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Beschluss

13 UZ 2018/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0128.13UZ2018.92.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. September 1992 bleibt ohne Erfolg; denn mit ihm sind Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 78 Abs. 3 AsylVfG), nicht dargetan. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Stützt sich der Antragsteller dabei -- wie im vorliegenden Fall -- auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, muß er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis genüge zu tun, zumindest darlegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art er einer obergerichtlichen Klärung zugeführt wissen möchte (vgl. zum früheren Recht in § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F.: Hess. VGH, Beschluß vom 19. Januar 1989 -- 13 TE 2028/88 --). Eine solche Fragestellung enthält der vorliegende Zulassungsantrag nicht. In der Antragsschrift heißt es zwar, daß es "in diesem Rechtsstreit im wesentlichen um eine Rechtsfrage" gehe, eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage wird mit dem Zulassungsantrag aber nicht aufgeworfen. Der Umstand, daß das zuständige Oberverwaltungsgericht noch keine Gelegenheit hatte, in einem Berufungsverfahren zur Frage einer eventuellen politischen Verfolgung in einem bestimmten Land -- vorliegend Vietnam -- Stellung zu nehmen, rechtfertigt -- ohne die Angabe einer konkreten klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung -- allein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Absätze 2 und 3 AsylVfG. Aus demselben Grund kann auch der Hinweis in der Antragsschrift auf eine fehlende Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf eine nicht gefestigte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nicht zur Zulassung der Berufung führen. Auch die Ausführungen in der Antragsschrift zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Republik Vietnam geschlossenen Reintegrationsabkommen schließlich sind so allgemein gehalten, daß sich aus ihnen keine konkrete, in Inhalt und Zielrichtung eindeutig erkennbare Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ableiten läßt. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 -- BVerwG 9 C 21.92, 9 C 22.92, 9 C 23.92 und 9 C 24.92 --) inzwischen zu diesem Reintegrationsabkommen grundsätzlich Stellung genommen und entschieden, daß dieses Abkommen aus Deutschland zurückkehrenden Vietnamesen im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr Straffreiheit garantiere.