Beschluss
13 TH 3075/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0622.13TH3075.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Antragsteller ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar 1988, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, als rechtmäßig betrachtet. Dem zulässigen Aussetzungsantrag des Antragstellers gemäß den §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ist deshalb zu entsprechen, ohne daß es darauf ankäme, ob die von dem Antragsteller erhobene Verbundklage nach derzeitigem Sach- und Streitstand begründet oder (nur schlicht) unbegründet erscheint (vgl. BVerfG, Beschluß v. 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BverfGE 67, 43 ). Als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 11 Abs. 1 AsylVfG stellt sich der Asylantrag dann dar, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der von dem Bundesamt getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängen muß (vgl. BVerfG, Beschluß v. 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, NJW 1983, 2929 ; Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats vom 13. Juni 1986 - 2 BvR 1427/84 -, NVwZ 1986, 912). Ob sich der Asylantrag im Einzelfall bei richtiger Rechtsanwendung in diesem Sinne als eindeutig aussichtslos erweist, ist von dem Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht darf sich bei der Überprüfung der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung - abweichend von den im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ansonsten geltenden Rechtsgrundsätzen nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" zufrieden geben, sondern muß die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Je nach Sachlage kann es hierbei geboten sein, Beweise zu erheben oder dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu gewähren (BVerfG, Beschluß v. 2. Mai 1984, a.a.O., S. 56, 57, 62). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes ist hierbei auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Hess. VGH, Beschluß v. 12. Juli 1984 - 10 TH 1646/84 -). Unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Grundsätze erweist sich der Asylantrag des Antragstellers zumindest nicht als offensichtlich unbegründet. Ein alle entscheidungserheblichen Aspekte einbeziehender, vollständig aufgeklärter Sachverhalt, aufgrund dessen sich die Ablehnung des Asylantrages aufdrängen müßte, liegt nicht vor. Vielmehr ist nach der Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zumindest in Betracht zu ziehen, daß das Verwaltungsgericht nach Durchführung notwendiger weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis gelangen wird, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zusteht. Der von dem Antragsteller bislang vorgetragene Sachverhalt bietet zumindest Anhaltspunkte dafür, daß er in seinem Heimatland, bevor er in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, einer politisch begründeten Verfolgung ausgesetzt war und bei einer Rückkehr ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit vor weiteren politischen Repressalien bestehen. Das Asylbegehren des Antragstellers kann zunächst - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - nicht deshalb als eindeutig aussichtslos angesehen werden, weil es an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen fehlte. Zwar kann die Abweisung der Asylklage bzw. die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet bei der Geltendmachung individuell konkretisierter Beeinträchtigungen unter anderem dann in Frage kommen, wenn sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als nicht glaubhaft erweist (BVerfG, Beschluß v. 12. Juli 1983, a.a.O., S. 29, 31; Beschluß v. 13. Juni 1986, a.a.O.). Dies setzt allerdings voraus, daß das Asylvorbringen auch nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung noch an derart gravierenden und eklatanten, von dem Asylbewerber nicht ausgeräumten Widersprüchen leidet, daß die Unwahrheit der von ihm gegebenen Darstellung offen zu Tage tritt. Derart offenkundige Unstimmigkeiten, die die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens Insgesamt nachhaltig in Frage stellen würden, enthält der bisherige Vortrag des Antragstellers zu den Gründen seiner Ausreise aus Angola jedoch nicht. Soweit das Bundesamt in der Begründung seines Ablehnungsbescheides zunächst darauf abgestellt hat, daß die Behauptung des Antragstellers, er sei noch 1985 aktiv für die FNLA angetreten, schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen könne, weil diese Organisation damals in Angola nicht mehr präsent gewesen sei, wird dieser Einwand den von dem Antragsteller hierzu gemachten Ausführungen nicht gerecht. Ob die auf verschiedene Auskünfte des Auswärtigen Amtes gestützte Annahme des Bundesamtes, die FNLA habe in dem hier fraglichen Zeitraum keine organisatorische Basis mehr besessen, in dieser allgemeinen Form überhaupt zutrifft, ist zweifelhaft. Das Auswärtige Amt hatte noch in seiner Auskunft vom 13. September 1984 an das Bundesamt (Nr. 5 der Auskunftsliste) darauf hingewiesen, daß neben Unita und FLEC auch die FNLA noch immer aktiv sei. Auch wenn die FNLA zum damaligen Zeitpunkt bereits weitgehend an militärischer Bedeutung verloren und sich in Auflösung befunden haben dürfte, ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß frühere FNLA-Mitglieder ihre politische Tätigkeit vor allem in der Unita fortgesetzt, sich aber weiterhin als Angehörige der FNLA oder einer beide Gruppen umfassenden Befreiungsbewegung gefühlt haben. Dies entsprach offenkundig auch der Einstellung des Antragstellers, da er sich im Vorprüfungstermin auf entsprechendes Befragen ausdrücklich als Propagandist der alten FNLA sowie der neuen Bewegung von FNLA und Unita bezeichnet hat. Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Bundesamtes, daß der Antragsteller, weil er die Verhaftung in seiner Asylbegründung nicht einmal erwähnt habe, seinen diesbezüglichen Sachvortrag offenbar frei erfunden habe. Zwar spricht es gegen den Antragsteller, daß in der von ihm selbst in Landessprache gefertigten Niederschrift bei dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main jeglicher Hinweis auf seine Festnahme und Inhaftierung vor der Ausreise fehlt. Dies allein rechtfertigt aber die Annahme nicht, daß der Antragsteller erst durch Informationen anderer Asylbewerber darauf gekommen sei, sich auf eine Verhaftung in seiner Heimat zu berufen. Eine solche Vermutung wäre allenfalls dann angebracht, wenn die Verhaftung auch in der ausführlichen Antragsbegründung vom 30. Juni 1987 nicht zur Sprache gekommen wäre. Da diese jedoch eine eingehende Schilderung dieses Sachverhaltes enthält, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller seine Verhaftung in der knappen und möglicherweise noch unter dem Eindruck der kurz zuvor erfolgten Ausreise verfaßten Erklärung vom 15. April 1986 deshalb unerwähnt gelassen hat, weil er davon ausging, seine Asylgründe später umfassend darstellen zu können. Das Vorbringen des Antragstellers erweist sich weiterhin auch nicht deshalb insgesamt als unglaubhaft, weil er im Vorprüfungstermin zunächst angegeben hatte, bei dem Kleben von Plakaten verhaftet worden zu sein, was im Gegensatz zu seiner Erklärung in der Antragsbegründung steht, wonach ein anderer aus seiner Gruppe bei der Anbringung von Plakaten verhaftet und dann den Namen des Antragstellers preisgegeben habe. Da der Antragsteller seine Aussage bei der Vorprüfungsanhörung sofort berichtigt hat, kann es sich bei der zunächst gegebenen Darstellung um ein bloßes Versehen gehandelt haben, das keinen Rückschluß auf die Wahrheit seiner Angaben zuläßt. Soweit es das Bundesamt darüber hinaus als befremdlich ansieht, daß der Antragsteller erst einige Monate nach seiner Freilassung durch die Sicherheitsbehörden vorgeladen wurde, obwohl er sich nach eigener Aussage jeden Tag habe melden müssen, wird nicht zureichend berücksichtigt, daß der Antragsteller nach seiner Behauptung die Erlaubnis zu einer Krankenbehandlung in Luanda erhalten hatte. Dies könnte es verständlich machen, daß die Sicherheitsbehörden in Mbanza-Kongo erst einige Zeit zugewartet haben, bevor sie dem Antragsteller über seinen Vater eine Vorladung zukommen ließen. Das von dem Antragsteller vorgelegte Ladungsformular stellt sich auch nicht, wovon das Bundesamt ausgegangen ist, als offensichtliche Gefälligkeitsbescheinigung oder Fälschung dar. Für eine derart eindeutige Feststellung liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor, obwohl es auffällig ist, daß in dem Formblatt die ausstellende Behörde als Adressat aufgeführt und der Antragsteller das Risiko eingegangen ist, das Dokument bei der Ausreise mit sich zu führen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß es unschwer möglich sein dürfte, sich in Angola gefälschte Dokumente dieser Art zu beschaffen, kann eine zuverlässige Aussage über die Echtheit des von dem Antragsteller vorgelegten Schriftstückes nur nach eingehender Überprüfung durch eine sachinformierte Stelle erfolgen. Die von dem Antragsteller bei der Vorprüfung weiterhin vorgelegte Bescheinigung der Militärbehörden vom 12. April 1984, aus der hervorgeht, daß sein Wehrdienstverhältnis geregelt ist, kann ihm schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil die Ausstellung dieser Bescheinigung vor dem Zeitpunkt liegt, in dem er nach eigener Behauptung seine politischen Aktivitäten für die FNLA bzw. die Unita aufgenommen hat. Schließlich überzeugt auch der Hinweis des Bundesamtes auf den bereits am 13. November 1985 erfolgten Devisenumtausch nicht. Dieser Umstand allein widerlegt nicht die Behauptung des Antragstellers, die getauschten Geldmittel seien zur Erledigung der notwendigen Ausreiseformalitäten, insbesondere zur Erlangung des notwendigen Visums, nicht ausreichend gewesen. Gleichwohl verbleiben erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit der bisherigen Angaben des Antragstellers, die jedoch - mangels vollständiger Sachverhaltsaufklärung - die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht zulassen. Diese Bedenken machen sich vor allem an der Behauptung des Antragstellers fest, er habe sich noch im Oktober 1985 mit Hilfe eines Freundes einen Paß sowie eine Ausreisegenehmigung beschaffen können. Wie dies angesichts der erst kurz zuvor erfolgten Haftentlassung des Antragstellers sowie den gegen ihn fortgeführten Ermittlungen möglich gewesen sein soll, ist unklar. Der Antrag auf Erteilung eines Ausreisevisums ("visto"), das nach dem Dekret des angolanischen Staatspräsidenten Nr. 13/78 vom 1. Januar 1978 (Nr. 8 der Auskunftsliste) für jede Auslandsreise eines angolanischen Staatsangehörigen einzuholen ist, unterliegt offensichtlich einer strengen Überprüfung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 13. September 1984 an das Bundesamt, Nr. 5 der Auskunftsliste). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 1986 an das Verwaltungsgericht Minden (Nr. 11 der Auskunftsliste) können politisch mißliebige Personen grundsätzlich nicht damit rechnen, die Erlaubnis zum Verlassen des Landes zu erhalten, wobei es allerdings nicht als ausgeschlossen anzusehen sei, daß mit guten Beziehungen gleichwohl Ausreisepapiere beschafft werden könnten. Die näheren Umstände der Erteilung des Reisepasses sowie des "visto", denen im vorliegenden Fall weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht weiter nachgegangen ist, bedürfen deshalb weiterer Aufklärung, die nach den gegebenen Umständen nur durch eine weitere persönliche Befragung des Antragstellers möglich sein dürfte. Sollte der Antragsteller hierbei nicht plausibel machen können, in welcher weise er trotz des auf ihm lastenden Verdachtes, sich für eine staatsfeindliche Organisation betätigt zu haben, in den Besitz der Ausreisepapiere gekommen ist, könnte dies die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens wesentlich erschüttern. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, daß es einer näheren Betrachtung der von dem Antragsteller geltend gemachten Vorfluchtgründe deshalb nicht bedürfe, weil dem Antragsteller nach Rückkehr drohende staatliche Repressionen sich nicht als eine gegen ihn gerichtete Einzelverfolgung, sondern lediglich als Maßnahmen im Zuge der in Angola herrschenden Bürgerkriegsverhältnisse darstellten. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist unter Würdigung des bisherigen Vorbringens des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisse über die politische Situation in Angola nicht so zwingend, daß sie sich im Sinne eines "Sich-Aufdrängens" als eindeutig zutreffend darstellen würde. Allerdings ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß das Asylgrundrecht keinen Schutz gegen Maßnahmen des Staates bietet, die im Zusammenhang mit einem Bürgerkrieg oder mit bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen darauf gerichtet sind, die staatliche Herrschaft bzw. die Einheit des Staatsgebietes gegen militante oppositionelle Kräfte zu sichern. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. beispielsweise Urteil v. 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269 ; Urteil v. 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181 ; Beschluß v. 18. Februar 1988 - 9 B 8.88 -, Buchholz 402.25 Nr. 78 zu § 1 AsylVfG). Das gleiche gilt für die allgemeinen, sich aus den Bürgerkriegsverhältnissen ergebenden Unglücksfolgen (BVerwG, Beschluß v. 19. September 1978 - 1 B 303.78 -; Beschluß v. 17. Januar 1980 - 1 B 573.79 -, Buchholz 402.24 Nr. 18 zu § 28 AuslG). Andererseits ist eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht von vornherein deshalb unbeachtlich, weil sie Form und Ausmaß eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen annimmt. Die Annahme einer politischen Verfolgung unter diesen Verhältnissen ist vielmehr von der dem staatlichen Vorgehen zugrundeliegenden Motivation abhängig und erfordert die Feststellung, daß der Staat auf den von ihm möglicherweise auch als "politischen Feind" angesehenen Bürgerkriegsgegner gerade deshalb zugreift, weil er ihn in einem asylrechtlich geschützten Merkmal treffen will (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. Dezember 1986, a.a.O.; Beschluß v. 4. November 1986 - 9 B 200.86 -, Buchholz 402.25 Nr, 57 zu § 1 AsylVfG). Ob dies der Fall ist, läßt sich nur unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland sowie unter Beachtung der besonderen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles beurteilen (BVerwG, Beschluß v. 4. November 1986, a.a.O.). Deshalb begegnet es Bedenken, staatliche Verfolgungseingriffe unter Bürgerkriegsverhältnissen, auch wenn sie von einer asylrechtlichen Motivation getragen sind, ohne genauere Betrachtung der jeweiligen konkreten Situation regelmäßig als durch den Bürgerkrieg überlagert und deshalb als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen (so etwa OVG Münster, Urteil v. 28. November 1986 - 19 A 10144/86 -). Dies gilt vor allem dann, wenn es um staatliches Vorgehen gegen eine - gewaltlose - Unterstützung des Bürgerkriegsgegners aus der Zivilbevölkerung außerhalb der eigentlichen bewaffneten Auseinandersetzungen geht. Sanktionen, die gegen Zivilisten deswegen verhängt werden, weil sie etwa Angehörigen einer Rebellenorganisation Beistand geleistet haben oder - wie im Falle des Antragstellers - für die politischen Ziele des Bürgerkriegsgegners durch Teilnahme an gewaltlosen Aktionen eingetreten sind, stellen sich nicht grundsätzlich als Teil der bürgerkriegsbedingten Auseinandersetzungen oder als allgemeine Folgen der im Land herrschenden Bürgerkriegszustände dar. Ob und ggfs. in welchem Umfang die Zivilbevölkerung in das eigentliche Kampfgeschehen einbezogen und von den Regierungstruppen deshalb ebenso als Bürgerkriegsgegner behandelt wird wie die Angehörigen der feindlichen Kampfeinheiten (bejaht z.B. von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil v. 3. Dezember 1985, a.a.O., für Übergriffe der srilankesischen Regierungseinheiten gegen Tamilen in Sri Lanka), ist eine Frage der örtlichen Verhältnisse und entzieht sich einer verallgemeinernden Betrachtung. Die von dem Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 3. Dezember 1985 insoweit getroffenen Feststellungen beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Lage in Sri Lanka und sind auf die Verhältnisse in anderen Ländern deshalb nicht ohne weiteres übertragbar. Die Situation im tamilischen Norden Sri Lankas ist, wie das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des von den Tatsachengerichten ermittelten Sachverhaltes dargelegt hat, in besonderer Weise dadurch geprägt, daß die tamilische Befreiungsbewegung im Wege der Guerilla-Taktik aus dem Untergrund unter weitgehendem Rückgriff auf die Hilfe der Zivilbevölkerung operiert und die Regierungstruppen hierauf mit wahllosen, gleichermaßen gegen Zivilisten und Kämpfende gerichteten Vergeltungsschlägen reagieren. Hierdurch wird aber eher eine Ausnahme- denn eine Regelsituation bezeichnet. Zumeist wird der Staat nicht mit wahllosen Vergeltungsaktionen, sondern mit mehr oder weniger gezielten militärischen Operationen auf das Vorgehen des Bürgerkriegsgegners reagieren, wodurch eine gewisse Trennung zwischen Zivilbevölkerung und den gegen die Regierung kämpfenden Einheiten eintreten wird. Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, daß sich staatliche Übergriffe gegen nicht gewalttätige Aktionen von Zivilisten zur Unterstützung feindlicher Organisationen außerhalb militärischer Auseinandersetzungen je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch und in erster Linie gegen die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende mißliebige politische Anschauung des Betreffenden richten (können) und die Absicht des Staates, die in der politischen Betätigung liegende Unterstützung des Bürgerkriegsgegners zu unterbinden, in den Hintergrund treten kann (vgl. Bayr. VGH, Urteil v. 25. Mai 1988 -9 BZ 87.31456 - Äthiopien -). Eine solche staatliche Motivation muß vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn die an der Macht befindliche Regierung, wie dies bei der MPLA in Angola der Fall ist, eine ausgeprägt totalitäre Ideologie verfolgt und bestrebt ist, über die Aufrechterhaltung ihrer Macht hinaus die von ihr vertretene Staatsdoktrin mit allen Mitteln durchzusetzen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß es, um die Festnahme und Inhaftierung des Antragstellers im September 1985 als Folgen der Bürgerkriegsauseinandersetzungen in Angola ansehen zu können, konkreter Anhaltspunkte dafür bedürfte, daß die angolanische Regierung regelmäßig auch Meinungsäußerungen zugunsten der Unita oder anderer Befreiungsbewegungen bereits als Teilnahme an den Bürgerkriegsauseinandersetzungen und damit als Bedrohung ihrer eigenen Machtposition bewertet und deshalb auch gegen derartige Aktivitäten aus Gründen der Sicherung ihrer Herrschaft vorgeht. Diese Frage, zu der das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, läßt sich aus den zur Verfügung stehenden Auskünften und Stellungnahmen - jedenfalls nicht mit der für das vorliegende Eilverfahren notwendigen Eindeutigkeit - beantworten. In diesen Erkenntnisquellen ist im wesentlichen nur von einer Verfolgungsgefahr für aktive Mitglieder oder Sympathisanten der Unita die Rede (vgl. beispielsweise Auskünfte von amnesty international v. 11. Dezember 1986 sowie vom 14. März 1989, jeweils an das VG Köln, Nrn. 15 und 25 der Auskunftsliste; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 1986 an das VG Schleswig, Nr. 13 der Auskunftsliste). Eine hinreichend sichere Aussage über die der Verfolgung zugrundeliegende staatliche Motivation kann im übrigen regelmäßig nur auf der Grundlage einer umfassenden Betrachtung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall getroffen werden. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht möglich, weil das Bundesamt den Antragsteller zu den näheren Umständen seiner Festnahme und Inhaftierung im September 1985, insbesondere zu dem Inhalt der während der Haft erfolgten Verhöre, nicht im einzelnen befragt hat. Die gegenwärtig nicht verläßlich zu beurteilende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung des Antragstellers vorausgesetzt, wäre eine nähere Aufklärung schon deshalb notwendig, weil der Antragsteller in der schriftlichen Erklärung vom 30. Juni 1987 unter Angabe näherer Einzelheiten behauptet hat, während seiner Haft mehrfach geschlagen und durch die Haftbedingungen in seiner Menschenwürde verletzt worden zu sein. Eine solche menschenrechtswidrige Behandlung stellt zwar als solche noch keinen Asylgrund dar, kann aber, vor allem in einem totalitären Staatswesen, ein Indiz für den politischen Charakter der Verfolgung sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. Mal 1983 - 9 C 36.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 7 zu § 1 AsylVfG). Für die Feststellung der staatlichen Motivation wäre dabei vor allem von Bedeutung, ob dem Antragsteller nach seiner Festnahme lediglich vorgehalten worden ist, durch das Anbringen der Plakate zum Sturz der MPLA-Regierung aufgerufen zu haben ("Nieder mit der MPLA") oder ob ihm in erster Linie zum Vorwurf gemacht worden ist, als Angehöriger der FNLA oder der Unita zum Kreis der "Staatsfeinde" zu gehören. Die Ablehnung des von dem Antragsteller gestellten Asylantrages drängt sich schließlich auch nicht deshalb auf, weil der Antragsteller zumindest jetzt vor politischer Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland hinreichend sicher wäre. Die von dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf entsprechende Auskünfte vor allem des Auswärtigen Amtes angestellte Prognose entbehrt einer gesicherten tatsächlichen Grundlage. Soll eine Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nach Rückkehr in sein Heimatland verneint werden, kann diese Feststellung nur aufgrund eindeutiger und widerspruchsfreier Auskünfte und Stellungnahmen getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluß v. 12. Juli 1983, a.a.O., S. 29, 31; Beschluß v. 13. Juni 1986, a.a.O.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in den von ihm zitierten Auskünften des Auswärtigen Amtes eine Bestrafung wegen des unerlaubten Verbleibs im Ausland und der Stellung des Asylantrages verneint und die Gefahr einer politischen Verfolgung nur für den Fall angenommen wird, daß sich bei Verhören nach der Ankunft des Asylbewerbers in Angola Anhaltspunkte für eine regimefeindliche Einstellung des Betreffenden ergeben und ihm regierungsfeindliche Aktivitäten nachgewiesen werden können. Diese Einschätzung ist von dem Auswärtigen Amt auch in seiner jüngsten Auskunft vom 20. März 1989 an das Verwaltungsgericht Köln (Nr. 26 der Auskunftsliste) nochmals im wesentlichen bestätigt worden. Es mag dahinstehen, ob unter Berücksichtigung dieser Auskünfte des Auswärtigen Amtes eine Gefährdung des Antragstellers eindeutig verneint werden könnte. Jedenfalls ist zu beachten, daß sich aus anderen Erkenntnisquellen ernstzunehmende Anhaltspunkte für ein weitaus schärferes Vorgehen der angolanischen Sicherheitsbehörden gegen zurückkehrende Asylbewerber ergeben. So liegen dem Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt Informationen darüber vor, daß am 29. März 1988 42 angolanische Staatsangehörige, die von Lissabon aus nach Angola zurückgeschoben wurden, nach ihrer Ankunft in Luanda inhaftiert wurden und weiterhin im Gefängnis "Estrada De Katete" festgehalten werden. In zwei weiteren Fällen aus dem Jahre 1982 und 1987 sollen Angolaner nach rechtskräftigem Abschluß ihres Asylverfahrens und Rückkehr in ihr Heimatland dort verhaftet und - in einem Fall unter dem Vorwurf unerlaubten Verbleibs im Ausland - inhaftiert worden sein (vgl. die von dem Antragsteller vorgelegte Auskunft des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt e.V. an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1988). Auch amnesty international berichtet in seiner Auskunft vom 14. März 1989 an das Verwaltungsgericht Köln (Nr. 25 der Auskunftsliste) von der Festnahme und längerfristigen Inhaftierung auch solcher Personen, die keinerlei Verbindungen zur Unita hatten. Überdies hätten Häftlinge in Angola wegen ihrer Unita-Zugehörigkeit die Überführung in ein sogenanntes Umerziehungslager zu erwarten, um sie dort einer politischen Schulung mit dem Ziel der "Integration" in die Gesellschaft zu unterziehen. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Regierung, um den Willen von unbeugsamen Gegnern zu brechen, auch von der Verhängung der Todesstrafe nicht zurückschrecken werde. Ob unter diesen Voraussetzungen durch das am 4. Februar 1989 in Kraft getretene Amnestiegesetz eine durchgreifend neue Lage für solche zurückkehrende Asylbewerber entstanden ist, die Kontakt zur Unita hatten, wie dies das Auswärtige Amt in der zitierten Auskunft vom 20. März 1989 meint, dürfte zweifelhaft sein und einer weiteren Beobachtung bedürfen. Die Gewährung der Amnestie steht nämlich nach den Regelungen des zugrundeliegenden Gesetzes unter der Bedingung, daß die betroffenen Personen der Anwendung von Gewalt absagen und die Bestimmungen der Verfassung und die bestehenden Gesetze achten. Ob einem ehemaligen Mitglied oder Sympathisanten einer Befreiungsbewegung danach Straffreiheit gewährt wird, dürfte weitgehend im Ermessen der zuständigen Behörden liegen und deshalb nicht in jedem Falle gesichert sein. Jedenfalls unter Berücksichtigung der zuletzt angegebenen Auskünfte von amnesty international und der Arbeiterwohlfahrt können die Maßnahmen, die zurückkehrenden Angolanern nach unerlaubtem Verbleib im Ausland und Stellung eines Asylantrages drohen, auch nicht als Maßnahmen im Zuge der herrschenden Bürgerkriegssituation in Angola eingestuft werden. Vielmehr wird aus der Tatsache, daß ehemalige Angehörige oder Sympathisanten der Unita in Umerziehungslager eingewiesen werden, das Bestreben der angolanischen Machthaber deutlich, zurückkehrende Regimegegner zur Übernahme der herrschenden Staatsauffassung zu zwingen und sie im Weigerungsfalle hierfür strafrechtlich oder in sonstiger Weise zu belangen.. Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Hierbei hat der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Betrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes in Höhe von 6.000,-- DM zugrunde gelegt und die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes entsprechend nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen geändert. Hierzu besteht deshalb Veranlassung, weil der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Betrag der Bedeutung der Sache im Eilverfahren für den Antragsteller nicht entspricht. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Der Antragsteller ist angolanischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 8. April 1986 und reiste am selben Tag im Besitz eines auf vier Jahre gültigen angolanischen Reisepasses, ausgestellt durch die Paßbehörde in Luanda am 16. Oktober 1985, in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich als Asylbewerber. In einer selbstgefertigten Niederschrift vom 15. April 1986 gab der Antragsteller dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main gegenüber zu seinen Asylgründen an, er habe in Angola der Befreiungsbewegung FNLA angehört, deren Angehörige von der Regierung verfolgt würden. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu fliehen, weil diese Bewegung auch hier vertreten sei. In einem an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Schreiben vom 30. Juni 1987 begründete der Antragsteller seinen Asylantrag wie folgt weiter: Durch seinen Vater, der früher Funktionär der FNLA gewesen sei und deshalb nach Zaire habe fliehen müssen, sei er frühzeitig mit der Politik in Berührung gekommen. Politisch aktiv tätig geworden sei er jedoch erst im Februar 1985 als Angehöriger einer 27 Mitglieder umfassenden Gruppe der FNLA in seiner Heimatstadt Mbanza-Kongo, die heimlich Plakate gegen die MPLA-Regierung für die Unita bzw. die FNLA angebracht habe. Nachdem im September 1985 ein Mitglied dieser Gruppe verhaftet und bei dem Verhör unter anderem auch seinen - des Antragstellers - Namen preisgegeben habe, sei er ebenfalls verhaftet und in das örtliche Gefängnis verbracht worden, wo er über seine Mitgliedschaft zur FNLA verhört und mißhandelt worden sei. Aus Mangel an Beweismaterial sei er schließlich freigelassen worden, habe sich jedoch bei der Polizei täglich melden müssen. Eineinhalb Wochen später habe er sich durch einen befreundeten Arzt eine Krankmeldung ausstellen lassen und die Erlaubnis erhalten, zur ärztlichen Behandlung nach Luanda zu reisen. Dort habe er aber nicht das Krankenhaus aufgesucht, sondern bei Verwandten Zuflucht gesucht. Im März 1986 sei er in Mbanza-Kongo von der dortigen Militärpolizei vorgeladen worden. Diese Vorladung habe in ihm die Befürchtung geweckt, daß weitere Beweise für seine Mitgliedschaft in der FNLA vorliegen könnten, so daß er sich einer bevorstehenden weiteren Verhaftung und Bestrafung durch Flucht entzogen habe. Das notwendige Visum für die Bundesrepublik Deutschland habe er über einen Freund besorgt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur FNLA und seiner früheren Tätigkeit für diese Organisation mit einer schweren Bestrafung, möglicherweise sogar mit der Verhängung der Todesstrafe, zu rechnen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Rahmen der Vorprüfung gab der Antragsteller auf entsprechendes Befragen unter anderem noch folgendes an: Er sei Propagandist der alten FNLA und der gegen die Regierung kämpfenden Bewegungen, zu denen auch die Unita gehört habe, gewesen. Der Unita habe er allerdings nicht als Mitglied angehört. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er angefangen, an seine Flucht zu denken. Deshalb habe er sich die Krankenbescheinigung ausstellen lassen, um mit deren Hilfe seine Heimatstadt verlassen zu können. Den Paß habe sein Freund im Oktober 1985 besorgt. Die Vorladung sei ergangen, nachdem sein Vater auf mehrfache Nachfragen der Polizei mitgeteilt habe, daß die Behandlung in Luanda noch nicht beendet sei. Weshalb in dem Vorladungsformular, das er bei der Ausreise in einer Schuhsohle versteckt habe, in dem für den Empfänger bestimmten Feld statt seines Namens der Absender, nämlich die Provinzdelegation, aufgeführt sei, könne er nicht sagen. Die Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt sei für ihn deshalb nicht möglich gewesen, weil er die notwendigen Mittel für die Beantragung eines Visums nicht habe aufbringen können. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 1. Februar 1988 als offensichtlich unbegründet ab und führte zur Begründung aus, das Vorbringen des Antragstellers sei insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft. Der Sachvortrag sei offensichtlich frei erfunden, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Antragsteller vor seiner Ausreise von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder bedroht gewesen sei. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, daß er legal aus seinem Heimatland ausgereist sei. Zugunsten des Antragstellers seien auch keine erst nach der Ausreise entstandenen asylerheblichen Gründe zu berücksichtigen, da er bislang keine Nachweise für seine angebliche Mitgliedschaft in der Unita vorgelegt habe. Ein Beitritt zu dieser Organisation in der Bundesrepublik Deutschland könne im übrigen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der von dem Antragsteller behaupteten Verfolgung und dem selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand fehle. Schließlich sei auch nicht erkennbar, daß die Stellung des Asylantrages oder das unerlaubte Verbleiben im Ausland über die genehmigte Frist hinaus nachteilige Konsequenzen für den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Angola haben könnten. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes wurde durch die Ausländerbehörde des Werra-Meißner-Kreises zusammen mit einer von ihr am 11. März 1988 erlassenen Verfügung, in der dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall angedroht wurde, daß er seiner Ausreiseverpflichtung nicht bis zum 5. April 1988 nachkommen sollte, am 16. März 1988 zugestellt. Am 25. März 1988 erhob der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage, nachdem er bereits am 23. März 1988 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid gestellt hatte. Der Antragsteller trat der Wertung seines Vorbringens durch das Bundesamt entgegen und machte darüber hinaus geltend, daß die von dem Bundesamt in seiner Entscheidung herangezogenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Frage einer Gefährdung zurückkehrender angolanischer Asylbewerber überholt seien. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises vom 11. März 1988 anzuordnen. Der Antragsgegner nahm zum Eilantrag des Antragstellers keine Stellung. Mit Beschluß vom 5. Juli 1988 lehnte das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes und die hierauf ergangene Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde seien rechtmäßig. Es könne hierbei dahinstehen, ob der Antragsteller vor dem Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten habe. Jedenfalls habe er für den Fall seiner Rückkehr nach Angola dort gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine politisch motivierten Übergriffe staatlicher Stellen zu erwarten. Eventuelle, an die Aktivitäten des Antragstellers für die Unita anknüpfenden staatliche Eingriffe stellten sich als Maßnahmen im Zuge des in Angola herrschenden Bürgerkrieges dar, denen keine Asylrelevanz zukomme. Andere, in seiner Person liegende Gründe, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, habe der Antragsteller nicht dargetan. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage drohe ihm auch nicht deshalb staatliche Verfolgung, weil er über die Rückkehrfrist hinaus in der Bundesrepublik Deutschland verblieben sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Gegen den am 8. Juli 1988 zugestellten erstinstanzlichen Beschluß hat der Antragsteller am 22. Juli 1988 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die ihm nach Rückkehr drohenden Verfolgungseingriffe seien ausschließlich den in Angola herrschenden Bürgerkriegsverhältnissen zuzurechnen, begegne deshalb Bedenken, weil aus verschiedenen Erkenntnisquellen deutlich hervorgehe, daß gezielt gegen einzelne Aktivisten der Unita vorgegangen werde, was der von dem Verwaltungsgericht angenommenen allgemeinen Betroffenheit durch den Bürgerkrieg widerspreche. Die Auskünfte und Stellungnahme widerlegten zudem die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, zurückkehrende Asylbewerber hätten in Angola mit keinen asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen. Der Antragsgegner hat sich auch Im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Den Beteiligten wurde eine Liste der dem Senat für Angola vorliegenden Erkenntnisquellen mit dem Hinweis zugeleitet, daß ggfs. beabsichtigt sei, diese Unterlagen bei der anstehenden Entscheidung zu verwerten. Dem Senat liegen die den Antragsteller betreffenden Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die einschlägigen Akten der Ausländerbehörde des Werra-Meißner-Kreises vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.