Urteil
12 E 2524/05
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0929.12E2524.05.0A
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Leitsätze
Vorliegen einer persönlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Beförderung von Behinderten trotz erheblichen Straftaten.
Tenor
Die Beklagte wird - unter Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 31.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.08.2005 - verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorliegen einer persönlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Beförderung von Behinderten trotz erheblichen Straftaten. Die Beklagte wird - unter Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 31.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.08.2005 - verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der ablehnende Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 31.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.08.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der vom Kläger am 29.04.2005 gestellte Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist als Antrag auf Neuerteilung zu werten, denn eine Verlängerung der dem Kläger zuvor befristet auf den 31.05.2005 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach deren Ablauf begrifflich und rechtlich nicht möglich (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.1996 - CS 56/95). Obgleich es sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 214) um eine gebundene Entscheidung handelt, ist das Begehren des Klägers im gerichtlichen Verfahren auf eine Neubescheidung seines Antrages zu richten. Spruchreife ist in diesen Fällen ausnahmsweise nicht herbeizuführen, weil es über die in diesem Verfahren streitige Frage der persönlichen Zuverlässigkeit vor der Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zahlreicher weiterer Überprüfungen bedarf, die der Kompetenz der zuständigen Behörde obliegen (HessVGH, Urt. v. 14.03.1989 - 2 UE 2257/85). Die mit Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 31.05.2005 erfolgte Ablehnung des Antragsbegehrens des Klägers ist rechtswidrig, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat. Gemäß § 48 Abs. 4 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (Nr. 2). Gewähr in Bezug auf die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung (persönliche Zuverlässigkeit) bietet derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht werden wird. Diesem Erfordernis genügt, wer keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Ob er bei einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne vertrauenswürdig ist, hat die Behörde ebenso wie in anderen Fällen der Gefahrenprävention prognostisch zu beurteilen. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, aus seinem bisherigen Verhalten nachteilige Folgerungen für die Zukunft zu ziehen. Insbesondere strafrechtliche Verfehlungen lassen sich gegebenenfalls als Indiz dafür werten, dass es der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abträglich ist, den Bewerber zur Fahrgastbeförderung zuzulassen. Auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art können in diesem Zusammenhang bedeutsam sein. Zwar muss die Zuverlässigkeit jeweils in Bezug auf die Tätigkeit gesehen werden, für die die Erlaubnis begehrt wird. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber die ihm vorgehaltenen Zuwiderhandlungen in Ausübung dieser Tätigkeit begangen hat. Es reicht aus, wenn die Art und Weise der Tatausführung Charaktereigenschaften erkennen lässt, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. In diesem Sinne unzuverlässig ist, wer durch wiederholte Straffälligkeit einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert. Aber auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwerwiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die - wie etwa die Neigung zu Brutalitäten, zu ungezügeltem Alkoholgenuss oder zu rücksichtslosem Gewinnstreben - eine ordnungsgemäße Betätigung als Taxi- und Mietwagenfahrer nicht erwarten lässt (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.04.1989, - 10 S. 750/89 -, NVwZ-RR 1990, 164, 165). Im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG geregelte Berufsfreiheit bedarf es jedoch einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, um die Erlaubnis zu versagen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er sich im Rahmen der von ihm ausgeübten Betätigung bei der Behindertenselbsthilfe über die zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Zwar wurde der Kläger wegen erheblicher Straftaten, nämlich der unerlaubten Einfuhr von Kokain und Haschisch und dem unerlaubten Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Begehung solcher erheblicher Straftaten wird häufig Anlass zu der Befürchtung bieten, dass der Betreffende nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Personenbeförderung bietet. Für die im jeweiligen Fall anzustellende Prognoseentscheidung ist jedoch maßgeblich auf die Würdigung aller Einzelfallumstände abzustellen. Dabei ist im vorliegenden Fall zunächst zu berücksichtigen, dass die abgeurteilten Taten keinen unmittelbaren Bezug zur Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen aufweisen. Sie bieten nach Auffassung des Gerichts auch keine ausreichenden mittelbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit über die Vorschriften hinwegsetzen wird, die er als Mietwagenfahrer zu beachten hat. Außer Frage steht, dass der Kläger in 5 Fällen erhebliche Straftaten begangen hat. Das Gericht geht jedoch nicht soweit, hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, der Kläger habe durch die wiederholte Straffälligkeit einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert. Die Annahme eines derartigen Hanges setzt eine die Rechtsordnung ablehnende oder zumindest eine ihr gegenüber gleichgültige Grundeinstellung voraus. Hiervon kann im Falle des Klägers jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Der Kläger hält sich seit 1976 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Ausnahme der durch das Landgericht Frankfurt am Main abgeurteilten Straftaten, die sich in der ersten Hälfte des Jahres 1998 ereignet haben, ist der Kläger bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht straffällig geworden. Es verhält sich bei dem Kläger also keinesfalls so, dass er über einen längeren Zeitraum immer wieder in unterschiedlichen Lebensbereichen die Rechtsordnung missachtet hat. Soweit der Kläger durch die Begehung dieser Straftaten eine Gesinnung zum rücksichtslosen Gewinnstreben gezeigt hat, wobei ihm das Schicksal der Abnehmer des Rauschgiftes offensichtlich gleichgültig war, reicht auch dies nicht zur Annahme aus, dass er mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen seiner Betätigung sich über das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung hinwegsetzen wird. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass der Kläger Behinderte im Auftrag der Behindertenselbsthilfe e.V. fährt, und im Rahmen dieser Tätigkeit von den Behinderten kein Fahrentgelt durch den Kläger eingezogen wird. Ein "über das Ohr hauen" der Fahrgäste, wie dies etwa bei einem Taxifahrer möglich ist, scheidet somit hier von vornherein aus. Für die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, der Kläger werde im Rahmen seiner Tätigkeit Betäubungsmittel an die von ihm beförderten Behinderten vertreiben, sieht das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Weder ergibt sich aus den Urteilsgründen der strafgerichtlichen Verurteilungen, dass der Kläger als Straßendealer tätig geworden ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Taxifahrer Betäubungsmittel an Fahrgäste veräußert hat. Ebenfalls bloß eine vage Vermutung stellt die Befürchtung dar, der Kläger werde den von ihm gefahrenen Mietwagen zum Transport von Betäubungsmitteln benutzen. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er die Tätigkeit als Mietwagenfahrer im Auftrage der Behindertenselbsthilfe e.V. bereits seit Juni 2001, somit seit 4 1/4 Jahren ausübt, ohne das Nachteiliges bekannt geworden ist. Vielmehr hat ihm sein Arbeitgeber am 04.05.2005 bescheinigt, dass er sich während der gesamten Zeit gewissenhaft im Umgang mit den Fahrgästen gezeigt und seine Aufgaben in jeder Hinsicht gewissenhaft und pünktlich erfüllt habe. Nach alledem sieht das Gericht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war seit Mitte Januar 1994 im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi/Mietwagen), deren letzte Verlängerung zum 31.05.2005 auslief. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.1999 - Az.: 88 JS 14593.2/98 - wurde der Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain und Haschisch) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain und Haschisch) in nicht geringer Menge in jeweils 2 Fällen sowie des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft wurde die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger aus der Strafhaft entlassen. Seit dem 18.06.2001 ist der Kläger, der sich zum damaligen Zeitpunkt noch im offenen Strafvollzug befunden hatte, bei der Behindertenselbsthilfe e.V. in Frankfurt am Main angestellt, wo ihm der Transport von Behinderten übertragen ist. Am 29.04.2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Nach Anhörung lehnte die Oberbürgermeisterin der Beklagten - Ordnungsamt/Führerscheinstelle - mit Bescheid vom 31.05.2005 den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch seine erhebliche Straffälligkeit einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert, so dass erhebliche Bedenken an seiner persönlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV gegeben seien. Der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht würde. Vielmehr bestehe ein erhöhtes Risiko, dass das Taxi als Transportmittel für weiteres unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genutzt werden könnte. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 13.06.2005 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 zurückwies. Die Widerspruchsbehörde teilte die Auffassung der Ausgangsbehörde, dass erhebliche Bedenken an der persönlichen charakterlichen Zuverlässigkeit des Klägers bekannt geworden seien, die eine Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung derzeit ausschließen würden. Soweit der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Behindertenselbsthilfe e.V., vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass er sich in seiner Einstellung im Umgang mit den Fahrgästen gewissenhaft gezeigt habe, könne dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 03.08.2005 zugestellt. Der Kläger hat am 05.08.2005 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. In Anbetracht des seit der Begehung der Straftaten vergangenen Zeitraumes sowie der Tatsache, dass er die Tätigkeit bei der Behindertenselbsthilfe seit nunmehr 4 Jahren ordnungsgemäß ausübe, sei seine persönliche Zuverlässigkeit gegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 31.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.08.2005 - zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt. Das Gericht hat die Behördenvorgänge (1 Behördenhefter) beigezogen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.