Beschluss
14 TH 2350/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1125.14TH2350.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet. Zwar kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als maßgebliche Vorschrift für das Einschreiten des Antragsgegners der von ihm als Rechtsgrundlage herangezogene § 20 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - in Betracht, nach dem die zuständige Behörde anordnen soll, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Denn bei der von der Antragstellerin betriebenen als Bauschuttaufbereitungsanlage oder Abfallsortieranlage zu bezeichnenden Anlage handelt es sich um eine solche, die im Anhang zur 4. BImSchV (dort unter Nr. 8.4) aufgeführt und damit gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist (speziell zu dieser Anlagenart Schwermer in: Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, Kom., 1988, Rdnrn. 66 und 67 zu § 7). Der Genehmigungspflicht unterliegen dabei auch die Einzelheiten des Betriebsablaufs, namentlich die Art und Weise der hier streitigen Anlieferung von Abfällen und Wertstoffen. Aber auch nach Ansicht des beschließenden Senats überwiegt das Interesse der Antragstellerin, den Betrieb ihrer Anlage auch hinsichtlich der hier allein streitigen Art der Abfall- und Wertstoffanlieferung jedenfalls solange aufrechtzuerhalten, bis über einen binnen der vom Gericht festgesetzten Zeit zu stellenden entsprechenden Antrag förmlich entschieden ist, das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug seiner Stillegungsverfügung. Dabei beruht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende, im eigenständigen Ermessen des Gerichts stehende Interessenabwägung auf folgenden Erwägungen: Der Senat geht für dieses Verfahren davon aus, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG vorliegen, weil der hier streitige Betriebsablauf (Anlieferung von Abfällen und Wertstoffen an Samstagvormittagen zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr durch PKw) nicht als von der am 9. Oktober 1989 erteilten Genehmigung miterfaßt angesehen werden kann. Dafür spricht vor allem die von der Antragstellerin in ihrer Betriebsbeschreibung selbst formulierte Darstellung des Sortierumfangs (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte), in der für Altholz, Altpapier, Schrott, Ziegelschutt, Bauschutt, Altglas und Blechdosen ausschließlich von einer "Anlieferung mit Containern" bzw. "aus Containersammlungen" die Rede ist; die bloße Erwähnung von PKw in der Klammer zu Nr. 7.0 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (Bl. 21 der Gerichtsakte) sowie die Hinweise auf "eine direkte Anlieferung durch die Gewerbebetriebe in kleineren Mengen" (Bl. 59 der Gerichtsakte) bzw. auf "die Anlieferung aus ... Privathaushaltungen" (Bl. 63 der Gerichtsakte) lassen jedenfalls eine ausdrückliche Genehmigung der Anlieferung in anderer Art als durch Container nicht ohne weiteres erkennen. Gleichwohl hätte der Antragsgegner ausnahmsweise prüfen müssen, ob er von der Stillegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absehen und der Antragstellerin aufgeben konnte, unverzüglich die für die Einleitung eines vom Antragsgegner selbst für möglich gehaltenen Änderungsgenehmigungsverfahrens (S. 4 des Genehmigungsbescheides = Bl. 54 der Gerichtsakte) erforderlichen Unterlagen einzureichen. Anstelle einer solchen Prüfung hat der Antragsgegner jedoch ohne nähere Darlegung seiner möglicherweise hinter der Entscheidung stehenden Auffassung, daß über die materielle Genehmigungsfähigkeit erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen angestellt werden müßten - Gesichtspunkte, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen zu Lasten der Betreiberin gingen -, Umstände, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Absehen von der Stillegung erlaubten, lediglich als nicht ersichtlich bezeichnet. Solche Umstände erkennt der Antragsgegner ausdrücklich allein bei einer offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit und zudem erst bei Vorliegen der Antragsunterlagen an. Mit dieser Betrachtungsweise verkürzt er freilich das mit in § 20 Abs. 2 durch die Verwendung des Wortes "soll" den Behörden immerhin eingeräumte Ermessen auf eine Verpflichtung, strikt und ohne Ansehung des Einzelfalles die Stillegung einer ungenehmigten Anlage bzw. hier eines ungenehmigten Betriebsablaufs anzuordnen. Die offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit einer formell illegal betriebenen oder wesentlich geänderten Anlage ist nach der Rechtsprechung (vgl. etwa Hess. VGH, Beschluß vom 2. Oktober 1990 - 14 TH 2440/90 -, BayVGH, Beschluß vom 12. Mai 1986 - 22 CS 86.00554 -, GewA 1986, S. 396) zwar ein den atypischen Ausnahmefall charakterisierender Umstand; darin erschöpft sich aber die Atypik nicht. Vielmehr ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung eines Absehens von einer Stillegung auch zu berücksichtigen, daß es bei dem Gebrauchmachen der Genehmigung vom 9. Oktober 1989 nicht in erster Linie und nicht ausschließlich darauf ankommt, wie der nach Maßgabe der Antragsunterlagen erteilte Genehmigungsbescheid im einzelnen objektiv auszulegen ist, sondern darauf, wie er von der Antragstellerin, der die Genehmigung erteilt worden ist, zu verstehen war (zur Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen Rechtsgedankens bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus der Sicht des Adressaten BVerwG, Beschluß vom 6. April 1989 - 7 B 55.89 -, Buchholz 316, § 37 VwVfG Nr. 4). Davon, daß selbstverständlich ein Betriebsablauf der im vorliegenden Verfahren streitigen Art ausgeschlossen sein sollte und für ein gegenteiliges Verständnis überhaupt kein Raum ist, kann angesichts einer insoweit fehlenden ausdrücklichen Regelung keine Rede sein. Wenn auch im Immissionsschutzrecht nicht das Prinzip gilt, daß alles erlaubt ist, was in der Genehmigung nicht verboten ist, sondern vielmehr verboten ist, was in der Genehmigung nicht gestattet ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.37 -, NVwZ 1990, S. 963/964 ), so steht ein solches Regelungsdefizit zwar der Annahme entgegen, daß der Betrieb schon formell nicht illegal ist; aber für die Berücksichtigung von Umständen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Stillegung zulassen, ist das Fehlen einer eindeutig gestatteten oder nicht gestatteten Betriebsweise sehr wohl von Bedeutung. Von einem schweren, dem Regelfall des § 20 Abs. 2 BImSchG entsprechenden strafbewehrten Verstoß der Antragstellerin, dem - wie etwa bei typischen "Schwarzbetreibern" oder "Schwarzänderern" - nur dadurch zu begegnen wäre, bis zum Abschluß eines noch durchzuführenden Änderungsgenehmigungsverfahrens die Aufrechterhaltung des ungenehmigten Betriebsablaufs zu verhindern, kann nach alledem nicht ausgegangen werden. Andererseits konnte die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene einschränkungslose Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechterhalten bleiben, weil spätestens mit einer ablehnenden Entscheidung über einen auf die Änderung des Betriebsablaufs gerichteten Antrages auch für die Antragstellerin feststeht, daß sie insoweit ihre Anlage illegal betreibt und damit derjenige Umstand wegfällt, der sie bis zu diesem Zeitpunkt vor einem behördlichen Einschreiten bewahrt hat. Die Antragstellerin wendet sich gegen die unter Androhung eines Zwangsgeldes für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, mit der die von ihr aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betriebene Anlage zum Sortieren von Abfällen und Wertstoffen insoweit "teilstillgelegt" worden ist, als eine Entgegennahme von Abfällen oder sonstigen wiederverwertbaren Stoffen erfolgt, die von Privatpersonen angeliefert werden und nicht durch Container bei der Anlieferung erfaßt sind. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs einschränkungslos stattgegeben; mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner die Ablehnung des Eilantrages weiter.