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Beschluss

2 B 1475/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1112.2B1475.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Juli 2014 -4 L 1737/14.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahrens wird auf 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Juli 2014 -4 L 1737/14.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahrens wird auf 600,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen können. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der am 30. Juni 2014 erhobenen Anfechtungsklage der Antragsteller (- 4 K 1748/14.GI -) gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 3. Juni 2014 anzuordnen. Die von den Antragstellern mit ihrer Beschwerdebegründung vom 29. August 2014 sowie mit ergänzendem Schriftsatz vom 5. November 2014 dargelegten Gründe lassen keinen Rechtsfehler der von ihnen angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die in Teil A 1. des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 3. Juni 2014 näher bezeichneten Grundstücksfläche erkennen, der dazu führen könnte, das öffentliche Interesse an einem sofortigen Beginn der Bauarbeiten für den Ausbau der Kreisstraße 61 in den Ortsdurchfahrten von Herborn, Stadtteil Uckersdorf von Baukm 0+120 bis Baukm 0+211 dem privaten Interesse der Antragsteller unterzuordnen. Das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Enteignungsbehörde des Antragsgegners hat seine Entscheidung vom 3. Juni 2014, den Beigeladenen vorzeitig in den Besitz der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke in der Gemarkung Uckersdorf, Flur ..., Flurstücke-Nr.: .../..., .../..., .../... und ../... einzuweisen, rechtsfehlerfrei auf § 36a des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) gestützt. In dieser Vorschrift hat der hessische Landesgesetzgeber die Vorschriften über die vorzeitige Besitzeinweisung des § 18f des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übernommen (vgl. hierzu: LT-Drucks. 15/4101, S. 41; Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, Anm. 1 zu § 36a). Nach § 36a Abs. 1 HStrG hat, wenn der sofortige Baubeginn geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf dessen Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen. Voraussetzung für eine solche vorzeitige Besitzeinweisung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 HStrG ist somit nur, dass der sofortige Baubeginn geboten ist, der Eigentümer die Besitzüberlassung verweigert und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Weiterer Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde, insbesondere einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Eigentümer bzw. dem Besitzer der betroffenen Grundflächen und dem Träger der Straßenbaulast im Sinne einer Ermessensentscheidung bedarf es nicht, wie § 36a Abs. 1 Satz 3 FStrG ausdrücklich bestimmt (vgl. hierzu: Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 19. September 2009 - 8 A 12.40065 -, juris; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 6. November 2013 - 2 B 1828/13 -; Beschluss vom 3. Mai 1995 - 2 TH 34/95 -). Entgegen der in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HStrG hier gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller gegen den Unterzeichner des streitbefangenen Besitzeinweisungsbeschlusses und Verhandlungsleiter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 Befangenheitsgründe geltend gemacht haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihr Ablehnungsschreiben vor oder in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014 eingereicht haben. Selbst wenn Befangenheitsgründe gegen den Verhandlungsleiter vor der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern geltend gemacht worden sein sollten und selbst wenn Befangenheitsgründe gemäß § 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vorlägen, führt dies nicht dazu, dass der betroffene Amtsträger des Antragsgegners automatisch von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wäre. Den Amtsträger, gegen den von einem Beteiligten des Verwaltungsverfahrens Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, trifft zunächst lediglich die Verpflichtung, den Behördenleiter über die von dem Beteiligten behaupteten Befangenheitsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zu unterrichten (vgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, Rdnr. 1 zu § 21; Ritgen in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2014, Rdnr. 29 zu § 21; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2014, Rdnr. 21 zu § 21). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zur Rüge der Antragsteller, der Unterzeichner des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 3. Juni 2014 und Leiter der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 sei befangen gewesen, ausgeführt, dass ein eventueller Verfahrensverstoß durch eine unterlassene Berücksichtigung des Befangenheitsvorwurfs ohnehin nach § 46 HVwVfG unbeachtlich wäre, da offensichtlich sei, dass ein derartiger Fehler - sollte er vorliegen - die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung in der Sache nicht beeinflusst habe. Denn die Entscheidung der beklagten Behörde über den Besitzeinweisungsantrag des Beigeladenen vom 26. März 2014 - so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines angefochtenen Beschlusses - "... hätte auch unter einem anderen Verhandlungsleiter nicht anders gelautet als in dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 3. Juni 2014", weil die Voraussetzungen für die beantragte vorzeitige Besitzeinweisung nach § 36a HStrG vorgelegen hätten und die Enteignungsbehörde deshalb keinen Ermessensspielraum gehabt habe, andere Aspekte oder eigene Wertungen in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Mit dieser Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung setzt sich die Beschwerdebegründung der Antragsteller nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der gerichtliche Prüfungsauftrag des Beschwerdegerichts grundsätzlich eingeschränkt. Nach der strikten gesetzlichen Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO muss der Rechtsmittelführer innerhalb eines Monats die Beschwerde begründen, einen bestimmten Antrag stellen und dabei die Gründe darlegen, aus denen - seiner Auffassung nach - die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Diese Begründung muss sich mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die so dargelegten Gründe. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung seiner hier angefochtenen Entscheidung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen. Aus § 146 Abs. 4 VwGO ergibt sich somit unzweifelhaft, dass es nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, sondern des Antragstellers selbst ist, das von ihm mit seiner Beschwerde weiterverfolgte Rechtsschutzbegehren eindeutig klarzustellen. Dem Beschwerdegericht obliegt es nicht, den Rechtsstreit neu aufzubereiten und neu zu entscheiden. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll ausschließlich eine durch den Antrag und durch den Vortrag des Rechtsmittelführers begrenzte Überprüfung der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgen. Das sonst im Verwaltungsprozessrecht geltende Amtsermittlungsprinzip tritt somit im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO zurück. Die Vorschrift überantwortet die genaue Bestimmung und Abgrenzung des Überprüfungsauftrags des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs allein dem Rechtsmittelführer. Es ist allein seine Aufgabe klarzustellen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll. Dies ist einem Rechtsmittelführer auch zumutbar. Die Beschwerde unterliegt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Vertretungszwang. Damit ist sichergestellt, dass der Rechtsmittelführer rechtskundig - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - beraten und vertreten ist (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B.: Beschluss vom 13. Januar 2014-2 B 2197/13 -; Beschluss vom 23. März 2009 - 2 B 97/09 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. hierzu auch: Bay. VGH, Beschluss vom 5. August 2008 -11 CE 08.1894-, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 Bs 40/03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 = VBlBW 2002, 398; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2010, Rdnr. 21 f. zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Rdnr. 41 zu § 146; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, Rdnr. 22 ff. zu § 146; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, Rdnr. 78 zu § 146; Kaufmann in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, Rdnr. 14 zu § 146). Diese gesetzlichen Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Antragsteller nicht. Aus ihrem Beschwerdevorbringen vom 29. August 2014 sowie aus dem sergänzenden Vortrag im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. November 2014 ergibt sich nicht, inwieweit sich der gerügte Verfahrensmangel des § 21 HVwVfG auf die Sachentscheidung des Antragsgegners, also auf den Besitzeinweisungsbeschluss vom 3. Juni 2014 ausgewirkt haben soll, zumal die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gemäß § 36a Abs. 1 HStrG rechtlich gebundene Entscheidung der Enteignungsbehörde vorgelegen haben, wie das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen kann die Beschwerde der Antragsteller aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsgegner gegen die gesetzliche Vorschrift des § 36a Abs. 1 Satz 1 HStrG verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Antragsteller - hier also dem Beigeladenen - und den Betroffenen - hier den Antragstellern - spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Es ist bereits nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht ansatzweise dargelegt, in welchen subjektiven öffentlichen Rechten sie durch eine Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 3. Juni 2014 (erst) nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 36a Abs. 4 Satz 1 HStrG verletzt sein könnten. Im Übrigen ist die Frist für die Zustellung eines Besitzeinweisungsbeschlusses zunächst in das Bundesfernstraßengesetz durch das Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 21) eingeführt worden und anschließend - wie bereits eingangs erwähnt - mit Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I, S. 738) vom hessischen Landesgesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unverändert übernommen worden (vgl.: LT-Drucks. 15/4101, S. 41). Die Frist für die Zustellung eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach § 36a Abs. 4 Satz 1 HStrG soll - ebenso wie die Fristbestimmung nach § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG - allein im öffentlichen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bei der Planung von Verkehrswegen dienen, nicht hingegen der Sicherung von Rechten desjenigen, dem der Besitz entzogen werden soll. Schließlich dürfte auch das Interesse des Grundstückseigentümers oder -besitzers dahin gehen, möglichst lange im Besitz der ihm gehörenden bzw. der von ihm genutzten Grundflächen zu bleiben. Auch insoweit kann ein Drittschutz der hier verletzten Verfahrensvorschrift des § 36a Abs. 4 Satz 1 HStrG zugunsten des von einer Besitzeinweisung Betroffenen nicht anerkannt werden (siehe hierzu auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 5 S 2379/98 -, NVwZ-RR 1999, 487 = DÖV 1999, 651). Der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Dezember 2008 bzw. gegen die Bauausführung zum Ausbau der Kreisstraße 61 und bezüglich der von den Antragstellern dadurch befürchteten Hochwasser- bzw. Überflutungsgefahren für ihr Grundstück. Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 HStrG ist - wie bereits erwähnt -, dass der sofortige Baubeginn der Bauarbeiten geboten ist, der Eigentümer die Besitzüberlassung verweigert und der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar ist. § 36a Abs. 1 Satz 3 HStrG bestimmt ausdrücklich, dass es für die vorzeitige Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde weiterer Voraussetzungen nicht bedarf. Im behördlichen Besitzeinweisungsverfahren und in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ist es deshalb nicht möglich und auch nicht zulässig, Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung nach § 33 HStrG vorzutragen. An den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Dezember 2008, der nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. September 2010 (- 2 A 1612/10.Z -) den Antragstellern gegenüber bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist, sind die Antragsteller und die Enteignungsbehörde gebunden (vgl.: § 36a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 3 HStrG). Damit können die Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren mit ihren Einwendungen und Argumenten zu den Hochwasser- bzw. Überflutungsgefahren für ihr Grundstück sowie zur Straßen- und Grundstücksentwässerung nicht mehr gehört werden. Weiterhin gehört auch die Einholung bzw. die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den Zustand des betroffenen Grundstücks gemäß § 36a Abs. 3 HStrG nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses. Die Vorschrift dient der Beweissicherung als Grundlage für die spätere Festsetzung der Entschädigung, wenn sich der Zustand eines Grundstücks nach Beginn der Baumaßnahme nicht mehr feststellen lässt (vgl.: Neumeyer, a. a. O., Anm. 3a zu § 36a; Dünchheim in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Auflage 2012, Rdnr. 22 zu § 18f FStrG; Kromer/Müller in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 2. Auflage 2013, Rdnr. 30 f. zu § 18f). Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Neutralität des Verfassers sowie gegen die Richtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen-Sozietät Wetzlar GmbH vom 6. Mai 2014 über den Zustand und die Qualität ihrer von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundflächen können deshalb die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses des Antragsgegners vom 3. Juni 2014 ebenfalls nicht begründen. Nach alledem bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses des Antragsgegners vom 3. Juni 2014 keine Zweifel. Besondere Gründe, die es rechtfertigen können, von der nach § 36a Abs. 7 HStrG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Besitzeinweisungsbeschlusses abzusehen, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2014 ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach haben die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Es besteht keine Veranlassung, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt in der Höhe der Wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht, die von keinem Beteiligten angefochten worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).