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Urteil

14 A 3083/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0325.14A3083.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Kläger den auf Block B des KWB bezogenen Teil ihrer Klage in der mündlichen Verhandlung am 19. März 1997 zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Erfolglos bleiben die Kläger mit ihrer Klage, mit der sie begehren, dass der Beklagte zur Anordnung der endgültigen Stillegung des KWB A und - hilfsweise - zur Bescheidung ihres entsprechenden bei der Behörde gestellten Antrags verpflichtet wird (1). Auch mit ihrem Verpflichtungsantrag auf Aufhebung der der Beigeladenen für diese Anlage erteilten atomrechtlichen Genehmigung dringen die Kläger nicht durch; der Beklagte ist aber zur (erneuten) Bescheidung des Antrags des Klägers auf Aufhebung der Genehmigung verpflichtet (2). Ohne Erfolg bleibt weiterhin das auf vorläufige Stillegung des KWB A gerichtete Verpflichtungsbegehren, während die Kläger aber auch hier mit ihrem hilfsweise gestellten entsprechenden Bescheidungsantrag durchdringen (3). (1) Zunächst einmal bleibt dem von den Klägern erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemachten Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung der endgültigen Einstellung des Betriebes von Block A des KWB der Erfolg versagt. Dieser mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31. Oktober 1996 (Bl. 318 GA) erstmals gestellte Verpflichtungsantrag auf endgültige Einstellung des Anlagenbetriebs stellt sich als Klageerweiterung dar; bislang war neben der Aufhebung der Genehmigung lediglich die vorläufige Stillegung der Anlage beantragt worden. Diese Erweiterung der Klage ist schon aus Gründen der Sachdienlichkeit zulässig (§§ 44, 91 Abs. 1 VwGO). Mit der Einbeziehung dieses Begehrens in die Klage kann ein dem bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahren möglicherweise nachfolgendes weiteres Verwaltungsstreitverfahren vermieden werden. Mit ihrem Antrag vom 26. Februar 1996 (Bl. 320 GA) haben die Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Entwurf seiner Stillegungsverfügung vom 20. Juli 1995 wegen Genehmigungsmängeln (angeblich erhebliche Abweichungen des konkreten Zustandes von Block A von dem durch die Errichtungsgenehmigungen genehmigten Anlagenzustand in sicherheitstechnisch wichtigen Bereichen und ohne erforderliche Genehmigung errichtete Systeme der Anlage) auch die endgültige Stillegung des KWB A beantragt. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit den übrigen mit der vorliegenden Klage verfolgten Begehren ist, da auch ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme für die übrigen Verfahrensbeteiligten bestand, eine Einbeziehung dieses Begehrens in das vorliegende Klageverfahren sachdienlich. Dieses Klagebegehren stellt sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage dar, in Bezug auf die den Klägern auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zuzusprechen ist. Nach ihrem Sachvortrag erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die hier in Rede stehende Anlage im Sinne von § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch das 7. Änderungsgesetz vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618, 1622) - AtG -, eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist und im unterbliebenen Genehmigungsverfahren über eine Frage mit Auswirkungen auf ihre im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden materiellrechtlichen Positionen (Leben, Gesundheit und Eigentum) zu entscheiden wäre. Nach der genannten Vorschrift kann eine endgültige Stillegung der Anlage angeordnet werden, wenn (u.a.) "eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt" ist. Eine Berufung auf die genannte Vorschrift ist nach dem Sachvortrag der Kläger auch nicht von vornherein ausgeschlossen, denn ihr kommt nach - vom erkennenden Senat geteilter - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7.6.1991, - BVerwG 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286 und NVwZ 1993, S. 177) insoweit drittschützender Charakter zu, als diejenigen einen ungenehmigten Betrieb nicht dulden müssen, deren Schutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG durch das - unterbliebene - Genehmigungsverfahren zu gewährleisten ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten wegen eines unterlassenen oder unvollständigen Genehmigungsverfahrens ist - gleichsam spiegelbildlich zum Recht auf Verfahrensbeteiligung - Ausfluß der materiell-rechtlichen Rechtsposition (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG), um derer willen das Gesetz dem Dritten die Möglichkeit gibt, sich am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Der Schutz, den § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG beim Fehlen einer Genehmigung vermittelt, reicht daher ebenso weit wie der Schutz, den § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG selbst durch das Erfordernis eines Genehmigungsverfahrens vermittelt (BVerwG, Urt. vom 7.6.1991, a.a.O.). Da die Kläger in einem Umkreis von maximal 70 Kilometern um das hier in Rede stehende Kernkraftwerk wohnhaft sind, wären sie nach Auffassung des Senats wegen der örtlichen Nähe auch im Genehmigungsverfahren als Nachbarn der Anlage zu betrachten, die sich darauf berufen könnten, es sei nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen worden; damit sind sie auch für das Stillegungsbegehren klagebefugt. Die Klage ist aber nicht begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die endgültige Stillegung des KWB A anordnet oder ihren bei der Behörde gestellten entsprechenden Antrag bescheidet, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von ihnen angestrebte aufsichtliche Maßnahme nicht vorliegen. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt allein § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG in Betracht. Danach kann die Behörde als aufsichtliche Maßnahme eine endgültige Einstellung des Anlagenbetriebes anordnen, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt (1. Fallgestaltung) oder rechtskräftig widerrufen ist (2. Fallgestaltung). In beiden genannten Fallkonstellationen besteht stets ein Anlagenzustand, der dem Atomgesetz widerspricht (§ 19 Abs. 3 S. 1 AtG), denn dieses begründet in § 7 Abs. 1 eine Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Kernanlage. Auf eine Genehmigung kann aber ein Betreiber dann nicht bzw. nicht mehr verweisen, wenn sie nicht erteilt oder bestandskräftig wieder beseitigt worden ist. Eine endgültige Einstellung des Anlagenbetriebes durch die Behörde setzt also die dargestellte formelle Illegalität des Betriebes voraus und zwar völlig unabhängig davon, ob (gleichzeitig) eine Gefahrensituation gegeben ist. Das Vorliegen einer Gefahr führt bereits nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG, aber auch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zu einem Anspruch auf eine endgültige Einstellung des Betriebes der Anlage. Wegen der Gestattungswirkung einer (im Regelfall) erteilten atomrechtlichen Genehmigung ist die Behörde zunächst gehalten, die Genehmigung nach § 17 Abs. 5 AtG zu widerrufen. Das Instrument der aufsichtlichen Anordnung in Form der endgültigen Stillegung des Betriebes eines Kernkraftwerkes dient von seiner Zweckrichtung her in erster Linie der Durchsetzung einer vorab ergangenen bestandskräftigen Entscheidung der Behörde nach § 17 Abs. 2 bis Abs. 5 AtG; es ist nicht dazu bestimmt, an die Stelle eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme einer atomrechtlichen Genehmigung zu treten (s. Haedrich, Atomgesetz, 1986, § 19 Rdnr. 7; vgl. auch Sellner, "Nachträgliche Auflagen und Widerruf der Genehmigung bei Kernenergieanlagen", in Festschrift für Sendler, 1991, S.339 ; und Schmitt, "Bestandsschutz für Kernenergieanlagen" in 8. Deutsches Atomrechts-Symposium, 1989, S.81 ). Dieses Normverständnis bringt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 1989 (BVerwG 7 B 47.89, NJW 1989, S. 1170) zum Ausdruck, indem dort die (endgültige) Stillegung als behördliche Maßnahme im Gefolge eines vorangegangenen Widerrufs der Genehmigung bezeichnet wird. Erst nach Eintritt der Bestandskraft einer solchen Aufhebungsentscheidung kommt also eine endgültige Stillegungsanordnung in Betracht. Da das Gesetz ausdrücklich die "Rechtskraft" der Beseitigung der Genehmigung verlangt, kann daher ein Anspruch auf endgültige Stillegung weder unmittelbar aus einem Aufhebungsanspruch nach § 17 Abs. 2 - 5 AtG hergeleitet werden, noch kann ein solches Begehren auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufhebung zulässigerweise (im Wege der Stufenklage) gemeinsam mit dem Aufhebungsbegehren verfolgt werden. Allein maßgeblich für eine endgültige Einstellung des Anlagenbetriebes ist nach dem Gesagten also die Genehmigungslage. Danach scheitert das endgültige Stillegungsbegehren und auch das entsprechende Bescheidungsbegehren der Kläger vorliegend bereits daran, dass die Beigeladene als Betreiberin des KWB A über eine mit Bescheid vom 2. Juni 1975 abschließend erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer kerntechnischen Anlage verfügt, die auch unstreitig (bislang) nicht bestandskräftig widerrufen worden ist. Die mit dieser Genehmigung verbundene Gestattungswirkung hebt das formelle Verbot des Atomgesetzes auf, diese Tätigkeit ohne eine Genehmigung auszuüben. Bei formell erteilter Genehmigung ist nach Auffassung des Senats im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG "eine erforderliche Genehmigung" nur dann als "nicht erteilt" zu betrachten, wenn der konkrete Anlagenzustand oder auch der konkrete Anlagenbetrieb von der erteilten atomrechtlichen Genehmigung offensichtlich so sehr abweicht, dass eine Zurechnung zu dieser nicht mehr möglich ist, mit anderen Worten also nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass der Betreiber von der Gestattungswirkung seiner Genehmigung überhaupt noch Gebrauch macht. Als Faustformel für diese beschriebene Abweichung von dem Genehmigungsumfang kann nach Meinung des Senats darauf abgestellt werden, ob genehmigter und konkreter Anlagenzustand bzw. -betrieb offensichtlich in einem "aliud"- Verhältnis zueinander stehen. Nur wenn dies zu bejahen ist, kann die Aufsichtsbehörde gegen den Betreiber unmittelbar mit einer endgültigen Stillegungsanordnung vorgehen, weil eine vorab zu beseitigende Genehmigung mangels Zurechenbarkeit zum konkreten Anlagenzustand /-betrieb dann nicht vorliegt, wenn eine Genehmigung zwar formell erteilt, diese aber rechtlich betrachtet gar nicht ausgenutzt wird. Dass nicht jede Abweichung des Anlagenzustandes bzw. -betriebes von der erteilten Genehmigung eine formelle Illegalität herbeiführt mit der Folge einer möglichen endgültigen Stillegung der Anlage, läßt sich wiederum der oben bereits angesprochenen gesetzlichen Systematik der einschlägigen atomrechtlichen Vorschriften entnehmen. Ist aufgrund der Abweichung ein Zustand gegeben, der dem Atomrecht oder den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides widerspricht, so ist die Behörde nach § 19 Abs. 3 S. 1 AtG lediglich zur Anordnung von vorläufigen aufsichtlichen Maßnahmen berechtigt, um diesen Zustand wieder zu beseitigen. Beruht dagegen die Abweichung von der erteilten Genehmigung auf einem Verstoß des Anlagenbetreibers gegen atomrechtliche Vorschriften, gegen hierauf beruhende Anordnungen oder Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder gegen die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides, so ist, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann, von der Behörde zunächst der Widerruf der atomrechtlichen Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG in Betracht zu ziehen. Die genannte Vorschrift verlangt - anders als § 19 Abs. 3 S. 1 AtG, der auf den einer atomrechtlichen Vorschrift oder einem Bescheid der Atombehörde widersprechenden Anlagenzustand abstellt und damit allein an objektive Umstände anknüpft, ohne dass es auf eine Verantwortlichkeit des Betreibers ankommt - , ein bestimmtes, gesetzlich nicht hinnehmbares Verhalten ("Verstoß") des Anlagenbetreibers und führt damit ein subjektives Element ein. Daher muss nach Auffassung des Gerichts dem Widerruf wegen eines Verstosses im Sinne der genannten Bestimmung stets eine Abmahnung durch die Behörde mit Fristsetzung vorausgehen (so bereits Schneider in: Schneider/Steinberg, Schadensvorsorge im Atomrecht zwischen Genehmigung, Bestandsschutz und staatlicher Aufsicht, 1. Aufl., 1991, S. 178); d.h. also vor dem Widerruf der Genehmigung muss dem Betreiber noch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verstoß abzustellen, etwa durch Rückbau der Anlage, die Einholung von Genehmigungen, das Erbringen von notwendigen Nachweisen o. ä. Führt damit aber selbst ein Verstoß des Anlagenbetreibers gegen atomrechtliche Vorschriften oder die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides "nur" dazu, dass der Behörde die Möglichkeit eröffnet wird, einen Widerruf der Genehmigung auszusprechen, so bedeutet dies nach der gesetzlichen Systematik zugleich, dass das in § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG angesprochene, nicht hinzunehmende Verhalten des Anlagenbetreibers aber immer noch ein - wenn auch rechtswidriges - Ausnutzen der erteilten Genehmigung darstellt. Nur in dem oben beschriebenen, als Ausnahme zu betrachtenden extremen Fall, dass der Anlagenbetreiber den Rahmen der Genehmigung praktisch verlassen hat und dies auch offensichtlich wird, so dass eine Zurechnung zu der erteilten Genehmigung nicht mehr möglich ist, besteht also wie bereits ausgeführt eine unmittelbare Durchgriffsmöglichkeit für die Behörde nach § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG. Eine solche Fallgestaltung ist nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend allerdings nicht gegeben. Zwar geht mit den Klägern auch der Beklagte (zuletzt in seinem Entwurf einer Widerrufsverfügung vom 4. März 1997) davon aus, dass von der Beigeladenen während der Errichtungsphase des KWB A ungenehmigte Veränderungen gegenüber den Teilerrichtungsgenehmigungen Nr. 1 bis 6 vorgenommen worden sind und dass die CO2-Löschanlage im Rangierverteiler, das RS-System und das Schwungrad der Hauptkühlmittelpumpe ohne erforderliche Genehmigung errichtet worden sind und betrieben werden. Auch wenn man von dem Vorliegen des dieser behördlichen Wertung zugrundeliegenden Sachverhaltes ausgeht, so kann darin aber nach Auffassung des Gerichts nicht eine Abweichung des Anlagenzustandes bzw. -betriebes des KWB A in dem oben beschriebenen Sinne gesehen werden, dass eine Zurechnung dieses Zustandes / Betriebes zu der erteilten Genehmigung offensichtlich nicht mehr möglich ist und von der Beigeladenen damit praktisch eine gänzlich andere Anlage als die genehmigte errichtet worden ist und betrieben wird. Ihre Bestätigung findet diese gerichtliche Wertung in dem Umstand, dass behördenintern der Beklagte einerseits und das im Rahmen der Bundesaufsicht tätig gewordene BMU andererseits zu einer völlig unterschiedlichen Einschätzung der Genehmigungslage gekommen sind. Während der Beklagte - wie schon dargestellt - ungenehmigte Veränderungen an der Anlage und einen ungenehmigten Betrieb von Teilen der Anlage zugrundelegt, geht das BMU in seinen bundesaufsichtlichen Weisungen davon aus, dass der Betrieb des KWB A weder im Hinblick auf den Brandschutz in den Rangierverteilerräumen noch im Hinblick auf das Dampferzeugerabschlämmsystem oder hinsichtlich Änderungen in der Ausführung der Anlage, die sich aus den im Betriebsgutachten des TÜV Bayern vom 27. März 1974 zitierten Systemschaltplänen und -beschreibungen ergeben, den atomrechtlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung widerspricht; gleiches soll nach Auffassung des BMU auch in Bezug auf das Schwungrad der Hauptkühlmittelpumpe, das System RX und die Kerneinbauten gelten. Keine der beiden gegensätzlichen - bislang behördenintern gebliebenen - Bewertungen aber erscheint dem Senat als willkürlich. Von einem offensichtlichen Verlassen des Rahmens der erteilten Genehmigung durch die Beigeladene kann in einer solchen Fallkonstellation dann aber nicht gesprochen werden. Auch wenn daher möglicherweise Zweifel daran erhoben werden könnten, ob die Anlage genehmigungskonform errichtet wurde, der Betrieb aller Systeme den atomrechtlichen Vorschriften entspricht und auch alle nachträglichen Auflagen eingehalten worden sind, so berechtigte dies - wie ausgeführt - allein zu einem Vorgehen der Behörde nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG. Zu Recht hat deshalb der Beklagte in dem letzten Verfügungsentwurf vom 4. März 1997 diesen Sachverhalt dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG zugeordnet; ein Anspruch auf endgültige Stillegung nach § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG bzw. auf entsprechende Bescheidung läßt sich daraus aber nicht herleiten. (2) Auch mit ihrem auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der der Beigeladenen als Betreiberin des KWB A erteilten atomrechtlichen Genehmigung nach § 17 AtG gerichteten Begehren können die Kläger nicht durchdringen (2.1 und 2.3), wohl aber ist der Beklagte zu einer (erneuten) Bescheidung des entsprechenden Antrags der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (2.2 und 2.4). Klarstellend haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende gerichtliche Empfehlung ihren Antrag nicht mehr allein auf den Widerruf, sondern nunmehr auf die Aufhebung der Genehmigung gerichtet, denn in der Klagebegründung haben sie Umstände vorgetragen, die entweder eine Rücknahme oder aber einen Widerruf der Genehmigung nach § 17 AtG zur Folge haben können. Die Aufhebung stellt den Oberbegriff der in § 17 Abs. 2 bis 5 AtG geregelten Formen der nachträglichen Beseitigung einer bestandskräftigen Genehmigung durch die Atombehörde dar. Zwischen Rücknahme, obligatorischem und fakultativem Widerruf einer Genehmigung besteht Gesetzeskonkurrenz (s. dazu Schneider in: Schneider / Steinberg, a.a.O., S. 195), wobei es dann Aufgabe des Gerichts ist, zu prüfen, auf welche materielle Rechtsgrundlage das Vorbringen der Kläger zu ihrem Aufhebungsbegehren jeweils gestützt werden kann. Zutreffend ist von den Klägern gleichfalls auf entsprechende Empfehlung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung als Gegenstand ihres Aufhebungsbegehrens die der Beigeladenen für das KWB A erteilte atomrechtliche (Voll-) Genehmigung bezeichnet worden. Dies entspricht ihrem eigentlichen Klagebegehren. Die Kläger hatten zunächst in ihrem Antrag an die Verwaltung und auch später in ihrem Klageantrag als Gegenstand des Aufhebungsbegehrens die Betriebsgenehmigung benannt. Zuletzt hatten sie noch mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Februar 1997 die 4. und die 5. Teilerrichtungsgenehmigung in ihr Aufhebungsbegehren mit einbezogen. Die Kläger sind nach Auffassung des Senats aus Gründen der Bestimmtheit des Klageantrags aber nicht darauf zu verweisen, die einzelne(n) Teilgenehmigung(en) zu benennen, auf deren Regelungsgegenstand sie mit ihren Einwendungen abzielen. Anders als im Verfahren der Anfechtung einer einzelnen, noch nicht in Bestandskraft erwachsenen Teilgenehmigung, in dem nach § 7 b AtG Dritte mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie gegen eine vorangegangene unanfechtbar gewordene Teilgenehmigung vorgebracht haben oder hätten vorbringen können, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 bis 5 AtG allein die nach bestandskräftigem Abschluss des gestuften Genehmigungsverfahrens dem Anlagenbetreiber erteilte atomrechtliche (Voll-) Genehmigung (zum Begriff s. BVerwGE 80, 207 ). Im übrigen wäre es auch Drittbetroffenen bereits mangels Überschaubarkeit der komplexen technischen Funktionszusammenhänge in einem Kernkraftwerk regelmäßig nicht möglich - und damit auch nicht zumutbar - anzugeben, welche oder wie viele der einzelnen Teilgenehmigungen in ihrem Regelungsgehalt berührt werden. Mit ihrem Begehren sind die Kläger auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es erscheint nach ihrem Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie sich auf die Aufhebungsregelungen des § 17 AtG stützen können. Nach wohl nicht umstrittener Auffassung vermittelt jedenfalls Abs. 5 der zitierten Vorschrift natürlichen Personen Drittschutz, so dass die Kläger durch die Ablehnung dieses Begehrens in ihrem Recht auf Leben und Gesundheit verletzt sein könnten. Die damit zulässige Klage ist aber nur insoweit begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), als die Kläger - hilfsweise - eine (erneute) Bescheidung ihres bei der Behörde gestellten Aufhebungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehren; ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung steht ihnen nicht zu. (2.1) Zunächst können die Kläger aus der obligatorischen Widerrufsvorschrift des § 17 Abs. 5 AtG einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Genehmigung nicht herleiten; ihnen steht aber insoweit ein Anspruch auf Bescheidung ihres entsprechenden Begehrens zu (s. u. 2.2). Zwar stehen dem Aufhebungsanspruch der Kläger nicht bereits verfahrensrechtliche Grundsätze entgegen. Der behördlichen Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme geht als verfahrensrechtlicher Schritt die Entscheidung darüber voraus, ob eine neue Sachprüfung, die in einen sog. Zweitbescheid mündet, überhaupt stattzufinden hat. Nach Auffassung des Senats stellen die auf eine Aufhebung atomrechtlicher Genehmigungen abzielenden Bestimmungen in § 17 Abs. 2 bis 5 AtG eine umfassende und spezielle Regelung für den Fall sich nach Genehmigungserteilung verändernder Verhältnisse dar (so auch v. Mutius / Schoch, Die atomrechtliche Konzeptgenehmigung, DVBl. 1983, S. 159). Damit kommt zum einen ein Rückgriff auf die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht; dies entspricht auch allgemeiner Auffassung. Vor allem aber ist eine abschließende Regelung auch in Bezug auf den von § 51 VwVfG erfaßten Regelungsbereich (Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens) anzunehmen (so auch v. Mutius / Schoch, a.a.O.). Entsprechend der (materiell-rechtlichen) Differenzierung in § 17 AtG zwischen fakultativen und obligatorischen Aufhebungstatbeständen geht der Senat auch hinsichtlich des (verfahrensrechtlichen) Anspruchs auf eine neue Sachentscheidung davon aus, dass ein solcher in Bezug auf die Vorschrift des § 17 Abs. 5 AtG nach Maßgabe der auch in § 51 Abs. 1 VwVfG festgeschriebenen allgemeinen Grundsätze über das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens, also etwa bei Vorliegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage zugunsten der Kläger oder bei Vorliegen neuer Beweismittel, anzuerkennen ist. Die Kläger haben mit ihrem ersten Aufhebungsantrag vom 22. März 1988 und nach Bescheidung dieses Antrags dann mit einem (weiteren) Antrag vom 3. Februar 1994 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10. April 1994, Ordner 1 zum Verfahren 14 Q 1326/94) ihr Begehren auf neue, d. h. nach Genehmigungserteilung bzw. nach Bescheiderlass eingetretene, für sie günstige und auch im Hinblick auf ihr Aufhebungsbegehren rechtlich erhebliche Umstände gestützt, indem sie auf die nach Einholung von Gutachten durch den Beklagten erst bekannt gewordenen Sicherheitsmängel hingewiesen haben. Damit haben sie nach allgemeinen Grundsätzen zulässige Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) geltend gemacht. Der Senat hat deshalb an einem der materiellen Prüfung der Behörde vorgeschalteten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt einer Überprüfung der Genehmigung nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 AtG keine Zweifel. Einen Rechtsanspruch auf einen Genehmigungswiderruf können die Kläger aus § 17 Abs. 5 AtG aber nicht herleiten, denn mit dieser Regelung ist durch das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Gefährdung" der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum eingeräumt, der bei der hier vom Senat zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auf die von den Klägern behauptete Annahme einer "erheblichen Gefährdung" reduziert ist. Dem Begriff der "erheblichen Gefährdung" im Sinne dieser Vorschrift legt der Senat unter Weiterführung der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts in dem diesem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 28. Juni 1989, Az: 8 Q 2809/88; veröffentlicht in: NVwZ 1989, S.1183; ESVGH 39, S.262) eine Gefahr im herkömmlichen, also im polizeirechtlichen Sinne zugrunde. Danach ist eine Gefahr dann anzunehmen, wenn eine Sachlage gegeben ist, die bei objektiv zu erwartendem, ungehinderten Geschehensablauf mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, nämlich zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Gutes führt (siehe etwa Breuer, Anlagensicherheit und Störfälle - Vergleichende Risikobewertung im Atom- und Immissionsschutzrecht, NVwZ 1990, S. 211, 213; Roller, Der Gefahrenbegriff im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren, DVBl 1993, S. 20, 21, jeweils m.w.N.). Der erkennende Senat hält ausdrücklich an der bereits in dem zitierten Eilbeschluss deutlich herausgestellten Begründung fest, dass unter Zugrundelegung der im Atomrecht weithin anerkannten und durch die sog. Kalkar - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 89 137f >) bereits vorgezeichneten Unterscheidung zwischen den Bereichen Gefahrenabwehr, Schadens- oder Risikovorsorge und Restrisiko (vgl. dazu auch Breuer, Anlagensicherheit und Störfälle, a.a.O., S. 213) sowohl der Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes einer synonymen Verwendung der im Atomgesetz gebrauchten und speziell auch in § 17 Abs. 2, 3 und 5 AtG verwendeten Begriffe der "erheblichen Gefährdung" einerseits und des Fehlens der "erforderlichen Vorsorge gegen Schäden" im Sinne der Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG andererseits entgegenstehen. Setzt man die beiden genannten Begriffe inhaltlich gleich, nimmt man also bei nicht mehr getroffener ausreichender Schadensvorsorge, deren Erforderlichkeit sich nach dem im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legenden aktuellen kerntechnischen Regelwerk bemißt, zugleich auch eine "erhebliche Gefährdung" im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG an, so ist bei einem unterstellten Wegfall der erforderlichen Schadensvorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG sowohl die fakultative Widerrufsmöglichkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG gegeben, als auch (gleichzeitig) der obligatorische Widerrufstatbestand nach § 17 Abs. 5 AtG erfüllt. Beide Vorschriften stehen aber erkennbar in einem Stufenverhältnis zueinander (so bereits der 8. Senat des Hess.VGH in dem zitierten Beschluss vom 28. Juni 1989; sowie Sellner, a.a.O., S. 341, 347). Will man in dieses Stufenkonzept der Widerrufsgründe des § 17 AtG keinen unauflösbaren Widerspruch hineininterpretieren, muss eine Identität zwischen "Gefahr" und "Wegfall der erforderlichen Schadensvorsorge" ausgeschlossen sein. Die Herausnahme allein des Sachverhalts der "erheblichen Gefährdung" in der obligatorischen Widerrufsvorschrift des § 17 Abs. 5 wird auch von Sellner (a.a.O., S. 347) als Beleg dafür angesehen, dass hier vom Gesetzgeber lediglich der Bereich der herkömmlichen (polizeirechtlichen) Gefahr angesprochen ist (vgl. auch Bender, Abschied vom Atomstrom, DÖV 1988, S.813, 817, Schoch, Rechtsfragen der Entschädigung nach dem Widerruf atomrechtlicher Genehmigungen, DVBl 1990, S. 549, 551 und Ossenbühl, Bestandsschutz und Nachrüstung von Kernkraftwerken 1. Aufl. 1994, S. 91). Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass zwischen dem Sicherheitsstandard, der im Genehmigungsverfahren verlangt werden kann, und der Eingriffsschwelle für den Pflichtwiderruf keinerlei Unterschied bestünde. Wenn der Gesetzgeber eine solche Egalisierung gewollt hätte, hätte er dies redaktionell auch eindeutig zum Ausdruck bringen können und müssen. Das hat er aber gerade nicht getan (so bereits der 8. Senat des Hess. VGH in dem zitierten Eilbeschluss, S. 22 des amtl. Umdrucks, s. auch Ossenbühl, a.a.O., S. 91), so dass eine Differenzierung in dem beschriebenen Sinne geboten ist. Nicht weiter fest hält der erkennende Senat dagegen an der in dem zitierten Eilbeschluss vertretenen Auffassung, dass wegen des Zusatzes "erheblich" in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung" eine Steigerung in Bezug auf die Gefahrenlage zu fordern ist. Der 8. Senat hatte aus dieser Gesetzesformulierung abgeleitet, dass eine Gefährdung mit einem solchen Grad vorliegen müsse, die den Widerruf eindeutig, d.h. mit einer gewissen Evidenz geboten erscheinen lasse (S.24 des amtl. Umdrucks; so auch Lange, Rechtliche Aspekte eines Ausstiegs aus der Kernenergie, NJW 1986, S.2459 und Ossenbühl, a.a.O., S. 92). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Gefährdung" weder nur der unmittelbar bevorstehende Schadenseintritt gemeint sein, noch soll damit eine bestimmte Anforderung an das Ausmaß des zu erwartenden Schadens vorgegeben werden. Zum einen müssen in einem solchen Extremfall, in dem die Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens von Kernenergie unmittelbar bevorsteht, sofort Katastrophenmaßnahmen ergriffen werden; der bloße Widerruf der Genehmigung oder gar nachträgliche Auflagen, die der Gesetzgeber sogar bei einer "erheblichen Gefährdung" noch für möglich hält, sind allein nicht (mehr) geeignet, derartig akute Gefahren abzuwenden (s. Schneider / Steinberg, a.a.O., S. 173). Des Weiteren sind wegen des Ausmasses möglicher Schäden an Leben und Gesundheit von Menschen, die typischerweise mit der Verwirklichung einer nuklearspezifischen Gefahr verbunden sind, Gefährdungen der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kernkraftwerkes im Hinblick auf den Schutzzweck des Atomgesetzes (§ 1 Nr. 2) stets als "erheblich" anzusehen (so auch Sellner, a.a.O., S. 347; in diesem Sinne wohl auch Bender, a.a.O., S. 817). Eine gesteigerte Gefahrenlage bzw. eine besondere Nähe zum Schadenseintritt muss deshalb für die Annahme einer Gefahr im Sinne der "erheblichen Gefährdung" nach § 17 Abs. 5 AtG nicht gegeben sein (s. dazu auch Roller, a.a.O. S. 23). Dass der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde für die Gefahrermittlung und -bewertung eine Einschätzungsprärogative zusteht, leitet sich aus dem Gefahrbegriff her, wie er nach Auffassung des Senats in § 17 Abs. 5 AtG Anwendung findet. Unter Zugrundelegung des klassischen Gefahrbegriffs sind für die Bewertung, ob eine Gefahrenlage gegeben ist, zwei Elemente bestimmend. Die Größe einer Gefahr bemißt sich gemäß der heute wohl herrschenden sicherheitstechnischen Definition nach der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und dem wahrscheinlichen Ausmaß eines möglichen Schadens, kurz nach dem Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Das Gefahrurteil setzt damit eine Prognose über das Ausmaß der zu erwartenden Schäden und über die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts voraus. Welcher Grad an Eintrittswahrscheinlichkeit für die Annahme einer Gefahr verlangt wird, hängt davon ab, wie groß das Schadenspotential ist, wobei Schadensausmaß und Rang der geschützten Rechtsgüter ausschlaggebend sind (s. Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, 1. Aufl. 1994, S. 67f). Es gilt diesbezüglich also der (auch) im technischen Sicherheitsrecht allgemein anerkannte Grundsatz der gegenläufigen Proportionalität, prägnant umschrieben mit der sog. Je-desto-Formel. Angesichts des außergewöhnlich großen Schadenspotentials kerntechnischer Anlagen genügt damit eine vergleichsweise geringe Eintrittswahrscheinlichkeit, um eine Gefahr zu begründen (so auch Marburger, Atomrechtliche Schadensvorsorge, 1. Aufl. 1983, S. 88). In der Praxis wird dabei die Abgrenzung zwischen dem Gefahrenbereich und dem Bereich der Risiken, gegen die Schadensvorsorge geboten ist, besondere Schwierigkeiten bereiten, denn die Grenzen sind fließend (s. dazu auch Breuer, a.a.O., S. 213, der anschaulich von einer gleitenden Skala der Risiken spricht). Für diese Abgrenzung kommt wegen des genannten, im Atomrecht regelmäßig zu besorgenden außergewöhnlich großen Schadenspotentials - auch das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren und die Verfügungsentwürfe des Beklagten machen dies deutlich - dem Kriterium der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit die ausschlaggebende Bedeutung zu. Ist die Eintrittswahrscheinlichkeit dergestalt ungewiß, dass ein Schadenseintritt zwar theoretisch möglich oder praktisch nicht auszuschließen ist, aber eine Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mit der gefahrdogmatisch erforderlichen Beurteilungssicherheit abgegeben werden kann, so ist von einem Risiko auszugehen und nicht von einer Gefahr im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift (vgl. Di Fabio, a.a.O., S. 105). Denn der Begriff der Gefahr (im herkömmlichen Sinne) setzt stets voraus, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit nachvollziehbar belegbar ist. Die Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (wie auch des zu erwartenden Schadensausmasses) kann im Atomrecht nicht auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung getroffen werden, vielmehr sind anhand sachverständiger Beurteilung und objektiv-wissenschaftlicher Erkenntnisse mögliche Schadensursachen und Ereignisabläufe in die Prognoseentscheidung aufzunehmen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuplanen. An die Wahrscheinlichkeitsprognose sind also im Atomrecht erhöhte Anforderungen zu stellen; insbesondere bedarf sie der Objektivierung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis (s. Steinberg in Steinberg / Schneider, a.a.O., S. 18 mit dem Hinweis auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung). Zwar sind Ermittlungen der Eintrittswahrscheinlichkeit durch probabilistische Sicherheitsanalysen (PSA) - wie sie in Bezug auf den Block B des KWB durch die Deutsche Risikostudie Kernkraftwerke Phase A und Phase B angestellt worden sind und wie sie etwa auch einzelnen gutachterlichen Stellungnahmen der GRS zu einigen der von den Klägern vorgetragenen Sicherheitsdefiziten zugrunde liegen - mit verhältnismäßig großen Schätzunsicherheiten verbunden. Daraus läßt sich aber nicht der Schluß herleiten, dass sie zur Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten generell ungeeignet sind (so auch Steinberg in Steinberg/Schneider, a.a.O., S. 42). Wie groß aber die ermittelte Eintrittswahrscheinlichkeit im Einzelfall sein muss, damit von einer Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG ausgegangen werden kann, ob beispielsweise für einen bestimmten Störfall schon eine geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit von 10-6 pro Jahr und Anlage genügt oder die Grenze bereits bei 10- oder 10-4 pro Jahr liegt, läßt sich weder nach wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen eindeutig bestimmen, noch ist dies durch das Atomrecht normativ-verbindlich vorgegeben (s. Marburger, a.a.O., S. 88). Rechtliche Vorgaben geben lediglich einen Rahmen für den beschriebenen behördlichen Bewertungsvorgang ab. Zum einen ist dies der oben bereits genannte Grundsatz der gegenläufigen Proportionalität, wonach im Atomrecht aufgrund des großen Schadenspotentials bereits geringe Eintrittswahrscheinlichkeiten für die Annahme einer Gefahrenlage genügen können. Zum anderen wird die behördliche Gefahrbewertung nach § 17 Abs. 5 AtG durch die gebotene Abgrenzung des Gefahrenbereichs von dem Bereich der im Genehmigungsverfahren rechtserheblichen Risiken, gegen die Schadensvorsorge zu treffen ist, begrenzt. Mit dem (klassischen) Gefahrenbegriff des § 17 Abs. 5 AtG sind diejenigen Risiken nicht angesprochen, die praktisch, d.h. nach dem Maßstab praktischer Vernunft ausgeschlossen sind. Denn dieser Maßstab stellt die Grenze zum Bereich des - auch nach rechtmäßiger Genehmigungserteilung noch verbleibenden - Restrisikos dar. Für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung müssen Gefahren und Risiken, wenn die erforderliche Vorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen sein soll, nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung praktisch ausgeschlossen sein (vgl. Wyhl-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., S. 316). Eine Bewertung innerhalb dieses aufgezeigten rechtlichen Rahmens vorzunehmen, macht nach Auffassung des erkennenden Senats den eigentlichen Schwerpunkt der Einschätzungsprärogative der Verwaltung im Bereich der Gefahrermittlung und -bewertung nach § 17 Abs. 5 AtG aus. Nachdem also durch Sachverständige eine (kognitive) Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und des Ausmaßes eines möglichen Schadens vorgenommen worden ist und die Behörde sich dieses Ergebnis nach Überprüfung zu eigen macht, setzt erst die - allein von der Behörde und nicht den Sachverständigen vornehmbare - normative Gefahrbewertung unter Anwendung des oben beschriebenen Grundsatzes der gegenläufigen Proportionalität ein. Letztere Wertung ist vom Gericht dann nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die atomrechtliche Gefahrbewertung nach § 17 Abs. 5 AtG unterscheidet sich von der unter jedem wissenschaftlichen und auch rechtlichen Aspekt nachvollziehbaren und damit (auch gerichtlich) voll überprüfbaren Gefahreinschätzung des klassischen Gefahrenabwehrrechts dadurch, dass mit ihr letztlich ein Grenzwert in Bezug auf die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens in Abhängigkeit von der Größe des zu erwartenden Schadensausmasses verantwortlich zu bestimmen ist, ohne dass insoweit eine verbindliche rechtliche Vorgabe besteht. Damit ist sie der Risikoermittlung und -bewertung des Genehmigungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vergleichbar. Im Genehmigungsverfahren liegt die Verantwortung für die Grenzziehung zwischen dem Risikobereich, für den eine Schadensvorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderlich ist, und dem Restrisikobereich, der von Verfassungs wegen als sozialadäquat hinzunehmen ist, allein bei der Exekutive. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 ) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit der Wyhl-Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 300 ), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren hat. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt noch einmal in der Krümmel - Entscheidung vom 21. August 1996 (BVerwG 11 C 9.95, DVBl. 1997, 52) bestätigt worden. Dieses Letztentscheidungsrecht der Exekutive, das gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob seine Ausübung auf einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung und auf willkürfreien Annahmen beruht, muss nach Auffassung des Senats auch für die Abgrenzung des Bereiches der Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG von dem Risikobereich gelten, der für das Genehmigungsverfahren Bedeutung erlangt. Denn in beiden Beurteilungsverfahren ist eine Grenze zum jeweils anderen Bereich (im Sinne der oben dargestellten drei Risikobereiche) weder wissenschaftlich-technisch noch normativ-verbindlich vorgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation der Anfechtung einer Genehmigungsentscheidung die Einräumung des Beurteilungsspielraums der Exekutive damit begründet, dass diese nicht nur gegenüber der Legislative (so bereits die oben zitierte Kalkar - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), sondern auch gegenüber den Verwaltungsgerichten über rechtliche Handlungsformen verfüge, die sie für die Verwirklichung des Grundsatzes bestmöglicher Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sehr viel besser ausstatte (vgl. die zit. Wyhl-Entscheidung), und ferner damit, dass eine prognostische Einschätzung über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe vorzunehmen sei (s. Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwG 7 C 31.87, BVerwGE 81, 185 ). Diese im wesentlichen funktionsrechtlichen Gründe für eine Einschränkung der richterlichen Kontrolldichte bei der atomrechtlichen Genehmigung lassen eine abweichende Behandlung von behördlichen Entscheidungen nach § 17 Abs. 5 AtG (wie im übrigen auch nach § 19 Abs. 3 AtG) nicht gerechtfertigt erscheinen, soweit der Bereich der Risikoermittlung und -bewertung in Rede steht (so auch Sellner a.a.O., S. 352). Gleiches gilt in Bezug auf das vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums herausgestellte Erfordernis einer prognostischen Einschätzung. Damit kann also die der Exekutive zugewiesene Kompetenz, zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine atomrechtliche Genehmigung wegen einer erheblichen Gefährdung zu widerrufen ist, von den Gerichten nicht durch eine eigene Bewertung, die nur wiederum mit sachverständiger Hilfe möglich wäre, ersetzt werden. Eine Durchbrechung dieser grundsätzlichen Kompetenzzuweisung kann allein in dem (extremen) Ausnahmefall erfolgen, dass - vergleichbar einer Ermessensreduktion auf Null - eine Beurteilungsreduktion auf Null für das Gericht erkennbar wird. Ein solcher Ausnahmefall ist nach Auffassung des Senats dann anzunehmen, wenn sich unter Berücksichtigung eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und allgemein anerkannter technischer Erfahrungen die Annahme einer Gefahrenlage derart zwingend aufdrängt, dass jede andere Bewertung grob willkürlich und schlechthin unvertretbar wäre. Bei seiner Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hat das erkennende Gericht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt. Da das Verpflichtungsbegehren der Kläger einen Rechtsanspruch auf Widerruf der Genehmigung nach § 17 Abs. 5 AtG voraussetzt, der sich allein aus einer Reduktion des behördlichen Beurteilungsspielraums auf Null herleiten kann, ist nach allgemein anerkannter Auffassung der genannte aktuelle Zeitpunkt maßgebend. Auf der Basis der von den Klägern bis zur gerichtlichen Entscheidungsfindung vorgetragenen Gründe für die Annahme einer Gefahrenlage ist nach Auffassung des Senats eine Beurteilungsreduktion auf Null in dem oben beschriebenen Sinne aber nicht anzunehmen. a) Soweit sich die Kläger auf die Ergebnisse der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke Phase B berufen, gilt dies schon deshalb, weil sie mit dem bloßen Verweis auf die Studie, der als Referenzanlage der Block B des KWB diente, keine konkreten Sicherheitsdefizite des KWB A aufzeigen, sondern lediglich allgemeine Sicherheitsbedenken gegen die Kerntechnik geltend machen. Aber auch wenn man die Übertragbarkeit der Ergebnisse dieser Studie auf das KWB A zugunsten der Kläger unterstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Studie beträgt die Eintrittshäufigkeit der durch die Sicherheitssysteme nicht beherrschten Ereignisabläufe aus anlageninternen auslösenden Ereignissen 2,6 x 10-5 pro Jahr (s. GRS, Deutsche Risikostudie Kernkraftwerke Phase B, Eine zusammenfassende Darstellung, Juni 1989, S. 41 f). Die Kläger errechnen unter Heranziehung dieses Ergebnisses eine Eintrittswahrscheinlichkeit für einen schweren (Kernschmelz-) Unfall für das KWB A von 0,12% für dessen Lebensdauer; d.h. einmal in 833 Betriebsjahren ist ihrer Auffassung nach dort mit einem schweren Unfall zu rechnen. In Bezug auf die in der Studie ermittelte Eintrittswahrscheinlichkeit für einen von der Anlage nicht mehr beherrschten Störfall bleibt aber festzuhalten, dass weder der aufgrund des Vorkommnisses vom Dezember 1987 mit der Sicherheitsanalyse für das KWB A beauftragte TÜV Bayern in seinem Zusammenfassenden Bericht vom Februar 1991 noch ein vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt beauftragter Gutachter aus den durch die Risikostudie bekannt gewordenen Erkenntnissen die Schlußfolgerung gezogen hat, dass allein deswegen bereits von einer Gefahrenlage auszugehen sei. Damit drängt sich eine gegensätzliche Bewertung auch nicht für das erkennende Gericht auf. b) Ähnliche Erwägungen gelten auch für den Vortrag der Kläger zu einer Gefahr wegen eines möglichen Flugzeugabsturzes. Zum Zeitpunkt der Errichtung des KWB A bestanden noch keine besonderen Anforderungen an die Auslegung gegen Flugzeugabsturz. Eine Auslegung, wie sie nach den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 21. Oktober 1977 (Bundesanzeiger Nr. 206 vom 3. November 1977) und den RSK - Leitlinien für Druckwasserreaktoren (3. Ausgabe vom 14. Oktober 1981, BAnz 1982 Nr. 69) für später errichtende Kraftwerke gilt, wurde bei Block A somit nicht vorgenommen (vgl. SIAN, Bd. 3, 2.1.3) Um festzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sicherheitstechnisch relevante Gebäude der Anlage beim Absturz einer schnellfliegenden Militärmaschine in Mitleidenschaft gezogen werden können, wurden seitens der GRS entsprechend dem Vorgehen in der Risikostudie Phase B anlagenspezifische probabilistische Untersuchungen für das KWB A angestellt. Diese ergaben, dass auch unter Vernachlässigung des zwischenzeitlich ausgesprochenen Überflugverbots der Anlage die Trefferwahrscheinlichkeit schnellfliegender Militärmaschinen auf das Reaktorgebäude etwa 8,5 x 10-7 / Jahr beträgt. Nach Auffassung des TÜV Bayern ergibt sich daraus als Schlußfolgerung, dass im Rahmen der Unsicherheitsbreite die Trefferhäufigkeiten der Reaktorgebäude der Anlagen Biblis Block A und Block B gleich sind (6 bis 8 x 10-7 / pro Jahr; s. SIAN, Bd. 3, 2.1.3 und Bd. 4, 3.13.5; zu den Ergebnissen der Risikostudie Phase B siehe dort S. 56 bis 58). Nach Auffassung der Gutachter war damit nachgewiesen, dass eine unzulässige Beeinträchtigung des Reaktorgebäudes im Restrisikobereich liegt und daher nicht weiter beachtet werden muss (s. SIAN, Bd. 4, 3.13 - 17). Dieser konkreten auf das KWB A bezogenen Einschätzung entspricht die generelle Einstufung dieses Ereignisses bereits nach den Störfall - Leitlinien vom 18. Oktober 1983 (Beilage Nr. 59/83 zum Bundesanzeiger Nr. 245 vom 31. Dezember 1983), wonach der Flugzeugabsturz aufgrund seines geringen Risikos nicht als Auslegungsstörfall betrachtet und nicht zum Gegenstand der Leitlinien gemacht wurde. Eine gegensätzliche Bewertung - Annahme einer Gefahrenlage - drängt sich damit auch hier für das erkennende Gericht nicht auf. c) Ebensowenig vermag der Senat hinsichtlich des von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkts der Entsorgung des KWB A von radioaktiven Abfällen eine Beurteilungsreduktion auf Null zu erkennen. Wegen nicht ausreichend vorhandener Wiederaufarbeitungskapazitäten resultieren nach Meinung der Kläger aus der notwendigen Zwischenlagerung der verbrauchten Brennelemente auf dem Kraftwerksgelände eigenständige Gefahren; diese Lage sei bislang vom Ministerium nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Es könne nicht länger verantwortet werden, dass in Kernkraftwerken ständig weitere Brennelemente anfielen, die letztlich nicht entsorgt werden könnten, weil auch keine Endlagerkapazitäten zur Verfügung stünden. Von den Klägern werden damit im Hinblick auf die Entsorgungsregelung zum einen lediglich allgemeine Bedenken gegen die Zulassung der friedlichen Nutzung der Kernenergie artikuliert, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 1993 - 7 B 177/92 -; DVBl 1993, S. 1151), der sich der Senat anschließt, bereits nicht durchgreifen können. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der zitierten Entscheidung ausgeführt: "Gemäß § 7 Abs. 2 AtG ist es nicht Voraussetzung für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung, dass der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle auf Dauer anlagenextern gewährleistet ist. Das Atomgesetz verpflichtet vielmehr den Betreiber einer kerntechnischen Anlage, dafür zu sorgen, dass radioaktive Reststoffe schadlos verwertet oder geordnet beseitigt werden (§ 9 a Abs. 1 AtG), sowie - damit diese Betreiberpflicht erfüllt werden kann - Bund und Länder, Landessammelstellen zur Zwischenlagerung bzw. Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten (§ 9 a Abs. 3 AtG). Es setzt damit voraus, dass radioaktive Abfälle auf Dauer geordnet und schadlos "entsorgt" werden können." Steht damit die bestehende Entsorgungssituation noch nicht einmal der Genehmigungserteilung entgegen, so ist sie schon gar nicht geeignet, generell eine Gefahrensituation im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG zu begründen. Konkrete Sicherheitsdefizite haben die Kläger mit ihrem Hinweis auf die für alle Kernkraftwerke gleichermaßen bestehende Entsorgungssituation in Bezug auf die Zwischenlagerung der Brennelemente im KWB A aber nicht aufgezeigt. Eine substantiierte Darlegung zur Begründung des Vorliegens einer Gefahrenlage hinsichtlich der Zwischenlagerung der Brennelemente im KWB A fehlt damit, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Widerruf der Genehmigung nicht angenommen werden kann. d) Von einer Reduktion des behördlichen Beurteilungsspielraums auf die Annahme einer Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinne kann nach Auffassung des Senats auch nicht in Bezug auf die von den Klägern aufgegriffenen Sicherheitsdefizite ausgegangen werden, die der Beklagte zum Gegenstand seiner - im Entwurfsstadium gebliebenen - einstweiligen Stillegungsanordnungen bzw. Widerrufsverfügungen gemacht hat. Zu allen technischen Sachverständigengutachten, die der Beklagte in Auftrag gegeben und dann zur Begründung seiner aufsichtlichen Verfügungen herangezogen hat, liegen wiederum Gutachten - vor allem der GRS - vor, die zu einer gegensätzlichen gutachterlichen Einschätzung kommen und vom BMU zur Grundlage seiner bundesaufsichtlichen Weisungen gemacht worden sind. Für das Gericht waren aufgrund der gegebenen Gutachtenlage keine Anhaltspunkte für den Ausnahmefall erkennbar, dass sich der Behörde unter Berücksichtigung eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und allgemein anerkannter technischer Erfahrungen die Annahme einer Gefahrenlage derart zwingend aufdrängen musste, dass jede andere Bewertung grob willkürlich und schlechthin unvertretbar wäre. Für die richterliche Wertung, dass von einer Beurteilungsreduktion auf Null vorliegend nicht auszugehen ist, kam es nicht darauf an, ob die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die gutachterlichen Stellungnahmen der GRS im Einzelnen zutreffen. In der an das BMU gerichteten Gegenäußerung des Beklagten vom 22. Januar 1996 auf dessen bundesaufsichtliche Stellungnahme vom 15. Dezember 1996 und in dem Anschreiben an das BMU vom 20. Januar 1997 wird vom Beklagten - wie von den Klägern auch - bemängelt, dass die Beurteilungen der GRS unvollständig, zum Teil widersprüchlich und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar seien und in wesentlichen Bereichen nicht auf Tatsachen, sondern auf - zum Teil erweislich falschen - Annahmen beruhten, sowie auf falschen Bewertungsgrundlagen . Dieser Kritik ist die GRS substantiiert entgegengetreten (Stellungnahme von August 1996, s. insbes. S. 50 ff ). Diesen Einwendungen brauchte das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht näher nachzugehen, denn jedenfalls sind die vom BMU herangezogenen Gutachten nicht als grob willkürlich oder schlechthin unvertretbar zu betrachten, in dem Sinne, dass sie praktisch als "Nicht-Gutachten" anzusehen wären. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten. Eine gerichtliche Kontrolle der behördlichen Gefahrbewertung und damit mittelbar auch der dieser Bewertung zugrundeliegenden Gutachten auf das Vorliegen von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten wäre erst dann vorzunehmen, wenn eine behördliche Bewertung in einen abschließenden Bescheid eingeflossen und von einem Betroffenen zur gerichtlichen Überprüfung gebracht worden wäre. aa) Zu einer im Vordergrund des Vorbringens der Kläger stehenden Thematik, nämlich der Einschätzung der Brandgefahr, die vom sog. Rangierverteiler unter der Warte ausgeht, existiert eine Vielzahl gutachterlicher Äußerungen, auf die hier aber nicht im Detail einzugehen ist, weil es für die Frage, ob sich der behördliche Beurteilungsspielraum auf die Annahme einer Gefahrenlage reduziert hat, auf technische Einzelheiten nicht ankommt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen zu der genannten Problematik, insbesondere der - nachfolgend lediglich kurz umrissenen - wichtigsten dieser Gutachten, ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Reduktion des behördlichen Beurteilungsspielraums in dem oben beschriebenen Sinne, wie sie für die Anerkennung eines Rechtsanspruchs der Kläger nach § 17 Abs. 5 AtG Voraussetzung ist, nicht gegeben ist. Bereits aufgrund der im Jahr 1988 in Auftrag gegebenen Sicherheitsanalyse hatte der TÜV Bayern in seinem Zusammenfassenden Bericht vom Februar 1991 die Empfehlung ausgesprochen, die CO2-Löschanlage im Rangierverteilerraum 3423 des Schaltanlagengebäudes entsprechend den heutigen Anforderungen kurzfristig zu ertüchtigen (s. SIAN, Bd. 1, S. 16 des Anhangs ). Dieser Empfehlung folgend ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 1991 eine entsprechende nachträgliche Auflage (Nr. 43) an. Als Grundlage für die vom Beklagten später beabsichtigten atomaufsichtlichen Verfügungen zog dieser zunächst ein Gutachten der Gutachtergemeinschaft Öko-Institut e.V. Darmstadt/Lörrach (Öko-Institut) vom Februar 1994 heran, das sich exemplarisch mit einigen der im Bescheid vom 27. März 1991 angeordneten Auflagen, u.a. auch mit der auf die CO2-Löschanlage bezogenen, auseinandersetzte (s. Gutachten III - 11 bis 46; Anlage 3 zum Schriftsatz vom 10. April 1994, Ordner 1 zum Verfahren 14 Q 1326/94). Im April / Juni 1994 und im Mai 1995 bewertete eine vom Beklagten beauftragte Arbeitsgemeinschaft Brandsicherheit (Prof. Dr. Schneider / Dr. Max) - AGB - die Brandsituation im Rangierverteiler erneut (s. Gutachten über die Auswirkung von Kabelbränden im Rangierverteiler des KKW Biblis Block A vom 15. Mai 1995; Anlage zum Schriftsatz vom 28. Juni 1995, Ordner 2 zum Verfahren 14 Q 1326/94). Zur Ausübung der Bundesaufsicht über die Tätigkeit der hessischen Atombehörde beauftragte das BMU die GRS mit der Überprüfung der ihr vom Beklagten vorgelegten und in dessen Verfügungsentwürfen zugrundegelegten Gutachten. Diese nahm erstmals im Februar 1994 zu den brandschutztechnischen Vorbehalten des Beklagten Stellung und nach Vorliegen der Gutachten der AGB nochmals im November 1995. Am 18. Juli 1995 wurde in einem siebenstündigen bundesaufsichtlichen Gespräch die Brandschutzproblematik im KWB A unter Hinzuziehung von Sachverständigen ausführlich erörtert, ohne dass es aber zu übereinstimmenden Bewertungen der Lage kam. Unabhängig von den vom Beklagten und dem BMU als Bundesaufsichtbehörde jeweils eingeschalteten Gutachtern befaßte sich auch die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) in einer Stellungnahme vom 10. August 1995 (Anlage 27 zum Schreiben des BMU vom 15. Mai 1996, Ordner 4 zum Verfahren 14 Q 1326/94) mit der Brandschutzthematik. Diese kam zu dem Ergebnis, dass unter dem Gesichtspunkt redundanzübergreifender Brände bei allen deutschen Kernkraftwerken kurzfristig keine Maßnahmen erforderlich sind. Doch empfahl sie in Bezug auf einzelne Anlagen - so auch für das KWB A -, Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Möglichkeit übergreifender Brände zu prüfen und ggf. mittelfristig entsprechende Nachrüstungsmaßnahmen vorzunehmen. Ihre Empfehlung für das KWB A (siehe S. 13 der RSK - Stellungnahme) zielte auf die Ertüchtigung der CO2-Löschanlage - so wie sie von der Betreiberin beantragt worden war - sowie auf eine Beschichtung von Kabeln in bestimmten Kreuzungsbereichen mit Dämmschichtbildnern. Mit den genannten Stellungnahmen der GRS setzten sich dann wiederum die AGB und die vom Beklagten gleichfalls beauftragte Energie-Systeme-Nord GmbH (ESN) im Januar 1996 kritisch auseinander (vgl. die mit der Gegenäußerung des Beklagten vom 22. Januar 1996 zur bundesaufsichtlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 dem BMU vorgelegten Gutachten), woraufhin auch die GRS im August 1996 noch eine Gegenstellungnahme abgab. Auf letztere und zusätzlich auf ein Gutachten von Prof. Hosser (iBMB der TU Braunschweig) stützte das BMU dann seine bundesaufsichtliche Weisung vom 14. August 1996. Dem Entwurf seiner aktuellen Widerrufsverfügung vom 4. März 1997 legte der Beklagte in erster Linie das nunmehr vorliegende abschließende Gutachten der ESN vom 15. Januar 1997 zu den systemtechnischen Auswirkungen von Brandszenarien im Bereich des Rangierverteilers des KWB A (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Januar 1997, Ordner 7 zum Verfahren 14 Q 1326/94) zugrunde. Der Annahme einer Beurteilungsreduktion auf Null steht hier zum einen bereits der (auch im Gutachten der ESN vom 15. Januar 1997 angesprochene) Umstand entgegen, dass die Beigeladene gegen Ende des Jahres 1996 noch etliche Änderungen im Rangierverteiler vorgenommen hat, die bei der Betriebsbegehung Brandschutz am 5. / 6. Dezember 1996 wohl erstmals offiziell zur Kenntnis genommen wurden (vgl. Mitteilungsschreiben des Beklagten an das BMU vom 20. Januar 1997, Bl. 525 GA). Es handelt sich dabei um Maßnahmen zur Vermeidung einer Dampferzeugerüberspeisung und die redundanztrennende Umlegung von Reaktorschutzkabeln in andere Brandbereiche. Damit könnten die bisherigen Gutachten, - mit Ausnahme des letzten Gutachtens der ESN, in dem diese Veränderungen an der Anlage schon mit einbezogen sind - hinsichtlich ihrer Aussagekraft für die aktuelle Bewertung der Gefahrenlage fraglich geworden sein. Eine abschließende sicherheitstechnische Bewertung ist deshalb erst möglich, wenn eine - auch von der ESN für erforderlich gehaltene - detaillierte Darstellung der vorgenommenen Änderungen durch die Beigeladene erfolgt ist bzw. ein vom Beklagten beauftragter Gutachter diese nachträglichen Veränderungen an der Anlage in seine Wertung einbezogen hat. Das genannte aktuellste Gutachten der ESN vom 15. Januar 1997, das diese Veränderungen bereits berücksichtigen konnte, macht aber auch deutlich, dass eine Reduzierung des behördlichen Beurteilungsspielraums auf die Annahme einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, die das Gericht berechtigte, - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines vom Gericht eingesetzten Sachverständigen - eine Verpflichtung der Behörde zum Widerruf der Genehmigung auszusprechen, nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht angenommen werden kann. Die in diesem Gutachten getroffenen Wertungen vermögen nach Auffassung des Senats nicht die Annahme einer Gefahr in dem oben beschriebenen Sinne als derart zwingend darzutun, dass jede andere Bewertung grob willkürlich oder schlechthin unvertretbar wäre, zumal in dem Gutachten nicht etwa kurzfristige Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahrenlage für unabdingbar gehalten werden. Das ESN-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abschaltung und Unterkritikalitätshaltung des Reaktors im Sinne der übergeordneten Schutzziele bis ca. 5 Stunden nach Störfalleintritt durch das Schnellabschaltsystem sichergestellt werden kann. Für den langfristigen Zeitbereich bzw. für den Fall, dass die Anlage durch Handmaßnahmen in den Zustand "kalt, unterkritisch" überführt werden soll, sei eine Aktivierung der Notstandseinrichtungen, d. h. eine RX-Systemstützung von Block B aus erforderlich (S. 34 - 36 des Gutachtens; ). Die Sicherung des Kühlmittelverlustes sei mittelfristig nicht gefährdet. Aufgrund der anzunehmenden Betriebsleckagen sei ein Kühlmittelverlust in begrenztem Umfang möglich, der durch blockeigene Systeme nicht ausgeglichen werden könne. Die langfristige Sicherstellung des Schutzzieles könne nur durch die vorgesehene Heranziehung der Notstandseinrichtung (RX-System) gewährleistet werden (S. 38). Die zur Nachwärmeabfuhr benötigten Funktionen "Frischdampfabgabe und Dampferzeugerbespeisung" seien unter Einbeziehung der veränderten Kabelbelegung und Redundanzvervielfachung sichergestellt. Eine Unterstützung durch Block B sei aber unverzichtbar. Im mittel- bis langfristigem Bereich sei der Einsatz des Noteinspeisesystems RZ notwendig. In diesem Bereich sollten Optimierungen vorgenommen werden. (S. 41) Bezüglich des Schutzzieles "Einhaltung der Störfallplanungswerte" ergebe die Prüfung, dass ein Brand im Rangierverteiler keinen Störfallverlauf erbringe, bei dem es ursächlich zu einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen komme (S. 41), da der Anlagenzustand über systemtechnische Einrichtungen unter Einschluß der Notstandseinrichtungen stabilisiert werden könne. Desgleichen werde auch die Energieversorgung durch ein Brandereignis nicht unzulässig gestört (S. 43). Das Gutachten schließt mit einer Reihe von Empfehlungen, die überwiegend die Vorlage bestimmter Darlegungen durch die Betreiberin, etwa in Bezug auf die an der Kabelverlegung und an der Redundanzzuordnung vorgenommenen Veränderungen, zum Gegenstand hat (S. 50 u. 51), und gelangt damit nicht zu Feststellungen bzw. Wertungen, die die Annahme einer Gefahrenlage als zwingend in dem oben beschriebenen Sinne erscheinen lassen. Des Weiteren steht einem Anspruch der Kläger auf Widerruf der Genehmigung entgegen, dass auch bei einer (unterstellten) Brandgefahr aufgrund des jetzigen Zustandes des Rangierverteilers eine Abhilfe durch nachträgliche Auflagen in Betracht kommt. Der Beklagte selbst hatte zunächst lediglich eine einstweilige Stillegungsanordnung (Entwurf vom Juli 1995; Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 22. Januar 1996, Ordner 3 zum Verfahren 14 Q 1326/94) beabsichtigt, weil er es nicht für ausgeschlossen hielt, dass von der Betreiberin der Nachweis der Einhaltung der übergeordneten Schutzziele - möglicherweise auch unter Einbeziehung der beantragten Ertüchtigung der CO2-Löschanlage bzw. weiterer passiver Brandschutzmaßnahmen - noch geführt werden könnte (s. Bl. 27 des Anordnungsentwurfs). Auch die RSK (s. Protokoll der 294. Sitzung der RSK vom 10. August 1995, Anlage 27 zum Schriftsatz vom 15. Mai 1996, Ordner 4 zum Verfahren 14 Q 1326/94), die GRS und die ESN haben in ihren oben genannten fachlichen Stellungnahmen Empfehlungen für weitere Ertüchtigungsmaßnahmen in Bezug auf den Brandschutz ausgesprochen, so dass eine Behebbarkeit der Gefahrensituation durch den Erlass nachträglicher Auflagen nicht ausgeschlossen erscheint. bb) Auch aus der Erdbebenauslegung des KWB A läßt sich ein Anspruch auf Genehmigungswiderruf nicht herleiten, da von einer Reduktion des behördlichen Beurteilungsspielraums auf die Annahme einer Gefahrenlage nach Auffassung des Senats nicht auszugehen ist. Bei der Errichtung des KWB A wurden die sicherheitstechnisch wichtigen Gebäude nach dem sog. quasi-statischen Verfahren gemäß der damals gültigen DIN 4149 für eine horizontale Bodenbeschleunigung von 1,5 m / sec2 ausgelegt und deren ausreichende Bemessung nachgewiesen. Für die übrigen Bauwerke wurde eine Horizontalbeschleunigung von 0,6 m / sec2 zugrundegelegt. Für die maschinentechnischen Systeme und Komponenten wie auch die elektrotechnischen Anlagenteile erfolgten damals im wesentlichen vereinfachte Erdbebennachweise, z. B. mit statischen Ersatzlastverfahren (s. Stellungnahme der GRS zu den Untersuchungen des Öko-Instituts e.V. zur Erdbebensicherheit des Kernkraftwerks Biblis, Block A vom 21.07.1996 und 16.09.1996, Februar 1997, S. 13 ; vgl. auch Auflage Nr. 52 der 3. Teilerrichtungsgenehmigung vom 11. Februar 1971). Im Rahmen der vom TÜV Bayern durchgeführten schutzzielorientierten Sicherheitsanalyse wurde das Bemessungserdbeben am Standort Biblis auf der Basis probabilistischer Methoden mit den heute üblichen dynamischen Rechenverfahren neu festgelegt, um danach die Erdbebensicherheit der Anlage zu überprüfen und Empfehlungen für die Auslegung von Nachrüstungen aussprechen zu können. Zugrundegelegt wurden dafür die von Prof. Hosser unter Mitwirkung von Prof. Ahorner für den Standort neu ermittelten, standortspezifischen realistischen seismischen Lastannahmen (Intensität: 7,75 +/- 0,5; Eintrittswahrscheinlichkeit ca. 2 x 10-5 / Jahr; Bodenbeschleunigung 2 m/s2; s. SIAN, Bd. 3; 2.1.1.; s. auch die oben bereits zitierte GRS-Stellungnahme vom Februar 1997, S. 14 u. 43). Die Überprüfung ergab, dass die Standfestigkeit für die sicherheitstechnisch wichtigen Gebäude und das Primär- und das Sekundärsystem gegeben ist. In Teilbereichen der Gebäude wie z.B. nicht tragenden Zwischenwänden und bei Anschlußsystemen an den Primärkreis, für einige Betriebssysteme und Behälter sowie für Teilbereiche der Elektro- und Leittechnik konnten diese Nachweise noch nicht in vollem Umfang erbracht werden. Es wurde daher empfohlen, die festigkeitsmäßige Auslegung zu überprüfen und ggf. zu ertüchtigen (s. SIAN, Bd. 1, Zusammenfassender Bericht, S. 71). Aufgrund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitserdbebens (ca. 2 x 10-5 / Jahr) hielt der TÜV Bayern den Weiterbetrieb der Anlage bis zur Realisierung der empfohlenen Maßnahmen für zulässig. Nach Auffassung des TÜV sollte dies spätestens bis Ende 1993 erfolgen. Den vom TÜV abgegebenen Empfehlungen wurde vom Beklagten mit dem Auflagenbescheid vom 27. März 1991 durch 10 Auflagen - weitgehend in Gestalt sog. Nachweisauflagen - Rechnung getragen. In dem oben zur Brandgefahr bereits erwähnten, vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Öko-Institutes vom Februar 1994 (s. dort insbes. III - 83) wurde von den Gutachtern die vom TÜV Bayern angenommene Eintrittswahrscheinlichkeit als zu optimistisch bewertet (III - 81). Ein beispielhaft entwickeltes Störfallszenario zeige, dass selbst bei einer optimistischen Einschätzung des Störfallablaufs eine Nichtbeherrschung erfolge, da mit den verbleibenden Sicherheitssystemen keine gemäß dem Regelwerk ausreichenden Sicherheitsreserven verblieben und als Folge ein Kernschmelzen unter hohem Druck unterstellt werden müsse (III - 83). Auf dieses Gutachten stellte der Beklagte in seinem Anordnungsentwurf für eine einstweilige Stillegung der Anlage vom Februar 1994 ab. Die vom BMU in Auftrag gegebene Stellungnahme der GRS vom 22. Februar 1994 (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 10. April 1994, Ordner 1 zum Verfahren 14 Q 1326/94) und deren Ergänzung vom 10. März 1994, auf die die Weisung des BMU vom 11. März 1994, mit der der Erlass der beabsichtigten Anordnung untersagt wurde, Bezug nahm, kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit für das Bemessungserdbeben (2 x 10-5), der gegebenen Bauausführung, der systemtechnischen Redundanzen und der Möglichkeit der Dampferzeugerbespeisung durch das Zusatzspeisewassersystem RZ und das Notstandssystem RX die sicherheitstechnische Bedeutung der Nachweisdefizite bzw. der noch nicht realisierten Ertüchtigungen gering sei. (s. dort S. 41). Nach Auffassung der GRS (s. S. 42 a. E.) war ein angemessener Zeitraum zur Erfüllung der Auflagen zur Ertüchtigung der Anlage weiterhin vertretbar. Vom Beklagten war das Öko-Institut bereits im Jahr 1992 beauftragt worden, ergänzende Untersuchungen zur Erdbebensicherheit im Rahmen der Sicherheitsanalyse für das KWB A durchzuführen. Das vorgelegte aktuelle Gutachten vom 21. Juli 1996 (Anlage zum Schriftsatz vom 12. Februar 1997, Ordner 7 zum Verfahren 14 Q 1326/94) macht deutlich, dass nach Auffassung der Gutachter die Korrektheit der bisher festgelegten oder empfohlenen seismischen Bemessungsgrößen in den vorangegangenen Bewertungen (also etwa der des TÜV Bayern in der Sicherheitsanalyse von 1991 als auch der der GRS in ihrer Stellungnahme vom Februar 1994) nicht sichergestellt sei. Nach dem (heutigen) Stand von Wissenschaft und Technik sei nicht gewährleistet, dass das aufgrund der bisherigen Gutachten festgelegte Bemessungserdbeben für den Standort Biblis ausreichend sei; dessen Neufestlegung werde daher empfohlen (s. Zusammenfassung S. 104 des Gutachtens). In einer Beratung am 19. Februar 1997 gelangte die RSK nach Anhörung internationaler Experten zu der Feststellung, dass in Deutschland alle Regionen bezüglich ihrer Seismizität weitgehend analysiert seien. Aufgrund der in Genehmigungsverfahren durchgeführten Bewertungen der seismischen Standortsituationen bestehe auch keine Veranlassung, Bedenken gegen die Auslegung der deutschen Kernkraftwerke zu erheben. Eine eventuelle Nachrüstung älterer Anlagen sei als Beitrag zur Risikominderung im Rahmen des Gesamtsicherheitskonzeptes einzustufen (s. S. 25 der Weisung des BMU vom 7. März 1997). In ihrer letzten Stellungnahme vom 24. Februar 1997 kam die vom BMU eingeschaltete GRS zu der Einschätzung, dass aufgrund von ihr durchgeführter früherer und auch neuerer Untersuchungen zu sicherheitstechnisch wichtigen Baustrukturen, Systemen und Komponenten sich keine Hinweise für den Verlust von Sicherheitsfunktionen infolge Erdbebeneinwirkungen beim Abfahren der Anlage auf den Zustand unterkritisch heiß bzw. kalt ergäben; insgesamt stelle der derzeitige Zustand der relevanten Bauwerke, Systeme und Komponenten keinen Gefahrenzustand dar. Die Umsetzung von beantragten, aber bisher nicht genehmigten Ertüchtigungen der Erdbebenauslegung im Sinne einer weiteren Risikominderung sollte zügig erfolgen. Dabei sollten prioritär Ertüchtigungen im Bereich von Verankerungen, Abstützungen und Halterungen von sicherheitstechnisch relevanten Komponenten durchgeführt werden. Dafür stellten die in der SIAN festgelegten Lastannahmen für das Bemessungserdbeben eine dem heutigen Kenntnisstand entsprechende Auslegungsvorgabe dar (S. 40 u. 44). Unter Bezugnahme auf ein vom Beklagten erstelltes Protokoll eines Fachgesprächs zur Erdbebensicherheit des KWB A am 8. Mai 1996 gelangte die GRS zu der Feststellung, dass unter den anwesenden Sachverständigen unterschiedliche Auffassungen über die laut Stand von Wissenschaft und Technik anzuwendenden Methoden zur Ermittlung seismischer Lastannahmen bestanden hätten. Aus dem Diskussionsverlauf könne keinesfalls abgeleitet werden, dass ein unmittelbarer Bedarf für grundsätzliche Änderungen der bisherigen deutschen Praxis der Erdbebenermittlung und -auslegung bestünde. Insbesondere bestehe kein Anlaß, die seismischen Lastannahmen für den Standort Biblis in Zweifel zu ziehen (S. 13). Selbst wenn man entgegen dieser letztgenannten Einschätzung und in Übereinstimmung mit dem oben zitierten aktuellen Gutachten des Öko-Instituts vom Juli 1996 die dort geäußerten Zweifel an allen den bisherigen Bewertungen zugrundegelegten seismischen Bemessungsgrößen teilt, läßt sich nach gerichtlicher Einschätzung diesem Gutachten keine Aussage zu einer möglichen Gefahrensituation entnehmen. Die angestellten Untersuchungen des Öko-Institutes sind in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig, da sie die Erdbebenauslegung, wie sie bislang von den eingeschalteten Gutachtern gefordert wurde, nicht im Ergebnis als falsch bezeichnen - das könnte erst aufgrund einer (wohl sehr aufwendigen) Neufestlegung des Bemessungserdbebens geklärt werden -, sondern nur die Korrektheit der bislang ermittelten Erdbebenauslegung gemessen an der einschlägigen KTA-Regel 2201.1 nicht als sichergestellt ansehen; eigenständige fachliche Bewertungen zu den seismischen Lastannahmen am Standort Biblis wurden vom Öko-Institut gerade nicht abgegeben. Die vom Öko-Institut geäußerten Zweifel an der Korrektheit der den bisherigen Gutachten zugrundeliegenden seismischen Bemessungsgrößen können deshalb, da sie das aktuelle kerntechnische Regelwerk zum Maßstab haben, allenfalls Bedeutung für zukünftige Genehmigungsverfahren erlangen. Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte in seinem Schreiben an das BMU vom 31. Oktober 1996 (Anlage zum Schriftsatz vom 1. November 1996, Ordner 5 zum Verfahren 14 Q 1326/94), mit dem er dem BMU mitteilt, dass unter Berücksichtigung der genannten gutachterlichen Erkenntnisse seiner Auffassung nach die bislang zugrundegelegten seismischen Bemessungsgrößen nicht (mehr) zur Ermittlung der erforderlichen Schadensvorsorge herangezogen werden könnten (S. 22 und insbes. S. 25). Die Ermittlung neuer seismischer Kenngrößen erfordere aber einen erheblichen zeitlichen Aufwand. Demzufolge könne die Beigeladene, die sich in den Verfahren zur Beseitigung der Sicherheitsdefizite auf die veralteten Gutachten stütze, eine ausreichende Schadensvorsorge zur Zeit nicht nachweisen. Der dem älteren Gutachten des Öko-Instituts vom Februar 1994 zu entnehmenden Wertung in Bezug auf die Dringlichkeit von Abhilfemaßnahmen steht die gegensätzliche Beurteilung der dazu erfolgten GRS - Stellungnahme gegenüber. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der RSK nach Anhörung internationaler Experten getroffenen Feststellung, dass in Deutschland alle Regionen bezüglich ihrer Seismizität weitgehend analysiert seien, dass aufgrund der in Genehmigungsverfahren durchgeführten Bewertungen der seismischen Standortsituationen auch keine Veranlassung bestehe, Bedenken gegen die Auslegung der deutschen Kernkraftwerke zu erheben und dass eine eventuelle Nachrüstung älterer Anlagen als Beitrag zur Risikominderung im Rahmen des Gesamtsicherheitskonzeptes einzustufen sei, kann deshalb von einer im Sinne einer Beurteilungsreduktion zwingend anzunehmenden Gefahrenlage nicht gesprochen werden. cc) Letzteres gilt nach Auffassung des Senats ebenfalls für die von den Klägern angesprochene Frage der Sicherheit der druckführenden Komponenten / Systeme des KWB A (Erfüllung der Bruchpostulate). Der von den Klägern zunächst herangezogene Zwischenbericht des TÜV Bayern ist als überholt zu betrachten. Störfälle infolge eines Kühlmittelverlusts (KMV) sind vom TÜV Bayern in seinem abschließenden Zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Sicherheitsanalyse für das KWB A vom Februar 1991 (Bd. 1, S. 57 - 67f>) ausführlich behandelt worden. Durchgreifende Sicherheitsbedenken bestanden danach nicht. Sofortmaßnahmen wurden nicht vorgeschlagen. Empfohlene Ertüchtigungsmaßnahmen bzw. Nachweisforderungen standen nach Auffassung des TÜV Bayern einem Weiterbetrieb der Anlage bis zur Realisierung der Empfehlungen aus sicherheitstechnischer Sicht nicht entgegen. Das vom Beklagten beauftragte Öko-Institut hat in seinem Gutachten vom 16. September 1996 ("Abweichungen der sicherheitstechnischen Auslegung des KWB A von den Anforderungen des kerntechnischen Regelwerks", Anlage zum Schriftsatz vom 1. November 1996, Ordner 5 zum Verfahren 14 Q 1326/94) die Basissicherheit druckführender Komponenten bewertet und diese nicht bzw. nur eingeschränkt als nachgewiesen angesehen. Des Weiteren wird von den Gutachtern bemängelt, dass der TÜV Bayern bei seiner Sicherheitsanalyse bereits von der Umsetzung wesentlicher Empfehlungen von Prof. Kußmaul ausgegangen sei, die redundante Maßnahmen zur Heranführung an die Basissicherheit beinhalteten. Eine Vielzahl dieser Empfehlungen und auch der später dann vom TÜV in seiner Sicherheitsanalyse abgegebenen Empfehlungen seien aber nicht realisiert (IV - 19). Aus dem Gutachten wird aber deutlich, dass eine Bewertung der Gefahrenlage damit nicht geleistet werden sollte; so wird etwa zu dem nach Auffassung der Gutachter unzureichenden Nachweis eines Leck-vor-Bruch-Verhaltens ausgeführt, dass eine mögliche Anlagengefährdung erst mit dem entsprechenden Nachweis für die vollständigen Rohrleitungssysteme analysierbar sei. Der Vorschlag, den das Öko-Institut dem Beklagten unterbreitet, beschränkt sich daher folgerichtig darauf, das tatsächliche Ausmaß der jeweiligen Einzelabweichungen im Vergleich zu den Regelwerksanforderungen und dem Stand von Wissenschaft und Technik herauszustellen sowie die unmittelbar daraus resultierenden sicherheitstechnischen Auswirkungen zu analysieren. Da es sich einerseits um eine Vielzahl von Einzelabweichungen handelt und andererseits die Gesamtheit der Abweichungen Einfluß auf die Leckeintrittshäufigkeit sowie auf die zu unterstellenden Leckquerschnitte für die Analyse der Störfallfestigkeit und der Strahl- und Reaktionskräfte hat, wurde die weitergehende und integrale Bewertung der Abweichungen von den Kriterien der Basissicherheit empfohlen (XII - 2). Auch die Stellungnahme der GRS vom Februar 1997 (S. 15 - 18) macht deutlich, dass eine Gefahrenlage nicht deswegen als zwingend angenommen werden muss, weil die Voraussetzungen zur Anwendung der Bruchpostulate, die erst nach der Errichtung der Anlage in das kerntechnische Regelwerk aufgenommen wurden, hinsichtlich des KWB A nicht vollständig gegeben sind. Die GRS verweist auf die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit und darauf, dass im Rahmen der SIAN vom TÜV Bayern keine Stellen aufgezeigt worden seien, die direkten Handlungsbedarf erfordert hätten. Daher dienten die Maßnahmen zur Erfüllung der auf Empfehlung des TÜV ergangenen Auflagen im Bescheid vom 27. März 1991 nach wie vor der Risikominimierung und der Heranführung des KWB A an den Stand neuerer Anlagen (S. 16). Insgesamt sei bei dem derzeitigen Anlagenzustand durch KMV - Folgeschäden kein Gefahrenverdacht gegeben (S. 18). Aufgrund der dargestellten gutachterlichen Äußerungen kommt eine Beurteilungsreduktion in dem oben beschriebenen Sinne nicht in Betracht. dd) Dies gilt auch für den in engem Sachzusammenhang damit stehenden, von den Klägern aufgezeigten Gesichtspunkt einer Gefahr durch die Freisetzung und Aufkonzentrierung von Wasserstoff in der Sicherheitsbehälteratmosphäre infolge eines KMV - Störfalls. Mit Bescheid vom 19. März 1987 erhielt die Beigeladene die 1985 beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Maßnahmen zur Durchmischung des Wasserstoffs in der Sicherheitsbehälteratmosphäre (mit Helium). Die Genehmigung wurde von der Beigeladenen aber nur teilweise realisiert, weil sie an dieser zunächst beabsichtigten Lösung wegen neuer Erkenntnisse nicht länger festhalten wollte. Nach Auffassung des TÜV Bayern im SIAN-Bericht vom Februar 1991 (Bd. 4, 3.1 - 27 f und im Zusammenfassenden Bericht, S. 61 f) hat die Beigeladene mit einem neu entwickelten Meßprogramm nachgewiesen, dass infolge der freien Konvektion aus den bruchnahen unteren Räumen in den Kuppelraum die untere Zündgrenze von 4 Volumenprozent Wasserstoff während des Störfalls nicht erreicht wird. Voraussetzung hierfür sei die Sicherstellung von erforderlichen Strömungsquerschnitten im Reaktorgebäude, z. B. das Öffnen von Türen am Trümmerschutzzylinder. Da die auslösenden Ereignisse für die Entstehung relevanter Wasserstoffkonzentrationen im Sicherheitsbehälter eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit besäßen, bestünden gegen den Weiterbetrieb der Anlage bis zur Realisierung der vorgeschlagenen Entlastungsöffnungen keine sicherheitstechnischen Bedenken. Ca. 150 Tage nach Eintritt eines KMV-Störfalls könnten Wasserstoffkonzentrationen von mehr als 4 Volumenprozent auftreten. In der zur Verfügung stehenden Zeit könnten jedoch Maßnahmen ergriffen werden, um den Reaktorsicherheitsbehälter zur Reduzierung der Konzentration mit Außenluft zu spülen. Die dadurch verursachte radiologische Belastung der Umgebung bleibe unter den zulässigen Grenzwerten. In Umsetzung der vom TÜV Bayern abgegebenen Empfehlung forderte der Beklagte im Bescheid vom 27. März 1991 mit der Auflage 28 die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung der zur Ausbildung von freien Konvektionsströmungen im Reaktorsicherheitsbehälter erforderlichen Strömungswege. Die Beigeladene aktualisierte im Juli 1993 ihren in diesem Zusammenhang im Jahr 1991 gestellten Änderungsantrag und begehrte die Genehmigung zur Anhebung der Sumpftemperatur in Kombination mit geänderten Öffnungsdrücken an den Klappen. Das Öko-Institut kam in seinem schon mehrfach zitierten Gutachten vom Februar 1994 zu der Feststellung, dass von einem Mißlingen der Nachweiserbringung in Bezug auf die vom TÜV Bayern in der SIAN für ausreichend gehaltene Schaffung ausreichender Strömungsquerschnitte auszugehen sei und daher eine andere Lösung, wie etwa die bereits genehmigte aktive Durchmischung realisiert werden müsse (III - 6). Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung der Anlage von Punkt 24 der RSK - Leitlinien seien als Sofortmaßnahmen zu bewerten; dies begründete das Öko-Institut u.a. damit, dass die probabilistische Abschätzung der Störfallsequenz einen Wert für die Eintrittshäufigkeit von größer als 10-4 / Reaktorjahr ergebe (s. III - 10). Die GRS nahm auch zu diesem Punkt unmittelbar Stellung. Nach ihrer Einschätzung sind die derzeit teilweise fehlenden Maßnahmen zur Beherrschung der Wasserstoffentstehung beim KMV sicherheitstechnisch praktisch ohne Bedeutung. Die beantragten Maßnahmen mit Sumpftemperaturanhebung seien zur Erfüllung der entsprechenden Anforderungen geeignet (s. Stellungnahme vom 22. Februar 1994, S. 21 und S. 41). Unter Bezugnahme auf ihre sicherheitstechnische Stellungnahme zur H2 - Durchmischung vom November 1993, die dem Senat nicht vorgelegen hat, deren Anforderung dem Gericht aber auch nicht geboten erschien, bestätigte die GRS in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 24. Februar 1997 (S. 18) noch einmal ihre Einschätzung, dass durch die von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen eine Durchmischung der Sicherheitsbehälteratmosphäre erreicht werde, wodurch auch langfristig keine reaktionsfähigen Wasserstoffkonzentrationen auftreten könnten. Darüber hinaus liefen die Vorgänge sehr langsam (Wochenbereich) ab, so dass ausreichend Zeit für Gegenmaßnahmen bleibe. Deshalb sei bisher nie, auch nicht vom Beklagten, in Frage gestellt worden, dass die Ertüchtigungsmaßnahmen der Risikovorsorge dienten. Dass im Sinne einer Beurteilungsreduktion auf Null nur die gegenteilige Einschätzung, also die Annahme einer "erheblichen Gefährdung" geboten ist, ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der dargestellten gutachterlichen Bewertungen nicht zu erkennen. Einem Anspruch auf Genehmigungswiderruf nach § 17 Abs. 5 AtG steht im übrigen - wohl unstreitig - entgegen, dass eine nachträgliche Abhilfe in Betracht kommt, indem die von der Beigeladenen vorgeschlagene Alternativmaßnahme (Erhöhung der Sumpftemperatur) umgesetzt wird, denn auch nach Auffassung des Beklagten erscheint diese Lösung grundsätzlich geeignet und mit geringem Aufwand auch kurzfristig umsetzbar (s. Anordnungsentwurf vom Februar 1994, S. 37). ee) Ein Anspruch auf Widerruf der Genehmigung läßt sich desgleichen nicht aus dem Aspekt einer mangelnden Sicherung des KWB A gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter herleiten. Der TÜV Bayern, aus dessen Sicherheitsanalyse vom Februar 1991 der Beklagte die sechs Auflagen mit dem Gegenstand "Sicherung des KWB A" in seinem Bescheid vom 27. März 1991 wörtlich übernommen hat, hat für seine Vorschläge festgestellt, dass schon aufgrund der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ein weitgehender präventiver Grundschutz der Anlage gegen ein breites Spektrum möglicher Einwirkungen Dritter gewährleistet sei und deshalb den empfohlenen Verbesserungen Mängel von geringer Risikorelevanz zugrunde lägen. In der Folgezeit hat sich die tatsächliche Situation der Anlagensicherheit noch nachweislich verbessert (vgl. Auflistung der Verbesserungen in der bundesaufsichtlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1995, S. 38 sowie nach neuestem Stand in der Anlage zur Weisung des BMU vom 14.8.1996, S. 38 f ) sowie in seinem Schreiben vom 31. Oktober 1996 (a. a. O., S. 31) an den BMU dieser Problematik nachgegangen. Den dort getroffenen Wertungen ist das BMU in seiner letzten Weisung vom 7. März 1997 entgegengetreten. Nach dem dem Gericht in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Sachverhalt ist auch hier der Beurteilungsspielraum der Behörde nicht auf die Annahme eines Gefahrenzustandes beschränkt. ff) Zum gleichen Ergebnis kommt der Senat auch in Bezug auf den von den Klägern vorgebrachten Umstand, dass das KWB A nicht über ein unabhängiges (= externes) Notstandssystem verfügt. Das im KWB vorhandene Notstandssystem RX dient in erster Linie dazu, eine Zerstörung des Schaltanlagengebäudes durch Flugzeugabsturz zu beherrschen; es hat aber auch erhebliche Bedeutung für die Sicherung der Anlage gegen Einwirkungen Dritter, also generell für Einwirkungen von Außen (EVA). Mit Hilfe dieses Systems besteht bei Ausfall der Dampferzeugerbespeisung von Block A die Möglichkeit, über eine Querverbindung von Block B mit dessen Notspeisepumpen und Speisewasservorräten zwei Dampferzeuger von Block A zu bespeisen und umgekehrt. Dieses System ist in einem sehr frühen Stadium der Diskussion um Störfälle aufgrund EVA entstanden. Es deckt dementsprechend auch nicht lückenlos alle denkbaren Anlagenzustände ab. So ist z.B. keine Notnachkühlkette zum Kaltfahren der Anlage vorhanden. Die geringe Redundanz des Systems und insbesondere die kurze für die Inbetriebnahme zur Verfügung stehende Zeit haben in der probabilistischen Bewertung im Rahmen der Deutschen Risikostudie eine geringe Zuverlässigkeit ergeben (SIAN, Bd. 3, 2.8. - 105, ). Die Risikostudie Phase B mit der Referenzanlage Block B hatte bereits darauf hingewiesen, dass etwa 70% der Eintrittshäufigkeit der durch die Sicherheitssysteme nicht beherrschten Ereignisabläufe auf Ausfälle der Speisewasserversorgung zur Bespeisung der Dampferzeuger entfallen. Dieser dominierende Anteil werde durch das zusätzlich vorgesehene Notstandssystem voraussichtlich stark vermindert (Zusammenfassende Darstellung, S. 87 ff). Diese Einschätzung trifft - wie der spätere SIAN - Bericht des TÜV bestätigt - auch für Block A zu. Nach der in der Sicherheitsanalyse gewonnenen Auffassung des TÜV Bayern genügte jedoch das vorhandene Notstandssystem RX in Verbindung mit dem zusätzlichen Sekundäreinspeisesystem RZ, mit dem die Möglichkeit einer Bespeisung der Dampferzeuger bei Ausfall des Notspeisewassersystems und des Notstandssystems RX erweitert wird (s. SIAN, Bd. 3. 2.8 - 106), der Aufgabenstellung. Mit dem vorgesehenen neuen Notstandssystem werde jedoch eine erhebliche Verbesserung erzielt (SIAN, Bd. 1, Zusammenfassender Bericht, S. 47). Die von der Beigeladenen mit Antrag vom 18. Januar 1989 begehrte Errichtung eines solchen neuen, unabhängigen Systems für Block A (auch für Block B ist ein entsprechender Antrag gestellt) ist von dem Beklagten bislang nicht genehmigt worden; eine solche wird vom Beklagten auch nicht in Aussicht gestellt. In seinem Schreiben an das BMU vom 31. Oktober 1996 nimmt der Beklagte auf eine Äußerung des ehemaligen Bundesumweltministers Prof. Töpfer vor einem Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages im Jahr 1989 Bezug, in der Prof. Töpfer im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im KWB A vom Dezember 1987 die Errichtung eines eigenständigen Notstandssystems zum frühestmöglichen Zeitpunkt als Voraussetzung für den Weiterbetrieb des KWB erachtete (S. 32). Diese Einschätzung wurde auch vom Beklagten in dem von diesem veröffentlichten und von ihm im Eilverfahren 8 Q 2809/88 vorgelegten sog. "Biblis-Bericht" (S. 21) geteilt. Beide Stellungnahmen stellten darauf ab, dass die RSK bereits 1981 die Errichtung eines unabhängigen Notstandssystems für erforderlich gehalten habe und dass diese Empfehlung der RSK die Errichtung von Notstandssystemen bei allen deutschen Kernkraftwerken mit Ausnahme von Biblis zur Folge gehabt habe. Das Öko-Institut stellte in seinem bereits zitierten Gutachten vom 16. September 1996 eine Verknüpfung zu der Sicherheitsanalyse des TÜV Bayern her. Zum einen habe der TÜV die baldige Realisierung des Notstandssystems unterstellt und damit auf die Empfehlung, ein solches zu errichten, verzichten können. Zum anderen sei eine integrale Bewertung des Vorliegens einer Vielzahl von Abweichungen vom kerntechnischen Regelwerk, die jede für sich nach Auffassung des TÜV bis Ende 1993 hätten beseitigt werden müssen, nicht erfolgt. Für einen Teil der Abweichungen stelle die Errichtung eines neuen Notstandssystems sogar die einzige Möglichkeit zur Beseitigung dar. Daher hätte die Dringlichkeit der Errichtung eines solchen Systems mindestens entsprechend der Kategorie 2, also bis spätestens Ende 1993 angesetzt werden müssen. Im Hinblick auf die von ihm angenommenen zahlreichen Abweichungen der bestehenden Systeme RX und RZ vom kerntechnischen Regelwerk und auf das Fehlen eines regelwerkskonformen und auf die zusätzlichen Anforderungsfälle im KWB A abgestimmten Notstandssystems sprach das Öko-Institut die Empfehlung aus, den Anlagenzustand von KWB A daraufhin sicherheitstechnisch zu bewerten (a. a. O., XII-3). Die GRS legte in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 24. Februar 1997 dar, dass hinsichtlich des bestehenden Notstandssystems des KWB A Unterschiede zu solchen Systemen in anderen Anlagen vorlägen und dass es Sachverhalte gebe, die mit den Anforderungen der RSK-Leitlinie nicht in Einklang stünden. Vorrangig sei das Fehlen einer gegen äußere Einwirkungen nicht gesicherten Notnachkühlkette zu nennen. Mit dem vorhandenen Notstandssystem sei es aber möglich, die Anlage für mindestens 10 Stunden nach Eintritt des Notstandsfalles in einem sicheren Zustand zu halten. Dieser Zeitraum könne für die Einleitung von Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen genutzt werden (S. 44). Die erkannten Schwachstellen des vorhandenen Notstandssystems seien aufgrund von Kompensationseffekten durch Anlagengegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Zeit für Reparaturmaßnahmen insgesamt nicht erheblich (S. 56). Die Bewertung des derzeitigen Anlagenzustandes mit den vorhandenen Notstandseinrichtungen zeige, dass die vom Beklagten angeführten Schwachstellen dieser Notstandeinrichtungen keine wesentliche sicherheitstechnische Bedeutung hätten, was auch darauf zurückzuführen sei, dass seit der Planung des neuen Notstandssystems, das 1989 beantragt worden sei, schon weitgehende Verbesserungen zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen im Notstandsfall durchgeführt worden seien. Im Vergleich zum beantragten neuen Notstandssystem verbleibende Defizite könnten durch eine Ertüchtigung der vorhandenen Einrichtungen in einer wesentlich kürzeren Zeit realisiert werden als mit dem beantragten System. Wegen des dadurch erreichbaren höheren Sicherheitsgewinns empfahl die GRS, die vorhandenen Notstandseinrichtungen und die Leittechnik baldmöglichst zu verbessern (S. 62). Damit bestehen auch hinsichtlich der Einschätzung der Risiken in Bezug auf das Fehlen eines unabhängigen Notstandssystems beim KWB A unterschiedliche gutachterliche Wertungen. Zum einen gibt es die vom Beklagten im B.-Bericht von 1989 und dann auch in seinem Schreiben an das BMU vom 31. Oktober 1996 geäußerte Einschätzung der Notwendigkeit eines solchen Notstandssystems für den Weiterbetrieb der Anlage, die von dem ehemaligen Bundesumweltminister Prof. Töpfer damals bereits vor dem Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages dargelegt worden war; darin wird auf die erhebliche Bedeutung dieses Systems u. a. auch für die Sicherung der Anlage hingewiesen. Zum anderen hält die GRS in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 24. Februar 1997, der sich das BMU mit seiner bundesaufsichtlichen Weisung vom 7. März 1997 angeschlossen hat, eine Ertüchtigung der vorhandenen Notstandseinrichtungen für angebracht, sie mißt aber den erkannten Schwachstellen dieser Einrichtungen keine wesentliche sicherheitstechnische Bedeutung bei. Vom Öko-Institut wird eine sicherheitstechnische Neubewertung des Anlagenzustandes hinsichtlich des Fehlens eines eigenständigen Notstandssystems empfohlen. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Einschätzungen zu diesem Sachkomplex erscheint eine abschließende behördliche Risikoermittlung und -bewertung dringend geboten. Bei der gegebenen Sachlage vermag das Gericht aber nicht - quasi im Vorgriff auf eine solche Bewertung - eine Reduzierung des behördlichen Beurteilungsspielraums auf die Annahme einer Gefahrenlage zu erkennen. gg) Aber auch wenn man die zunächst in der SIAN und nachfolgend dann im Auflagenbescheid des Beklagten vom 27. März 1991 angesprochenen Sicherheitsdefizite in Bezug auf das KWB A in ihrer Gesamtheit ins Auge faßt und den Umstand bewertet, dass die Auflagen überwiegend wohl einer Erfüllung noch harren, vermag der erkennende Senat nicht zu der - für den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigungswiderruf nach § 17 Abs. 5 AtG ausschlaggebenden - Einschätzung zu gelangen, dass sich in dem oben beschriebenen Sinne die Annahme einer Gefahrenlage derart zwingend aufdrängt, dass jede andere Bewertung grob willkürlich und schlechthin unvertretbar wäre. Eine solche Einschätzung läßt sich dem auch mit dieser Fragestellung sich beschäftigenden aktuellen Gutachten des Öko-Instituts unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dazu abgegebenen konträren Stellungnahme der GRS nicht entnehmen. Das Öko-Institut zog in seinem schon mehrfach erwähnten Gutachten vom 16. September 1996 aus seinen Untersuchungen der Abweichungen der Auslegungsmerkmale des KWB A im Vergleich zu den Anforderungen des kerntechnischen Regelwerks die Schlußfolgerung, dass allein aus der offenen bzw. nur teilweisen Realisierung der vom TÜV Bayern in seinen Empfehlungen geforderten Maßnahmen bis zu den in der SIAN angegebenen Terminen sich die Notwendigkeit ergebe, kurzfristig eine sicherheitstechnische Bewertung der Tatsache herbeizuführen, dass die dem Auflagenbescheid vom 27. März 1991 zugrundeliegenden Defizite in der Auslegung des KWB A zu einem großen Teil noch nicht beseitigt sind (XII - 1). Wegen der Vielfalt der Bezüge und Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen einzelnen und übergreifenden Abweichungen und des bisherigen Fehlens einer integralen Bewertung des Ist-Zustandes des KWB A empfahl das Öko-Institut eine kurzfristige Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Die GRS vertrat in ihrer Stellungnahme vom Februar 1997 die Auffassung, dass die vom TÜV in der SIAN getroffene Bewertung der Mängel als gering risikorelevant auch heute noch zutreffe. Dabei seien die zwischenzeitlich angefallenen Betriebserfahrungen aus der Anlage, die derzeitigen Anlagengegebenheiten und die durchgeführten probabilistischen Sicherheitsbewertungen berücksichtigt. Auch aus den erkannten Mängeln bei den Maßnahmen zur Beherrschung des Ereignisses VE-Leck im Hilfsanlagengebäude resultiere kein Gefahrenzustand für die Anlage im Betrieb, wenn dieses Ereignis auch wesentlich das Sicherheitsniveau der Anlage gemessen an probabilistischen Kenngrößen bestimme. Eine zügige Realisierung beantragter und bisher nicht genehmigter Änderungen sei deshalb angebracht. Unter Berücksichtigung aktualisierter PSA - Daten (Probabilistische Sicherheitsanalyse - Daten) für das KWB A zeige sich, dass sich die Anlage ansonsten gut in das allgemeine Sicherheitsniveau von Kernkraftwerken einfüge (S. 55). Anhaltspunkte dafür, dass sich damit unter Berücksichtigung eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und allgemein anerkannter technischer Erfahrungen die Annahme einer Gefahrenlage derart zwingend aufdrängt, dass jede andere Bewertung grob willkürlich und schlechthin unvertretbar wäre, sind für den Senat nach alledem nicht erkennbar, so dass der beantragte Verpflichtungsausspruch durch das Gericht nicht erfolgen konnte. (2.2) Die Kläger haben aber einen Anspruch auf Bescheidung ihres Aufhebungsbegehrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 AtG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Wie oben unter (2.1) bereits dargelegt haben die Kläger mit ihrem ersten Aufhebungsantrag vom 22. März 1988 und nach Bescheidung dieses Antrags dann mit einem (weiteren) Antrag vom 3. Februar 1994 ihr Begehren auf neue, d. h. nach Genehmigungserteilung bzw. nach Bescheiderlass eingetretene, für ihr Aufhebungsbegehren günstige und rechtlich erhebliche Umstände zur Annahme einer Gefahrenlage gestützt. Sie haben damit nach allgemeinen Grundsätzen zulässige Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 5 AtG geltend gemacht, so dass ihnen insoweit ein Anspruch auf sachliche Bescheidung zusteht. Dieser Bescheidungsanspruch der Kläger hinsichtlich ihres Antrags vom 22. März 1988 (Anlage zur Klageschrift vom 10. Oktober 1989 im vorliegenden Verfahren, Bd. 1 GA) ist auch nicht bereits dadurch erfüllt, dass die Behörde im Jahr 1989 auf diesen Antrag eine Prüfung vorgenommen und mit Bescheid vom 18. September 1989 eine Sachentscheidung getroffen hat, denn im vorliegenden Klageverfahren ist nach Meinung des Senats auch für das - hilfsweise geltend gemachte - Bescheidungsbegehren auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen. Für die Beurteilung der Begründetheit eines Bescheidungsantrags ist - entsprechendes gilt für einen Verpflichtungsantrag - nach herrschender Meinung grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich und zwar unabhängig davon, ob der Behörde in der Sache ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum zukommt (s. Kopp, VwGO, § 113, Rdnr. 95 m.w.N.). Diese Regel gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht uneingeschränkt, aus dem materiellen Recht können sich Abweichungen ergeben (vgl. etwa Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung). Ein Abweichen von dieser Regel ist aber vorliegend nicht geboten. Ob das Atomrecht grundsätzlich eine abweichende Behandlung erfordert - zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bislang soweit ersichtlich noch keine Stellung bezogen - braucht vom Senat vorliegend nicht für alle denkbaren Fälle entschieden zu werden. Denn jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung spricht alles für eine Berücksichtigung der nach dem Ergehen der Behördenentscheidung aus dem Jahr 1989 bekannt gewordenen neuen, für die behördliche Gefahreinschätzung auch rechtserheblichen Erkenntnisse. Zum einen haben die Kläger nach Ergehen dieses Bescheides förmlich einen (neuen) Antrag an die Behörde gerichtet und in diesem Antrag vom 3. Februar 1994 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10. April 1994, Ordner 1 zum Verfahren 14 Q 1326/94) ausdrücklich auf die nach Einholung von Gutachten durch den Beklagten neu bekannt gewordene Sicherheitsmängel hingewiesen und damit nach allgemeinen Grundsätzen zulässige Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht. Im übrigen liegt die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation darin, dass die von den Klägern für ihr Antragsbegehren herangezogenen neuen Gründe der Behörde längst bekannt waren, denn die für das Begehren maßgeblichen neuen Erkenntnisse waren von ihr selbst unter Einschaltung von Gutachtern ermittelt worden. In der vorliegenden Fallgestaltung entfällt damit also das gegen eine Berücksichtigung dieser neuen Umstände durch das Gericht sprechende Argument, dass die Behörde zunächst Gelegenheit gehabt haben muss, sich mit dem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen. Damit besteht für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der wegen der eingetretenen neuen Umstände als überholt zu betrachtenden Bewertung in dem Bescheid vom 18. September 1989 kein rechtliches Interesse mehr, so dass der Senat nicht gehalten ist, darüber zu befinden, ob die damalige behördliche Bewertung, abstellend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, rechtlich zu beanstanden war. Über den Antrag der Kläger auf Widerruf der atomrechtlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 5 AtG wird deshalb der Beklagte unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine (neue) Sachentscheidung herbeizuführen haben. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen über das Wiederaufgreifen von abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wird der Beklagte bei seiner Prüfung des Widerrufsantrags allein auf das Vorbringen der Kläger abzustellen haben; andere als die von diesen angeführten Gründe darf er der beantragten Entscheidung nicht zugrunde legen (s. Kopp, VwVfG, § 51, Rdnr. 37). Soweit also nach Erlass des Bescheides vom 18. September 1989 neue Erkenntnisse vorliegen, weil das KWB A seit diesem Zeitpunkt einer Vielzahl von Untersuchungen durch die verschiedensten Gutachter unterzogen worden ist - allein die Sicherheitsanalyse des TÜV Bayern, die im Jahr 1991 mit einem umfassenden Bericht abgeschlossen wurde, brachte eine Fülle neuer Erkenntnisse zum Sicherheitsstand der Anlage -, sind die von den Klägern in das Wiederaufnahmeverfahren eingeführten, für die behördliche Gefahrbewertung rechtserheblichen neuen Umstände von dieser in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Bei ihrer Bescheidung wird die Behörde die oben dargestellte Rechtsauffassung des Gerichts zum Gefahrbegriff des § 17 Abs. 5 AtG zu beachten haben. Diesem Gefahrbegriff wird eine für die Gefahrbewertung notwendige behördliche Schadensprognose nicht gerecht, die allein anhand einer an deterministischen Kriterien ausgerichteten Betrachtungsweise getroffen wird; nicht die Feststellung, dass die Anlage unter Anlegung der für das Genehmigungsverfahren maßgebenden Maßstäbe ein Sicherheitsdefizit aufweist, weil sie von dem heutigen kerntechnischen Regelwerk abweicht, stellt die eigentliche Risikobewertung dar, sondern es müssen darüber hinaus (ergänzend) probabilistische Erwägungen zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angestellt werden, der seine Ursache in dem festgestellten Auslegungsdefizit haben kann, denn Gefahr ist - wie dargelegt - nicht identisch mit dem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzung "erforderliche Schadensvorsorge." Gegenstand der behördlichen Gefahrbewertung muss dabei stets die gesamte Anlage sein; maßgeblich ist also der jeweilige Gesamtzustand der Anlage, so dass sich die Risikoanalyse nicht nur auf die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Einzelrisiken beschränken darf (sog. integrale Risikobetrachtung, s. Schneider, a.a.O., S. 139; so auch die Empfehlung des Öko-Instituts im Gutachten vom 16. September 1996). Soweit für die Einschätzung der Gefahrenlage bereits Sachverständigengutachten eingeholt worden sind - dies trifft in besonderem Maße für die Brandgefahr im Rangierverteiler und deren Auswirkungen zu -, wird der für die Bescheidung der Anträge der Kläger zuständige Beklagte nicht allein auf die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten zurückgreifen können, sondern er wird sich auch mit den von der GRS und teilweise auch von der RSK abgegebenen gegensätzlichen Einschätzungen, so etwa zur Brandgefahr im Rangierverteiler, befassen müssen. In Bezug auf letztere wird er die von ihm mehrfach - etwa in seiner Gegenäußerung vom 22. Januar 1996 auf die bundesaufsichtliche Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 und zuletzt wiederum in seinem Schreiben an das BMU vom 30. Januar 1997 - geäußerten Zweifel an der gutachterlichen Stellungnahme der GRS und die daraufhin von der GRS abgegebenen Erwiderungen zu berücksichtigen und dabei auch die rechtlichen Vorgaben dieser gerichtlichen Entscheidung einzubeziehen haben. In Bezug auf den Brandschutz im Rangierverteiler macht insbesondere das letzte Gutachten der ESN vom 15. Januar 1997 deutlich, dass eine für die Beurteilung der Gefahrenlage erforderliche umfassende schutzzielorientierte Bewertung der sicherheitstechnischen Einrichtungen des KWB A nicht ohne eine - von diesem Gutachten mangels entsprechender Ausweitung des Gutachtensauftrags nicht geleistete - Bewertung der Unterstützung durch Block B (RX-System) sowie durch das Notspeisesystem RZ erfolgen kann. Im Hinblick auf die bereits vorliegenden gegensätzlichen Bewertungen dieser Systeme durch die GRS einerseits und das Öko-Institut andererseits wird deshalb eine abschließende, integrale und schutzzielorientierte sicherheitstechnische Bewertung des Ist-Zustandes des KWB A, deren kurzfristige Umsetzung auch vom Öko-Institut in seinem Gutachten vom 16. September 1996 empfohlen worden ist, eine abschließende Bewertung dieser Hilfssysteme einzubeziehen haben. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG fordert in Bezug auf eine gerichtliche Nachprüfbarkeit der noch vorzunehmenden behördlichen Entscheidung nach Auffassung des Senats als Maßstab sowohl für die zu treffende behördliche Gefahrermittlung und -bewertung als auch für die dem vorausgehende gutachterliche Wertung, auf die die Behörde dann Zugriff nehmen kann, die Vertretbarkeit und insbesondere die Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses. In Anlehnung an den von Marburger (a.a.O., S. 47 f) entwickelten Kriterienkatalog für die Vertretbarkeit wissenschaftlich - technischer Erkenntnisse bedeutet das auch nach Auffassung des Senats, dass zumindest - der Gutachter nach Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung auf dem betreffenden Wissensgebiet sachkompetent sein muss, - die Bewertung bei anerkannten Grundlagen wissenschaftlicher Erkenntnis ansetzt und auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit allen zum Problem vertretenen Ansichten beruht, - das gefundene Ergebnis folgerichtig, in sich widerspruchsfrei und nachprüfbar sein muss; letzteres setzt voraus, dass wenigstens der zugrundegelegte Sachverhalt und die angewandte Bewertungsmethode offengelegt werden. Für die behördliche Bewertung ist unter Zugrundelegung des genannten Maßstabes der Vertretbarkeit in erster Linie auf Sachverständigengutachten zurückzugreifen sowie auf wissenschaftliche, also regelmäßig physikalisch-mathematische Nachweise. Sollte aber eine solche Nachweisführung ausscheiden, ist nach Auffassung des Senats mangels anderweitiger Erkenntnismittel auch eine sog. ingenieurtechnische Beurteilung, auf die die oben genannten Kriterien entsprechend zutreffen, für die Ermittlung und Bewertung einer Gefahrenlage heranziehbar. Sollte der Beklagte bei seiner abschließenden Prognose zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinne gegeben ist, wird er weiterhin zu bewerten haben, ob die in den Bescheiden vom 27. März 1991 angeordneten Auflagen aufgrund ihres Regelungsinhalts auch nach dem neuesten Erkenntnisstand in Bezug auf die Anlage überhaupt noch dazu geeignet sind, eine angenommene Gefahrenlage dauerhaft zu beseitigen. Denn hinsichtlich aller in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten hat der Beklagte auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik abzustellen. Deshalb braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, wie die aufgrund der Auflagenbescheide vom 27. März 1991 von der Beigeladenen eingeleiteten Genehmigungsverfahren zum Abschluss gebracht werden können, ob also etwa durch den betreffenden Bescheid bindende Vorgaben in Bezug auf das zu beherrschende Bemessungserdbeben gemacht wurden, was ein "Einfrieren" der in dem Bescheid überwiegend enthaltenen Nachweisforderungen auf den damaligen Stand von Wissenschaft und Technik zur Folge haben könnte und ob diese Folge von der Behörde nur durch eine nachträgliche Abänderung / Anpassung der Auflagen an den jetzigen Stand von Wissenschaft und Technik verhindert werden könnte. Dieser Punkt, der zwischen der Behörde und der Beigeladenen streitig ist, hat für das vorliegende Klageverfahren keine Bedeutung. Denn die Behörde hat für die vorzunehmende Bescheidung der Anträge der Kläger nicht nur in Bezug auf die Gefahrermittlung und -bewertung, sondern auch hinsichtlich der Prüfung einer Abhilfemöglichkeit den aktuellen Wissensstand zugrundezulegen. In Betracht kommt für eine Abhilfe deshalb die Umsetzung einer bereits verfügten Auflage bzw. einer Nachweisforderung nur dann, wenn auch nach neuestem Erkenntnisstand mit dieser Auflage die angenommene Gefahrenlage beseitigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt der Erlass einer gänzlichen neuen Auflage / Nachweisforderung oder aber auch die Anpassung einer bereits im Bescheid vom 27. März 1991 verfügten Auflage an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik durch nachträgliche Abänderung derselben in Betracht. Das bedeutet, dass auch eine erst aufgrund neuester Erkenntnisse möglich erscheinende Abhilfemöglichkeit zu Gunsten der Beigeladenen ebenso zu berücksichtigen ist wie zu Lasten derselben das Ausscheiden einer solchen Möglichkeit nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Für die gleichfalls vorzunehmende Bewertung, ob eine Nachrüstung des KWB A zur Behebung der Gefahrenlage in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, wird deshalb insbesondere dem vom Beklagten in seinem Schreiben vom 31. Oktober 1996 an das BMU in Bezug genommenen Gutachten des Öko-Institutes zur Erdbebensicherheit vom 21. Juli 1996 Bedeutung zukommen, weil darin die Auffassung vertreten wird, die Erdbebengefährdung am Standort Biblis sei bisher nicht entsprechend den Anforderungen der KTA-Regel 2201.1 ermittelt worden. Die Korrektheit der festgelegten oder empfohlenen seismischen Bemessungsgrößen in den bewerteten Gutachten und Berichten sei damit nicht sichergestellt, und nach dem (heutigen) Stand von Wissenschaft und Technik sei dementsprechend nicht gewährleistet, dass das aufgrund der bisherigen Gutachten festgelegte Bemessungserdbeben für den Standort Biblis ausreichend sei; dessen Neufestlegung werde empfohlen (s. S. 37 ff des Gutachtens). Die Richtigkeit dieser gutachterlichen Auffassung unterstellt, könnte damit - jedenfalls momentan - die Beigeladene für alle zur Behebung der Erdbebengefährdung in Betracht kommenden Auflagen nicht den Nachweis der nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge erbringen, weil ein solcher Nachweis unter Bezugnahme auf die bislang angenommenen seismischen Bemessungsgrößen danach zweifelhaft ist. Darauf ist die Beigeladene vom Beklagten in den Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Auflagenbescheiden vom 27. März 1991 bereits schriftlich hingewiesen worden. Mit diesem behördlichen Hinweis darf es aber nicht sein Bewenden haben. Der Beklagte wird die Untersuchungen des Öko-Institutes schon deshalb sorgfältig zu bewerten haben, weil die GRS und ihr folgend das BMU in seiner letzten Weisung vom 7. März 1997 zu der gegensätzlichen Bewertung kommen, dass nämlich die im Rahmen der SIAN festgelegten seismischen Lastannahmen für das Bemessungserdbeben eine dem heutigen Kenntnisstand entsprechende Auslegungsvorgabe darstellen (vgl. die Zusammenfassung der Stellungnahme der GRS vom 24. Februar 1997 zu den Untersuchungen des Öko-Institutes e.V. zur Erdbebensicherheit des Kernkraftwerks Biblis Block A vom 21. 07. 1996 und 16.09.1996, insbes. S. 44). Sollte die Behörde zu dem Ergebnis kommen, sich der Auffassung des Öko-Institutes anzuschließen, so wird sie - soweit dies für die Entscheidung über in Betracht kommende Abhilfemöglichkeiten rechtserheblich ist - die von diesem Gutachten aufgeworfenen Zweifel klären und die Anforderungen an eine erforderliche Schadensvorsorge neu festlegen müssen. Denn grundsätzlich reicht es nicht aus, dass die Behörde lediglich bekundet, welchen Nachweis sie nicht (mehr) für ausreichend hält, sondern sie muss nach Auffassung des Senats dann auch vorgeben, welche (Genehmigungs-) Anforderungen sie in Bezug auf eine ausreichende Erdbebenauslegung stellt. Zu Recht weist daher auch das BMU in seiner Weisung vom 7. März 1997 (S. 47) darauf hin, dass bei unterstellter Erforderlichkeit einer Neuermittlung des Bemessungserdbebens lediglich eine Ungewißheit darüber vorliegt, ob für die beantragten Veränderungen - gleiches muss für nachträgliche Auflagen gelten, die ein Genehmigungserfordernis auslösen - die Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden gewährleistet ist. Nur wenn aufgrund einer zu erwartenden sehr langen Bearbeitungsphase für erforderlich werdende neue Erdbebengutachten der Erlass nachträglicher Auflagen und deren Umsetzung nicht mehr in angemessener Zeit möglich sein sollte, scheidet eine Abhilfemöglichkeit im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG aus. Für die Bewertung des Tatbestandsmerkmals "in angemessener Zeit" wird die Behörde deshalb zu berücksichtigen haben, ob die Hinnahme der zu erwartenden weiteren zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf die Größe der Gefahr, der mit der nachträglichen Abhilfe begegnet werden soll, vertretbar, d. h. verantwortbar erscheint. Ähnliche Erwägungen gelten für das beantragte Notstandssystem. Sollte dessen Fehlen als Gefahr zu bewerten sein, so wird ein Zeitraum von 8 Jahren bis zur Realisierung- unterstellt diese Einschätzung ist realistisch - wohl nicht mehr als angemessen für eine Abhilfe zu betrachten sein. Für die gesamte abschließende Gefahreinschätzung wird letztlich das Weisungsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem BMU ausschlaggebend werden; dieses Weisungsverhältnis ist aber nach außen hin, also sowohl gegenüber dem Gericht in diesem Verfahren als auch gegenüber den Klägern bei der vorzunehmenden Bescheidung rechtlich unerheblich, denn nach außen tritt aufgrund der sog. Wahrnehmungskompetenz allein die zuständige hessische Atombehörde in Erscheinung (vgl. dazu BVerfG, 2. Senat; Urteil vom 22. Mai 1990, Az: 2 BvG 1/88, DVBl 1990, S. 763 - 770). (2.3) Soweit die Kläger die Aufhebung der Genehmigung nicht aus Gründen einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG, sondern unter Berufung auf die in den fakultativen Aufhebungsregelungen des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 AtG angeführten Gründe begehren, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen; der Beklagte ist aber auch insoweit zu einer Bescheidung des Antrags der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (s. u. 2.4). Zwar können sich die Kläger für ihr Aufhebungsbegehren grundsätzlich auf die fakultativen Aufhebungsregelungen des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 AtG berufen, da diesen nach Auffassung des Senats insoweit eine drittschützende Wirkung zukommt, als eine Aufhebung wegen der Nichteinhaltung drittschützender Genehmigungsvoraussetzungen verlangt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AtG vermittelt dessen Nr. 3 für den Bereich der erforderlichen Schadensvorsorge, d.h. also nicht nur für den Bereich der Gefahrenabwehr, Drittschutz (zuletzt Urteil vom 21.8.1996, Az: 11 C 9.95 ); der drittschützende Charakter ist gleichfalls für die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) anerkannt. Da sich die Rücknahme- wie auch die Widerrufsmöglichkeit einer Genehmigung nach § 17 Abs. 2 bzw. nach Abs. 3 Nr. 2 AtG gerade durch den Hinweis auf die nicht (mehr) gegebenen Genehmigungsvoraussetzungen quasi als "actus contrarius", also als Rückabwicklungsakt zu der Genehmigungserteilung darstellt, ist nach Meinung des erkennenden Senats die drittschützende Wirkung quasi spiegelbildlich zu dem im Genehmigungsverfahren anzuerkennenden Umfang anzunehmen. Dafür spricht auch, dass mit dem Verweis in den beiden letztzitierten Regelungen auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG letztlich die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gesichert werden soll; in diesen Fällen ist aber überwiegend anerkannt, dass dann zur Ermittlung der drittschützenden Wirkung nicht auf die verweisende Vorschrift, sondern auf die in Bezug genommene Vorschrift abzustellen ist (vgl. dazu Jarass, Kommentar zum BImSchG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 38). Der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG ist ebenfalls eine drittschützende Wirkung insoweit beizumessen, als der darin angesprochene Verstoß des Anlagenbetreibers sich gegen eine Norm des Atomgesetzes bzw. einer darauf beruhenden Rechtsverordnung, gegen eine behördliche Verfügung oder gegen eine Genehmigungsbestimmung richtet, die ihrerseits wiederum (auch) dem Schutz Dritter dienen sollen, oder soweit vom Betreiber eine ebenfalls den Drittschutz bezweckende nachträgliche Auflage nicht eingehalten wird. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung der atomrechtlichen Genehmigung unter Zugrundelegung der die Rücknahme bzw. den Widerruf in das behördliche Ermessen stellenden und den Klägern nach oben Gesagtem auch Drittschutz vermittelnden Vorschriften des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 AtG scheitert aber bereits daran, dass ein (verfahrensrechtlicher) Anspruch der Kläger auf eine neue Sachentscheidung durch die Behörde insoweit nicht gegeben ist. Hinsichtlich der fakultativen Aufhebungsvorschriften besteht nach Auffassung des Senats - wie in Bezug auf die §§ 48, 49 VwVfG anerkanntermaßen auch - lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Form einer erneuten Sachentscheidung (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; vgl. dazu Sachs in Stelkens / Bonk, Kommentar zum VwVfG, § 51, Rdnr. 9 ff). Gesichtspunkte, die zu einer Reduzierung dieses Ermessens auf Null führen, sind aber nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Insbesondere ist der von den Klägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Umstand, dass gegenüber der Beigeladenen bereits im März 1991 zwei Auflagenbescheide ergangen sind, nicht geeignet, das behördliche Ermessen einzuschränken unter dem Gesichtspunkt, dass mit diesen Bescheiden von der Behörde bereits die Bestandskraft der erteilten Genehmigung in Frage gestellt worden wäre. Die Behörde hat im Hinblick darauf, dass sie aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsanalyse des TÜV Bayern den Erlass nachträglicher Auflagen für ausreichend aber auch für geboten hielt, zunächst gerade keinen Anlaß gesehen, die Genehmigung durch einen Widerruf zu beseitigen, sondern sie hat diese nur ergänzt. Sie hat also nicht die Genehmigung als solche und damit die ihr zukommende Gestattungswirkung in Frage gestellt, sondern unter Aufrechterhaltung der Genehmigung ausschließlich eine ausreichende Schadensvorsorge durch den Erlass nachträglicher Auflagen gewährleisten wollen. Damit führt dieser Gesichtspunkt nach Meinung des Senats nicht zu einer Reduzierung des behördlichen Wiederaufgreifensermessens. (2.4) Damit ist der Beklagte zwar verpflichtet, auch in Bezug auf die fakultativen Aufhebungsregelungen eine Entscheidung über den Antrag der Kläger herbeizuführen; letztere haben aber keinen Rechtsanspruch auf eine Sachprüfung und entsprechende sachliche Bescheidung, sondern die Entscheidung der Behörde darüber, ob sie überhaupt in eine neue Sachprüfung eintritt, steht in ihrem pflichtgemäßem Ermessen. Für diese Entscheidung erlangt die von § 51 Abs. 3 VwVfG für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehene Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von den die Aufhebung der Genehmigung ermöglichenden Umständen keine Bedeutung. Der VGH Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 28. November 1989 (NVwZ 1990, S.985 ) erwogen, dass diese Fristvorschrift zugunsten eines Drittbegünstigten, der durch eine unanfechtbare Genehmigung eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, eine ähnliche Schutzfunktion erfüllen könnte wie die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, mit der Folge, dass über einen in diesem Sinne verspäteten Wiederaufgreifensantrag nicht zu Lasten Dritter sachlich entschieden werden darf. Da nach Auffassung des Senats das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung abschließend in § 17 Abs. 2 bis 5 AtG geregelt ist, und in diesen Vorschriften eine Ausschlussfrist für Drittbetroffene nicht vorgesehen ist, kann nicht - auch nicht analog - auf die strikte Präklusionsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG zurückgegriffen werden. Zulässig ist es dagegen, dass die Behörde in diesem mehrpoligen Rechtsverhältnis bei ihrer Ermessensentscheidung den Gesichtspunkt einer möglichen Verwirkung des Wiederaufnahmebegehrens berücksichtigt. Dies setzt allerdings neben einer längeren Kenntnis der Kläger von den eine Aufhebung der Genehmigung ermöglichenden veränderten Umständen als weiteres Element voraus, dass die Behörde berechtigt darauf vertrauen durfte, die Kläger würden von einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens absehen. Für beide Aspekte einer möglichen Verwirkung sind aber vorliegend Anhaltspunkte nicht gegeben. (3) Die Kläger können auch mit ihrem weiteren Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Stillegung der Anlage nicht durchdringen; insoweit ist gleichfalls lediglich eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des entsprechenden Antrags der Kläger gegeben. Rechtliche Grundlage für diesen geltend gemachten Anspruch ist § 19 Abs. 3 AtG. Dessen Satz 1 ermächtigt die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen zur Beseitigung eines im weitesten Sinne atomrechtswidrigen Zustandes (1. Alternative) oder eines Zustandes, aus dem sich Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können (2. Alternative). Die genannte Vorschrift gibt nach Auffassung des Senats der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ein eigenständiges Instrumentarium zur Gefahrenabwehr und - da bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch ein Gefahrenverdacht zum behördlichen Tätigwerden berechtigt - auch zur Gefahrerforschung an die Hand. Sie ermächtigt die Behörde aber regelmäßig nur zu vorläufigen Maßnahmen, die die Genehmigung als solche unberührt lassen (ausführlich dazu Hartung, Sven, Die Atomaufsicht: Zur staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes, -1. Aufl. - 1992, S. 95 - 97). Dieses Normverständnis kongruiert mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach ein Gefahrenverdacht aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips regelmäßig allein vorläufige Eingriffsmaßnahmen rechtfertigt (vgl. dazu auch Roller, a.a.O., S. 21 und Di Fabio, Vorläufiger Verwaltungsakt bei ungewissem Sachverhalt, DÖV 1991, S. 629, 633). Als schärfste vorläufige Maßnahme stellt sich, wie auch die in Satz 2 der Vorschrift enthaltene Palette möglicher aufsichtlicher Maßnahmen verdeutlicht, die einstweilige Einstellung der genehmigten Tätigkeit dar (s. auch Hartung, a.a.O., S. 161, 164). Auch wenn dem aufsichtlichen Tätigwerden oftmals eine Hilfs- und Vorbereitungsfunktion in Bezug auf die von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde zu treffenden Entscheidungen nach § 17 AtG zukommt, erschöpft sich die Funktion der Regelung des § 19 Abs. 3 AtG aus den dargelegten Gründen nicht darin. Deshalb bedeutet auch die Vorläufigkeit der nach dieser Vorschrift regelmäßig in Betracht kommenden Maßnahmen nicht, dass eine solche von einem Dritten angestrebte behördliche Anordnung von diesem zulässigerweise nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO verfolgt werden könnte; das Merkmal der Vorläufigkeit gebietet lediglich, dass die Behörde mit Anordnung der Maßnahme auch gleichzeitig deren "Beendigungstatbestand" bestimmt. Damit bestehen diesbezüglich keine Zulässigkeitsbedenken dagegen, dass die Kläger die Anordnung der vorläufigen Stillegung der Anlage mit der vorliegenden Verpflichtungsklage verfolgen. Dieses Klagebegehren ist nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 3. Februar 1994 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10. April 1994, Ordner 1 zum Verfahren 14 Q 1326/94) an die Behörde gerichtete Antrag ist, - ohne dass ein zureichender Grund im Sinne von § 75 S. 1 VwGO dafür festgestellt werden kann - in angemessener Frist bislang nicht beschieden worden. Für diesen Antrag ist den Klägern auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zuzusprechen, denn es erscheint nach ihrem Sachvortrag nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihnen ein Anspruch auf die begehrte Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG zusteht. Die Klage ist aber allein hinsichtlich des - hilfsweise beantragten - Bescheidungsbegehrens begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); einen Anspruch auf die begehrte, im Ermessen der Behörde stehende vorläufige Anordnung haben die Kläger nicht. Der erkennende Senat hält - in Weiterentwicklung der bereits in dem Beschluss des 8. Senats des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1989 (Az: 8 Q 2809/88) dargelegten Rechtsauffassung - eine Reduzierung des in § 19 Abs. 3 S. 1 AtG eingeräumten aufsichtsbehördlichen Ermessens auf die schärfste Form möglicher vorläufiger Maßnahmen, nämlich auf die Anordnung der einstweiligen Einstellung des Betriebes der Anlage, allein dann für gegeben, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 5 AtG anzunehmen ist. Das Vorliegen einer Gefahr lediglich für Sachgüter oder eines Gefahrenverdachtes für die in § 19 Abs. 3 S. 1, AtG genannten Schutzgüter vermag nach Auffassung des Gerichts daher nicht, das behördliche Ermessen auf die schärfste Form der möglichen vorläufigen Anordnungen zu reduzieren; erst recht gilt dies bei Bestehen eines im weitesten Sinne atomrechtswidrigen Zustandes nach der 1. Alternative der hier in Rede stehenden Vorschrift. Diese rechtliche Wertung findet ihre Parallele in der Vorschrift des § 17 AtG. Während ein Verstoß des Betreibers eines Kernkraftwerks gegen atomrechtliche Vorschriften, aufsichtsbehördliche Anordnungen oder die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG der Behörde in Bezug auf einen Genehmigungswiderruf einen Ermessensspielraum eröffnet, ist der Widerruf bei Vorliegen einer nicht behebbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen - und nicht auch bereits bei einer Gefahr für Sachgüter - nach § 17 Abs. 5 AtG zwingend geboten. Wie oben unter (2.1) im einzelnen dargelegt worden ist, ist nach Auffassung des Senats mit der Vorschrift des § 17 Abs. 5 AtG durch das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Gefährdung" der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum eingeräumt, der nach der maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auf die von den Klägern behauptete Annahme einer "erheblichen Gefährdung" reduziert ist. Damit scheidet nach dem vorstehend zur Ermessensreduktion im Rahmen des § 19 Abs. 3 AtG Gesagten ein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer einstweiligen Betriebsstillegungsanordnung ebenfalls aus. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger unterstellt, eine Ermessensreduzierung auf die begehrte Maßnahme sei bereits auch bei Vorliegen eines Verdachtes einer Gefahr für Leben und Gesundheit der Kläger anzunehmen, steht diesen ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme nicht zu. Unter einem Gefahrenverdacht ist eine Situation zu verstehen, bei der von der Behörde aufgrund von Unsicherheiten über die für eine Gefahrenprognose notwendigen Tatsachen noch kein abschließendes Urteil über das Vorliegen einer Gefahr getroffen werden kann (s. Roller, a.a.O., m.w.N); der Verdacht muss aber begründet, also durch Tatsachen erhärtet sein (vgl. Hartung, a.a.O., S. 153, m.w.N.). Aus den bereits oben unter (2.1) zum Gefahrbegriff des § 17 Abs. 5 AtG genannten Gründen muss auch im Rahmen des aufsichtlichen Tätigwerdens der Behörde nach § 19 Abs. 3 S. 1, AtG der Exekutive ein Einschätzungsspielraum zustehen. Denn die behördliche Wertung, ob ein Gefahrenverdacht oder bereits eine Gefahr anzunehmen ist, stellt einen einheitlichen, nicht trennbaren Vorgang dar und kann damit auch nicht unterschiedlichen rechtlichen Überprüfungskriterien unterworfen sein. Ist damit die behördliche Bewertung der Annahme eines Gefahrenverdachtes gleichfalls gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbar und vom Gericht nicht durch eine eigene Wertung ersetzbar, setzt dem entsprechend auch die Zuerkennung eines Anspruchs der Kläger auf die begehrte vorläufige Einstellung des Anlagenbetriebs voraus, dass die der Exekutive eingeräumte Einschätzungsprärogative auf Null reduziert ist, weil konkrete Anhaltspunkte die Annahme, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen vorliegen könnte, derart zwingend vorgeben, dass jede andere Bewertung grob willkürlich und schlechthin unvertretbar wäre. Dies vermag der Senat in Bezug auf die vom Beklagten in seinen aufsichtlichen Verfügungsentwürfen aufgegriffenen Sicherheitsdefizite im Hinblick auf die unter (2.1) im einzelnen dargestellten konträren Gutachten, die auch behördenintern zu gegensätzlichen Einschätzungen geführt haben, nicht zu erkennen; dies gilt erst recht hinsichtlich der von den Klägern vorgebrachten - oben unter 2.1 a) bis c) abgehandelten - Risiken. Die Kläger haben aber einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren auf vorläufige Einstellung des Betriebes der Anlage gerichteten Antrag vom 3. Februar 1994 unter Beachtung der zuvor dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der aktuellen Sachlage bescheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; sie berücksichtigt zum einen die Teilrücknahme der Klage und zum anderen den Umstand, dass die Kläger jeweils nur zu einem geringen Teil mit ihrer Klage durchdringen konnten; dieses Teilobsiegen hat der Senat mit einem (gesamten) Anteil von 1/4 bewertet, der vom Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen ist. Die Beigeladene war mit ihren außergerichtlichen Kosten in die Kostenverteilung mit einzubeziehen, da sie die Abweisung der Klage beantragt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Senat läßt gegen dieses Urteil die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache hier deswegen zu, weil die Frage des Anwendungsbereichs der 1. Fallgestaltung des endgültigen Stillegungstatbestandes des § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Auch zu dem Begriff der "erheblichen Gefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG und dem der Regelung des § 19 Abs. 3 S. 1 AtG zugrundeliegenden Gefahrbegriff ist eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht für deren einheitliche Auslegung und Anwendung erforderlich, insbesondere auch zu der damit in engem Zusammenhang stehenden Frage, ob der Exekutive mit den genannten beiden Vorschriften eine Einschätzungsprärogative eingeräumt ist. Des Weiteren ist die Frage nach der drittschützenden Wirkung des § 17 Abs. 2 und 3 AtG sowie auch die Anwendbarkeit der Regelungen über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens (§ 51 VwVfG) im Atomrecht höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit dem vorliegenden Klageverfahren begehren die Kläger, die im Umkreis von maximal 70 Kilometern um das Kernkraftwerk B. wohnhaft sind, den Beklagten zu verpflichten, die der als Betreiberin der Anlage zum Verfahren beigeladenen RWE Energie AG erteilte atomrechtliche Genehmigung für das Kernkraftwerk B. Block A (KWB A) zu widerrufen bzw. zurückzunehmen; des Weiteren streben sie die behördliche Anordnung der (endgültigen oder vorläufigen) Stillegung des Betriebes von Block A an. Den auf Block B bezogenen Teil ihrer Klage verfolgen die Kläger nicht weiter. Nach einer Planungsphase von 1965 bis 1970 wurde mit Bescheid vom 31. Juli 1970 der Beigeladenen die 1. Teilerrichtungsgenehmigung für den Block A des KWB erteilt. Die 6. Teilerrichtungsgenehmigung vom 14. Dezember 1973 schloss die Errichtungsphase ab, und nach Genehmigung einer Probebetriebsphase erhielt die Beigeladene mit Bescheid vom 2. Juni 1975 als 8. Teilgenehmigung die Erlaubnis für den Leistungsbetrieb (Dauerbetrieb) erteilt. Am 16./17. Dezember 1987 kam es im KWB A zu einem Vorkommnis, das in den Medien als Störfall bezeichnet wurde und bei dem eine kleinere Menge des radioaktiven Kühlmittels über den Kamin in die Umgebung freigesetzt wurde. (Eine ausführliche Schilderung des Ereignisablaufs findet sich in Anlage 2 des sog. B.-Berichtes des Hess. Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit von 1989 , der im bereits abgeschlossenen Eilverfahren 8 Q 2809/88 vorgelegt wurde.) Vom Beklagten wurden daraufhin verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen veranlaßt. Des Weiteren nahm die Behörde den Störfall zum Anlass, den TÜV Bayern und eine Gutachter-Arbeitsgemeinschaft mit der Erstellung einer Sicherheitsanalyse zu beauftragen. Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 22. März 1988 bei dem Beklagten, dieser möge die der Beigeladenen erteilten Betriebsgenehmigungen widerrufen. Mit ihrem im Juli 1988 beim Hess. Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Eilantrag (Az. 8 Q 2809/88) versuchten sie sodann, mittels eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die vorläufige Stillegung des Kernkraftwerks B. Block A und B zu erreichen. Diesen Eilantrag lehnte der 8. Senat des angerufenen Gerichts durch Beschluss vom 28. Juni 1989 ab. Den Widerrufsantrag der Kläger lehnte dann auch der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 1989 ab, wobei er sich mit den von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Anlagenbetreiberin und die Sicherheit der Anlage (neue Erkenntnisse zum Unfallrisiko und zum Verhalten des Containments bei Kernschmelzunfällen, mangelhafter Schutz gegen den Absturz eines Flugzeugs des Typs Phantom, mangelhafte Auslegung des Kernkraftwerks gegen Erdbeben, unzureichender Schutz gegen Sabotage, Störanfälligkeit durch die Verkopplung der beiden Blöcke A und B, Fehlen eines Notstandsgebäudes und eines vorschriftsmäßigen Notstandssystems, Defizite, die eine Sicherheitsmission der IAEO bei einem Besuch in B. vom 27. Oktober bis 14. November 1986 vorfand, alterungsbedingte Sicherheitseinbußen, fehlende Sicherheitsüberprüfungen, Verstoß der Betreiberin gegen die durch Auflage des Genehmigungsbescheides festgeschriebene Entsorgungspflicht) sachlich im einzelnen auseinandersetzte. Daraufhin haben die Kläger am 13. Oktober 1989 die vorliegende Klage erhoben. Im Februar 1991 schloss der TÜV Bayern seine "Schutzzielorientierte Sicherheitsanalyse zur Neubewertung der Anlagensicherheit des Kernkraftwerks B., Block A" (SIAN) mit einem fünfbändigen Bericht ab (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. September 1993 im Verfahren 14 A 1019/91, Ordner 2, dessen Akten vom Senat zu diesem Verfahren beigezogen wurden). Die Gutachter kamen in dieser Sicherheitsanalyse zu folgendem Ergebnis (s. S. 86 f des Bd. 1, Zusammenfassender Bericht): Die schutzzielorientierte Untersuchung und Bewertung des KWB A hätten ergeben, dass die sicherheitstechnisch relevanten Bauwerke, Systeme und Komponenten bei einer realistischen Betrachtungsweise in der Lage seien, die übergeordneten Schutzziele (= sicheres Abschalten des Reaktors, Halten des Reaktors im unterkritischen Zustand, Sicherstellung der Nachwärmeabfuhr aus dem Reaktor und Einhaltung der Planungsrichtwerte der Strahlenschutzverordnung) einzuhalten. Bei Zugrundelegung der Annahmen der heute zur Schadensvorsorge einzuhaltenden Auslegungserfordernisse ergäben sich jedoch eine Reihe von Abweichungen. Dies habe zu entsprechenden Empfehlungen in Teilbereichen der Anlage geführt. Diese (im Anhang des Berichts aufgelisteten) Empfehlungen zielten im wesentlichen auf eine Herabsetzung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Störfällen sowie auf eine Verbesserung der Maßnahmen und Einrichtungen zur Beherrschung von Störfallfolgen; sie dienten daher der Heranführung der Anlagensicherheit an die bei Neuanlagen vorzusehenden Sicherheitsreserven in der Auslegung und der Schadensvorsorge. Als Folge der Auswertung dieser Sicherheitsanalyse durch den Beklagten ergingen an die Beigeladene am 27. März 1991 zwei (Auflagen-) Bescheide nach § 17 Abs. 1 S. 3 Atomgesetz. Diese sind Gegenstand des von der Beigeladenen anhängig gemachten Anfechtungsklageverfahrens (14 A 1019/91) und des parallelen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (14 R 2394/93); die betreffenden Akten der - noch nicht entschiedenen - Verfahren sind vom Senat gleichfalls zu diesem Verfahren beigezogen worden. In diesen Auflagenbescheiden stellte die Behörde darauf ab, dass die Sicherheitsanalyse des Blocks A ergeben habe, die sicherheitstechnisch relevanten Bauwerke, Systeme und Komponenten seien bei einer realistischen Betrachtungsweise in der Lage, die übergeordneten Schutzziele einzuhalten. Deshalb bestehe zunächst kein Anlass, Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 3 Atomgesetz zu ergreifen oder die Genehmigung zu widerrufen. Bei Zugrundelegung der Annahmen der heute zur Schadensvorsorge einzuhaltenden schutzzielorientierten Anforderungen hätten sich jedoch eine Reihe von Abweichungen ergeben, die den Gutachter zur Empfehlung der Kategorie 2 veranlaßt hätten. Es handele sich dabei um Mängel, infolge derer nach Auffassung des TÜV Bayern schutzzielorientierte Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt würden, aufgrund deren geringer Risikorelevanz aber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels akzeptiert werden könne. Mängel mit risikorelevanz seien bereits in der Revision 1990 beseitigt worden. Diese Empfehlungen des Gutachters seien geeignet und erforderlich, um im Wege der Nachrüstung das in der Sicherheitsanalyse aufgedeckte Defizit zwischen dem Ist-Zustand der Anlage und den heute üblicherweise erfüllten Sicherheitsanforderungen auszugleichen. Die angeordneten Maßnahmen dienten ausschließlich der Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Anlage und seien zur Erreichung des Schutzzweckes des Atomgesetzes erforderlich; sie bewegten sich damit aber nicht in dem ausschließlich der weiteren Restrisikominimierung dienenden Rahmen. Hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung der Auflagen ordnete die Behörde an, dass die Maßnahmen spätestens bis Ende der 1993 beginnenden Revision realisiert sein müssten. Diese Frist sei als angemessen anzusehen und aufgrund der sicherheitstechnischen Bedeutung der Anordnungen auch erforderlich. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Aussage des Sachverständigen, der Betrieb der Anlage sei ohne Umsetzung der Empfehlungen nur bis zu diesem festgesetzten Zeitpunkt hinzunehmen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet. Im Februar 1994 beabsichtigte der Beklagte nach Einholung eines Gutachtens der Gutachtergemeinschaft Öko-Institut e.V. Darmstadt/Lörrach (Öko-Institut), das sich exemplarisch mit einer Reihe von Auflagen der Bescheide vom 27. März 1991 beschäftigt hatte, die vorläufige Stillegung von KWB A und hörte die Beigeladene dazu an. Zur Begründung berief sich die Behörde auf das Vorliegen einer Gefahr, zumindest aber eines Gefahrenverdachts bei einem Weiterbetrieb der Anlage. Im Einzelnen verwies sie auf die fehlende Redundanztrennung und die defizitären Brandschutzmaßnahmen im Rangierverteiler, die zu einem Kernschmelzereignis führen könnten. Letzteres könne auch aufgrund der ungenügenden Erdbebenauslegung gegen das Bemessungserdbeben eintreten, da die sekundärseitige Bespeisung der Dampferzeuger und damit eine ausreichende Nachwärmeabfuhr nicht sichergestellt sei. Bei einem zu unterstellenden Kühlmittelverluststörfall könne es angesichts fehlender Einrichtungen bzw. nicht erbrachter Nachweise zu einem Brand oder einer Explosion aufgrund der Wasserstoffbildung im Reaktorsicherheitsbehälter kommen. Des Weiteren sei der Schutz der Anlage gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter ungenügend (Nichteinhaltung der sog. 30-Minuten-Regel). Im übrigen sei eine ausreichende Deckungsvorsorge nicht nachgewiesen und auch der Gesamtzustand der Anlage (Summe aller bisher festgestellten Sicherheitsdefizite) stehe einem Weiterbetrieb der Anlage entgegen. Die vorläufige Stillegung rechtfertige sich auch aus dem einer materiellen Überprüfung der Wertigkeit unterzogenen Umstand der Nichterfüllung der Auflagen aus den Bescheiden vom 27. März 1991; eine weitere Duldung sei deshalb nicht verantwortbar. Mit Antrag vom 3. Februar 1994 wandten sich die Kläger erneut an den Beklagten und begehrten die vorläufige Einstellung des Betriebes des KWB A mit der Begründung, laut einer Pressemitteilung gehe die Behörde selbst davon aus, dass Sicherheitsmängel vorlägen, die die beantragte Stillegung rechtfertigten. Eine Bescheidung erfolgte seitens des Beklagten darauf nicht. Dieser war aufgrund einer bundesaufsichtlichen Weisung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 11. März 1994 an dem Erlass einer von ihm beabsichtigten einstweiligen Stillegungsverfügung gehindert. Der Weisung des BMU lag eine gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) vom 22. Februar 1994 und vom 10. März 1994 zugrunde. Die GRS kam darin zu dem Ergebnis, dass die von ihr vorgenommene Überprüfung unter Berücksichtigung inzwischen vorliegender Erkenntnisse zu keiner wesentlich abweichenden Einschätzung der Risikorelevanz der in der Sicherheitsanalyse 1991 festgestellten Mängel geführt habe. Eine Gefahr für die Sicherheit der Anlage sei durch die vom Beklagten benannten sicherheitstechnischen Sachverhalte nicht gegeben. Dementsprechend sei ein angemessener Zeitraum zur Ertüchtigung der Anlage weiterhin vertretbar (S. 42 der Stellungnahme). Darauf gestützt erging die Weisung des BMU, die beabsichtigte einstweilige Stillegungsanordnung nicht zu erlassen, auch keine andere aufsichtliche Anordnung zum Zweck der einstweiligen Betriebseinstellung unter Berufung auf einen oder mehrere der im Anordnungsentwurf angeführten Gründe zu erlassen und dem Gericht mitzuteilen, dass die genannten Gründe nicht geeignet seien, eine Gefahr oder einen Gefahrenverdacht zu begründen. Im Mai 1994 wandten sich die Kläger erneut an das erkennende Gericht und begehrten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens (14 Q 1326/94) die vorläufige Einstellung des Betriebes des KWB A. Mitte des Jahres 1995 beabsichtigte der Beklagte wiederum aus Gründen der Brandgefahr und auch aufgrund der Genehmigungslage die vorläufige Betriebseinstellung des KWB A anzuordnen. Die beiden vom Beklagten an die Beigeladene zur Anhörung übersandten Bescheidentwürfe nahm das BMU zum Anlass, diesen zu insgesamt zwei bundesaufsichtlichen Gesprächen zu laden, wobei in dem Gespräch am 18. Juli 1995 ausführlich die Brandschutzproblematik unter Hinzuziehung von Sachverständigen erörtert wurde. Der Beklagte blieb auch nach diesen Gesprächen bei seiner Auffassung und übersandte mit Schreiben vom 20. Juli 1995 dem BMU drei Anordnungsentwürfe vom Juli 1995: Ziel der Anordnung war zum einen wiederum die einstweilige Stillegung des KWB A aus Gründen des Brandschutzes. Der Beklagte blieb bei seiner Einschätzung, es sei eine atomrechtliche Gefahr durch einen möglichen Brand im Rangierverteiler unter der Warte anzunehmen. Er stützte sich dazu auf von ihm eingeholte Gutachten der Arbeitsgemeinschaft Brandsicherheit (AGB) und der Energie-Systeme-Nord (ESN). Eine Aufhebung der Anordnung wurde für den Fall zugesichert, dass die Beigeladene den Nachweis führen könne, dass bei einem unterstellten Brand ein Ausfall der Sicherheitssysteme und damit eine Nichteinhaltung der übergeordneten Schutzziele ausgeschlossen werden könne. Weiterhin sah der Beklagte eine einstweilige Einstellung des Betriebes und bedingt die endgültige Stillegung aufgrund der Genehmigungslage als geboten an. Die Behörde ging davon aus, dass Block A in sicherheitstechnisch wichtigen Bereichen nicht dem Zustand entspreche, der durch die Errichtungsgenehmigungen genehmigt worden sei. Die Abweichungen vom genehmigten Zustand seien zum Teil erheblich. Des Weiteren sei die bestehende Löschanlage im Rangierverteiler weder atomrechtlich noch baurechtlich genehmigt. Eine Aufhebung der Anordnung werde zugesichert, wenn a) für die ungenehmigten wesentlichen Änderungen von KWB A Genehmigungen beantragt und erteilt worden seien, b) die Vorkehrungen zur Verhinderung eines Brandes im Rangierverteiler (CO2 -Löschanlage) genehmigt und realisiert worden seien, c) der Nachweis erbracht werde, dass sich das RS-System in einem von einer Errichtungsgenehmigung zugelassenen Zustand befinde und dass auch dessen Betrieb genehmigt worden sei. Die endgültige Stillegung werde zum 31. Dezember 1995 für den Fall angeordnet, dass für die bestehenden Genehmigungslücken bzw. die Nichterweisbarkeit des genehmigten Zustandes nicht bis zum genannten Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werde. Noch ein dritter Grund gebot nach Auffassung der Behörde eine einstweilige Stillegung, nämlich der mangelnde Schutz der Anlage gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter. Für den Fall, dass ein gestattungsfähiges Konzept zur vorläufigen Sicherung der Anlage vorgelegt werde und dies auch umgesetzt worden sei, werde die Aufhebung der Anordnung zugesagt. Zugleich beabsichtigte die Behörde den Widerruf der Betriebsgenehmigung zum 1. Januar 1996, wenn nicht bis zum 31. Oktober 1995 ein Genehmigungsantrag gestellt werde, um den Schutz vor Einwirkungen Dritter entsprechend den Auflagen des Bescheides vom 27. März 1991 zu gewährleisten. Daraufhin erging am 20. Juli 1995 zunächst die verfahrensleitende bundesaufsichtliche Weisung des BMU an den Beklagten, die beabsichtigten Verfügungen an die Beigeladene und andere Verfügungen unter Berufung auf die hierin genannten Gründe nicht ohne vorherige Zustimmung des BMU zu erlassen. Mit seiner bundesaufsichtlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 lehnte dann das BMU nach rechtlicher Würdigung der vom Beklagten vorgelegten Verfügungsentwürfe, eine Zustimmung zu deren Erlass nach § 17 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 sowie nach § 19 Abs. 3 Atomgesetz wegen deren Rechtswidrigkeit ab. Weder sei im Hinblick auf den überprüften tatsächlichen Zustand des KWB A eine Gefahrenlage anzunehmen, noch widerspreche der Betrieb des Kernkraftwerks oder dessen Genehmigungssituation dem Atomgesetz oder dem Genehmigungsbescheid. Das BMU behielt sich eine (weitere) bundesaufsichtliche Weisung vor. Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 gab der Beklagte eine ausführliche Gegenäußerung zu dieser bundesaufsichtlichen Stellungnahme ab. Insbesondere brachte die Behörde darin Einwände gegen das der Stellungnahme des BMU zugrunde liegende Gutachten der GRS vom November 1995 vor. Dieses basiere auf einer fehlerhaften Sicherheitsphilosophie, es seien von der GRS falsche Tatsachen zugrundegelegt worden, konkrete gutachterliche Untersuchungsergebnisse seien pauschal ignoriert worden, und es enthalte auch rechtlich fehlerhafte Ansätze. Diesem Schreiben waren weitere Gutachten zur Thematik "Brandschutz im Rangierverteiler" beigefügt sowie ein Rechtsgutachten zur Genehmigungssituation des KWB A von Prof. Roßnagel. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 1996 haben die Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Entwurf von dessen Stillegungsverfügung vom 20. Juli 1995 wegen Genehmigungsmängeln auch die endgültige Stillegung des KWB A beantragt. Am 14. August 1996 reagierte das BMU mit dem Erlass einer bundesaufsichtlichen Weisung. Darin wurde der Beklagte angewiesen, die vorgelegten Bescheidentwürfe (die die Betriebseinstellung wegen Brandschutzes, die Betriebseinstellung und den Genehmigungswiderruf wegen mangelnder Sicherung gegen Einwirkungen Dritter, die Betriebseinstellung wegen formeller Rechtswidrigkeit und eine Nachweisforderung in Bezug auf den Brandschutz zum Gegenstand hatten) oder andere aufsichtliche Verfügungen, die auf die in den vorgenannten Bescheiden angeführten Gründe gestützt werden, nicht zu erlassen. Des Weiteren habe der Beklagte in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren seinem Handeln folgendes zugrunde zu legen: a) Im Hinblick auf die gegenwärtige Brandschutzsituation im Rangierverteiler des KWB A sei die Einhaltung der übergeordneten Schutzziele im Sinne der Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke durch die getroffenen Schadensvorsorgemaßnahmen auch ohne Umsetzung der vorgesehenen Nachrüstmaßnahmen sichergestellt, und es liege kein Zustand vor, aus dem sich Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben könnten. b) Es liege weder im Hinblick auf die noch nicht vollständige Erfüllung der Auflagen aus dem Bescheid vom 27. März 1991 noch im Hinblick auf die Sicherung des KWB A gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen einer zugangsberechtigten Einzelperson ein Zustand vor, aus dem sich eine Gefahr ergeben könnte. c) Der Betrieb des KWB A widerspreche weder im Hinblick auf den Brandschutz in den Rangierverteilerräumen noch im Hinblick auf das Dampferzeugerabschlämmsystem oder auf Änderungen in der Ausführung der Anlage atomrechtlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung. d) Das Vorbringen des Beklagten zum Fehlen von Genehmigungsunterlagen auf dem Betriebsgelände ergebe ebenfalls keinen Zustand, der atomrechtlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides widerspreche. Weiterhin wurde der Beklagte angewiesen, in sämtlichen Verwaltungsstreitverfahren zum KWB A, in denen die genannten Punkte schriftlich oder mündlich erörtert würden, entsprechend vorzutragen. Grundlage der Weisung waren fachliche Stellungnahmen der GRS und des iBMB der TU Braunschweig (Prof. Hosser). Darin wird Stellung genommen zu den sicherheitstechnischen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Brandschutz im Rangierverteiler, die in der Gegenäußerung des Beklagten vom 22. Januar 1996 angesprochen worden waren. Des Weiteren enthalten sie eine Bewertung möglicher Verläufe von Kabelbränden in den Rangierverteilerräumen des KWB A. Im September 1996 berichtete der Beklagte dem BMU zum Stand der Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren aufgrund der nachträglichen Auflagen in den Bescheiden vom 27. März 1991 und wies zugleich darauf hin, dass nach einem eingeholten Gutachten des Öko-Instituts vom 21. Juli 1996 und nach einem am 8. Mai 1996 durchgeführten Fachgespräch davon auszugehen sei, dass die Erdbebengefährdung am Standort Biblis bisher nicht entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik ermittelt worden sei. Wegen des fehlenden Nachweises der Erdbebensicherheit sei die Erteilung davon betroffener Genehmigungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. In einem weiteren Bericht an das BMU zur sicherheitstechnischen und rechtlichen Bewertung der Gesamtsituation in Bezug auf das KWB A vom 31. Oktober 1996 legte der Beklagte dar, dass seiner Auffassung nach der Widerruf der Betriebsgenehmigung für das KWB A notwendig sei, weil der sicherheitstechnisch mehr als bedenkliche Gesamtzustand der Anlage mittlerweile bereits für eine längere Zeit hingenommen worden sei, als es auch nach Aussagen des BMU verantwortbar gewesen wäre, und die Anlage in angemessener Zeit nicht nachrüstbar sei. Die Untersuchungen im Rahmen der Sicherheitsanalyse hätten erhebliche Sicherheitsdefizite offenbart, die zu einem erheblichen Nachforderungsbedarf geführt hätten (das Schreiben enthält eine Auflistung der Sicherheitsmängel, die vom Beklagten als gravierend bewertet werden und die bislang noch nicht behoben worden sind ). Eine Nachrüstung scheitere u.a. daran, dass das Notstandssystem sich nicht wie vorgesehen verwirklichen lasse, weil es die Erdbebenauslegung des Blockes B aufgrund von Wechselwirkungen zwischen dem beantragten Gebäude und dem Block B bei Erdbeben gefährde, und weiterhin daran, dass die Erdbebennachweise, die die Beigeladene zum Nachweis ausreichender Schadensvorsorge beim Großteil der Änderungsanträge vorgelegt habe, unbrauchbar seien, da sie auf einer unzureichenden Datenbasis beruhten. Nach einem Gutachten des Öko-Instituts vom 21. Juli 1996 müsse mittlerweile mit der Möglichkeit höherer als der bisher zugrundegelegten Erdbebenlasten gerechnet werden, da die bisherigen Sachverständigenaussagen zur Erdbebengefährdung des KWB, einschließlich der im Rahmen der Sicherheitsanalyse erstellten Stellungnahmen, nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprächen. Die früher zugrundegelegten seismischen Bemessungsgrößen könnten damit nicht zur Ermittlung der erforderlichen Schadensvorsorge herangezogen werden (S. 22 und insbes. S 25); die Ermittlung neuer seismischer Kenngrößen erfordere aber einen erheblichen zeitlichen Aufwand. Demzufolge könne die Beigeladene, die sich in den Verfahren zur Beseitigung der Sicherheitsdefizite auf die veralteten Gutachten stütze, eine ausreichende Schadensvorsorge zur Zeit nicht nachweisen. Eine hinreichende Nachrüstung könne deshalb selbst unter optimistischen Annahmen nicht vor dem Jahr 2005 erfolgen; das Notstandssystem könne unter realistischen Annahmen erst um das Jahr 2010 verwirklicht sein. Bei einer theoretischen Gesamtnutzungsdauer der Anlage von ca. 30 - 35 Jahren erweise sich eine weitere Nachrüstung daher als obsolet. Vom Beklagten wurden dem Gericht im Februar 1997 noch zwei weitere vom BMU in Auftrag gegebene Stellungnahmen der GRS vom 24. Februar 1997 vorgelegt, denen sich das BMU angeschlossen hat. In ihrer letzten Stellungnahme zu den genannten sicherheitstechnischen Darstellungen des Beklagten kam die GRS zu der Einschätzung, dass die vom Beklagten als gravierend bewerteten Sicherheitsdefizite mit Ausnahme von zwei speziellen Sachverhalten nach wie vor von geringer Risikorelevanz seien. In keinem Fall und auch nicht in den beiden speziellen Sachverhalten sei aber eine Gefahrensituation und ein unmittelbarer Handlungsbedarf beim derzeitigen Zustand des KWB A gegeben. Durch klar eingrenzbare technische Maßnahmen, nämlich den Einbau bestimmter Armaturen im VE-System im Hilfsanlagengebäude sowie die Ertüchtigung von Verankerungen, Abstützungen und Halterungen bestimmter sicherheitstechnisch wichtiger Komponenten hinsichtlich der Beanspruchung bei Erdbeben, könne das Sicherheitsniveau der Anlage im Bereich der Risikominderung deutlich angehoben werden. Hinsichtlich der seismischen Lastannahmen des Bemessungserdbebens für den Standort Biblis sei nach Auswertung von Expertenmeinungen nicht in Frage gestellt, dass die heutigen Lastannahmen (die in der SIAN neu festgelegt wurden) in ausreichender Weise die beim Erdbeben möglichen Beanspruchungen repräsentierten. In Bezug auf den Bau des geplanten neuen Notstandssystems ergäben sich nach neueren Untersuchungen zwar - entgegen der Annahme des Beklagten - keine nachteiligen Auswirkungen durch Bauwerkswechselwirkungen bei Erdbeben für den Block B. Es verbleibe für dieses Notstandssystem aber eine längere Realisierungszeit. Eine Bewertung des derzeitigen Anlagenzustandes mit den vorhandenen Notstandseinrichtungen zeige, dass die vom Beklagten angeführten Schwachstellen dieser Notstandseinrichtungen keine wesentliche sicherheitstechnische Bedeutung hätten, was auch darauf zurückzuführen sei, dass seit der Planung des neuen Notstandssystems im Jahr 1989 schon weitgehende Verbesserungen zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen im Notstandsfall durchgeführt worden seien. Im Vergleich zum beantragten neuen Notstandssystem verbleibende Defizite könnten durch eine Ertüchtigung der vorhandenen Einrichtungen in einer wesentlich kürzeren Zeit realisiert werden als mit dem beantragten System. Da der dadurch erreichbare Sicherheitsgewinn höher einzuschätzen sei, empfehle die GRS, die vorhandenen Notstandseinrichtungen und die Leittechnik baldmöglichst zu verbessern. Am 3. März 1997 fand ein weiteres bundesaufsichtliches Gespräch statt, in dem die Problematik der Entsorgungsvorsorge, die von dem Beklagten beabsichtigte Genehmigungsaufhebung und Fragen zu den Veränderungsgenehmigungsverfahren erörtert wurden. Mit Schreiben vom 4. März 1997 legte der Beklagte dem BMU dann den Entwurf eines Bescheides vor, mit dem er folgendes zu verfügen beabsichtigte: 1. den Widerruf aller Teilgenehmigungen einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungsgenehmigungen betreffend Block A des KWB, 2. die Rücknahme der Genehmigung vom 2. Juni 1975 insoweit, als sie zum Leistungsbetrieb des Kraftwerks berechtigt, 3. die Anordnung, dass der Leistungsbetrieb von Block A einstweilen - und nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides endgültig - einzustellen ist, 4. die Ablehnung aller von der Erdbebenproblematik betroffenen Genehmigungsanträge der Beigeladenen zur Veränderung des Kraftwerks oder seines Betriebs, 5. die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Zur Begründung stellte die Behörde auf folgendes ab: Eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 Atomgesetz sei dann anzunehmen, wenn ein erheblicher Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder die Zerstörung von für die Allgemeinheit bedeutsamen Werten drohe, dessen Eintritt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Somit stelle das nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch nicht ausgeschlossene Risiko einer Kernschmelze oder einer Überschreitung der Störfallplanungswerte eine erhebliche Gefährdung dar. Von einer Überschreitung der Störfallplanungswerte sei immer dann auszugehen, wenn aufgrund nachgewiesener Sicherheitsdefizite oder festgestellter, nicht unerheblicher Nachweislücken bei der erforderlichen Schadensvorsorge die Besorgnis bestehe, dass ein Auslegungsstörfall nicht beherrscht werde (S. 43). Vorliegend sei aufgrund zahlreicher Sicherheitsdefizite nicht gewährleistet, dass das KWB A alle übergeordneten Schutzziele erfülle. Der anlagentechnische Zustand verstoße gegen grundlegende Auslegungsanforderungen, die im kerntechnischen Regelwerk als Stand der Technik, zum Teil auch als Stand von Wissenschaft und Technik, konkretisiert seien. Es sei davon auszugehen, dass Störfälle, gegen die die Anlage ausgelegt sein müsse, nicht zuverlässig beherrscht würden. Bei Störfalleintritt könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Störplanungswerte zum Teil weit überschritten würden. Die Sicherheitsdefizite bestünden zu einem erheblichen Teil darin, dass die erforderliche Sicherheit hinsichtlich Funktion und Qualität der Komponenten insbesondere auch unter Störfallbedingungen nicht nachgewiesen sei und die sich daraus ergebenden Schadensszenarien aufgrund der Vielzahl der Nachweisdefizite unüberschaubar seien. Mittlerweile sei die Beseitigung der Sicherheitsmängel durch Nachrüstung auf unabsehbare Zeit rechtlich und tatsächlich unmöglich geworden (S. 31 ff.). Das liege (u.a.) an der Verfahrensgestaltung durch die Beigeladene sowie daran, dass diese die notwendigen Nachweise zur Erdbebensicherheit nicht habe erbringen können. Daraufhin erging am 7. März 1997 die bundesaufsichtliche Weisung an den Beklagten, den vorgelegten Bescheid oder andere Verfügungen, die auf die in dem Bescheidentwurf angeführten Gründe gestützt würden, nicht zu erlassen und in Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren bestimmte, vom BMU vorgegebene, rechtliche Bewertungen zugrunde zu legen. Die rechtlichen Bewertungsvorgaben des BMU bezogen sich u.a. auch auf § 17 Abs. 5 Atomgesetz. Eine erhebliche Gefährdung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht bereits dann vor, wenn insbesondere wegen des Fehlens von Nachweisen, wie sie in einem Genehmigungsverfahren für eine Neuanlage gefordert würden, eine Besorgnis der Behörde bestehe, dass Ereignisabläufe zur Überschreitung von Störfallplanungswerten führen könnten. Vielmehr sei erforderlich, dass die Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen positiv davon überzeugt sei, dass die Sachlage bei objektiv zu erwartendem Geschehensablauf unter Berücksichtigung des möglichen Schadensausmaßes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter des Atomgesetzes führe (Nr. 1 a der Weisung). Für die behördliche Bewertung einer erheblichen Gefährdung bestehe keine Beschränkung auf die im kerntechnischen Regelwerk ausgeführten Nachweismethoden. Nach dem Stand von Wissenschaft und Technik seien auch andere Methoden, beispielsweise ingenieurtechnische Nachweise unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung, zulässig (Nr. 1 h). Im Hinblick auf das KWB A liege kein Zustand vor, aus dem sich eine erhebliche Gefährdung ergebe (Nr. 1 i). Eine Aufhebung der Genehmigungen für das KWB A sei auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls unverhältnismäßig (Nr. 1 j). Zur Begründung ihrer mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf/Rücknahme der atomrechtlichen Genehmigung bzw. auf endgültige oder vorläufige Stillegung des KWB A stellen die Kläger in weiten Teilen auf die vom Beklagten in seinen Bescheidentwürfen bzw. in seinen Berichten an das BMU enthaltenen Erwägungen ab. Zentraler Punkt ihrer Begründung ist zum einen der mangelhafte Brandschutz im Rangierverteiler. Nach Auffassung der Kläger werden die Anforderungen des kerntechnischen Regelwerkes in Bezug auf den Brandschutz im Bereich des Rangierverteilers durchweg nicht erfüllt. Bautechnische Brandschutzvorkehrungen zur gezielten Redundanztrennung des Reaktorschutzsystems - etwa durch Brandabschnitte - seien nicht realisiert. Teilweise lägen auf einzelnen Kabeltrassen Kabel aller Redundanzen und zwar nur jeweils 20 cm voneinander entfernt. Der grundsätzlich erforderliche passive Brandschutz bestehe mithin nicht. Es könne zu einem Stromausfall in der Warte kommen, mit der Folge, dass der Reaktor nicht mehr gesteuert werden könne. Der Nachweis, dass der vorhandene aktive Brandschutz (Feuerlöschsystem, Feuerwehr) dieses Defizit kompensiere, sei bislang nicht geführt; nach dem Regelwerk seien aktive Brandschutzmaßnahmen zusätzlich zu gewährleisten. Die Folgen eines unmittelbaren Ausfalls eines aktiven Brandbekämpfungssystems seien nicht geprüft. Die Folgen eines Brandes für das Reaktorschutzsystem - insbesondere redundanzübergreifende Ausfälle - seien deshalb (auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins der Systeme RX und RZ) ungeklärt. Die vorhandene - ungenehmigte - CO2 -Löschanlage könne aufgrund einer Vielzahl von Defiziten die ihr zugedachte Sicherheitsfunktion nicht übernehmen. Die von der GRS angenommene Zuverlässigkeit der beiden Systeme RX und RZ beruhe auf Mutmaßungen; das RZ-System sei nicht genehmigt und damit auch nicht überprüft worden; gleiches gelte für das RX-System hinsichtlich seiner Tauglichkeit für Block A. Die Brandgefahr sei erheblich. Nach den Feststellungen in dem AGB-Gutachten lägen im Rangierverteiler hohe Brandlasten vor. Brandereignisse hätten auch eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit. Ein weiterer Punkt der Klagebegründung, der bereits in dem abgeschlossenen Eilverfahren der Kläger aus dem Jahr 1989 (8 Q 2809/88) eine Rolle spielte, ist die Erdbebensicherheit der Anlage. Bei der Auslegung des KWB A sei - offenbar aufgrund mangelhafter seismologischer Gutachten - übersehen worden, dass am Standort Biblis wesentlich höhere Bodenbeschleunigungen auftreten könnten als solche von 1,5 bzw. 2 m/s2, da Biblis in einer Bruchzone der Erdkruste liege (Rhein-Riftzone). Ausgehend von dem Baseler Erdbeben des Jahres 1356 als sog. Bemessungserdbeben, das eine Intensität von 9 oder 10 aufgewiesen habe, müsste nach KTA-Regel 2201.1 ein Auslegungswert in Bezug auf eine Bodenbeschleunigung von mindestens 3 bis 7 m/s2 erreicht werden; dies treffe für das KWB A nicht zu. Da die damit verbundene erhebliche Gefährdung nicht durch nachträgliche Auflagen beseitigt werden könne, sei das der Behörde eingeräumte Ermessen auf die Rücknahme der Genehmigung reduziert. Die in der Sicherheitsanalyse 1991 vom TÜV in Bezug auf die Erdbebenauslegung festgestellten Mängel bestünden größtenteils heute noch, denn die geforderten Nachweise seien nur teilweise geführt. Die Sicherheitsdefizite hinsichtlich der Bemessungserdbebenauslegung seien von der Behörde durch den Auflagenbescheid vom 27. März 1991 auch nur für drei Jahre hingenommen worden. Das BMU hingegen verweise auf eine nachträgliche Überprüfung der sicherheitstechnisch wichtigen Gebäude mittels dynamischer Rechnungen durch den TÜV, die zu keinen Einschränkungen hinsichtlich der Standsicherheit der Bauwerke geführt hätten und wonach unter Berücksichtigung der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit für das Bemessungserdbeben, der gegebenen Bauausführung und der systemtechnischen Redundanzen die sicherheitstechnische Bedeutung der Nachweisdefizite bzw. der noch nicht realisierten Ertüchtigungen für gering gehalten werde. Diese Bewertung sei vom Öko-Institut bemängelt worden. Auf die von der GRS angestellten probabilistischen Abschätzungen könne es schon aus Rechtsgründen nicht ankommen, da es sich bei einem Erdbeben um einen Auslegungsstörfall handele. Es fehle deshalb an dem erforderlichen nachvollziehbaren Nachweis darüber, dass bei den vorhandenen baulichen und technischen Gegebenheiten die Einhaltung der übergeordneten Schutzziele gewährleistet sei. Auch aufgrund neuerer Erkenntnisse des Beklagten sei davon auszugehen, dass das KWB A bereits dem in der Sicherheitsanalyse neu festgelegten Bemessungserdbeben nicht standhalte. Dies sei jedenfalls hinsichtlich des Maschinenhauses und verschiedener für eine sichere Abschaltung und ausreichende Nachkühlung des Reaktors notwendiger Systeme auch in Ansehung von Reserven und Nachrüstungsmaßnahmen auf Dauer nicht der Fall. Des Weiteren sei auch der Nachweis, dass bei einem Kühlmittelverluststörfall keine Luft-Wasserstoff-Gemische mit lokal höherer Konzentration als 4 % aufträten, bisher nicht erbracht. Dieser sicherheitswidrige Zustand könne beseitigt werden, wenn eine bereits am 19. März 1987 erteilte Genehmigung für die Durchmischung des Sicherheitsbehälters mit Helium umgesetzt werde; dies oder auch das Aufzeigen anderer aktiver Maßnahmen zur Wasserstoffdurchmischung durch die Beigeladene sei bislang nicht erfolgt. Zur Beseitigung der dadurch entstehenden Gefahrensituation sei die einstweilige Betriebseinstellung nötig. Der Hinweis des BMU auf die sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit des Ereignisses und den erst lange Zeit danach entstehenden Handlungsbedarf sei bereits aus Rechtsgründen unzulässig, da das Regelwerk die Beherrschung des Kühlmittelverluststörfalls infolge eines großen Leckes eindeutig vorschreibe. Einen Anspruch auf Stillegung des Blocks A leiten die Kläger aus Genehmigungsmängeln her. Mit dem realisierten Anlagenzustand sei von dem in den Teilerrichtungsgenehmigungen genehmigten Zustand in sicherheitstechnisch erheblicher Weise abgewichen worden. Auch für die nachträglich eingebaute CO2 -Löschanlage, die wegen ihrer erheblichen sicherheitstechnischen Bedeutung genehmigungspflichtig gewesen sei, sowie für die Hauptkühlmittelpumpe liege eine Genehmigung nicht vor. Gleiches gelte für das RZ-System (zusätzliches Notspeisesystem) und - entgegen der vom BMU vertretenen Auffassung - auch für das RX-System (Notstandssystem) und das Dampferzeugerabschlämmsystem (RS-System). Des Weiteren fehlten zahlreiche Genehmigungsunterlagen auf dem Betriebsgelände. Damit bestehe ein Zustand, der den Vorschriften des Atomgesetzes widerspreche, und auch ein Gefahrenverdacht. Der Beklagte habe deshalb (zumindest) die Anordnung der vorläufigen Stillegung der Anlage als geboten erachtet, um den fortgesetzten ungenehmigten Betrieb des KWB A zu unterbinden; dieser Auffassung schlössen sie sich an. Im übrigen weisen die Kläger zur Begründung ihrer Klage auf Punkte hin, die teilweise gleichfalls schon Gegenstand des von ihnen anhängig gemachten, abgeschlossenen Eilverfahrens 8 Q 2809/88 waren: Bereits die in der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke Phase B ermittelte Eintrittswahrscheinlichkeit von 0,12 % für einen schweren Unfall in der Lebensdauer des KWB begründe eine erhebliche Gefährdung. Weiterhin sei die Reaktorkuppel von Block A nicht gegen Flugzeugabsturz ausgelegt. Die im abgeschlossenen Biblis-Eilverfahren vom Gericht zum Überflugverbot eingeholten Auskünfte seien überholt. Überflugbeschränkungen bzw. Gebiete mit Flugbeschränkungen seien nach Auffassung des Bund/Länder-Fachausschusses Luftverkehr (Sitzung vom November 1989) untauglich. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Absturzes (10-6 pro Jahr und Anlage, Öko-Institut, Risikountersuchungen..., Bd. II, 1983, S. 388) sei nicht "praktisch ausgeschlossen". Die Zuweisung dieses Ereignisses in den Restrisikobereich durch die Störfall-Leitlinien vom 18. Oktober 1983 stelle eine verfassungswidrige Dezision dar. Da das KWB A in einer besonders gefährdeten Zone mit dichtem Flugverkehr liege und nicht gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegt sei, liege eine erhebliche Gefährdung nach § 17 Abs. 5 Atomgesetz vor. Es seien auch keine ausreichenden Wiederaufarbeitungskapazitäten in Bezug auf abgebrannte Brennelemente vorhanden, womit deren Zwischenlagerung auf dem Kraftwerksgelände notwendig werde, aus der eigenständige Gefahren resultierten; diese Lage sei bislang vom Beklagten nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Es könne nicht länger verantwortet werden, dass in Kernkraftwerken ständig weitere Brennelemente anfielen, die letztlich nicht entsorgt werden könnten. Das KWB A sei - neben dem Block B des KWB - das einzige Kernkraftwerk der Bundesrepublik, das die RSK-Leitlinien nicht erfülle, nach denen ein unabhängiges Notstandssystem vorhanden sein müsse. Letzteres umfasse ein räumlich separiertes, gebunkertes Notstandsgebäude mit diversen Anlagen. Nach dem Störfall im Dezember 1987 sei zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten die Errichtung eines solchen Notstandssystems ausgehandelt worden, doch dessen Errichtung werde angesichts dessen Umfangs und der Kosten in angemessener Zeit nicht verwirklicht werden können. Das vorhandene Notstandssystem sei aber unzureichend und zudem als Notstandssystem für Block A auch nicht genehmigt, so dass auch deshalb ein Widerruf der atomrechtlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 5 Atomgesetz auszusprechen sei. Die Kläger beantragen; 1. den Beklagten zu verpflichten, die endgültige oder vorläufige Stillegung des Kernkraftwerks B. Block A anzuordnen, 2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. September 1989 den Beklagten zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte atomrechtliche Genehmigung für das Kernkraftwerk B. Block A aufzuheben, hilfsweise, 3. den Beklagten zu verpflichten, den Stillegungs- und den Aufhebungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, 1. den auf die endgültige Stillegung des Blocks A des Kernkraftwerks B. bezogenen Antrag abzulehnen; hinsichtlich der vorläufigen Stillegung stellt er keinen Antrag; 2. den Aufhebungsantrag abzulehnen. 3. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3. stellt er keinen Antrag. Die Beigeladene beantragt, die Klageanträge insgesamt abzuweisen und die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage den Klägern aufzuerlegen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor, die Kläger hätten in Bezug auf die von ihnen behaupteten Sicherheitsdefizite das Vorliegen einer nicht behebbaren erheblichen Gefährdung im Sinne der ihnen allenfalls einen Anspruch vermittelnden Vorschrift des § 17 Abs. 5 Atomgesetz nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit der Klage lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch bzw. für das Stillegungsbegehren nicht vor. Hinsichtlich der einzelnen, von den Klägern vorgebrachten technischen Sachverhalte, die auch den Bescheidentwürfen des Beklagten und den Weisungen des BMU zugrunde liegen, gelangt die Beigeladene im Wesentlichen zu den gleichen Wertungen, wie sie sich in den bundesaufsichtlichen Weisungen bzw. Stellungnahmen finden. Zur Stützung ihres Vortrags bezieht sie sich weiterhin auch auf die vom BMU in Bezug genommenen gutachtlichen Stellungnahmen der GRS, des iBMB der TU Braunschweig (Prof. Hosser) und des TÜV Bayern in seiner Sicherheitsanalyse von 1991. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird zunächst auf die zum vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (9 Ordner: Genehmigungsbescheide und Gutachten für Block A und B; 2 Ordner: Sicherheitsbericht Block B Februar 1971) Bezug genommen. Ferner wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten (2 Ordner: Sicherheitsbericht Block A vom Mai 1969) des gemeinsam verhandelten Klageverfahrens des Landkreises B. (14 A 111/91) und des parallelen Eilverfahrens der Kläger (14 Q 1326/94) verwiesen. In den Beiakten (7 Ordner) des letztgenannten Verfahrens sind alle Anlagen enthalten, die von den Verfahrensbeteiligten zu diesem Eilverfahren sowie auch gemeinsam für alle verhandelten Verfahren eingereicht worden sind. Des Weiteren wird auf die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Hess. VGH 14 A 1019/91 samt Beiakten (3 Ordner: Anlagen zu Schriftsätzen) sowie 14 R 2394/93 (3 Ordner: Anlagen zu Schriftsätzen) Bezug genommen; diese von der Beigeladenen anhängig gemachten Verfahren richten sich gegen die beiden Auflagenbescheide des Beklagten vom 27. März 1991.