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Beschluss

13 TE 2028/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0119.13TE2028.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts kann kein Erfolg beschieden sein. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der äthiopische Staat die Asylantragstellung im westlichen Ausland als Ausdruck politischer Regimegegnerschaft betrachtet und mit asylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ahndet, vermag dies die Zulassung der Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1, Absätze 4 und 5 AsylVfG nicht zu rechtfertigen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung - was das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes angeht - nicht ausschließlich auf die drohende Verfolgung wegen erfolgter Asylantragstellung gestützt, sondern darüber hinaus entscheidend auch darauf abgestellt, daß in Äthiopien politische Verfolgung schon und allein wegen illegalen Verlassens des Landes ("Republikflucht") zu erwarten sei. Hinsichtlich dieses ebenfalls tragenden und neben den Verfolgungsgrund der Asylantragstellung tretenden Gesichtspunkts der Entscheidung ist ein Grund für die Zulassung der Berufung von der Beschwerde nicht dargetan. Ist aber die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf mehrere, nebeneinander stehende und die Entscheidung jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann ihr nach anerkannter Auffassung nur Erfolg beschieden sein, wenn hinsichtlich aller dieser Urteilselemente ein Zulassungsgrund in der vom Gesetz geforderten Weise dargelegt ist. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, mit der die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob äthiopische Staatsangehörige, die sich nach Verlassen des Heimatlandes und vor der Einreise in das Bundesgebiet im Sudan aufgehalten haben, dort sicher waren im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F., kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Insoweit genügt der Inhalt der Beschwerdeschrift nämlich nicht den Anforderungen, wie sie an die vom Gesetz verlangte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu stellen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz dann, wenn sie eine t a t s ä c h l i c h e oder r e c h t l i c h e Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, den nach seiner Ansicht gegebenen Zulassungsgrund innerhalb der Beschwerdefrist d a r z u l e g e n (§ 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Dies bedeutet, daß seinem Vorbringen im Falle einer von ihm erstrebten Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit hinreichender Deutlichkeit z u m i n d e s t zu entnehmen sein muß, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art einer obergerichtlichen Klärung zugeführt wissen möchte. Schon diesem unabdingbaren Mindesterfordernis genügt die Beschwerde nicht, so daß es im vorliegenden Fall keiner Vertiefung der Problematik bedarf, ob im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ähnliche strenge Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gestellt werden können, wie dies etwa in der Rechtsprechung zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO anerkannt ist. Wenn die Beschwerde unter Benennung des § 2 AsylVfG n.F. die "Frage" als klärungsbedürftig bezeichnet, ob äthiopische Staatsangehörige im Sudan im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sicher waren, so läßt sie insoweit bereits jeden Hinweis darauf vermissen, ob ihr daran gelegen ist, eine konkrete Rechtsfrage, eine bestimmte tatsächliche Situation oder beides einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen. Die von ihr unter bloßer Wiederholung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals gewählte pauschale Formulierung läßt nämlich jede der vorgenannten Interpretationen zu, ohne daß dem übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für die eigentliche Zielsetzung der Beschwerde entnommen werden könnten. Überläßt es die Formulierung einer Nichtzulassungsbeschwerde aber dem Berufungsgericht, sich einen Grund für die Zulassung des Rechtsmittels gleichsam "auszusuchen", so wird sie offenkundig dem gesetzlich verankerten Darlegungserfordernis nicht hinreichend gerecht. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob äthiopische Flüchtlinge im Sudan sicher waren im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. kann weder zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden. Insbesondere handelt es sich bei der Sicherheit vor Verfolgung, wie sie in § 2 AsylVfG als Tatbestandsmerkmal in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs umschrieben ist, nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im fraglichen Drittland; vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung dieser Verfolgungssicherheit stets von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts des vorgenannten, in § 2 AsylVfG n.F. enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs ab. Je nach dem Ergebnis dieser Interpretation können bestimmte tatsächliche Umstände zur Bejahung oder Verneinung einer Verfolgungssicherheit im Sinne des Gesetzes führen. Wenn also - beispielsweise - ein Gericht im Rahmen seines Entscheidungsprozesses zu der Erkenntnis gelangt, daß bestimmte Flüchtlinge in einem Drittstaat im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. vor Verfolgung sicher waren (oder wenn es dies verneint), so trifft es insoweit nicht nur eine reine Tatsachenfeststellung oder beantwortet ausschließlich eine Rechtsfrage, sondern es gelangt zu dieser Erkenntnis aufgrund eines komplexen und ineinandergreifenden Tatsachenermittlungs- und Subsumtionsprozesses. Welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen, hängt nämlich stets vom jeweiligen durch Auslegung zu ermittelnden Sinngehalt des unbestimmten Gesetzesbegriffs ab. Die Beschwerde hätte daher, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu genügen, im Hinblick auf § 2 AsylVfG n.F. nicht pauschal das in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal zum Gegenstand ihres Vorbringens machen dürfen, dessen Vorliegen nur im Wege eines Tatsachenermittlungs- und Subsumtionsprozesses bejaht oder verneint werden kann, sondern sie hätte zweifelsfrei dartun müssen, ob sie im Zusammenhang mit dem unbestimmten Gesetzesbegriff "vor Verfolgung sicher war" eine bestimmte Rechtsfrage (und ggfs. welche) der obergerichtlichen Klärung zuführen will oder ob es ihr Ziel ist, bestimmte (ggfs. welche) tatsächliche Umstände, deren es zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes unter Beachtung seines Sinngehalts bedarf, grundsätzlich zu klären (vgl. in diesem Sinne auch OVG Bremen, Beschluß v. 13. März 1987 - OVG 2 B 157/86 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).