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Beschluss

2 TG 3178/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1119.2TG3178.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen Verkehrszeichen, die in der S.- und S. straße im "Dichterviertel" der Antragsgegnerin Sonderparkberechtigungen für Anwohner (Sonderparkzone Nr. 12) begründen. Sie, die Antragstellerin, wohnt außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin und arbeitet als Angestellte einer Anwaltssozietät in der Nähe dieser Straßenzüge. Sie hat gegen diese Verkehrszeichen am 23. November 1995 Widerspruch erhoben und im Dezember 1995 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Beschluß vom 2. Juli 1996 abgelehnt hat. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag stattgeben müssen. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig; insbesondere steht der Antragstellerin die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zur Seite, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie (noch) über einen Parkplatz auf dem Grundstück ihres Arbeitgebers verfügt. Denn sie kann als Adressatin der sie belastenden Verkehrsregelung zumindest eine Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit als Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Wegen des umfassenden personellen Geltungsbereichs können einschränkende Verkehrszeichen von jedem durch sie potentiell betroffenen Verkehrsteilnehmer, letztlich also von jedem Inhaber einer Fahrerlaubnis, zulässigerweise angefochten werden. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang sogar für die Anwohner, zu deren Gunsten die Sonderparkberechtigung eingeführt ist, weil deren Parkbefugnis von dem Erwerb eines gebührenpflichtigen Ausweises abhängig gemacht wird. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, die angefochtenen Verkehrszeichen einstweilen nicht beachten zu müssen, überwiegt das öffentliche Interesse daran, daß diese Regelungen einstweilen verbindlich bleiben (entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Denn diese Verkehrszeichen sind offensichtlich rechtswidrig, und es kann kein öffentliches Interesse daran bestehen, daß offensichtlich rechtswidrige verkehrsbehördliche Anordnungen sofort vollzogen werden. Die aufgrund einer verkehrsbehördlichen Anordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin (vom 30. Juni 1995 in der Gestalt der Ergänzung vom 5. März 1996) eingerichtete Sonderparkzone für Anwohner im Dichterviertel der Antragsgegnerin entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage: Nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO können zwar grundsätzlich Sonderparkzonen für Anwohner eingerichtet werden. Auf diese Vorschrift läßt sich die hier angefochtene Regelung aber schon deshalb nicht stützen, weil der Geltungsbereich der Parkzone 12 viel zu groß bemessen ist, um die von ihm betroffenen Parkplätze noch den durch die Regelung bevorrechtigten Personen gerade in ihrer Eigenschaft als Anwohner (und nicht Bewohner des Stadtteils) zuordnen zu können. Vor allem aber bietet § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO keine gesetzliche Ermächtigung für eine Verkehrskonzeption, die - wie im Falle der Antragsgegnerin - darauf gerichtet ist, ganze Stadtteile und nahezu das gesamte Stadtgebiet flächendeckend als Sonderparkzonen für Anwohner auszuweisen. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem - den Beteiligten bekannten - Urteil des Senats vom 21. Februar 1994 (2 UE 1564/91, VRS 87 , Nr. 182 ) und bedarf deshalb hier keiner näheren Darlegung. Die von der Antragsgegnerin nunmehr als Unterbrechung der Sonderparkzonen vorgesehenen "Korridore" sind nicht geeignet, die zuvor dargelegten Bedenken auszuräumen, worauf später eingegangen wird. Auch § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 (2. Alternative) StVO, auf den sich die Antragsgegnerin nunmehr stützt, stellt keine gesetzliche Grundlage für die angefochtene Parkzonenregelung dar. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden notwendige Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen, und zwar auch solche Anordnungen, die der Regelung des ruhenden Verkehrs dienen. Ob hier die von der Antragsgegnerin angeführte Entlastung des "Historischen Fünfecks" von verkehrsbedingten Immissionen als städtebauliches Planungsziel hinreichend konkretisiert und ausreichend verfahrensrechtlich verfestigt ist, bedarf keiner Überprüfung, weil die im vorliegenden Verfahren getroffene Regelung schon ihrer Art nach keine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO finden kann. Diese Vorschrift ermächtigt die Verkehrsbehörden nämlich nur - wie alle anderen Tatbestände des § 45 StVO mit Ausnahme der Nr. 2 des Abs. 1 b Satz 1 - zu solchen Verkehrsregelungen, die inhaltlich alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffen. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Parkregelung im Dichterviertel zielt gerade darauf ab, die vorhandenen gebührenfreien Parkplätze allein den Bewohnern dieses Gebiets sowie - über eine mit § 46 StVO nicht zu vereinbarende Vergabe von generellen Ausnahmegenehmigungen - den ortsansässigen Gewerbetreibenden und Freiberuflern zur Verfügung zu stellen. Durch diese Regelung werden also ortsfremde Verkehrsteilnehmer, insbesondere Besucher und Berufspendler, von vornherein von einer Nutzung der zur Verfügung stehenden gebührenfreien Parkplätze ausgeschlossen. Die von der Antragsgegnerin nunmehr eingerichteten "Korridore" stellen nur eine scheinbare Ausnahme von dieser Grundkonzeption der Einrichtung von Sonderparkzonen dar, weil die in den Korridoren zur Verfügung gestellten Parkplätze in der Zone 12 insgesamt gebührenpflichtig sind. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren gibt Veranlassung klarzustellen, daß der beschließende Senat nicht verkennt, daß es aus der Sicht der Antragsgegnerin und deren Bevölkerung - als die durch die Verkehrsregelung privilegierte Personengruppe - in besonderem Maße zu begrüßen ist, wenn der unerwünschte Besucher- und Berufspendlerverkehr auf gebührenpflichtige Parkplätze verwiesen und auf diesem Weg in erheblichem Umfang aus dem Stadtgebiet verdrängt wird. Eine in diesem Sinne "isolationistische" Verkehrskonzeption läßt das Straßen- und Straßenverkehrsrecht nicht zu. Das Recht auf Teilhabe an dem bestehenden Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen umfaßt auch die Befugnis zur Nutzung des gebührenfreien Parkraumes und steht allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen - also auch den ortsfremden Verkehrsteilnehmern - zu. Eine Ausnahme von diesem Gebot der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (vgl. hierzu auch Köckerbauer, NJW 95, 621) läßt die Straßenverkehrsordnung nur in § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, für Blinde und für Anwohner zu. Aus dieser Gesetzessystematik folgt, daß eine personenbezogene Sonderparkberechtigung ihre gesetzliche Rechtfertigung ausschließlich in der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO finden kann. Daß darüber hinaus die Einrichtung von Sonderparkzonen auf der Grundlage dieser Ermächtigung dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift Rechnung tragen muß, hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 21. Februar 1994 ausführlich dargelegt. Die nunmehr getroffene Regelung, die sich lediglich auf eine Untergliederung der bisherigen Zonen mit marginalen Korrekturen beschränkt, wird dem Gebot der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ebensowenig gerecht wie die frühere Verkehrsregelung, die Gegenstand des Urteils gewesen ist. Eine Verkehrskonzeption, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis, in dem § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO zu sehen ist, inhaltlich in sein Gegenteil verkehrt, ist unabhängig davon zu beanstanden, in welches rechtliche Gewand diese Konzeption gekleidet ist. Nach allem ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die von ihr angefochtene Sonderparkregelung in der S.- und S. straße anzuordnen mit der Folge, daß sie diese Verkehrsbeschränkungen mit Zustellung dieses Beschlusses vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - nicht zu beachten braucht. Eine Beseitigung der Verkehrszeichen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist daher nicht zwingend geboten, es obliegt aber der Antragsgegnerin, eine vorläufige Regelung zu treffen, die der Rechtssicherheit und den Belangen der Antragstellerin gerecht wird. Für den Senat bestand keine Veranlassung, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über die Beschwerde der Antragstellerin aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).