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Urteil

2 UE 2257/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0314.2UE2257.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren rechtzeitig erhobene Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftdroschken hat der Kläger ebensowenig wie auf die -- im Verfahren des zweiten Rechtszugs allein noch begehrte -- Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag auf Erteilung einer derartigen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit dieser Einschränkung seines Klagebegehrens trägt der Kläger in zutreffender Einschätzung der Rechtslage zum einen dem Umstand Rechnung, daß während der Dauer des Berufungsverfahrens der Zeitraum von drei Jahren abgelaufen ist, für den allenfalls eine Verlängerung gemäß § 15 f Abs. 2 StVZO -- bei Vorliegen der in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen -- hätte erfolgen können; zum anderen berücksichtigt er damit, daß die (Wieder-) Erteilung der Erlaubnis nach § 15 e Abs. 1 StVZO von der Erfüllung der dort in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen insgesamt abhängt, mithin nicht nur von der Beantwortung der bisher allein zum Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen gemachten Frage, ob im Sinne der Nr. 2 Halbsatz 2 Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Zwar ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten -- wie den nach §§ 15 e und 15 f StVZO ergehenden -- grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in diesem Sinne in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, § 113 Rz. 83 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme, wenn das Gericht dadurch, daß es die Spruchreife selbst herbeiführt, in unangemessener Weise in den Aufgabenbereich der Verwaltung eingreifen und der Entscheidung der insoweit noch nicht tätig gewordenen zuständigen Behörde vorgreifen würde (Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage 1988, § 113 Rz. 62 a; Kopp a.a.O.; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage 1988, § 113 Rz. 20, jeweils m.w.N.); so läge es hier, wenn der Senat nunmehr beispielsweise auch entscheiden wollte, ob der Kläger die in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a StVZO an das Sehvermögen gestellten Anforderungen erfüllt, ob er seine geistige und körperliche Eignung im übrigen nachweisen kann (wozu gemäß Nr. 3 der vorstehend genannten Vorschrift die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder -- auf Verlangen der Behörde -- eines fachärztlichen Gutachtens oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist), ob er im Sinne der Nr. 5 die notwendige Befähigung zum Führen von Kraftdroschken besitzt und ob er schließlich über die nach Nr. 7 erforderlichen Ortskenntnisse verfügt. Der deshalb zulässige, in besonderer Weise als sachdienlich anzusehende Bescheidungsantrag, den der Kläger allein noch zur Entscheidung des Senats gestellt hat, muß jedoch in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, über den Antrag vom 17. August 1984 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Landrats des Landkreises G vom 11. September 1984 erweist sich in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G vom 17. Mai 1985 auch unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gegebenen Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Gemäß § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 StVZO ist Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (bzw. für deren Verlängerung nach § 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO) unter anderem, daß keine Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen. Solche Bedenken -- der Nachweis mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit ist nicht erforderlich -- liegen hier jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin vor. Sie resultieren unabhängig davon, daß der Kläger straßenverkehrsrechtlich bisher nicht in nennenswertem Umfang in Erscheinung getreten ist, aus den am 4. und 16. Januar 1983 zum Nachteil der Frau J S begangenen Straftaten (gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger), die am 20. Juli 1983 zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht G zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten führten. Daß der Mangel der persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 15 e StVZO auch aus Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, geklärt. Die Zuverlässigkeit ist eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden kennzeichnet. Für die -- schon bei Versagung oder Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis gebotene -- Würdigung der Gesamtpersönlichkeit können in diesem Zusammenhang auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art bedeutsam sein, wenn nämlich die Art und Weise der Straftaten charakterliche Anlagen erkennen läßt, die die Allgemeinheit gefährden, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirken. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung bei einem Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftdroschken ausdrücklich als rechtlich unbedenklich angesehen, zumal für die Prüfung wesentlich darauf abzustellen sei, ob der Antragsteller sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeige oder nicht (Beschluß vom 19. März 1986 -- 7 B 19.86 --, NJW 1986 Seite 2779; vgl. auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage 1987, § 15 e StVZO Rz. 6, jeweils m.w.N.). Allerdings ist dem Kläger die verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit von drei Jahren durch Beschluß des Amtsgerichts G vom 30. Januar 1987 erlassen worden; auch liegt die Tatzeit inzwischen mehr als sechs Jahre zurück. Die damaligen Tatumstände, insbesondere die ausweislich des Inhalts der beigezogenen Strafakten in keinem Verhältnis zu dem Anlaß stehende brutale Vorgehensweise des Klägers am 16. Januar 1983, die schwere Verletzungen der Frau J S zur Folge hatte, gaben jedoch hinreichende Veranlassung zur Klärung der Frage, ob trotz dieses Zeitablaufs weiterhin damit gerechnet werden müsse, daß der Kläger auch künftig noch in bestimmten Belastungssituationen (-- wie sie bei der Ausübung des Berufs als Taxifahrer jederzeit vorkommen können --) körperliche Gewalt gegen Personen als Mittel zur Konfliktlösung einsetzen wird. Hierüber hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungs- und Beratungsstelle F vom 17. November 1988 (Blatt 101 bis 143 der Streitakten). Dieses von den Sachverständigen Frau Dr. med. H und Herrn Psychologiedirektor W nach eingehender Untersuchung des Klägers erstellte, außergewöhnlich umfangreiche Gutachten gelangt in der Zusammenfassung zu dem Ergebnis, daß von einer weiterhin unbewältigten Persönlichkeitsproblematik des Klägers auszugehen sei, die die Zweifel hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne der Beweisfrage verstärke. In der medizinischen Beurteilung wird u.a. ausgeführt, die beim Kläger festgestellten psychiatrisch-neurologischen Befunde ließen an einen vorzeitigen cerebralen Abbauprozeß, die aus der Vorgeschichte erkennbare Symptomatologie -- schwerwiegende Affektausbrüche ohne sinnvolles Verhältnis zum Anlaß -- am ehesten an eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer erregbaren Persönlichkeit denken. Wenn man davon ausgehe, daß therapeutische Maßnahmen bei einer derartigen Störung wenig erfolgversprechend seien, liegen deren Gefahr in der Möglichkeit erneut auftretender aggressiver Delikte; dabei biete die jetzige Lebenssituation des Klägers mit einer nach seinen Angaben guten und harmonischen Partnerschaft noch keinen ausreichenden Anhalt für eine langfristige Stabilisierung. Gewisse Gefährdungsmomente ergäben sich schließlich auch aus der eigenen Einschätzung seiner (unter Umständen aggressiven) Reaktion auf die Tatbestände des Belogen- oder Bestohlenwerdens, die bei einer Tätigkeit als Taxifahrer immer wieder vorkommen könnten. Die psychologische Beurteilung führt zu der Feststellung, daß von einer Lösung der psychischen Problematik des Klägers schon mangels jeglicher Therapieversuche bisher nicht gesprochen werden könne, daß vielmehr entsprechend der Diagnose einer aggressionsgehemmten, narzißtischen und destruktiven Persönlichkeit das Potential auch zerstörerischer Impulse fortwirke und auch in Zukunft wieder verhaltensrelevant werden könne. Dieses Gutachten ist folgerichtig und auch ohne medizinischen bzw. psychologischen Sachverstand nachvollziehbar aufgebaut. Die von den Sachverständigen erarbeiteten Ergebnisse sind auf der Grundlage umfassender tatsächlicher Feststellungen eingehend begründet worden; der Senat hält sie, auch nachdem er sich in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers hat verschaffen können, für insgesamt überzeugend. Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze, wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 09. Januar 1989 in mehrfacher Hinsicht gerügt hat, vermag er nicht festzustellen. Die Rügen betreffen die Methodik der Fachwissenschaftler, die den vom Kläger erhobenen Vorwürfen mit schriftlicher Stellungnahme vom 20. Februar 1989 (Blatt 171 bis 176 der Streitakten) im einzelnen entgegengetreten sind. Ohne Erfolg greift der Kläger das Sachverständigengutachten vom 17. November 1988 auch insoweit an, als er in ihm die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen nicht hinreichend gewürdigt sieht. Daß der Kläger von 1971 bis 1984 als Taxifahrer und anschließend bis Anfang 1988 als Lkw-Fahrer tätig war, ohne sich nennenswerte Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zuschulden kommen zu lassen, ist von den Gutachtern nicht übersehen, sondern im Hinblick auf die festgestellte Persönlichkeitsproblematik lediglich anders gewichtet worden, als es der Kläger selbst für geboten erachtet. Dies vermag die Aussagekraft des Gutachtens ebensowenig zu erschüttern wie die beiden Bescheinigungen des Nervenarztes Professor Dr. H (Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie der J Universität G) vom 22. März 1985 und 12. Juli 1988. Nach dem Inhalt der ersten Bescheinigung hatte Professor Dr. H, nachdem sich der Kläger auf Veranlassung seiner Prozeßbevollmächtigten bei ihm vorgestellt hatte, damals den Eindruck gewonnen, daß dieser relativ geordnet lebe, ausgeglichen sei und seine Interaktion mit seiner früheren Freundin relativ gut verarbeitet habe. In Ergänzung dieser gutachterlichen Stellungnahme teilte Professor Dr. H sodann, nachdem sich der Kläger erneut am 15. April und 12. Juli 1988 vorgestellt hatte, mit, daß keine Störungen festgestellt worden seien, die im Sinne einer allgemeinen Affektlabilität oder emotionalen Übererregbarkeit oder anderen psychiatrischen Persönlichkeitsstörung die Berufsfähigkeit als Kraftfahrer beeinträchtigen könnten. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein inhaltlicher Widerspruch zu den Feststellungen, die die Sachverständigen Dr. H und W im Gutachten vom 17. November 1988 hinsichtlich derjenigen Umstände getroffen haben, die Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit als Taxifahrer erwecken; denn auf die Berufsfähigkeit des Klägers als Kraftfahrer kommt es insoweit nicht an. Im übrigen hält es der erkennende Senat auch mit Rücksicht auf den ganz unterschiedlichen Umfang und Anlaß der jeweiligen Untersuchungen nicht für geboten, entsprechend der Anregung des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Deshalb bestand auch für die Sachverständigen keine Veranlassung, näher auf diese Bescheinigungen einzugehen. Unter Würdigung aller erkennbaren Einzelfallumstände -- und zwar auch derjenigen, die, wie das weitgehend unauffällige Verkehrsverhalten des Klägers, zu dessen Gunsten sprechen -- ist er vielmehr überzeugt, daß weiterhin Bedenken im Sinne des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 StVZO bestehen; dies führt dazu, daß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden muß. Der am 21. Juli 1932 geborene Kläger erwarb 1966 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Seit November 1971 war er auch im Besitz der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, die mehrfach um jeweils drei Jahre, zuletzt bis zum 10. September 1984, verlängert wurde. Am 17. August 1984 stellte der Kläger erneut einen Verlängerungsantrag. Ausweislich des aus diesem Anlaß von der Straßenverkehrsbehörde eingeholten Führungszeugnisses war der Kläger am 22. Dezember 1977 vom Landgericht F wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und am 20. Juli 1983 vom Amtsgericht G wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung -- begangen am 4. Januar 1983 -- sowie wegen der gleichen Delikte zusätzlich in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Widerstandsunfähiger -- begangen am 16. Januar 1983 -- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Unter Hinweis auf diese Strafurteile lehnte der Landrat des Landkreises G durch Bescheid vom 11. September 1984 die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab. Am 17. September 1984 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Allein aus einer sieben Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Brandstiftung -- die zudem zu Unrecht ergangen sei -- sowie aus der Anfang 1983 zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin begangenen Körperverletzung dürfe nicht auf mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, zumal beide Straftaten keinen Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen. Er sei bereits seit langem als Berufskraftfahrer tätig und noch nie verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Diese für seine persönliche Zuverlässigkeit sprechenden Tatsachen habe die Behörde völlig übergangen. Es sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß das Landgericht G im Berufungsurteil vom 8. November 1983 ausdrücklich eine positive Sozialprognose gestellt und in Würdigung der Einmaligkeit der damaligen Konfliktsituation die Vollstreckung der Strafe für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt habe. Die Ablehnung seines Verlängerungsantrags bedeute für ihn den endgültigen finanziellen Ruin und werde dazu führen, daß er seine umfangreichen finanziellen Verpflichtungen -- auch gegenüber der Geschädigten -- nicht mehr erfüllen könne. Nachdem der Kläger in der Sitzung des Anhörungsausschusses vom 20. Februar 1985 gehört worden war, wies der Regierungspräsident in G den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1985 (der am 20. Mai 1985 als Einschreiben zur Post gegeben wurde) mit näheren Erwägungen zu den Einwänden des Klägers als unbegründet zurück. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juni 1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahrens hat er ausgeführt, die Behörde dürfe nicht im Gegensatz zu den eingehenden Feststellungen der Großen Strafkammer des Landgerichts G zu einer ungünstigen Prognose gelangen, ohne ihn jemals selbst gesehen zu haben. Die einmalige, besonders gravierende Überforderungssituation, die ursächlich für die im Januar 1983 begangene Straftat gewesen sei, habe er überwunden; Bedenken gegen seine psychische Gesundheit bestünden nicht. Dies ergebe sich mit hinreichender Gewißheit aus der -- zugleich vorgelegten -- Bescheinigung des Nervenarztes Prof. Dr. H vom 22. März 1985. Entscheidend sei vielmehr, daß er sich bisher im Straßenverkehr mustergültig verhalten und insbesondere nie Anlaß zu Beanstandungen bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer gegeben habe. Der Kläger hat -- sinngemäß -- beantragt, den Bescheid des Landrats des Landkreises G vom 11. September 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G vom 17. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsdauer seiner -- des Klägers -- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen zu verlängern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seinen Standpunkt bekräftigt, daß wegen der vom Kläger begangenen Straftaten weiterhin erhebliche Bedenken gegen dessen persönliche Zuverlässigkeit bestünden. Wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Taxifahrer gegenüber Fahrgästen einnähmen, müßten besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung des Klägers gestellt werden. Es sei jedoch gerade auch nach den im Strafverfahren von einem medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, daß dieser als Taxifahrer erneut in Überforderungssituationen -- etwa bei der Beförderung alter, kranker oder unter Alkoholeinfluß stehender Personen -- gerate, die abermals zu "plötzlichen affektiven Entladungen" führen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 1985 (dem Kläger zugestellt am 7. November 1985) abgewiesen und hierzu Bezug auf die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung genommen. Mit Schriftsatz vom 8. November 1985, der am 11. November 1985 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend bezieht er sich auf einen Beschluß des Amtsgerichts G vom 30. Januar 1987, durch den die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, sowie auf eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. H vom 12. Juli 1988, wonach bei ihm keine Störungen festgestellt wurden, die im Sinne einer allgemeinen Affektlabilität oder emotionalen Übererregbarkeit oder anderen psychiatrischen Persönlichkeitsstörung die Berufsfähigkeit als Kraftfahrer beeinträchtigen könnten. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 26. August 1988 ist über die Frage, ob unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen Lebensumstände Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers als Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bestehen, Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Die Beweisfrage wird in dem von Frau Dr. med. H und Herrn Psychologiedirektor W von der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungs- und Beratungsstelle F am 17. November 1988 erstellten Gutachten bejaht. Der Kläger greift das Gutachten als in mehrfacher Hinsicht gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend an und begehrt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Er beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Kammern Gießen -- vom 30. Oktober 1985 den Bescheid des Landrats des Landkreises G vom 11. September 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in G vom 17. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag, ihm eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftdroschken zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sieht seine Entscheidung durch die Feststellungen der Sachverständigen bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom 14. März 1989 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sachverständigengutachten (Bl. 101-143 der Streitakten) verwiesen. Folgende Beiakten sind vom Senat zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: a) ein Heft Verwaltungsvorgänge des Landrats des Landkreises G; b) zwei Bände Strafakten des Amtsgerichts G -- 8 Js 1086/83 --.