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Beschluss

6 G 2519/02

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0819.6G2519.02.0A
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Leitsätze
Auch bei lediglich nachgewiesenem Besitz von Betäubungsmitteln können sich aus den Gesamtumständen Tatsachen ergeben, die im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV die Annahme der Einnahme solcher Stoffe begründen. Für die Aussagekraft eines Drogenscreenings ist die Einhaltung einer kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung des Gutachtens von entscheidender Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei lediglich nachgewiesenem Besitz von Betäubungsmitteln können sich aus den Gesamtumständen Tatsachen ergeben, die im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV die Annahme der Einnahme solcher Stoffe begründen. Für die Aussagekraft eines Drogenscreenings ist die Einhaltung einer kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung des Gutachtens von entscheidender Bedeutung. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landrates des W.kreises vom 26.07.2002 wiederherzustellen mit dem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und die Einziehung des Führerscheins angeordnet worden ist, ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde nicht hinreichend begründet worden ist (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Der Landrat des W.kreises - Allgemeine Landesverwaltung - hat in dem angefochtenen Bescheid der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) rechtmäßig entzogen. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung hat der Antragsgegner hier zutreffend als gegeben angesehen, weil die Antragstellerin der Aufforderung vom 01.08.2001 zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen ist. Denn gem. § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er ein von ihr gefordertes Gutachten nicht beibringt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat hier der Antragsgegner zu Recht von ihr die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gefordert. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Solche Tatsachen sind bei der Antragstellerin gegeben. Zwar ist dem Bericht der Polizeidirektion F. vom 13.03.1998 lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin an diesem Tag mit 1,4 g Kokain (Crack) angetroffen worden ist. Auch ist der bloße Besitz von Betäubungsmitteln allein keine Tatsache, die die Annahme begründet, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV vorliegt (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2001, DAR 2002, 185 ). Hier sprechen jedoch die Gesamtumstände des Falles für die begründete Annahme, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Denn die Antragstellerin hatte bereits im Jahre 1990 auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet, nach dem in einem von ihr geführten Kraftfahrzeug eine aufgezogene Heroinspritze aufgefunden worden war. Ferner werden in dem von der Antragstellerin vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten der P. GmbH vom 30.11.2000 Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten zwischen ihrer Darstellung im Untersuchungsgespräch und den aktenkundigen Informationen angegeben, die auf eine Verdeckung des tatsächlichen Ausmaßes des Drogenkonsums und/oder auf eine bisher unzureichende Auseinandersetzung mit dieser Thematik verweisen. Schließlich trägt die Antragstellerin ausweislich eines in den Akten des Antragsgegners befindlichen Vermerks über eine von ihrem Bevollmächtigten erteilte Auskunft derzeit eine Glatze obwohl sie ausweislich einer von ihrem Bevollmächtigten dem Berichterstatter im April 2001 im Zusammenhang mit der Frage einer Haaranalyse gegebenen Auskunft damals noch schulterlanges Haar getragen hat. Gerade diese Vereitelung der zuverlässigen Überprüfung eines Drogenkonsums für einen längeren Zeitraum durch Haaranalyse begründet vor dem Hintergrund des Besitzes von Betäubungsmitteln die Annahme, dass diese auch eingenommen worden sind bzw. eingenommen werden. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes durch die Antragstellerin nicht gerechtfertigt wäre, ist die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu Recht erfolgt. Denn gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Zwar steht der Behörde nach dieser Bestimmung ein Ermessen zu, das der Antragsgegner auf Grund der Annahme eines Betäubungsmittelkonsums nicht ausgeübt hat. In Anbetracht der oben dargestellten Besonderheiten wäre aber vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auszugehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auch nicht vor dem Hintergrund des bereits von ihr vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens der P. GmbH vom 30.11.2000 unverhältnismäßig. Zwar enthält das Gutachten einen medizinischen Teil, nach dem sich keine Befunde erheben ließen, die auf einen aktuellen Drogenkonsum hinweisen. Dieses Ergebnis beruht aber allein auf einer Laboruntersuchung und einem Drogenscreening vom 06.11.2000. Untersuchungen an weiteren Tagen wurden nicht durchgeführt. Dies ist jedoch völlig unzureichend, um die Antragstellerin als "clean" auszuweisen. Denn im Urin sind die Ausscheidungsprodukte bei Kokainkonsum in der Regel nur bis maximal 2 bis 3 Tage danach mittels immunologischer Untersuchungen und 1 bis 2 Tage länger mittels spektrometrischer Untersuchung nachweisbar (siehe Möller, Drogenkonsum und Drogennachweis bei Verkehrsteilnehmern, DAR 1993, 7, 9). Für die Aussagekraft einer entsprechenden Untersuchung ist daher die Einhaltung einer kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung des Gutachtens von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu etwa OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 10.08.1999 DAR 1999, 518; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2002, Az.: 19 B 405/02, Juris). Entsprechende Bedingungen bei der Antragstellerin für das durchgeführte Drogenscreening sind aber aus dem Gutachten vom 30.11.2000 nicht ersichtlich. Vielmehr ist es ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners nach der ursprünglich mit Verfügung vom 20.11.1998 erlassenen Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu mehrfachen Verzögerungen bei der Gutachtenvorlage gekommen. Schließlich vermag ein Drogenscreening aber auch nicht ein ärztliches Gutachten zu ersetzen. Denn dieses soll die Frage beantworten, ob im jeweiligen Einzelfall wegen des festgestellten Mangels Fahreignung vorliegt oder nicht (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 14.01.2002, Az.: 2 TG 3008/01, Juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Muss der derzeit nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehenden Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen werden, so gebietet das öffentliche Interesse auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wegen des hohen Ranges des Rechtsguts der Verkehrssicherheit besteht ein dringendes überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer auf Grund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.1983, Hess. VG Rechtsprechung 1983, 70 und Beschluss vom 16.11.1993, Az.: 2 TH 2033/93). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Der in Fahrerlaubnissachen grundsätzlich zugrundezulegende Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,00 € ist auf Grund des vorläufigen Charakters der Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte zu reduzieren.