Beschluss
13 TH 2717/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0424.13TH2717.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, ihr nach Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis und Androhung der Abschiebung durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 1993 und nach Zurückweisung ihres gegen die vorgenannte Verfügung eingelegten Widerspruchs durch das Regierungspräsidium einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, zu Recht nicht entsprochen. Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß der Antragstellerin im Hinblick auf die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis Eilrechtsschutz allenfalls durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden kann. Der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Antragstellerin dagegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - versperrt, weil dieser voraussetzt, daß der Ausländer aufgrund seines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bis zur Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde im Besitz eines - durch gerichtliche Aussetzungsentscheidung wiederherstellbaren - vorläufigen Bleiberechts gemäß § 69 AuslG war (vgl. grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272). Eine solche aufenthaltsrechtliche Position ist durch die mit dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 14. Oktober 1993 abgelehnten Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 9. Oktober 1991 und 20. Januar 1992 nicht ausgelöst worden, da diese nach Ablehnung eines von der Antragstellerin bereits am 16. Februar 1988 gestellten früheren Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurden. Ein Ausländer, der - wie vorliegend die Antragstellerin - nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt, kann aber gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 3 AuslG ein vorläufiges Bleiberecht weder in der Form einer fiktiven Erlaubnis noch in der Form einer fiktiven Duldung für sich in Anspruch nehmen. Der somit allein mögliche Erlaß einer einstweiligen Anordnung scheitert, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, jedenfalls an dem Fehlen des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Eine Aufenthaltsbefugnis, die der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch nach dem endgültigen Scheitern ihrer Bemühungen zur Erlangung eines qualifizierten Ausbildungsabschlusses zumindest vorläufig ermöglichen würde, kann schon aus zwingenden Rechtsgründen nicht erteilt werden, da die hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zunächst kann der Antragstellerin die von ihr beantragte Aufenthaltsbefugnis nicht auf der Grundlage von § 32 AuslG erteilt werden. Die vorgenannte Regelung ermächtigt die oberste Landesbehörde dazu, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG an Ausländer aus bestimmten Staaten oder an in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen anzuordnen. Von dieser gesetzlich bestimmten Aufnahmebefugnis hat das Hessische Ministerium des Innern (vormals: Hessisches Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten) für iranische Staatsangehörige ua mit seinem - weiterhin geltenden - Erlaß vom 30. Dezember 1991 (StAnz. 1992, 322) Gebrauch gemacht und angeordnet, Iranern - ebenso wie verschiedenen anderen näher bezeichneten Ausländern - unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich als Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber oder als Ausländer hier aufhalten, deren Aufenthalt aufgrund einer Abschiebungsstoppregelung oder einer Einzelfallentscheidung aus humanitären Gründen geduldet worden war (Nr. 2.4 des oben genannten Erlasses). Es ist bereits fraglich, ob die vorstehend dargestellte Altfallregelung überhaupt auf Personen anwendbar ist, die - wie die Antragstellerin - zunächst ausschließlich zu Ausbildungszwecken in das Bundesgebiet eingereist sind und die nach erfolgreicher oder erfolgloser Beendigung der Ausbildung nicht in ihr Heimatland abgeschoben wurden. Das Hessische Ministerium des Innern geht davon aus, daß die vorgenannte Ausländergruppe von den Regelungen des Erlasses nicht begünstigt wird, da Sinn und Zweck der stichtagsbezogenen Altfallregelung allein die Legalisierung des Aufenthalts von Asylbewerbern und de-facto-Flüchtlingen nach mehrjähriger Aufenthaltsgestattung aufgrund des Asylverfahrensgesetzes oder Duldung wegen rechtlicher und tatsächlicher Abschiebungshindernisse sei. Diese Zweckbestimmung schließe eine Einbeziehung von ausschließlich aus Gründen der Ausbildung eingereisten Ausländern aus, da diesen nicht aus humanitären Gründen Aufenthalt gewährt werde (vgl. Erlaß des damaligen Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 30. März 1992 - II A 51 - 23 d -). Auch der Bundesminister des Innern hat in seinem Schreiben vom 27. Januar 1991 an den Bremer Senator für Inneres - V22 0 - 125 320 - 15/16 - ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die entsprechenden Landesregelungen gemäß § 32 AuslG, zu denen er sein Einvernehmen erklärt habe, nur auf Asylbewerber und de-facto- Flüchtlinge beziehe, die sich mehrere Jahre lang aufgrund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder aufgrund einer wegen tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungshindernisse erteilten Duldung im Bundesgebiet aufgehalten haben, nicht aber auch auf Ausländer, denen Aufenthalt nicht wegen der Verhältnisse im Heimatland gewährt wurde. Allerdings schließt der Bundesminister des Innern im Gegensatz zum Hessischen Ministerium des Innern offenbar eine Anwendung der Altfallregelung auf ursprünglich zu anderen Zwecken eingereiste Ausländer nicht aus, soweit sich diese im Anschluß an den anderweitigen Aufenthalt mehrere Jahre lang als Asylbewerber oder als aus humanitären Gründen geduldete Ausländer in Deutschland aufgehalten haben. Nach seiner aus dem oben genannten Schreiben zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung führen nämlich Voraufenthalte aus anderen Gründen nicht ohne weiteres zum Ausschluß von den Vergünstigungen der Altfallbestimmungen, sondern sind lediglich bei der Bemessung des notwendigen mehrjährigen Aufenthalts aus den von den Altfallregelungen vorausgesetzten humanitären Gründen außer Betracht zu lassen. Die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt zu dem durch den Erlaß vom 30. Dezember 1991 begünstigten Personenkreis gehört, bedarf indessen keiner abschließenden Beantwortung, da der Antragstellerin auch bei Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Der Aufenthalt der Antragstellerin, die in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylverfahren durchlaufen hat, wurde nämlich niemals im Sinne von Nr. 2.4 des Erlasses vom 30. Dezember 1991 aufgrund einer Abschiebungsstoppregelung oder einer Einzelfallentscheidung aus humanitären Gründen geduldet. Eine behördliche Entscheidung, in der das Vorliegen humanitärer Gründe im Falle der Antragstellerin anerkannt wurde (eine auf die Antragstellerin anwendbare frühere Abschiebungsstoppregelung ist nicht ersichtlich), liegt nicht vor. Der von der Antragstellerin nach Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung ihrer Ausbildung gestellte Antrag, ihr wegen der von ihr befürchteten politischen Verfolgung im Iran aus humanitären Gründen eine Duldung zu erteilen, wurde nach Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juli 1988 ausdrücklich abgelehnt. Auch der von der Antragstellerin zeitgleich gestellte Antrag, den Ablehnungsbescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 2. März 1988 ua wegen der von ihr geltend gemachten Gefährdung im Heimatland gemäß § 80 Abs. 4 VwGO außer Vollzug zu setzen, hatte keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch die mit Änderungsbeschluß vom 6. August 1990 aufgehobene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. März 1989, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im ausländerbehördlichen Bescheid vom 2. März 1988 enthaltene Abschiebungsandrohung wegen eines möglichen, im Eilverfahren aber nicht weiter aufklärbaren Abschiebungshindernisses nach § 14 AuslG (in der damals geltenden Fassung) anzuordnen, nicht zum Anlaß genommen, die Abschiebung der Antragstellerin aus humanitären Gründen auszusetzen. Vielmehr sollte der Antragstellerin der Aufenthalt im Bundesgebiet auch im Anschluß an den stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. März 1989 nur mit Rücksicht auf das noch laufende Eilverfahren ermöglicht werden. Dies ergibt sich eindeutig und auch für die Antragstellerin erkennbar aus der den erteilten Duldungen beigefügten Nebenbestimmung ("Erlischt bei einer Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren"). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann sie die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von Nr. 2.4 des Erlasses vom 30. Dezember 1991 auch nicht deshalb beanspruchen, weil die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihr im Hinblick auf die zeitweilige Aussetzung ihrer Abschiebung durch die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen eine Duldung aus humanitären Gründen zu erteilen. Selbst wenn man die vorgenannte Erlaßregelung über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle anwenden wollte, in denen die Ausländerbehörde - ohne dem betreffenden Ausländer tatsächlich eine entsprechende Duldung zu erteilen - aufgrund eines generellen Abschiebungsstopps oder einer Entscheidung im Einzelfall zur Aussetzung der Abschiebung aus humanitären Gründen verpflichtet gewesen wäre, könnte die Antragstellerin hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Aufenthalt der Antragstellerin wegen der von dem Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluß vom 3. März 1989 aufgezeigten Hinweise auf die Gefahr einer politischen Verfolgung der Antragstellerin aus humanitären Gründen zu dulden, bestand nämlich nicht. Weder war die Antragsgegnerin durch das Verwaltungsgericht zur Erteilung einer solchen Duldung verpflichtet worden, noch mußte die Antragsgegnerin etwa den Inhalt der genannten erstinstanzlichen Entscheidung zum Anlaß nehmen, von einer Abschiebung der Antragstellerin aus humanitären Gründen abzusehen. Ob eine nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergehende Eilentscheidung des Gerichts überhaupt Grundlage für die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungshindernisse sein kann, mag dabei offenbleiben. Vorliegend bestand eine solche Verpflichtung jedenfalls deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 3. März 1989 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 14 AuslG a. F. nicht etwa abschließend festgestellt, sondern eine der Antragstellerin in ihrer Heimat drohende Gefahr politischer Verfolgung aufgrund ihrer - für eine abschließende Würdigung zu unsubstantiierten - Angaben lediglich als nicht ausgeschlossen bezeichnet hatte. Angesichts dieser von dem Verwaltungsgericht selbst als offen bezeichneten Verfahrenslage bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, den Aufenthalt der Antragstellerin durch Erteilung einer Duldung aus humanitären Gründen abzusichern. Aus den dargelegten Gründen kann der Antragstellerin die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis auch nicht gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden, der hinsichtlich der hier maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen mit der Regelung in Nr. 2.4 des Erlasses vom 30. Dezember 1991 identisch ist. Schließlich scheidet auch § 30 AuslG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin aus. Die vorliegend allein in Betracht kommende Regelung in § 30 Abs. 2 AuslG kann zugunsten der Antragstellerin deshalb keine Anwendung finden, da für sie das Verlassen des Bundesgebietes keine außergewöhnliche Härte bedeutet (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 2, erster Halbsatz AuslG). Die Dauer des bisherigen, nicht auf einen ständigen Verbleib in Deutschland ausgerichteten Aufenthalts darf schon kraft Gesetzes nicht als dringender humanitärer Grund berücksichtigt werden (§ 30 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AuslG). Auch sonstige, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erfordernde Gründe liegen nicht vor; insbesondere hat die Antragstellerin in ihrer Heimat offensichtlich weder eine politische Verfolgung noch eine sonstige menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, denn sie hat - wie bereits in dem Änderungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. August 1990 zutreffend hervorgehoben wird - in den Jahren 1983 und 1984 Reisen in den Iran unternommen, von denen sie jeweils unbeschadet zurückgekehrt ist. Daß zwischenzeitlich Gefährdungen entstanden sind, die die Antragstellerin an einer Rückkehr in den Iran hindern könnten, ist weder ihrem Vortrag noch den sonstigen Umständen des Falles zu entnehmen. Daß der - insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und zulässige - Eilantrag der Antragstellerin auch hinsichtlich der im Bescheid der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 1993 zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung erfolglos bleiben muß, weil sich dieser Verwaltungsakt schon bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig darstellt, hat bereits die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Beschlusses umfassend und zutreffend dargelegt. Hierauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden. Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).