Beschluss
13 UZ 1262/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0815.13UZ1262.95.0A
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Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen. Mit Erfolg rügt der Kläger, daß das Verwaltungsgericht bei Erlaß der angegriffenen Entscheidung sein Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, welches verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist und seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, der Kläger beruft sich zu Recht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO. Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, stützt der Kläger auf die Weigerung des Vorsitzenden der 3. Kammer des Gerichts, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 1995 wegen Verhinderung seines Bevollmächtigten aufzuheben bzw., nachdem zu dieser mündlichen Verhandlung nur der Kläger persönlich erschienen war, zu vertagen. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozeß geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO) und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozeß zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231; vgl. auch Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m. w. N.). Macht der einen Beteiligten vertretende Bevollmächtigte geltend, an der Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung deswegen verhindert zu sein, weil er zur gleichen Zeit eine andere Gerichtsverhandlung wahrzunehmen habe, so bedeutet dies nicht stets und zwangsläufig einen erheblichen Grund, um den fraglichen Termin aufzuheben oder zu verlegen; vielmehr kann es in Fällen dieser Art, zumal wenn die Vollmacht des Beteiligten nicht nur dem verhinderten Sachbearbeiter, sondern mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten erteilt wurde und wenn Art und Schwierigkeit des Streitverfahrens es nicht zwingend gebieten, daß gerade der bisherige Sachbearbeiter auch die mündliche Verhandlung wahrnimmt, zumutbar erscheinen, daß ein anderer Rechtsanwalt den Termin wahrnimmt. In Fällen dieser Art ist es ermessensgerecht, wenn das Gericht einem Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins nicht stattgibt (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1984 - 5 S 2173/83 - VBlBW 1984, 175). Im vorliegenden Rechtsstreit lagen indes erhebliche Gründe für eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar vor, die Weigerung des Kammervorsitzenden, einem entsprechenden Antrag des Bevollmächtigten des Klägers zu folgen, stellt sich somit als ermessenswidrig und als eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Die Bevollmächtigten des Klägers wurden durch Verfügung des Gerichts vom 11. Januar 1995, zugestellt am 13. Januar 1995, zu der am 31. Januar 1995 stattfindenden mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte der das Streitverfahren bearbeitende Rechtsanwalt R die Aufhebung dieses Verhandlungstermins, da er am 31. Januar 1995 als Pflichtverteidiger in einer Strafsache vor dem Landgericht Wiesbaden tätig sei. Die Ladung zu dieser Strafsache liege seit längerem vor, eine Vertretung innerhalb der Sozietät sei nicht möglich, die Kollegen W und Z sowie die Kollegin B seien ebenfalls terminlich gebunden. Diesen Vertagungsantrag beschied der Vorsitzende der zuständigen Kammer mit dem Hinweis, daß der Termin "aus dienstlichen Gründen" nicht verlegt bzw. aufgehoben werden könne. Rechtsanwalt R bat daraufhin unter dem 19. Januar 1995 - auch dieses Schreiben ging am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein - erneut um Aufhebung oder Verlegung des Termins, wobei er abermals versicherte, daß am 31. Januar 1995 kein Anwalt aus seiner Sozietät zur Verfügung stehe. Gleichzeitig führte Rechtsanwalt R aus, es sei nicht nachvollziehbar, welche dienstlichen Gründe seinem Begehren entgegenstünden. Auch diesen Vertagungsantrag lehnte der Vorsitzende der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit dem Bemerken ab, die Terminsaufhebung komme nicht in Betracht. Nachdem Rechtsanwalt R den Vorsitzenden der Kammer sowie den Berichterstatter des Verfahrens u. a. wegen dieser Verfahrensweise wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, forderte der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Rahmen der Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs Rechtsanwalt R auf, umgehend - gegebenenfalls unter Vorlage von Terminsladungen - glaubhaft zu machen, daß sämtliche Mitglieder der Sozietät an der Wahrnehmung des in Rede stehenden Termins gehindert seien. Daraufhin übersandte Rechtsanwalt R unter dem 26. Januar 1995, beim Verwaltungsgericht wiederum am gleichen Tage eingegangen, Terminsladungen, aus denen sich ergibt, daß er sowie das weitere Mitglied der Sozietät, Rechtsanwalt W, zur Hauptverhandlung in einem zunächst über 31 Verhandlungstage angesetzten Strafverfahren geladen waren, wobei ein Verhandlungstag auch auf den 31. Januar 1995 fiel. Ferner reichte Rechtsanwalt R eine an Rechtsanwalt Z gerichtete Ladung des Amtsgerichts Darmstadt zu einer am 31. Januar 1995, 11 Uhr, stattfindenden Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache ein. Rechtsanwältin B habe - so führte Rechtsanwalt R aus - am 31. Januar 1995 zwei Arzttermine um 9.15 Uhr und um 11.15 Uhr, die nicht verlegt werden könnten. Dies bestätigte Rechtsanwältin B durch eigene Unterschrift. Nachdem das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und den Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens mit Beschluß vom 30. Januar 1995 abgelehnt worden war, verlegte der Vorsitzende dieser Kammer den Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 1995 von 10.30 Uhr auf 14.00 Uhr des gleichen Tages. Diese Terminsverlegung wurde den Bevollmächtigten des Klägers per Telefax am 30. Januar 1995 um 16.54 Uhr mitgeteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main per Telefax um 18.44 Uhr eingegangen, bat Rechtsanwalt R darum, auch diesen Verhandlungstermin aufzuheben. Zur Begründung verwies er wiederum auf seine sowie des Kollegen W ganztägige Verhinderung; ferner fügte er anwaltliche Versicherungen des Rechtsanwalts Z und der Rechtsanwältin B ein, wonach beide auch am Nachmittag des 31. Januar 1995 wegen verschiedener, bereits feststehender und nicht mehr verschiebbarer Termine die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht wahrnehmen könnten. Rechtsanwalt Z versicherte dies anwaltlich, Rechtsanwältin B gab diese Erklärung im Wege einer eidesstattlichen Versicherung ab. Am 31. Januar 1995 um 14.00 Uhr führte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die mündliche Verhandlung durch, zu der nur der Kläger persönlich erschienen war. In dieser mündlichen Verhandlung wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit kurzer Begründung des Vorsitzenden abgelehnt. Sodann wurde der Kläger zu seinem Asylantrag informatorisch angehört und die Klage durch Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. In seiner Begründung führt das Gericht im wesentlichen aus, dem Kläger drohe bei seiner Rückkehr nach Äthiopien keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zu dieser Einschätzung komme das Gericht aufgrund der vorliegenden Dokumente, wobei insbesondere der Lagebericht Äthiopien des Auswärtigen Amtes vom Dezember 1994, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 1994 an das Verwaltungsgericht Göttingen sowie ein Lagebericht von amnesty international vom Oktober 1993 herangezogen wurden. Da der Kläger weder hochrangiger Regierungsbeamter oder Militär unter der Regierung Mengistu gewesen sei noch sich Verbrechen schuldig gemacht habe, die nach den vorliegenden Auskünften zu einer Verfolgung führen würden, habe er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit seiner Inhaftierung und einer Anklage zu rechnen. Das vorstehend dargestellte Verfahren verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, denn das Gericht hat dem Kläger die von diesem Grundsatz umfaßte Möglichkeit genommen, sich in der mündlichen Verhandlung zur angemessenen Wahrung seiner Interessen und zur Durchsetzung seiner Rechtsverfolgung eines sachkundigen Prozeßbevollmächtigten zu bedienen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, daß sowohl Rechtsanwalt R als sachbearbeitender Bevollmächtigter des Klägers als auch die übrigen Mitglieder der Sozietät am 31. Januar 1995 sowohl im Zeitpunkt der ursprünglich angesetzten mündlichen Verhandlung (10.30 Uhr) als auch um 14.00 Uhr, dem Zeitpunkt der vom Vorsitzenden der 3. Kammer kurzfristig neu angesetzten mündlichen Verhandlung, verhindert waren und dies auch hinreichend glaubhaft gemacht haben. Der Senat vermag unter diesen Umständen die Weigerung des Vorsitzenden nicht nachzuvollziehen, den Verhandlungstermin abzusetzen, zumal in keiner seiner ablehnenden Verfügungen eine überzeugende Begründung für die ablehnende Haltung gegeben wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, daß jedenfalls Rechtsanwalt Z und Rechtsanwältin B am Nachmittag des 31. Januar 1995 offenbar keine anderweitige Ladung zu einem Gerichtstermin hatten, sondern an diesem Nachmittag Mandantengespräche zu führen beabsichtigten, kann das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Aufhebung des Termins um 14.00 Uhr des 31. Januar 1995 dennoch nicht verneint werden. Zum einen erscheint es durchaus einleuchtend und glaubhaft, daß eine erst in den Abendstunden des Vortages eingehende Terminierung auf 14.00 Uhr des Folgetages nicht mehr zum Anlaß genommen werden kann, die bereits vereinbarten Mandantengespräche in den Nachmittagsstunden des 31. Januar 1995 kurzfristig abzusagen. Zum anderen geht auch der vorliegend beschließende Senat in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Klägerbevollmächtigten davon aus, daß sich bislang nicht mit der Bearbeitung des vorliegenden, keineswegs einfachen asylrechtlichen Streitverfahrens befaßte Rechtsanwälte nicht mehr angemessen in die Materie einarbeiten können, wenn eine Ladung erst in den Abendstunden des Tages vor dem beabsichtigten Verhandlungstermin eingeht und darüber hinaus am Vormittag des Termintages - wie glaubhaft gemacht - eine anderweitige Verhandlung (Rechtsanwalt Z) bzw. zwei Arzttermine (Rechtsanwältin B) wahrzunehmen sind. Unter diesen Umständen stellt die Weigerung des Vorsitzenden der 3. Kammer, den Verhandlungstermin aufzuheben, eine nicht mehr gerechtfertigte Maßnahme dar, die den Kläger in unangemessener und den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG verletzender Weise in der Wahrnehmung seiner Rechte beschneidet. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger auch in hinreichender Weise dargetan (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Insbesondere genügt sein Vorbringen den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, wonach es zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs notwendig ist, daß der Beteiligte substantiiert darlegt, was er noch vorgetragen oder wie er sich zu bestimmten Umständen geäußert hätte, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wenn ihm das rechtliche Gehör in ordnungsgemäßer Weise gewährt worden wäre. Insofern führt der Bevollmächtigte des Klägers aus - und schon dies genügt, ohne daß es auf seine umfassenden, weiteren Ausführungen ankäme -, daß er jedenfalls einen Beweisantrag zum Beweis für seine Behauptung gestellt hätte, daß die Unterstützer des alten DERG-Regimes, zu denen auch der Kläger gehöre, auch wenn sie nicht inhaftiert seien, sondern sich auf freiem Fuß befänden, lediglich unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt worden seien; sie dürften sich nicht politisch betätigen, ihre Häuser sowie ihr gesamtes Vermögen seien beschlagnahmt, sie dürften ihren Wohnort nicht verlassen, unterlägen wirtschaftlichen Betätigungsverboten und erhielten keine öffentliche Lebensmittelunterstützung. Wäre er, der Bevollmächtigte, in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen, so hätte er beantragt, hierzu weitere Auskünfte, z. B. des Instituts für Afrika-Kunde, einzuholen. Der Kläger, der auf sich allein gestellt gewesen sei, sei hierzu nicht in der Lage gewesen. Der Sache nach macht der Kläger damit geltend, daß das Verwaltungsgericht, wäre sein Bevollmächtigter anwesend gewesen, voraussichtlich einen Beweisbeschluß des genannten Inhalts erlassen hätte, was möglicherweise zu einem anderen Ausgang des Verfahrens, also zur Klagestattgabe, geführt haben könnte. In diesem Zusammenhang und zur Bestärkung dieses Vorbringens hat der Bevollmächtigte des Klägers einen Beschluß der auch im vorliegenden Verfahren tätig gewordenen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 28. März 1995 vorgelegt, der im Verfahren eines anderen Klägers aus Äthiopien ergangen war und in dem die Kammer durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, von amnesty international sowie des Instituts für Afrika-Kunde Beweiserhebung zu der Frage angeordnet hat, ob Anhängern des ehemaligen Mengistu-Regimes außerhalb der offiziellen Strafverfahren, wie sie etwa im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 1994 dokumentiert werden, Repressionen irgendeiner Art drohen, wie z. B. ein Verbot politischer Betätigung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der wirtschaftlichen Betätigung, der Vorenthaltung von öffentlicher Lebensmittelunterstützungen oder der Beschlagnahme des Vermögens. Auch nach Einschätzung des Senats vermittelt der Erlaß eines solchen Beweisbeschlusses hinreichende Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte in seinem Falle möglicherweise ebenfalls einen solchen Beweis erhoben und gegebenenfalls über seine Klage anders entschieden, wenn sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen wäre. Ferner macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag bei verständiger Würdigung sinngemäß geltend, er hätte die mit Schriftsatz vom 25. Januar 1995 gestellten Beweisanträge hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit für die MEDHIN und "Moa Anbessa" in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt, um auf diese Weise seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien unter Beweis zu stellen. Mit diesen Mitgliedschaften hat sich das Verwaltungsgericht ausweislich seines Urteils vom 31. Januar 1995 nicht ausdrücklich befaßt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß das angefochtene Urteil auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn es das Verwaltungsgericht bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens dem Kläger ermöglicht hätte, in der mündlichen Verhandlung von seinem Bevollmächtigten vertreten zu sein. Ist nach alledem bereits wegen nicht ermessensgerechter Ablehnung einer Terminsaufhebung bzw. -vertagung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht erster Instanz auszugehen, bedarf es keines weiteren Eingehens auf das übrige Vorbringen des Klägers, mit welchem er das Vorliegen eines solchen Verfahrensverstoßes rügen will. Insbesondere braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß das Verwaltungsgericht in weiten Teilen seines Urteils auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 1994 abstellt, obgleich dieser Lagebericht offenbar nicht in das Verfahren eingeführt worden war. Die dem Bevollmächtigten des Klägers mit Begleitverfügung vom 23. Januar 1995 übersandte Erkenntnisliste endete mit Dokumenten vom September 1994. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 1994 ist in dieser Liste nicht enthalten und wurde auch nicht ausdrücklich zum Gegenstand der mit dem Kläger persönlich geführten mündlichen Verhandlung gemacht. Unerörtert mag schließlich auch die verfahrensrechtliche Relevanz des Umstandes bleiben, daß das Verwaltungsgericht trotz dreifachen Bittens des Bevollmächtigten des Klägers (Schriftsätze vom 17. Januar, 19. Januar und 30. Januar 1995) und eines u. a. auf diesen Aspekt gestützten Antrags auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht vor der mündlichen Verhandlung über das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden hatte, sondern eine entsprechende ablehnende Entscheidung erst in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1995 getroffen hatte (vgl. zur Problematik etwa OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Juni 1987 - 14 U 20/86 -, NJW 88, 67). Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).