Beschluss
2 TG 713/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:0422.2TG713.02.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.646,79 € (entsprechend 13.000,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.646,79 € (entsprechend 13.000,00 DM) festgesetzt. Die mit Schriftsatz vom 4. März 2002 entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) begründete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Überprüfung der von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen oder - hilfsweise - festzustellen wäre, dass der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt - vom 30. September 1998 nicht durch Fristablauf (gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) erloschen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Antragstellerin nicht über den für den Erlass einer Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch verfügt, weil ihm das Erlöschen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen Bauschuttrecyclinganlage entgegensteht. Auch das Beschwerdegericht kann dem Antragsgegner nicht - unter zeitlich begrenzter Vorwegnahme der Hauptsache - aufgeben, "die Errichtung sowie den Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 30. September 1998 bis zur Entscheidung über die (am 11. Dezember 2001 erhobene) Feststellungsklage der Antragstellerin zu dulden". Die der Antragstellerin nach § 4 BImSchG erteilte Genehmigung ist nämlich, soweit dies im summarischen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO beurteilt werden kann, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erloschen. Jedenfalls aus diesem Grund kann hier auch die weiterhin - hilfsweise - begehrte Feststellung, die im Übrigen Gegenstand des noch bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Klageverfahrens 8 E 2835/01 (2) ist, nicht getroffen werden. Nach der genannten Vorschrift erlischt die Genehmigung, wenn innerhalb einer v o n d e r G e n e h m i g u n g s b e h ö r d e g e s e t z t e n a n g e m e s s e n e n F r i s t nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Der auf Antrag der Antragstellerin - gegen den erklärten Widerstand der Beigeladenen - ergangene Genehmigungsbescheid vom 30. September 1998 enthält in seinem entscheidenden Teil (Abschnitt I.) folgende Regelung: Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen lässt, ohne mit der Errichtung der Anlage zu beginnen. Die Genehmigung erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Mit dieser Fristsetzung ist die Genehmigung gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden; diese hat nämlich die von dem Antragsgegner hinsichtlich ihres Erlöschens getroffene Regelung nicht angegriffen, obwohl sie dies, wenn ihr die Frist zu knapp ermessen erschien, hätte tun können (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 18 BImSchG, Rn. 14 und 50; Scheuing, in: GK-BImSchG, § 18 Rn. 107, jeweils m.w.N.) und zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile auch hätte tun müssen. Unstreitig hat die Antragstellerin den Betrieb der genehmigten Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der durch besonderen Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 1999 angeordneten Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids (und auch in der Folgezeit bis heute nicht) aufgenommen. Sie legt im Übrigen selbst nicht dar (im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), schon innerhalb eines Jahres nach Anordnung des Sofortvollzugs mit der Errichtung der Anlage begonnen und auf diese Weise den Fristenlauf gehemmt zu haben. Damit ist für das vorliegende Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die zugunsten der Antragstellerin erteilte Genehmigung erloschen ist und diese Rechtsfolge nur bei Gewährung einer Fristverlängerung aus wichtigem Grunde (§ 18 Abs. 3 BImSchG) hätte vermieden werden können. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Antragstellerin vermag sich der beschließende Senat nicht anzuschließen. Sie stützt sich auf Verwaltungsrechtsprechung, insbesondere auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. März 1999 (- 8 S 218/99 -, BRS 62 Nr. 169 m.w.N.), wonach die in § 62 Abs. 1 LBO (ähnlich: § 72 Abs. 1 HBO) bestimmte Frist für die Geltung einer Baugenehmigung durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn auch dann u n t e r b r o c h e n wird, wenn die Baugenehmigung, beispielsweise nach § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG, sofort vollziehbar ist. Dem liegen die Erwägungen zugrunde, dass zwar der Bauherr in einem solchen Fall rechtlich nicht daran gehindert sei, von der Baugenehmigung schon vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen, dass er aber, solange die ihm erteilte Baugenehmigung nicht bestandskräftig ist, damit rechnen müsse, dass der Nachbar mit seinem Widerspruch oder einer sich ggfs. anschließenden Klage Erfolg habe und die Baugenehmigung aufgehoben werde. Ein Bauherr, der bereits vor Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten beginne, setze sich dem Risiko aus, dass er die bereits erstellten Bauteile wieder abbrechen oder unter Umständen kostspielige Umbaumaßnahmen vornehmen müsse oder die bauliche Anlage nicht in der von ihm geplanten Weise nutzen dürfe. Ob er dies in Kauf nehmen wolle, müsse ihm selbst überlassen bleiben. Er könne nicht mittelbar dadurch zur Übernahme der genannten Risiken gezwungen werden, dass er nur durch die Aufnahme der Bauarbeiten bei einem sich länger hinziehenden Widerspruchs- oder Klageverfahren das Erlöschen der Baugenehmigung infolge des Ablaufs der gesetzlich bestimmten Frist verhindern könne. Die Möglichkeit der Fristverlängerung vermöge das Dilemma, in das der Bauherr somit geriete, nicht angemessen zu lösen, da der Bauherr keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Frist habe, das Gesetz die Entscheidung hierüber vielmehr in das Ermessen der Behörde stelle. Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die der Antragstellerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Aufnahme des Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage gesetzte Frist (von zwei Jahren nach V o l l z i e h b a r k e i t des Genehmigungsbescheids) entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erst ab U n a n f e c h t b a r k e i t der Genehmigung zu laufen beginne bzw. durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten unterbrochen oder für die Dauer dieser Verfahren gehemmt werde. Dem steht entgegen, dass das Immissionsschutzrecht - anders als die zitierten Vorschriften der Landesbauordnungen - das Erlöschen der Genehmigung nicht im Sinne eines starren Fristenautomatismus für den Ablauf eines gesetzlich festgelegten Zeitraums nach deren Erteilung anordnet, sondern es ausdrücklich der Genehmigungsbehörde überlässt, dem Antragsteller - unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände - eine a n g e m e s s e n e F r i s t zu setzen, innerhalb deren er mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage beginnen muss, wenn die Genehmigung nicht erlöschen soll. Insbesondere kann im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von vornherein der in der baurechtlichen Rechtsprechung erörterten Fallgestaltung Rechnung getragen werden, beispielsweise indem die Behörde von einer Fristsetzung (zunächst) absieht und die weitere Entwicklung abwartet, bevor sie ggfs. noch eine - unter Umständen länger bemessene - Frist setzt. Die Behörde kann aber auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage bestimmen, dass die Frist entweder ab Erteilung der Genehmigung, ab ihrer Vollziehbarkeit oder ihrer Unanfechtbarkeit laufen soll. Schließlich hat die Behörde darüber hinaus nach § 18 Abs. 3 BImSchG die Möglichkeit, die Fristen nach Abs. 1 auf Antrag aus wichtigem Grunde (auch mehrmals) zu verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Bei vorübergehender Unmöglichkeit des Gebrauchmachens von der Genehmigung wird man dem Antragsteller sogar regelmäßig einen Anspruch auf solche Fristverlängerung zugestehen müssen, die er freilich jeweils rechtzeitig - unter Darlegung des wichtigen Grundes - beantragen muss. Für eine zusätzliche Möglichkeit einer Fristenhemmung oder -unterbrechung bei Erhebung von Drittwidersprüchen und entsprechenden Anfechtungsklagen ist deshalb im Rahmen des § 18 BImSchG kein Raum, zumal hierdurch dem Gesetzeszweck widersprechende Unklarheiten aufgeworfen würden (vgl. Hansmann, a.a.O., Rn. 18 und 38 sowie Scheuing, a.a.O., Rn. 49, jeweils m.w.N.). Dementsprechend hat der Antragsgegner in dem Genehmigungsbescheid vom 30. September 1998 bewusst - in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Antragstellerin sowie der Beigeladenen - bestimmt, dass die erteilte Genehmigung (ferner dann) erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach V o l l z i e h b a r k e i t des Bescheides der Betrieb der genehmigten Bauschuttrecyclinganlage aufgenommen wird (und die Frist nicht auf einen von der Antragstellerin zu stellenden Antrag verlängert worden ist). Diese Fristbestimmung, gegen die die Antragstellerin übrigens auch nichts eingewendet hat, trug dem Umstand Rechnung, dass nach dem Verlauf des Genehmigungsverfahrens mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch die Beigeladene sowie mit einem Antrag der Antragstellerin nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ohnehin zu rechnen war. Gerade weil sich die Antragstellerin auf einen Lauf der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erst ab Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids einstellen konnte, lag es, nachdem die Beigeladene erwartungsgemäß im Januar 1999 Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung erhoben hatte, in ihrem eigenen Entscheidungsbereich, ob (und ggfs. wann) sie einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der sie begünstigenden Genehmigung stellte oder ob sie deren Bestandskraft abwartete. Die Antragstellerin hat sich - aus welchen Gründen auch immer - schon im Februar 1999 für einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs entschieden und musste sich, nachdem diesem Antrag unter dem 14. April 1999 entsprochen worden war, darüber im Klaren sein, dass sie nunmehr - vorbehaltlich einer rechtzeitig zu beantragenden Fristverlängerung - (nur) zwei Jahre Zeit bis zur Aufnahme des Betriebs der genehmigten Anlage hatte. Dies hat die Antragstellerin seinerzeit offensichtlich auch selbst so eingeschätzt; sie hat nämlich nach ihrem eigenen Vorbringen bereits verschiedene Bauteile für die erforderliche Halle im Wert von insgesamt ca. 350.000,00 DM gekauft und zudem noch weitere erhebliche Investitionen im Hinblick auf die Bauschuttrecyclinganlage getätigt. Daraus folgt, dass sie dasjenige Risiko, dessen Übernahme einem Bauherrn im Falle eines Nachbarwiderspruchs nach der zitierten Rechtsprechung nicht zugemutet werden soll, in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen bewusst übernommen hat. Wenn sie gleichwohl (aus dem Gericht nicht mitgeteilten Gründen) den Betrieb der genehmigten Anlage nicht fristgerecht aufgenommen, im Übrigen aber auch vor Ablauf von zwei Jahren keinen Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt hat, handelt es sich auch insoweit um eine in eigener Risikoabschätzung getroffene unternehmerische Entscheidung, deren aus ihrer heutigen Sicht nachteilige Folgen nicht rückwirkend dadurch beseitigt werden können, dass in der baurechtlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze unter Außerachtlassung der mit § 18 BImSchG verfolgten Zielsetzungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Insbesondere setzt § 18 Abs. 1 BImSchG für das Erlöschen einer Genehmigung infolge des Ablaufs einer von der Behörde gesetzten Frist entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin gerade nicht die U n a n f e c h t b a r k e i t der Genehmigung voraus. Dies würde, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, die der Behörde gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Setzung einer angemessenen Frist - die deshalb im Einzelfall auch ab V o l l z i e h b a r k e i t einer Genehmigung laufen können muss - in unzulässiger Weise einschränken. Ein hinreichender Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragstellerin schließlich nicht daraus, dass "die streitgegenständliche auflösende Bedingung unter Ziffer III des Genehmigungsbescheids nicht erwähnt wird". Einer Erwähnung (auch) an dieser Stelle bedurfte die in Abschnitt I (auf Seite 2) des Bescheids vom 30. September 1998 getroffene Fristbestimmung nicht. Auch in sonstiger Hinsicht leidet der Genehmigungsbescheid nicht an Unstimmigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten, die entsprechend der Rechtsauffassung der Antragstellerin zu seiner Teilnichtigkeit insoweit führen müssten, als er eine Unterbrechung der dort gesetzten Frist (ab Vollziehbarkeit und nicht ab Unanfechtbarkeit) bei Rechtsbehelfseinlegung durch einen Dritten nicht zulässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat nämlich im Beschwerdeverfahren keinen Antrag im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO gestellt und damit - anders als im Verfahren des ersten Rechtszugs - kein eigenes Kostenrisiko übernommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, gegen die Einwände seitens der Beteiligten nicht erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).