Beschluss
10 TG 4207/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0522.10TG4207.95.0A
4mal zitiert
21Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1995 (6 G 2683/95 (2)) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie der gleichzeitig erfolgten Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 1. bzw. 14. Dezember 1993 begehrt, kann dieses Ziel nur durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erreicht werden. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur zulässig, soweit durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beendet wird (Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 - NVwZ-RR 1991, 426). Ein solcher Antrag ist deshalb statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, daß ein bisheriges Bleiberecht des Ausländers, das durch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beendet wurde, wieder vorläufig gemäß § 69 Abs. 2 und Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuslG) weiter bestände. Dies setzt voraus, daß der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung die Fiktionswirkung eines bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG oder einer für diesen Zeitraum vorläufig geltenden Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründet hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der gegenwärtige Zeitpunkt (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, z. B.: Beschluß vom 21. Dezember 1989 - 12 TH 2820/88 - EZAR 622 Nr. 7; Beschluß vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 - EZAR 622 Nr. 9 = InfAuslR 1991, 272 ; Beschluß vom 24. April 1995 - 13 TH 2717/94 -). Eine solche aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers ist indes durch die mit dem ausländerbehördlichen Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums dt vom 28. Juli 1995 verfügte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht beendet worden. Die Bestimmung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, nach welcher der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt - und damit als rechtmäßig - gilt, greift hier nicht ein. Der Antragsteller ist weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG) noch hält er sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seit Oktober 1991 wurden ihm nämlich lediglich - letztmalig bis zum 30. April 1994 befristet - Duldungen erteilt. Ein geduldeter Aufenthalt ist jedoch nicht rechtmäßig im Sinne des Gesetzes (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, Rdnr. 2 zu § 56; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: März 1995, Rdnr. 4 zu § 55). Auch die Tatsache, daß der Antragsteller bei seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10. Oktober 1991 sowie am 27. August 1992 jeweils Angehöriger eines der in der Anlage I der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) aufgeführten Staates, also sogenannter Positivstaater, gewesen ist, kommt ihm nicht zugute. Der Antragsteller gehört nämlich nicht zu dem gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 AuslG i. V. m. § 9 DVAuslG berechtigten Personenkreis, der erst nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung einholen kann. Die Möglichkeit, die Aufenthaltsgenehmigung zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensverhältnisse mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern nach der Einreise gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 DVAuslG beantragen zu können, scheidet bereits deshalb aus, weil die in diesen Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht während eines rechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers eingetreten sind; der Antragsteller hielt sich - wie bereits ausgeführt - während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keiner Zeit rechtmäßig, sondern stets nur geduldet hier auf. Auch eine Anwendung des § 9 Abs. 4 DVAuslG, wonach Positivstaater nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einholen können, ist nicht möglich. Ausweislich seiner Anträge vom 30. November und vom 8. Dezember 1993 - beim Antragsgegner eingegangen am 1. und 14. Dezember 1993 - beabsichtigt der Antragsteller nämlich sowohl einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als auch die Aufnahme bzw. Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit. Ebensowenig wie ein fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG besteht aber auch kein fiktives Bleiberecht des Antragstellers in der Form einer vorläufig geltenden Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erst am 1. bzw. am 14. Dezember 1993 und damit nicht bis zum Ablauf des erlaubnisfreien Aufenthalts gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet am 27. August 1992 gestellt worden ist. Ein derartiger verspäteter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung löst die Fiktion eines als geduldet geltenden Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht aus. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AuslG gilt nämlich, wenn ein Ausländer nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, "sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ... beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat". Der Wortlaut der Vorschrift bringt bereits zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber hier eine Regelung schaffen wollte, wonach der Zeitraum der fiktiven Duldung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag unmittelbar an die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung anschließen soll, was eine Antragstellung vor Ablauf des erlaubnisfreien Aufenthalts zwingend voraussetzt. Für eine solche Auslegung des Wortlauts spricht, daß in der Vorschrift neben der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch eine zweite Alternative, die Beantragung der Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, geregelt und an beide Alternativen dieselbe Rechtsfolge geknüpft wird. Die Verlängerung eines Visums setzt nämlich voraus, daß dieses noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird es sich gerade nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Neuerteilung handeln. Durch die ausschließliche Erwähnung und Beschränkung auf die Verlängerung eines Visums wird jedoch die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers deutlich, die Rechtsfolge einer fiktiven Duldung jedenfalls insoweit nur an einen noch nicht beendeten rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers anzuknüpfen. Gleiches muß dann aber auch für den weiteren, der Verlängerung eines Visums ohne erkennbaren Unterschied in den Voraussetzungen an die Seite gestellten und derselben Rechtsfolge unterworfenen Tatbestand der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise gelten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß die gesetzgeberische Absicht, die Duldungsfiktion nur unmittelbar an einen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers anzuknüpfen, ausschließlich für die Verlängerung eines Visums, hingegen für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise nicht eintreten soll, wenn beide Alternativen in ein und derselben Rechtsvorschrift gleichermaßen nebeneinandergestellt und derselben Rechtsfolge unterworfen werden (a. A. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Februar 1996, Rdnr. 22 zu § 69). Auch vermag es nicht zu überzeugen, wenn unter Hinweis auf den abschließenden Charakter der Ausschlußtatbestände des § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG die Auffassung vertreten wird, der Wortlaut des Gesetzes lasse den Schluß zu, der Gesetzgeber habe grundsätzlich auch einem verspäteten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die Duldungsfiktion beimessen wollen (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1994 - 1 S 627/94 - EZAR 622 Nr. 22; Beschluß vom 14. November 1994 - 1 S 818/94 - EZAR 033 Nr. 5 = AuAS 1995, 79 = NVwZ-RR 1995, 295). Ein vorläufiges Bleiberecht sowohl in der Form eines als erlaubt geltenden Aufenthalts als auch in der Form einer vorläufig geltenden Duldung entfällt nämlich nicht nur im Fall einer unerlaubten Einreise, einer Ausweisung oder einer sonst bestehenden Ausreisepflicht aufgrund eines Verwaltungsaktes sowie im Fall eines wiederholten Aufenthaltsgenehmigungsantrags (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AuslG), sondern auch dann, wenn § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG von vornherein nicht eingreift (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 - a. a. O.). Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 69 Abs. 3 AuslG entgegen. Danach tritt in den Fällen des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts unabhängig davon ein, ob die Antragsfrist eingehalten ist (Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 - EZAR 622 Nr. 19 = AuAS 1993, 134; Beschluß vom 22. Februar 1995 - 9 TG 3313/94 - EZAR 460 Nr. 13 = ZAR 1995, 85 (LS)). Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG unterscheidet sich nämlich bereits in ihrem Wortlaut von § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Im Gegensatz zur Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG erwähnt § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG in seinem Wortlaut zwei selbständig nebeneinanderstehende Entstehungstatbestände des fiktiven Aufenthaltsrechts, nämlich den Lauf der Antragsfrist und, ohne daß dies mit deren Einhaltung verknüpft ist, den Zeitablauf nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Die Unabhängigkeit dieser beiden Entstehungstatbestände voneinander ergibt sich augenscheinlich durch einen Vergleich mit dem fiktiven Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wo ausdrücklich ein rechtmäßiger Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt wird. Auch die Ausnahmeregelungen des § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG sprechen für diese Annahme, da hier die Erlaubnisfiktion nicht eintritt, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Diese Erfordernisse werden in § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG offensichtlich nicht vorausgesetzt. Dadurch daß die Stellung eines Antrags selbständig und unabhängig von der Einhaltung der Antragsfrist die Rechtsfolge der Fiktion eines erlaubten Aufenthalts für die Fälle des § 69 Abs. 1 AuslG auslöst, beginnt das fiktive Aufenthaltsrecht aber eben auch mit einem verspäteten, d. h. mit einem nicht fristgemäßen Antrag und ist nicht etwa ausgeschlossen (Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 - a. a. O.). Anders als in § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG wird aber bei der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ("... nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ...") die durch die Antragstellung ausgelöste Fiktion des vorläufig geduldeten Aufenthalts an den Ablauf des erlaubnisfreien Aufenthalts angeknüpft und damit zeitlich mit dem Ablauf dieses rechtmäßigen Aufenthalts verbunden. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Personengruppe, die eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen darf (§ 69 Abs. 1 AuslG), anders behandeln wollte, als die übrigen Personengruppen. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes 1965 (AuslG 1965) erhielt ein Ausländer mit der Beantragung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einen fiktiven Aufenthalt. Dies galt für jede, also auch für die verspätete Antragstellung nach der Einreise. Diesen Rechtszustand empfand der Gesetzgeber als "unbefriedigend" (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 80). Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 wurde deshalb geändert, wobei allerdings für die Personengruppe, die eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen darf, die früher geltende Regelung ausdrücklich übernommen wurde, nach der auch ein verspäteter Antrag die (damalige) fiktive Aufenthaltserlaubnis entstehen ließ (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 69 Abs. 3 AuslG, a. a. O.: "Insoweit wird deshalb die gegenwärtige Regelung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 übernommen. Die Rechtmäßigkeitsfiktion soll auch eintreten, wenn der Ausländer verspätet, d. h. nach Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt."). Diejenige Personengruppe hingegen, die ohne Visum oder mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum einreist und erstmals im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, hielt der Gesetzgeber allein dadurch für ausreichend geschützt, daß ihr der weitere Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde in deren Amtsbezirk ermöglicht wird. Demgemäß sieht § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG als Folge der Antragstellung eine gesetzliche Duldung im Sinne der §§ 55 und 56 AuslG vor. Einen Hinweis wie bei der Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG, daß diese Duldungsfiktion auch bei einer verspäteten Antragstellung eintreten soll, enthält die Begründung des Regierungsentwurfs aber ausdrücklich nicht. Der Gesetzgeber hat somit die Belange derjenigen Ausländer, die unter die Regelung des § 69 Abs. 2 AuslG fallen, nicht nur in materieller Hinsicht, sondern auch verfahrensrechtlich gegenüber der Regelung des früheren § 21 Abs. 3 AuslG 1965 weitgehend dahin eingeschränkt, daß eine verspätete Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung nach Ablauf der Befreiung von deren Erfordernis die Fiktion eines als geduldet geltenden Aufenthalts nicht auslöst (so auch: VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 7. Februar 1995 - 13 S 2924/94 - EZAR 622 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 231 = NVwZ-RR 1995, 294 ). Kann somit an ein fiktives Bleiberecht des Antragstellers durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angeknüpft werden, ist einstweiliger Rechtsschutz nur über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Dabei kann das Begehren allein dahin gehen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder auf Duldung die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung über den Genehmigungs- oder Duldungsantrag auszusetzen (OVG Hamburg, Beschluß vom 4. Juni 1991 - BsV 93/91 - EZAR 622 Nr. 12; Hess. VGH, Beschluß vom 14. November 1995 - 12 TG 1358/95 -, m. w. N.). Da der Antragsteller einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erreichen möchte, ist sein Rechtsschutzbegehren insoweit nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen. Danach ist ebenfalls die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrundezulegen. Der so ausgelegte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann jedoch sowohl hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung keinen Erfolg haben. Soweit mit dem Antrag der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gesichert werden soll, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach der in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, das auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren vom Ausland her zu betreiben hat, kann von einer Gefahr, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht ausgegangen werden. In der Ausreise des Ausländers ist nach dieser gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu sehen, die zu einer Bejahung des Anordnungsgrundes im Hinblick auf den sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen könnte (Hess. VGH, Beschluß vom 14. November 1995 - 12 TG 1358/95 -, m. w. N.). Hinsichtlich des vom Rechtsschutzbegehren auch umfaßten Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung ist hingegen ein Anordnungsgrund gegeben. Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO ein sicherungsfähiger Anspruch, der nur auf diesem Wege gesichert werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt insoweit vor, wenn durch die Abschiebung die Gefahr eintritt, daß die Verwirklichung des Rechts des Ausländers auf Erteilung einer Duldung vereitelt wird (VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 13 S 1890/89 - EZAR 622 Nr. 13 = NVwZ-RR 1992, 509; Hess. VGH, Beschluß vom 14. November 1995 - 12 TG 1358/95 -). Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr, da durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung der mögliche Anspruch des Antragstellers auf deren zeitweise Aussetzung vereitelt würde. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG besteht deshalb nicht, weil die Abschiebung des Antragstellers weder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen noch nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG auszusetzen ist. Insbesondere aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers ergeben sich auch aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) keine Duldungspflichten. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 25. Januar 1996 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller derzeit nicht reisefähig ist, so daß eine Duldung zur Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit nicht erforderlich ist. Weiterhin steht einer Abschiebung des Antragstellers weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1954 II 14 - EMRK -) entgegen. Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch von Ausländern auf ein von anderen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verleiht aber die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dem ausländischen Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiäre Bindung an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - EZAR 020 Nr. 4 = NJW 1994, 3155 = AuAS 1994, 218; Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - InfAuslR 1993, 10; Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 (93) = EZAR 105 Nr. 24; Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1266/83 - 101, 31/84, BVerfGE 67, 1 (49) = EZAR 105 Nr. 20). In Anwendung dieser Vorgaben kann vorliegend nicht festgestellt werden, daß eine Abschiebung des Antragstellers gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt und dieses Grundrecht eine zeitweise Aussetzung seiner Abschiebung gebietet. Bei der insoweit anzustellenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung sind das Interesse an der Durchsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen des Ausländerrechts einerseits und das Interesse an der Eingehung und Aufrechterhaltung familiärer Bindungen des Antragstellers andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei hinsichtlich letzterem Zumutbarkeitserwägungen eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, a. a. O.; Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, a. a. O.). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, daß nicht die Ausweisung des Antragstellers mit einer daraus resultierenden Sperrwirkung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG hinsichtlich einer erneuten Einreise in Rede steht, sondern die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung. In diesem Fall hat nach der bereits oben dargelegten gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich jeder Ausländer, der - wie der Antragsteller - über kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG verfügt, das Bundesgebiet zu verlassen und ein auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtetes Verfahren vom Ausland her zu betreiben. Dies ist vorliegend auch dem Antragsteller zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die staatliche Schutz- und Fürsorgepflicht für die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG die Gestattung eines Aufenthalts eines Ausländers nicht schon immer dann gebietet, wenn auch nur die Möglichkeit einer Beeinträchtigung einer schutzwürdigen Lebensgemeinschaft besteht. Auch soweit eine Familie zwischen einem Ausländer und seinen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigterweise lebenden Verwandten über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus als Lebensgemeinschaft geführt werden soll, ist die Versagung eines weiteren Aufenthalts im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen können sich aus Art. 6 Abs. 1 GG somit nur dann ergeben, wenn ein Mitglied der Familie auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt. Nur unter solchen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so daß die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten ist wie die Ehe eines deutsch-verheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, a. a. O.). Weder nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners noch nach dem Vortrag des Antragstellers sind jedoch Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß entweder der Antragsteller selbst auf die Lebenshilfe seiner rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Eltern bzw. seine Eltern auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen sind und diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen ist. Dies gilt auch, soweit in dem erwähnten ärztlichen Befundbericht vom 25. Januar 1996 darauf hingewiesen wird, daß der Antragsteller für den Lebensunterhalt seiner Eltern sorge, denn es ist weder erkennbar, daß die Existenzgrundlage der Eltern des Antragstellers ohne die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes gefährdet wäre, noch daß zur Aufrechterhaltung dieser Unterstützung ein vorübergehender weiterer Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet erforderlich ist. Es kann somit nicht festgestellt werden, daß eine Abschiebung im Hinblick auf die familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern unzumutbar und daher unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG unverhältnismäßig wäre. Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kann der Antragsteller einen Duldungsanspruch nicht herleiten. Ebensowenig wie Art. 6 GG vermag Art. 8 EMRK ein von einem anderen Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht und einen uneingeschränkten Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 - 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 21. Juni 1988 - 3/1987/126/177 - InfAuslR 1994, 84; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 und Urteil vom 26. März 1992 - 5/1990/246/317 - InfAuslR 1994, 86) verleiht der in Art. 8 Abs. 1 EMRK normierte Schutz des Privat- und Familienlebens letztlich ebenso wie Art. 6 GG dem Träger dieses Rechts einen Anspruch darauf, daß die Behörde bei Eingriffen in die Ausübung dieses Rechts die geschützten Belange in ihre Entscheidung einbeziehen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Zumutbarkeit für den Antragsteller und damit die Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ist somit in dem Sinn zu beurteilen, wie dies vorstehend bezüglich der Fürsorge- und Schutzpflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschehen ist. Auch die Befürchtung des Antragstellers, bei einer Rückkehr nach Kroatien zum Wehrdienst eingezogen und an kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina beteiligt zu werden, vermag keinen Duldungsanspruch zu begründen. Nach § 55 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird einem Ausländer zwar eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung ausgesetzt werden soll, weil im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers besteht. Diese Vorschrift greift hier jedoch nicht ein. Denn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei § 53 AuslG vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22 = NVwZ 1992, 582 ; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - 10 UE 1282/95 -), daß der Antragsteller im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst nach seiner Rückkehr an völkerrechtswidrigen oder menschenrechtswidrigen kriegerischen Auseinandersetzungen (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 17. Januar 1994 - 15 B 570/93 - InfAuslR 1994, 167) in Bosnien-Herzegowina oder Kroatien teilnehmen müßte. Für die begründete Annahme, daß nach der Umsetzung der militärischen Bestimmungen des Friedensabkommens von Dayton/Ohio vom Dezember 1995 und der Entflechtung der verfeindeten Truppen in Bosnien-Herzegowina unter andauernder Kontrolle der dort stationierten Ifor-Truppen solche Auseinandersetzungen gegenwärtig und in absehbarer Zeit noch stattfinden, sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die allgemeine Gefahr, zukünftig in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt zu werden, betrifft hingegen grundsätzlich alle wehrpflichtigen Kroaten und ist daher bei der Beurteilung einer erheblichen konkreten Gefahr für den Antragsteller nicht zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Auch eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 54 AuslG besteht für Kroatien nicht mehr. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1995 gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Im übrigen hat der Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung einer Duldung lediglich einen Anspruch auf eine rechtmäßige Ermessensausübung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG. Vorliegend sind aber keine Gesichtspunkte für eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null, d. h. dafür erkennbar, daß eine Ermessensausübung durch den Antragsgegner nur dann rechtmäßig wäre, wenn dieser dem Antragsteller eine Duldung erteilen würde. Insbesondere sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, aus denen der Antragsteller nicht nach Kroatien zurückkehren könnte, nicht ersichtlich. Derartige Gründe ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er verfüge in Kroatien über keine Lebensgrundlage mehr, denn er "stamme" aus Drnis, einem Ort in der ehemals serbisch besetzten Krajina, und das Haus seiner Familie sei ebenso wie 70 % des gesamten Ortes zerstört. Für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Duldungsgründen gemäß § 55 AuslG ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller nach Drnis, dem Ort seines früheren Lebensmittelpunktes, oder an einen anderen Ort in Kroatien, etwa nach Split, dem Zufluchtsort seines ebenfalls vor den kriegerischen Auseinandersetzungen geflohenen Onkels, bei dem er den ganz überwiegenden Teil seiner Kindheit verbracht hat, zurückkehrt. Wenn auch die Schwierigkeiten tatsächlicher Art im Einzelfall nicht verkannt werden, so sind nach den dem beschließenden Senat vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere nach dem letzten hier eingegangenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 1995 (aktualisiert durch Ergänzung vom 8. Januar 1996) die Existenzbedingungen insbesondere für Personen kroatischer Abstammung in allen Teilen Kroatiens gegeben. Dabei ist im Fall des Antragstellers darüber hinaus zu berücksichtigen, daß er bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht auf sich allein gestellt ist, da nicht nur sein Onkel, sondern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. Februar 1996 auch seine Schwester bereits seit drei Jahren wieder in Kroatien leben. Aufgrund dieser Umstände bestehen in Kroatien somit durchaus Anknüpfungspunkte für den Aufbau einer Existenzgrundlage durch den Antragsteller. Soweit nach dem bereits erwähnten neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 25. Januar 1996 empfohlen wird, aufgrund eines schweren psycho-sozialen Konfliktes einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu "genehmigen", kann auch dies nicht zu einem Duldungsanspruch führen. Die Duldung gemäß § 55 AuslG erschöpft sich in einem zeitlich begrenzten (§ 56 Abs. 2 AuslG) Verzicht auf die Abschiebung, ohne daß sich an der Ausreisepflicht etwas ändert. Die in dem vorgelegten Befundbericht vom 25. Januar 1996 aus ärztlicher Sicht befürwortete Gewährung eines Daueraufenthalts des Antragstellers zur Stabilisierung bzw. zur Beseitigung seiner angesichts der bestehenden Ausreiseverpflichtung eingetretenen Depressivität kann somit durch die Erteilung einer weiteren Duldung gerade nicht erreicht werden. Im übrigen sind nach dem Befundbericht weder in psychischer noch in physischer Hinsicht Anhaltspunkte erkennbar, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erfordern. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller trotz der dargelegten Befunde offensichtlich arbeitsfähig ist, wie sich aus seinem Vortrag ergibt, er habe eine Arbeitsstelle inne bzw. in Aussicht. Da auch nichts dafür ersichtlich ist, daß erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern, hat er auch nach § 55 Abs. 3 AuslG somit keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die im Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 1994 mit der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund von § 187 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführungen der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) zwar statthaft, aber ebenfalls nicht begründet. Die Androhung der Abschiebung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Forderungen gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 2 AuslG. Auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von drei Monaten ist nicht zu beanstanden. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG im übrigen nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich. Im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, soweit der Antragsteller befürchtet, im Falle einer Abschiebung nach Kroatien zum Wehrdienst eingezogen und dort bzw. in Bosnien-Herzegowina an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen zu müssen. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG auf § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 2 GKG unanfechtbar.