Beschluss
13 TH 667/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1121.13TH667.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter teilweiser Aufhebung seines Beschlusses vom 7. Juni 1989 (Az.: IV H 1370/88) den Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die von der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. Juni 1988 verfügte unbefristete Ausweisung anzuordnen, abgelehnt. Der Senat folgt der Auffassung der Vorinstanz, daß sich durch die von dem Antragsgegner nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. Juni 1989 verübte erneute Straftat eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung zugunsten des Antragsgegners maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO ergeben hat, die es nicht mehr rechtfertigt, die Vollziehung der getroffenen Ausweisungsverfügung auszusetzen. Als wesentliche Sachverhaltsänderung ist der nachträglich bekanntgewordene Vorfall vom 28. April 1990, der zwischenzeitlich zur Verurteilung des Antragsgegners durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wiesbaden wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre geführt hat, deshalb, weil es - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht ausgeführt hat - anerkannter Rechtsauffassung entspricht, daß Straftaten, die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides begangen und abgeurteilt werden, zur Bestätigung der behördlichen Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch heranzuziehen sind (vgl. auch Hess. VGH, Urteil v. 12. März 1990 - 12 UE 427/87 -; Hailbronner, AuslR, 2. Aufl., Rdnr. 789; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl. 1991, Rdnr. 51 zu § 45 AuslG). Jedenfalls auf der Grundlage dieser geänderten Sachlage stellt sich die von dem Antragsgegner angefochtene Ausweisung als offensichtlich rechtmäßig dar, so daß sein Interesse, vorerst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der umgehenden Ausreise des Antragsgegners zurückzutreten hat. Durch die von ihm in der Bundesrepublik Deutschland verübten Straftaten, die Gegenstand mehrerer rechtskräftiger jugendgerichtlicher Verurteilungen aus den Jahren 1985 und 1986 sind, hat der Antragsgegner den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, das vorliegend als das zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde geltende Recht zugrunde zu legen ist, verwirklicht. Berücksichtigt man dazu die nunmehr erfolgte weitere Verurteilung des Antragsgegners, erweist sich seine Ausweisung jedenfalls unter dem von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde angeführten Gesichtspunkt der Spezialprävention als gerechtfertigt, denn die in den angefochtenen Bescheiden geäußerte Befürchtung, der Antragsgegner werde mit großer Wahrscheinlichkeit erneut straffällig werden, hat durch den erneuten massiven Verstoß gegen das geltende Strafrecht Bestätigung gefunden. Dabei ist es entgegen der von dem Antragsgegner in der Beschwerde geäußerten Rechtsauffassung ohne Belang, daß das Strafurteil vom 29. Januar 1991 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der auch der Senat folgt, daß der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG keine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. April 1969 - BVerwG 1 C 43.68 -, Buchholz 402.24, § 10 AuslG Nr. 11; Urteil v. 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285, 288, 289). Unter den gegebenen Umständen war die Antragstellerin auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit daran gehindert, den Antragsgegner auf Dauer aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner zur Gruppe der Ausländer gehört, die seit frühester Kindheit ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland leben und außer der Staatsangehörigkeit keinerlei Bindungen an ihren Heimatstaat haben. Bei diesen Ausländern gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die für sie mit einer Eingliederung in die Verhältnisse des Heimatlandes regelmäßig verbundenen außergewöhnlichen Schwierigkeiten in der Weise zu berücksichtigen, daß eine Ausweisung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe erfolgen kann. Hierbei sind die Grundsätze heranzuziehen, die in der Rechtsprechung hinsichtlich der Ausweisung von Ausländern, die einen deutschen Ehepartner haben oder denen kraft völkerrechtlichen Vertrags nur aus besonders schwerwiegenden Gründen der weitere Aufenthalt untersagt werden kann, entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß v. 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315; Beschluß v. 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 -, InfAuslR 1987, 145, 146). Diesen rechtlichen Erfordernissen ist in den Bescheiden der Antragstellerin und des Regierungspräsidenten in D durch Rückgriff auf den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. 1987, S. 1958) Rechnung getragen worden. Nach den Bestimmungen dieses Erlasses hat die Ausländerbehörde - außer in Fällen des Rauschgifthandels und bei Zugehörigkeit des Ausländers zu einer kriminellen Vereinigung - von der Ausweisung eines straffällig gewordenen ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende Straftat dann abzusehen, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Wenn - wie im vorliegenden Fall - gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Jugend- oder Freiheitsstrafe verhängt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist darüber hinaus eine von der zuständigen Justizvollzugsanstalt erstellte positive Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden erforderlich. Diese besonderen Voraussetzungen erfüllt der Antragsgegner nicht. Zwar ist ihm in der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt W vom 29. Dezember 1988 eine "wesentliche Nachreifung" während der Strafhaft bescheinigt worden, die zusammen mit dem von ihm gepflegten engen Kontakt zu seiner Familie und ernsthafter Perspektiven in bezug auf die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Entlassung aus der Strafhaft eine insgesamt positive Beurteilung der künftigen Entwicklung des Antragsgegners zuließ. Dieser Stellungnahme kann indessen kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden, nachdem der Antragsgegner durch die von ihm kurze Zeit nach der Entlassung verübte erneute Straftat die von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt W in der Stellungnahme geäußerten Erwartungen widerlegt hat. Ein über den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 hinausgehender Ausweisungsschutz kommt nicht in Betracht. Die in diesem Erlaß festgelegten Voraussetzungen, unter denen die Ausländerbehörde von der Ausweisung straffällig gewordener ausländischer Jugendlicher und Heranwachsender abzusehen hat, konkretisieren in sachgerechter Art und Weise die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an das öffentliche Interesse bei der Ausweisung von im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländern aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind folglich auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten und der von ihnen vorgenommenen rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Besondere Gesichtspunkte, die es ungeachtet dessen rechtfertigen könnten, zugunsten des Antragsgegners gleichwohl von der im öffentlichen Interesse gebotenen Ausweisung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist in den Jahren 1984 bis 1986 durch eine ganze Anzahl schwerwiegender Straftaten wie gemeinschaftlichen Diebstahl, gemeinschaftlichen versuchten Raub, Nötigung, gemeinschaftliche schwere Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz in Erscheinung getreten. Eine nähere Betrachtung der jeweiligen Tatumstände verdeutlicht, daß der Antragsgegner jeweils mit großer Rücksichtslosigkeit und krimineller Energie zuwege gegangen und sich in den meisten Fällen die Arg- und Wehrlosigkeit seiner jeweiligen Opfer, die sich zumeist den Angriffen mehrerer Personen erwehren mußten, ohne Skrupel zunutze gemacht hat. Der Antragsgegner hat dabei auch keine Hemmungen erkennen lassen, notfalls Gewalt zur Durchsetzung seiner Ziele anzuwenden und seinen jeweiligen Opfer durch den Einsatz gefährlicher Werkzeuge und Waffen schwere Verletzungen zuzufügen. Eine Verhaltensänderung des Antragsgegners ist für die Zukunft nicht mehr zu erwarten, nachdem er nur viereinhalb Monate nach der Haftentlassung erneut durch einen - wiederum gemeinschaftlich begangenen - Raub straffällig geworden ist und während des Strafverfahrens keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt hat. Damit hat der Antragsgegner offenbart, daß er auch durch die gegen ihn verhängten Jugendstrafen nicht dazu zu bewegen ist, seine Einstellung und sein Verhalten zu ändern, sich vom kriminellen Milieu zu lösen und Kontakte zu knüpfen, die einen Rückfall in die Straffälligkeit verläßlich verhindern könnten. Aus den vorgenannten Gründen verbietet es sich auch, die von dem Antragsgegner in dem oben genannten Zeitraum verübten Delikte als bloße, durch fehlende Reife erklärbare Jugendverfehlungen anzusehen. Vielmehr beruhte und beruht das von dem Antragsgegner gezeigte Verhalten offensichtlich auf einer ausgeprägten, durch die bisher verhängten Besserungsmaßnahmen und Jugendstrafen nicht zu korrigierenden kriminellen Neigung, die die Befürchtung rechtfertigt, daß er auch als Volljähriger weitere Straftaten ähnlicher Art begehen wird. Angesichts dieser, nachhaltig für die Beendigung des Aufenthaltes des Antragsgegners sprechenden Umstände kann zu seinen Gunsten nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß er bei Rückkehr nach Marokko infolge der völligen Entfremdung von den Verhältnissen seines Heimatlandes, vor allem der Nichtbeherrschung der Landessprache, bei der Eingliederung in die dortige Gesellschaft mit schweren Problemen konfrontiert wäre und ohne abgeschlossene Berufsausbildung vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Diese Nachteile sind von dem Antragsgegner angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an seiner umgehenden Ausreise hinzunehmen. Auch der Wunsch des Antragsgegners, weiter bei seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen bleiben zu können, begründet kein erhöhtes Bedürfnis, von der gegen ihn verfügten unbefristeten Ausweisung verschont zu bleiben. Zwar hat die Ausländerbehörde - auch bei Volljährigen - die familiären Beziehungen des Ausländers zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen und mit den gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Dies bedeutet indessen nicht, daß auch Ausländern nach Überschreiten der Volljährigkeitsgrenze mit Blick auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die familiäre Einheit mit ihren Eltern oder mit sonstigen Familienangehörigen, mit denen sie in der Bundesrepublik Deutschland zusammenleben oder zusammengelebt haben, ermöglicht werden müßte. Vielmehr handelt die Ausländerbehörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, davon ausgeht, daß der volljährige Ausländer auf das (weitere) Zusammenleben mit seinen Eltern und mit sonstigen Familienangehörigen nicht mehr angewiesen, sondern vielmehr dazu in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 -, NJW 1982, 1958). Anhaltspunkte, daß der Antragsgegner aufgrund besonderer Umstände, etwa einer chronischen Erkrankung, auch weiterhin auf die besondere Betreuung seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen wäre, sind nicht erkennbar und von ihm auch nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung des Antragsgegners verstößt schließlich auch nicht gegen sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der als Teil der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes nach Art. 25 Satz 1 GG unmittelbar in das Bundesrecht inkorporiert ist (vgl. Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 17; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 22). Allerdings gebietet das besondere Schutzbedürfnis der im Konventionsstaat aufgewachsenen und dort straffällig gewordenen Ausländern auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK Beachtung. Die Ausweisung eines solchen Ausländers kann, wenn seine sämtlichen Familienangehörigen im Inland leben und wenn er im Land seiner Staatsangehörigkeit auf keinerlei sozialen Kontakte oder Bindungen zurückgreifen kann, selbst dann einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der genannten Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen, wenn der Ausländer in dem Konventionsstaat schwerwiegende Straftaten begangen hat (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, 149, 150). Die Frage, inwieweit Art. 8 Abs. 1 EMRK auch auf volljährige, auf die Betreuung ihrer Familienangehörigen im Inland nicht mehr angewiesene Ausländer Anwendung findet und für diesen Personenkreis womöglich einen weitergehenden Schutz gewährleistet als Art. 6 Abs. 1 GG, bedarf für den vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung. Die Aufenthaltsbeendigung des Antragsgegners ist nämlich durch den Vorbehalt in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt, wonach der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Familienschutz statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hinsichtlich der in Streit stehenden Ausweisungsverfügung ohne weiteres zu bejahen. Angesichts der zahlreichen schwerwiegenden Straftaten des Antragsgegners und der durch den erneuten Gesetzesverstoß offenbar gewordenen Wirkungslosigkeit der gegen ihn verhängten Besserungsmaßnahmen und Jugendstrafen ist die Beendigung seines Aufenthaltes im nationalen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des Schutzes der Öffentlichkeit vor weiteren strafbaren Handlungen erforderlich. Besonderheiten, die angesichts dieser zwingenden öffentlichen Belange die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gleichwohl als unverhältnismäßige Maßnahme erscheinen ließen, sind - anders als in dem von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheidenden Fall - nicht gegeben. Anders als dort ist das von dem Antragsgegner an den Tag gelegte strafbare Verhalten nicht allein durch die spezifischen Verhältnisse und Schwierigkeiten in einer begrenzten Periode des Heranwachsens zu erklären. Vielmehr stellt es sich als Beginn einer kontinuierlichen, in die Gegenwart und die Zukunft hineinreichenden kriminellen Entwicklung dar, die mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten erwarten läßt.