Beschluss
11 S 1296/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
10mal zitiert
21Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 - 5 K 2892/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1.) Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht wird, ist der Antrag bereits unzulässig, da er den Darlegungsanforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entspricht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel entgegengestellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328; vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997; 261; OVG NW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris; HessVGH, Beschluss vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 - juris; vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25.11 -, juris). 3 Gemessen hieran fehlt es bereits an der Formulierung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung, die in diesem Fall bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müsste. Eine solche konkrete Frage ergibt sich nicht aus der aufgestellten Behauptung, dass eine solche angesichts einer Vielzahl von hier lebenden Bürgern, die nur über ihren Pass mit dem Land ihrer Staatsangehörigkeit verbunden seien, nicht abgesprochen werden könne und ein unauflösbarer Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe, welches eine Degradierung dieser Personengruppe zu reinen Objekten innerstaatlicher Überlegungen als Verstoß gegen die Menschenwürde einordne, was in der Konsequenz die Rechtswidrigkeit angefochtener Entscheidung festzustellen bedeute bzw. gleichkäme. 4 2.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.). 5 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. 6 Gemessen hieran zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlich zweifelhaft sein könnte. Es fehlt schon an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen. 7 Unklar bleibt zunächst, inwiefern sich Zweifel am Überwiegen des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers auf Grundlage der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts ergeben könnten. Der Kläger sieht solche aufgrund einer abstrakten Darstellung der Bestimmungen und Wertungen der Daueraufenthaltsrichtlinie und der Notwendigkeit der Einbeziehung der Bindungen des Ausländers in Deutschland und fehlender Bindungen in der Türkei, ohne dass damit ein konkreter Bezug zu den Entscheidungsgründen und den den konkreten Fall prägenden tatsächlichen Umständen hergestellt wäre. 8 Im Dunklen bleibt zudem, weshalb das Verwaltungsgericht nicht ausreichend und keinesfalls vollständig ausgeleuchtete Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu Grunde gelegt haben sollte und woraus sich eine unzutreffende Bewertung der Bindungen des Klägers zur Türkei ergeben könnte. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht Bindungen des Klägers zur Türkei unzutreffend zu Grunde gelegt habe. Der Kläger versucht den Eindruck zu erwecken, es gebe solche überhaupt nicht, was angesichts seines Lebensweges jedoch nicht nachvollziehbar ist. Zudem geht das Verwaltungsgericht gerade von eher geringen Bindungen dort aus und stellt dies in seine Abwägung der konfligierenden Interessen ein. Inwiefern dabei verfassungs- und menschenrechtliche Positionen des Klägers verletzt werden könnten, bleibt nach dem Zulassungsantrag offen. Ein abstrakt gesehen absoluter Ausweisungsschutz existiert gerade vor Art. 8 EMRK nicht und der schlichte Vergleich mit Deutschen ist nicht überzeugend, weil damit wesentlich Ungleiches miteinander verglichen wird. Dass der Kläger sich nicht hat einbürgern lassen können, liegt in seinen strafrechtlichen Verfehlungen seit langem begründet und rechtfertigt daher eine andere Bewertung nicht. Auch liegt keine unzulässige Ausweisung aus wirtschaftlichen Gründen vor, weil dessen nicht ausreichend gelungene Sozialisation - für die dieser alleine „die Gesellschaft“ verantwortlich macht - ihm dadurch eine Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglicht habe. Ursache seiner Inhaftierungen waren seine Straftaten und damit der Kläger selbst. 9 Soweit der Kläger sich in der Gefahr sieht, in der Türkei den Wehrdienst und dabei Dienst gegen die kurdische Minderheit und Andersgläubige leisten zu müssen oder gar verfolgt zu werden, bleibt dies spekulativ. Ein Anspruch auf einen erneuten Versuch der Resozialisierung in Deutschland liegt schon angesichts des mehrfachen Absehens der Ausländerbehörde von einer Ausweisung in der Vergangenheit trotz erheblicher strafrechtlicher Verfehlungen und des Klägers fern. 10 Im Übrigen wird die Gefahrenprognose ohne weitere Auseinandersetzung mit dem anzulegenden rechtlichen Maßstab wegen nicht näher geschilderter Widersprüche zwischen zwei Gutachten in Zweifel gezogen, ohne damit deutlich zu machen, weshalb die Prognose des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sein könnte, nachdem sich dieses unter anderem auf das zeitlich aktuellere Gutachten aus dem Jahr 2013 bezieht, aus dem sich ergibt, dass der Kläger eine gleichgültige Haltung gegenüber den Tatvorwürfen an den Tag gelegt habe und Schuldbewusstsein, Lernen aus Erfahrung oder früheren Sanktionen bei ihm kaum spürbar gewesen seien. Dass sich ernstliche Zweifel hieran gerade aus allgemeinen Wirkungen von Freiheitsentzug und Behandlungen in der Vergangenheit ergeben könnten, wie sich aus dem Gutachten von 2010 ergeben würde, ist weder ersichtlich noch dargelegt. 11 Die Kritik an der Länge der Sperrfrist erschöpft sich in der Behauptung, diese sei zu lang und bleibt im Übrigen gänzlich pauschal. Ernstliche Zweifel werden damit nicht dargelegt. 12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. 15 Der Senat hat entschieden, seine Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) aufzugeben (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris). 16 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. 17 Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Anfechtungsklage gegen die Ausweisung eines nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsfreizügigen Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen auf 10.000,- EUR. 18 Dabei lässt er sich von folgenden Erwägungen leiten: Die Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mit der Anordnung eines Streitwerts von 5.000,- EUR ist nicht zutreffend. Denn die Bedeutung der Anfechtung der Ausweisung für den Kläger lässt sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - durchaus bestimmen. Es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne des § 52 GKG. Denn es geht um den Fortbestand eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das die Möglichkeit zur Lebensgestaltung im Bundesgebiet einschließlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht und einen hohen Schutz vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung bietet (vgl. Art. 14 ARB 1/80). Die (wirtschaftliche) Bedeutung kann - vorbehaltlich eines konkreten Vortrags - sinnvollerweise nur typisiert erfasst werden. Bei der Typisierung geht der Senat zunächst davon aus, dass bei Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht unmittelbar zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, von einem Streitwert von 5.000,- EUR auszugehen ist. Ermöglicht der Titel kraft Gesetzes die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, setzt der Senat 7.500,- EUR fest (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 5). Angesichts des höheren Schutzes vor Aufenthaltsbeendigungen bei assoziationsrechtlich fundierten Aufenthaltsrechten nach dem ARB 1/80 erscheint es angemessen, das Interesse des Klägers beim Streit um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gleich wie den Wert des Streits um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu bewerten und daher hier 10.000,- EUR festzusetzen. 19 Weder der Umstand, dass gegen den Kläger auch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffen worden ist noch die verfügte Abschiebungsandrohung wirken sich streitwerterhöhend aus. Bei wirtschaftlicher Betrachtung betreffen diese Verwaltungsakte den gleichen Gegenstand (vgl. § 45 GKG). 20 Mit Blick auf die erst mit Beschluss vom 25.05.2016 geänderte Rechtsprechung zu den Streitwerten sieht der Senat von einer Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ab. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar.