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Urteil

13 UE 1794/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1215.13UE1794.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene Berufung der Kläger, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Abänderung des Urteils erster Instanz und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. April 1988 zur Verpflichtung der Beklagten zu 1., die Kläger über den ihnen durch das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig zugestandenen Status nach § 51 Abs. 1 AuslG hinaus auch als Asylberechtigte anzuerkennen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Asylverpflichtungsklage der Kläger hinsichtlich der von ihnen beanspruchten Asylberechtigung abgewiesen, denn die Kläger haben sämtlich am Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG teil. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat zunächst der Kläger zu 1., denn er ist politisch Verfolgter im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. ; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Als verletzte oder bedrohte Rechtsgüter kommen hierbei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit in Betracht. Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357; BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; BVerfG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082; BVerfG, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512). Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.). Eine erfolgte oder drohende strafrechtliche Verfolgung, die allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient, ist keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 338). Eine solche kann jedoch gegeben sein, wenn der Heimatstaat den Straftäter jedenfalls auch wegen dessen abweichender Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale treffen will (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, 264; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152, 157f.). Das Asylrecht beruht auf dem Gedanken, dem Verfolgten Zuflucht zu gewähren, was einen kausalen Zusammenhang zwischen (gegebenenfalls drohender) Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 57; BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344). Nachfluchttatbestände können daher wegen Fehlens dieses Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn dies ausnahmsweise durch Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung gefordert ist. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne Zutun des Asylbewerbers ausgelöst wurden (sogenannte objektive Nachfluchttatbestände; BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 64 f.). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluß herbeigeführt hat (sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände) können gemäß § 28 Satz 1 AsylVfG, der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Grundsatzentscheidung vom 26. November 1986, a.a.O., S. 66, entspricht, allerdings dann asylrelevant sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen oder aber dann, wenn sich der Ausländer bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.91 - Buchholz 402.52, § 1 AsylVfG Nr. 152; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 171 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, 134f.). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 359, 360). Dem Asylsuchenden muß daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei ist eine Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Einem vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylbewerber kann jedoch die Rückkehr nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, a.a.O., 183; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die vorgenannten Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung sind im Falle des Klägers zu 1. deshalb erfüllt, weil er für den Fall seiner Rückkehr in den Iran wegen der - auch für die Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG beachtlichen - exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch begründete Repressalien zu befürchten hätte. Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist deshalb abzustellen, weil der Kläger zu 1. nicht wegen einer bereits erlittenen oder aus begründeter Besorgnis vor einer unmittelbar bevorstehenden Verfolgung aus dem Iran ausgereist ist, so daß ihm der nur für Vorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommen kann. Die in dem Schriftsatz zur Begründung des Asylantrages angegebene, lange zurückliegende Verhaftung des Klägers zu 1. wegen oppositioneller Aktivitäten für die "Nationale Front" war für die Ausreise ohne Bedeutung und scheidet deshalb als Anknüpfungspunkt für eine Vorverfolgung des Klägers zu 1. von vornherein aus. Aber auch die Schilderung des Klägers zu 1. über die der Ausreise am 11. Juli 1986 unmittelbar vorangegangenen Ereignisse in seiner Heimat läßt zureichende Anhaltspunkte für eine erlittene oder dem Kläger zu 1. zur damaligen Zeit akut drohende Verhaftung oder sonstige asylerhebliche Verfolgung nicht erkennen. Allerdings hat sich der Kläger zu 1. während des gesamten Verfahrens darauf berufen, er sei durch den von einem Mittelsmann Ende 1985 hergestellten Kontakt zu einer im Aufbau befindlichen monarchistischen Organisation in Gefahr geraten, nachdem diese Kontaktperson, der in seiner Firma tätige Ingenieur K., nach Auskunft eines Verwandten verhaftet und in das Evin-Gefängnis eingeliefert worden sei. Der Kläger zu 1. hat hierzu im einzelnen vorgetragen, er habe den besagten Ingenieur K. aufgrund einer von diesem angestrebten Kündigungsklage kennengelernt. Der K., dessen Vater zu Zeiten des Schah-Regimes Parlamentsabgeordneter und der selbst aktives Mitglied der monarchistisch orientierten M.-Partei gewesen sei, habe früher in der Gesellschaft, in der auch er - der Kläger zu 1. - seit der Schah-Zeit beschäftigt gewesen sei, das Amt eines technischen Generaldirektors inne gehabt. Aus dieser Funktion sei er nach dem Umsturz aufgrund einer Verordnung, die die Säuberung der Verwaltungen von politisch unliebsamen Personen zum Ziel gehabt habe, entfernt worden. Er selbst - der Kläger zu 1. - sei in seiner damaligen Eigenschaft als Leiter des Bereiches für "Reklamationen und Klagen" mit der Angelegenheit des K., der sich gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung auf gerichtlichem Wege gewehrt habe, befaßt worden. In einer Stellungnahme, die er als Verantwortlicher für das zuständige Amt für Verwaltungsgerechtigkeit habe fertigen müssen, habe er die Kündigung des K. als unrechtmäßig bezeichnet. Der K. sei daraufhin trotz des Widerstands der Geschäftsleitung und des Protests der islamischen Vereinigung innerhalb der Firma als technischer Berater eingestellt worden. Er selbst - der Kläger zu 1. - habe aufgrund seines Verhaltens seine bisherige Stellung verloren und sei Leiter der weniger wichtigen Abteilung für Ausbildung geworden. In der Folgezeit seien er und der K. in näheren Kontakt zueinander gekommen. Es hätten wiederholte und eingehende Gespräche über die politische Situation im Land und die Chancen einer neuen Monarchie im Iran stattgefunden. Schließlich habe ihm der K. offenbart, daß er mit der monarchistischen Opposition in Verbindung stehe und daß beabsichtigt sei, eine neue monarchistisch orientierte Gruppe ins Leben zu rufen. Er habe ihm - dem Kläger zu 1. - gebeten, zwei politische Analysen zur Rolle der Tudeh-Partei zum Zwecke der Weiterleitung an den Leiter des monarchistischen Zirkels zu schreiben. Nachdem er dieser Bitte entsprochen habe, sei für Anfang 1986 ein Treffen mit der Gruppe vereinbart worden. Hierzu sei es dann aber nicht mehr gekommen, weil der Kontakt zu dem K. abgebrochen sei. Dieser sei längere Zeit nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen. Er - der Kläger zu 1. - habe schließlich einen ebenfalls in der Gesellschaft tätigen Neffen des K. nach dessen Verbleib gefragt. Dieser habe ihm mitgeteilt, daß sein Onkel verhaftet und nach einer Durchsuchung seiner Wohnung aus politischen Gründen in das Evin-Gefängnis in Teheran eingeliefert worden sei. Einige Tage später, nämlich am 18. April 1986, sei es auch bei ihm - dem Kläger zu 1. - zu einer Hausdurchsuchung gekommen. An diesem Tag seien - er sei zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen - Pasdaran erschienen und hätten eineinhalb Stunden lang das Haus seiner Familie durchsucht. Sie hätten hierbei Bücher von den Regalen geworfen und Unterlagen durchwühlt, ohne allerdings Angaben über den Anlaß der Durchsuchungsaktion zu machen oder Schriftstücke oder sonstige Gegenstände zu beschlagnahmen. Der Senat ist davon überzeugt, daß der vorstehend wiedergegebene Vortrag des Klägers zu 1. der Wahrheit entspricht und daß sich die von ihm geschilderten Vorgänge in der von ihm beschriebenen Weise zugetragen haben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1. ist während des gesamten Asylverfahrens durch eine detailreiche und in allen wesentlichen Einzelheiten gleichbleibende Darstellung der damaligen Ereignisse geprägt. Widersprüche, Unstimmigkeiten oder Brüche in der Sachverhaltsschilderung, die Zweifel an der Wahrheit des Tatsachenvortrags wecken könnten, sind nicht ersichtlich geworden. Was die Durchsuchung des Wohnhauses der Kläger durch Pasdaran am 18. April 1986 betrifft, so ist diese auch durch die Klägerin zu 2. in allen bereits durch ihren Ehemann genannten Einzelheiten bestätigt worden. Das nach alledem glaubhafte Vorbringen des Klägers zu 1. vermag indessen nicht zu belegen, daß er den Iran nach erlittener oder im Angesicht einer unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen hat. Asylrechtliche bedeutsame Beeinträchtigungen hatte der Kläger zu 1. in der Zeit vor seiner Ausreise nicht zu erdulden. Zwar wurde er aufgrund seines Eintretens für den K. als Leiter des Bereiches für Klagen und Beschwerden abgelöst und stattdessen mit einer weniger wichtigen Leitungsfunktion innerhalb des Betriebes betraut. Hierbei handelte es sich aber um eine schlichte berufliche Herabsetzung, der, da der Kläger zu 1. im übrigen seiner Tätigkeit in dem Betrieb ungehindert nachgehen konnte und keine existenzgefährdenden finanziellen Einbußen erlitt, keine asylrechtliche Bedeutung beizumessen ist, da es an der für die Annahme einer Verfolgung notwendigen Intensität fehlt. Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1. nach dem Verschwinden des K. selbst eine Verhaftung oder sonstige staatliche Maßnahmen als unmittelbar bevorstehend zu befürchten hatte. Von einer solchen Gefährdung hätte nur dann ausgegangen werden können, wenn es tatsächlich zu einer Festnahme des K. gekommen und die Behörden durch diesen erkennbar über die monarchistische Einstellung des Klägers zu 1. und seiner Verbindung zu der im Aufbau befindlichen Oppositionsgruppe unterrichtet gewesen wären. Es ist indessen bereits unklar, ob die Verhaftung des K. wegen seiner offenbar gewordenen Mitgliedschaft in einem verbotenen monarchistischen Zirkel überhaupt erfolgt ist. Die diesbezügliche Information hatte der Kläger zu 1. von dem Neffen des K. erhalten, der nach Aussage des Klägers zu 1. ein überzeugter Anhänger der Islamisten war. Der Kläger zu 1., der bei seiner Beteiligtenvernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren den Verwandten des K. als "unsichere Quelle" bezeichnet hat, war selbst von der Richtigkeit der von diesem gegebenen Auskünfte nicht überzeugt und konnte sich infolgedessen von dem Schicksal seines Kontaktmannes kein klares Bild machen. Wie der Kläger zu 1. bei seiner Vernehmung im Beweistermin am 29. Mai 1995 erklärt hat, hielt er es selbst für denkbar, daß die Mitteilung über die Verhaftung des K. nicht die "letzte Nachricht" war und daß dieser sich noch rechtzeitig hatte in Sicherheit bringen können. Selbst im Falle einer Festnahme des K. hätte der Kläger zu 1. aber nur dann selbst in akute Verfolgungsgefahr geraten können, wenn den Sicherheitsorganen hierdurch die von dem Kläger zu 1. gefertigten politischen Analysen in die Händler gefallen wären oder wenn die Behörden bei ihren Aktionen gegen den K. anderweitig Hinweise auf die Kontakte des Klägers zu 1. zu der verbotenen monarchistischen Gruppe erlangt hätten. Daß es derartige Hinweise gab, ist indessen im höchsten Maße unwahrscheinlich, denn in diesem Fall hätte der Kläger zu 1. seine sofortige Verhaftung und Entfernung von seiner Arbeitsstelle, jedenfalls aber eingehende Verhöre und umfassende innerbetriebliche, seine eigene Person betreffenden Untersuchungen zu erwarten gehabt. Derartigen Maßnahmen war der Kläger zu 1. aber gerade nicht unterworfen. Vielmehr wurde lediglich eine Durchsuchung seines Wohnhauses durchgeführt, ohne daß indessen Klarheit darüber besteht, ob diese Ermittlungen durch spezielle Verdachtsmomente gegen den Kläger zu 1. veranlaßt waren oder aber ihren Grund in den allgemeinen Untersuchungen hatten, die nach Angaben des Klägers zu 1. bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren schon vor dem 18. April 1986 in dem Betrieb durchgeführt wurden und möglicherweise alle dem K. beruflich oder privat näherstehenden Personen betrafen. Selbst wenn aber auf dem Kläger zu 1. ein - womöglich auf seinem Eintreten für den K. beruhender - Verdacht gelastet haben sollte, mit diesem zu sympathisieren oder monarchistischen Vorstellungen anzuhängen, hat sich dieser Verdacht durch die erfolgte Hausdurchsuchung bzw. durch eventuelle weitere Ermittlungen oder Beobachtungen der Behörden erkennbar nicht in einer verfolgungsauslösenden Weise verdichtet. Die Hausdurchsuchung hatte, wie der Kläger in der Begründung des Asylantrages selbst angegeben hat, nichts Belastendes zu Tage gefördert. Auch wurden - wie die Klägerin zu 2. bei ihrer Beteiligtenvernehmung bestätigt hat - bei der Durchsuchung keine Unterlagen oder sonstiges Material, das Grundlage für weitere Ermittlungen hätte bieten können, sichergestellt. Gegen den Kläger zu 1. wurden folglich bis zur Ausreise auch keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Auch bei seiner Arbeit war der Kläger zu 1. keiner besonderen Überwachung oder Schikanen, sondern - nach eigener Aussage - lediglich dem gesteigerten Mißtrauen seines Vorgesetzten ausgesetzt. Auf eine konkrete Gefährdung des Klägers zu 1. deutet auch nicht der ihm durch einen Freund übermittelte Rat des General F. hin, alsbald das Land zu verlassen, weil seine Situation "sehr unsicher" sei. Diese allgemeine Aussage belegt nicht, daß der General über die Lage des Klägers zu 1. näher unterrichtet war und ihm das Verlassen des Iran etwa wegen konkreter Informationen über demnächst bevorstehende Maßnahmen angeraten hat. Vielmehr ist es durchaus möglich, daß der General dem Freund des Klägers zu 1. lediglich seine allgemeine Einschätzung wiedergegeben hat, daß der Kläger zu 1. wegen seiner Kontakte zu dem K. und der monarchistischen Opposition in Gefahr geraten könnte. Daß der Kläger zu 1. bei Verlassen seines Heimatlandes einer akuten Verfolgungsgefahr nicht unterlag, zeigt sich schließlich an den von ihm und seiner Ehefrau geschilderten Umständen der Ausreise im Juli 1986. Wäre gegen den Kläger zu 1. damals ein konkretes Ermittlungsverfahren im Gange gewesen, wäre gegen ihn unverzüglich nach Vorliegen begründeter Verdachtsmomente ein Ausreiseverbot verhängt und womöglich auch eine Kontosperre verfügt worden (vgl. etwa Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 5. November 1991 an das Verwaltungsgericht Köln, vom 23. September 1988 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom 31. August 1988 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Das Ausreiseverbot wird von den Behörden, die zur Verhängung des Ausreiseverbots befugt sind, auf schnellstem Wege, gegebenenfalls telegrafisch, an die für die Grenzkontrolle zuständigen Sicherheitsbehörden übermittelt (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 31. August 1988 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie vom 17. August 1989 an das Verwaltungsgericht Köln). Die von jedem Ausreisewilligen vor dem Verlassen des Iran einzureichenden Pässe und sonstigen für die Ausreise erforderlichen Unterlagen wurden und werden nacheinander durch verschiedene unabhängig voneinander operierende Stellen einer Sicherheitskontrolle unterworfen und mit den vorliegenden Ausreiseverbotslisten verglichen. Zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Jahre 1986 handelte es sich dabei um die Paßbehörde, die Sicherheitspolizei und das Ministerpräsidentenbüro (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. August 1991 an das Verwaltungsgericht Berlin). Erst dann, wenn sich aufgrund dieser gestaffelten Sicherheitsüberprüfung keine Einwände gegen die Ausreise des Betreffenden ergeben, erhält dieser den Paß durch die zur Ausländerpolizei gehörende Flughafenpolizei wieder ausgehändigt. Danach erfolgt noch eine Identitätsüberprüfung sowie eine Kontrolle des Handgepäcks durch Pasdaran (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 23. September 1988 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom 21. März 1990 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Das beschriebene Kontrollsystem wurde erkennbar auch bereits zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Juli 1986 in strenger Weise gehandhabt. Hinweise darauf, daß die Sicherheitsüberprüfung vor der Ausreise über den Zentralflughafen Mehrabad zur damaligen Zeit noch erhebliche Lücken aufgewiesen hätte und erst in späteren Jahren in effizienter Weise umgesetzt worden wäre, lassen sich keiner der dem Senat zugänglichen Auskünfte und Stellungnahmen entnehmen. Im Gegenteil betreffen mehrere Auskünfte, in denen das umfassende System der Ausreisekontrolle auf dem Flughafen Mehrabad beschrieben wird, Fälle, in denen die betreffenden Asylbewerber 1985 bzw. 1986 ausgereist waren (vgl. beispielsweise Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. August 1990 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe und vom 7. August 1991 an das Verwaltungsgericht Berlin sowie Auskunft von amnesty international vom 20. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Aufgrund welcher Erkenntnisse ihre gegenteilige Einschätzung, im Jahre 1986 sei wegen lückenhafter Handhabung der Ausreisekontrollen auf dem Flughafen in Teheran die Umgehung auch eines registrierten Ausreiseverbots ohne weiteres möglich gewesen, gerechtfertigt sein soll, haben die Kläger im Verlaufe des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht näher ausgeführt. Legt man diese vorgenannten Erkenntnisse zugrunde, wäre ein gegen den Kläger zu 1. verhängtes Ausreiseverbot mehrere Monate nach der erfolgten Durchsuchung seines Wohnhauses mit Sicherheit den Grenzbehörden auf dem Flughafen in Teheran bekannt gewesen und hätte zur Verhinderung seiner Ausreise durch eine mit der Sicherheitsüberprüfung befaßte Stelle geführt. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr konnte der Kläger zu 1. mit seiner Familie alle Kontrollstellen auf dem Flughafengelände in Teheran passieren und nach Endabfertigung durch die Pasdaran ungehindert das Land verlassen. Daß es bei dieser Endkontrolle nach übereinstimmender Aussage des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau zu einer Verzögerung kam, deutet nicht darauf hin, daß der Kläger zu 1. bei dieser Kontrolle - erstmals - als eine von der Ausreise auszuschließende Person identifiziert worden wäre. Bei der Endabfertigung durch Pasdaran unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeugs handelt es sich - wie bereits erwähnt - lediglich um eine Identitätsüberprüfung anhand des Passes sowie eine nochmalige Kontrolle des Handgepäcks. Schon von daher ist es wenig wahrscheinlich, daß gerade im Falle des Klägers zu 1. durch die Pasdaran nochmals eine "politische Kontrolle" durch Vergleich des Passes mit vorliegenden Fahndungs- und Ausreiseverbotslisten vorgenommen wurde. Auch der Kläger zu 1. vermochte bei seiner Beteiligtenvernehmung keine Umstände anzugeben, die auf eine solche nochmalige Sicherheitsüberprüfung hindeuten könnten. Der Kläger zu 1. hat nach eigener Aussage lediglich bemerkt, daß eine Gruppe von Pasdaran "über seinen Paß diskutierte", ohne allerdings den Grund für die Einbehaltung und Überprüfung des Passes in Erfahrung bringen zu können. Damit wurden die von dem Kläger genannten Schwierigkeiten bei der Endabfertigung offenkundig nicht durch seine Person, sondern durch möglicherweise unklare oder fehlerhafte Eintragungen in seinem Paß verursacht. Sollten aber die Revolutionswächter tatsächlich Verdacht gegen den Kläger zu 1. geschöpft haben, hätte, falls dieser tatsächlich in der Liste der mit einem Ausreiseverbot belegten Personen eingetragen gewesen wäre, jedenfalls diese abschließende Sicherheitskontrolle zu einer Verhinderung der Ausreise des Klägers zu 1. führen müssen. Da er zum Zwecke der Ausreise einen auf seinen eigenen Namen ausgestellten Reisepaß benutzte, hätte der Kläger bei erfolgtem Datenabgleich ohne weiteres als gesuchte oder mit einem Ausreiseverbot belegte Person ermittelt werden müssen. Die Tatsache, daß der Kläger zu 1. die dargestellten strengen Sicherheitskontrollen auf dem Flughafen Teheran-Mehrabad durchlaufen und letztlich ungehindert aus dem Iran ausreisen konnte, stellt einen deutlichen Hinweis auf das Fehlen eines gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverbots dar. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann angezeigt, wenn zugunsten des Klägers zu 1. auf das der Ausreise vorgeschaltete Kontrollverfahren Einfluß genommen worden und durch Verhinderung oder Umgehung eines Ausreiseverbots gegen den Kläger zu 1. eine Ausreise auf illegalem Wege bewerkstelligt worden wäre. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob Personen, denen aus politischen oder sonstigen Gründen die Ausreise aus dem Iran verboten wurde, das Verlassen ihres Heimatlandes auf illegalem Wege, etwa durch Bestechung, durch die Inanspruchnahme einer professionellen Schlepperorganisation oder durch Intervention hochrangiger Personen ermöglicht werden kann (vgl. hierzu etwa Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 1993 an das Verwaltungsgericht Köln und vom 26. September 1994 an das Verwaltungsgericht Magdeburg, Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 18. Juli 1995 an das Verwaltungsgericht Ansbach sowie Auskunft von amnesty international vom 20. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Kläger zu 1. bei seiner Ausreise tatsächlich fremde Hilfe zuteil geworden ist. Zwar hat der Kläger zu 1. angegeben, er habe von dem General F. die Versicherung erhalten, daß er - der Kläger zu 1. - nicht an der Grenze zurückgewiesen werde. Es ist indessen nicht ersichtlich, daß der General tatsächlich für den Kläger zu 1. tätig geworden ist und daß nur durch die Einflußnahme dieses Offiziers einer Beschaffung der für die Ausreise des Klägers zu 1. erforderlichen Papiere sowie eine ungehinderte Abwicklung des Ausreiseverfahrens ermöglicht werden konnte. Durchaus denkbar ist nämlich, daß der General die Versicherung, der Kläger zu 1. werde an der Grenze nicht zurückgewiesen, in dem sicheren Bewußtsein abgegeben hat, daß dem Kläger zu 1. die Ausreise aus dem Iran auch ohne sein Zutun nicht verweigert werden würde, weil er darüber unterrichtet war oder weil er vermutete, daß gegen den Kläger zu 1. ein Ausreiseverbot nicht bestand und deshalb eine Zurückweisung des Klägers bei der Grenzkontrolle nicht zu erwarten war. Ungeachtet der somit fehlenden Vorverfolgung des Klägers zu 1. ist er deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er durch seine gegen die Politik des derzeit im Iran an der Macht befindlichen Regimes gerichteten Aktivitäten während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne das Risiko einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung in sein Heimatland zurückkehren könnte. Zwar handelt es sich bei diesen exilpolitischen Aktivitäten um sogenannte subjektive, durch eigenen Entschluß des Klägers zu 1. geschaffene Nachfluchtgründe, auf die nach § 28 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG im Rahmen des Asylgrundrechts nach Art. 16 a GG grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden darf. Vorliegend ist das die Gefahr politischer Verfolgung auslösende Verhalten des Klägers zu 1. aber auch für die noch in Streit stehende Asylberechtigung beachtlich, denn die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. stellt sich im oben genannten Sinne als Fortführung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung dar. Aus dem Vorbringen des Klägers zu 1. wird zunächst deutlich, daß sich seine durch Teilnahme an zahlreichen politischen Aktionen und durch Veröffentlichung von politischen Beiträgen in Organen der monarchistischen Exilopposition nach der Ausreise zum Ausdruck gebrachte Einstellung nicht erst während seines Aufenthalts in Deutschland entwickelt hat, sondern bereits in seiner Heimat bestand. Hierzu hat er im einzelnen vorgetragen, er sei in den 60er Jahren zunächst innerhalb der "Nationalen Front" gegen den Schah aktiv gewesen und sei wegen dieser Aktivitäten kurzzeitig festgenommen und mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Später habe er sich dann den die Monarchie tragenden politischen Kräften zugewandt und habe in der R.-Partei die Leitung der Abteilung für politische Ausbildung der Parteikader übernommen. In dieser Funktion und im Zusammenhang mit seinen weiteren Aufgaben als Organisationsberater und Mitglied des Zentralrats habe er mit führenden Politikern, wie dem damaligen Informationsminister und stellvertretenden Generalsekretär der Partei, Daryusch Homayoun, und anderen hochrangigen Parteifunktionären zusammengearbeitet. Überdies habe er - der Kläger zu 1. - auch Leitartikel in den von der R.-Partei zur damaligen Zeit herausgegebenen Publikationen verfaßt. Daß diese Angaben zutreffen, hat der Kläger zu 1. durch ein Schreiben des früheren R.-Politikers Dr. M. D. vom 19. Oktober 1986, in dem die von dem Kläger zu 1. in den Jahren 1977 bis 1979 ausgeübten Parteifunktionen bestätigt werden, sowie durch Vorlage von politischen Beiträgen des Klägers zu 1. aus der damaligen Zeit und eines in einer Zeitung veröffentlichten Lichtbildes belegt, das den Kläger zu 1. während einer Parteiveranstaltung zeigt. Keinen Anlaß zu Zweifeln bietet - wie bereits dargelegt - weiterhin die von dem Kläger zu 1. während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vorgetragene Behauptung, er habe Ende 1985 über den in seinem Betrieb beschäftigten Ingenieur K. Kontakt zur illegalen monarchistischen Opposition aufgenommen und zu diesem Zwecke zwei politische Analysen, die sich mit der Tudeh-Partei beschäftigt hätten, verfaßt. Die politische Überzeugung des Klägers vor seiner Ausreise aus dem Iran weist auch die notwendige Festigkeit auf. Das Verhalten des Klägers zu 1. in seiner Heimat ist nämlich Ausdruck einer gefestigten, über lange Jahre bis zur Ausreise hin gleichbleibenden politischen Einstellung und nicht etwa einer schwankenden oder opportunistischen Haltung. Allerdings ist der Kläger zu 1. in den ersten Jahren nach der islamischen Revolution im Jahre 1979 nicht mehr aktiv politisch hervorgetreten und hat auch ansonsten keine Aktivitäten entfaltet, die als Ausdruck einer regimekritischen Einstellung aufgefaßt werden könnten. Vielmehr hat er sich, wie die Beibehaltung seiner beruflichen Stellung und die in dieser Zeit erfolgte Beförderung belegt, erkennbar mit den politischen Verhältnissen nach der Machtübernahme Khomeinis arrangiert. Dieses Verhalten deutet zwar auf einen gewissen Anpassungsprozeß, nicht aber darauf hin, daß der Kläger zu 1. unter dem Eindruck der politischen Entwicklung im Iran seine frühere Gesinnung aufgegeben und sich völlig den politischen Wertvorstellungen der Islamisten untergeordnet hätte. Das Gegenteil folgt aus dem Umstand, daß sich der Kläger zu 1. in einer auch für ihn mit Nachteilen und Gefahren verbundenen Weise für einen politisch unliebsamen Mitarbeiter eingesetzt und über diesen Kontakt zu einem monarchistischen Zirkel aufgenommen hat. Der Kläger zu 1. hat diese feste politische Überzeugung durch seine Handlungsweise auch nach außen hin deutlich kundgetan. Es mag dahinstehen, ob eine erkennbare Betätigung der politischen Einstellung des Klägers zu 1. schon in der Fertigung der Stellungnahme zugunsten des K. oder in den mit diesem geführten politischen Gesprächen über die Zukunftsperspektiven der Monarchie im Iran gesehen werden kann. Jedenfalls hat er seine politische Überzeugung dadurch nach außen hin zu erkennen gegeben, daß er über den K. Verbindung zu einer im Aufbau befindlichen monarchistischen Oppositionsgruppe aufgenommen und seine Bereitschaft, in diesem Zirkel aktiv mitzuwirken, durch die Anfertigung und Übergabe von selbst gefertigten politischen Analysen an seinen Kontaktmann und die Vereinbarung eines Treffens mit dem Leiter der Gruppe zum Ausdruck gebracht hat. Diesem Verhalten ist nicht etwa deshalb die Anerkennung als erkennbare Betätigung der politischen Gesinnung des Klägers zu 1. zu versagen, weil es allenfalls einem kleinen Kreis von eingeweihten Personen bekanntgeworden ist und für den Kläger zu 1. zu keiner ersichtlichen Gefährdung geführt hat. Die erkennbare Betätigung einer politischen Überzeugung setzt nämlich nicht voraus, daß sie einer größeren Zahl von Personen oder den Behörden des Heimatstaates bekanntgeworden ist und - weitergehend - zu einer Gefahrenlage für den Betroffenen geführt hat. Ebensowenig kann gefordert werden, daß die politische Betätigung im Heimatstaat eine besondere Qualität aufweist. Vielmehr können auch ein Engagement von untergeordneter Bedeutung oder sonstige Verhaltensweisen zu beachten sein, wenn hieraus eine feste politische Überzeugung des Betreffenden deutlich wird (BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 1990, 197, 198, und vom 17. November 1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31,32). Der Entschluß des Klägers zu 1. zur politischen Betätigung in Deutschland entspricht schließlich auch im Sinne von § 28 Satz 1 AsylVfG seiner schon im Iran erkennbar gewordenen festen politischen Überzeugung, denn er hat sich hier den iranischen Konstitutionalisten angeschlossen, die für die Wiedereinführung der Monarchie im Iran eintreten, und hat sich während seiner Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland durchweg im Sinne dieser politischen Bewegung betätigt und geäußert. Die politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland stellen sich auch in zeitlicher Hinsicht als Umsetzung der schon im Iran offenbarten politischen Einstellung dar. Die notwendige zeitliche Kontinuität zwischen politischer Überzeugung im Heimatland und der nach der Ausreise aufgenommenen politischen Betätigung fehlt dann, wenn der Ausländer nach seiner Einreise im Bundesgebiet zunächst politisch untätig bleibt und erst nach längerer Zeit hier wieder politisch aktiv wird (BVerwG, Urteile vom 2. August 1990 - BVerwG 9 C 22.89 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 131, vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 89, sowie vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 76.88 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 96). Hiervon kann im Falle des Klägers zu 1. keine Rede sein. Er hat nämlich, wie sich aus der bereits erwähnten Bescheinigung von Dr. D. ergibt, schon kurz nach seiner Einreise am 11. Juli 1986 Kontakt zur "Front für die Wiederherstellung der konstitutionellen Monarchie" aufgenommen und hat bereits im September 1986 an einer internen Konferenz der Gruppe der "Nationalen Einheit" in München teilgenommen. Durch seine in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten hat sich der Kläger zu 1. nach Überzeugung des Senats dem erheblichen Risiko einer politischen Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in den Iran ausgesetzt. Der Feststellung anläßlich für den Kläger zu 1. nach Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergebenden Gefahr politischer Verfolgung ist der Senat nicht etwa deshalb enthoben, weil bereits das Verwaltungsgericht für den Bereich des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG angenommen hat, daß der Kläger zu 1. in seiner Heimat wegen seiner intensiven exilpolitischen Betätigung in Deutschland mit gezielter politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Hierdurch ist keine für die vorliegend in Frage stehende Asylberechtigung bindende rechtskräftige Entscheidung über die Verfolgungsgefährdung des Klägers zu 1. getroffen worden. Ob dem Kläger zu 1. im Iran politische Verfolgung droht, ist eine sowohl für die von ihm beanspruchte Asylanerkennung nach Art. 16 a GG wie auch für die - bereits durch das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig festgestellte - Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise bedeutsame Vorfrage. Die Beantwortung derartiger Vorfragen nimmt, außer in dem hier nicht vorliegenden Fall der Vorgreiflichkeit, an der Rechtskraft des Urteils nicht teil (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 (26, 27)). Es bestehen keine Zweifel daran, daß der Kläger zu 1. bei Rückkehr in den Iran wegen der von ihm in Deutschland beständig zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung als aktiver Regimegegner betrachtet und als solcher massiver Verfolgung ausgesetzt würde. Grundlage für diese Einordnung des Klägers zu 1. in seinem Heimatland wird die sichere Kenntnis der zuständigen Sicherheitsorgane im Iran über die von ihm während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten sein. Es entspricht gesicherter Erkenntnis, daß der iranische Staat durch ein von ihm in Deutschland aufgebautes engmaschiges Spitzel- und Agentennetz eine besonders intensive Observierung der hier lebenden iranischen Staatsbürger betreibt. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei neben den im Iran verbotenen linksorientierten Gruppen auch den dort ebenfalls als illegal betrachteten monarchistischen Organisationen geschenkt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 18. Juni 1991 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom 28. Oktober 1994 an das Verwaltungsgericht Aachen; Auskünfte von amnesty international vom 31. März 1988 an das Verwaltungsgericht Oldenburg und vom 22. Juni 1995 an das Verwaltungsgericht Schleswig; Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 28. Juni 1994 an das Verwaltungsgericht Aachen). Selbst wenn es den eingesetzten iranischen Agenten wegen der großen Zahl der im Bundesgebiet lebenden Iraner und der zahlreichen politischen Oppositionsgruppen nicht möglich sein dürfte, alle von diesen Personen und Gruppen ausgehenden regimekritischen Aktionen zu verfolgen, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß sämtliche besonderen Aktivitäten, mit denen einzelne oder Personengruppen augenfällig nach außen in Erscheinung treten, genau registriert werden und zu einer weiteren Beobachtung der jeweiligen Personen bzw. des jeweiligen Personenkreises führen werden (vgl. bereits Urteil des Senats vom 9. September 1991 - 13 UE 1821/89 -). Den Behörden im Iran wird deshalb über ihre in Deutschland tätigen Mittelsmänner mit Sicherheit bekannt sein, daß der Kläger zu 1. nicht nur Mitglied der monarchistisch gesinnten Opposition in der Bundesrepublik Deutschland und häufiger Teilnehmer von Demonstrationen und anderen Veranstaltungen der Konstitutionalisten bzw. der iranischen Opposition insgesamt ist, sondern - wie der Kläger zu 1. durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Lichtbilder nachgewiesen hat - bei diesen Ereignissen auch als Veranstalter, Organisator und Redner aufgetreten ist. In besonderem Maße wird der Kläger zu 1. den iranischen Sicherheitsorganen durch den in der örtlichen Presse veröffentlichten Bericht über eine Protestveranstaltung iranischer Oppositioneller in Kassel (vgl. den von den Klägern überreichten Zeitungsausschnitt der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 9. Dezember 1987), in welchem der Kläger zu 1. und seine Ehefrau auf einem Lichtbild deutlich als Teilnehmer dieser Veranstaltung gezeigt werden, sowie durch die von dem Kläger zu 1. in den monarchistischen Exilzeitschriften "Kayhan" und "Rah-e-Aiandeh", in denen sich der Kläger zu 1. ausführlich mit der Rolle des Schah in einer künftigen Monarchie befaßt, aufgefallen sein. Aufgrund der vorgenannten Aktivitäten wäre der Kläger zu 1. im Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit einer massiven Bestrafung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt. Nach Mitteilung der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international sind iranische Staatsangehörige, die als Mitglieder oder Unterstützer von in Opposition zur iranischen Regierung stehenden politischen Gruppierungen oder Parteien bekanntgeworden sind, im Iran der konkreten Gefahr willkürlicher Inhaftierungen und Folterung wie auch der Verurteilung zu langen Gefängnisstrafen nach unfairen Verfahren und möglicherweise auch der Hinrichtung ausgesetzt (Auskunft vom 4. Juli 1994 an das Verwaltungsgericht Magdeburg). Zwar sei es - so amnesty international in der vorerwähnten Auskunft - in vielen Fällen nicht möglich gewesen, eingehende Berichte über willkürliche Inhaftierungen und Hinrichtungen von nach Iran zurückgekehrten Asylsuchenden zu überprüfen, denn der Gefangenenhilfsorganisation sei seit 1979 der Zugang nach Iran zur Durchführung von Ermittlungen über die dortige Menschenrechtssituation verwehrt. Auch existiere im Iran keine unabhängige Menschenrechtsorganisation, die hinzugezogen werden könne, um die eingehenden Berichte über Menschenrechtsverletzungen an zurückgekehrten Asylsuchenden zu bestätigen oder zu dementieren. Dennoch sei es in verschiedenen Fällen möglich gewesen, Fälle von Übergriffen gegen zurückkehrende ehemalige Asylbewerber zu dokumentieren. So sei etwa im Jahre 1991 eine aus Norwegen nach Iran abgeschobene Iranerin bei ihrer Ankunft festgenommen und 45 Tage lang inhaftiert worden. In einem anderen Fall sei ein ebenfalls aus Norwegen abgeschobenes Mitglied einer monarchistischen Oppositionsgruppe noch bei seiner Ankunft verhaftet und für 10 Tage festgehalten und nach einer kurzfristigen Freilassung erneut inhaftiert worden. In seiner Auskunft vom 16. Januar 1992 an das Verwaltungsgericht Kassel führt amnesty international zu dem vorgenannten Fall aus, man habe nach der erneuten Inhaftierung des abgeschobenen Iraners die norwegischen Behörden aufgefordert, bei den iranischen Sicherheitsorganen zu intervenieren. In seinem Antwortschreiben habe das norwegische Justizministerium mitgeteilt, daß es die zugegangenen Informationen sehr ernst nehme und diese bereits an die norwegische Botschaft in Teheran weitergeleitet habe. In der gleichen Auskunft gibt die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international ihre Einschätzung wieder, daß bereits die Mitgliedschaft in monarchistischen Exilorganisationen im Falle einer Rückkehr in den Iran zu politischen Verfolgungsmaßnahmen führen könne. Inhaftierung und eventuell sogar die Anwendung von Folter hätten alle Personen zu erwarten, die als aktive Mitglieder monarchistischer Organisationen den iranischen Behörden namentlich bekannt seien. Die Gefahr der Verfolgung sei umso größer, je mehr die betreffende Person bereits im Iran als Monarchist politisch aktiv gewesen sei, wobei entsprechende Informationen über die politische Zugehörigkeit und Betätigung gesammelt würden. Nach wie vor gebe es Berichte über Inhaftierungen von Personen, die monarchistischen Organisationen angehörten. So habe das Büro des Militärstaatsanwalts in Teheran Anfang 1992 über das Fernsehen die Verhaftung von mehr als 300 Personen bekanntgegeben, denen konspirative Aktivitäten zum Sturz des islamischen Regimes vorgeworfen würden. Zu den Verhafteten gehörten neben früheren Mitgliedern der SAVAK und der Modjaheddin Khalq auch Mitglieder monarchistischer Oppositionsgruppen. Glaubwürdige Berichte lägen auch über Fälle von zurückkehrenden Iranern vor, die, selbst nicht den Monarchisten angehörend, bei ihrer Einreise u. a. nach ihren Kenntnissen über die Aktivitäten und Mitglieder monarchistischer Organisationen befragt worden seien. Auch das Auswärtige Amt hat in seinen in jüngerer Zeit veröffentlichten Lageberichten und Auskünften mehrfach die Gefahr für Mitglieder monarchistischer Gruppen bestätigt, als "Feinde Gottes" oder Aufrührer aus politischen Gründen bestraft zu werden. Monarchistische Gruppen gehörten - so das Auswärtige Amt - neben linksorientierten Parteien und Organisationen zu den offiziell verbotenen Gruppierungen. Ein hohes Risiko der Strafverfolgung und -vollstreckung bestehe für Mitglieder dieser Organisationen vor allem dann, wenn sie bewaffnet gegen den Staat kämpften oder wenn das Regime dies von ihnen behaupte. Darüber hinaus führe auch eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes zum Ziel habe, zur Ergreifung staatlicher Maßnahmen. Die Strafverfolgung stütze sich dabei auf Art. 183 bis 196 des Gesetzes über Hudud und Qisas, betreffend die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" und "Korruption (Verderben schaffen) auf Erden". Nach Art. 183 des vorgenannten Gesetzes werde als Feind Gottes (Mohareb) jeder bestraft, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst bei den Menschen verbreite und sie einschüchtere sowie ihre Freiheit und Sicherheit usurpiere. Gemäß Art. 186 seien alle diejenigen Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die iranische Regierung kämpfen und die die Position dieser Gruppe kennen und aktiv zur Förderung ihrer Ziele beitragen "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Arm der Gruppe mitarbeiten. Personen, die nach den erwähnten Strafvorschriften verfolgt würden, hätten nach Art. 190 mit dem Tod durch Kreuzigung oder Erhängen, mit dem Abhacken der rechten Hand und des linken Fußes oder mit der Verbannung zu rechnen. Ein Risiko bestehe schließlich auch für Personen, die die Regierung häufig kritisierten und gleichzeitig intensive Auslandskontakte pflegten. Für sie bestehe eine erhöhte Gefahr der Verhaftung wegen Spionage (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995 (Stand: 1. September 1995) und vom 11. Oktober 1994 (Stand: 1. September 1994) sowie Auskünfte vom 28. Oktober 1994 an das Verwaltungsgericht Aachen und vom 17. Januar 1994 an das Verwaltungsgericht Magdeburg). Legt man den dargestellten Erkenntnisstand zugrunde, ist für den Kläger zu 1. eine erhebliche Gefahr anzunehmen, wegen seiner politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in massiver Weise bestraft oder sonstigen schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Vor allem wegen seiner den Sicherheitsorganen im Iran mit Sicherheit bekannten Veröffentlichungen in diversen Zeitschriften der iranischen Monarchisten muß der Kläger zu 1. den Machthabern im Iran als eine Person erscheinen, die sich für die Wiedereinführung der Monarchie im Iran einsetzt, die andere Personen von dieser politischen Einstellung überzeugen oder sie darin bestärken will und damit bestrebt ist, den Sturz des derzeit an der Macht befindlichen islamischen Regimes herbeizuführen. Auf den Kläger zu 1. würden damit mit hoher Wahrscheinlichkeit die dargestellten Vorschriften des islamischen Strafrechts Anwendung finden, die aufgrund ihrer schon durch den Wortlaut erkennbaren Zielrichtung eine Ausgrenzung politisch mißliebiger Personen aus der staatlichen Friedensordnung bezwecken und damit ohne weiteres die Grundlage für eine politische Verfolgung darstellen. Die Gefahr einer gezielten politischen Verfolgung wird im Falle des Klägers zu 1. noch dadurch erhöht, daß er bereits in seiner Heimat aktives Mitglied der den Schah unterstützenden R.-Partei war und vor seiner Ausreise durch die Unterstützung eines monarchistisch eingestellten Mitarbeiters aufgefallen ist. Der danach drohenden Verfolgung wird der Kläger zu 1. aller Voraussicht nach nicht durch die Ablegung eines Reuebekenntnisses oder durch Wohlverhalten nach der Rückkehr entgehen können. Zwar hat das Auswärtige Amt in der Vergangenheit mehrfach betont, daß Personen aufgrund des islamischen Rechts grundsätzlich die Möglichkeit offenstehe, eine Straftat zu bereuen (Auskünfte vom 4. April 1984 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vom 31. Januar 1985 an das Verwaltungsgericht Köln und vom 6. Februar 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). In der erwähnten Auskunft vom 31. Januar 1985 hat das Auswärtige Amt jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß die Folgen des Reuebekenntnisses von Fall zu Fall verschieden seien. In einigen Fällen führe es zur völligen Straffreiheit, in anderen Fällen bewahre es nicht vor der Todesstrafe. In die gleiche Richtung geht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. November 1985 an den Bundesminister des Innern, wonach die Ablegung eines Reuebekenntnisses je nach Schwere der Tat zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Da die dem Kläger zu 1. in seiner Heimat zur Last gelegten Straftaten dort mit hoher Wahrscheinlichkeit als schwerwiegend betrachtet würden, hätte er aller Voraussicht nach keine Gelegenheit, sein Verhalten zu bereuen und damit der ihm drohenden massiven Verfolgung zu entgehen. Die ernsthafte Möglichkeit, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Straffreiheit wegen seiner aktiven Betätigung innerhalb der monarchistischen Opposition zu erlangen, wird für den Kläger zu 1. weiterhin auch nicht deshalb bestehen, weil nach Angaben des Auswärtigen Amtes in den zurückliegenden Jahren von führenden Mitgliedern der iranischen Regierung an im Ausland lebende iranische Staatsangehörige Aufforderungen zur Rückkehr ergangen sind, die jeweils mit der Zusicherung etwaiger Straffreiheit für frühere politische Abweichungen verbunden wurden. Diese Erklärungen, die im Verlaufe des Jahres 1992 u.a. von Staatspräsident Rafsandjani, Innenminister Nuri und Außenminister Velayati abgegeben wurden, gingen - so das Auswärtige Amt - in die Richtung, von der Rückkehr nur eine "Handvoll erklärter Konterrevolutionäre" auszunehmen und allen übrigen Rückkehrern stillschweigend Großzügigkeit in der Bewertung von "Jugendsünden" zuzusichern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 1993 (Stand: 31. Dezember 1992) und Auskunft vom 17. Januar 1994 an das Verwaltungsgericht Magdeburg). Die Annahme, daß der Kläger zu 1. aufgrund dieser Zusicherungen von einer Verfolgung der von ihm in Deutschland nach iranischem Verständnis verübten Straftaten befreit würde, verbietet sich schon wegen der äußerst unklaren Fassungen dieser Absichtserklärungen. Angesichts des willkürlichen und letztlich nicht einzuschätzenden Vorgehens der iranischen Machthaber gegenüber Rückkehrern kann nicht verläßlich eingeschätzt werden, welche Personen dort als "erklärte Konterrevolutionäre" betrachtet werden und wie groß der Kreis dieser auch nach den Aussagen der Regierungsmitglieder weiterhin gefährdeten Oppositionellen gefaßt würde. Überdies würden die von dem Kläger zu 1. im Ausland entfalteten politischen Aktivitäten schwerlich als "Jugendsünden" betrachtet werden. Die bereits danach bestehenden Zweifel an einer Umsetzung der von der Regierung gegenüber potentiellen Rückkehrern abgegebenen Zusicherung der Straffreiheit werden noch dadurch verstärkt, daß die Bemühungen der iranischen Regierung, Exiliraner zur Rückkehr in ihr Heimatland zu bewegen, von radikalen Systembefürwortern mehrfach scharf kritisiert und als ungerechtfertigte Bevorzugung revolutionsfeindlicher Elemente bezeichnet wurden (vgl. den bereits erwähnten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 1993). Auch das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft vom 7. Dezember 1992 an das Verwaltungsgericht Würzburg auf den andauernden Konflikt der iranischen Regierung mit radikalen und fundamentalistischen Geistlichen hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß Ende 1992 der Ayatollah Jannati in einem durch die staatliche iranische Nachrichtenagentur verbreiteten Meldung seine Meinung klargestellt habe, daß "diejenigen, die nicht an das islamische System und die islamische Revolution glauben, keine Erlaubnis zur Einreise erhalten sollten, denn derart korrupte Kapitalisten werden die vom unterprivilegierten Volk dieses Landes erkämpften Errungenschaften der Revolution gefährden". Dieser im Iran ständig schwelende Konflikt zwischen pragmatischen Kräften um den Präsidenten Rafsandjani und der fundamentalistisch eingestellten Geistlichkeit könne - so Dr. El-Gebali vom Deutschen Orient-Institut - dazu führen, daß der politische und religiöse Machtkampf zwischen den erwähnten Gruppen im Einzelfall auch auf dem Rücken zurückkehrender Asylbewerber ausgetragen werde. Ist danach der Kläger zu 1. als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen, so haben seine Ehefrau, die Klägerin zu 2. und die beiden gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3. und 4. unabhängig von dem Vorliegen eigener Verfolgungsgründe Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach den Vorschriften des § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Für die Klägerin zu 2. sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 deshalb erfüllt, weil ihre Ehe mit dem Kläger zu 1. schon im Iran geschlossen wurde und sie zusammen mit ihrem Ehemann um Asyl nachgesucht hat. Die Kläger zu 3. und 4. kommen deshalb in den Genuß des Familienasyls nach § 26 Abs. 2 AsylVfG, weil sie im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig waren und der Asylantrag für sie ebenfalls zeitgleich mit dem Asylbegehren ihres Vaters gestellt wurde. Die im vorliegenden Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die sich auf die Asylverpflichtungsklage der Kläger gegen die Beklagte zu 1. beziehen, sind - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil - der Beklagten zu 1. als unterliegendem Beteiligten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Weder kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Der Kläger zu 1., seine Ehefrau, die Klägerin 2. und ihre beiden gemeinsamen Kinder, die im Jahre 1973 bzw. 1978 in Teheran geborenen Kläger zu 3. und 4., allesamt iranische Staatsangehörige, verließen ihr Heimatland am 11. Juli 1986 auf dem Luftwege und reisten am selben Tag in der Bundesrepublik Deutschland ein. Hier meldeten sie sich am 28. Juli 1986 als Asylbewerber. Zur Begründung ihres Asylbegehrens trugen sie im wesentlichen folgendes vor: Der Kläger zu 1., der in den sechziger Jahren der politischen Opposition gegen das Schah-Regime angehört habe und wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahre 1963 kurzfristig inhaftiert worden sei, habe sich später der die Monarchie unterstützenden R.-Partei angeschlossen und habe innerhalb dieser Partei die Funktion des stellvertretenden Lehrkaders, eines Organisationsberaters und Mitglied des Parteizentralrates in Teheran bekleidet. Nach dem Umsturz im Jahre 1979 sei es ihm gelungen, seine Arbeitsstelle bei der T-Gesellschaft aufgrund seiner Qualifikationen und seiner Beliebtheit zu behalten und zum Leiter der Rechtsabteilung der Gesellschaft aufzusteigen. In dieser Position sei ihm der Fall eines Ingenieurs unterbreitet worden, der vor der Revolution technischer Generaldirektor der Gesellschaft gewesen, später jedoch aus politischen Gründen aus seiner Stellung entfernt worden sei. Er - der Kläger zu 1. - habe die gegen diesen Ingenieur ausgesprochene Kündigung für ungerechtfertigt gehalten und habe dies in einer von ihm zu fertigenden Stellungnahme im Namen der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht. Daraufhin sei der Ingenieur trotz massiven Widerstands der Geschäftsleitung und der islamisch orientierten Kräfte innerhalb der Firma wieder eingestellt worden. Er - der Kläger zu 1. - sei in der Folgezeit mit dem Ingenieur, einem früheren aktiven Mitglied der monarchistischen M.-Partei und Sohn eines ehemaligen Parlamentsabgeordneten dieser Partei, in näheren Kontakt gekommen und habe mit ihm wiederholt über die politische Lage im Lande und über die politischen Perspektiven einer neuen Monarchie im Iran diskutiert. Der Ingenieur habe ihm schließlich offenbart, daß er mit einer monarchistischen Gruppierung in Teheran in Kontakt stehe, die an der Mitarbeit des Klägers zu 1. interessiert sei. Er - der Kläger zu 1. - habe sich an einem Treffen mit dieser Gruppe interessiert gezeigt, das für März 1986 vereinbart worden sei. Zu Beginn des Jahres 1986 habe er dann jedoch über einen Neffen des Ingenieurs von dessen Verhaftung erfahren. Diese Verhaftung habe in ihm die Befürchtung geweckt, alsbald selbst Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Diese Besorgnis habe sich noch verstärkt, als einige Zeit später Revolutionswächter in sein Haus eingedrungen seien und eine gründliche Hausdurchsuchung vorgenommen hätten, ohne allerdings etwas Belastendes zu finden. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er sich schließlich zur Flucht aus dem Iran entschlossen. Auch seine Ehefrau und seine Kinder seien unter den gegebenen Umständen zur Ausreise gezwungen gewesen. Die staatlichen Behörden hätten nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Repressalien gegen seine Familienangehörigen versucht, auf ihn - den Kläger zu 1. - Druck auszuüben und somit seiner auf diesem Wege habhaft zu werden. Am 1. März 1988 wurden die Kläger zu 1. und 2. durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Vorprüfung zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei erklärte der Kläger zu 1. im wesentlichen folgendes: Von 1970 an bis zu seiner Ausreise sei er bei der gesellschaft im Bezirk Teheran tätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Revolution im Jahre 1979 habe er hier die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Amtes für die allgemeine Kommunikation innegehabt, die ihm im Jahre 1978 übertragen worden sei. Einige Monate nach dem Umsturz sei er in die Leitung der Rechtsabteilung versetzt worden, weil die von ihm zuvor ausgeübte Stelle durch eine Person besetzt werden sollte, die in besonderem Maße den islamischen Vorschriften genügte. Im Jahre 1984 sei er dann formell Leiter der Rechtsabteilung geworden. Diese Stellung habe er einige Monate später verloren, nachdem er sich im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung positiv zu einem aus politischen Gründen entlassenen Ingenieur der Gesellschaft geäußert habe. Er sei danach - ohne daß diese Veränderung allerdings mit Einkommenseinbußen verbunden gewesen sei - zum Leiter des Amtes für Organisation und Methodik ernannt worden. In der nachfolgenden Zeit sei er in persönlichen Kontakt zu dem Ingenieur gekommen. Er habe aus Gesprächen den Eindruck gewonnen, daß der Ingenieur - wie auch er selbst - nationalistisch eingestellt sei. Ende 1985 habe ihm der Ingenieur schließlich offenbart, daß er in Verbindung zu einer neu gegründeten monarchistischen Organisation in Teheran stehe und habe ihn gebeten, zwei politische Analysen für diese zu schreiben. Dieser Bitte sei er nachgekommen und der Ingenieur habe die von ihm verfaßten Analysen an den Leiter des monarchistischen Zirkels weitergegeben. Auf dessen Wunsch hin sei ein Treffen verabredet worden, das jedoch durch die Verhaftung des Ingenieurs, von der er am 14. April 1986 erfahren habe, nicht zustandegekommen sei. Einige Tage später, nämlich am 18. April 1986, hätten Pasdaran in seiner Abwesenheit die Wohnung durchsucht. Da er habe befürchten müssen, daß die Behörden durch den verhafteten Ingenieur auch auf seine Person aufmerksam werden würden, habe er sich schließlich entschlossen, mit seiner Familie das Land zu verlassen. Bis zum Tage seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Familie zu Hause gewohnt und sei auch bis zuletzt seiner Arbeit nachgegangen. Die Klägerin zu 2. gab an, sie sei ausschließlich aus Gründen, die ihren Ehemann beträfen, aus dem Iran ausgereist. Sie selbst habe für ihre Person befürchten müssen, durch die iranischen Behörden als Faustpfand für ihren Ehemann genommen zu werden, um diesen zur Rückkehr in den Iran zu zwingen. Die gleiche Befürchtung habe man auch für die beiden Kinder hegen müssen. Die Kläger gaben darüber hinaus an, in der Bundesrepublik Deutschland Mitglieder der nationalen Widerstandsbewegung zu sein und als solche bei einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Die Kläger überreichten dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem Lichtbilder von Veranstaltungen in Kassel am 21. November 1987 und am 14. Februar 1988, einen Zeitungsausschnitt aus der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 9. Dezember 1987 sowie Bestätigungen von Dr. Mohamad D. vom 19. Oktober 1986 und von Prof. Dr. Ali Y. vom "Mouvement de la Resistance Nationale Iranienne (MRNI) e. V." vom 23. Februar 1988. Wegen des Inhalts der vorgenannten Unterlagen wird auf Blatt 51, 56, 67 und 69 der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. April 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, weder die Kläger zu 2. bis 4., für die keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden seien, noch der Kläger zu 1., der trotz der von ihm angegebenen Verfolgungsfurcht bis zu seiner Ausreise unbehelligt im Land habe leben können, seien vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Beachtliche Nachfluchtgründe stünden den Klägern nicht zur Seite. Die politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau in Deutschland seien keine Fortführung einer schon im Herkunftsland erkennbar betätigten politischen Überzeugung. Der Kläger zu 1. sei nach eigenem Bekunden lediglich vor der Revolution, nicht aber auch danach, politisch in Erscheinung getreten. Die Asylantragstellung als solche führe nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zur politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen mit zwei inhaltsgleichen Verfügungen des Landrats des Landkreises Kassel vom 5. Mai 1988, in denen die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgefordert wurden, am 9. Mai 1988 zugestellt. Am 24. Mai 1988 erhoben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. In der Begründung ihres Rechtsmittels wiederholten die Kläger ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und wiesen ergänzend darauf hin, daß der Kläger zu 1. nach der erfolgten Verhaftung seines Kontaktmannes zur monarchistischen Opposition jederzeit selbst hätte verhaftet werden können. In dieser Situation habe jeder unbesonnene und unvorbereitete Fluchtversuch die Verfolgungsgefahr nur erhöhen können. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge könne die Tatsache, daß die Kläger nach der erfolgten Hausdurchsuchung noch geraume Zeit in ihrer Wohnung gelebt hätten, nicht als Ausdruck fehlender Befürchtung vor politischer Verfolgung gewertet werden. Zu Unrecht hätten überdies die exilpolitischen Aktivitäten der Kläger nach ihrer Flucht keine Anerkennung erfahren. Die glaubhaft dargelegten langjährigen politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. seien Ausdruck seiner inneren Überzeugung, die er nach der Revolution nur gegenüber Gleichgesinnten habe zum Ausdruck bringen können. Die Kontinuität seiner Gesinnung und der hierauf basierenden Aktivitäten zeige sich in der beginnenden Zusammenarbeit mit monarchistischen Kreisen kurz vor der Flucht, an die die dargelegten Exilaktivitäten des Klägers zu 1. unmittelbar anknüpften. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung hätten die Kläger darüber hinaus auch wegen der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland mit politisch begründeten Repressalien zu rechnen. Für die Kläger zu 2. bis 4. bestehe desweiteren die Gefahr, wegen ihres Ehemannes bzw. ihres Vaters Verfolgungseingriffen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft unterworfen zu werden. Die Kläger zu 3. und 4. hätten schließlich eine ebenfalls als politische Verfolgung zu wertende Einziehung zum Wehrdienst zu erwarten. Rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben seien neben dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch die gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen der Ausländerbehörde des Landkreises Kassel. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens überreichten die Kläger unter anderem eine Aufstellung über die von den Klägern zu 1. und 2. während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ausgeübten politischen Aktivitäten sowie einen von dem Kläger zu 1. verfaßten und in der in London erscheinenden Exilzeitung "Keyhan" am 22. Juni 1989 veröffentlichen Artikel nebst deutscher Übersetzung. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Bl. 47, 48 und 51 bis 55 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. April 1988 und den Bescheid des Landrats des Landkreises Kassel vom 5. Mai 1988 aufzuheben und die Beklagte zu 1. zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht. In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 1992 wurde der Kläger zu 1. durch das Verwaltungsgericht ergänzend zu seinen Asylgründen gehört. Hierbei gab der Kläger zu 1. im wesentlichen folgendes an: Er sei ein durch und durch politischer Mensch, der seine Überzeugung sowohl im Iran als auch nach der Ausreise umgesetzt habe. Im Iran sei es in den ersten Jahren nach der Revolution noch relativ einfach gewesen, politisch tätig zu sein. Die islamischen Machthaber hätten damals alle Hände voll damit zu tun gehabt, die sie aktiv bekämpfenden Gruppierungen auszuschalten. Er selbst habe damals in den Teheraner Verkehrsbetrieben drei große Abteilungen unter sich gehabt. Seine Aufgaben seien wichtig gewesen, und er sei vor allem in fachlicher Hinsicht ständig gefragt gewesen. In seiner Tätigkeit habe es - vor allem als er Leiter der Rechtsabteilung gewesen sei - ständige Konfliktpunkte mit dem islamischen Regime gegeben. Allein wegen der Umbruchphase und dem beginnenden Kriegszustand hätten diese Konflikte nicht zu ernsteren Konsequenzen für ihn geführt. In Gefahr geraten sei er dann jedoch, als er dem Ingenieur K. geholfen habe, der aus politischen Gründen unrechtmäßig habe entlassen werden sollen. Durch diese Sache habe er seine Arbeit in der Rechtsabteilung verloren. Nachdem der K. zwei politische Artikel von ihm erhalten habe, hätten seine politischen Freunde ihn kennenlernen wollen. Als der K. dann jedoch nicht mehr zur Arbeit gekommen sei, habe er davon ausgehen müssen, daß er Schwierigkeiten bekommen habe. Nach zehn Tagen seien dann die Pasdaran zu ihm nach Hause gekommen. Er habe zunächst gedacht, sie seien wegen der Artikel oder wegen seines Kontaktes zu dem K. gekommen. Jedenfalls habe für ihn die Notwendigkeit bestanden, das Land zu verlassen. Er habe wegen der Ausreise über einen Freund Kontakt zu einem hohen Repräsentanten des islamischen Regimes aufgenommen. Dieser habe ihn beruhigt und gesagt, daß die Ausreise ohne Probleme verlaufen werde. Die besagte Person, der General F., habe ihm über seinen Freund ausrichten lassen, daß er besser das Land verlassen sollte. Er habe ihm jedoch nicht sagen können, ob der K. verhaftet worden war. Am Tage der Abreise habe es Schwierigkeiten bei der Paßabfertigung am Flughafen gegeben. Die kontrollierenden Beamten hätten sich nicht entscheiden können, ob sie ihn - den Kläger zu 1. - abfertigen könnten. Schließlich sei ein Pasdaran gekommen und habe ihm den Paß zur Ausreise übergeben. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 13. Februar 1992 die Bescheide des Landrats des Landkreises Kassel vom 5. Mai 1988 auf und verpflichtete die Beklagte zu 1., feststellen, daß für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben sind. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führt die Vorinstanz im wesentlichen aus, die Klage sei hinsichtlich der von den Klägern verlangten Asylberechtigung erfolglos. Der Kläger zu 1. habe es nicht vermocht, die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechts schlüssig vorzutragen. Die von ihm angegebene politische Betätigung vor der Revolution sei asylrechtlich irrelevant, da sie mit dem Umsturz beendet worden sei und keine erkennbaren Nachteile für den Kläger zu 1. mit sich gebracht habe. Danach habe der Kläger zu 1. keinerlei politischen Aktivitäten im Sinne einer aktiven Bekämpfung des islamischen Systems erkennen lassen. Der von dem Kläger zu 1. behauptete Einsatz für den entlassenen Ingenieur habe keine beruflichen Beeinträchtigungen nach sich gezogen. Soweit der Kläger zu 1. weiterhin die Befürchtung eigener Verfolgung aus den angeblich von ihm für die monarchistische Opposition gefertigten und übergebenen Analysen hergeleitet habe, sei der Vortrag des Klägers zu 1. nicht nachvollziehbar. Gegen das Vorliegen einer objektiv nachvollziehbaren Verfolgungsgefahr spreche insbesondere die Tatsache, daß der Kläger zu 1. trotz der von ihm angenommenen großen Verfolgungsgefahr nicht sofort außer Landes geflohen sei, sondern seine Ausreise von langer Hand vorbereitet habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1. spreche schließlich die Tatsache, daß er offensichtlich völlig problemlos und legal über den Zentralflughafen Mehrabad in Teheran habe ausreisen können. Wäre tatsächlich nach ihm aus politischen Gründen gefahndet worden, wäre gegen den Kläger zu 1. ein Ausreiseverbot verhängt worden. Wie sich aus den vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen ergebe, verhindere ein dicht gestaffeltes und ausgefeiltes Sicherheits- und Kontrollsystem, daß Personen, die einem solchen Ausreiseverbot unterlägen, unbemerkt über den Flughafen in Mehrabad ausreisen könnten. Aufgrund dieses umfassenden Kontrollsystems sei es nach den überzeugenden Einschätzungen des Auswärtigen Amtes nahezu ausgeschlossen, ein bestehendes Ausreiseverbot durch Bestechung oder auf andere Weise zu unterlaufen. Eine überzeugende Erklärung, weshalb eine solche Umgehung gerade in seinem Falle möglich gewesen sein sollte, sei der Kläger zu 1. schuldig geblieben. Der somit nicht vorverfolgt ausgereiste Kläger zu 1. könne sich auch nicht auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Seine in Deutschland ausgeübte exilpolitische Betätigung für die nationale iranische Widerstandsbewegung sei keine Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung und somit als subjektiver Nachfluchtgrund asylrechtlich irrelevant. Der Kläger zu 1. habe keine politische Betätigung im Iran glaubhaft machen können, an die die nunmehr ausgeübten politischen Aktivitäten anknüpfen könnten. Auch die Stellung des Asylantrages sei, da der Kläger zu 1. nicht im Zustand einer latenten Gefährdungssituation ausgereist sei, als subjektiver Nachfluchttatbestand nicht zu berücksichtigen. Auch eine Asylanerkennung der Kläger zu 2. bis 4. komme nicht in Betracht, denn diese müßten mangels einer Gefährdung ihres Ehemannes bzw. Vaters im Falle der Rückkehr keine eigene Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft befürchten. Die für die Kläger zu 3. und 4. weiterhin angeführte Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stelle keine politische Verfolgung im Sinne der Asylgewährleistung dar. Der Klage sei jedoch insoweit stattzugeben, als die Kläger neben ihrer Asylanerkennung auch die Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 AuslG beantragt hätten. Ein Anspruch auf diese Feststellung bestehe für die Kläger zu 1. und 2. aufgrund ihrer nachgewiesenen umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten, die nach vorliegender Erkenntnislage mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ergreifung politischer Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Heimat führen würden, wobei es insoweit unerheblich sei, daß diese Betätigung nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland begonnenen politischen Aktivität verstanden werden könne. Entsprechendes gelte auch für die selbst nicht politisch tätig gewordenen Kläger zu 3. und 4., weil sich die iranischen Behörden ihrer im angenommenen Fall der Rückkehr im Rahmen der Sippenhaft bemächtigen könnten, um ihrer Eltern habhaft zu werden. Aufzuheben seien schließlich die von der Ausländerbehörde des Landkreises Kassel erlassenen Abschiebungsandrohungen, weil hierbei die von den Klägern ausführlich vorgetragenen exilpolitischen Betätigungen keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht haben die Kläger, denen das Urteil am 16. März 1992 zugestellt wurde, am 14. April 1992 Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerde hat der Senat die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. Februar 1992 insoweit zugelassen, als die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage der Kläger abgewiesen worden ist. Zur Begründung des Rechtsmittels tragen die Kläger im wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der Betrachtung der Ausreisemöglichkeiten über den Flughafen in Teheran nicht beachtet, daß die angenommene Verschärfung der Ausreisekontrollen erst in späteren Jahren vorgenommen, also zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Jahre 1986 nicht in der geschilderten lückenlosen Weise gehandhabt worden sei. Selbst bei dem angenommenen umfassenden Kontrollsystem sei es jedoch letztlich nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall eine Ausreise - wie auch im Fall der Kläger - über Mittelspersonen oder durch Bestechung arrangiert werden könne. Daß die Kläger zu 2. bis 4. als Asylberechtigte anzuerkennen seien, folge aus der ihnen drohenden sippenhaftartigen Verfolgung. Im Hinblick hierauf habe auch der Kläger zu 1. als Ehegatte selbst unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen jedenfalls einen eigenen Anerkennungsanspruch gemäß § 26 AsylVfG. Die Kläger haben im Verlaufe des vorliegenden Berufungsverfahren die Übersetzung eines von dem Kläger zu 1. abgefaßten, in der Zeitschrift "R." im März/April 1993 veröffentlichten Artikel vorgelegt. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 274 bis 276 der Gerichtsakten verwiesen. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 1992 abzuändern und die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. April 1988 zu verpflichten, die Kläger auch als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1. und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens nicht zur Sache geäußert. Die Kläger zu 1. und 2. sind im Berufungsverfahren durch den Berichterstatter des Senats ergänzend zu ihren Asylgründen als Beteiligte vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin vom 29. Mai 1995 verwiesen. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat für Iran vorliegenden Erkenntnisquellen zugestellt worden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ein Hefter, Bl. 1 - 76) verwiesen.