OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 1274/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0529.2B1274.13.0A
4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2013 hinsichtlich der Demonstrationsroute wiederhergestellt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wegstreckenauflage, wonach die Demonstration von der Mainzer Straße in Richtung Süden zum Untermainkai zu verlaufen hat und der angemeldete Wegverlauf von der Mainzer Straße abbiegend in Richtung Norden und dann am Willy-Brandt-Platz abbiegend in die Weißfrauenstraße nicht erlaubt sei, sich anhand der Unterlagen, die den Gegenstand der Gefährdungsprognose bilden, voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin keine nachweisbaren Tatsachen benennen konnte, die die vom Antragsteller gewünschte Streckenführung über die Neue Mainzer Straße/Weißfrauenstraße ausschließen. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend, weil es, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt hat, grundsätzlich zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Demonstration gehört, über den Ort und den Verlauf seiner Demonstration selbst zu bestimmen und für eine Einschränkung dieses Rechts nachweisbare Tatsachen als Grundlage einer Gefahrenprognose für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen. Die Darlegungslast und die „Beweislast“ liegen insoweit bei der Versammlungsbehörde und hiernach können bloße Vermutungen - auch wenn sie nachvollziehbar sind - nicht zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 8 GG genügen. Die angegriffene Wegstreckenauflage stützt sich vor allem auf eine Gefahreneinschätzung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. Mai 2013. Hiernach sei davon auszugehen, dass in Anlehnung an die Erkenntnisse aus der gleichgelagerten Demonstration der „Blockupy-Bewegung“ im vergangenen Jahr und auch vor dem Hintergrund der aktuellen aktiven Beteiligung des militanten „…UmsGanze“-Bündnisses bei der Bildung eines „Schwarzen Blocks“ ein zeitweilig militanter gewaltsamer Verlauf durch bis zu 1500 gewaltbereite und 500 gewaltentschlossene Aktivisten einzukalkulieren ist. Es sei zu befürchten, dass sich der gewaltsame Protest gegen die Europäische Zentralbank (EZB) im unmittelbaren räumlichen Umfeld des Objektes EZB entladen werde. Die Verlaufsstrecke der Demonstration über die Weißfrauenstraße gäbe gute räumliche Begebenheiten, um bei einer Wurfweite von 35 Metern zum Objekt in Richtung des Objektes EZB zu intervenieren. Deshalb müsse bei einem Verlauf der Demonstration über die Kreuzung Neue Mainzer Straße/Weißfrauenstraße der Schutz der Europäischen Zentralbank massiv ausgeweitet werden. Dennoch seien dann dort massive Angriffe auf die Absperrungen und die dort eingesetzten Polizeibeamten und massive Sachbeschädigungen mit Zielrichtung EZB zu erwarten. Das Verwaltungsgericht hat dieser Einschätzung entgegengehalten, dass die von der Polizei in Bezug genommene Demonstration des letzten Jahres weitgehend friedlich verlaufen sei und sich hieraus keine nachweisbaren Tatsachen als Grundlage für die Wegstreckenauflage der diesjährigen Demonstration ergeben. Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Würdigung führen. Auch bei der letztjährigen Demonstration waren sogenannte „Schwarze Blöcke“ präsent, ohne dass es zu schwerwiegenderen Übergriffen gegen Polizeibeamte oder massive Sachbeschädigungen gekommen wäre. Allein der Umstand, dass die Demonstrationsroute anders verläuft und - im Gegensatz zum letzten Jahr - in „Wurfweite“ an der EZB vorbei führt, vermag die Gefährdungsprognose nicht wesentlich zu verändern. Vielmehr müssten Tatsachen aus dem Kreis der wahrscheinlichen Demonstrationsteilnehmer dazu kommen, die Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft - im Unterschied zum letztjährigen Demonstrationszug - liefern könnten. Der Hinweis, dass massive Polizeipräsenz erforderlich sein werde, um einen friedlichen Verlauf sicherzustellen, vermag keine solche Tatsache darzustellen. Der Vortrag der Antragstellerseite, im Unterschied zum vergangenen Jahr sei auch das „…UmsGanze“-Bündnis in die Kooperationsgespräche mit der Antragsgegnerin eingebunden gewesen, spricht eher gegen als für die Annahme eines weniger friedlichen Verlaufes der Demonstration gegenüber dem letzten Jahr. Auch der weitere Vortrag der Beschwerde, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Sicherheitsaspekte im Bereich der Abschlusskundgebung am Willy-Brandt-Platz nicht zu vergleichen mit einem Verlauf der Demonstrationsroute am Rand des Willy-Brandt-Platzes über die Kreuzung Neue Mainzer Straße/Weißfrauenstraße, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Umstand, dass die baulichen Verhältnisse im Bereich der Abschlusskundgebung polizeieinsatztaktisch günstiger als an der von der Polizei als kritisch eingestuften Kreuzung Neue Mainzer Straße/Weißfrauenstraße sind, stellt keine aus dem Kreis der Demonstrationsteilnehmer stammende Tatsache dar, die einen unfriedlichen Verlauf als wahrscheinlich erscheinen lässt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass den Vorgängen um die Demonstration am 31. März 2012 („M 31“) keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann, weil die damalige Demonstration einen anderen Teilnehmerkreis und eine andere Demonstrationsroute hatte. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Senat bewertet den Streit um die Wegstreckenauflage in Anlehnung an die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit dem halben Regelstreitwert, der im Hinblick auf die die Hauptsache vorwegnehmende Eilentscheidung nicht zu halbieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 2 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).