OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 TH 2476/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0805.2TH2476.91.0A
8mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Freiberufler (hier: Zahnarzt) wird grundsätzlich nicht dadurch in eigenen Rechten betroffen, daß der für ihn selbst, seine Angestellten und seine Kunden (Patienten) jederzeit zur Verfügung stehende Parkraum durch Einräumung von für Anwohner reservierten Parkplätzen in der näheren Umgebung der Praxis verringert wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Freiberufler (hier: Zahnarzt) wird grundsätzlich nicht dadurch in eigenen Rechten betroffen, daß der für ihn selbst, seine Angestellten und seine Kunden (Patienten) jederzeit zur Verfügung stehende Parkraum durch Einräumung von für Anwohner reservierten Parkplätzen in der näheren Umgebung der Praxis verringert wird. Die zulässige Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Einführung von Sonderparkberechtigungen für Anwohner im Teilbereich Frankfurt am Main Sachsenhausen (Regelungsbereich 4) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Weder ist nämlich die von der Straßenverkehrsbehörde - nach entsprechender Beschlußfassung durch Stadtverordnetenversammlung und Magistrat der Antragsgegnerin - mit Wirkung vom 1. Juli 1991 gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVO getroffene Anordnung offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers daran, als Inhaber einer in dem betreffenden Regelungsbereich liegenden Zahnarztpraxis von den Auswirkungen des - räumlich und zeitlich eingeschränkten - Parkverbots für Nichtanwohner bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung der für Anwohner vorgesehenen Parkmöglichkeiten. Dies folgt im einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: Daß der Widerspruch des Antragstellers vom 1. Juli 1991 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, folgt vor allem daraus, daß, wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, das ihm als Eigentümer des Grundstücks B-straße 26 zustehende Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) ihm unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf gibt, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 -, NJW 1983 Seite 770 = DVBl. 1982 Seite 1098 = DÖV 1983 Seite 122). Auch die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG begründen einen derartigen individuellen Rechtsanspruch nicht; insbesondere ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen - auch in der Form des Parkens von Kraftfahrzeugen - jedermann u.a. nur im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet und besteht, wie unmittelbar aus § 14 Satz 2 HStrG folgt, auf die Aufrechterhaltung dieses Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch (vgl. auch Urteil des VGH Mannheim vom 16. Januar 1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990 Seite 3290, zum Fall eines gegen die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots vor seinem Grundstück klagenden Anliegers). Auch unterhalb der Grundrechte ist kein Recht des Antragstellers ersichtlich, das durch die streitgegenständliche Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner verletzt sein könnte. Wenn § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG den Verordnungsgeber zu Regelungen über "die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner" ermächtigt, so wird damit die gesetzliche Grundlage für die aus städtebaulichen Gründen für notwendig gehaltene Schaffung von Parkvorrechten für Anwohner unter gleichzeitigem Ausschluß der übrigen, nicht bevorrechtigten Kraftfahrer zur Verfügung gestellt (vgl. im einzelnen die Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, vom 6. April 1930, VkBl. 1980 Seite 241, 245 ff). Die Bestimmung ermöglicht also eine - sonst nicht ohne weiteres zulässige Differenzierung zwischen parkberechtigten und nicht parkberechtigten Verkehrsteilnehmern, sagt aber insbesondere nichts darüber aus, daß überhaupt Parkmöglichkeiten für Anwohner - und zusätzlich, wie der Antragsteller meint, für Personen in vergleichbarer Situation - bereitgehalten werden müssen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989 Seite 729 f); noch weniger kann ihr entnommen werden, daß die Eigentümer anliegender Grundstücke, die, wie der Antragsteller als freiberuflich tätiger Zahnarzt, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen am Vorhandensein ausreichender Parkfläche im öffentlichen Verkehrsraum interessiert sind, die Beibehaltung bisheriger Parkmöglichkeiten als eigenes Recht beanspruchen können. Insoweit gilt im Anwendungsbereich des auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG erlassenen § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO nichts anderes als bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO allgemein: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74 Seite 234, 235 f mit weiteren Nachweisen), der sich das Beschwerdegericht seit jeher angeschlossen hat, sind Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 StVO grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet. Einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (oder hier: auf Unterlassung bestimmter Maßnahmen) kann der Einzelne allerdings dann haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt. Dies ist hier aber aus Anlaß der Verringerung des für den Antragsteller selbst sowie für seine Mitarbeiter und Patienten (jederzeit) zur Verfügung stehenden Parkraums durch Einräumung von für Anwohner reservierten Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung seiner Zahnarztpraxis offensichtlich nicht der Fall. Dies bedarf hinsichtlich einer Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers keiner näheren Darlegung. Soweit demgegenüber dessen Grundeigentum auch das Recht auf Anliegergebrauch umfaßt, ist dies oben bereits dargelegt worden. Soweit der Antragsteller im übrigen wirtschaftliche Nachteile gerade durch die Einführung der streitigen Sonderparkberechtigung für Anwohner ab dem 1. Juli 1991 befürchtet, unterfielen solche Nachteile, falls sie tatsächlich eintreten sollten, nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Denn Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind durch diese Grundrechtsbestimmung nicht geschützt; dies gilt auch für Vorteile, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Rechtslage ergeben (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 1990 - 1 BvR 1988/90 -, NVwZ 1991 Seite 358 mit zahlreichen Nachweisen). Ob von diesem Ausgangspunkt her ein Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie, seine privaten Belange einbeziehende Entscheidung der Behörde über die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner jedenfalls unter bestimmten Umständen in Betracht kommt mit der Folge, daß sein Widerspruch jedenfalls als zulässig anzusehen wäre, erscheint zweifelhaft; denn auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nicht etwa generell oder zumindest dann, wenn der einzelne durch die begehrte Entscheidung der Behörde faktisch begünstigt wird, sondern nur dann, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründet. Daran fehlt es, wenn die das Ermessen einräumende gesetzliche Regelung nicht (zumindest auch) dem Interesse des durch die Regelung objektiv Begünstigten zu dienen bestimmt ist (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1980 - 7 C 32.77 -, DÖV 1980 Seite 916 f sowie Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 26.89 -, BVerwGE 85 Seite 220, 222 mit weiteren Nachweisen). Die das Parken von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum sowie die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner (nach Auffassung des Antragstellers auch für bestimmte Anlieger) betreffenden Rechtsvorschriften sind aber jedenfalls nicht dazu bestimmt, zumindest auch dem privaten Interesse Dresse des Antragstellers an einer möglichst reibungslosen und effektiven Fortführung seiner Zahnarztpraxis gerade durch Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines hinreichenden Parkplatzangebots in deren näheren Umgebung zu dienen; sie dienen vielmehr, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ausschließlich öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und der städtebaulichen Entwicklung. Deshalb gilt im Falle des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis nichts anderes als im Falle eines Gewerbetreibenden, der einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über das Anbringen von innerörtlichen Wegweisern zu seinem Betrieb geltend macht, dessen Klage aber mangels Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung als unzulässig anzusehen ist, da er andere als wirtschaftliche Interessen nicht geltend machen kann (vgl. dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1989 - 7 B 62.89 -, NJW 1990 Seite 400). Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß auch das Beschwerdeverfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen zum Nachteil des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läßt sich entgegen dessen Annahme nicht bereits daraus ableiten, daß nach seiner Beobachtung ein beachtlicher Teil der werktäglich von 6.00 bis 9.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr für Anwohner reservierten Parkplätze tatsächlich von diesen nicht in Anspruch genommen wird. Ein rechtlich nicht hinnehmbares Mißverhältnis zwischen tatsächlichem Bedarf an Anwohnerparkplätzen (insbesondere in den Vormittagsstunden) und der Zahl der für Anwohner reservierten Plätze ergibt sich daraus nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit Stellungnahme des zuständigen Fachamts vom 29. April 1992 - unwidersprochen - vorgetragen, daß von im Regelungsbereich 4 insgesamt vorhandenen 2.551 Dauerparkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum überhaupt nur 1.342 Plätze in die Regelung zugunsten der Anwohner einbezogen und dafür bisher ca. 2.100 Parkplaketten - gebührenpflichtig - ausgegeben worden seien. Wenn es demzufolge nach derzeitigem Stand weitaus mehr Parkberechtigte als reservierte Plätze geben muß, kann von einer willkürlichen Benachteiligung der im betreffenden Regelungsbereich beruflich tätigen Anlieger im Verhältnis zu den Anwohnern nicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin auch in der B. Straße selbst ohnehin nur einen Teil der insgesamt vorhandenen Plätze - und diese auch nur zeitlich beschränk mit dem Ziel der Verdrängung gebietsfremder Berufspendler - für das Anwohnerparken reserviert hat und zudem eine zahlenmäßig exakte Grenzziehung bei der Frage, wie viele Anwohnerparkplätze zu welcher Tageszeit zur Deckung des wirklichen Parkbedarfs allenfalls erforderlich sind, weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten ist. Vielmehr darf die Behörde insoweit rechtlich unbedenklich auf der Grundlage gemachter Erfahrungen eine Prognose anstellen, die durch eine andere Prognose zu ersetzen nicht Aufgabe der Gerichte ist. Angesichts dessen muß es der weiteren, von der Antragsgegnerin freilich unter Beobachtung zu haltenden Entwicklung vorbehalten bleiben, ob Änderungen an der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Regelung zu treffen sind. Für den Erlaß der vom Antragsteller begehrten Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht nach allem umso weniger ein Grund, als aus den vorstehenden Ausführungen unmittelbar folgt, daß eine Interessenabwägung - bei insoweit zugunsten des Antragstellers unterstellten offenen Erfolgsaussichten seines Widerspruchs - nur zum Nachteil des Antragstellers ausgehen könnte, weil dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Anwohnerparkregelung bis zu einer endgültigen Hauptsacheentscheidung der Vorrang vor dessen beruflich-wirtschaftlichen Interessen gebührt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO), Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).