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Beschluss

2 TH 2033/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1126.2TH2033.93.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer medizinisch-psychologischen (Doppel-)Begutachtung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer medizinisch-psychologischen (Doppel-)Begutachtung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu Unrecht wiederhergestellt. Der Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 2. Juni 1993 über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (im Sinne der §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO), weil er den Aufforderungen der Verkehrsbehörde vom 9. Februar und 29. April 1993 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens nicht nachgekommen ist. Die Verkehrsbehörde hatte hinreichenden Anlaß, an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln. Er hat seit 1988, insbesondere im Jahr 1992, häufig und in gravierender Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, so daß zu seinen Lasten 23 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die von ihm am 6. Mai 1990 in Wetzlar begangene Nötigung bei der Würdigung seiner Fahreignung zu verwerten, weil er diese Straftat mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr begangen hat. Selbst wenn die von ihm beanstandeten Eintragungen wegen der Ordnungswidrigkeiten vom 3. Juni und 2. Juli 1992, gegen deren Verwertbarkeit allerdings aus der Sicht des Senats keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hier nicht zu berücksichtigen wären, begründeten die verbleibenden Verkehrszuwiderhandlungen ganz erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (im Sinne des § 15 b Abs. 2 StVZO). Bei dieser Sachlage war die Verkehrsbehörde berechtigt, dem Antragsteller aufzugeben, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen (§ 15 b Abs. 2 Nr. 2 StVZO). Das vorliegende Verfahren bietet keine Veranlassung, näher auf die Frage einzugehen, ob eine psychologische Begutachtung generell nur dann als eine geeignete Maßnahme zur Klärung der Fahreignung anzuerkennen ist, wenn sie gemeinsam mit einer medizinischen Untersuchung durchgeführt wird. Denn von einer unverhältnismäßigen Doppelbegutachtung, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß - (NZV 1993, 455 - angenommen hat, kann nur dann die Rede sein, wenn feststeht, daß die festgestellten Eignungsbedenken ihre Ursache entweder nur im medizinischen oder nur im psychologischen Bereich haben können. Eine solche Feststellung kann hier aber nicht getroffen werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß das Fehlverhalten des Antragstellers im Straßenverkehr auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist, die seine körperlichen Funktionen beim Führen von Kraftfahrzeugen, etwa seine Reaktions- oder Konzentrationsfähigkeit, nachteilig beeinflußt oder zu Überreaktionen führt. Soweit sich Bedenken gegen die Fahreignung aus einer Häufung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ergeben, darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß hierfür nur charakterliche Mängel ursächlich gewesen sein können. Wenn der Antragsteller vorträgt, die Verkehrsbehörde habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür ermittelt, daß er aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein könnte, verkennt er seine Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis. Es ist zwar richtig, daß die Verkehrsbehörde für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Wenn aber konkrete Eignungsbedenken festgestellt worden sind, wie hier durch die zahlreichen Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen Verkehrsvorschriften, ist es Sache des Kraftfahrers, diese Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Wenn er also meint, dafür reiche eine (isolierte) psychologische Begutachtung aus, obliegt es ihm nachzuweisen, daß aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Hätte die Verkehrsbehörde hier dem Antragsteller (zunächst) nur die Beibringung eines psychologischen Gutachtens auferlegt, müßte sie bei positivem Ausgang der Begutachtung auch noch eine medizinische Untersuchung anordnen. Denn die Fahrerlaubnis darf dem Antragsteller nur belassen werden, wenn ausgeschlossen ist, daß sein früheres Fehlverhalten im Straßenverkehr auf einen körperlichen Eignungsmangel zurückzuführen ist. Anstelle eines solchen Stufenverfahrens, das auch den Interessen des Kraftfahrers zuwiderläuft, kann die Verkehrsbehörde von der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 b Abs. 2 Nr. 2 StVZO Gebrauch machen und eine medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen. Der Senat verkennt nicht, daß die medizinisch-psychologische Begutachtung mit erheblichen Eingriffen in die persönliche Rechtssphäre des Kraftfahrers verbunden ist. Dem steht jedoch der - vorrangige - Schutz der Verkehrssicherheit und damit der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gegenüber. Da der Antragsteller mit seinem gravierenden Fehlverhalten im Straßenverkehr Anlaß zu Zweifeln an seiner Fahreignung begründet hat, muß er im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eine medizinisch-psychologische Begutachtung über sich ergehen lassen, wenn er weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen will (vgl. zur Interessenbewertung auch Franßen, Anm. zu BVerfG, B. v. 24. Juni 1993, DVBl. 93, 998 ). Die hiernach gebotene medizinisch-psychologische Begutachtung ist auch nicht dadurch entbehrlich geworden, daß der Antragsteller nach der letzten Verkehrsordnungswidrigkeit bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis knapp 1 Jahr ohne Beanstandung am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn es ist denkbar, daß ein Eignungsmangel innerhalb eines solchen Zeitraumes nicht zutage tritt oder von dem Kraftfahrer mit Erfolg verborgen wird, zumal hier der Antragsteller seit Februar 1993 mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen mußte. Auch seine hohe jährliche Fahrstreckenleistung kann ihn nicht entlasten, weil die im Interesse der Verkehrssicherheit an seine Fahreignung zu stellenden Anforderungen nicht davon abhängig sind, in welchem Umfang der Antragsteller am Straßenverkehr teilnimmt. Nach allem muß der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, solange er sich nicht mit Erfolg einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzogen hat. Deshalb ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des hohen Ranges des Rechtsguts der Verkehrssicherheit besteht ein dringendes, auch die beruflichen Belange des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, daß der Antragsteller wegen der von ihm ausgehenden latenten Gefährdung mit sofortiger Wirkung von einer weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen wird. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet in ständiger Rechtsprechung das Interesse an der Erhaltung oder Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Hauptsacheverfahren mit 6.000,-- DM, ohne daß die darin enthaltene Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 5 streitwertmäßig besonders zu berücksichtigen ist. Dieser Betrag ist hier um 6.000,-- DM zu erhöhen, weil der Antragsteller aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Der sich daraus ergebende Betrag von 12.000,-- DM ist im vorliegenden Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren, so daß sich ein Streitwert von 6.000,-- DM ergibt. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung hat der Senat von der Möglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht und die erstinstanzliche Streitwertbestimmung von Amts wegen abgeändert. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).