Beschluss
12 TZ 4190/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1211.12TZ4190.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist aus mehreren Gründen als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Unzulässigkeit des Zulassungsantrages folgt zum einen aus § 80 AsylVfG, denn er richtet sich gegen eine Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Zu den hiervon umfassten Rechtsstreitigkeiten gehören insbesondere die Verfahren um die Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die zur Vollziehung einer im Asylverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung erfolgen (VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 - A 12 S 1843/94 -; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1994 - A 14 S 3104/94 -; OVG Hamburg, 11.04.1994 - BS VII 17/94 und 23/94 -; OVG Hamburg, 22.06.1994 - BS VII 114/93 -; Hess. VGH, 11.09.1992 - 13 TH 193/91 -; Hess. VGH, 02.02.1994 - 12 TG 334/94; Hess. VGH, 19.11.1993 - 12 TG 2539/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1993 - 18 B 2044/93 -; OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.1993 - 7 B 11742/93 -; jew. m.w.N.) sowie alle selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren (GK-AsylVfG, § 80 Rdnr. 8; Kanein/ Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 80 AsylVfG Rdnr. 2; Marx, AsylVfG, 3. Aufl., 1995, Rdnr. 2 f.; Hess. VGH, 17.11.1992 - 12 TP 2193/92 -, EZAR 630 Nr. 31), insbesondere über Einstellung des Verfahrens (Hess. VGH, 19.12.1994 - 13 TE 2916/94 -), Prozesskostenhilfe (Hess. VGH, 17.11.1992, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, 07.09.1992 - 21 E 995/92.A -), Streitwert (Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 TE 2394/92 -), Rücknahme des Antrags auf Abschiebehaft (Hess. VGH, 15.06.1994 - 12 TG 1734/94 -), Richterablehnung (Bay. VGH, 10.12.1992 - 11 C 92.33203 -, EZAR 630 Nr. 30; OVG Hamburg, 21.01.1993 - Bs VII 19/93 -; Hess. VGH, 06.03.1995 - 12 TE 658/95 -; Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 TE 1750/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1992 - 13 E 1467/92.A -) und Aufhebung eines Verhandlungstermins (Hess. VGH, 06.03.1995 - 12 TE 652/95 -). Zu diesen Verfahren gehören diejenigen um die Vollziehung (und die in solchen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegenüber der Vollziehung) einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung unabhängig davon, dass deren Grundlagen im Ausländergesetz geregelt und die Ausländerbehörden hierfür zuständig sind. Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren zu dem hier zu entscheidenden Eilverfahren ist zwar die Ablehnung einer beantragten Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG in Verbindung mit der "Altfallregelung" (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12. April 1996) in dem nicht mit einer Abschiebungsandrohung versehenen Bescheid vom 14. Mai 1997; im hier streitgegenständlichen Eilverfahren begehren die Antragsteller jedoch der Sache nach ein vorläufiges Bleiberecht gegenüber der drohenden Vollziehung aus den asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen vom 27. November 1987/29. Juni 1989. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Vollziehung von asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen handelt es sich aber um "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 80 AsylVfG und nicht um solche des Ausländerrechts, in denen das Rechtsmittel des Beschwerdezulassungsantrags (§ 146 VwGO) gegeben wäre. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller im Ausländergesetz begründet ist, entscheidend ist vielmehr der notwendige und enge Zusammenhang mit dem asylverfahrensrechtlichen (Grund-)Verfahren und dem asylverfahrensrechtlichen Teil des Vollstreckungsverfahrens in Form der zugrundeliegenden Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97 - und - 1 C 6.97 -) ist dies auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Gesetzgeber die Kompetenzen für die Vollziehung aus einer asylverfahrensrechtlichen Vollstreckungsandrohung und für die Entscheidung über Einwendungen gegen diese Vollziehung bei den Ausländerbehörden belassen und im Ausländergesetz geregelt hat. Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung dafür, keine weiteren Kompetenzverlagerungen von den Ausländerbehörden auf das Bundesamt vorzunehmen, gerade nicht erkennbar dazu entschieden, zwischen einer dem Bundesamt obliegenden "Entscheidungsphase" und einer dem Ausländerrecht und den Ausländerbehörden unterliegenden "Vollstreckungsphase" zu trennen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dies wird daran deutlich, dass die vom Bundesamt zu treffende Feststellung nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung ihrerseits als Vollstreckungsandrohung Teil des Vollstreckungsverfahrens sind, eine derartige Trennungslinie also gerade nicht gezogen wurde. Aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/2062, S. 28) ergibt sich insoweit nur, dass der Gesetzgeber damit vor allem den Zweck verfolgte, insbesondere die Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen nach § 54 AuslG und deren Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Abschiebung in einem einheitlichen Vollstreckungsverfahren bei den jeweils zuständigen - und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen kennenden - Ausländerbehörden zu belassen. Die von der Fraktion der SPD gewünschte weitergehende Kompetenzverlagerung auf das Bundesamt in der Form, dass Zuständigkeiten der Länder nur noch für die reine Durchführung der Abschiebung verbleiben würden, sollte nicht vorgenommen werden, um damit eine größtmögliche Beschleunigung der Asylverfahren (sowie eine gerechte Verteilung der Mehrbelastungen zwischen Bund und Ländern) erreichen zu können. Dies wurde nur dann für erreichbar angesehen, wenn das Verwaltungsverfahren - einschließlich der Entscheidungen über die Duldung nach §§ 54, 55 AuslG - "in einer Hand" belassen wird (BT-Drucks. 12/2100). Damit ist zugleich offensichtlich, dass das Vollstreckungsverfahren dem Asylverfahren zugerechnet und eben nicht als eigenständiges, ausländerrechtliches Verfahren angesehen wurde. Diesen Überlegungen zur Beschleunigung würde es geradezu zuwiderlaufen, wenn mit der Kompetenzaufteilung das Vollstreckungsverfahren auch einem anderen "Rechtsmittelregime" unterstellt würde, so dass anders als im Asyl(grund)verfahren gerade die Vollziehung durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte. Dies erklärt auch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 80 AsylVfG (betreffend § 78 der ersten Fassung des Gesetzentwurfs) nicht mehr gesondert vom Vollstreckungsverfahren, sondern nur noch von den "sonstigen Nebenverfahren" die Rede war (BT-Drucks. 12/2062, S. 42). Dass die beispielhaft bezeichneten Nebenverfahren (Prozesskostenhilfe, Kostenangelegenheiten) noch gesondert aufgeführt wurden, dürfte darin begründet liegen, dass der Gesetzgeber hier den engen Zusammenhang mit dem Asylverfahren gesehen und es für notwendig erachtet hat, es nicht dadurch zu Verfahrensverzögerungen kommen zu lassen, dass im Bereich dieser zwar mit dem Asylverfahren in engstem Zusammenhang stehenden, jedoch von den Rechtsgrundlagen und den Kompetenzen betrachtet davon völlig zu trennenden Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, die im Asyl(grund)verfahren ausgeschlossen sind. Dies gilt umso mehr für das Vollstreckungsverfahren, das ohne das zugrunde liegende Asylverfahren weder denkbar noch durchführbar und daher mehr als ein "Annex" zu diesem Verfahren ist. Schon deshalb kann auch die rechtliche Verankerung in den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes in der Form der dort getroffenen Kompetenzzuweisungen an das Bundesamt oder der darin enthaltenen rechtlichen Grundlagen für Verfahren (wie beispielsweise in §§ 55, 68, 70 AsylVfG (BVerwG: § 19 AsylVfG)) nicht ausschlaggebend sein für die Bewertung als "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" im Sinne des § 80 AsylVfG. Da das Asylverfahrensgesetz als Verfahrensordnung kaum Rechtsgrundlagen für daraus entstehende Asylverfahren bietet, bleibt nach dieser Auffassung nämlich die Kompetenzzuweisung an das Bundesamt durch das Asylverfahrensgesetz der maßgebliche Anknüpfungspunkt, und es könnten im Wesentlichen nur Rechtsstreitigkeiten um dessen Entscheidungen solche "nach diesem Gesetz" sein. Dann aber würden nicht nur sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren wie über Prozesskostenhilfe, Streitwert usw. trotz der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Einbeziehung nicht vom Rechtsmittelausschluss erfasst werden, sondern auch alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da rechtliche Grundlage hierfür die Vorschriften der §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO sind und die Entscheidungen durch die Gerichte und nicht durch das Bundesamt getroffen werden. Die im Asylverfahrensgesetz ebenfalls enthaltenen Regelungen über die "Schnittstellenproblematik", die sich aus der Aufteilung von Kompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bereich der Asylverfahren und die Ausländerbehörden im Bereich der ausländerrechtlichen Verfahren ergibt, bieten ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein "Grundkonzept zur Trennung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsphase" verfolgt hat (so aber BVerwG, a.a.O.). Von diesen Regelungen werden nämlich echte Konflikte in Fällen, in denen ein ausländerrechtlicher Status und das Asylverfahren nebeneinander stehen und zu jeweils unterschiedlichem Aufenthaltsstatus führen, erfasst. Insgesamt ist es deshalb konsequent, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Duldungsgründe aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes bewusst ausgenommen und im Ausländerrecht belassen hat, da sie nicht das Ob, sondern das Wann und Wie einer Abschiebung betreffen. Da diese zeitlich möglicherweise erst nach der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung auftreten, darüber hinaus nur vorübergehender Natur sein können und mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung rechtlich nichts zu tun haben (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG), bestand auch keine zwingende Notwendigkeit, die Kompetenz für diese Entscheidungen ebenfalls dem Bundesamt zu übertragen. Für dieses Ergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 80 AsylVfG, der in der vorherigen Fassung des Asylverfahrensgesetzes 1982 (vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869)) die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 7 mit dem Beschwerdeausschluss für die gegen die Ausländerbehörden gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsandrohung vorausgegangen ist. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten weiteren Beschleunigung des Verfahrens und der Tatsache, dass nach der früheren Fassung in § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die von den Ausländerbehörden zu erlassende Abschiebungsandrohung von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen waren, ist nichts dafür ersichtlich, dass trotz der in der Zwischenzeit sichtbar gewordenen Defizite insbesondere beim Vollzug nunmehr gerade die Entscheidungen in diesem, dem Asylverfahren notwendigerweise nachgehenden Vollstreckungsverfahren einem erweiterten Rechtsmittelzug unterstellt und damit die bereits erreichte Beschleunigung wieder zurückgenommen werden sollten. Nach dieser Entwicklung und da jegliche weiteren Anhaltspunkte für einen solchen Entschluss des Gesetzgebers fehlen, hätte dieser die Rückausnahme von dem Beschwerdeausschluss ausdrücklich im Gesetz formulieren müssen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist und alles dafür spricht, dass insbesondere die Vollziehung der im Asylverfahren zu treffenden Entscheidungen beschleunigt werden sollte, kann die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 80 AsylVfG nur weit zu interpretieren sein und muss damit auch solche wie die vorliegende um die Aussetzung der Abschiebung aus einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung umfassen. Dies bedeutet andererseits nicht, dass deshalb jede Rechtsstreitigkeit wegen eines Berührungs- oder Anknüpfungspunktes zu einem asylrechtlichen Verfahren davon erfasst wird. Ausgenommen hiervon bleiben nämlich solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen beispielsweise der Antrag eines abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abschlägig beschieden und mit einer eigenen Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG versehen wird, so dass eine eigenständige ausländerrechtliche Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, 01.03.1996 - 12 TG 588/96 -). In diesen Fällen handelt es sich allerdings dann auch um ein Nebeneinander eines asylrechtlichen und eines ausländerrechtlichen Status bzw. der Ablehnung der Erteilung eines solchen Status. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird bisher ebenfalls in dieser Weise differenziert, und auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (25.09.1997 - 1 C 3.97 und 6.97 -) sind deshalb differenziert zu betrachten. Während es sich in dem Verfahren über die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG (1 C 3.97) um die nach der hier vertretenen Auffassung vom Rechtsmittelausschluss erfasste Aussetzung der Vollziehung handelt, ist die Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (1 C 6.97), soweit es sich um eigenständige tatbestandliche Voraussetzungen in der Hauptsache handelt, als ausländerrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (konsequent deshalb auch die Regelungen in § 32a Abs. 1 AsylVfG betreffend Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG). Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um die Frage der Berufungszulassung nach § 78 AsylVfG oder des Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylVfG handelt, denn in beiden Fällen liegt die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" zugrunde, die in allen Fällen nur gleich ausgelegt werden kann. Die Auslegung dieser Formulierung des Gesetzgebers hat letztlich noch weitere Bedeutung über die Frage der Rechtsmitteleinschränkung hinaus, da sie noch für weitere wichtige Regelungsbereiche benutzt wurde. So hängt die Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht (§ 76 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG: "Streitigkeiten nach diesem Gesetz") davon ebenso ab wie die Frage des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts (§ 77 Abs. 1), der Fiktion der Klagerücknahme (§ 81), der Notwendigkeit, besondere Spruchkörper einzurichten (§ 83 Abs. 1, Abs. 2), sowie der Nichterhebung von Gerichtskosten und der Höhe des Gegenstandswerts (§ 83b Abs. 1, Abs. 2). Ihre Auswirkungen reichen bis weit in die Geschäftsverteilung bei den Gerichten bzw. in die Gerichtsorganisation hinein (vgl. auch § 52 Nr. 3 VwGO). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr wohl hiervon abweichende Formulierungen verwandt, so beispielsweise bei der Kompetenzzuweisung an den Bundesbeauftragten (§ 6 Abs. 2: Asylverfahren vor dem Bundesamt und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten) und für den Ausschluss des Widerspruchs (§ 11: Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz). 2. Der Antrag ist allerdings auch gemäß § 146 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil mit ihm Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind. Mit dem Antrag ist nämlich nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die Beschwerde zugelassen werden soll (zur selben Frage im Asylverfahren vgl. BVerfG - Kammer -, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 242, InfAuslR 1995, 15, Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40). Die Antragsteller haben weder einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten und gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe benannt noch die entsprechenden Vorschriften zitiert; ebensowenig ist den Ausführungen insgesamt zu entnehmen, welcher dieser Zulassungsgründe gegeben sein soll. Die Antragsteller rügen lediglich die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses, so dass selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass hiermit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerügt werden sollten, es gerade an der notwendigen Darlegung der ernstlichen Zweifel fehlt. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, dass von dem Antragsgegner fehlerhaft darauf verwiesen worden sei, dass die Antragsteller nach Aufhebung des Abschiebestopps für Kurden lediglich wegen ihrer bestehenden Passlosigkeit geduldet worden seien und der Antragsgegner den Antragstellern unterstelle, diese seien die ganze Zeit über im Besitz ihrer Reisepässe gewesen, hätten diese der Ausländerbehörde jedoch nicht vorgelegt. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den hierzu im angegriffenen Beschluss enthaltenen Gründen, die sich ausführlich mit der Frage der Passlosigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden zeitlichen Abläufen auseinandersetzen, und an dem Aufzeigen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Gleiches gilt für die Rüge, dass die Tatsache, "dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss darauf stützt, dass eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft gemacht worden sei, "äußerst bedenklich" sei. Im Übrigen würde diese Rüge schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da es sich hierbei lediglich um einen weiteren Begründungsstrang in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss handelt, während sich dieser im wesentlichen mit der auch von der Ausländerbehörde in ihrem Bescheid zugrundegelegten Frage der Passlosigkeit befasst. 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet allerdings auch inhaltlich keinen ernstlichen Zweifeln, da ein Anordnungsanspruch der Antragsteller zu Recht verneint wurde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12. April 1996 (II A 43 (K) - 23 d) daran scheitert, dass die Aufenthaltsbeendigung von den Antragstellern vorsätzlich hinausgezögert wurde. Die Antragsteller wurden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens mit Ausreiseaufforderung vom 21. Oktober 1993 auch aufgefordert, die hierfür erforderlichen Pässe zu beantragen, und ihnen wurde die Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG angekündigt. Sie haben in der Folge bei der Ausländerbehörde dargetan, sie hätten vergeblich bei dem Generalkonsulat Reisepässe beantragt (mit Schreiben vom 13. Januar 1994; Bl. 197 der Behördenakte), und eine Mitteilung des Generalkonsulats vorgelegt, wonach grundsätzlich keine Pässe für abgelehnte Asylbewerber ausgestellt wurden (Bl. 213 der Behördenakte). Da die Petition erst am 11. Februar 1994 seitens der Neuen Friedensschule eingelegt wurde und ein erneuter Abschiebestopp für Kurden erst mit Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 20. Mai 1994 erging, hätte eine Rückführung der Antragsteller in ihr Heimatland zwischen Ende Oktober 1993 und Mitte Februar 1994 durchgeführt werden können, wenn ihre Pässe vorgelegen hätten. Den Antragstellern ist es gelungen, ihre Pässe wiederzubeschaffen, nachdem sie nach Stellung des Antrages auf Anwendung der Altfallregelung unter dem 15. April 1996 mit Schreiben vom 21. Mai 1996 auf die dazu gehörige Passpflicht hingewiesen wurden. Es ist nicht erkennbar, dass ihnen die Beschaffung ihrer Pässe nicht auch schon früher möglich gewesen ist. Der Vortrag des Antragstellers zu 1) im Asylverfahren, seinen Pass bei Schnee und Regen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verloren zu haben, lässt sich mit den späteren Geschehnissen und dem späteren diesbezüglichen Vorbringen, nämlich diese Pässe bei Verwandten in der Türkei angefordert und dann auch erhalten zu haben, nicht in Übereinstimmung bringen. Das neue Vorbringen im Eilantrag zu diesem Verfahren, beide Antragsteller hätten bei ihrer Flucht ihre Ausweispapiere in der Türkei belassen, vermag schon gar nicht zu erklären, warum ihnen dies nicht auch im Oktober 1993 erinnerlich war, und steht zudem im Widerspruch zu den Behauptungen des Antragstellers zu 1) im Asylverfahren. Eine diesen Widerspruch auflösende Erklärung dafür, weshalb beide Pässe gerade 1996 wieder auftauchen konnten, findet sich im Vorbringen der Antragsteller nicht. Soweit die Antragstellerin zu 2) sich darauf beruft, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage, in die Türkei zurückzukehren, und hierzu ein Attest des Gesundheitsamtes des -Kreises vom 20. November 1997 vorlegt, ist unabhängig von den Darlegungserfordernissen auch deshalb zweifelhaft, ob es sich um einen berücksichtigungsfähigen Zulassungsgrund handeln kann, da diesem Vortrag neue, nach Abschluss des Verfahrens in der ersten Instanz entstandene Tatsachen zugrunde liegen und fraglich ist, ob diese ungeachtet der Regelung in § 77 AsylVfG in einem Beschwerdezulassungsverfahren nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO noch Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus jedoch attestiert das Gesundheitsamt nicht etwa eine Reiseunfähigkeit oder eine sonstige Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei für die Antragstellerin zu 2), sondern schlägt eine ständige persönliche Überwachung und Begleitung bei Realisierung der Abschiebung vor, da sie aufgrund einer als Reaktion auf psychisch belastende äußere Umstände entstandenen Anpassungsstörung suizidgefährdet ist. Die Entscheidung über die Kosten und die Gerichtskostenfreiheit des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf §§ 83b Abs. 1 AsylVfG. Der den Beteiligten am 11. Dezember 1997 vorab übermittelte Tenor des Beschlusses war um die Worte "je zur Hälfte" und "; Gerichtskosten werden nicht erhoben" zu ergänzen, da deren Aufnahme aufgrund eines Versehens unterblieben war (§ 118 Abs. 1 VwGO analog). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller zu 1) reiste im Oktober 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. November 1985 einen Asylantrag; die Antragstellerin zu 2) reiste 1988 mit den gemeinsamen Kindern ebenfalls in Deutschland ein und stellte gleichfalls einen Asylantrag am 16. Februar 1988. Der Asylantrag des Antragstellers zu 1) wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 15. Oktober 1987 abgelehnt und mit Abschiebungsandrohung des Landrats des Kreises vom 27. November 1987 am 7. Dezember 1987 zugestellt; der Antrag der Antragstellerin zu 2) wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 1989 abgelehnt und ihr mit Abschiebungsandrohung des Landrates des Kreises vom 29. Juni 1989 zugestellt. Beide beantragten am 19. August 1993 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss beider Klageverfahren über die Asylanträge am (4. Oktober 1989 und am 17. März 1993) wies der Landrat des Kreises die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 1993 auf ihre Pflicht zur Ausreise hin und kündigte ihnen die Abschiebung nach Ablauf von drei Monaten an. Bis insgesamt August 1993 erhielten die Antragsteller Duldungen; im Januar 1994 teilten sie mit, vergeblich bei dem Generalkonsulat der Türkei in Frankfurt am Main Pässe beantragt zu haben. Dies sei abgelehnt worden, da abgelehnte Asylbewerber keine Pässe erhielten. Am 11. Februar 1994 reichte die Neue Friedensschule eine die Antragsteller und ihre Kinder betreffende Petition beim Hessischen Landtag ein. Nach Erlass eines Abschiebestopps betreffend Kurden aus der Türkei im Mai 1994 erhielten die Antragsteller erneut Duldungen, seit dem 27. Dezember 1995 laut Begründung der Ausländerbehörde wegen Passlosigkeit. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 12. April 1996 über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen in bestimmten "Altfällen" beantragten die Antragsteller unter dem 15. April 1996 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf dieser Grundlage. Auf den unter dem 21. Mai 1996 erfolgten Hinweis auf die entgegenstehende Passlosigkeit legten die Antragsteller neu ausgestellte Pässe vom 11. Februar 1997 vor. Mit Bescheid vom 14. Mai 1997 lehnte der Landrat des Kreises den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit der Begründung ab, die Altfallregelung komme wegen der Passlosigkeit und der darauf beruhenden Verzögerung des Verfahrens infolge der Unmöglichkeit einer Rückführung der Antragsteller in ihr Heimatland nicht in Betracht. Im Übrigen wurde auf die asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen vom 27. November 1987 und 29. Juni 1989 hingewiesen. Nachdem der Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1997 abgelehnt wurde, erhoben sie Klage und begehrten bei dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebemaßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens abzusehen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 18. November 1997 abgelehnt und auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses gemäß § 80 AsylVfG hingewiesen. Mit ihrem Beschwerdezulassungsantrag rügen die Antragsteller den Rechtsmittelausschluss sowie die Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.