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Beschluss

13 UZ 3100/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0927.13UZ3100.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1995 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert allerdings nicht daran, daß die in § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG genannte Zweiwochenfrist für die Einreichung des Zulassungsantrages nicht eingehalten wäre. Zwar hätte der am 12. September 1995 mittels einfacher Post beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag vom 11. September 1995 im Hinblick darauf, daß das angegriffene Urteil den Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 1995 zugestellt worden war, diese Frist nicht mehr gewahrt; dieses Eingangsdatum hatte der Senat den Beteiligten auch durch Verfügung vom 19. September 1995 mitgeteilt. Doch ist dem Beschwerdegericht am 20. September 1995 seitens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur Kenntnis gegeben worden, daß die Antragsschrift bereits am 11. September 1995 und damit fristgerecht per Telefax beim Gericht erster Instanz eingegangen war. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Kläger einen Grund für die Zulassung des Rechtsmittels im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht in einer der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügenden Weise dargelegt hat. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), so daß die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen sei. Insoweit beanstandet der Kläger, daß das Gericht erster Instanz im angegriffenen Urteil seinen Sachvortrag unter anderem deshalb für unglaubhaft gehalten habe, weil Zweifel an der angolanischen Staatsangehörigkeit des Klägers sowie an dessen Kenntnissen der Sprache Kikongo bestünden. In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß es insoweit Bedenken habe. Wären diese Fragen ausdrücklich angesprochen worden, hätte er, der Kläger, nähere, in der Antragsschrift im einzelnen wiedergegebene Ausführungen gemacht. Im Verwaltungsprozeß hat der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Prozeßbeteiligten auf rechtlichen Gehörs seine Ausprägung unter anderem in der Regelung des § 108 Abs. 2 VwGO erfahren, wonach das Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung dieser unmittelbar der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dienenden Vorschrift stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar und verwirklicht im Asylstreitverfahren den Berufungszulassungsgrund gemäß §§ 78 Abs. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - und vom 17. Juli 1995 - 13 UZ 1806/95 -). Indes ist es nicht Aufgabe des über einen Antrag auf Zulassung der Berufung befindenden Berufungsgerichts, von Amts wegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht erster Instanz gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, einem Prozeßbevollmächtigten rechtliches Gehör zu gewähren. Vielmehr obliegt es dem die Berufungszulassung erstrebenden Antragsteller, in seinem Antrag die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, im einzelnen darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehören aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. schon zu § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG a. F. Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 - und vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 - m. w. N.; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 18. November 1994 - 12 L 6853/94 -). Diese Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 - bestätigt und erneut darauf hingewiesen, daß es zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs notwendig sei, daß der Beteiligte substantiiert darlegt, was er noch vorgetragen oder wie er sich zu bestimmten Umständen geäußert hätte, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, wenn ihm das rechtliche Gehör in ordnungsgemäßer Weise gewährt worden wäre. Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner geprüft, ob der die Zulassung der Berufung erstrebende Beteiligte hinreichende Ausführungen dazu gemacht hat, ob das angefochtene Urteil auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe, wobei er diese Voraussetzung in jenem Fall als erfüllt ansah, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Entscheidung des Gerichts erster Instanz anders ausgefallen wäre, wenn es dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet hätte (vgl. zu dieser Kausalitätsprüfung im Hinblick auf § 93 BVerfGG: BVerfGE 28, 17 (20) , BVerfGE 82, 236 (257) ; grundsätzlich a. A. der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, ESVGH 43, 173 = ZAR 94, 88 = EZAR 633 Nr. 22, anders allerdings wohl Beschluß vom 15. März 1995 - 12 UZ 1023/94 -; differenzierend zum Falle einer besonders "eklatanten" Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 13. Januar 1994 der Verhandlung sowie der Öffentlichkeit des Verfahrens der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 3. August 1995 - 10 UZ 2185/95 -). Im vorliegenden Verfahren mag dahinstehen, ob der Kläger in ausreichender und substantiierter Weise in seiner Antragsschrift dargelegt hat, was er im Falle einer hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht zur Frage seiner, des Klägers, Staatsangehörigkeit sowie dazu vorgetragen hätte, ob er der Sprache Kikongo mächtig ist. Jedenfalls fehlt es an angemessenen Darlegungen dazu, ob und inwiefern ein eventueller weiterer Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne der vorgenannten Grundsätze geeignet gewesen wäre, ob also das Gericht erster Instanz, wenn es mit den Entgegnungen des Klägers konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung hätte gelangen können. Dies wird seitens des Klägers auf Seite 3 seiner Antragsschrift zwar mit dem Hinweis darauf behauptet, das Gericht habe ausdrücklich erklärt, es halte den Sachvortrag des Klägers "deshalb", d. h. wegen der zuvor genannten Zweifel, für unglaubhaft. Mit diesem Hinweis wird der Kläger jedoch dem wirklichen Inhalt des angegriffenen Urteils nicht gerecht; das Verwaltungsgericht hat nämlich keineswegs die Unglaubhaftigkeit des Klägers aus einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung verschiedener Umstände hergeleitet mit der Folge, daß bereits die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines dieser kumulativ zusammenwirkenden Umstände zwangsläufig auf die Gesamtwürdigung durchschlagen müßte (vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - und vom 9. Februar 1995 - 13 UZ 3170/94 -); vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des angegriffenen Urteils, nachdem es eine Vielzahl von Umständen aufgezählt hatte, aufgrund deren es den Tatsachenvortrag des Klägers für insgesamt unwahr halte, ausdrücklich ausgeführt, daß jeder dieser Umstände, für sich genommen, zur Abweisung der Asylklage als unbegründet hätte führen müssen. Aus dieser Formulierung folgt zwingend, daß, selbst wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger hinsichtlich der von diesem beanstandeten Ausführungen rechtliches Gehör gewährt hätte, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erster Instanz keiner anderen Bewertung zugänglich gewesen wäre. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Danach ist eine Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Insoweit beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Divergenzrüge nicht auf die Abweichung von Entscheidungen der vorgenannten Gerichte, vielmehr rügt er lediglich, daß sich das Verwaltungsgericht nicht mit bestimmten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Einklang befinde. Insoweit übersieht der Kläger aber, daß es sich bei dem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Oberverwaltungsgericht stets nur um das dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht, vorliegend also um den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, handeln kann, nicht jedoch um ein anderes Oberverwaltungsgericht, von dem die angefochtene Entscheidung angeblich abweiche (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. März 1994 - 13 UZ 822/94 - und vom 22. November 1994 - 13 UZ 3090/94 -; siehe auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 18). Wenn der Kläger letztlich geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, so kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil insoweit ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylVfG hinreichend Rechnung getragen ist. Macht ein Kläger nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend, so muß er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, zumindest ausführen, welche konkrete und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art in einem Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren überhaupt bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. Juni 1994 - 13 UZ 1334/94 -, vom 17. Oktober 1994 - 13 UZ 1992/93 - und vom 23. August 1995 - 13 UZ 2430/95 -). Diesen Anforderungen wird das knappe Vorbringen auf Seite 5 der Antragsschrift nicht annähernd gerecht. Dort wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich daraus hergeleitet, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu anderen Gerichtsentscheidungen bestehe "im Hinblick auf die Gefährdungslage für Rückkehrer nach Angola". Die Formulierung einer konkreten Frage tatsächlicher Art oder einer bestimmten Rechtsfrage läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Dies gilt auch für die weiteren Darlegungen, in denen der Kläger auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Oldenburg und Aachen verweist, die beide davon ausgingen, daß auch nach dem am 20. November 1994 unterzeichneten Friedensabkommen die Gefahr, Opfer des Bürgerkrieges und seiner Folgen zu werden, nicht gebannt sei. Selbst wenn man bei einigem Wohlwollen zugunsten des Klägers hierin aber die Benennung einer konkreten Tatsachenfrage erkennen wollte, bliebe nach wie vor unklar, in welchem rechtlichen Zusammenhang der Kläger diese Frage für klärungsbedürftig ansieht, inwieweit sie also im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnte. Aber auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, daß er diese Fragestellung im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG aufwerfen will, wären nach wie vor die Zweifel hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung nicht ausgeräumt, so daß dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht angemessen Rechnung getragen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil (S. 14 bis 17) im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 53 AuslG nämlich eine Rechtsauffassung vertreten, die zur Verneinung von Abschiebungshindernissen gerade auch für den Fall führen würde, daß tatsächlich die Gefahr für den Kläger bestünde, im Falle einer Rückkehr nach Angola Opfer des Bürgerkrieges und seiner Folgen zu werden. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, hinsichtlich derer der Kläger keinen Zulassungsgrund in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise dargelegt hat, kommt es auf die Klärung der in der Antragsschrift genannten Frage tatsächlicher Art nicht an. Bleibt nach alledem der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos, so hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, wobei Gerichtskosten nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben werden. Aus diesem Grunde entfällt auch die Notwendigkeit für die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren abgelehnt werden muß, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).