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Urteil

5 K 2334/13.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0623.5K2334.13.F.0A
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Leitsätze
1. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Anhaltens des Aufzugs >>Blockupy 2013<< ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Das polizeiliche Anhalten des Aufzugs >>Blockupy 2013<< war als Minusmaßnahme zu einer Auflösung versammlungsrechtlich gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Anhaltens des Aufzugs >>Blockupy 2013 >Blockupy 2013 ) hierzu ausgeführt: „Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers.“ In den weiteren Gründen dieser Entscheidung betont das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungsäußerung als unentbehrliche und grundlegende Elemente eines demokratischen Gemeinwesens. Allerdings gilt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht uneingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1985 weiter ausgeführt (a.a.O. S. 348): „Trotz ihres hohen Ranges ist die Versammlungsfreiheit nicht vorbehaltslos gewährleistet. Art. 8 GG garantiert lediglich das Recht, sich ‚friedlich und ohne Waffen zu versammeln‘…, und stellt zudem dieses Recht für Veranstaltungen unter freiem Himmel unter Gesetzesvorbehalt. Damit trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, daß für die Ausübung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel wegen der Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung zu schaffen, andererseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren.“ Die streitgegenständliche Maßnahme, das Anhalten des Demonstrationszuges, erweist sich unter Berücksichtigung dieser vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze als rechtmäßig. Dabei richten sich Maßnahmen gegen Versammlungen in erster Linie nach dem Versammlungsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16. November 2010 – 6 B 58/10– (Buchholz 402.44 VersG Nr. 18) ausgeführt: „Seine im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor …“ Wie oben ausgeführt, folgt aus den Durchsagen der Polizei und auch aus dem Vortrag des Beklagten selbst im vorliegenden Verfahren, dass die streitgegenständliche Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Durchführung zumindest überwiegend präventiven Charakter hatte und somit der Gefahrenabwehr diente. Demzufolge sind entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes wie des Bundesverfassungsgerichts als eingriffsermächtigende Normen in erster Linie nicht Normen strafrechtlicher oder strafprozessualer Natur, sondern präventiver, gefahrenabwehrender Natur und somit in erster Linie Vorschriften des Versammlungsgesetzes heranzuziehen. Die rechtliche Bewertung des Anhaltens des Demonstrationszuges durch die Polizei führt nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahme als Minusmaßnahme von § 15 Abs. 3 VersG gedeckt ist. Nach § 15 Abs. 3 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn „die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift gegeben sind.“ Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung lediglich die Auflösung der Versammlung regelt. Das Anhalten der Versammlung stellt sich aber als rechtmäßige Minusmaßnahme nach § 15 Abs. 3 VersG zu einer Auflösung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1981 – 1 C 88.77–, BVerwGE 64, 55 (58) = Juris Rdnr. 37). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Auflösung einer ordnungsgemäß angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung sich nur als das letzte und äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren darstellt. Ist die Auflösung hierzu nicht erforderlich oder unverhältnismäßig, so kann die zuständige Behörde sich der ihr nach geltenden Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bedienen und im konkreten Fall das Mittel, das zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und nicht unangemessen ist, heranziehen. Dies insbesondere auch deshalb, um damit den Schutz des ungestörten Versammlungsablaufes und die Wahrnehmung des Demonstrationsrechtes für die übrigen Teilnehmer zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O., S. 361 f.). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dann, wenn kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten ist, also nicht damit zu rechnen ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben müsse, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Nach diesen oben dargelegten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes war das Anhalten der Demonstration durch den Einzug der zwei Polizeiketten und die Separierung der beiden vor bzw. hinter dem Lautsprecherwagen befindlichen Blöcke als Minusmaßnahme im Sinne von § 15 Abs. 3 VersG gerechtfertigt und somit rechtmäßig. Für eine Bewertung der Rechtmäßigkeit kommt es entsprechend § 15 Abs. 1 VersG auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen an. Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind somit die Umstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, das heißt im konkreten Falle die (tatsächlichen) Umstände, die zum Zeitpunkt des Einziehens der Polizeiketten um 12.49 Uhr vorgelegen haben. Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob es Schriftwechsel, Vermerke, Protokolle usw. zu oder von Vorgängen gibt, die sich in den Tagen vor der Demonstration oder am frühen Vormittag des 1. Juni 2013 abgespielt haben, wie das Einsatzkonzept der Polizei insgesamt am 31. Mai 2013 (dem Tag vor der Demonstration) oder am 1. Juni 2013 vor Beginn des Demonstrationszuges um 12.25 Uhr ausgesehen hat, welche Einsatzpläne für Gefangenentransportbusse, Anzahl und Ausfall von Gewahrsamseinrichtungen usw. es gegeben hat. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Funkprotokolle es geben mag oder nicht, was vor dem Beginn der Demonstration besprochen wurde oder nicht, welche Erkenntnisse dem Beklagten bezüglich der Vorgänge der Demonstration am 31. März 2012 vorgelegen haben, welche Daten in den Gewalttäterdateien wie „LIMO“ gespeichert sind usw. und wie die Demonstrationen am Vortag verlaufen sind. All dies spielt jedenfalls im vorliegenden Verfahren für die rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahme keine Rolle, so dass die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten und auf die Vorlage von Behördenvorgängen, die sich auf Umstände vor Beginn des Demonstrationszuges beziehen, gerichteten Beweisanträge entsprechend § 244 Abs. 3 StPO zurückzuweisen waren. Der Beweisantrag Nr. 1 zielt im Wesentlichen auf eine über den Streitgegenstand hinausgehende Ausforschung und betrifft im Übrigen Geschehnisse, die für die Entscheidung schlicht unerheblich sind. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 2 insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Geschehens am 31. März 2012. Es ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Maßnahme auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte von vornherein plante, den Demonstrationszug anzuhalten – wovon der Kläger ausgeht, was der Beklagte aber bestreitet – oder nicht. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme sind im vorliegenden Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 VersG allein die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung – mithin des Zeitpunkts des Einziehens der Polizeiketten – erkennbaren und vorliegenden Umstände, die das Gericht zu überprüfen hat. Aus obigen Gründen spielt es bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites auch keine Rolle, ob – wie von dem Kläger vorgetragen – auf Grund seiner Intervention kurz vor dem Start des Demonstrationszuges die Anzahl der vermummten Personen sich deutlich verringerte. Soweit die Frage der Vermummung von Demonstrationsteilnehmern bei der Entscheidung dieses Rechtsstreites eine Rolle spielt, kommt es ebenfalls auf die Umstände zum Zeitpunkt des Anhaltens des Zuges an. Auch der Beweisantrag Nr. 4 war deshalb abzulehnen. Diese am 1. Juni 2013 um 12.49 Uhr vorliegenden Umstände rechtfertigten das polizeiliche Vorgehen. Die tatsächlichen Umstände des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten sind auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und der Klägerbevollmächtigten zur Verfügung gestellten vier DVDs zu sehen, die von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren dem Gericht vorgelegt worden sind. Es handelt sich hierbei um die DVDs mit der Überschrift „Blockupy 2013, 01.06.2013“, die mit den Ziffern 1 – 4 durchnummeriert sind. Diese vier DVDs, eine weitere DVD, die spätere, nach Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer aufgezeichnete Vorgänge zeigt, sowie einen (standardisierten, auch in anderen die „Blockupy“-Demonstration vom 1. Juni 2013 betreffende Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten ) 82-seitigen Verwaltungsvorgang, sind von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren als „Behördenakten“ vorgelegt worden. Die Klägervertreterin hatte Einsicht in sämtliche dieser Datenträger bzw. Akten und somit vollständige Akteneinsicht. Weitere Verwaltungsvorgänge hat weder der Beklagte vorgelegt noch sind sie vom Gericht angefordert, weil für nötig befunden worden. Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zunächst wesentliche Teile der DVD Nr. 3 (Aufnahme des Demonstrationszuges durch ein in einem Hubschrauber befindliches Filmteam von oben von 12.30 Uhr bis nach dem Einzug der Polizeiketten), der DVD Nr. 1 (Einzug der vorderen Polizeikette, gefilmt von der Seite und von vorne) und verschiedenen Dateien, die sich auf der DVD Nr. 4 befinden, in Augenschein genommen. Diese in der Verhandlung abgespielten Videodateien zeichnen ein realistisches Bild von der Lage, wie sie sich bis zum Anhalten des Zuges und im Zeitpunkt des Anhaltens des Zuges dargestellt hat. Dass diese von der Polizei gemachten Filmaufnahmen nicht den soweit dort dokumentierten tatsächlichen Geschehensverlauf wiedergeben, wird weder vom Kläger behauptet noch ist dies für das Gericht in irgendeiner Art und Weise erkennbar. Dass der Beklagte (insbesondere auf der DVD Nr. 4) Vorgänge über Geschehnisse zusammengestellt hat, die nach seiner Ansicht für das polizeiliche Handeln besondere Relevanz haben, liegt in der Natur der Sache und ist auch keine unzulässige Manipulation. Es ist unstreitig – und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten –, dass die Geschehnisse, so wie sie filmisch festgehalten wurden, so stattgefunden haben. Der Hinweis des Klägers, es handele sich hierbei nur um das Verhalten einer bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Gruppe und der weitere größte Teil der Versammlungsteilnehmer habe ein anderes Verhalten an den Tag gelegt, ist ebenfalls unstreitig. Der Beklagte hat keine weiteren für die Entscheidung dieses Rechtsstreites relevanten Vorgänge als die dokumentierten behauptet, und auch das Gericht geht davon aus, dass es demzufolge keine weiteren, das Anhalten des Demonstrationszugs begründenden Vorfälle gegeben hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts rechtfertigen die auf den Videodateien zum Zeitpunkt des Einzugs der beiden Polizeiketten festgehaltenen, erkennbaren Geschehnisse die streitgegenständliche Maßnahme. Es ist auf den Dateien deutlich zu sehen, dass sich zum Zeitpunkt des Einziehens der beiden Polizeiketten vor und hinter dem Lautsprecherwagen eine nach vorn und zu den Seiten, weniger nach hinten, klar abgrenzbare Gruppe von Teilnehmern in „Schildkrötenformation“ geordnet hatte. Die vor dem Lautsprecherwagen befindliche Gruppe – hierbei dürfte es sich um etwas weniger als die Hälfte der insgesamt eingeschlossenen 943 Teilnehmer gehandelt haben – hatte sich nach den Seiten mit Transparenten begrenzt und teilweise Schirme aufgespannt. Dies hatte zur Folge, da die vorderen und seitlichen Transparente bis zu bzw. über die Köpfe der darin befindlichen Demonstrationsteilnehmer gezogen waren und die Sicht von oben durch die aufgespannten Schirme verdeckt wurde, dass dieser vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block zwar bunt anzusehen, aber nicht einzusehen war. Auch Aufnahmen von oben lassen nur einen sehr eingeschränkten Blick in diesen von den anderen Versammlungsteilnehmern strikt abgegrenzten, monolithisch wirkenden Block zu. Allerdings ist auf einem Video, DVD 4, Datei Nr.5 mit dem Titel „Aufteilung vorderer Teil des Zuges von oben“, das in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde und das den Zeitpunkt kurz vor dem Anhalten bzw. vor dem Einzug der beiden Polizeiketten betrifft, zu erkennen, dass sich in diesem vorderen Block eine nicht unerhebliche Zahl von schwarz gekleideten Personen Gesichtsmasken überzieht oder bereits vermummt ist. Es ist im Weiteren zu erkennen, dass sich Personen in diesem vorderen Block vor den Gesichtern einen Plastikschutz angebracht haben und Schutzschilder tragen. Jedoch sind die vermummten oder schutzbewaffneten Personen, die sich in dem vorderen Block aufhalten, aufgrund der geschilderten Nicht–Einsehbarkeit dieses Blockes nur teilweise bzw. eingeschränkt zu erkennen. Dies ist besonders eindrucksvoll dokumentiert auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 13, mit dem Titel „ Schwarzer Block Abschirmung nach außen“. Hier ist die optische Abgrenzung des vorderen Blockes nach Außen durch Transparente und Schirme auch in Nahaufnahme dargestellt; es ist zu sehen, dass sich hinter den Transparenten und unter den Schirmen eine Vielzahl schwarz gekleideter und/oder vermummter Personen befinden, die aber nur teilweise zu erkennen sind. Auf diesem Video sind auch Schutzschilder zu sehen. Schließlich ist bezüglich des vorderen Blockes noch festzustellen, dass kurz vor dem Anhalten des Demonstrationszuges aus diesem Block zweimal Pyrotechnik abgefeuert oder geworfen wird. Der hinter dem Lautsprecherwagen befindliche Teil ist in seinem vorderen Bereich ebenfalls durch ca. mannshohe Transparente seitlich klar abgegrenzt. In diesem Block befinden sich überwiegend in auffallender Weise schwarz gekleidete Versammlungsteilnehmer, zum Teil vermummt, zum Teil nicht, zu sehen auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 7, mit dem Titel „Schwarzer Block hinter LKW“. Diese festgestellten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme; angesichts dieser Umstände war das Anhalten des Demonstrationszuges und das damit zwangsläufig verbundene Einkesseln der Demonstrationsteilnehmer rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig. Zum einen lagen erhebliche Verstöße gegen die in der Auflagenverfügung der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main vom 16. Mai 2013 gemachten und sowohl von dem Verwaltungsgericht Frankfurt als auch von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig befundenen Auflagen vor. In der Auflagenverfügung ist unter anderem bestimmt: 12. Transparente, mit Ausnahme des Fronttransparents, dürfen maximal 3 m lang sein. Sie dürfen nicht aneinander geknotet werden und der Abstand zwischen jedem Transparent muss mindestens 1,50 m betragen. Transparente dürfe nicht so getragen werden, dass sie als Sichtschutz für die Versammlungsteilnehmer dienen können. 13. Das Mitführen von Seilen ist untersagt. … 16. Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt (der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Auch ist es verboten, während der gesamten Veranstaltung pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. … 18. Getränke dürfen während der gesamten Veranstaltung nur in Kunststoffbehältnissen oder Tetra-Packungen mitgeführt werden. Das Mitführen von Glasflaschen ist verboten. Insbesondere die in dem Block vor dem Lautsprecherwagen befindlichen Demonstrationsteilnehmer verstießen mit ihrem Verhalten massiv gegen die Auflage Nr. 12 und wohl auch Nr. 13, da zumindest nach äußerem Anschein die verschiedenen Transparente fest miteinander verbunden waren, was wohl nur durch Seile möglich ist. Aber auch Verstöße bezüglich Nr. 16 und 18 der Auflagen sind durch die Videoaufnahmen belegt. So ist auf einer Aufnahme zu sehen, dass es aus dem vorderen Block zu Flaschenwürfen gekommen ist. Auch haben eine erhebliche Zahl der Demonstrationsteilnehmer im vorderen und hinteren Block durch die Vermummung eine Straftat gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG, und zumindest eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmer im vorderen Block durch das Mitführen von Schutzbewaffnung – die Plastikschilder und Schutzschilder – eine Straftat nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG begangen, wonach es verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen. Es mag zutreffend sein, dass – wie vom Kläger gerügt – ein bloßer Auflagenverstoß nicht zur Einkesselung von Demonstrationsteilnehmern bzw. zum Anhalten eines Demonstrationszuges führen kann oder darf. Es mag weiterhin zutreffen, dass die Vermummung Einzelner nach den oben dargelegten von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht dazu führen kann, andere Teilnehmer der Demonstration durch ein Blockieren des gesamten Demonstrationszuges ihr Demonstrationsrecht zu nehmen. Die streitgegenständliche Maßnahme ist aber nicht durch einen bloßen Auflagenverstoß oder die Vermummung Einzelner gerechtfertigt, sondern durch die Gesamtumstände und die sich hieraus ergebenden Weiterungen. Die Auflage Nr. 12, wonach ein Sichtschutz durch Transparente untersagt war, ist hier nicht als einfache Auflage abzutun, um dann weiter zu argumentieren, ein Verstoß hiergegen könne keinesfalls – auch im Zusammenspiel mit anderen Verstößen – die streitgegenständliche Maßnahme rechtfertigen. Es fällt bei der rechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Maßnahme besonders ins Gewicht, dass durch das Aufziehen der seitlichen mannshohen Transparente und das Aufspannen der Schirme – seien es nun Regen- oder Sonnenschirme – durch die in dem vorderen Block befindlichen Demonstrationsteilnehmer ein Raum geschaffen wurde, der sich der Kontrolle von Außen durch die Polizei fast vollständig entzog. Hierdurch wurde eine Situation geschaffen, die von der Polizei zu Recht als eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden musste, die so nicht akzeptiert werden konnte. Erkennbar befanden sich in diesem vorderen Block eine erhebliche Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen. Erkennbar demonstrierten sämtliche sich in diesem vorderen Teil befindlichen Demonstrationsteilnehmer, dass sie sich weder an die Auflagenverfügung noch an die Vorschriften des Versammlungsgesetzes halten wollten oder sich daran gebunden fühlten. Soweit Personen in diesem Block nicht selbst vermummt waren oder Schutzbewaffnung mit sich führten, so unterstützten sie durch die hochgehaltenen Transparente und mitgeführten Schirme erkennbar das Verhalten von Personen, die sich strafbar machten bzw. solidarisierten sich hiermit, indem sie diese Personen vor den Blicken der Polizei verbargen. Die Versammlungsteilnehmer in diesen Bereichen vermittelten den klaren Eindruck, dass sie sich von dem überwiegenden Teil der nachfolgenden Teilnehmer abgesondert hatten und zugleich durch ihre Vermummung zielgerichtet bemüht waren, einer eigenen Identifikation entgegenzuwirken sowie ein Verbergen in der Anonymität der Masse zu erreichen bzw. dies unterstützten. Es wird von dem Beklagten in der Substanz unbestritten vorgetragen, dass vom Lautsprecherwagen Durchsagen kamen wie: „Heute lassen wir es krachen“ oder „…wir hauen euch die Stadt kaputt.“ Der Kläger hat in seiner Klageerwiderung – die er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat – diesen Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten, sondern hierzu lediglich vorgetragen, der Beklagte habe keinen ausreichend konkreten Sachverhalt vorgetragen, und aggressive Meinungsäußerungen seien nicht geeignet, eine Gefahrenprognose zu stützen. Letzteres mag in dieser Allgemeinheit zutreffen, sieht man jedoch diese aggressive Meinungsäußerungen – die von dem Beklagten auf Seite 8 der Klageerwiderung unter Hinweis auf nachfolgende englische und italienische Übersetzungen substantiiert dargelegt werden – im Zusammenhang mit dem oben aufgezeigten Verhalten bzw. Verhältnissen, so verlassen diese Drohungen den Bereich der reinen Rhetorik und können bei einer Gefahrenprognose nicht mehr ignoriert werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Demonstrationszug in wenigen hundert Metern die EZB – ein besonderes Angriffsziel für fundamentalistische Gruppen – erreichen würde. Für die Polizeibeamten war nicht abzusehen und zu erkennen, was sich in dem nicht einsehbaren Raum abspielte, ob dort Vorbereitungshandlungen für einen Angriff nach außen vorbereitet wurden oder nicht. Angesichts des gezeigten Verhaltens dieser Demonstrationsteilnehmer durfte man durchaus mit allem rechnen. Das Gericht teilt hier nicht die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den oben geschilderten Umständen um eine harmlose Demonstrationsform kreativer, bunter Art handelte und hierin lediglich ein besonderer politischer Gestaltungswille zum Ausdruck kam. Das Gericht erachtet eine solche Einschätzung schlichtweg als lebensfremd. Allein aus dem Umstand, dass sich – wie vom Kläger vorgetragen – die an der Durchführung der Demonstration beteiligten Gruppen auf eine gewaltfreie Demonstration geeinigt haben sollen – was vom Gericht nicht angezweifelt wird –, kann nicht geschlossen werden, dass tatsächlich alle Demonstrationsteilnehmer dann auch gewaltfrei sind. Dies haben andere Demonstrationen in anderen deutschen Städten eindrucksvoll bewiesen. Auch ist es nach Ansicht des Gerichts im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers nicht ohne Bedeutung, dass die Polizei im weiteren Verlauf der Aufzugsstrecke feststellte, dass eine Verkehrsinsel aufgebrochen war und größere Steine herumlagen, die als Wurfgeschosse gebraucht werden konnten. Insgesamt handelte es sich um eine Gefahrensituation, die die Polizei zum gefahrenabwehrenden Handeln veranlassen musste. Es ist zwar zutreffend, dass – wie vom Kläger vorgetragen – bisher nichts weiter Schlimmeres geschehen war. Präventives Handeln bedeutet aber nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden eingetreten ist, sondern dass eingegriffen wird, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Solche Umstände lagen vor. Insbesondere der vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block hatte durch die Schaffung eines uneinsehbaren sozusagen abgedunkelten Raumes einen Zustand geschaffen, der es der Polizei unmöglich machte, festzustellen, was sich in diesem Raum abspielte. Die Polizei war nicht in der Lage konkret einzuschätzen, ob und inwieweit dort Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden oder nicht; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei, die auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsrechtes zu gewährleisten hat, der auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit , d.h. der Schutz von Leben und Gesundheit und von Eigentum und Vermögen Dritter obliegt, muss in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein gewisses Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des gezeigten Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer war die Annahme, es drohten erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren, realistisch, lebensnah und angebracht. Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen aufhält, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führten würden, ist naheliegend und folgerichtig, denn aus welchem Grund sonst sollten sich die Demonstrationsteilnehmer so verhalten. Gleiches gilt für den abgeschnittenen hinteren Teil. Die dort befindliche überwiegende Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen ließ ohne weiteres den Schluss zu, dass bei Aktionen des vorderen Teils sich die hinter dem Lautsprecherwagen befindlichen Teile diesen Aktionen anschließen würden. Es ist zwar zutreffend, dass der Punkt des Einzugs der Polizeikette im hinteren Teil sich nicht zwingend aus den Umständen herleiten lässt. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ausweislich der Bildaufnahmen sich sowohl vor als auch hinter der Polizeikette ähnliche Personen – ähnliche Kleidung, ähnliches Verhalten – befanden. Da aber der hintere, in Formation befindliche Teil des Demonstrationszuges mehr oder weniger nahtlos in den nicht formiert marschierenden folgenden Teil der Versammlung überging, war hier kein derart abgegrenzter Block vorhanden wie vor den Lautsprecherwagen. Von daher war es nicht zu vermeiden, dass ein bestimmter Einzugspunkt ausgewählt wurde, der aber auch einige Meter davor oder dahinter hätte liegen können. Als völlig willkürlich und somit rechtswidrig stellt sich für das Gericht der Punkt des Einzugs der hinteren Polizeikette jedenfalls nicht dar. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich nach Ansicht des Gerichts insbesondere aus Folgendem: Es ist zunächst unstreitig – diese Durchsage wurde im Gerichtssaal vorgespielt und war auch vor Ort gut verständlich –, dass kurz nach dem Anhalten des Demonstrationszuges die Polizei den eingekesselten Demonstrationsteilnehmern durch direkte Ansprache das Angebot machte, nach Ablegen der Vermummung – wozu auch das Ablegen der mannshohen Seitentransparente gehörte – und Ablegen der Schutzbewaffnung den Demonstrationszug weiterführen zu können. Erkennbar erfolgte auf dieses Angebot der Polizei, das einige Minuten später wiederholt wurde, von Seiten der eingekesselten (vorderen) Demonstrationsteilnehmer keine Reaktion derart, dass der rechtswidrige Zustand beendet oder auch nur verändert wurde. Vielmehr ist eine Aufforderung aus dem Lautsprecherwagen zu hören, die Polizei selbst solle ihrerseits die Vermummung ablegen. Die eingekesselten Demonstrationsteilnehmer hatten es selbst in der Hand, ihr auflagenwidriges und gesetzwidriges Verhalten zu beenden, um den Demonstrationszug weiter zu führen. Sie gingen auf dieses Angebot nicht ein. Keine Rolle spielte hierbei, dass nach dem Vortrag des Klägers – der dann mit der Polizei in Verhandlungen trat – die eingekesselten Demonstrationsteilnehmer dieses Angebot dann doch angenommen haben sollen, die Polizei jedoch noch eine Durchlasskontrolle forderte. Das Gericht sieht das Bestehen der Polizei auf eine solche Durchlasskontrolle – ohne Identitätsfeststellung – weder als menschenunwürdig noch sonstwie rechtswidrig, sondern als erforderlich und rechtmäßig an. Angesichts des gezeigten Verhaltens war sicherzustellen, dass nicht in mitgeführter Kleidung oder in den Rucksäcken weitere Gegenstände verborgen waren, die kurz danach wieder zu ähnlichen Zuständen, wie festgestellt, führten. Dass dies eine bestimmte Zeit in Anspruch genommen hätte, liegt auf der Hand, dass dies den Zeitrahmen der Demonstration vollständig gesprengt hätte, ist Spekulation und wenig wahrscheinlich. Dies kann aber auch dahinstehen, da die Demonstrationsteilnehmer selbst Veranlassung hierfür gegeben haben. Festzuhalten bleibt, dass die Polizei den eingekesselten Demonstrationsteilnehmern unmittelbar und durch direkte Ansprache zu zumutbaren, erforderlichen Bedingungen anbot, die Einkesselung, das Anhalten des Demonstrationszuges, zu beenden und ihnen hierdurch, ohne ihre Identität festzustellen, nach Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes ermöglichen wollte, ungehindert den Demonstrationszug fortzusetzen. Die durch die vorgelegten Bildaufnahmen belegte Zurückweisung dieses Angebotes der Polizei durch die Demonstrationsteilnehmer, indem diese ihr Verhalten, die Abschirmung nach außen in keiner Weise veränderten, sondern unverändert in dem geschaffenen Zustand verharrten, rechtfertigte es, die Einkesselung bis zu dem dann erfolgten Ausschluss beizubehalten. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme folgt weiter insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Polizei die Kooperation mit dem Kläger als Versammlungsleiter suchte und mit ihm über das weitere Vorgehen Verhandlungen aufnahm, der Kläger aber erkennbar auf die sich rechtswidrig verhaltenden Versammlungsteilnehmer zwecks Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes keinen Einfluss nehmen wollte oder nehmen konnte, somit seinen sich aus §§ 8, 19 Abs.1 VersG ergebenden Pflichten, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, nicht nachkam. Der Kläger hat diesbezüglich in seiner Klagebegründung vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zwar Versammlungsleiter gewesen sei, es neben ihm aber noch eine demokratisch verfasste „Demonstrationsleitung“ gegeben habe. Alle Maßnahmen seien innerhalb der Demonstrationsleitung demokratisch abgestimmt und entschieden worden. Er hat weiter vorgetragen, dass er nach dem Hinweis der Polizei auf einen angeblich vermummten Block von 150 Personen mit den weiteren Leitern seiner Demonstration gesprochen habe, die sich beim vorderen Lautsprecherwagen aufgehalten hätten und einen direkten Blick auf die vermeintliche „Gruppe“ gehabt hätten. Er habe die Rückmeldung bekommen, dass es diesen Block 150 vermummter Personen nicht gäbe. Es gäbe einzelne Personen mit Sonnenbrillen, Kapuzen, auch Tücher, aber keine umfassende Vermummung, schon gar keine Gruppe von 150 umfassend Vermummten, einen „Block“. Er habe immer Kontakt zu der Demonstrationsleitung gehabt und sei über diese informiert gewesen, wie sich die Situation um den Lautsprecherwagen dargestellt habe. Aus dieser Einlassung des Klägers lässt sich der Schluss ziehen, dass der Kläger, der davon spricht, immer Kontakt zur „Demonstrationsleitung“ gehabt zu haben, sich selbst nicht als Demonstrationsleiter, als Versammlungsleiter im Sinne von §§ 8, 19 Abs.1 VersG mit den sich hieraus ergebenden Befugnissen, aber auch Pflichten, betrachtet hat. Des Weiteren folgt aber aus dieser Einlassung für das Gericht auch, dass der Kläger sich offenkundig nicht selbst über die Verhältnisse, wie sie sich vor, insbesondere aber auch nach der Einkesselung dargestellt haben, informiert hat. Er hat es offensichtlich nicht für nötig befunden, während der über eineinhalb Stunden – bis zum Ausschluss – dauernden Einkesselung der Demonstrationsteilnehmer sich selbst einen persönlichen Eindruck von der Situation vor Ort zu verschaffen und entsprechend auf die Demonstrationsteilnehmer einzuwirken. Das Gericht hat deshalb ganz erhebliche Zweifel, ob der Kläger willens und in der Lage war, auf die sich rechtswidrig verhaltenden eingekesselten Demonstrationsteilnehmer einzuwirken. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst behauptet, dann aber unter Hinweis auf die demokratische Verfasstheit der Versammlungsleitung wieder relativiert. Die Einschätzung der Polizei, der Kläger habe keinen Einfluss, keinen Zugriff auf die eingekesselten und teilweise vermummten, sich rechtswidrig verhaltenden Versammlungsteilnehmer gehabt, ist auch nach diesem Vortrag des Klägers realistisch. Auch für das Gericht ist es schwer nachvollziehbar, dass der Kläger auf der einen Seite in der mündlichen Verhandlung beteuert hat, auch er hätte sich gewünscht, dass die eingekesselten Demonstrationsteilnehmer sich anders, den Auflagen entsprechend, verhielten – auch wenn er diese Verstöße als nicht gravierend angesehen hat –, andererseits aber trotz ausreichender Zeit nicht einmal selbst persönlich den Versuch unternommen hat, als verantwortlicher Versammlungsleiter auf die Gruppe einzuwirken. Bezogen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dies zu der Bewertung durch das Gericht, dass angesichts dieses Verhaltens des Klägers die Polizei hier nicht einfach auf irgendwelche Zusagen oder Beteuerungen des Klägers vertrauen konnte, sondern sich durch eine Durchlasskontrolle selbst davon überzeugen musste, ob im (möglichen) weiteren Verlauf des Demonstrationszuges Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen waren. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist für das Gericht weiterhin von Bedeutung, dass die Polizei den Ort der Einkesselung der beiden Blöcke so wählte, dass die anderen Teilnehmer der Versammlung in die Lage gesetzt wurden, ihren Demonstrationszug nach einer Umgehung der eingekesselten Demonstrationsteilnehmer auf der weiteren, geplanten Demonstrationsroute fortzusetzen. Wie auf der bei Blatt 60 der Behördenakte befindlichen Karte zu sehen ist, war eine Umgehung des in der Hofstraße eingekesselten Teils durch Abschwenken in die Untermainanlage, Abbiegen in den Untermainkai und dann nach links zurück auf die ursprüngliche Demonstrationsstrecke leicht möglich. Auch auf den Hubschrauberaufnahmen ist zu erkennen, wie diese Umleitungsstrecke ausgesehen hätte. Es kann hier dahinstehen, inwieweit die Umleitungsstrecke durch Einsatzfahrzeuge der Polizei zugestellt war (die Bildaufnahmen aus der Hubschrauberperspektive – die zwar in der mündlichen Verhandlung nicht abgespielt wurden, die aber nichts desto trotz in ihrer Gesamtheit Gegenstand der mündlichen Verhandlung und dem Kläger und seiner Bevollmächtigten bekannt waren – bestätigen etwas derartiges nicht). Einem entsprechenden Beweisantrag, dem Beweisantrag Nr. 3, musste das Gericht aber schon deshalb nicht nachgehen, da selbst in dem Falle, dass dort Einsatzfahrzeuge der Polizei gestanden hätten, bei einer Akzeptanz der angebotenen Umleitungsstrecke diese schnell hätten entfernt werden können und keine Umstände ersichtlich sind, die hiergegen sprechen könnten. Die Polizei hat durch die gewählte Maßnahme, den gewählten Ort, demzufolge ein wesentliches Kriterium der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt, nämlich dass in Fällen, in denen nicht zu befürchten ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder durch eine Minderheit zu rechnen ist. Durch das Angebot und das Bereithalten einer (kurzen) Umleitung hat die Polizei dafür gesorgt, dass die anderen Versammlungsteilnehmer ihr Versammlungsrecht hätten ausüben können. Wenn die anderen Versammlungsteilnehmer sich entschieden haben, aus Solidarität mit den Eingekesselten – möglicherweise in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse – die Umgehungsstrecke nicht zu akzeptieren und hinter dem eingekesselten Teil zu verharren, so liegt dies in deren Verantwortung und nicht in der Verantwortung der Polizei. Die Möglichkeit der Wahrnehmung ihres Demonstrationsfestes war diesen Teilnehmern jedenfalls gegeben, die Umgehung, der kurze Umweg, war auch zumutbar. Schließlich waren andere, ebenso geeignete, aber mildere Mittel der Gefahrenabwehr nicht gegeben. Erweist sich somit die streitgegenständliche Maßnahme der Polizei, das Anhalten des Demonstrationszuges um 12.49 Uhr und auch bis zum Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer als Minusmaßnahme zu einer Auflösung nach § 15 Abs.3 VersG als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen durch die Polizei auf repressiver Grundlage gegeben waren und ist die Klage demzufolge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wonach dann, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen ist. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 und 8. Januar 2013 für den 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main eine Demonstration unter dem Motto „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ an. Die Veranstaltung sollte um 10.00 Uhr beginnen und um 18.00 Uhr enden, die Anzahl der erwarteten Teilnehmer wurde mit ca. 20.000 Personen angegeben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 erteilte die Versammlungsbehörde eine Vielzahl von Auflagen, die vom Kläger einzuhalten seien. Unter anderem legte die Versammlungsbehörde eine andere Demonstrationsroute als die von dem Kläger gewünschte fest (die allerdings der ursprünglich von dem Kläger angemeldeten Route entsprach). Die später von dem Kläger gewünschte Route lehnte die Versammlungsbehörde mit der Begründung ab, dass bezüglich dieser modifizierten Route, die nur in Wurfweite an der Europäischen Zentralbank (EZB) vorbeiführe, seitens des Beklagten aus Sicherheitsgründen Bedenken bestünden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte mit Beschluss vom 28. Mai 2013 – 5 L 2209/13.F– die aufschiebende Wirkung eines von dem Kläger gegen die Auflageverfügung eingelegten Widerspruches bezüglich der geänderten Route wieder her, bezüglich anderer angegriffener Auflagen lehnte es den Eilantrag ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 B 1274/13– zurück. In dieser Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof – in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – aus, dass auch bei der letztjährigen Demonstration sogenannte „schwarze Blöcke“ präsent gewesen seien, ohne dass es zu schwerwiegenden Übergriffen gegen Polizeibeamte oder massive Sachbeschädigungen gekommen wäre. Allein der Umstand, dass die Demonstrationsroute anders verlaufe und – im Gegensatz zum letzten Jahr – in „Wurfweite“ an der EZB vorbeiführe, vermöge die Gefährdungsprognose nicht wesentlich zu verändern. Vielmehr müssten Tatsachen aus dem Kreis der wahrscheinlichen Demonstrationsteilnehmer dazu kommen, die Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft – im Unterschied zum letztjährigen Demonstrationszug – liefern könnten. Am 1. Juni 2013 setzte sich dann der Demonstrationszug um 12.25 Uhr vom Baseler Platz in Frankfurt aus in Bewegung. Unstreitig fuhr relativ nahe der Spitze dieses Demonstrationszuges ein (angemeldeter) Lautsprecherwagen, vor und hinter dem sich zwei Blöcke bildeten. Nachdem diese beiden Blöcke (einschließlich des Lautsprecherwagens) von der Wilhelm-Leuschner-Straße kommend vollständig in die Hofstraße gezogen waren, wurden sie um 12.49 Uhr durch das Einziehen von zwei Polizeiketten nach vorne und hinten von den anderen Versammlungsteilnehmern getrennt und angehalten. Es kam dann in der Folge zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu Kontakten, die aber zu keinem Ergebnis führten. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde nach dem Scheitern der Verhandlungen entschieden, die umschlossenen Aufzugteilnehmer von der Versammlung auszuschließen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde der (Teil-)Ausschluss um 14.37 Uhr dem Kläger und durch Lautsprecherdurchsagen um 14.58 Uhr, 15.04 Uhr und 15.09 Uhr den umschlossenen Aufzugsteilnehmern bekannt gemacht. Ein – unstreitig – von dem Gesamteinsatzleiter mehrfach gemachtes Angebot, den hinter der zweiten Polizeikette befindlichen Aufzugsteil mit der Aufzugspitze zusammenzuführen, damit diese beiden Teile den Aufzug fortsetzen könnten, lehnte der Kläger ab. Im weiteren Verlauf wurde dann die Identität der insgesamt 943 eingeschlossenen Personen festgestellt, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist. Am 6. Juni 2013 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Zur Zulässigkeit der erhobenen (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage trägt der Kläger vor, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergäbe sich aus der Intensität des Grundrechtseingriffes und der bestehenden Wiederholungsgefahr. Zur weiteren Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass das Anhalten der Demonstration ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, insbesondere nachdem der Demonstration die Route an der EZB vorbei ausdrücklich zugestanden worden sei. Darüber hinaus sei diese Maßnahme unverhältnismäßig. Die von der Polizei dargestellte Gefahrenlage beruhe auf zweifelhafter und unvollständiger Darstellung von Sachverhalten und Geschehensabläufen, die zudem selektiv ausgewählt worden seien. Dies umfasse die Lagebewertung im Vorfeld sowie Erkenntnisse des Landeskriminalamtes und des Verfassungsschutzes. Die Grundlagen der Gefahrenprognose seien fehlerhaft ermittelt. Gefahrenmomente durch Schutzschilde, Brillen, Schirme u.ä. hätten nicht bestanden, vielmehr seien dies Instrumente der Meinungsäußerung. Hinsichtlich eines „Schwarzen Blockes“ sei der Vortrag der Beklagten zu bestreiten, die Bilder zeigten eine bunte Mischung unterschiedlicher Menschen und Gruppen. Es habe keine Ausschreitungen gegeben, auch der Protest vom Vortag sei friedlich verlaufen. Nach Hinweis der Polizei auf einen angeblich vermummten Block von 150 Personen habe der Kläger mit den weiteren Leitern seiner Demonstration gesprochen, die sich bei dem vorderen Lautsprecherwagen aufgehalten hätten und die rückgemeldet hätten, dass es diesen Block 150 vermummter Personen nicht gäbe. Der Kläger habe immer Kontakt zur Demonstrationsleitung gehabt. Die Eingeschlossenen hätten später den Bedingungen der Polizei für die Beendigung der Einkesselung mit Ausnahme einer Personen- und Taschenkontrolle zugestimmt, welche zu einer unzumutbaren Verzögerung geführt hätte. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Anhalten der von dem Kläger für den 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main unter dem Motto „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ angemeldeten Demonstration um 12:45 Uhr in der Hofstraße (Hinterausgang Schauspiel Frankfurt) rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main, hilfsweise an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu verweisen, höchsthilfsweise, die Klage abzuweisen. Er weist zunächst daraufhin, dass – unstreitig – in der Auflagenverfügung vom 16. Mai 2013 dem Kläger aufgegeben worden sei, als Versammlungsleiter Verstöße gegen die angeordneten Auflagen unverzüglich zu unterbinden. Nach Nr. 12 der verfügten Auflagen hätten Transparente mit Ausnahme der Fronttransparente maximal drei Meter lang sein dürfen, nicht aneinandergeknotet werden dürfen und habe der Abstand zwischen den Transparenten mindestens 1,50 Meter betragen müssen. Nach Nr. 13 der Auflagen sei das Mitführen von Seilen untersagt gewesen, in Nr. 16 das Abtrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art untersagt worden. Bereits vor Beginn der streitgegenständlichen Versammlung hätten umfangreiche Erkenntnisse vorgelegen, aufgrund derer mit einem gewaltsamen Verlauf hätte gerechnet werden müssen. Dies folge auch aus einer Bewertung der hiesigen Staatschutzdienststelle, wonach mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen sei. Dabei habe sich die Staatschutzdienststelle bei ihrer Bewertung auch auf eine am 31. März 2012 durchgeführte Demonstration der Frankfurter Antifa bzw. des „…ums Ganze!“–Bündnis, an der sich etwa 1000 als gewalttätig eingestufte Personen beteiligt hätten und bei der es zu einem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines Polizeibeamten gekommen sei, bezogen. In einer aktuellen Lagebewertung vom 1. Juni 2013, 9.00 Uhr, habe das Hessische Landeskriminalamt ausgeführt, dass die prognostizierte führende und organisatorische Rolle der „Autonomen Antifa (f)“ als Teil des „…ums Ganze!“–Bündnisses sich über den gesamten Tagesverlauf des 31. Mai 2013 bestätigt habe und damit zu rechnen sei, dass die „Autonome Antifa (f)“ diese Funktion auch im Rahmen der Großdemonstration am 1. Juni 2013 einnehmen werde. Darüber hinaus seien der Einsatzleitung am frühen Morgen des 1. Juni 2013 dienstlich (als Verschlusssache) konkrete Erkenntnisse in Bezug auf einen unfriedlichen Verlauf der Demonstration übermittelt worden. Aufgrund der Lagebewertung im Vorfeld, der Ereignisse im Laufe der Aktionswoche und der aktuellen Erkenntnisse am frühen Vormittag habe mit einer Vielzahl gewaltbereiter Täter gerechnet werden müssen. Nachdem am Demonstrationstage gegen 12.00 Uhr bei Versammlungsteilnehmern Schutzbewaffnung (verteilt vom Lautsprecherwagen) sowie Vermummungsgegenstände festgestellt worden seien, sei der Kläger hierauf hingewiesen worden. Der Kläger habe zugesagt, hiergegen einzuschreiten. Um 12.25 Uhr habe sich der Aufzug in Bewegung gesetzt, um 12.32 Uhr habe der Kläger dem Verbindungsbeamten mitteilen lassen, er habe das Abnehmen der Vermummung angeordnet. Nach Aufzugsbeginn hätten sich vor und hinter dem Lautsprecherwagen Blöcke gebildet. Der Block vor dem Lautsprecherwagen habe Transparente mit sich geführt, die in U-Form um den Block verlaufen und mit Seilen und Fahnenstangen miteinander verbunden/verknotet gewesen seien. Die Angehörigen dieses Blockes hätten Schutzbrillen und selbstgefertigte Plastikvisiere getragen, die das ganze Gesicht abgedeckt hätten, später seien Regenschirme verteilt und geöffnet worden, so dass sich auch ein Sichtschutz nach oben ergeben hätte. Der Block hinter dem Lautsprecherwagen habe ebenfalls an beiden Seiten verbundene/verknotete Transparente mit sich geführt, die Teilnehmer seien komplett schwarz gekleidet gewesen und der Umfang der Vermummung habe fortlaufend zugenommen, auch hier seien Plastikvisiere getragen worden. Um 12.37 Uhr hätten polizeiliche Einsatzkräfte festgestellt, dass auf der Aufzugsstrecke im Bereich Berliner Straße/Höhe Kornmarkt der Asphalt einer Verkehrsinsel aufgebrochen worden sei und größere Steine herumgelegen hätten, die offensichtlich zum Mitnehmen und Einsatz als Wurfgeschosse bestimmt gewesen seien. Kurz darauf seien aus beiden Blöcken erste pyrotechnische Gegenstände gezündet und auf eingesetzte uniformierte Einsatzkräfte geworfen worden, es sei auch zu Flaschenwürfen und Farbbeutelwürfen gekommen. Der Aufzug hinter dem zweiten Block habe nahezu durchweg aus friedlichen und unauffälligen Versammlungsteilnehmern bestanden. Polizeiliches Ziel sei es gewesen, für diese Teilnehmer den Gebrauch der Versammlungsfreiheit weiterhin zu gewährleisten, gleiches habe für die aus ca. 70 bis 90 Personen bestehende Aufzugsspitze gegolten. Da diese geschilderte Sachlage sich als Erfüllung von Straftatbeständen nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes, als Verstoß gegen Auflagen sowie als versuchte gefährliche bzw. schwere Körperverletzung und Landfriedensbruch (Werfen von Flaschen, Farbbeuteln und Knallkörpern sowie das Zünden von Pyrotechnik gegen eingesetzte Polizeibeamte) dargestellt habe, der geschilderte Geschehensablauf zugleich die Annahme begründet habe, dass aus der Menge heraus zeitnah weitere Straftaten gegen Leib, Leben und Eigentum sowie die öffentliche Ordnung begangen würden und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, habe der polizeiliche Gesamteinsatzleiter im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde der Stadt B-Stadt zunächst entschieden, der Gefahrenabwehr Vorrang einzuräumen. In der Folge seien die beiden Blöcke, nachdem sie, von der Untermainanlage her kommend, komplett in die Hofstraße gezogen seien, um 12.49 Uhr durch Einziehen von zwei Polizeiketten nach vorne und hinten von der Masse der friedlichen Versammlungsteilnehmer getrennt und daran gehindert worden, sich einer möglichen späteren Strafverfolgung zu entziehen. Diese Maßnahme habe strafprozessuale Maßnahmen sichern und vorbereiten sollen, Rechtsgrundlage hierfür sei § 163b StPO gewesen. Unmittelbar nach der Umschließung habe der Gesamteinsatzleiter Verhandlungen mit dem Kläger aufgenommen, um die Fortsetzung des nun vorläufig zum Stehen gekommenen Aufzugs zu ermöglichen. Es sei angeboten worden, die Separierung des Aufzugsteils in der Hofstraße zu beenden und dem gesamten Aufzug einschließlich der separierten Teilnehmer die ungehinderte Fortsetzung der Versammlung zu ermöglichen, wenn die separierten Teilnehmer alle mitgeführten verbotenen Gegenstände ablegten und beim Verlassen des abgesperrten Bereichs eine polizeiliche Durchlassstelle zu Kontrollzwecken passierten. In diesem Falle sei der Verzicht auf Personalienfeststellung in Aussicht gestellt worden. Auch habe die hiesige Behörde zwischen 12.49 Uhr und 12.55 Uhr wiederholt Lautsprecherdurchsagen an den Aufzug gerichtet, in dem sie die Gründe für die Umschließung erläutert habe. Nachdem im Ergebnis Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gescheitert seien – die Eingeschlossenen wollten sich keiner polizeilichen Kontrollen unterziehen, die Polizei bestand hierauf angesichts einer für sie bestehenden Wahrscheinlichkeit, dass gefährliche Gegenstände weiterhin am Körper oder in der Bekleidung mitgeführt würden – sei um 14.37 Uhr der Teilausschluss der umschlossenen Versammlungsteilnehmer verfügt und dies dem Kläger um 14.37 Uhr und durch Lautsprecherdurchsagen um 14.58 Uhr, 15.04 Uhr und 15.09 Uhr den Betroffenen bekannt gegeben worden. Ein – erneutes – Angebot des Gesamteinsatzleiters an den Kläger, den hinter der zweiten Polizeikette befindlichen Aufzugsteil mit der Aufzugsspitze zusammen zu führen, habe der Kläger – wie bereits zuvor – abgelehnt. Der Teilausschluss sei nach § 19 Abs.4 VersG auf Grund der festgestellten Gefahrenlage rechtmäßig gewesen. Es sei davon auszugehen gewesen, dass die Störer ihr strafbares und ordnungswidriges Verhalten hätten fortsetzen wollen, der Kläger habe erkennbar auf diese Gruppe keinen Einfluss gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakte verwiesen. Der Beklagte hat verschiedene DVDs mit Aufnahmen des Demonstrationszuges vorgelegt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgeführt wurden.