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Beschluss

8 UZ 993/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:1124.8UZ993.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO ist abzulehnen, weil die Klägerin in der Antragsschrift vom 18. März 1999 keine Gründe gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt hat, aus denen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 1998 zuzulassen ist. I. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt den von ihr in erster Linie unter B) I. geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. 1. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller erhebliche (überwiegende) Gründe anführt, nach denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg des Rechtsmittels nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. u.a. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998 -- 7 S 1139/98 -- juris). Dabei gebieten die den Anwaltszwang legitimierenden und der Entlastung des Rechtsmittelgerichts sowie der Verfahrensbeschleunigung dienenden Frist- und Darlegungserfordernisse des § 124 a Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO, dass diese Gründe innerhalb eines Monats "in dem Antrag" so geordnet und -- auch bezogen auf die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsfehlers -- in sich so schlüssig vorgetragen werden, dass die gerichtliche Prognose der Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst ohne weitere Aufarbeitung und Durchdringung des (gesamten) bisherigen Prozessstoffes getroffen werden kann. Daraus ergeben sich -- hier teilweise relevante -- Einschränkungen des berücksichtigungsfähigen Vortrags. Nach diesen Besonderheiten des Zulassungsverfahrens ist nach Fristablauf geltend gemachtes Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht lediglich eine bereits form- und fristgerechte und im obigen Sinne hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen erläutert bzw. ergänzt (vgl. u.a. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998 a.a.O.). Dasselbe gilt für eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen ist schon deshalb nicht ausreichend, weil sich die Zulassungsbegründung im Einzelnen mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Aber auch eine die Antragsbegründung vervollständigende Bezugnahme auf konkret bezeichnete Ausführungen in erstinstanzlichen Schriftsätzen genügt dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht. Der Wortlaut dieser Vorschrift spricht schon dafür, eine Bezugnahme "auf andere nicht mit dem Zulassungsantrag verbundene Schriftstücke" ganz auszuschließen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 -- 8 UZ 2071/98 -- S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Zwar lässt diese Vorschrift bei einer an Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck orientierten Auslegung auch eine nicht in der Antragsschrift selbst, sondern in einem gesonderten Schriftsatz enthaltene Antragsbegründung zu; dann ist aber jedenfalls erforderlich, dass diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens form- und fristgerecht eingereicht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 1992 -- 13 UZ 2020/92 -- NVwZ 1993 S. 803 f.), so dass dies grundsätzlich auch für in Bezug genommene Schriftstücke gelten muss. Denn eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder früher eingereichte Rechtsgutachten läuft dem oben dargestellten Grundsatz zuwider, dass im Zulassungsverfahren noch keine Aufarbeitung und Durchdringung des bisherigen, erstinstanzlichen Prozessstoffes durch das Rechtsmittelgericht erfolgen soll (vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, Rdnr. 48 zu § 124 a; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1960 -- II B 35/60 -- NJW 1961 S. 425 f.). Danach könnte allenfalls eine im obigen Sinne erläuternde Bezugnahme, und zwar nur auf eng umgrenzte, genau bezeichnete erstinstanzliche anwaltliche Ausführungen zulässig sein, denn durch eine Bezugnahme dürfen weiterhin auch Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Antragsvorbringens nicht beeinträchtigt werden; es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, sich aus einer unübersichtlichen, ungegliederten Gemengelage von Ausführungen das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 -- 9 B 362/95 -- NJW 1996 S. 1554). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. 2. Die Klägerin rügt auf den Seiten 5 bis 18 unter I.1. ihres Zulassungsantrages, das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand der auf Stilllegung der Sondermüllverbrennungsanlage (SVA) ... gerichteten Verpflichtungsklage offensichtlich fehlerhaft verkürzt, indem es das auf Teilstilllegung gerichtete Klagebegehren hinsichtlich der illegalen Verbrennung nicht genehmigter Abfallstoffe als unzulässig verworfen habe. a) Damit ist schon ein die Zulassung rechtfertigender Rechtsfehler nicht dargetan. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 2 BImschG auch die bloße Teilstilllegung einer Anlage wegen formeller Illegalität ihres Betriebes insoweit in Betracht kommen, als in ihr von der erteilten Genehmigung nicht erfasste Stoffe verarbeitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 -- 7 C 35.87 -- BVerwGE 84 S. 220 ff.). Deshalb kann ein Antrag auf Gesamtstilllegung grundsätzlich auch als Minus ein Teilstilllegungsbegehren enthalten. Dies hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hat in den entsprechenden, in der Antragsbegründung auszugsweise zitierten Ausführungen auf den Seiten 22 und 47 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht die Auffassung vertreten, die Verbrennung einzelner, von der Genehmigung nicht erfasster Stoffe könne nicht zu einem formell illegalen Anlagenbetrieb "jenseits der Genehmigungslage" führen und deshalb ein (Teil-) Stilllegungsbegehren nicht rechtfertigen. Es hat insoweit auch nicht allein eine Teiluntersagung gemäß § 20 Abs. 1 BImschG für möglich gehalten, sondern die Begriffe "Teiluntersagung des Betriebes" und "teilweise Betriebsstilllegung" als gleichbedeutend verwandt, so dass das Verhältnis zwischen den Untersagungs- und Stilllegungstatbeständen in den Absätzen 1 und 1 a einerseits und Absatz 2 des § 20 BImschG andererseits hier -- entgegen der Auffassung der Klägerin auf den Seiten 8 f. und 12 f. ihres Zulassungsantrages -- keine Rolle spielt. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit dieses im gerichtlichen Verfahren, und zwar in der mündlichen Verhandlung bzw. in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 16. September 1998, erstmals geltend gemachten Begehrens auf Untersagung der Verbrennung einzelner, nicht genehmigter Stoffe vielmehr daraus hergeleitet, dass dieses einen neuen selbständigen Streitgegenstand darstelle, der nicht in das rechtshängige Klageverfahren einbezogen werden könne, weil er nicht Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen sei und die Behörde deshalb darüber nicht habe entscheiden können. Das erscheint rechtlich durchaus vertretbar. Der Gegenstand eines Antrags- und Klageverfahrens wird nämlich nicht nur durch das im Antrag bezeichnete Begehren, also durch das Antrags- bzw. Klageziel, sondern auch durch den bei natürlicher vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens zur Prüfung gestellten Tatsachenkomplex, also durch den Antrags- bzw. Klagegrund bestimmt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 -- III ZR 133/95 -- NJW 1996 S. 3151 f.). Hier hat die Klägerin von vornherein ihr Begehren auf Stilllegung der SVA ... mit verschiedensten Angriffen gegen die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Genehmigungslage begründet, so dass weder für die Behörde noch für das Gericht bis zur mündlichen Verhandlung Anlass bestand, die Frage in die Prüfung einzubeziehen, ob bei unterstellter Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit dieser angegriffenen Bescheide eine Teilstilllegung jedenfalls hinsichtlich einzelner Einsatzstoffe deshalb in Betracht kommen könnte, weil sie von der danach zugrundezulegenden Genehmigungslage nicht erfasst würden. Angesichts des dadurch veränderten bzw. erweiterten "Prüfprogramms" und der "Filterfunktion" des Vorverfahrens (vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 1. August 1989 -- 13 A 1858/88 -- NWVBl. 1990 S. 66 ff., und vom 15. Januar 1992 -- 7 A 81/89 -- NVwZ 1993 S. 493 ff.) und unter Berücksichtigung einer gerade bei technischen Großvorhaben aus der besonderen behördlichen Sachkompetenz und dem Gewaltenteilungsprinzip herzuleitenden Entscheidungsprärogative der Verwaltung (vgl. etwa zum Atomrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 -- 7 C 4.85 -- BVerwGE 78 S. 177 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 25. März 1997 - 14 A 3083/89 -- juris), die hier etwa auch durch den Interpretationsvorbehalt hinsichtlich der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle in Nr. 2.1.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Mai 1982 (Planfeststellungsbeschluss 1982) zum Ausdruck kommt, hält es der Senat nicht für eine ernstlich zweifelhafte Rechtsansicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass das nachträglich im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren auf Teilstilllegung hinsichtlich einzelner, nicht zugelassener Einsatzstoffe einen neuen Streitgegenstand darstellt, der nicht Gegenstand des Vorverfahrens war. b) Darüberhinaus hat die Klägerin jedenfalls auch nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise substantiiert und schlüssig die Entscheidungserheblichkeit des von ihr gerügten Rechtsfehlers im Sinne einer darauf beruhenden Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Sie hat nämlich auf Seite 18 ihrer Antragsbegründung schlicht behauptet, das Gericht wäre zu einer Teilstilllegung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BimSchG gekommen, wenn es ihren Vortrag als zulässig erachtet hätte, dass in der SVA ... ungenehmigt Abfallstoffe verbrannt werden. Sie hat aber in ihrer Antragsbegründung nicht im Einzelnen ausgeführt, ob überhaupt und gegebenenfalls welche tatsächlich eingesetzten Stoffe vom Stoffkatalog des Planfeststellungsbeschlusses 1982 oder von sonstigen nachfolgenden Genehmigungen nicht erfasst sind. Dass dies möglicherweise aus ihrem gesamten Klagevorbringen, gegebenenfalls unter ergänzender Berücksichtigung eingereichter Gutachten des Öko-Instituts, ermittelt werden könnte, reicht nach den obigen Ausführungen für eine hinreichende Darlegung nicht aus. 3. Auch soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils auf den Seiten 18 bis 27 unter I.2. ihres Zulassungsantrages daraus herleitet, dass das Verwaltungsgericht entgegen den von ihr benannten Gründen die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1982 trotz dessen Anknüpfung an den angeblich unwirksamen Planfeststellungsbeschluss vom 4. Juli 1974 (Planfeststellungsbeschluss 1974) verneint hat, hat sie keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dargelegt. a) Ihr Vortrag auf Seite 19 der Antragsbegründung unter I.2. a), dass diese Anknüpfung an einen "früheren unwirksamen Planfeststellungsbeschluss" schon "aus logischen und rechtskonstruktiven Gründen zur Unwirksamkeit dieses Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nach § 43 Abs. 2 HVwVfG ... führt" und die "Frage der Offenkundigkeit eines schweren Mangels i.S.d. § 44 Abs. 1 HVwVfG ... sich daher überhaupt nicht ... stellte", ist schon vom Ansatz her unzutreffend. Dazu erbringt auch die -- nach obigen Grundsätzen ohnehin nicht berücksichtungsfähige -- Bezugnahme auf S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 16. September 1998 keine weiteren, überzeugenderen Gründe. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 HVwVfG trifft nur eine Regelung über die Frage, durch welche behördliche Maßnahme oder welches andere Ereignis die Geltungsdauer eines wirksam erlassenen Verwaltungsaktes beendet wird, nicht aber über die hier maßgebliche Frage, ob ein Verwaltungsakt -- hier der Planfeststellungsbeschluss 1982 -- auf Grund eines inhaltlichen bzw. verfahrensrechtlichen Mangels (angeblich in Form der Abänderung bzw. Ergänzung eines vorangegangenen unwirksamen Verwaltungsaktes) von vornherein unwirksam ist. Diese besondere Form der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes durch Nichtigkeit infolge eines inhaltlichen oder verfahrensrechtlichen Fehlers ist nicht Gegenstand der die Beendigung der Wirksamkeitsdauer eines Verwaltungsaktes regelnden Vorschrift des § 43 Abs. 2 HVwVfG, sondern vielmehr Regelungsinhalt des § 44 HVwVfG. Das Verwaltungsgericht hat deshalb -- entgegen der Auffassung der Klägerin -- auf Seite 35 unten bis Seite 43 oben seiner Entscheidungsgründe zu Recht die Frage geprüft, ob eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1974 gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG zur Nichtigkeit des daran anknüpfenden Planfeststellungsbeschlusses 1982 führt. b) Soweit es dies zunächst bei unterstellter Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1974 auf den Seiten 36 f. bereits deshalb verneint hat, weil ein darin liegender Mangel für den Änderungsplanfeststellungsbeschluss 1982 jedenfalls nicht offenkundig wäre, hat die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Ausführungen im Zulassungsantrag nichts vorgetragen. Ihr dann mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO -- neben der unzutreffenden Rüge einer fehlerhaften fragestellung -- erhobener Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Offenkundigkeit fälschlich aus der Sicht der mit der Sache befassten Juristen und nicht der eines aufgeschlossenen, verständigen Durchschnittsbürgers beurteilt, ist zum einen nach obigen Ausführungen verspätet und deshalb unbeachtlich und zum anderen jedenfalls in Übereinstimmung mit dem Beklagten mit der Erwägung zurückzuweisen, dass der angebliche Fehler, wenn schon nicht für mit der Streitsache vertraute Juristen, dann erst recht nicht für einen Durchschnittsbetrachter offenkundig ist (vgl. auch zu einem solchen "Erst-Recht-Schluss": Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 -- 5 UE 1040/84 -- NVwZ 1989 S. 484 ). c) Die Klägerin wendet sich in ihrem Zulassungsantrag auf Seite 19 bis Seite 27 anschließend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, "desweiteren" liege auch kein schwerwiegender Mangel des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses 1982 durch Anknüpfung an einen nicht mehr existenten Planfeststellungsbeschluss vor, weil der Planfeststellungsbeschluss 1974 weder wegen Nichtdurchführung noch wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. aa) Dieses Vorbringen ist nach obigen Ausführungen für die Begründung einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht geeignet, weil nach § 44 Abs. 1 HVwVfG für die Annahme der Nichtigkeit eines fehlerhaften Verwaltungsaktes sowohl die besondere Schwere als auch im Interesse der Rechtssicherheit die -- hier bereits verneinte -- Offenkundigkeit dieses Fehlers kumulativ vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 -- 8 C 1/96 -- NVwZ 1998 S. 1061 f.; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 490), so dass die gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines schwerwiegenden Mangels nach Verneinung der Offenkundigkeit nicht mehr entscheidungserheblich waren. Wenn eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung -- wie danach hier -- auf zwei oder mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, setzt die hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mindestens voraus, dass ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit jeder dieser selbständigen Begründungen form- und fristgerecht sowie hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan sind (vgl. allgemein zur Darlegung von Zulassungsgründen: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. April 1998 -- 2 Q 1/98 -- juris; Meyer-Ladewig und Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O., Rdnr. 25 zu § 124 bzw. Rdnr. 53 zu § 132; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 5 zu § 124 und Rdnr. 6 und 13 zu § 132, jeweils m.w.N. insbes. aus der st. Rspr. des BVerwG). Das ist vorliegend -- wie eben ausgeführt -- hinsichtlich der fehlenden Offenkundigkeit eines unterstellten Mangels in Form der Anknüpfung an einen früheren unwirksamen Planfeststellungsbeschluss aber nicht der Fall. bb) Abgesehen davon sind die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken aber auch nicht so gewichtig, dass die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung eines "Anknüpfungsmangels" sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. (1) Die Klägerin hat unter I.2. b) die Rüge erhoben, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft in der -- unstreitig nicht erfüllten -- Nebenbestimmung II.9.6 des Planfeststellungsbeschlusses 1974 (Vorlage ergänzender Unterlagen für eine Filteranlage binnen sechs Monaten) keine auflösende Bedingung gesehen und die deshalb mit Ablauf des Januar 1975 eingetretene Unwirksamkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses verkannt. Dieser Vortrag wäre zwar für die Bejahung eines "Anknüpfungsmangels" auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht auf Seite 42 der Entscheidungsgründe hilfsweise angeführten, allein auf die Erweiterungsanlage bezogenen Teilnichtigkeit erheblich, wenn man die weitere Annahme der Klägerin als richtig zu Grunde legte, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss 1982 ausschließlich an den die Erweiterungsanlage zulassenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses 1974 anknüpft und dass dieser als rechtlich isolierte, abtrennbare Regelung anzusehen ist. Der Angriff der Klägerin ist aber auch mit der gegebenen Begründung inhaltlich nicht überzeugend. Die von ihr angeführte Bedeutung dieser Nebenbestimmung für die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit der Erweiterungsanlage mag es zwar rechtfertigen, sie nicht als Auflage oder als Teil eines bloßen Entscheidungsvorbehaltes für bauliche Einzelheiten (vgl. jetzt § 74 Abs. 3 VwVfG), sondern vielmehr als Bedingung anzusehen; warum diese Bedingung aber nicht lediglich aufschiebenden, sondern auflösenden Charakter haben, also über eine "Ausschlussfrist" bei nicht fristgerechter Erfüllung "automatisch" zur Unwirksamkeit des gesamten die Erweiterungsanlage betreffenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses führen sollte, erscheint mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 42 des angefochtenen Urteils wenig plausibel. Für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Filteranlage war der drohende Wegfall der gesamten Genehmigung bei nicht fristgerechter Nachreichung ergänzender Unterlagen nicht erforderlich. Eine Fristsetzung ist auch ohne eine derartige Sanktion im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll und schließlich hätte eine dermaßen schwerwiegende Folge auch eines besonderen, ausdrücklichen Hinweises bedurft, wie er etwa in Nr. III.7 des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Außerkrafttretens nach 5-jähriger Nichtdurchführung gemäß § 26 Abs. 2 AbfG a.F. erfolgt ist. Zudem stünde ein Unwirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses schon auf Grund einer bloßen 6-monatigen Nichtvorlage ergänzender Unterlagen in einem krassen, vom verständigen Empfängerhorizont nicht verständlichen Wertungswiderspruch zu dieser gesetzlichen Regelung des Außerkrafttretens, die erst eingreift, wenn über einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Plandurchführung nicht begonnen wird. (2) Nicht überzeugend sind auch die Angriffe der Klägerin auf den Seiten 22 bis 27 unter I.2. c) ihres Zulassungsantrages gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 37 ff. der Urteilsbegründung), der Planfeststellungsbeschluss 1974 enthalte auch hinsichtlich des Weiterbetriebs der bereits vorhandenen Altölverbrennungsanlage nicht nur eine bloß wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter, sondern eine eigene, regelnde Planentscheidung, die mit der Genehmigung des Erweiterungsvorhabens zu einer Gesamtregelung im Wege einer einheitlichen Planentscheidung verbunden und deshalb schon durch den Weiterbetrieb der Altölverbrennungsanlage und die Errichtung der Emulsionstrennanlage im Sinne des § 26 Abs. 2 AbfG a.F. durchgeführt worden und somit nicht außer Kraft getreten sei. aa) Es ist schon fraglich, ob die Erheblichkeit dieses Vortrags für die Frage eines "Anknüpfungsfehlers" schlüssig dargelegt worden ist. Es spricht nämlich einiges dafür, dass mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses 1974 auch bei einer isolierten, allein auf die Erweiterungsanlage bezogenen Betrachtungsweise innerhalb des am 15. Januar 1976 beginnenden 5-Jahres-Zeitraumes bereits durch die am 31. Januar 1978 erfolgte Einleitung des Änderungsplanfeststellungsverfahrens begonnen worden ist, das auch so weitreichend sein kann, dass es das ursprüngliche planerische Konzept substantiell ändert, sich mithin der Sache nach als Neuplanung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 -- 4 C 25.90 -- Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Durch die Änderungsplanung sollte das Erweiterungsvorhaben durch Austausch der zwei genehmigten Muffelöfen gegen Drehrohröfen und Erweiterung des Abfallspektrums in Folge der schnellen Entwicklung der Verbrennungsanlagentechnik an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden (vgl. Tatbestand auf S. 5 des angefochtenen Urteils), so dass nach außen der Wille, an dem Projekt als solchem festzuhalten, dokumentiert und damit das gesetzgeberische Anliegen des § 26 Abs. 2 AbfG a.F. (jetzt etwa § 75 Abs. 4 VwVfG) nicht berührt wurde, eine bloße Vorrats- oder Schubladenplanung zu verhindern (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24. Oktober 1995 -- 2 M 4/94 -- S. 11 f. der Entscheidungsgründe, juris). Zu diesem, einer Unwirksamkeit wegen Nichtdurchführung des nur auf die Erweiterungsanlage bezogenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses 1974 entgegenstehenden Gesichtspunkt, den das Verwaltungsgericht auf Seite 42 seiner Entscheidungsgründe nur angedeutet und letztlich offen gelassen hat, hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag keine Ausführungen gemacht, obwohl dies unter Zugrundelegung ihrer vom Verwaltungsgericht abweichenden Auffassung nahegelegen hätte. bb) Aber auch im Übrigen erscheinen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für eine einheitliche, den Weiterbetrieb der Altölverbrennungsanlage sowie Errichtung und Betrieb der Erweiterungsanlage umfassende Planentscheidung und eine an diese Gesamtregelung anknüpfende Änderungsplanfeststellung überzeugender als die Gegenargumente der Klägerin. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Änderung und/oder Ergänzung von Plänen durch entsprechende weitere Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu einem Nebeneinander von rechtlich selbständigen Planungsentscheidungen, sondern zur Entstehung eines einzigen Plans in seiner durch die Änderungs- und/oder Ergänzungsfeststellung erreichten Gestalt führt, was -- entgegen der Argumentation der Klägerin auf Seite 24 ihres Zulassungsantrages -- allerdings nicht die volle Anfechtbarkeit eines geänderten bestandskräftig festgestellten Planes zur Folge hat (vgl. OVG der Saarlandes a.a.O. S. 10 m.w.N.). Für diese "gesamtheitliche" Betrachtungsweise kann vorliegend angeführt werden, dass im Tenor des Planfeststellungsbeschlusses 1974 unter Ziff. 2 die Weiternutzung der bereits vorhandenen Verbrennungsanlage ausdrücklich genehmigt worden und weiterhin Einzelregelungen -- entsprechend dem planerischen Grundsatz der Problembewältigung -- nicht nur übergreifend für den Betrieb der Gesamtanlage, sondern auch speziell für den der vorhandenen Altölverbrennungsanlage getroffen worden sind, was auch insoweit eine -- einer bloß wiederholenden Verfügung widersprechende -- inhaltliche sachliche Prüfung voraussetzt. Daraus lässt sich herleiten, dass die Behörde Erweiterung und Betrieb der Gesamtanlage in ihren planerischen Willen aufgenommen und auch hinsichtlich des bestehenden und ihr gemäß § 9 Abs. 1 AbfG a.F. angezeigten Betriebsteils in Form der Altölverbrennungsanlage unter Berücksichtigung der bisherigen Genehmigungslage nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine abwägende Entscheidung über "Ob" und "Wie" des Weiterbetriebes getroffen hat. Die unter § 9 AbfG a.F. fallenden, bisher legal betriebenen Altanlagen bedurften für ihren Weiterbetrieb keiner förmlichen abfallrechtlichen Zulassung nach neuem Recht und wurden in Zuerkennung eines eingeschränkten Bestandschutzes vorbehaltlich einer im Wege der Abwägung zu treffenden behördlichen Nebenbestimmungs- oder Untersagungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 AbfG a.F. abfallrechtlich wie nach § 7 AbfG a.F. planfestgestellte oder- genehmigte Anlagen behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 -- 7 C 97.78 -- BVerwGE 66 S. 298 f.) Deshalb kann der im Planfeststellungsbeschluss 1974 unter Ziff. 2 für den Weiterbetrieb der Altölverbrennungsanlage getroffenen Entscheidung letztlich die Wirkung zuerkannt werden, dass sie mit der Änderungs- und Ergänzungsfeststellung für die Erweiterungsanlage unter Ziff. 1 entsprechend den obigen Grundsätzen der Rechtsprechung zu einem einheitlichen Plan für das Gesamtvorhaben führt. Schließlich ist im Tenor des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses 1982 auch die von dem Erweiterungsvorhaben betroffene Altölverbrennungsanlage ausdrücklich aufgeführt und dadurch in die Änderungsfeststellung einbezogen worden. 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich weiterhin nicht aus dem auf den Seiten 27 bis 37 unter I.3. ihres Zulassungsantrages geltend gemachten Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe auf den Seiten 31 ff. der Entscheidungsgründe trotz der von ihr gerügten Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindesttemperatur von 1.200GradC in der Nachverbrennungskammer die Nichtigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses 1982 auf Grund des speziellen Nichtigkeitsgrundes der technischen Unmöglichkeit gemäß § 44 Abs.2 Nr. 4 HVwVfG zu Unrecht verneint. a) Die von der Klägerin zur Begründung aufgestellte Behauptung, die SVA Biebesheim sei technisch nicht in der Lage, eine solche Mindesttemperatur in der Nachverbrennungszone einzuhalten, wird schon vom Ansatz her dem speziellen Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG nicht gerecht. Für diesen reicht nämlich schon vom Wortlaut her bloßes subjektives Unvermögen nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass "niemand" die geforderte Leistung erbringen kann, dass sie also objektiv schlechthin unmöglich ist. Dafür spricht auch, dass diese Sonderregelung nach Sinn und Zweck im Lichte des in Abs. 1 des § 44 HVwVfG aufgestellten Grundsatzes auszulegen ist (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, Rdnr. 4 a zu § 44). Danach erscheint es in Übereinstimmung mit der herrschenden Evidenztheorie aus Gründen der Rechtssicherheit nur in besonderen Ausnahmefällen vertretbar, einem rechtsfehlerhaften Verwaltungsakt als einem staatlichen Hoheitsakt, der die Vermutung der Gültigkeit in sich trägt, durch die Annahme der Nichtigkeit alle mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen von Anfang an zu nehmen; nämlich nur dann, wenn der Fehler so schwerwiegend und offenkundig ist, dass für jeden erkennbar ist, dass der Verwaltungsakt unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung, den sie tragenden Verfassungsprinzipien und immanenten Wertvorstellungen vereinbar sein kann und dass deshalb von niemandem erwartet werden kann, dass er ihn als verbindlich anerkennt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 -- 8 C 1/96 -- a.a.O.; EuGH, Urteil vom 26. Februar 1987 -- Rs 15/85 -- NJW 1987 S. 3074 f.). Die Klägerin macht eine in diesem Sinne jedermann ersichtliche objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der geforderten Mindesttemperatur nicht geltend. Eine solche könnte auch kaum angenommen werden, da die in den fraglichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses 1982 und in nachfolgenden Ergänzungsbescheiden getroffene Regelung, dass bei der Verbrennung von PCB, PCT und PCB/PCT-haltigen Stoffen sowie von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Einsatzstoffen eine Mindesttemperatur von 1.200GradC in der Nachverbrennungszone eingehalten werden muss, exakt technischen Regelwerken entspricht, die mit sachverständiger Hilfe aufgestellt wurden und diese Mindesttemperatur unverändert etwa bereits von 1974 (vgl. Nr. 3.2.1.2 der TA Luft 1974) bis heute (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 17. BImschV 1990) fordern. Auch wenn man die Frage der technischen Unmöglichkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG konkret auf die planfestgestellte Anlage der Beigeladenen bezieht, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin keine überwiegenden Gründe für die Annahme einer Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1982 entnehmen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erwägungen zur Evidenztheorie könnte eine Nichtigkeit dieser Anlagengenehmigung -- entgegen der Ansicht des früher zuständigen 14. Senats des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1995 -- 14 TP 1359/93 -- S. 4 f. des Beschlussabdrucks) -- nicht bereits dann angenommen werden, wenn etwa ein (weiteres) Gutachten ergäbe, dass die SVA Biebesheim in ihrem derzeitigen -- konkret genehmigten -- Bestand entgegen der Annahme der Genehmigungsbehörde und entgegen den bisherigen Untersuchungen und Messungen etwa auf Grund einzelner konstruktiver Mängel derzeit nicht in der Lage wäre, die geforderte Mindesttemperatur ausreichend und nachweisbar einzuhalten, sondern allenfalls erst dann, wenn es sich für einen mit den Umständen vertrauten verständigen Beobachter ohne weiteres gerade zu aufdrängen müsste, dass mit der planfestgestellten Verbrennungsanlage wegen ihrer Bauart oder Betriebsweise oder nach ihrer Auslegung etc. die Einhaltung einer solchen Mindesttemperatur grundsätzlich und auch unter Einbeziehung technisch möglicher und rechtlich genehmigungsfähiger sowie vernünftigerweise noch in Betracht zu ziehender Auf- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erreichbar ist (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, Rdnr. 36 zu § 44). Demgegenüber macht die Klägerin -- abgesehen von einer unzulässigen Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz -- in ihrem Zulassungsantrag auf Seite 35 f. nicht einmal ausdrücklich, geschweige denn substantiiert geltend, dass die SVA Biebesheim in ihrem derzeitigen Zustand technisch generell nicht in der Lage sei, in der Nachverbrennungszone die Mindesttemperatur von 1.200GradC einzuhalten, sondern nur, dass die geforderte Mindesttemperatur nach den TÜV-Messungen an den Messstellen in der Nachverbrennungszone außerhalb der festinstallierten Betriebsmessstellen unter "ungünstigen Bedingungen", die "zwischenzeitlich auch § 4 Abs. 2 Satz 2 der 17. BImschV nunmehr vorschreibt", nicht habe eingehalten werden können. Sie legt aber nicht dar, dass die "ungünstigen Bedingungen" unvermeidlich seien oder andere Gründe einer uneingeschränkten Einhaltung der geforderten Mindesttemperatur entgegenstünden. Den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Gründen dafür, dass die Anlage der Beigeladenen nach dem Eindruck der Kammer durchaus zur Gewährleistung der geforderten Mindesttemperatur in der Lage sei, hält sie im Wesentlichen nur entgegen, dass die Ergebnisse des NUKEM-Gutachtens zur Beurteilung der Einhaltung der geforderten Verbrennungstemperatur ungeeignet seien, weil es für seine Messungen die Betriebsmessstelle herangezogen habe. b) Nicht überzeugend ist auch der -- danach eigentlich nicht mehr erhebliche -- Angriff der Klägerin gegen die Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, die Nichteinhaltung der in Nr. III.4.1.9 des Planfeststellungsbeschlusses 1982 und Nr. 4.1 des ergänzenden Genehmigungsbescheides vom 18. Januar 1995 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 26. April 1995 vorgegebenen Mindesttemperatur von 1.200GradC in der Nachverbrennungszone führe -- entgegen dem oben zitierten Beschluss des Hess. VGH vom 15. Februar 1995 -- nicht zur Undurchführbarkeit des (gesamten) Planfeststellungsbeschlusses, sondern betreffe nur die -- nicht den Hauptzweck der Anlage ausmachende -- Verbrennung bestimmter Stoffe, nämlich PCB, PCT und PCB/PCT- und kohlenwasserstoffhaltiger Einsatzstoffe. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser den oben aufgeführten technischen Regelwerken entsprechenden Nebenbestimmungen ist die demgegenüber vertretene Ansicht der Klägerin schwer verständlich, diesen lasse sich eine auf den zugelassenen Stoffkatalog bezogene eingeschränkte Gestattungswirkung im Sinne eines (automatischen) Verbots der Verbrennung der fraglichen Stoffe bei Nichteinhaltung der (insoweit) vorgegebenen Mindesttemperatur nicht entnehmen. Dazu kann auf das von der Klägerin selbst auf Seite 16 f. ihres Zulassungsantrages gerade auch für die Möglichkeit einer Teilstilllegungsanordnung wegen einer vom Genehmigungsinhalt abweichenden Verbrennung PCB-haltiger Abfallstoffe (hier: Altöle) angeführte Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 -- 7 C 35.37 -- (BVerwGE 84 S. 220 ff.) verwiesen werden. Danach gilt "gerade nicht das Prinzip, daß alles erlaubt ist, was in der Genehmigung nicht verboten ist, sondern es ist verboten, was in der Genehmigung -- z.B. in Bezug auf eine bestimmte immissionsschutzrechtlich erhebliche Betriebsweise -- nicht gestattet ist", nämlich der Einsatz PCB-haltigen Altöls in Anlagen, die die in der TA Luft 1974 für die Verbrennung PCB-haltiger Abfälle vorgeschriebene Mindesttemperatur von 1.200GradC nicht einhalten (vgl. S. 224 f.). Da die Klägerin zum Anteil der PCB/PCT-haltigen Stoffe am zugelassenen Stoffkatalog keine Angaben gemacht, vielmehr der Annahme des Verwaltungsgerichts von einer derzeit tatsächlich geringen Bedeutung nicht widersprochen hat, und für halogenhaltige Abfallstoffe einen Anteil von 14,5 % für feste und über 25 % für flüssige Stoffe angegeben hat, erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts vertretbar, dass deren Verbrennung nicht den Hauptzweck der Anlage darstellt. Hinzu kommt, dass eine tatsächliche Nichteinhaltung der insoweit vorgeschriebenen Mindesttemperatur nicht eine von der Klägerin begehrte endgültige, sondern wohl nur eine bis zur -- gegebenenfalls durch Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen herbeizuführende -- Gewährleistung dieser Verbrennungsvoraussetzung befristete bzw. aufschiebend bedingte Teilstilllegung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImschG rechtfertigen könnte. Eine solche war zudem nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 33 unten bis 34 1. Absatz der Entscheidungsgründe auch nicht prüfungsbedürftig, weil "auf Grund der gegenwärtigen Genehmigungslage die Verbrennungstemperatur von 1.200GradC in der Nachverbrennungskammer ohnehin keine Rolle spielt, da feste PCB- bzw. PCT-haltige Abfälle bei Überschreitung einer Menge von mehr als 10 mg je kg auf Grund eines zwischen den Beteiligten im Verfahren 8 G 2422/95 (2) geschlossenen Vergleichs nicht verbrannt werden dürfen und hinsichtlich flüssiger Halogenkohlenwasserstoffe eine Verbrennung bei einer Mindesttemperatur von 930GradC, in der Regel über 1.000GradC in der letzten Verbrennungsluftzuführung auf Grund einer Ausnahmezulassung vom 13. November 1996 gestattet ist". Soweit die Klägerin den auf Seite 34 der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Eindruck der Kammer, dass die Anlage zur Gewährleistung der fraglichen Mindesttemperatur durchaus in der Lage sei, als unzutreffend bezeichnet, hat das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass diese Frage dahinstehen könne, also für das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht entscheidungserheblich war. 5. Schließlich hat die Klägerin auf den Seiten 37 bis 42 unter I.4. ihres Zulassungsantrages auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf den Seiten 45 f. der Entscheidung begründeten Ansicht des Verwaltungsgerichts dargelegt, die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1982 ergebe sich nicht gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG aus einer Unbestimmtheit bzw. Unbestimmbarkeit der zur Verbrennung zugelassenen Stoffe. Ein gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt nach den obigen Ausführungen zur Evidenztheorie voraus, dass die Unbestimmtheit für jedermann ohne Weiteres, d.h. insbesondere ohne Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen, erkennbar, also offensichtlich ist und dazu führt, dass der Verwaltungsakt völlig unverständlich und undurchführbar und sein Regelungsinhalt nicht im Wege der Auslegung bestimmbar ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 491; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 -- 12 B 86/89 -- NVwZ 1990 S. 399; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 -- 8 C 2.92 -- DVBl. 1994 S. 810 f.; Kopp. a.a.O., Rdnr. 22 zu § 44). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht, der Stoffkatalog in Nr. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses 1982 sei in seiner Bezugnahme auf die Hess. Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I. S. 556) und zur Frage der Erstreckung auf in die sogenannte LAGA-Liste neu aufgenommene Sonderabfallarten so unklar und könne so unterschiedlich interpretiert werden, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten erheblich unterschiedliche Auffassungen über die zur Verbrennung zugelassenen Abfallarten bestünden. Denn damit wird lediglich eine Auslegungsbedürftigkeit und somit auch Auslegungsfähigkeit geltend gemacht, gerade aber nicht, dass die Regelung so widersprüchlich, unsinnig oder unverständlich wäre, dass sie einer klärenden Auslegung nicht zugänglich und deshalb undurchführbar wäre. Hinzu kommt, dass -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -- in Nr. 2.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses sogar für eventuelle Unklarheiten ein auf Antrag einzuleitendes besonderes behördliches Klärungsverfahren mit einer der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Interpretationskompetenz vorgesehen ist. Ob die hier erfolgte behördliche Auslegung zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage der Nichtigkeit der zugrunde liegenden Regelung. II. Der Vortrag der Klägerin auf den Seiten 42 f. unter B) II. ihres Zulassungsantrages rechtfertigt weiterhin nicht den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 1. Allein der Umstand, dass die Kammer über die Rechtssache entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, hat für das Bestehen dieses Zulassungsgrundes weder indizierende noch gar bindende Wirkung, weil beide Vorschriften auf andere Rechtsfolgen gerichtet sind und die Schwierigkeiten der Rechtssache aus der Sicht des OVG/VGH unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Vorarbeit zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- NVwZ 1999 S. 202 ). 2. Aus dieser Sicht kann der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hier nicht angenommen werden. Die Klägerin hat zwar fünf, ihrer Ansicht nach rechtlich bzw. tatsächlich überdurchschnittlich schwierige Fragen im Einzelnen dargetan (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis: Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 -- 13 UZ 2357/98 -- DVBl. 1999 S. 119 f. ). Diese Fragen treten aber nicht auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung auf (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 a.a.O.), denn sie beziehen sich nicht auf Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Würdigungen des Verwaltungsgerichts, die das angefochtene Urteil tragen (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 10. Dezember 1997 -- 3 ZEO 1053/97 -- DVBl. 1998 S. 489 f.; OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- a.a.O.). Sie können deshalb unabhängig von ihrem Schwierigkeitsgrad eine Berufungszulassung insbesondere nach diesem der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit und nicht der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung dienenden Zulassungsgrund nicht rechtfertigen. Die Zulassung kann -- wie oben bereits ausgeführt -- nur erlangt werden, wenn ein Zulassungsgrund gegenüber einer das angegriffene Urteil tragenden Begründung, und bei mehreren selbständig tragenden Gründen gegenüber jeder einzelnen dieser selbständigen Begründungen, geltend gemacht und hinreichend dargelegt wird und auch gegeben ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob ein Verpflichtungsantrag auf Stilllegung einer Gesamtanlage inzident auch das Begehren einer Teilstilllegung beinhaltet, soweit der Betrieb der Anlage außerhalb der vorliegenden Gestattung erfolgt", war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es die Nichtprüfung des Teilstilllegungsbegehrens schon damit begründet hat, dass das Begehren auf Teilstilllegung hinsichtlich der Verbrennung einzelner, nicht von der Genehmigungslage erfasster Stoffe im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden sei und deshalb mangels Vorverfahrens auch nicht in das rechtshängige Klageverfahren habe einbezogen werden können; gegen diese insoweit tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ist ein Zulassungsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Aus diesem Grunde ist hier die weiterhin von der Klägerin angeführte Frage des "Verhältnisses zwischen Teiluntersagung i.S.d. § 20 Abs. 1 BImschG und Teilstilllegung i.S.d. § 20 Abs. 2 BImschG" ebenfalls nicht erheblich. Da das auf diesen Sachverhalt (Verbrennung nicht genehmigter Einsatzstoffe) gestützte Teilstilllegungsbegehren der Klägerin vom Verwaltungsgericht nicht zum Gegenstand der Begründetheitsprüfung des angefochtenen Urteils gemacht worden ist, bedurfte es auch nicht der von der Klägerin angesprochenen eingehenden Untersuchung, "welche Einsatzstoffe im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.05.1982 in der Fassung der nachfolgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheide zur Verbrennung rechtlich zugelassen wurden und welche Abfallstoffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich in der Anlage verbrannt werden". Dasselbe gilt für die möglicherweise schwierige und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme erfordernde "technische(n) Bewertung der Anlage im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestverbrennungstemperatur von 1.200GradC in der Nachverbrennungszone", denn die Frage, ob die Anlage der Beigeladenen eine solche Mindesttemperatur einhält bzw. einhalten kann, betrifft nach der Begründung des angefochtenen Urteils nur die Zulässigkeit der Verbrennung bestimmter Stoffe und nicht die Nichtigkeit der Gesamtgenehmigungslage der Anlage oder gar ihre endgültige Stilllegung, so dass der dazu ergänzend dargelegte "Eindruck der Kammer" auch lediglich ein "obiter dictum" des Verwaltungsgerichts darstellt. Auch die letztlich von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob und inwieweit ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss, der ausschließlich an den unwirksamen bzw. nichtigen Teil eines früheren Planfeststellungsbeschlusses anknüpft, ebenfalls unwirksam ist", stellte sich für das Verwaltungsgericht nicht. Es hat dazu nämlich ausgeführt, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht "ausschließlich" an den die Erweiterungsanlage betreffenden Teil des früheren Planfeststellungsbeschlusses 1974 anknüpfe, dass dieser Teil nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung und der Planfeststellungsbeschluss 1974 insgesamt nicht durch Nichtdurchführung unwirksam geworden sei und dass schließlich ein unterstellter "Anknüpfungsmangel" hier jedenfalls nicht offenkundig wäre und deshalb gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG nicht zur Nichtigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses 1982 geführt hätte. III. Aus dem Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 43 bis 46 unter III. ihres Zulassungsantrages ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das folgt für die unter 1 a) aufgeführte Frage "Umfaßt der Anspruch eines Nachbarn auf Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage nach § 20 Abs. 2 BimSchG notwendigerweise auch das Begehren auf Teilstilllegung der Anlage, soweit diese formell illegal betrieben wird?" schon daraus, dass sie sich nach dem eben Ausgeführten nicht auf eine tragende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils bezieht und damit auch nicht erheblich ist. Die unter 1 b) aufgeführte Frage "Führt die Verbindung eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses mit dem unwirksamen Teil eines vorangegangenen Planfeststellungsbeschlusses zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 Abs. 2 HVwVfG?" lässt sich -- wie oben unter I.3.a) auf den Seiten 6 f. ausgeführt -- in verneinendem Sinne unmittelbar aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig. IV. Da das Verwaltungsgericht das Teilstilllegungsbegehren wegen der Verbrennung nicht genehmigter Einsatzstoffe schon deshalb mangels Vorverfahrens nicht in das Klagebegehren einbezogen hat, weil es aufgrund eines neuen Antrags- bzw. Klagegrundes einen neuen selbständigen Streitgegenstand darstelle, liegt auch die auf den Seiten 46 f. unter IV. des Zulassungsantrages geltend gemachte Abweichung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1998 -- 7 C 35/87 -- a.a.O. nicht vor. Die Frage, ob als Antrags- bzw. Klageziel insoweit eine Teiluntersagung oder eine Teilstilllegung in Betracht kommt, stellte sich dem Verwaltungsgericht nicht, so dass das Urteil auch nicht auf deren Beantwortung beruht. V. Schließlich ist auch der von der Klägerin auf den Seiten 47 bis 53 unter V. geltend gemachte Verfahrensverstoß gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben, der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO und den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sich trotz offensichtlich fehlender Fachkunde mit dem "Eindruck" begnügt habe, dass die Anlage der Beigeladenen in der Lage sei, in der Nachverbrennungszone eine Mindesttemperatur von 1.200GradC einzuhalten. Da es für das Verwaltungsgericht auf diese Tatsachenfrage nicht entscheidungserheblich ankam, kann in einer fehlenden Aufklärung dieser und damit zusammenhängender Fragen, wie etwa der des Anteils der halogenierten Kohlenwasserstoffe an den zu verbrennenden Abfallstoffen, auch kein Verfahrensfehler gesehen werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach alledem war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen waren, weil sich die Beigeladene durch Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko unterworfen hat. Die Streitwertfestsetzung konnte gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unter Abänderung des erstinstanzlich auf 1.000.000,00 DM festgesetzten Streitwertes erfolgen, obwohl die Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 1998 auf Rechtsmittel gegen den verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss übereinstimmend verzichtet haben (vgl. Bl. 878 d.A.), weil die im Interesse einer sachgerechten Entscheidung bei Kostenansatz und -festsetzung dem Rechtsmittelgericht gegebene Möglichkeit einer von Amts wegen vorzunehmenden Änderung des Streitwertes von einem Beschwerderecht unabhängig ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. Februar 1981 -- 2 B 1673/80 -- KostRsp. GKG § 25 Nr. 45). Bei der Wertfestsetzung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Senat dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996 S. 605 ff.) gefolgt, der unter Nr. 1.3 für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde auf Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage einen Streitwert von 100.000,00 DM vorsieht; warum hier aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin eine Erhöhung auf den zehnfachen Betrag gerechtfertigt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.