, und Wirksamwerden mit Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 6; gegen die Antragsgegnerin zu 7, die Beschlagnahme der an die Antragsgegnerin zu 3, den Antragsgegner zu 4 und die Antragsgegnerin zu 5 gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen, die sich bei der „Deutsche Post AG" als Antragsgegnerin im Briefzentrum …, 6xxxx Frankfurt am Main, befinden, mit der Auflage, dass die Öffnung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Briefe und Postsendungen durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beim Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz zu erfolgen habe und der Geltung der Beschlagnahmeanordnung für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag des Vollzugs der Ermittlungsmaßnahmen, nach derzeitigem Planungsstand am … 2024, ab 6 Uhr, und Wirksamwerden mit Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 7. Zur Begründung verweist der Antragsteller darauf, dass das Ministerium seit Juli 2023 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die hessische „e.V.“, den Antragsgegner zu 1 a, führe. Der Verein sei am 30. Juni 2022 in das Vereinsregister dem Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und soll seinen Sitz in der C-Straße in Frankfurt am Main haben, wobei es sich um die frühere Wohnanschrift des Antragsgegners zu 2 und die aktuelle Wohnanschrift des Antragsgegners zu 8 handele. Anlass des Ermittlungsverfahrens sei der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass sich der Antragsgegner zu 1 a gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und folglich die Verbotsgründe nach § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 VereinsG vorlägen. Ergänzend beigefügt ist eine 35-seitige Erkenntniszusammenstellung des Ministeriums, die zur Entstehung und Strukturen sowie Ideologie und Weltanschauung des Antragsgegners zu 1 a, zu dem Maßstab nach § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 VereinsG, zu verdachtsbegründenden Tatbeständen in der Satzung, Äußerungen der Antragsgegnerin zu 5, Kampagnen des „e.V.“, „Propagandalügen“, der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG) sowie in Verbindungen zu anderen israelfeindlichen Vereinigungen und den Ermittlungszielen vorträgt, eine Personen- und Objekteliste „e.V.“ und eine Handreichung zur Beschlagnahme und der Mitnahme zur Durchsicht von Beweismitteln. Darüber hinaus wird hinsichtlich der jeweiligen Antragsgegner ausgeführt, warum die spezifischen Anordnungsvoraussetzungen vorlägen. Die Antragsgegner zu 2 bis zu 4 gehörten dem Vorstand des Antragsgegners zu 1 a an, die Antragsgegnerin zu 5 sei Gründungs- und Vereinsmitglied, die Antragsgegner zu 8 bis 11 seien Vereinsmitglieder, zu 10 und 11 zumindest „Hintermänner“, die Antragsgegnerin zu 1 b, 6 und 7 betreibe das Postfach des Antragsgegners zu 1 a und sei Postzustellungsunternehmen für Sendungen an den Antragsgegner zu 1 a sowie die Antragsgegner zu 3 bis 5. Der Antragsgegner zu 2 war Antragsteller in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 3760/23.F („Krieg beenden, Waffenstillstand in Palästina/Israel“), in dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 24. November 2023 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ordnungsbehördliche Verbot der von ihm angezeigten Versammlung wiederhergestellt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. November 2023 – 2 B 1662/23 – eine Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main als Rechtsträger der Versammlungsbehörde hiergegen zurückgewiesen hat. Die Antragsgegnerin zu 5 war Antragstellerin in den versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1386/21.F („73 Jahre – NAKBA – DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA“), 5 L 3216/23.F („Ein Freies Palästina“), 5 L 3551/23.F („Nie wieder Faschismus - Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!“), 5 L 4164/23.F („Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der Besatzung Palästinas!“), 5 L 320/24.F („Schluss mit der Kriminalisierung der Palästina-Solidarität! - Schluss mit der Kriminalisierung des palästinensischen Widerstandes!“) und 5 L 3492/24.F („Für ein freies Palästina - Der Sieg gehört der Gerechtigkeit!“). In dem Verfahren 5 L 320/24.F ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden und hat das Gericht die Kosten des Verfahrens der Stadt Frankfurt am Main auferlegt, im Übrigen sind die Rechtsschutzbegehren sämtlich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolgreich gewesen, doch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in den Verfahren 5 L 1386/21.F, 5 L 3216/23.F, 5 L 3492/23.F, 5 L 3551/23.F und 5 L 4164/23.F mit Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main als Rechtsträger der Versammlungsbehörde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main befasst gewesen ist, in den Verfahren 5 L 3216/23.F durch Beschluss vom 14. Oktober 2023 – 2 B 1423/23 – und 5 L 3551/23.F durch Beschluss vom 9. November 2023 – 2 B 1578/23 – die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und Versammlungsverbote bestätigt, während er in den Verfahren 5 L 1386/21.F durch Beschluss vom 15. Mai 2021 – 2 B 1055/21 –, 5 L 4164/23.F durch Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 2 B 1843/23 – und 5 L 3492/24.F – durch Beschluss vom 7. Oktober 2024 – 8 B 1898/24 – Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen hat. Der Antragsgegner zu 8 war Beigeladener in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1624/24.F, mit dem die Johann Wolfgang Goethe-Universität von der Stadt Frankfurt am Main weitergehende ordnungsbehördliche Beschränkungen einer auf ihrem Campus stattfindenden Versammlung („Gegen die Diffamierung der Palästinasolidarität in Akademie und öffentlichem Raum!“) begehrte, was das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 22. Mai 2024 abgelehnt hat; eine Beschwerde hiergegen ist nicht erhoben worden. Die Antragsgegnerin zu 10 war Antragstellerin in den versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 973/24.F („Stopp den Krieg in Gaza Retten Rafah“), in dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 21. März 2024 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine ordnungsbehördliche Beschränkung der von ihr angezeigten Versammlung wiederhergestellt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 565/24 – eine Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main hiergegen zurückgewiesen hat. Von einer Anhörung der Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse abgesehen, um zu verhindern, dass die Antragsgegner von der angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme Kenntnis erlangen und so vor einer abschließenden Entscheidung, die durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde des Antragstellers ergehen würde, einen Erfolg der möglicherweise dann durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeordneten Maßnahmen vereiteln. II. Der beim nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln ist unbegründet, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG ein Eingriff in das verfassungsmäßig durch Art. 9 Abs. 1 GG sowie Art. 15 HV garantierte Grundrecht aller Deutschen – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht von der Deutscheneigenschaft sämtlicher Antragsgegner zu 2 bis 5, 8 bis 11 aus, ansonsten verbliebe es bei der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 VereinsG –, Vereine oder Gesellschaften zu bilden, das durch Art. 10 Abs. 1 GG sowie Art. 12 HV garantierte Postgeheimnis, die durch Art. 13 Abs. 1 GG sowie Art. 8 HV garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV gewährleistete Eigentum, das verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 12a HV geschützte (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Intimsphäre ausnahmsweise ermöglicht wird, aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in Anbetracht der Schwere dieser Eingriffe nicht anzunehmen sind (A.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb dem Antragsgegner zur Last (B.). A. Die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG mit Eingriffen in die Vereinigungsfreiheit, das Postgeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Eigentum, die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Intimsphäre ermöglicht werden, liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor: . Dem Gewicht des unvermittelten Eingriffs in die geschützten Bereiche durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen entspricht es, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Soll die Durchsetzung – wie auch im vorliegenden Fall – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist keine bloße Formsache. Für sie müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben sein, d. h. Verdachtsgründe, die über bloße Unterstellungen, Vermutungen, Mutmaßungen, Hypothesen oder Gerüchte hinausgehen (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 4 Rn. 16), denn die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; sie setzt vielmehr einen Verdacht bereits voraus (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 4 Rn. 41). Mit Rücksicht auf den damit verbundenen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt dieser Maßstab auch für sonstige Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung (HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 11 TJ 185, 186/93 –, NJW 1993, 2826 ). Das Interesse des Ministeriums an den Interna der Antragsgegnerin zu 1 a, den Antragsgegnern zu 2 bis 4 als deren Vorstand, der Antragsgegnerin zu 5 als deren Gründungs- und Vereinsmitglied und der Antragsgegner zu 8 bis 11 als deren Vereinsmitglieder – zu 10 und 11 möglicherweise bloßen „Hintermänner“ –, ist schon im Hinblick auf die allgemeinkundige mediale Wirkung und öffentliche Diskussion um das Auftreten durch stattgefundene, verbotene und aufgelöste Versammlungen sowie verfügte Beschränkungen in der Öffentlichkeit insbesondere durch die Antragsgegnerin zu 5, aber auch die Antragsgegner zu 2, 8 und 10, die die Beschlussfassung auf der 221. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19. bis 21. Juni 2024 in Potsdam unter TOP 38 „Strafrechtlicher Schutz des Existenzrechts Israels im Kontext von Versammlungen“ beeinflusst haben mögen, nachvollziehbar, rechtfertigt indes nicht die beabsichtigten Eingriffe. Die Grundrechtswahrnehmung des Antragsgegners zu 2 als Vorstandsangehörigen der Antragsgegnerin zu 1 a, der – in der Öffentlichkeit besonders umstrittenen – Antragsgegnerin zu 5 als deren Gründungs- und Vereinsmitglied sowie des Antragsgegners zu 8 und der Antragsgegnerin zu 10 als deren Mitglieder (zu 10 möglicherweise auch nur „Hintermann“), die Gegenstand – in zwei Fällen kontroverser – richterlicher Entscheidungen waren, sowie die mit der Antragsschrift angeführten weiteren Erkenntnisse bedingen auch in einem dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren vorausgehenden Ermittlungsverfahren nicht die Annahme hinreichend gewichtiger Verdachtsgründe für eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG) sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG) gerichteten Ausrichtung der Antragsgegnerin zu 1 a. Dass die Maßnahmen in einem vereinsrechtlichen Ermittlungs- und noch nicht Verbotsverfahren stattfinden sollen, führt nicht zu einer Herabsetzung der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen. 1. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Ministerium nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG nur dann Verbotsbehörde und damit für Ermittlungen zuständig ist, wenn die erkennbare Organisation und Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 a sich auf das Gebiet des Landes Hessen beschränkt. Insofern führen die Bestrebungen, aufgrund des Auftretens der Antragsgegnerin zu 5 in D-Stadt am und um den … . … 20… (vgl. Erkenntniszusammenstellung S. 23 f.) etwas gegen den Antragsgegner zu 1 a herzuleiten, indem dieses Verhalten ihm zugerechnet wird, nicht weiter und stellen höchstens die Frage nach der Zuständigkeit des Ministeriums als Verbotsbehörde. Für ein Vorgehen gegen die „E-Organisation“ (…), zu der das Ministerium personale und sachliche Verknüpfungen sieht (Erkenntniszusammenstellung S. 6 ff.) und der F.G. zugerechnet wird (Antragstellerin in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1457/23.F mit stattgebendem Beschluss vom 12. Mai 2023), wäre aufgrund deren nach dem allgemein zugänglichen Internetauftritt https://... .de/ (abgerufen am 18. November 2024) länderübergreifenden Struktur nicht das Ministerium die zuständige Verbotsbehörde. Entsprechendes dürfte wohl auch für das „H-Netzwerk“ (Erkenntniszusammenstellung S. 32 f.) mit seinem allgemein zugänglichen Internetauftritt https://... .de (abgerufen am 18. November 2024) gelten. 2. In materieller Hinsicht genügt hinsichtlich der Verfassungsfeindlichkeit das Gesamtbild nicht für den erforderlichen prägenden Charakter (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 3 Rn. 68; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 3 Rn. 68 ff.), ist die erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung (Albrecht/Roggenkamp/Albrecht VereinsG § 3 Rn. 66; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 72 ff.) noch nicht festzustellen und ist hinsichtlich des Gedankens der Völkerverständigung bei aller Extremität der Äußerungen gerade der Antragsgegnerin zu 5 noch nicht eine genügende Gerichtetheit der Antragsgegnerin zu 1 a gegen die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern und Staaten als auch den Frieden zwischen fremden Völkern (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Albrecht VereinsG § 3 Rn. 85; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 89 ff.) festzustellen. a. Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG umfasst das Rechtsstaatsprinzip mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Besondere Bedeutung kommt der materiellen Komponente des Rechtsstaatsbegriffs zu, ferner dem demokratischen Prinzip mit der Regierungsverantwortlichkeit, dem Mehrparteiensystem und der Chancengleichheit aller politischen Parteien, schließlich den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 104. EL April 2024 Rn. 127); sie ist enger zu verstehen als die Verfassungsgrundsätze, wie sie in § 92 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 StGB in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 – (BVerfGE 5, 85 „KPD-Verbot“) – definiert worden sind, oder die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG aufgezählten, darüberhinausgehend unter Buchstabe g „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ anführenden Merkmale der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 3 Rn. 61). Mithin geht es um diejenigen zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat und zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar sind und daher außerhalb jedes Streits stehen müssen (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 50; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 535). Von einer solchen Prägung eines Vereines ist etwa dann auszugehen, wenn die Grundsäulen der demokratischen Verfassungsstaatlichkeit nicht nur abgelehnt und verächtlich gemacht, sondern aktiv „untergraben“ werden und zum Kampf gegen sie aufgerufen wird (Albrecht/Roggenkamp/Albrecht VereinsG § 3 Rn. 66). Dafür genügen die angeführten Gründe bei aller Klarheit des Standpunkts und der Interpretation, von dem oder der aus die Feststellungen seitens des Antragstellers getroffen werden, nicht. (1) Geht man von einem Verbot staatlicher Vorbeugungsmaßregeln gegen die Vereinsgründung aus und setzt auf der nächsten Stufe einer breiten Skala von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf die innere Ordnung der Vereinigung bis hin zum (repressiven) Vereinigungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG an, so ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich der kritisierten Satzung (Erkenntniszusammenstellung S. 14 ff.) mit ihrer Zielsetzung „Wir stehen konsequent gegen Apartheid, Siedlungskolonialismus und Landraub im seit 1948 besetzten Palästina. Damit stehen wir für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer. Wir erkennen das Recht von Palästinenser:innen auf Rückkehr (nach der Vertreibung durch die andauernde Nakba) sowie Widerstand gegen die Zerstörung ihrer Existenz und gegen ihre andauernde Vertreibung an.“ das Registergericht offenbar darin keinen Grund gesehen hat, im Rahmen seiner Prüfungskompetenz und –pflicht eine Zielsetzung anzunehmen, die einer Eintragung entgegensteht. Das maßgebliche Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die Zielsetzung des Vereins (§§ 21, 22 BGB), die Erlaubtheit des in der Satzung geregelten Vereinszwecks (auch) nach öffentlichem Recht und die Frage der – damit bei verbotenem Vereinszweck über die §§ 134, 138 BGB verknüpfte – materiellen Wirksamkeit der Satzung (BeckOGK/Geißler, 1.9.2024, BGB § 60 Rn. 3). Gemessen an den oben aufgezeigten Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG ist diese registergerichtliche Beurteilung nachvollziehbar. Auf eine weitergehende Billigung oder Missbilligung des Vereinszwecks kommt es wegen des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG nicht an. Eine Rechtspflicht zur Anpassung von vereinsrechtlichen Satzungen nach dem 7. Oktober 2023, wie der Antragsteller sie wohl annimmt (Erkenntniszusammenstellung S. 16 oben) vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus dem Unterlassen können somit keine berücksichtigungsfähigen Schlüsse gezogen werden. (2) Auch bei aufmerksamer und wohlwollender Lektüre der in der Antragsschrift sowie der Erkenntniszusammenstellung angeführten Gründe kann das Gericht dem Konstrukt des Antragstellers, dem Antragsgegner zu 1 a – vor allem über das Auftreten der Antragsgegnerin zu 5 – zugerechnete Äußerungen seien wegen der einer Abwägung unzugänglichen Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG nach Art. 5 Abs. 1Satz 1 GG nicht sagbar, nicht folgen. Die Menschenwürde ist ein Prinzip, das seine jeweilige Ausgestaltung gerade in den einzelnen Grundrechten findet; von daher führt § 4 Abs. 2 Buchstabe g BVerfSchG richtigerweise „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ an. Hinsichtlich der Meinungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – (BVerfGE 124, 300 „Wunsiedel“ Rn. 49) erkannt: „Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 ). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, S. 2069 und vom 15. September 2008 – 1 BvR 1565/05 –, NJW 2009, S. 908 ).“ Die Argumentation des Antragstellers will offenbar eine solche Loyalität gegenüber von ihm definierten Werten erzwingen und zielt damit auf eine illiberale Demokratie. Der „Wunsiedel-Beschluss“ mag hierbei insofern als Anknüpfung dienen, als er die Schranke des allgemeinen Gesetzes (Art. 5 Abs. 2 Var. 1 GG) durch Berufung auf ein höheres, als verfassungsimmanent angenommenes Prinzip – das des Gegenentwurfs zu dem Unrecht und den Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft – durchbricht, doch gilt diese enge Ausnahme zweifelsfrei nur „für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen“ (BVerfGE 124, 300 Rn. 64). Dazu gehören die in der Erkenntniszusammenstellung gesammelten Äußerungen nicht, die an eine andere, historisch bereits früher einsetzende Linie anknüpfen (hierzu „Zum völkerrechtlichen Status von Israel und Palästina im historischen Kontext und zu Israels Beziehungen zu ausgewählten Staaten“, WD 2 – 3000 – 003/24, S. 4 ff., abgerufen über https://www.bundestag.de am 18. November 2024). Auf die Frage ihrer Interpretationsfähigkeit kommt es nicht an; die Grenze dafür bildet nicht die Wertung, ob sie (gleich, nach welcher Definition) als antisemitisch oder antizionistisch anzusehen seien oder das Existenzrechts Israel negierten, sondern allein, ob sie einen strafbaren Inhalt haben oder nicht. Dass das Ziel der Antragsgegnerin zu 1 a darauf gerichtet sei, Straftaten zu begehen und sie somit als eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Var. 1 GG, § 3 Abs. 1 Var. 1 VereinsG, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, anzusehen sei, nimmt indes selbst der Antragsteller nicht an. Das – wiederholt angeführte (Erkenntniszusammenstellung S. 7, 24) – Existenzrecht Israels (wie auch immer) zu leugnen, erfüllt de lege lata nicht eindeutig einen Straftatbestand und wäre, der o.a. Beschlussfassung der Innenministerkonferenz folgend, de lege ferenda wohl unter der gegenwärtigen Verfassungslage auch nicht mit Strafe zu bedrohen. Weitere, als Tatsachengrundlage angeführte Äußerungen wie „vom Fluss zum Meer“ (Erkenntniszusammenstellung S. 18 und Handreichung; Nr. 3 a.E. der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, zum Verbot der Vereinigung „HAMAS “) bieten aufgrund der Klärung durch den 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24 – (NVwZ 2004, 847) derzeit im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums keine Grundlage für vereinsrechtliche Ermittlungen. Dass aufgrund der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin I in dessen Urteil vom 8. November 2024 – 502 KLs 21/24 – womöglich eine strafrechtliche Klärung durch den Bundesgerichtshof künftig zu erwarten steht, ist gegenwärtig ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Bekundung „Israel Kindermörder“ (Erkenntniszusammenstellung S. 22), die bereits der seinerzeit zuständige 2. Senat des Hessischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – (NVwZ 2024, 352) ausdrücklich als durch die freie Meinungsäußerung gedeckt ansah. Vom Ausruf „Juden Kindermörder“, dessen strafrechtliche Relevanz nie infrage stand (vgl. im versammlungsrechtlichen Eilverfahren der Antragsgegnerin zu 10: VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. März 2024 – 5 L 973/24.F –, BeckRS 2024, 6166 = juris Rn. 32), hat sich gerade die Antragsgegnerin zu 5 distanziert (Erkenntniszusammenstellung S. 19). Die Nähe des Antragsgegners zu 1 a zur B[oycott, ]D[ivestment and ]S[anctions]-Bewegung (Erkenntniszusammenstellung S. 29 f.) begründet keine hinreichende Tatsachengrundlage, die die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe rechtfertigte; die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages zu dem Antrag „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen“ (BTDrs. 19/10191) vermag hieran nichts zu ändern. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kampagne „Stop Child Detention” (Erkenntniszusammenstellung S. 21). Soweit für die vereinsrechtlichen Ermittlungen möglicherweise politische Zielsetzungen relevant sind, ist dies nicht notwendig als sachfremder Gesichtspunkt schädlich (vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. September 2023 – 5 L 2671/23.F –, BeckRS 2023, 25712 Rn. 16), doch folgt hieraus keine Lockerung der Bindung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 4. Mai 2023 – 7 K 851/20.F –, BeckRS 2023, 11059 Rn. 32, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, BVerwGE 159, 327, Rn. 29; VG Frankfurt a. M. Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, BeckRS 2024, 27252 Rn. 30 = juris Rn. 34). b. Der Gedanke der Völkerverständigung knüpft an das Verbot von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG an, doch gehören unter Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG auch alle Vereinigungen, die sich nach Zweck oder Tätigkeit gegen die elementaren Regeln der internationalen Ordnung – nicht lediglich gegen einzelne Völkerrechtsnormen – richten (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 104. EL April 2024 Rn. 131). Ein solches Vorgehen wäre etwa der Fall, wenn sich der Antragsgegner zu 1 a eine Organisation, die integraler Teil des bewaffneten Kampfes gegen Israel ist, über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang finanziell unterstützte, ihm die Zugehörigkeit der unterstützten Organisation zu diesem Terrornetzwerk bekannt ist und er sich mit ihm einschließlich der von dieser vertretenen, das Existenzrecht Israels negierenden Einstellung und deren bewaffneten Kampf identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – BVerwGE 153, 211 = NVwZ 2016, 454 zur Stiftung „Waisenkinderprojekt Libanon“ und der Hisbollah). Für eine derartige Prägung bieten die tatsächlichen Feststellungen des Antragstellers keine genügende Grundlage; vereinsrechtliche Ermittlungen wären auf eine Verdachtsgewinnung ausgerichtet. Bekundungen, wie sie gerade die Antragsgegnerin zu 5 (insbesondere Erkenntniszusammenstellung S. 17 f.) hinsichtlich der bestandskräftig (BAnz AT 29.08.2024 B1) verbotenen Vereinigung HAMAS, aber auch der am 2. November 2023 gleichfalls verbotenen Vereinigung SAMIDOUN (BAnz AT 02.11.2023 B12) getätigt hat, lassen zunächst auf einen durchaus eigenen Wahrnehmungshorizont schließen; zumindest teilweise wird darüber hinaus eine Identifikation mit beiden Organisationen – gerade seitens der Antragsgegnerin zu 5, der erkennbar das besondere Augenmerk des Antragstellers gilt – ersichtlich. Dies genügt indes noch nicht für die richterliche Anordnung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, dessen Gegenstand die Anmeldung einer Versammlung just am 7. Oktober 2024 durch die Antragsgegnerin zu 5 unter dem Motto „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ war, hierzu ausgeführt (BeckRS 2024, 27252 Rn. 25 = juris Rn. 29): „Ungeachtet dessen, können die von der Antragsgegnerin [scil. der Stadt Frankfurt am Main] befürchteten antisemitischen, antiisraelischen Äußerungen, die das Leid wegen der Opfer des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 ausblenden, zwar als niederträchtig und besonders provokant gelten und daher in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, sie rechtfertigen aber kein Versammlungsverbot. Die Bürger sind grundsätzlich frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder Änderungen tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, BVerfGK 2, 1-11, juris Rn. 20). Die Meinungsfreiheit findet nur dort Grenzen, wenn sie auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt ist.“ Strafrechtliche Ermittlungshandlungen gegen die Antragsgegner zu 2 bis 5, die im Rahmen des „Aktionstages gegen Hass im Internet“ am 6. Juni 2024 wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB stattgefunden haben sollen (Erkenntniszusammenstellung S. 33 ff.), anders als nunmehr aber auf eine Durchsicht der Mobiltelefone ohne eine Sicherung vorhandener Daten beschränkt gewesen seien und nicht – wie jetzt – das Ziel umfangreicher Durchsuchungen auch in den Wohn- und Vereinsräumen und der Mitnahme, Sicherung und Auswertung entsprechender Beweismittel, darunter auch insbesondere IT-Asservate, gehabt hätten, weisen den Weg hinsichtlich relevanter Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung. Soweit als „besonders ermittlungserheblich“ (Erkenntniszusammenstellung S. 34) der Punkt „Art und Umfang der Unterstützung der verbotenen Vereinigungen HAMAS und ‚Samidoun‘“ angeführt wird, geht es damit zuvörderst um (neben-)strafrechtliche Ermittlungen etwa nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, die nicht mit dem bereits angeführten Konstrukt einer eingeforderten Werteloyalität auf vereinsrechtlicher Grundlage mit der Suche nach Zufallsfunden umgangen werden können. B. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.