Beschluss
3 L 3139/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0115.3L3139.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. November 2023 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8663/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 28. November 2023 erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 enthaltenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. II. Dem Antrag fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung ist nicht dadurch entfallen, dass die streitgegenständliche Gaststättenerlaubnis vom 11. Januar 2023 auf ein Jahr befristet war, die Erlaubnis ungeachtet des verfügten Widerrufes zwischenzeitlich mit Ablauf des 12. Januar 2024 erloschen ist und der Widerruf mithin ins Leere ginge. Denn der streitgegenständliche Widerruf sowie die Einstellungs- und Schließungsanordnung haben sich nicht mit dem Ablauf der Befristung der Gaststättenerlaubnis zum 12. Januar 2024 im Rechtssinne „erledigt“ (vgl. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. April 1993 – 14 TH 663/93 –, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2007 – 4 A 242.06 –, juris Rn. 17; ebenso für den Widerruf einer Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 13 S 1013/22 –, juris Rn. 8 ff. m.w.N. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 – 6 B 7.21 –, juris Rn. 7. Hier entfaltet der Widerruf der Gaststättenerlaubnis, auch wenn die Befristung der Gaststättenerlaubnis zwischenzeitlich abgelaufen ist, weiter unmittelbare, die Antragstellerin belastende Rechtswirkungen. Dies folgt aus der Pflicht zur Eintragung des Widerrufs in das Gewerbezentralregister. Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a Gewerbeordnung (GewO) sind in das Gewerbezentralregister u.a. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit eine erteilte Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Der im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar und in der Sache auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gestützt, sodass der Widerruf in das Gewerbezentralregister einzutragen ist. Damit beschwert der Widerruf der Gaststättenerlaubnis die Antragstellerin weiterhin und entfaltet ihr gegenüber trotz Ablaufs der zeitlichen Geltung der Erlaubnis eine fortbestehende und selbstständig belastende unmittelbare Rechtswirkung. Dies hat seinen Grund darin, dass der mit dem Widerruf gemäß § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) bezweckte Schutz der Allgemeinheit nicht nur durch den Entzug der Erlaubnis an sich gewährleistet wird. Der Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG soll die Allgemeinheit darüber hinaus auch durch die gesetzlich angeordnete Eintragung des erfolgten Widerrufs in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a GewO schützen. Die Eintragung im Gewerbezentralregister dient nämlich dazu, auch anderen Behörden (vgl. § 150a GewO) die Kenntnis von der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu verschaffen, und es damit dem sich als unzuverlässig erwiesenen Gewerbetreibenden deutlich zu erschweren, die sich aus seiner Unzuverlässigkeit ergebenden rechtlichen Folgen durch Verlagerung seines gewerblichen Sitzes in den Bezirk einer anderen Behörde zu umgehen, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. April 1993 – 14 TH 663/93 –, juris Rn. 6; ebenso für den Widerruf einer Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 13 S 1013/22 –, juris Rn. 9 m.w.N. Angesichts dessen hat sich auch die Einstellungs- und Schließungsanordnung, die allein deshalb ausgesprochen worden ist, weil wegen des sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis die Gaststätte von diesem Zeitpunkt an ohne die erforderliche Zulassung im Sinne des über § 31 GastG zur Anwendung kommenden § 15 Abs. 2 GewO betrieben wird, nicht erledigt, sondern stellt für die Antragstellerin nach wie vor eine Beschwer dar, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. April 1993 – 14 TH 663/93 –, juris Rn. 7 f. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, es bestehe die Besorgnis, dass die Steuerrückstände bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter anwachsen werden, weshalb sie aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Betriebsschließung sieht. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in der Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 enthaltenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG). 2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist formell rechtmäßig. a. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 30 GastG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –) i.V.m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV als örtliche Ordnungsbehörde die für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sachlich und örtlich zuständige Behörde. b. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 4. September 2023 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis Stellung zu nehmen. 3. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Nach § 15 Abs. 2 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. a. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt wie ein jeder Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäfts zu gewährleisten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 4. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts können Ordnungswidrigkeiten die mit einem Bußgeld belegt worden sind, laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite, für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an. Die fehlende Zuverlässigkeit kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – M 16 S 18.45 –, juris Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 10 f. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 –, juris Rn. 10 f. Auch eine Vielzahl selbst kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 6. Unabhängig davon kann Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (abrufbar über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, in dem die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach den §§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Abruf bereitgestellt werden) betreffend die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sein. Denn aus einem derartigen Eintrag ergibt sich regelmäßig die Weigerung des Gewerbetreibenden, durch Abgabe der Vermögensauskunft seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 22 ZB 21.1937 –, juris Rn. 13 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.363 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28. August 2013 – 22 ZB 13.1419 –, juris Rn. 19; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 22 ZB 09.218 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1993 – 14 S 2322/93 –, juris Rn. 5. Hinsichtlich der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 7. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 9. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 11 m.w.N. Für die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 B 221/18 –, juris Rn. 6. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Gewerbetreibenden die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Die Berechtigung der Steuerforderungen haben weder die Behörde im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 Abgabenordnung – AO sowie § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 8. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 B 519/16 –, juris Rn. 5. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit folgt – unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit – aus den erheblichen Zahlungsrückständen der Antragstellerin gegenüber dem Finanzamt P. hinsichtlich fälliger Steuerforderungen. So teilte das Finanzamt P. der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Juli 2023 mit, dass Zahlungsrückstände der Antragstellerin in Bezug auf Betriebs- und Personensteuern in Höhe von 7.073,13 Euro bestehen. Bereits am 6. Juli 2023 sei ein fruchtloser Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin unternommen worden. Im Übrigen sei die Antragstellerin auch ihren sonstigen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien seit dem Jahr 2022 nicht abgegeben und Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume ab 2021 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht worden. Die Besteuerungsgrundlagen seien daher im Schätzungswege ermittelt worden. Am 4. September 2023 teilte das Finanzamt P. der Antragsgegnerin auf telefonische Anfrage mit, dass sich die Zahlungsrückstände der Antragstellerin zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 12.211,64 Euro erhöht hätten. Eine weitere telefonische Rücksprache der Antragsgegnerin mit dem Finanzamt P. am 6. November 2023 hat ergeben, dass bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zahlungen auf die bestehenden Steuerschulden in Höhe von 12.211,64 Euro erfolgt sind. Damit belaufen sich die Steuerrückstände der Antragstellerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 auf einen Betrag in Höhe von 12.211,64 Euro und sind sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Antragstellerin erheblich, vgl. zur Erheblichkeit von Steuerschulden eines Gastwirtes in Höhe von 12.000,00 Euro: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 10. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Steuerschulden innerhalb eines Zeitraumes von noch nicht einmal zwei Monaten, d.h. zwischen dem 25. Juli 2023 und dem 4. September 2023 sprunghaft nahezu verdoppelt haben. Aus den Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes P. vom 13. Februar 2020 (Rückstand: 821,91 Euro), 8. Dezember 2020 (Rückstand: 3.996,22 Euro) und 16. Dezember 2021 (Rückstand: 2.099,51 Euro) ist im Übrigen zu ersehen, dass die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Steuerschulden der Antragstellerin beginnend mit dem Jahr 2020 kontinuierlich aufgebaut wurden und die Antragstellerin etwaige Zahlungen überwiegend oder immer verspätet leistet. Gemessen an diesen bereits über Jahre hinweg bestehenden Steuerrückständen, die maßgeblich u.a. auf eine jahrelange Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten zurückzuführen sind, und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin, sind verlässliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht ersichtlich. Angesichts des am 6. Juli 2023 durchgeführten fruchtlosen Pfändungsversuches kann des Weiteren nicht von einer Zahlungswilligkeit der Antragstellerin ausgegangen werden. Zudem ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, dass die Antragstellerin nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit dem Finanzamt P. einen verbindlichen Tilgungsplan mit konkreten Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände in Bezug auf die bestehenden Steuerschulden vereinbart hat. Rechtlich unerheblich ist zudem der Vortrag der Antragstellerin, die Steuerschulden resultierten allein daraus, dass die langjährig für die Antragstellerin tätige Steuerberaterin erforderliche Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund einer schweren Erkrankung nicht fristgerecht eingereicht habe. Da die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, kommt es auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht grundsätzlich nicht an. Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Antragstellerin, die Steuerschulden beruhten nur auf Schätzungen und es sei aufgrund der zwischenzeitlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2023 durch den neuen Steuerberater mit einer erheblichen Reduktion der Steuerschulden zu rechnen. Denn auch auf Schätzungen beruhende Steuerschulden sind für die gaststätten- und gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Die zwischenzeitlich erfolgten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2023 müssen im Übrigen als erst nach Erlass der Ordnungsverfügung eingetretene Tatsachen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin im Übrigen nicht ansatzweise dargelegt, dass sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 zwischenzeitlich nachgekommen wäre. Vor diesem Hintergrund sind Umstände, die im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt gleichwohl eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen könnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 10, nicht erkennbar. c. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich schließlich als verhältnismäßig. Der Widerruf hat gemäß § 15 Abs. 2 GastG bei bestehender Unzuverlässigkeit notwendig zu erfolgen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre. Ist – wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 65. 4. Die in der Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 gleichfalls enthaltene und auf § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 GewO gestützte Einstellungs- und Schließungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung u.a. eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Einstellungs- und Schließungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 68; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 22. 5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Einstellungs- und Schließungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne der § 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gegenüber der Anwendung unmittelbaren Zwanges keinen Erfolg verspricht bzw. unzweckmäßig ist, da es nicht in gleichem Maße geeignet ist, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Betriebsschließung herbeizuführen. III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der Gaststättenerlaubnis sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Das Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 19. Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin die Begleichung der laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten alsbald möglich sein wird, sind nicht vorgetragen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Antragstellerin seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Eine nachhaltige Rückführung der gewerbebezogenen Steuerschulden ist damit nicht erkennbar. Folglich ist von einer nach wie vor fortbestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Gleichfalls nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin – ungeachtet der vorgetragenen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2023 – ihren steuerlichen Erklärungspflichten für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 zwischenzeitlich nachgekommen wäre. Hierdurch verschafft sie sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Es steht daher zu befürchten, dass die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen auch bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens nicht in vollem Umfang nachkommen und es deshalb zu weiteren Schädigungen öffentlicher Kassen kommen wird. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für eine unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen – wie hier – zusammen angefochten werden. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris Rn. 2 ff. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.