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Beschluss

14 TH 2440/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1002.14TH2440.90.0A
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Leitsätze
1. Es verstößt nicht gegen das formelle Begründungserfordernis i.S.d. § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO, wenn die sofortige Vollziehung einer auf § 20 Abs 2 BImSchG gestützten Stillegungsverfügung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wird. 2. Zur Frage der Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts, wenn das Gericht erster Instanz auf den Antrag des Adressaten einer Ordnungsverfügung, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lediglich die Sofortvollzugsanordnung wegen fehlerhafter Begründung aufhebt und dagegen allein der Antragsgegner Beschwerde einlegt (offengelassen für den Fall, daß sich bei summarischer Beurteilung durch den Senat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch sachlich als gerechtfertigt erweist).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen das formelle Begründungserfordernis i.S.d. § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO, wenn die sofortige Vollziehung einer auf § 20 Abs 2 BImSchG gestützten Stillegungsverfügung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wird. 2. Zur Frage der Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts, wenn das Gericht erster Instanz auf den Antrag des Adressaten einer Ordnungsverfügung, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lediglich die Sofortvollzugsanordnung wegen fehlerhafter Begründung aufhebt und dagegen allein der Antragsgegner Beschwerde einlegt (offengelassen für den Fall, daß sich bei summarischer Beurteilung durch den Senat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch sachlich als gerechtfertigt erweist). I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners, mit der ihre Anlage zum Klassieren von Abbruchmaterialien wegen Fehlens einer Genehmigung stillgelegt wurde. Auf ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die Stillegungsverfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hob das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Deren Begründung beziehe sich auf andere Gesichtspunkte als auf solche, die zur Stillegungsverfügung selbst geführt hätten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. II. Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Unrecht aufgehoben. Es begegnet unter dem Gesichtspunkt des formellen Begründungserfordernisses im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keinen Bedenken, daß die Anordnung des Sofortvollzugs auf andere Gesichtspunkte gestützt worden ist als auf die in der für sofort vollziehbar erklärten Stillegungsverfügung selbst enthaltenen. Vielmehr stellt eine solche Andersartigkeit in der Begründung eher den Regelfall dar, wobei es jedoch aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist, die bereits für den Erlaß des Verwaltungsakts selbst maßgeblichen Erwägungen auch in die für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung mit einzustellen (Hess. VGH, B. v. 31.05.90 - 8 R 3118/89 - Entscheidungsabdr. S. 16). Die hier auf den Schutz der Beschäftigten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen abstellende Begründung der Sofortvollzugsanordnung ist jedenfalls weder formelhaft noch kann ihr entgegengehalten werden, sich nicht am Zweck der gesetzlichen Regelung zu orientieren. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem der mit Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt gemäß § 20 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - allein wegen formeller Illegalität ergehen soll und dessen Sofortvollzug bereits zur Wahrung der Rechtsordnung im öffentlichen Interesse liegt, ist es nicht fehlerhaft, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich auf solche Gesichtspunkte zu stützen, auf die bei dem Verwaltungsakt selbst regelmäßig gerade nicht abzustellen ist, die aber - wie die Belange des Arbeitsschutzes - auch der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer Anlage gemäß § 6 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen können. Ob diese Gründe im Ergebnis stichhaltig sind und einer gerichtlichen (materiellen) Überprüfung standhalten, ist in dem Zusammenhang mit dem formellen Begründungserfordernis im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang (Hess. VGH in dem bereits zitierten Beschluß vom 31. Mai 1990 unter Hinweis auf OVG Münster, B. v. 27.02.87 - 21 B 181/86 NVwZ 1988, S. 551, 552). Es kann dahinstehen, welche Entscheidung der beschließende Senat zu treffen hätte, wenn sich bei einer summarischen Beurteilung die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachlich nicht als gerechtfertigt erwiese, entweder weil die angegriffene Stillegungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erschiene oder weil das Interesse der Antragstellerin, vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Durchsetzungsinteresse verdiente. Insbesondere braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch den Senat das auch im Beschwerdeverfahren geltende "Verbot einer reformatio in peius" (Verböserungsverbot) entgegenstünde, weil nur der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat und er mit einer solchen Entscheidung schlechter gestellt würde als mit der vom Verwaltungsgericht lediglich ausgesprochenen Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung. Ebensowenig kommt eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Darmstadt in Betracht, das es bei einer bloßen Aufhebung der Vollzugsanordnung hat bewenden lassen, ohne die Voraussetzungen des für die Antragstellerin effektiveren Rechtsschutzes einer Aussetzung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu prüfen. Denn die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung, welche die Stillegung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Anlage anordnet, ausnahmsweise unzulässig sei, weil sie - die Antragstellerin - das gewerbliche Genehmigungsverfahren zügig betreibe und mit einem baldigen positiven Abschluß des Genehmigungsverfahrens gerechnet werden könne. Nach dem sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisstand ist derzeit nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage in ihrer jetzigen Form auszugehen. Die insbesondere unter planungs- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin als Betreiberin der ungenehmigten Anlage (BVerwG, U. v. 15.12.89 - 7 C 35.87 - DVBl. 1990, S. 371, 375). Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 des Bescheides) steht schließlich mit §§ 2 Nr. 2, 68, 69 und 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Einklang, so daß es auch insoweit an der für ein Aussetzungsinteresse der Antragstellerin streitenden Erfolgsaussicht ihres Widerspruchs fehlt. Unabhängig von der Hauptsacheprognose und von der auch in der Sache zutreffenden Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Belange, die ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Stillegungsverfügung begründen, scheint es schon deshalb nicht angezeigt, die Antragstellerin bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens ihre ungenehmigte Anlage betreiben zu lassen, weil nur eine zeitnahe Durchsetzung der Stillegungsverfügung das nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch strafbewehrte Verhalten der Antragstellerin wirksam unterbinden und zugleich verhindern kann, daß in ähnlichen Konstellationen der vorliegende Fall zu einem "Bezugsfall" wird. Demgegenüber müssen etwaige organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen des Sofortvollzugs auf die Antragstellerin zurückstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei lehnt sich der Senat an die für Gewerbeuntersagungsverfahren, die mit Fällen der vorliegenden Art vergleichbar sind, entwickelte Praxis an, im Klageverfahren bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte den dreifachen Betrag des sogenannten Auffangstreitwertes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (= 28.000,00 DM) anzusetzen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen ist. Zugleich macht der Senat von der ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen entsprechend abzuändern. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).