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Beschluss

14 TH 663/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0428.14TH663.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den auf Unzuverlässigkeit ihrer Person gestützten Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die gleichzeitig angeordnete Schließung der von ihr betriebenen Gaststätte. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die gaststättenrechtliche Verfügung eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht als unzulässig ab; der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gaststätte im Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben und daher die Gaststättenerlaubnis ohnehin erloschen sei. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den angefochtenen Verwaltungsakt als erledigt angesehen, ohne über den Widerspruch in der Sache zu befinden. II. Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden konnte (§ 87 a Abs.2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Widerrufs- und Untersagungsverfügung erhobenen Widerspruchs gerichteten Eilantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Der Antragstellerin fehlt nämlich nicht - wie das Verwaltungsgericht und auch das Regierungspräsidium annehmen - das "Rechtsschutzbedürfnis". Das Bedürfnis an einer Sachentscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht hängt - ebenso wie das an einer Sachentscheidung über den Widerspruch selbst durch die Widerspruchsbehörde - nicht davon ab, ob die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte gemäß § 8 des Gaststättengesetzes - GastG - erloschen ist oder nicht. Zwar mag dem Verwaltungsgericht darin Recht zu geben sein, daß es für das Erlöschen der Erlaubnis im Sinne des § 8 GastG unerheblich ist, aus welchen Gründen der Erlaubnisinhaber an der Ausübung des Betriebes gehindert ist, aber Gegenstand des dem Eilverfahren zugrunde liegenden Widerspruchsverfahrens ist nicht die Gaststättenerlaubnis, sondern die mit der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründete Widerrufsverfügung sowie die allein wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Widerrufsverfügung ausgesprochene Untersagungsverfügung. Beide Verfügungen erledigen sich jedoch nicht schon dadurch, daß die Gaststättenerlaubnis gemäß § 8 GastG erlischt, wenn - insbesondere wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde. Erledigt im Rechtssinne hätte sich der Verwaltungsakt nur, wenn die mit dem Widerspruch bekämpften beschwerenden Regelungen weggefallen wären, die umstrittene gaststättenrechtliche Verfügung also keine die Antragstellerin belastenden Wirkungen mehr äußerte. Das ist hier nicht der Fall. Soweit es um die mit der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründete Widerrufsverfügung geht, entfaltet diese über den Widerruf der Erlaubnis für den bisherigen Betrieb hinaus weitere rechtliche Wirkungen: So gilt die betroffene Antragstellerin nicht nur für den bisherigen Betrieb als unzuverlässig! Die Feststellung der Unzuverlässigkeit berührt das personenbezogene Element der Gaststättenerlaubnis, einer "persönlich-raumgebundenen" Erlaubnis. Diese rechtlichen Wirkungen der mit Unzuverlässigkeit begründeten Widerrufsverfügung gehen weit über den ursprünglichen Betrieb hinaus und erstrecken sich auf das gesamte Bundesgebiet; das ergibt sich schon aus den §§ 149 ff. der Gewerbeordnung - GewO - über die Eintragung derartiger Verfügungen in das Bundeszentralregister. Soweit es um die Untersagungsverfügung geht, die allein deshalb ausgesprochen worden ist, weil wegen des sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis die Gaststätte von diesem Zeitpunkt an ohne die erforderliche Zulassung im Sinne des über § 31 GastG zur Anwendung kommenden § 15 Abs.2 GewO betrieben wird, ist die von dieser Untersagungsverfügung ausgehende Beschwer der Antragstellerin und damit ihr Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung nicht schon deshalb entfallen, weil die Gaststättenerlaubnis zugleich gemäß § 8 GastG erloschen ist und die Untersagungsverfügung somit möglicherweise auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden könnte. Kann nach alledem von einer "Erledigung" im Rechtssinne (§§ 43 Abs.2 VwVfG, 113 Abs.1 Satz 4 VwGO) weder im Hinblick auf die Widerrufs- noch auf die Schließungsverfügung ausgegangen werden, so ist die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO gebotene Interessenabwägung in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmen. Die dem anstelle des Senats beschließenden Richter im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenstehende Prüfung der Sach- und Rechtslage an Hand der vorliegenden Akten läßt zwar den Schluß zu, daß der Widerspruch der Antragstellerin eher wenig erfolgversprechend erscheint, andererseits aber lassen die mit der Beschwerde - teilweise unter Beweisantritt - vorgetragenen Tatsachen, namentlich die des jetzigen Zustandes der gesamten Liegenschaft, auf der die streitbefangene Gaststätte weiterbetrieben werden soll, einen der Antragstellerin günstigeren Ausgang des Widerspruchsverfahrens auch nicht offensichtlich aussichtlos erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst der Widerspruchsbehörde vorbehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse der Örtlichkeit und der sonstigen Begleitumstände, denen die Behörde schon räumlich nähersteht, zu verschaffen und über den Widerspruch der Antragstellerin in der Sache zu entscheiden. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hält der als Berichterstatter beschließende Richter für angemessen, aber auch für ausreichend; eine auch sich auf die Dauer eines etwa anschließenden Klageverfahrens erstreckende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kam demgegenüber angesichts des sich nach Aktenlage ergebenden Erkenntnisstandes nicht in Betracht.