Beschluss
13 TH 2904/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1114.13TH2904.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist durch den am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 c des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1354, geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1990, BGBl. I Seite 2170), unstatthaft geworden. § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, obgleich die Beschwerde vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingelegt worden ist. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, denn dieser ist insoweit nicht eindeutig. Danach ist es nämlich möglich, daß sowohl die bereits anhängigen als auch erst zukünftigen Beschwerden ausgeschlossen sein sollen. Als normative Regelung, die den zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vor den Zeitpunkt ihrer rechtlichen Existenz legt (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 353), kommt § 43 Nr. 4 AsylVfG nicht in Betracht. Die darin enthaltene Übergangsregelung bezieht sich nur auf das erstmalige Inkrafttreten des Gesetzes als Ganzes und ist daher auf die Neuregelung nicht anwendbar. Diese Auslegung des § 43 Nr. 4 AsylVfG als statische, auf eine bestimmte Änderung der Rechtslage bezogene Übergangsvorschrift entspricht sowohl dem Wortlaut als auch der Rechtssetzungspraxis des Bundesgesetzgebers in der jüngsten Vergangenheit. So hat dieser z.B. in § 73 GKG, der durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2326) angefügt worden ist, eindeutig eine dynamische Übergangsvorschrift auch für künftige Gesetzesänderungen geschaffen, indem er Anordnungen für die Kostenberechnung bei "Inkrafttreten einer Gesetzesänderung" getroffen hat. Eine ähnliche Formulierung hätte sich angeboten, wenn der Gesetzgeber in § 43 Nr. 4 AsylVfG auch Übergangsvorschriften für den Fall künftiger Gesetzesänderungen hätte -treffen wollen. Dies ist jedoch unterblieben. Weder das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 noch das Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Oktober 1990 enthalten Übergangsregelungen bezüglich der Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren. Der in das Gesetzgebungsverfahren einbezogene Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drucksache 11/4958, Anlage 1) sah in Art. 2 des Entwurfs zwar eine § 43 Nr. 4 AsylVfG nachgebildete Übergangsvorschrift vor, die in der Begründung des Entwurfs als "erforderlich" bezeichnet wurde. Die vorgeschlagene Regelung ist aber nicht Gesetz geworden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 11/6321) sah den jetzt in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG geregelten Beschwerdeausschluß nicht vor und enthielt dementsprechend auch keinen Vorschlag für eine Übergangsregelung. Erst der Innenausschuß des Bundestages griff in seiner Beschlußempfehlung (BT-Drucksache 11/6955) den Vorschlag des Bundesrats auf und schlug als Art. 3 Nr. 4 a lit. c (a.a.O., Seite 75) die später Gesetz gewordene Fassung des §§ 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vor, ohne indessen die vom Bundesrat vorgesehene Übergangsregelung zu übernehmen. Gleichzeitig schlug der Ausschuß dem Bundestag vor, den Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 11/4958 - für erledigt zu erklären (a.a.O., Seite 8). In der vom Innenausschuß empfohlenen Fassung wurde das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom Deutschen Bundestag am 26. April 1990 beschlossen (BR-Drucksache 290/90) und nach Zustimmung des Bundesrats am 14. Juli 1990 verkündet (BGBl. I Seite 1354). Aus dieser Entstehungsgeschichte läßt sich nicht herleiten, daß der Gesetzgeber die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren hat ausschließen wollen. Allein daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene Übergangsregelung fallengelassen worden ist, läßt aber andererseits auch nicht den zwingenden Schluß zu, der Gesetzgeber habe damit positiv seinen Willen zum Ausdruck bringen wollen, anhängige Beschwerdeverfahren in die Ausschlußregelung einzubeziehen. Denn eine Begründung dafür, warum die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des § 10 Abs. 3 AsylVfG ohne die vorgeschlagene Übergangsregelung übernommen worden ist, läßt sich in den Gesetzgebungsmotiven nicht finden. Allerdings spricht letztlich wohl mehr dafür, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bereits anhängigen Beschwerdeverfahren von dem Beschwerdeausschluß erfaßt sein sollen. Bei Inkrafttreten des AsylVfG hatte der Gesetzgeber nämlich die vor diesem Zeitpunkt eingelegten Rechtsmittel durch § 43 Nr. 4 AsylVfG ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen. Wenn er nunmehr von der im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen, der Bestimmung des § 43 Nr. 4 AsylVfG entsprechenden Übergangsregelung Abstand nimmt, läßt dies auf einen dahingehenden Willen schließen, daß der Beschwerdeausschluß sofort eingreifen und schon die anhängigen Beschwerdeverfahren erfassen soll. Dieser sich im Rahmen der historischen Auslegung andeutende Regelungsinhalt wird durch eine Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bestätigt. Diese Auslegung hat unter Berücksichtigung des Wertgefüges des Grundgesetzes sowie der Grundrechte und der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsätze zu erfolgen, wobei aber zu beachten ist, daß ein Grundrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) tangiert ist, das schon durch die bisherigen Sonderregelungen des AsylVfG wesentlich eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 -, DVBl. 1984, 1016, 1017). Die Wertigkeit des Grundrechts auf Asyl kann in den Fällen der vorliegenden Art nicht als gering eingestuft werden. Ein Beschwerdeausschluß hat nämlich zur Folge, daß für den Asylbewerber vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens bereits eine Ausreisepflicht entsteht. Der Asylbewerber wird zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, ohne daß eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die besonders schwerwiegende Folgen für den Asylbewerber haben kann, durch eine weitere Instanz korrigierbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, 95). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in der zuvor zitierten Entscheidung im Falle des Ausschlusses der Berufung bei als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesenen Klagen angenommen, die Asylrechtsgewährung gebiete geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenzuwirken. Es hat aber unter ausdrücklicher Messung an Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den Rechtsmittelausschluß letztlich doch als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983, a.a.O.). Ebenfalls in die Überlegungen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG sind anerkannte prozeßrechtliche Grundsätze einzustellen. Heranzuziehen ist dabei zunächst, daß neues Verfahrensrecht, um das es sich hier handelt, grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und diese in der Lage erfaßt, in der sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften befinden (BVerfG, Beschluß vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51 -, BVerfGE 1, 4; Beschluß vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139, 146; Beschluß vom 11. März 1975 - 2 BvR 135, 136, 137, 138, 139/75 -, BVerfGE 39,156, 167; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68 -, BGHSt 22, 321,325; Beschluß vom 25. Januar 1978 - 4 ZB 70/77 -, NJW 1978, 889 ; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 C 145.58 -, BVerwGE 15,48, 50). Das Verfahren wird dann nach den neuen Vorschriften weiter geführt. Daraus folgt, daß grundsätzlich kein Vertrauensschutz dahingehend besteht, daß das Prozeßrecht unverändert bestehen bleibt (BVerfG, Beschluß vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33, 55). Andererseits können Verfahrensordnungen Vertrauenspositionen im Rahmen bereits anhängiger Verfahren begründen (BVerfG, Beschluß vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 359), so daß insoweit ein Vertrauen in den weiteren Bestand eines Rechtsmittels in einem solchen Fall durchaus schutzwürdig sein kann. Dem entspricht der insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der zivilprozessualen Literatur dargestellte Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit, wonach ein nach bisherigem Recht zulässigerweise eingelegtes Rechtsmittel mangels Übergangsregelung auch nach Änderung der die Zulässigkeit regelnden gesetzlichen Bestimmungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens statthaft bleibt (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1969, a.a.O.; Urteil vom 9. März 1978 -3 ZR 154/76 -, MDR 1978, 107; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Oktober 1990 - A 12 S 1389/90 -; Zöller, ZPO, 16. Aufl. 1990, Einleitung Rdnr. 104; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1988, Rdnr. 2 ff. zu § 1 EGZPO; Rosenberg/Schwab, ZPO, 14. Aufl. 1986, Seite 28). Allerdings ist dieser Aspekt vom Bundesverfassungsgericht für den Fall des Ausschlusses einer Verfassungsbeschwerde (Beschluß vom 25. Juni 1968, a.a.O.), also keines Rechtsmittels, unerwähnt geblieben. Es ist indes kein Grund ersichtlich, warum dieser Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit bei Auslegung verwaltungsprozessualer Regelungen von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Dies folgt zumindest nicht aus irgendwelchen spezifischen Besonderheiten des Verwaltungsprozesses. Vielmehr folgt aus dem Postulat der Gerechtigkeit, gleich zu Bewertendes gleich zu behandeln und Wertungswidersprüche in den Grenzen des Möglichen zu vermeiden (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, Seite 330). Auf der anderen Seite müssen im Rahmen der Auslegung einer Rechtsnorm auch die zu ihrem Erlaß führenden und im Gesetzgebungsgang erkennbar gewordenen staatlichen Interessen berücksichtigt werden, wobei deren Gewicht und Bedeutung allerdings aufgrund einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung im Einzelfall zu ermitteln ist. Nach der Begründung des Bundesrates (BT-Drucksache 11/4958, Anlage 1, Seite 5/6) bedarf es nach den bisherigen Erfahrungen mit offensichtlich unbegründeten und unbeachtlichen Asylanträgen der Beschwerde zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes nicht. Die Praxis habe gezeigt, daß eine abweichende Sachentscheidung in der Beschwerdeinstanz nicht zu erwarten sei und das Beschwerdeverfahren die Verfahrensdauer nur unnötig verlängere. Nach der Auffassung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 11/6960, Seite 30) sei es notwendig, die Asylverfahren zügig durchzuführen und abzuschließen, um diejenigen Asylbewerber zur alsbaldigen Ausreise veranlassen zu können, die ihren Asylantrag aus asylfremden Gründen gestellt hätten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts einiger Abgeordneter des Deutschen Bundestages und der Fraktionen von CDU/CSU und FDP vom 11. September 1990 (BT-Drucksache 11/7834) verfolgte das Ziel, angesichts des derzeitigen außerordentlich hohen Zugangs von Asylbewerbern schnelle Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung des Asylverfahrens zu ergreifen und deshalb die Regelung in Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 in Kraft zu setzen, soweit kein untrennbarer Zusammenhang mit der Neuregelung des allgemeinen Ausländerrechts bestehe. Aus der Begründung dieses Gesetzentwurfs ergibt sich, daß in den ersten acht Monaten dieses Jahres 119.781 Ausländer (1989 insgesamt: 121.318) um Asyl nachgesucht haben und damit die Zahl des vergangenen Jahres bereits nahezu erreicht ist. Eine Anerkennungsquote des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von zur Zeit rund 3 % belege, daß der große Teil der Asylbewerber eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland mit asylfremden Gründen durchsetzen wolle, so das es sich vor diesem Hintergrund als notwendig erweise, das Inkrafttreten der Regelungen zur Beschleunigung und Straffung der Asylverfahren vorzuziehen. Daraus ergibt sich eindeutig die gesetzgeberische Intention, durch diese Regelung eine weitere Beschleunigung der Asylverfahren und damit Verkürzung der Aufenthaltsdauer von - im Ergebnis nicht anerkannten - Asylbewerber herbeizuführen. Diesem staatlichen Interesse muß bei der Auslegung letztlich unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte eine überragende Bedeutung gerade gegenüber dem Vertrauensschutz des Asylbewerbers auf Beibehaltung des Beschwerdeverfahrens beigemessen werden. Dies wird durch die neusten Zahlen weiter unterstrichen. Nach der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für 1990 (Stand: 30. September 1990) waren bis zu diesem Zeitpunkt 143.826 Asylbewerber registriert. Am Ende dieses Jahres wird mit einer Zahl von 200.000 gerechnet, also fast so viel wie in den Jahren 1981 bis 1985 zusammen (vgl. Der Spiegel, 1990, Nr. 45, Seite 36). Hinzukommt, daß von dem Beschwerdeausschluß nur die offensichtlich unbegründeten und unbeachtlichen Asylanträge betroffen sind und der Gesetzgeber letztlich die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Neuregelung dadurch besonders zum Ausdruck gebracht hat, daß er es für notwendig erachtete, sie um den relativ kurzen Zeitraum von 2 1/2 Monaten bereits auf den 15. Oktober 1990 vorzuziehen. Aufgrund dieses überragenden staatlichen Interesses kommt eine Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG nach seinem Sinn und Zweck dahingehend, daß davon die anhängigen Beschwerdeverfahren nicht betroffen sind, nicht in Betracht. Vielmehr soll gerade unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks diese Vorschrift auch die bereits anhängigen Beschwerdeverfahren erfassen. Verfassungsrechtlich bestehen weder gegen die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG an sich noch gegen die Anwendung dieser Norm auf laufende Beschwerdeverfahren Bedenken. Der Beschwerdeausschluß ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Diese Norm, die auch für Ausländer gilt (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382, 401), garantiert effektiven Rechtsschutz; sie gewährleistet aber keinen Instanzenzug (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 2 BvR 1055/76 -, BVerfGE 49, 329, 341; Beschluß vom 12. Juli 1983, a.a.O., Seite 91; Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 1 BvR 1130/89 -, NJW 1990, 1902). Zwar verbietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dies gilt aber nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt. Das Klageverfahren einerseits und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwG0 andererseits sind völlig selbständige Prozesse, bei denen infolgedessen die Gewährleistung des Instanzenzuges unterschiedlich zu betrachten ist, so daß es grundsätzlich unbedenklich ist, wenn durch die Gestaltung des einen Verfahrens einem Beteiligten die in anderen Verfahren ansonsten mögliche Anrufung einer weiteren Instanz abgeschnitten wird (BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1988 - 2 BvR 702, 1106/84 -, BVerfGE 78, 7, 18 ). Allerdings ist in asylrechtlichen Verfahren zu beachten, daß durch die an die für den Ausländer negative rechtskräftige Entscheidung im Eilverfahren geknüpfte Ausreisepflicht Eil- und Hauptsacheverfahren in faktischer Hinsicht verbunden sind. Dem Ausländer ist nach einem erfolglosen Eilverfahren die Inanspruchnahme eines Instanzenzuges für das Hauptsacheverfahren in erheblichem Maße erschwert. Auch dieser Umstand erfordert es jedoch nicht, im Eilverfahren einen weiteren Instanzenzug vorzusehen. Denn das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwG0 darf sich in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht in einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erschöpfen, sondern ist in bezug auf den Umfang der Sachaufklärungsverpflichtung des Gerichts dem Hauptsacheverfahren gleichgestellt (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 -2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 62). Hierdurch ist auch bei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, die auf eine Instanz beschränkt ist, sichergestellt, daß sowohl dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (noch) ausreichend Rechnung getragen wird. Ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz läßt sich darüber hinaus auch weder aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 146/76 -, BVerfGE 42, 243, 248 ) noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277, 291) herleiten. Daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Einklang steht, folgt aus den obigen, auf den Vorrang und das Gewicht überragenden staatlichen Interesse abstellenden Ausführungen zur Auslegung dieser Vorschrift. Auch unter Beachtung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ist § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG nicht zu beanstanden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist in Asylstreitigkeiten sowohl innerhalb der Asylverfahren als auch im Verhältnis zu den sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlich gestaltet. Allerdings ist es dem Gesetzgeber, nicht verwehrt, aus sachlichen Gesichtspunkten Rechtsmittel für einzelne Fallgruppen oder Sachgebiete unterschiedlich zu gestalten (BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983, a.a.O., Seite 91). Die oben im Rahmen der Auslegung herangezogenen überragenden öffentlichen Interessen führen dazu, daß diese Regelung im dargestellten Maße nicht als sachwidrig angesehen werden kann. Nach der vorgenommenen Auslegung betrifft das Gesetz gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen, wobei es die anhängigen Beschwerdeverfahren nachträglich im ganzen entwertet, so daß damit ein Fall der unechten Rückwirkung gegeben ist (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288, 297). Solche Gesetze mit einer unechten Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig; dem Gesetzgeber ist aber auch hier durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen (BVerfG, Beschluß vom 11. März 1975, a.a.O., Seite 167). Ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin an den Fortbestand der bisherigen Beschwerdemöglichkeit muß aber nach den obigen Ausführungen hinter dem überragenden öffentlichen Interesse zurücktreten. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Eine solche Verpflichtung kann sich zwar aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, wobei dem Gesetzgeber dabei allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249, 285 ; Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 359). In einem solchen Fall beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat, indem er keine Übergangsregelung geschaffen hat (BVerfG, Beschluß vom 10. April 1984 -2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 16). Dies kann hier nach den obigen Ausführungen zur Auslegung des Wortlauts des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG nicht angenommen werden, so daß aus Rechtsgründen keine Verpflichtung für den Gesetzgeber zur Schaffung einer Übergangsregelung bestand. Nach alledem ist die Beschwerde unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 14 Abs. 1 - analog -, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).