Urteil
13 UE 556/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0327.13UE556.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigte zu Unrecht abgewiesen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt. Für den politischen Charakter einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme kommt mithin der den Eingriffen zugrundeliegenden staatlichen Motivation entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- BVerG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 ). Bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Überdies ist es regelmäßig geboten, auf objektive Kriterien zurückzugreifen, die einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation des Staates erlauben. Derartige objektive Kriterien können in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers oder in der Art und der praktischen Handhabung der im Rahmen der Verfolgung zur Anwendung gelangenden Sanktionsnormen liegen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195, 198 bis 200). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerwG, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131). Besteht das zur Verfolgung führende Nachfluchtverhalten in einer exilpolitischen Betätigung, ist der sich hieraus ergebende Nachfluchttatbestand dann asylrechtlich relevant, wenn sich die politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., S. 66). Handelt es sich bei dem Asylantragsteller um den Angehörigen eines politisch Verfolgten, kann seinem Asylbegehren nicht entgegengehalten werden, daß ihm schon ausländerrechtlich der Aufenthalt bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen gestattet ist, sich sein Schicksal nach freiwilliger oder erzwungener Rückkehr somit -- jedenfalls gegenwärtig -- lediglich als theoretische Frage stellt (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 -- BVerwG 9 C 239.80 --, BVerwGE 65, 245 ). Allerdings setzt die Zuerkennung eines Asylanspruchs stets die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraus. Angehörige von politisch Verfolgten können ihre Anerkennung als Asylberechtigte deshalb nicht bereits wegen der familiären Verbundenheit mit der von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen oder bedrohten Person verlangen (BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 19. Dezember 1984 -- 2 BvR 1517/84 --, NVwZ 1985, 260; BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.). Soweit es um das Schicksal von Familienangehörigen politisch Verfolgter geht, ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, daß die primär gegen ein Familienmitglied gerichteten Maßnahmen des Staates kraft der gegenseitigen Abhängigkeit mittelbar Auswirkungen auch auf die Lage seiner Angehörigen haben und sich -- je nach Art und Schwere dieser Folgen -- auch für diese als Verfolgung darstellen können. Anhaltspunkte für den Willen des Staates, auch diese Personen in die Verfolgung mit einzubeziehen, können in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert, der der Familie aus Sicht des Regimes zukommt sowie in den allgemeinen politischen Verhältnissen im Verfolgerstaat zu finden sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob und inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, soweit sie im Land zurückbleiben oder dorthin zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, daß der Verfolgerstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den Angehörigen Druck auszuüben (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.). Einer besonderen Gefährdung unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten, da totalitäre Staaten erfahrungsgemäß auf diese der Zielperson nahestehende und von ihm abhängige Personen Zugriff nehmen, um sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahmen zu treffen. Um dieser besonderen potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen, wird für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine -- widerlegliche -- Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren Überprüfung, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind, ob die ihnen zugrunde liegenden Umstände konkrete Rückschlüsse auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestattet, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft, und ob die befürchteten Maßnahmen Ausdruck eines gerade gegen den Angehörigen gerichteten staatlichen Verfolgungswillens sind. Die für die eigene Verfolgung des Familienmitglieds streitende Vermutung kann nur auf Grund besonderer Umstände, deren Darlegung und Nachweis der Beklagten obliegt, als widerlegt gelten, etwa wenn erkennbar ist, daß es sich bei den Übergriffen gegen Angehörige politisch Verfolgter um atypische Einzelfälle gehandelt hat, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 -- BVerwG 9 C 35.84 --, NVwZ 1986, 487 und vom 13. Januar 1987 -- BVerwG 9 C 53.86 --, BVerwGE 75, 304 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff). Ob die Klägerin in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze als politisch Verfolgte anzusehen ist, hängt entscheidend von der politischen Situation in ihrer Heimat ab. Diese stellt sich nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere: Hamed Mahmud, Bericht für das Sozialwissenschaftliche Institut der Konrad-Adenauer-Stiftung über die historische Entwicklung und gegenwärtige Lage Afghanistans (Stand: 1980); Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. September 1982 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Afghanistan-Zentrum, Afghanistan-Chronik, 1978 bis 1984; Afghanistan-Zentrum, Informationsblatt Nr. 2 (ohne Datum); Afghanistan-Zentrum, Informationsblatt Nr. 3 (Stand: Mai 1985); Klaus Natorp in FAZ vom 20. Februar 1989; Victor Freigang in FAZ vom 2. Oktober 1989; Lagebericht des Auswärtigen Amtes Afghanistan vom 24. Oktober 1989; FAZ vom 8. März 1990) wie folgt dar: Die seit Februar 1919, dem Zeitpunkt der Erlangung der Unabhängigkeit, bestehende Monarchie in Afghanistan wurde durch einen unblutigen Staatsstreich im Juli 1973 vom Mohammed Daud, Schwager des damaligen, seit 1933 regierenden afghanischen Königs Zahir Schah gestürzt. Mohammed Daud erklärte sich daraufhin zum Präsidenten der von ihm ausgerufenen Republik. Im Laufe seiner autokratischen Herrschaft entledigte er sich weitgehend auch derjenigen, die -- zugehörig zur moskauorientierten Gruppierung -- seinen Umsturz begrüßt hatten und anfänglich an der Regierung beteiligt worden waren. Ferner versuchte er, besonders sowjetfreundliche Putschoffiziere zu eliminieren, und wurde deshalb am 27. April 1978 durch einen Staatsstreich, der sogenannten "Saur-Revolution", beseitigt. Wesentlich beteiligt hieran war die Sowjetunion, die der Operation den Decknamen "Saur" (April) gegeben hatte und durch ihr militärisches Einschreiten einer weiteren Liquidierung der ihr in Afghanistan nahestehenden Offiziere zuvorkommen wollte. Weiterhin war für dieses militärische Engagement der Versuch Dauds maßgebend, die Bindung seines Landes an die Sowjetunion zu lockern, obwohl er als Premierminister noch unter König Zahir in den Jahren 1953 bis 1963 eine deutlich prosowjetische Politik verfolgt hatte. Zum neuen Machthaber und Präsidenten wurde der Schriftsteller Nur Mohammed Taraki ernannt, der zuvor Generalsekretär der 1965 im Untergrund gegründeten Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gewesen war. Die Partei setzt sich im wesentlichen aus den Flügeln "Khalq" (Volk), zu denen auch Taraki und der spätere Präsident Amin gehörten, sowie "Parcham" (Banner), zusammen. Am 14. September 1979 wurde Präsident Taraki durch seinen Premierminister Hafizullah Amin, der gleichzeitig Verteidigungsminister war, entmachtet und umgebracht. Die Regierungszeit von Amin dauerte bis 27. Dezember 1979. Nach einer blutigen militärischen Besetzung der Stadt Kabul und dem damit einhergehenden Einmarsch durch die sowjetischen Truppen in Afghanistan wurde Amin hingerichtet und Barbak Karmal zu seinem Nachfolger ernannt. Auf Geheiß der Sowjets mußte Barbak Karmal am 4. Mai 1986 abdanken. Er wurde durch den Geheimdienstchef Mohammed Najibullah, der zu den "Parcham" zählt, ersetzt. Mohammed Najibullah regiert auch noch zur Zeit. Bereits von Mitte November 1978 an hatte die Sowjetunion, die damals schon eine große Anzahl Militärberater nach Afghanistan entsandt hatte und über eine eigene Flugbasis nördlich von Kabul verfügte, Soldaten und Kriegsgerät nach Afghanistan verlegt. Am 27. Dezember 1978 begann sie mit der offenen Invasion nach einem angeblichen "Hilferuf" der Regierung Afghanistans. Aufgabe der sowjetischen Militärs war es, bis zu ihrem vollständigen Abzug im Februar 1989 durch immer neuere Offensiven die Angriffe der Mudjaheddin niederzuschlagen und den Widerstand der afghanischen Bevölkerung gewaltsam zu brechen. Die afghanische Armee war hierzu nicht in der Lage, weil sie durch Verletzte im Kampf mit den Mudjaheddin und vor allem infolge zahlreicher Desertionen von annähernd 100.000 auf 30.000 Mann oder noch weniger geschrumpft und militärisch ohne größere Bedeutung war. Im Januar 1987 verkündete Mohammed Najibullah einen einseitigen Waffenstillstand und zum ersten Mal seine "Politik der Nationalen Versöhnung" die unter anderem eine Volksfrontregierung unter Führung der DVPA zum Ziel hatte. Die Regierungstruppen hielten den Waffenstillstand jedoch nicht ein. Das Angebot der "Nationalen Versöhnung" wurde von den Mudjaheddin abgelehnt. Für den "Khalq"-Flügel der DVPA galt diese Politik ohnehin als zu "weich". Der Rückzug der sowjetischen Truppen wurde am 8. Februar 1988 von dem seit 1985 in der Sowjetunion regierenden Gorbatschow angekündigt und schließlich am 15. Mai 1988 begonnen und am 15. Februar 1989 abgeschlossen. Verhandlungen der Sowjets im Dezember 1988 und später mit Vertretern der afghanischen Widerstandskämpfer blieben erfolglos. Nach wie vor beabsichtigen die verschiedenen Widerstandsgruppen, die sich allerdings nicht auf eine gemeinsame Strategie einigen konnten und unter denen zum Teil Mißtrauen herrscht (obwohl im Februar 1989 eine provisorische Gegenregierung von ihnen gebildet worden war), die Macht in Afghanistan zu übernehmen. Aus diesem Grunde herrschen in einigen Teilen des Landes, insbesondere um Kabul und Jalalabad kriegerische Zustände. Ende Februar 1989 verhängte Najibullah wegen der "Bedrohung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität" den Ausnahmezustand über Afghanistan, obwohl sein Regime nur noch einen kleineren Teil des Landes kontrolliert. Gleichzeitig hat er zahlreiche Grundrechte, wie die Meinungs-, Versammlungs- und Reisefreiheit außer Kraft gesetzt. Die erbitterten Kämpfe insbesondere um Jalalabad haben die Sowjetunion zu einer militärischen Luftbrücke veranlaßt. Nicht zuletzt aufgrund dieser massiven Hilfe der Sowjetunion, aber auch der militärisch sich nicht als durchsetzungsfähig erweisenden Mudjaheddingruppen, konnte sich Najibullah bislang an der Macht halten. Selbst der Umsturzversuch seines Verteidigungsministers, Shah Nawaz Tanai, im März 1990 blieb erfolglos. Der Senat ist unter Berücksichtigung dieser Lage und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, der weiteren Angaben der Klägerin im Verlaufe des gesamten Asylverfahrens sowie aufgrund der vom Senat beigezogenen, den Ehemann betreffenden Gerichtsakten zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin die Voraussetzung für ihre Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Der Senat kann dabei unentschieden lassen, ob die Klägerin insbesondere in dem Termin zur Beweisaufnahme im Berufungsverfahren überhaupt glaubhaft Vorgänge geschildert hat, die für sich genommen als Vorfluchtgründe den Schluß auf eine bereits erlebte bzw. für den Fall der Rückkehr bevorstehende politische Verfolgung ermöglichen. Dagegen könnte sprechen, daß die Klägerin -- wie sie selbst bestätigt -- nicht festgenommen wurde und die von ihr angegebenen Hausdurchsuchungen möglicherweise ausschließlich ihrem Ehemann galten. Auch die Tatsache, daß die Klägerin erst während des Berufungsverfahrens konkrete auf sie bezogene Vorfälle geschildert hat, läßt auf eine allenfalls gering anzusehende Verfolgungssituation schließen, denn jeder, der eigenen und wirklich gravierenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre oder diese tatsächlich wegen eigener Tätigkeit zu befürchten hätte, würde dies bei seinem Antrag auf Asyl nach der Lebenserfahrung auch ausgeführt haben. Der Senat ist auch nicht gehalten, auf den von der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung angeführten Gesichtspunkt abschließend einzugehen, inwieweit das von ihr betriebene Asylverfahren politische Verfolgung indiziert. Nach den vorliegenden Informationen erscheint dies zumindest zweifelhaft. So hat das Auswärtige Amt schon 1981 bzw. 1982 darauf hingewiesen, daß eine Verfolgungsgefahr wegen der Beantragung von Asyl allgemein als unwahrscheinlich anzusehen sei und eine andere Betrachtungsweise nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn zum Antrag besondere Umstände hinzuträten, zum Beispiel, wenn der Antrag mit einer gewissen Publizität oder mit Angriffen auf das Regime verbunden sei (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1981 und 15. September 1981 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 1. Oktober 1981 an das Verwaltungsgericht Köln, vom 25. Juni 1982 an das Verwaltungsgericht Ansbach, vom 27. Oktober 1982 an das Verwaltungsgericht Minden und vom 1. September 1982 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Davon ist auch der vormals allein für Asylrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen (vgl. Urteil v. 19. Dezember 1985 -- 10 UE 2971/84 --; Urteil v. 13. November 1986 -- 10 OE 108/83 --). Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes jüngeren Datums scheinen nichts anderes zu belegen, auch wenn darauf hingewiesen wird, daß bei den Zurückgekehrten eine Überwachung durch den afghanischen Geheimdienst durchgeführt werde, wobei schon der geringste Verdacht regimefeindlicher Tätigkeiten zu Verfolgungsmaßnahmen führen könne (vgl. die Auskünfte vom 14. Januar 1988 an das Verwaltungsgericht Köln, vom 10. Februar 1988 an das Verwaltungsgericht Oldenburg , vom 25. April 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international in ihrer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 11. August 1989 über keine Kenntnisse darüber verfügt, daß allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu politischer Verfolgung führen würde. Ob für die Klägerin eine Verfolgungsgefahr wegen ihres illegalen Auslandsaufenthalts in der Bundesrepublik besteht, bedarf ebenfalls keiner abschließenden Stellungnahme. Die hierzu vorliegenden Auskünfte älteren Datums (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 27. Oktober 1982 an das Verwaltungsgericht Minden, vom 21. Januar 1983 und 1. Februar 1983 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vom 28. Juli 1983 an das Verwaltungsgericht Stade) halten eine asylrelevante Gefährdung nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen für möglich (so auch der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen genannten Entscheidungen vom 19. Dezember 1985 und 13. November 1986). Ob nach einer neueren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. November 1988 (an das Verwaltungsgericht Koblenz), nach der demjenigen, der sich illegal im Ausland aufhält oder aufgehalten hat, Regimegegnerschaft und Zusammenarbeit mit dem "imperialistischen" Ausland unterstellt werde, möglicherweise eine Änderung eingetreten sein könnte, mag dahinstehen. Jedoch kann die Klägerin ihre Anerkennung als politisch Verfolgte verlangen, da ihr nach der Überzeugung des Senats in Afghanistan politische Repressalien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb drohen, weil davon ausgegangen werden muß, daß ihr Ehemann aufgrund besonderer Umstände, nämlich seiner Wehrdienstentziehung, Asylanerkennung und exilpolitischer Betätigung, in Afghanistan als Regimegegner eingestuft wird. Dabei kommt der Klägerin allerdings die nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen für die Ehefrau geltende Regelvermutung eigener politischer Verfolgung nicht zugute. Die Annahme einer solchen Regelvermutung würde voraussetzen, daß es bereits Fälle gegeben hat, in denen zurückkehrende Ehefrauen durch das derzeit an der Macht befindliche Regime in Afghanistan wegen ihres im Ausland lebenden und als asylberechtigt anerkannten Ehemannes in asylrechtlich erheblicher Weise belangt worden sind. Konkrete Erkenntnisse über derartige Beispielfälle sind jedoch keiner der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen, die sich mit dem Problem der Sippenhaft in Afghanistan befassen, zu entnehmen. Das Auswärtige Amt sah sich in seiner auf den vorliegenden Fall bezogenen Stellungnahme nicht zu einer konkreten Aussage in der Lage (Auskünfte vom 3. Mai und 7. Juni 1989). Auch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international hat in ihrer auf den hier zur Entscheidung anstehenden Fall bezogenen Stellungnahme nicht beispielhaft belegen können, daß das afghanische Regime die zurückkehrende Ehefrau politischen Repressalien aussetzt, um ihren im Ausland lebenden Ehemann zu treffen. Allerdings hat amnesty international Fälle benannt, in denen Sippenhaft bei sich in Afghanistan aufhaltenden Familienmitgliedern praktiziert wurde. In diesem Sinne sind auch die Auskunft der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international vom 16. November 1984 (an das Verwaltungsgericht Wiesbaden) und die von ihr genannten Beispiele in "Afghanistan, Leben ohne Menschenrechte -- Folter an Gefangenen in Afghanistan", November 1986, zu verstehen. Auf diese Vorfälle kann aber eine zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung eigener politischer Verfolgung nicht gestützt werden. Staatliche Übergriffe gegen Familienmitglieder im Inland indizieren ein entsprechendes Vorgehen gegen Angehörige des Gesuchten, die vom Ausland her in den Verfolgerstaat zurückkehren, nicht ohne weiteres. Vielmehr können, was die Wahrscheinlichkeit des Verfolgungsangriffs und die hierbei eingesetzten Mittel anbelangt, zwischen beiden Fallgestaltungen Unterschiede bestehen, je nachdem, welche Absichten der Verfolgerstaat mit dem Zugriff auf den Familienangehörigen verfolgt. So ist beispielsweise denkbar, daß der Staat lediglich auf die im Land lebenden und ihm bekannten Familienangehörigen des Regimegegners zugreift, das zurückkehrende Familienmitglied aber als "unbeschriebenes Blatt" (zunächst) unbehelligt läßt. Die Befürchtung der Klägerin, im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Wehrdienstentziehung ihres Ehemannes und seiner erfolgten Asylanerkennung selbst unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft politisch verfolgt zu werden, ist jedoch deshalb begründet, weil sich aus den vorliegenden Erkenntnissen über das Verhalten der staatlichen Organe in Afghanistan gegenüber im Lande lebenden Angehörigen politischer Gegner Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorgehen auch gegen zurückkehrende Familienangehörige von im Ausland lebenden Oppositionellen ergeben und angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles anzunehmen ist, daß sich die Gefahr staatlicher Repressalien auch bei einer Rückkehr der Klägerin realisieren wird. Der Senat ist aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, daß in Afghanistan Sippenhaft oder jedenfalls sippenhaftähnliche Praktiken in der Weise angewandt werden, daß, wenn es die Opportunität gebietet, auch auf Ehegatten eines politisch Verfolgten zu dem Zweck zurückgegriffen wird, auf den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahme Druck auszuüben. Um die insoweit angestrebte Wirkung zu erzielen, laufen die nahen Angehörigen des politisch Verfolgten Gefahr, inhaftiert, mißhandelt oder gar gefoltert zu werden. Zu dieser Erkenntnis gelangt der Senat in Würdigung der verschiedenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, verschiedener gutachterlicher Stellungnahmen sowie der gesamten politischen Lage in Afghanistan. Allerdings schließen die zahlreichen älteren Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 1981 bis Ende 1985 eine (generelle) Sippenhaft in Afghanistan aus. So soll nach der Auskunft vom 15. September 1981 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Tatsache der Familienzusammengehörigkeit zu gesuchten Personen nicht die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen begründen; lediglich "gewisse sonstige Nachteile" seien zu befürchten (Auskunft vom 24. Juli 1981 an das Verwaltungsgericht Köln). Auch wenn bereits die Auskunft vom 7. August 1981 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in verschiedenen Fällen konkrete Verfolgungsmaßnahmen von Familienangehörigen feststellt, wird eine gezielt praktizierte Sippenhaft verneint und in Übereinstimmung hiermit ausgeführt, eine automatische Sippenhaft als reine Vergeltungsmaßnahme an Dritten, die zu der politisch verfolgten Person in enger verwandtschaftlicher Beziehung stehe, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber sehr selten anzunehmen (Auskünfte vom 27. Oktober 1982 an das Verwaltungsgericht Minden, vom 1. August 1984 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden und vom 29. März 1985 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Demgegenüber ist bereits dem Sachverständigengutachten des Dr. M. Naim Assad vom 30. September 1981 an das Verwaltungsgericht Köln der deutliche Hinweis auf die Verhaftung Familienangehöriger oder ihrer Benutzung als Geiseln enthalten. Die schriftlichen Erläuterungen dieses Sachverständigen vom 27. August 1984 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden sowie seine konkreten Ausführungen am 23. Juli 1985 vor dem Verwaltungsgericht Köln belegen zudem eine in Afghanistan praktizierte Sippenhaft und Geiselnahme näher. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1985 hat Dr. Assad angegeben, im Rahmen seiner Flüchtlingsarbeit seien ihm häufig Fälle bekannt geworden, in denen Verwandte von politisch Andersdenkenden durch das Regime unter Druck gesetzt oder verhaftet worden seien. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Erkenntnisquellen in Frage zu stellen. Denn auch die dem Senat weiter vorliegenden Auskünfte und Unterlagen zeigen die Praxis der afghanischen Behörden auf, Angehörige politischer Gegner in die Verfolgung miteinzubeziehen. So bestätigt das Auswärtige Amt, daß afghanische Behörden versuchen, Druck auf einen im Ausland befindlichen politisch Verfolgten auszuüben, indem sie seine nächsten Verwandten besonderen Erschwernissen bis hin zur Haft unterwerfen (Auskünfte vom 14. Januar 1988 an das Verwaltungsgerichts Köln und vom 22. Februar 1988 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). In Übereinstimmung hiermit führt das Auswärtige Amt ferner aus, für nahe Verwandte von Personen, die aus Afghanistan geflohen seien, bestehe die Gefahr, daß gegen sie, sobald die Flucht afghanischen Stellen bekannt werde, Maßnahmen (z. B. Verhöre oder Verhaftungen) ergriffen würden, die darauf abzielten, die geflohenen Personen zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen (Auskunft vom 10. Februar 1988 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international bestätigt darüber hinaus in ihrer in diesem Verfahren ergangenen Auskunft vom 11. August 1988 eine in Afghanistan ausgeübte allgemeine Sippenhaft. Bei den von amnesty international angeführten Beispielen handelt es sich erkennbar auch nicht um außergewöhnliche, der üblichen Verfahrensweise der staatlichen Organe in Afghanistan offenkundig nicht entsprechende Einzelfälle. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Charakters des Regimes in Kabul davon auszugehen, daß sich die genannten Beispiele verallgemeinern lassen. Die afghanische Regierung unterdrückt nämlich jedwede politische Gegnerschaft mit einem kaum zu überbietenden Ausmaß an Härte und Willkür. Geringste Verdachtsmomente reichen bereits aus, Verfolgungsmaßnahmen auszulösen (vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. März 1987, vom 21. Januar 1988, vom 1. Oktober 1988, vom 14. Dezember 1988, vom 10. April 1989 und vom 24. Oktober 1989), wobei Familienangehörige von wirklichen oder vermeintlichen Regimegegnern nicht verschont bleiben. Dies wird bestätigt durch den umfangreichen, auf der Untersuchung ausgewerteter typischer Fälle beruhenden Sonderbericht der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte in Afghanistan (veröffentlicht in EuGRZ 1985, 249 ff.). Der Verfasser, Prof. Dr. Ermacora, berichtet von Geiselnahme (Rdnr. 68), der nach der Verhaftung ihrer Ehemänner bzw. Väter erfolgten Inhaftierung von Frauen und Kindern (Rdnr. 72), der willkürlichen Verhaftung verdächtige Personen (Rdnr. 69), verschiedener brutaler Foltermethoden (Rdnr. 74 ff., 86) und der Ermordung von Regimegegnern (Rdnr. 88). Auch Frauen und Kinder würden gefoltert, mißhandelt und getötet (Rdnr. 105 ff.). Zwar hat Prof. Dr. Ermacora im Jahre 1987 berichtet, die Zahl der politischen Gefangenen sei zurückgegangen (FAZ vom 20. August 1987 und FR vom 12. November 1987). Dies bedeutet jedoch keine Änderung oder Aufgabe der totalitären Praxis in Afghanistan, wie die schon angeführten Lageberichte des Auswärtigen Amtes zeigen und auch anderen Informationsquellen zu entnehmen ist (vgl. FAZ vom 14. Oktober 1988). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß bei der Feststellung politischer Verfolgungsmotivation mangels unmittelbarer Beweise aus dem Herkunftsland in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe miteinbezogen werden müssen. Erfahrungsgemäß neigen aber totalitär geprägte Staaten dazu, sich in ihrem Kampf gegen Oppositionelle gerade deren enge Beziehungen zu ihren Familienangehörigen zunutze zu machen und die Angehörigen unabhängig davon, ob sie selbst durch eigene politische Aktivitäten hervorgetreten sind, als Druckmittel gegen den Regimegegner einzusetzen. Überdies ist immer in Betracht zu ziehen, daß der Verfolgerstaat bei dem Angehörigen eines Regimegegners schon aufgrund der Familienzugehörigkeit ebenfalls eine staatsfeindliche Gesinnung voraussetzt und deshalb um so eher geneigt ist, sich seiner bei der Verfolgung des Familienmitglieds zu bedienen. Dies gilt erst recht angesichts einer in Afghanistan vorherrschenden Familientradition, die ausschließlich eine enge Verbundenheit sämtlicher Familienmitglieder kennt (vgl. das Gutachten des Dr. Amin Farhang vom 20. Juni 1984). Werden aus diesem Grunde die Frauen in Afghanistan als natürliche Verbündete ihrer Ehemänner angesehen, liegt es für totalitäre Staaten wie Afghanistan nahe, auch auf die Ehefrau repressiv einzuwirken, um eigentlich den Partner zu treffen. An dem totalitären Charakter des Landes und der grundsätzlich praktizierten Sippenhaft hat sich auch nichts durch die von Mohammed Najibullah proklamierte "Politik der Nationalen Versöhnung" geändert (so auch Bay. VGH, Urteil vom 3. März 1988 -- 24 BZ 87.30942 --, und OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. November 1989 -- 21 OVG A 92/88 --). Diese Anfang 1987 zum erstenmal propagierte Politik soll zurückkehrenden Personen Straffreiheit und Wiedereingliederungshilfe zusichern (Lageberichte Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1987, vom 21. Januar 1988 und vom 1. Oktober 1988). Rückkehrer mußten jedoch von Anfang damit rechnen, gezwungen zu werden, für das Regime Propaganda zu betreiben (Lageberichte Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1987, vom 21. Januar 1988 und vom 1. Oktober 1988). Nachdem die "Politik der Nationalen Versöhnung", die ohnehin von der Khalq-Fraktion der DVPA abgelehnt wurde bzw. wird (Klaus Natorp in FAZ vom 20. Februar 1989), weitgehend erfolglos blieb, weil die Appelle bei Flüchtlingen und Freiheitskämpfern wenig Gehör fanden, sind Rückkehrer und entlassene Häftlinge inzwischen vor erneuter Willkür des staatlichen Machtapparates nicht sicher (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. April 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Nach Ausrufung des Ausnahmezustandes am 19. Februar 1989 versucht das Regime, verstärkt seine Macht in den von ihm kontrollierten Landesteilen mit totalitären Mitteln wie intensiver geheimdienstlicher Überwachung, willkürlichen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Verhören, Mißhandlungen und Folterungen, intensiver indoktrinierender Propaganda und verschärfter Rekrutierung auch Minderjähriger zum Militärdienst zu festigen (Lageberichte Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 10. April 1989 und 24. Oktober 1989). Selbst Parteimitglieder der DVPA werden inhaftiert, wenn sie der politischen Linie der Regierung ablehnend gegenüberstehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. April 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Nach dem Putschversuch des Verteidigungsministers Tanai dürfte sich das politische Klima darüber hinaus noch verschlimmert haben. Angesichts dieser gesamten Umstände bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats daher hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung von nahen Angehörigen, die als politische Gegner des Regimes angesehen werden. Daß dies auch für im Ausland lebende Afghanen zutrifft, belegen deutlich die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 1988 (an das Verwaltungsgericht Köln) und vom 22. Februar 1988 (an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Mit seiner Einschätzung einer allgemein praktizierten Sippenhaft in Afghanistan befindet sich der Senat im übrigen in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1988 -- 24 BZ 87.30942 --, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 1988 -- A 13 S 272/87 -- und des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 22. Februar 1989 -- 3 R 434/85 --. Soweit demgegenüber der damals ausschließlich für Asylrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 19. Dezember 1985 eine in Afghanistan geübte Praxis einer generellen Sippenhaft nicht feststellen konnte (zum Beispiel 10 UE 568/84; 10 UE 2971/84; ferner Urteil vom 13. November 1986 -- 10 OE 108/83 --), beruht dies weitgehend auf den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 27. Oktober 1982 (an das Verwaltungsgericht Minden), vom 16. Februar 1983 (an das Verwaltungsgericht Trier) und vom 29. März 1985 (an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen) und damit auf einer oben bereits dargelegten, inzwischen erkennbar gewandelten Auskunftslage. Immerhin wurde in diesen Entscheidungen schon festgestellt, daß in Einzelfällen in Afghanistan Angehörige politisch Verfolgter Verhören unterzogen und verdächtigt würden, ebenfalls Widerstandsgruppen anzugehören oder in sonstiger Weise gegen die afghanische Regierung zu arbeiten. Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der dargestellten Erkenntnisse davon auszugehen, daß der Klägerin in Afghanistan aus Gründen der Sippenhaft Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Sie ist mit einem Mann verheiratet, der bereits in Afghanistan wegen seiner Wehrdienstentziehung ins Blickfeld der dortigen Behörden geraten war und den der afghanische Staat aus diesem Grunde habhaft zu werden trachtete. Im Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin stellte sich heraus, daß sein Elternhaus mehrfach durchsucht wurde, um ihn zwangsweise zum Wehrdienst zu rekrutieren bzw. zu bestrafen, weil er dem Einberufungsbefehl, den er Ende 1981 erhielt, nicht gefolgt war. Aufgrund dieser Tatsachen wird ihn der afghanische Staat als Regimegegner einstufen und im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung aussetzen (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. November 1988 an das Verwaltungsgericht Koblenz). Hinzu kommt, daß er in der Bundesrepublik als Asylberechtigter anerkannt ist, ferner sich exilpolitisch durch seine Teilnahme an verschiedenen gegen die politischen Verhältnisse in Afghanistan gerichteten Demonstrationen in Bonn und Kassel hervorgetan und hierdurch seine Regimegegnerschaft für den afghanischen Staat erneut unter Beweis gestellt hat. Angesichts der Aktivitäten des afghanischen Geheimdienstes Khad, der auch in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen über eine Vielzahl von Informanten verfügt (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 19. April 1983 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Lagebericht Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 1. Oktober 1988 und vom 14. Dezember 1988), muß davon ausgegangen werden, daß die afghanischen Behörden über die Wehrdienstentziehung und die Anerkennung des Ehemannes der Klägerin als Asylberechtigter sowie seine Teilnahme an Demonstrationen unterrichtet sind. Wegen dieser Umstände ist anzunehmen, daß die afghanischen Behörden in Anbetracht der von ihnen praktizierten Sippenhaft auch von einer bestehenden, eine politische Verfolgung indizierenden Regimegegnerschaft der Klägerin ausgehen, zumindest sie aber deswegen verfolgen könnten, um auf diese Weise Druck auf den als Regimegegner anzusehenden Ehemann auszuüben. Die nach alledem drohende Gefahr einer politischen Verfolgung der Klägerin durch den afghanischen Staat ist nicht deswegen asylrechtlich irrelevant, weil die Kampfhandlungen in Afghanistan als Bürgerkrieg, jedenfalls aber als bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen einzustufen sind. Aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, daß in Afghanistan seit etwa 1979 bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem herrschenden Regime in Kabul und bewaffneten afghanischen Widerstandsorganisationen stattfinden, die sich zum Teil in offenen Kampfhandlungen, zum Teil in der Form eines Guerillakrieges abspielen. Anlaß und Ziel dieser kriegsähnlichen Auseinandersetzung ist die Absicht der Widerstandsorganisationen, Afghanistan als einen von der Vorherrschaft des derzeitigen Regimes befreiten Staat auf der Grundlage einer islamisch-orthodoxen Religion zu etablieren. Um demgegenüber die mit dem Islam nicht zu vereinbarende kommunistische Gesellschaftsordnung zu verteidigen bzw. diese weiter zu verfestigen und sie in sämtlichen Landesteilen einzuführen, wurden bzw. werden die Mudjaheddin von regimetreuen Kräften bekämpft. Diese zumindest bürgerkriegsähnliche Situation in Afghanistan läßt aber nicht den politischen Charakter der zu erwartenden Verfolgung entfallen (so auch: OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil v. 3. November 1989 -- 21 OVG A 92/88 --, S. 15 des amtlichen Umdrucks). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der vorliegend erkennende Senat im Grundsatz angeschlossen hat (z.B. Urteile v. 8. Mai 1989 -- 13 UE 3885/87 -- und v. 25. September 1989 -- 13 UE 2036/86 --, Beschluß v. 22. Juni 1989 -- 13 TH 3075/88 --), vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind, sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden. Andererseits erscheint es selbstverständlich, daß eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht von vornherein deshalb unbeachtlich ist, weil sie Form und Ausmaß eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen annimmt. Die Annahme einer politischen Verfolgung unter diesen Verhältnissen ist vielmehr von der dem staatlichen Vorgehen zugrundeliegenden Motivation abhängig und erfordert die Feststellung, daß der Staat auf den von ihm möglicherweise auch als "politischen Feind" angesehenen Bürgerkriegsgegner gerade deshalb zugreift, weil er ihn in einem asylrechtlich geschützten Merkmal treffen will. Ob dies der Fall ist, läßt sich nur unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland sowie unter Beachtung der besonderen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles beurteilen. Insoweit kommt es wesentlich darauf an, ob der betreffende Staat jedenfalls auch auf die politische Überzeugung der Betroffenen zugreifen will, was in der Regel dann der Fall ist, wenn bereits diese Überzeugung als zu bekämpfende Gefahr angesehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab, beispielsweise von der Eigenart des Staates, seinem eventuell totalitären Charakter, der Radikalität seiner Ziele und der zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel. Ferner kann entscheidend auf den Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit abgestellt werden und insoweit insbesondere darauf, ob im Wege der Kritik eine geistige Auseinandersetzung zwischen den Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung und anderen, ihnen nicht entsprechenden Ideen und Überzeugungen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Mai 1989 -- BVerwG 9 C 44.88 --, Buchholz, 402.25, Nr. 10 zu § 2 AsylVfG , m.w.N. = InfAuslR 1990, 68 ff. ). Aufgrund der in das Berufungsverfahren eingeführten Auskünfte und sonstigen Unterlagen ist der Senat der Auffassung, daß die Situation in Afghanistan im Zeitpunkt der Flucht der Klägerin wie auch noch heute in hohem Maße durch Elemente der Gewaltherrschaft und Rechtsunsicherheit bis hin zu Willkür und Gesetzlosigkeit gekennzeichnet ist und immer noch Gewaltmaßnahmen, Verhaftungen, Folterungen und Exekutionen durchgeführt werden. Nach wie vor gilt, daß jeder afghanische Staatsangehörige, der nicht bereit ist, sich dem ideologischen Absolutheitsanspruch des totalitär herrschenden kommunistischen Regimes in Kabul zu unterwerfen, Gefahr läuft, als Regimegegner eingestuft und damit als Staatsfeind bekämpft zu werden. Dies bedeutet für ihn, daß er damit rechnen muß, weitgehend willkürlich und ohne ein den Minimalerfordernissen der Rechtsstaatlichkeit entsprechendes Gerichtsverfahren kurzzeitig, aber evtl. auch jahrelang gefangengenommen, gefoltert oder gar getötet zu werden. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat in Würdigung einer Vielzahl ihm vorliegender Dokumente und Berichte über die Menschenrechtslage in Afghanistan. So weist z.B. der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Prof. Dr. Felix Ermacora, Wien, in seinem Bericht vom 19. Februar 1985 über die Lage der Menschenrechte in Afghanistan auf eine Vielzahl von Folterungen und Mißhandlungen Kriegsgefangener hin. Diese würden gefoltert und in einigen Fällen getötet. Von einer hohen Zahl politischer Gefangener, die allerdings zurückgegangen sei, hat Prof. Dr. Ermacora nach einer weiteren Reise im Auftrag der Vereinten Nationen berichtet (FAZ v. 20. August 1987). Auch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international bestätigt in ihrem Bericht "Folter in Afghanistan", daß Personen, die lediglich der Opposition verdächtigt würden, mit allen Mitteln eingeschüchtert und verfolgt würden. In Übereinstimmung hiermit stehen die neueren Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes. Danach ist jeder Afghane starker innenpolitischer Repression, insbesondere intensiver Bespitzelung durch ein Heer geheimdienstlicher Agenten ausgesetzt (Lagebericht v. 1. Oktober 1988). Vor allem derjenige ist bedroht, der sich gegen das Regime betätigt oder bereits schon abweichende politische Auffassungen kundgetan hat (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 1. Oktober 1988 und 10. April 1989). Nach dem Scheitern der "Politik der Nationalen Versöhnung" und dem von Najibullah am 15. Februar 1989 verhängten Ausnahmezustand dürfte sich die Situation in Afghanistan noch verschlechtert haben. Das Auswärtige Amt weist in seinem Lagebericht vom 10. April 1989 und in dem hiermit wörtlich übereinstimmenden Lagebericht vom 24. Oktober 1989 darauf hin, Najibullah habe sich auf eine "härtere Linie" eingerichtet. Nachdem das Kriegsrecht ausgerufen worden sei, sei kein Afghane mehr vor Willkür sicher. Selbst Familienangehörige kämpfender Mudjaheddin hätten, auch wenn sie nicht als Regimegegner tätig geworden oder aufgefallen seien, mit der Beschattung durch den Geheimdienst zu rechnen, die zu Hausdurchsuchungen, Verhören und Freiheitsentzug führen könne. Aus der Tatsache, daß der afghanische Staat bemüht ist, von seiner politischen Auffassung abweichende Meinungen zu bekämpfen und jede gegen das Regime gerichtete Opposition zu unterdrücken und auszuschalten, folgt, daß der Kampf des Kabuler Regimes gegen wirkliche oder vermeintliche Angehörige oder Sympathisanten der Widerstandsorganisationen nicht ausschließlich durch das Motiv bestimmt ist, die Staatsmacht in allen Landesteilen zu sichern und den Frieden im Lande wiederherzustellen, sondern daß mit der Bekämpfung dieser Personengruppe auch und entscheidend der politische Gegner getroffen und vernichtet werden soll, um hierdurch gleichzeitig die von diesem vertretene und der Auffassung der Regierung Najibullahs zuwiderlaufende politische Überzeugung möglichst weitgehend auszumerzen. Schließlich wird der Anspruch der Klägerin, als Asylberechtigte anerkannt zu werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie im Falle der Rückkehr in Afghanistan Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte. Zwar ist der Asylanspruch davon abhängig, daß die Klägerin den Schutz vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Afghanistan finden kann. Auch insoweit gilt -- ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG -- nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 -- BVerwG 9 C 13.87 --, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG). Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er -- anders als in seiner Heimatregion -- vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sogenannte inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative). Hier ist es der Klägerin aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete ihres Heimatstaates zurückzukehren, in denen sie möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Afghanistan kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der kommunistischen Regierung in Kabul keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Afghanistan kann aber nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Juni 1989 nur über den einzigen internationalen Flughafen in Kabul erfolgen, da bei der Einreise über Land die Möglichkeit besteht, Kampfgebiete zu berühren. Wie die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international in ihrer Auskunft an den Senat vom 11. August 1989 mitgeteilt hat, kommt auch eine Abschiebung über Pakistan und den Landweg nach Afghanistan wegen der starken Verminung der Verbindungsstraßen nicht in Betracht. Es muß ohnehin schon bezweifelt werden, ob die jeweils unterschiedlichen Gruppierungen der Freiheitskämpfer die Klägerin durchreisen ließen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes Pakistan vom 1. April 1989). Reist die Klägerin über den Flughafen Kabul ein, so besteht gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im übrigen kann die Klägerin auch aus anderen Gründen nicht auf eine inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich nur dann, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten nicht in eine ausweglose Lage gerät, er also vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschlüsse v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 -- u.a., DVBl. 1990, 101 = InfAuslR 1990, 21 und vom 10. November 1989 -- 2 BvR 403/84 u. 1501/84 --, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34 ff. ). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, auch wenn die afghanische Regierung zur Zeit höchstens 20% des Landes kontrolliert (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 10. April 1989 und v. 15. Oktober 1989). Denn die übrigen Gebiete -- soweit sie überhaupt zu besiedeln sind -- werden von den Mudjaheddin beherrscht. Diese unterschiedlichen jeweils aus Traditionalisten, Islamisten und Fundamentalisten zusammengesetzten Gruppierungen und Stämme rivalisieren nicht nur miteinander, sondern tragen auch Stammesfehden aus (vgl. Klaus Natorp in FAZ vom 20. Februar 1989) und schrecken selbst nicht vor Massakern an politisch anders denkenden Freiheitskämpfern zurück (vgl. FAZ vom 19. Juli 1989). Darüber hinaus sind die verschiedenen Gruppierungen oftmals in militärische Auseinandersetzungen mit dem Regime verwickelt. Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. Oktober 1989 bestätigt hat und in Übereinstimmung hiermit auch anderen Berichten zu entnehmen ist, sind Afghanen daher in den "befreiten" Gebieten ihres Landes nicht sicher (vgl. Andreas Kohlschütter in "Die Zeit" vom 28. April 1989 und Peter Delle in "Der Spiegel" vom 5. Juni 1989). Abgesehen davon, läßt sich auch nicht feststellen, ob es bei der gegenwärtigen militärischen Situation bleiben wird. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 1990 (an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen) soll es zwar Regionen geben, in denen derzeit keine Kampfhandlungen stattfänden. Doch diese Situation könne sich jederzeit wieder ändern. Es könne daher von keiner Region mit Sicherheit angenommen werden, daß die Bevölkerung dort permanent von kriegerischen Auseinandersetzungen verschont bleibe. Es kann daher weder in den vom Widerstand kontrollierten noch in anderen Gebieten die Rede von einer zureichenden inländischen Schutzmöglichkeit sein (so auch OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. November 1989 -- 21 OVG A 92/88 --; OVG Saarland, Urteil vom 22. Februar 1989 -- 3 R 434/85 --). Dem Anspruch der Klägerin, als Asylberechtigte anerkannt zu werden, steht auch die Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht entgegen. Denn der Tatbestand dieser Bestimmung ist nicht erfüllt. Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 -- BVerwGE 79, 347 ff. -- u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr zwischen dem Verlassen des Heimatstaates und der Einreise in die Bundesrepublik besteht. Liegt der Zusammenhang dagegen vor, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht (BVerwG, Urteile v. 21. Juni 1988 -- BVerwG 9 C 12.88 --, BVerwGE 79, 347 und v. 21. November 1989 -- BVerwG 9 C 54.89 --, u.a.). Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen desweiteren ausgeführt, der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu finden, belasse ihn nicht im Zustand der Flucht. Es komme vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden könne. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn der Aufenthalt stationären Charakter angenommen habe. Für die Feststellung des (gegebenenfalls) stationären Charakters des Aufenthalts des Flüchtlings komme der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin hat nach ihren glaubhaften Angaben am 26. Mai 1982 zusammen mit ihrer Familie Kabul verlassen und am 2. Juni 1982 die Grenze nach Pakistan überschritten. Nach ihrer Ankunft in Peshawar fuhr sie von dort mit dem Zug nach Quetta, um mit dem Bus weiter in den Iran -- zunächst nach Zahedan und dann nach Teheran -- zu reisen. Am 18. Juli 1982 flog sie nach Damaskus und von dort am 25. Juli 1982 nach Frankfurt am Main. Dem Aufenthalt der Klägerin in Pakistan, Iran und Syrien ist danach kein stationärer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beizumessen. Dies ergibt sich aus der Reise von insgesamt nur geringer Dauer und daraus, daß sich die Klägerin an den einzelnen Orten und Städten nur kurz befunden hat, ohne irgendetwas getan zu haben, was den Schluß auf eine Verfestigung ihres Aufenthalts und damit auf eine Beendigung ihrer Flucht zuließe. Da somit die Berufung der Klägerin Erfolg hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die laut Paß 1964 und nach eigenen Angaben 1961 in Kabul geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie verließ zusammen mit ihrem Ehemann ... und ihren zwei Kindern am 2. Juni 1982 ihr Heimatland und erreichte über Pakistan und Iran am 18. Juli 1982 Damaskus, von wo sie am 25. Juli 1982 auf dem Luftwege weiter in die Bundesrepublik einreiste. Die Klägerin und ihr Ehemann waren hierbei im Besitze eines bis zum 4. April 1983 gültigen, am 6. April 1977 in Ghazni ausgestellten Passes. Am Tage ihrer Ankunft stellten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Grenzschutzstelle des Flughafens Frankfurt am Main einen Asylantrag, den sie im wesentlichen auf die zwangsweise Rekrutierung zum Wehrdienst, den der Ehemann ableisten sollte, stützten. Deswegen sei auch das Leben der Klägerin in Gefahr. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 30. Juli 1982 gab der Ehemann der Klägerin zu seinen Asylgründen an, er sei der Einberufung nicht nachgekommen und habe sich als Fahnenflüchtiger versteckt. Ende 1981 habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, den er jedoch nicht beachtet habe. Er habe sich verborgen gehalten und während dreier Haussuchungen im Brunnen und auf dem Dache des Hauses verstecken müssen. Da dieser Zustand unerträglich geworden sei, weil er damit habe rechnen müssen, irgendwann durch einen Zufall aufgegriffen und als Fahnenflüchtiger behandelt zu werden, seien sie in die Bundesrepublik gegangen. Die Klägerin, die die Aussage ihres Ehemanns bestätigte, ergänzte die Asylgründe dahingehend, daß sie mit ihrem Ehemann habe fliehen müssen, da sie wegen der Befürchtung, als Geisel gegen ihren Ehemann verwendet zu werden, nicht habe schutzlos zurückbleiben können. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. September 1982 ab und führte hierzu aus, die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin seiner Wehrpflicht in Afghanistan nicht nachkommen wolle, könne kein Asylbegehren begründen. Grundsätzlich stehe jedem Staat das Recht zu, die äußere und innere Sicherheit durch die allgemeine Wehrpflicht zu sichern. Die Verpflichtung zum Wehrdienst könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn der Militärdienst neben dem rein militärischen Zweck zugleich der politischen Disziplinierung politischer Gegner in den eigenen Reihen und der Umerziehung Andersdenkender diene. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Ehemanns der Klägerin nicht gegeben. Soweit der Ehemann der Klägerin bei Rückkehr nach Afghanistan wegen Wehrdienstentziehung mit Bestrafung zu rechnen habe, könne dies ebenfalls asylrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die illegale Ausreise begründe ebenfalls keinen Asylanspruch. Hinsichtlich der Klägerin wurde darauf verwiesen, daß sie keine eigenen Asylgründe vorgetragen habe und ihrem gesamten Vorbringen keine hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, daß ihr in Afghanistan politische Verfolgung drohe. Darüber hinaus hätten beide in Pakistan anderweitigen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG gefunden. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1982 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann mit Postzustellungsurkunde am 5. November 1982 zugestellt. Am 22. November 1982 erhoben die Klägerin und ihr Ehemann Klage und begehrten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, allein die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin in Afghanistan keinen Wehrdienst leisten wolle, sei asylbegründend. Afghanische Kriegsdienstgegner seien allein deswegen anzuerkennen, weil die afghanische Armee zur Unterstützung der sowjetischen Besatzungstruppen und somit zur Bekämpfung afghanischer Freiheitskämpfer eingesetzt würden. Im übrigen hätten die Kläger auch deswegen politische Verfolgung zu befürchten, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betrieben. Diese Tatsache würde den afghanischen Behörden mit Sicherheit spätestens dann bekannt werden, wenn die Kläger nach Afghanistan abgeschoben würden. In einem solchen Fall müßten Personen, die illegal ausgereist seien, mit einer ins einzelne gehenden Befragung rechnen, wo sie sich zwischenzeitlich aufgehalten hätten. Die afghanischen Behörden fänden dann mit Leichtigkeit heraus, daß die Kläger sich zwischenzeitlich nur zum Zwecke eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik aufgehalten haben könnten. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 wurde der die Klägerin betreffende Teil des Verfahrens abgetrennt. Der Klage des Ehemanns gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 1984 (Az.: III/1 E 7968/82) statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Bundesbeauftragte beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 15. Mai 1984 wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, aufgrund der im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe sei davon auszugehen, daß die Klägerin selbst in ihrem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung erfahren habe. Sie sei lediglich ihrem Ehemann gefolgt. Die ihr gegenüber vorgebrachten Drohungen bei Hausdurchsuchungen, selbst wenn sie als richtig unterstellt würden, hätten für sie nicht die Bedeutung einer politischen Verfolgung. Gegen die Nichtzulassung der Berufung im vorgenannten Urteil legte die Klägerin Beschwerde ein. Auf diese Beschwerde ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zu. Zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels trägt die Klägerin im wesentlichen vor, sie müsse bereits aufgrund der Tatsache, daß sie in der Bundesrepublik ein Asylverfahren betreibe, mit politischer Verfolgung rechnen. Hinzu komme, daß sie in der Bundesrepublik an Demonstrationen gegen die afghanische Regierung teilgenommen habe. Seit April 1983 beteilige sie sich an den jeweils im April und Dezember stattfindenden Kundgebungen gegen die kommunistische Machtergreifung in Afghanistan. Im April und Dezember 1987 sei sie mit dem Verein zur Unterstützung von afghanischen Flüchtlingen zu Demonstrationen nach B gefahren. Seit Sommer 1982 verteile sie im Auftrag dieses Vereins regelmäßig Flugblätter in Wo, A und W. Diese Aktionen seien sämtlich gegen die afghanische Regierung gerichtet. Neben sonstigen politischen Veranstaltungen beteilige sie sich an Sammlungen von Kleidung und Medikamenten für ihre Landsleute. Auch die Tatsache des illegalen Verlassens von Afghanistan gebe Anlaß zu der Befürchtung, daß sie bei einer Rückkehr hierfür aufgrund ihrer regimefeindlichen Einstellung unverhältnismäßig hart bestraft würde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 1982 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, illegaler Grenzübertritt und Auslandsaufenthalt sowie die exilpolitische Betätigung der Klägerin seien in deren Falle als unbeachtliche subjektive Nachfluchtgründe zu werten. Eigene Asylgründe habe sie nicht geltend gemacht, und die Unterstützung ihres Ehemannes bei der Wehrdienstentziehung könne nicht als Ausfluß einer politischen Grundhaltung gewertet werden. Auch eine Anerkennung aus den Gründen der Sippenhaft komme nicht in Betracht. Der Bundesbeauftragte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Die Klägerin ist im Berufungsverfahren als Beteiligte zu ihren Asylgründen vernommen worden. Hierbei hat sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen unter anderem folgendes ausgesagt: In Afghanistan habe sie sich vor ihrer Flucht politisch betätigt, jedoch in geringem Umfang, da sie noch jung gewesen sei und bald geheiratet habe. Sie sei damals Schülerin gewesen und habe Flugblätter an ihr bekannte Mitschüler verteilt oder unter Türen durchgeschoben. Die Flugblätter seien gegen die Politik der Kabuler Regierung gerichtet gewesen. Sie habe sich auch geweigert, in der Schule an politischen Komitees der Kommunistischen Partei mitzuwirken. Die Namen derjenigen, die nicht an den politischen Komitees teilgenommen hätten, seien dem Geheimdienst gemeldet worden. Deswegen sei es bei ihnen zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ob diese jeweils ihr oder ihrem Ehemann gegolten hätten, habe sie nicht erkennen können. Es hätten mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden. Am Anfang habe sie noch mit den Geheimdienstleuten ab und zu gesprochen, später sich aber auch versteckt. Ihr sei in dieser Zeit jedoch nichts geschehen. Man habe sie weder festgenommen noch geschlagen oder gefoltert. Auf den Vorhalt des Berichterstatters, daß sie sich zwar schon vor ihrer Heirat politisch betätigt habe, aber bei Hausdurchsuchungen gleichwohl noch mit Geheimpolizisten gesprochen habe, führte sie aus, man habe ihr die Tätigkeit nicht nachweisen können, daher habe man nach Beweismitteln gesucht. Wenn sie dies bei früheren Vernehmungen nicht gesagt habe, so beruhe dies darauf, daß sie danach nicht gezielt und ausführlich genug befragt worden sei. Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 12. April 1989 das Auswärtige Amt und die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international um Auskunft gebeten. Wegen des Inhalts der Verfügung vom 12. April 1989 und der daraufhin erstatteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 1989 nebst deren Ergänzung vom 7. Juni 1989 und der Auskunft von amnesty international vom 11. August 1989 wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat zu Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen übersandt worden. Sie haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der den Ehemann der Klägerin betreffenden Gerichtsakte (Az.: III/1 E 7968/82) und der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen.