OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UE 4436/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0217.12UE4436.96.0A
7mal zitiert
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, 124 VwGO i.d.F. vor der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626; Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 01.11.1996, a.a.O.) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den vom Kläger in erster Linie angestrebten Aufenthaltszweck des Familiennachzugs erweist sich als ermessensfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da die Sache nicht spruchreif im Sinne der Reduktion des Ermessens auf Null ist, sind die behördlichen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (§§ 113 Abs. 4, 114 Satz 1 VwGO). Von der Möglichkeit, Gelegenheit zur nachträglichen Ergänzung der Ermessensüberlegungen (§ 114 Satz 2 VwGO) zu geben, macht der Senat keinen Gebrauch, weil die Beklagte bisher überhaupt noch kein Ermessen ausgeübt hat, sondern nur das Regierungspräsidium Darmstadt, und weil die Ermessenserwägungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sind. 1. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 20 Abs. 2 AuslG, der zusätzlich außer der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 AuslG verlangt, dass auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und dass das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da nur der Vater und nicht die Mutter des Klägers in Deutschland lebt, kann hier dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt es für die Vollendung des 16. Lebensjahres ankommt, auf den des vor Vollendung des 16. Lebensjahres gestellten Genehmigungsantrags oder auf den des Erlasses des Ablehnungsbescheids. 2. Der Kläger kann zwar eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht ohne weiteres nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG verlangen; insoweit ist aber eine Neubescheidung wegen eines Ermessensfehlers in dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann von der Voraussetzung, dass auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen muss, falls er nicht verstorben ist, abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Da die Ehe der Eltern des Klägers im Jahre 1988 geschieden worden ist, konnte die Ausländerbehörde im Wege des Ermessens von dieser Vorschrift Gebrauch machen. Nur dann, aber auch immer dann, wenn von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG im Wege des Ermessens abgesehen wird, besteht ein Genehmigungsanspruch (Renner, Einreise und Aufenthalt nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss. Regensburg, 1996, S. 223; ähnlich Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 85; Hailbronner, Ausländerrecht, § 20 AuslG Rdnr. 10 f.). Unabhängig davon gilt die Altersgrenze von 16 Jahren nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Das Alterserfordernis wird von dem Kläger erfüllt, weil diese Altersgrenze beim Kindernachzug jedenfalls bei den ledigen Kindern unter 16 Jahren, die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG (in der Fassung vor der Änderung durch VO vom 11.01.1997, BGBl. I S. 4) ohne Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich darin aufhalten dürfen, auf den Zeitpunkt des Nachzugs, also der Einreise bezogen ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Erteilungsvoraussetzung, die nur im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung vorgelegen haben muss und nicht bei Beantragung der Genehmigung, die sich der Sache nach als Genehmigungsverlängerung darstellt (VGH Baden-Württemberg, 26.02.1992 - 11 S 2545/91 -, InfAuslR 1992, 349; VGH Baden-Württemberg, 14.06.1996 - 13 S 1400/96 -, EZAR 024 Nr. 7; Hess. VGH, 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19; Fraenkel, a.a.O., S. 86, 110). Da der Kläger im Alter von 14 Jahren zu seinem Vater gezogen ist, erfüllt er danach die Altersvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 AuslG. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge seiner Anzeigepflicht nach § 13 DVAuslG nicht nachgekommen ist. Er hat sich zwar nach der Einreise am 11. Januar 1992 zunächst nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet, sondern erst am 18. Mai 1993 die Familiennachzugsgenehmigung beantragt. Die fristgemäße Anzeige des genehmigungsfreien Aufenthalts binnen drei Monaten nach der Einreise gemäß § 13 DVAuslG ist aber nicht Voraussetzung für die Erlaubtheit des Aufenthalts. Bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht erhält die Ausländerbehörde keinen ausdrücklichen Hinweis für die Prüfung, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 3 Abs. 5 AuslG angezeigt sind. Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben aber vorgesehen, dass aus einem Verstoß gegen § 13 DVAuslG (vgl. auch § 38 AuslG) zwingende Folgen für die Fortdauer der Befreiung oder die spätere Genehmigungserteilung abzuleiten sind, wie dies etwa für eine Visumsrechtsverletzung angeordnet ist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG). Auch ohne Anzeige des eingereisten Ausländers kann die Ausländerbehörde die notwendige Kenntnis von einem genehmigungsfreien Aufenthalt erhalten, das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen und erforderlichenfalls einschreiten, insbesondere durch die ihr mitgeteilte polizeiliche Anmeldung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18.12.1990, BGBl. I S. 2997, ber. 1991 I S. 1216) oder durch den vor Ablauf der Befreiung gestellten Genehmigungsantrag. Nach alledem ändert ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nichts an der Rechtmäßigkeit des genehmigungsfreien Aufenthalts und an dem Charakter des (ersten) Genehmigungsantrags als Verlängerungsantrag. Dies schließt indes nicht aus, den Regelverstoß im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Aufenthaltsgenehmigung zu berücksichtigen. Auch im Falle des Klägers hätte die Ausländerbehörde ihrer Prüfungsverpflichtung nachkommen können. Der Kläger hat sich nämlich seinem unbestritten gebliebenen Vortrag zufolge nach seiner Einreise unverzüglich polizeilich angemeldet und die Aufenthaltserlaubnis im Mai 1993, also etwa drei Monate vor Vollendung seines 16. Lebensjahres beantragt. Ob die Ausländerbehörde - was sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen lässt - vom Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß über den Zuzug unterrichtet worden ist, kann dahinstehen, da dies für die Erfüllung des Befreiungstatbestands nicht vorausgesetzt ist. Deshalb bedurfte es auch nicht der von dem Kläger angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft über die einschlägige Praxis der Behörden der Beklagten. Zudem erfuhr die Ausländerbehörde im Laufe der Ermittlungen gegen den Vater des Klägers aufgrund von Anzeigen wegen Drogenhandels, illegaler Arbeitnehmervermittlung und Eingehens einer Scheinehe Anfang Juli 1993, dass der Kläger bei seinem Vater lebte, nicht aber dessen deutsche Ehefrau. Die Ausländerbehörde war aufgrund der Zuwiderhandlung des Klägers gegen § 13 DVAuslG nicht gehindert, von dem ihr durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffneten Ermessen Gebrauch zu machen. Insbesondere hat der Kläger damit keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG - nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften - verwirklicht, der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Regelfall ausschließt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Als Ausweisungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gilt jede Erfüllung eines Ausweisungstatbestands ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Ausweisung und das Eingreifen eines besonderen Ausweisungsschutzes (h. M.; Fraenkel, a.a.O., S. 53, 125; GK-AuslR, § 19 AuslG Rdnr. 83; Hailbronner, a.a.O.; § 7 AuslG Rdnr. 15; betr. § 86 AuslG BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93 -, BVerwGE 96, 86 = EZAR 278 Nr. 2; weitere Nachw. bei Renner, a.a.O., S. 142 Fn. 639). Indem der Aufenthalt des Klägers nicht angezeigt wurde, wurde der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht (§ 93 Abs. 3 Nr. 3 AuslG i.V.m. §§ 13, 26 Nr. 1 DVAuslG). Täter kann nur der Kläger selbst sein, weil seinem Vater insoweit zwar die Vertretung, aber keine eigenen Handlungspflichten oblagen; nach § 68 Abs. 4 AuslG sind nämlich die gesetzlichen Vertreter und Betreuungspersonen nur zur Stellung der dort genannten Anträge verpflichtet, nicht jedoch zur Anzeige des Aufenthalts nach § 38 AuslG und § 13 DVAuslG. Unabhängig davon, ob dem Kläger insoweit zumindest bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können, handelt es sich nach den hier obwaltenden Umständen um eine vereinzelte und geringfügige Regelverletzung. Der Kläger machte zwar etwa 19 Monate lang bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres von der Möglichkeit des genehmigungsfreien Aufenthalts Gebrauch, der Unterlassung der Anzeige kommt aber aus mehreren Gründen ein nur geringes Gewicht zu. Der Kläger hat seinen Aufenthalt nicht verheimlicht. Er hat sich sofort nach der Einreise polizeilich angemeldet, vom Sommer 1992 an die Hauptschule besucht und den Genehmigungsantrag bereits drei Monate vor Ablauf der Genehmigungsfreiheit gestellt. Die Ausländerbehörde hätte, wie dargestellt, die Berechtigung des Aufenthalts zumindest sofort nach Antragstellung im Mai 1993 überprüfen können und hat selbst dann von einer näheren Kontrolle abgesehen, als ihr konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger bei seinem Vater lebte und dieser die Ehe mit einer Deutschen nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen und im übrigen nicht unerhebliche Straftaten begangen hat. Außerdem hat sie weder nach Bekanntwerden des Rechtsverstoßes ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet noch diesen in dem nach zwei Jahren Bearbeitungszeit ergangenen Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 1995 zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Angesichts dieser auffälligen Untätigkeit der Ausländerbehörde kann die Unterlassung des Klägers, die nach Überzeugung des Senats eher auf Nachlässigkeit als auf planmäßigem Vorgehen beruht, nur als geringfügig angesehen werden. Weder das Gesamtverhalten des Klägers noch die eingetretenen Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigen die Annahme eines über die Geringfügigkeit hinausgehenden Rechtsverstoßes. Die Ausländerbehörde hat bei der Prüfung von § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG kein Ermessen ausgeübt, sondern lediglich auf den fehlenden Wohnraum (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) abgehoben. Demgegenüber hat die Widerspruchsbehörde umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt. Ausgehend von dem zutreffenden Hinweis auf die notwendige Orientierung des Ermessens am Kindeswohl hat sie ausgeführt, grundsätzlich werde dem Kindeswohl durch unveränderte Beibehaltung der gewohnten Lebensverhältnisse am besten gedient, durch den Nachzug ins Bundesgebiet werde das Kind aus seiner gewohnten Umgebung gelöst und in eine ihm völlig fremde Umgebung versetzt und die Umstellung werde durch die zu erwartende Doppelbelastung des alleinerziehenden Elternteils zumindest dann erschwert, wenn es sich nicht um die bisherige Bezugsperson handele. Diese Überlegungen mögen im Einzelfall zutreffen, es wäre jedoch verfehlt, in ihnen aus dem Kindeswohl fließende zwingende Grundsätze sehen zu wollen. Zuzustimmen ist dem von der Widerspruchsbehörde gezogenen Schluss, es entspreche der Regel, den Kindernachzug zu einem hier lebenden Elternteil zu versagen, wenn das Kind bisher ausschließlich im Ausland aufgewachsen sei (so auch BT-Drs. 11/6321, S. 62). Rechtlich zu beanstanden ist auch nicht, wenn die Widerspruchsbehörde im Anschluss daran ausführt, eine andere Beurteilung ergebe sich nur dann, wenn nachweislich eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse eingetreten sei. Die Grundlage für die Ermessensausübung wird aber unzulässigerweise eingeschränkt, wenn die Widerspruchsbehörde abschließend zusammenfasst, dass ein Nachzug des Kindes im Wege der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausnahmsweise nur dann in Betracht kommt, wenn der im Ausland lebende Elternteil nachweislich aus tatsächlichen Gründen zur Betreuung des Kindes nicht in der Lage ist, etwa weil er sich in Haft befindet oder dauerhaft schwer erkrankt ist. Mit dieser Formulierung werden die Elternrechte des Vaters des Klägers und dessen Rechte auf Erziehung und Betreuung, die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt sind, unzulässigerweise verkürzt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Widerspruchsbehörde die Übertragung des Personensorgerechts auf den Vater zwar erwähnt, aber im Ergebnis für unmaßgeblich hält, weil sich daraus keine tatsächliche Verhinderung der Ausübung der Personensorge durch die Mutter ergebe und eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Mutter nicht ausgeschlossen sei. Entgegen der darin zum Ausdruck gelangten Rechtsauffassung ist bei der aufenthaltsrechtlichen Bewertung des Kindeswohls bei einem alleinerziehenden Elternteil maßgeblich auf den Besitz des Personensorgerechts abzustellen (VGH Baden-Württemberg, 14.06.1996 - 13 S 1400/96 -, a.a.O.; Hess. VGH, 10.03.1993, a.a.O.), und eine im Ausland erfolgte Sorgerechtsübertragung ist nur dann im Inland als unwirksam außer Acht zu lassen, wenn sie offensichtlich gegen den deutschen ordre public verstößt (vgl. § 16a FGG; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; betr. Adoption Hess. VGH, EZAR 103 Nr. 18 = DVBl. 1994, 64 = NJW-RR 1994, 391 = FamRZ 1994, 956 = HessVGRspr. 1994, 9; Hess. VGH, 20.02.1996 - 12 TG 4149/95 -, EZAR 024 Nr. 6 = InfAuslR 1996, 170 ). Die Begründung des Urteils des Amtsgerichts Sandikli vom 8. Juli 1993 über die Übertragung des Sorgerechts nach Scheidung der Ehe der Eltern des Klägers auf dessen Vater lässt erkennen, dass maßgeblich an die Erziehung des damals fast 16 Jahre alten Klägers gedacht wurde und ausschlaggebend war, dass der Vater über bessere Mittel und Möglichkeiten für eine solche Erziehung verfügte. Dabei waren offensichtlich nicht nur die finanziellen Mittel des Vaters gemeint, sondern auch und vor allem die Möglichkeit, den Kläger nach Deutschland nachziehen und hier ausbilden zu lassen. Welche aufenthaltsrechtliche Bedeutung der Sorgerechtsübertragung danach zukommt, kann hier offen bleiben. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass diese Begründung das auch für das türkische Recht maßgebliche Kindeswohl in einem derartigen Maße außer Acht lässt, dass die Sorgerechtsübertragung im Inland nicht anerkannt werden kann. Da die Widerspruchsbehörde nach alledem das Nachzugsrecht nach § 20 Abs. 3 für nichteheliche Kinder und Kinder aus geschiedenen Ehen auf den Fall verengt, dass der im Ausland lebende Elternteil aus tatsächlichen Gründen zur Personensorge außerstande ist, dann lässt sich diese Bestimmung der Ermessensgrenzen mit dem Gesetzeszweck nicht mehr vereinbaren mit der Folge, dass die darauf aufbauenden Ermessenserwägungen der notwendigen gesetzlichen Grundlage entbehren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die rechtlichen Ausführungen der Widerspruchsbehörde offenbar auf Nr. 20.3.1.3 der "Vorläufigen Anwendungshinweise zum Ausländergesetz" (abgedruckt in GK-AuslR unter VII-1; teilweise identisch mit Nr. 20.3.1.3 des "Entwurfs von Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz", abgedruckt a.a.O. unter VII-2) beruhen. Diesen Texten kommt zumindest für die Gerichte in Hessen keine rechtliche Bedeutung zu, weil es sich weder um Verwaltungsvorschriften des Bundes zum Ausländergesetz nach § 104 AuslG noch um aus anderen Gründen in Hessen verbindliche Verwaltungsvorschriften handelt (Hess. VGH, 18.10.1996 - 12 UE 628/96 -, EZAR 601 Nr. 5). 4. Rechtsfehlerhaft erscheint auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind entweder die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann. Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf den Zeitpunkt der Einreise des Klägers abgestellt (vgl. dazu umfassend Hess. VGH, 20.02.1996, a.a.O.). Wahrscheinlich verfügte der Kläger bei der Einreise im Januar 1992 noch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, dies war aber bei Vollendung des 16. Lebensjahres der Fall. Im Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 13. Juli 1994 erhielt er für Deutsch die Note "befriedigend", und im Versetzungszeugnis vom Sommer 1993 die Note "gut". Daraus kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Kläger bei Vollendung des 16. Lebensjahres am 10. August 1993 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Gegen die Notwendigkeit, hinsichtlich der Sprachkenntnisse nicht auf den Einreisezeitpunkt abzustellen, spricht auch nicht, dass der Kläger nur 17 Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres eingereist und seiner Anzeigepflicht nach § 13 DVAuslG nicht nachgekommen ist; denn für die in der Beherrschung der deutschen Sprache zum Ausdruck gelangte Integrationsfähigkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, wie lange vor Vollendung des 16. Lebensjahres der Ausländer bereits in Deutschland gelebt und ob er seinen Aufenthalt ordnungsgemäß angezeigt hat. Die Widerspruchsbehörde hat zwar für den Fall, dass der Kläger über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, vorsorglich Ermessenserwägungen angestellt, diese leiden aber ihrerseits an einem Rechtsfehler. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf das überwiegende öffentliche Interesse einer Begrenzung des weiteren Zuzugs ausländischer Staatsangehöriger und auf die nicht ausgeschlossene Möglichkeit der Rückübertragung des Sorgerechts auf die Mutter hingewiesen. Gänzlich außer Acht gelassen ist, dass der Vater des Klägers seit Juli 1991 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und der Kläger deshalb die Chance besaß, in einer gemischt-nationalen Familie zu leben und bei der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse von seiner deutschen Stiefmutter unterstützt zu werden. Zumindest waren diese Integrationsvoraussetzungen besonderer Art bis zur endgültigen Trennung des Vaters und der Stiefmutter gegeben und zu berücksichtigen. Sie hätten nur dann vernachlässigt werden können, wenn der Kläger mit seiner deutschen Stiefmutter nie oder nur sehr kurze Zeit zusammengelebt hat. Aus diesem Grunde stellt es auch einen Rechtsfehler dar, dass die Ausländer- und die Widerspruchsbehörde den Ermessenstatbestand des § 20 Abs. 4 Nr. 1 zweite Alternative AuslG gänzlich außer Acht gelassen haben, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden kann, wenn gewährleistet erscheint, dass sich das Kind aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Zumindest im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durfte diese Genehmigungsvariante nicht völlig außer Acht gelassen werden. Nach Angaben des Klägers im Berufungsverfahren wurde die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen seinem Vater und dessen deutscher Ehefrau allerdings im Februar 1995 endgültig aufgehoben. 5. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG und zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 22 AuslG ist abgelehnt worden, ohne dass in diesem Zusammenhang Ermessensfehler festzustellen sind. Schließlich ist auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 AuslG zur Berufsausbildung und eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG ohne Rechts- und Ermessensfehler abgelehnt worden. 6. Auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - kann sich der Kläger nicht berufen, weil er keine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne ausübt. Es kann offen bleiben, ob in der Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel, die er seit 1. September 1996 absolviert, eine Beschäftigung im assoziationsrechtlichen Sinne gesehen werden kann. Denn der Kläger verfügte seit Vollendung des 16. Lebensjahres aufgrund seines zuvor gestellten Genehmigungsantrags nur noch über das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, ihm fehlte also die notwendige gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt (EuGHE 1992, I-6781 = EZAR 810 Nr. 7; EuGHE 1990, I-3461 = EZAR 811 Nr. 11). Dem Kläger ist darüber hinaus auch die Berufung auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verwehrt, wonach die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort mindestens drei Jahre ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Denn der Kläger verfügte zwar bei Antragstellung, nicht aber nach Vollendung des 16. Lebensjahres über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland. Hierzu gehört nämlich außer dem rechtsgeschäftlichen Willen zur ständigen Niederlassung die Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Aufenthalt (Renner, a.a.O., S. 84). Das lediglich verfahrensrechtlich begründete fiktive Aufenthaltsrecht des Klägers von Vollendung des 16. Lebensjahres an genügt diesen Anforderungen nicht. Anders verhielt es sich nur, wenn er nachträglich eine Aufenthaltsgenehmigung von diesem Zeitpunkt an erhielte oder zumindest so gestellt würde, als sei sie ihm damals erteilt worden (Renner, a.a.O., S. 85; ebenso zu Art. 6 ARB 1/80: EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, EZAR 811 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258). Allerdings bestünde der Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung dann erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist. Schließlich kann der Kläger ein Aufenthaltsrecht nicht aus Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 ableiten, wonach türkische Kinder, die in einem Unionsstaat ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen werden. Diese Vorschrift gewährleistet die Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen und setzt ein Aufenthaltsrecht des Kindes voraus. Die Zulassung zu Schule und beruflicher Ausbildung wird nur Kindern gewährleistet, die ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, die also über ein ordnungsgemäßes Aufenthaltsrecht bereits verfügen. Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 setzt ein Aufenthaltsrecht der Kinder voraus, begründet aber keine Ansprüche auf Familiennachzug oder auf eine sonstige Legalisierung des Aufenthalts (vgl. Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1996, S. 121, 139). Ob dem Kläger die zunächst angestrebte Ausbildung zu Unrecht verweigert worden ist, ist für die Entscheidung über die Berufung ohne Bedeutung. Ebenso unerheblich ist, dass er jetzt eine Lehrlingsausbildung absolviert, also Zugang zur beruflichen Ausbildung erhalten hat. Mit der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist auch die Abschiebungsandrohung wegen Fortfalls ihrer Grundlage als rechtswidrig aufzuheben (vgl. §§ 49, 50 AuslG). Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 155, 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO und auf § 132 VwGO. Der 1977 in Sandikli (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Die Ehe seiner Eltern wurde 1988 geschieden. Sein seit 1987 in Deutschland lebender Vater wurde zunächst nach unerlaubter Einreise ausgewiesen und ist nach zwischenzeitlichen erfolglosen Asyl- und Asylfolgeverfahren seit 16. Juli 1991 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er erhielt seit 17. Juli 1991 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse und verfügt seit 10. Oktober 1996 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger reiste am 11. Januar 1992 nach Deutschland ein und beantragte im Mai 1993 eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, um hier mit seinem Vater zusammenzuleben, einen Schulabschluss zu erreichen, eine Ausbildung zu absolvieren und hier seine Zukunft aufzubauen. Mit Urteil des Amtsgerichts Sandikli vom 8. Juli 1993 wurde dem Vater das Sorgerecht über den Kläger und über dessen 1984 geborene Schwester, das zunächst der Mutter zustand, übertragen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts begründet sei. Der Vater verfüge über Mittel und Möglichkeiten, die der Mutter nicht gegeben seien, aber für eine gerechte Erziehung der Kinder notwendig wären. Daher erscheine es zum Wohle der Kinder, das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Der Mutter wurde gleichzeitig ein Besuchsrecht an jedem ersten Tag religiöser oder nationaler Feiertage und vom 1. bis 20. Juli eines jeden Jahres zugebilligt. Aufgrund des Anhörungsschreibens der Ausländerbehörde vom 23. Januar 1995 berief sich der Kläger unter Vorlage eines Mietvertrags über ein 25 qm großes Appartement auf eine Härtesituation, weil er nicht zu seiner Mutter in die Türkei zurückkehren könne. Sie könne nicht angemessen für ihn sorgen, geschweige denn ihm eine angemessene Ausbildung zukommen lassen. Gleichzeitig wurde eine Erklärung der Mutter vom 3. Februar 1995 vorgelegt, wonach sie nicht für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen kann und damit einverstanden ist, dass der Kläger umgehend und die Tochter Y zu einem späteren Zeitpunkt von dem Vater aufgenommen werden. Beigefügt war ferner eine Bescheinigung des Ortsvorstehers, wonach die Mutter arbeitslos ist und kein Einkommen hat. Mit Bescheid vom 31. Mai 1995 lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte dem Kläger für den Fall, dass er Deutschland nicht innerhalb von drei Monaten verlasse, die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis, da diese nur erteilt werden dürfe, wenn unter anderem ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe. Eine besondere Härtesituation könne nicht festgestellt werden, da der Kläger seit seiner Geburt bis zum 15. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und es ihm zugemutet werden könne, zu seiner Mutter zurückzukehren. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Einwanderungsland und ihre Aufnahmekapazität begrenzt. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Zuzug und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen zu kontrollieren und in Grenzen zu halten. Die Aufenthaltsgenehmigung sei in der Regel zu versagen, wenn der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige oder gefährde. Eine derartige Beeinträchtigung sei in der weiteren, nicht ordnungsgemäß begründeten Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet zu sehen. Es könne angenommen werden, dass der Kläger durch die Lebensverhältnisse in der Türkei wesentlich geprägt worden sei. Im Hinblick auf die schwierige finanzielle Situation in der Türkei dürfte es auch unproblematisch sein, dass der Kläger von seinem Vater von Deutschland aus finanziell unterstützt werde. Es lägen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass eine berufliche Erstausbildung in der Türkei nicht vermittelbar sei. Deshalb sei eine besondere Härte nicht gegeben. Gegen den ihm am 6. Juni 1995 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 28. Juni 1995 Widerspruch ein. Ein nach Antragsablehnung eingeleitetes gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz wurde im Wege des Vergleichs dadurch erledigt, dass die Beklagte die Vollziehung des Ablehnungsbescheids bis zu einer Neubescheidung oder Widerspruchsentscheidung aussetzte (Beschluß des VG Frankfurt am Main vom 22.09.1995 - 11 G 2372/95 -). Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Juli 1996 zurückgewiesen, weil die Beklagte den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung zu Recht abgelehnt habe. Die Ausländerbehörde habe sich bei der Ausübung des Ermessens nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG am Kindeswohl zu orientieren, und grundsätzlich werde dem Kindeswohl durch eine unveränderte Beibehaltung der gewohnten Lebensverhältnisse am besten gedient. Durch den Nachzug werde das Kind aus seiner gewohnten Umgebung gelöst und in eine ihm völlig fremde Umgebung versetzt. Die Umstellung werde durch die zu erwartende Doppelbelastung des alleinerziehenden Elternteils zumeist dann erschwert, wenn es sich nicht um die bisherige Bezugsperson handele. Danach sei in der Regel der Kindernachzug zu einem hier lebenden Elternteil zu versagen, wenn das Kind bisher ausschließlich im Ausland aufgewachsen sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich nur, wenn nachweislich eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse eingetreten sei. Ein Nachzug zu einem Elternteil komme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der im Ausland lebende Elternteil nachweislich aus tatsächlichem Grund zur Betreuung des Kindes nicht in der Lage sei, etwa weil er sich in Haft befinde oder dauerhaft schwer erkrankt sei. Der Kläger habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, und die Mutter lebe weiterhin dort, so dass familiäre Beziehungen dorthin bestünden. Die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater sei nicht deshalb erfolgt, weil die Mutter tatsächlich zur Ausübung der Personensorge außerstande oder nicht willens gewesen wäre, sondern ausschließlich deshalb, weil sie aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage den Unterhalt für den Kläger nicht mehr habe aufbringen können. Diese finanzielle Notlage könne aber ohne weiteres durch finanzielle Zuwendungen des Vaters beseitigt werden. Es sei nicht vorgetragen und daher auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Mutter nicht hätte erfolgen können. Schließlich sei der Kläger darauf zu verweisen, eine qualifizierte Ausbildung in seiner Heimat aufzunehmen. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens nach § 20 Abs. 4 AuslG erteilt werden. Für den Einreisezeitpunkt sei nicht nachgewiesen, dass er damals bereits die deutsche Sprache beherrscht habe. Lediglich aus dem Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 13. Juli 1994 gehe hervor, dass seine Deutschkenntnisse mit "befriedigend" bewertet seien. Seit dem 10. August 1993 verfüge der Kläger jedoch nicht mehr über eine Aufenthaltsgenehmigung, so dass die Zeit danach in diesem Zusammenhang nicht mehr herangezogen werden könne. Im übrigen sei das öffentliche Interesse an der Begrenzung des weiteren Zuzugs ausländischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet zu beachten und vorliegend als überwiegend anzusehen. Schließlich seien auch Umstände, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erforderlich machen könnten, nicht ersichtlich. Die Mutter sei im Zeitpunkt der Einreise zur Ausübung der Personensorge nicht außerstande gewesen; für die Personensorgeübertragung sei lediglich die schlechte finanzielle Lage der Mutter ausschlaggebend gewesen. Wenn die Eltern sich bis zur Einreise des Klägers nach Vollendung des 15. Lebensjahres für einen Verbleib der Restfamilie im Heimatland entschieden hätten, so liege es nahe, dass der beabsichtigte Daueraufenthalt nicht in erster Linie zum Zwecke der Familienzusammenführung angestrebt werde, sondern um den Widerspruchsführer die Aufnahme einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine besondere Härte sei auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nunmehr wieder in sein Heimatland zurückkehren müsse. Da er den ganz überwiegenden Teil seiner Kindheit in der Türkei verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen Lebensverhältnissen noch weitgehend vertraut sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 22 AuslG scheide aus, da keine außergewöhnliche Härte vorliege. Auf § 28 Abs. 1 AuslG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da er angesichts des bereits geschilderten öffentlichen Interesses darauf zu verweisen sei, eine Ausbildung in seiner Heimat zu absolvieren. Schließlich fehle es an dringenden humanitären Gründen im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und außerdem an der dort geforderten außergewöhnlichen Härte. Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 1996 Klage erhoben und dazu im wesentlichen geltend gemacht: Es sei nicht angängig, dass die Beklagte die bindende Entscheidung des türkischen Zivilgerichts hinsichtlich der elterlichen Sorge, die sehr wohl auf Kindeswohlerwägungen gegründet sei, nicht respektiert habe. Weder die Ausländer- noch die Widerspruchsbehörde habe tatsächlich eine Ermessensentscheidung getroffen. Alleine die stereotype Berufung auf ein angebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung des Zuzugs von ausländischen Jugendlichen zu alleinerziehenden Eltern könne nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom 31. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D vom 10. Juli 1996 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom 31. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D vom 10. Juli 1996 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. September 1996 abgewiesen, weil die Antragsablehnung und die Androhung der Abschiebung rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 20 Abs. 2 AuslG seien nicht erfüllt, und die Ermessenserwägungen, mit denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 und 4 AuslG abgelehnt worden sei, erwiesen sich nicht als fehlerhaft. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn berücksichtigt werde, dass dem Kindeswohl am besten mit der unveränderten Beibehaltung der gewohnten Lebensverhältnisse gedient werde. Die Ausländerbehörde sei bei ihrer Entscheidung, ob ein Nachzug zum Wohl des Kindes geboten sei, auch nicht an die Sorgerechtsentscheidung des türkischen Amtsgerichts gebunden. Es treffe auf keine rechtlichen Bedenken, wenn die ausländerrechtliche Abwägung einer allein unter finanziellen Gesichtspunkten erfolgten Sorgerechtsübertragung wenig Gewicht beigemessen habe, weil insoweit dem Kläger mit finanziellen Zuwendungen des Vaters in seinem Heimatland ausreichend gedient sei. Dem nachträglichen Vorbringen, das Wohl des Klägers habe eine Übersiedlung zum Vater erfordert, weil im Heimatland wegen der räumlichen Entfernung des Wohnorts zum nächsten Gymnasium dort ein Gymnasiumsbesuch nicht möglich gewesen wäre, fehle jegliche Substanz für eine Berücksichtigung innerhalb der ausländerrechtlichen Entscheidung, da der Kläger eindeutig nicht beabsichtige, im Bundesgebiet ein Gymnasium zu besuchen, sondern es lediglich im Schuljahr 1993/94 zum Abschlusszeugnis der Hauptschule gebracht habe. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG für eine Ausbildung des Klägers komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil auch die Durchführung einer Lehre eine Erwerbstätigkeit darstelle und kein Anhaltspunkt für eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) ersichtlich seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80), seien bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger keine Genehmigung erhalten habe, zu seinem Vater zu ziehen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 11. Oktober 1996 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Oktober 1996 Berufung eingelegt und macht dazu im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach § 20 Abs. 3 AuslG für den Fall, dass die Eltern eines minderjährigen Ausländers geschieden sind, vom Erfordernis des Aufenthalts beider Elternteile in Deutschland generell abgesehen werden solle. Seien die Eltern des minderjährigen Ausländers geschieden und habe der in Deutschland lebende ausländische Elternteil die elterliche Sorge, so sei die beantragte Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Bundesrepublik Deutschland sei dazu verpflichtet, ausländische Sorgerechtsentscheidungen zu respektieren. Es könne nicht angehen, dass die Ausländerbehörden die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Verträge bindende Sorgerechtsentscheidungen praktisch dadurch ignorierten, dass sie bei einer angeblich zu treffenden Ermessensentscheidung über den weiteren Aufenthalt des ausländischen Kindes eigene Kindeswohlerwägungen anstellten, die bereits im Sorgerechtsverfahren Gegenstand waren oder zutreffenderweise Gegenstand hätten sein müssen. Die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des Minderjährigenschutzabkommens sei zu beachten; die Türkische Republik sei ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat. Für die Prüfung der Deutschkenntnisse sei auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidungen und nicht auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen. Er sei erlaubt eingereist und habe sich bis zu seinem 16. Lebensjahr erlaubt in Deutschland aufgehalten. Der Sache nach handele es sich also um einen Verlängerungsantrag. Er habe hier die Schule besucht, einen Abschluss gemacht und zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung die geforderten Deutschkenntnisse gehabt, was durch den Hauptschulabschluss hinreichend nachgewiesen sein dürfte. Völlig unbeachtet geblieben sei zudem, dass sich die Ausländerbehörde auch damit auseinandersetzen müsse, ob mit einer Integration des ausländischen Kindes zu rechnen sei. Schließlich könne er aus Art. 9 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht herleiten, wonach Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß bei mindestens einem Elternteil wohnen, welcher dort ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war, ausbildungsrechtliche Ansprüche in diesem Mitgliedstaat haben, wenn das Kind über dieselben Qualifikationen verfügt wie die Kinder von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieser Personenkreis habe einen Gleichbehandlungsanspruch hinsichtlich der formalen Zulassungsbedingungen, den mit der Zulassung verbundenen materiellen Belastungen und hinsichtlich der an die Ausbildung anknüpfenden öffentlichen Leistungen. Die Ansprüche bezögen sich auf den allgemeinen Schulunterricht, die Lehrlingsausbildung und das Hochschulstudium. Zunächst habe er eine Ausbildung als Maurer angestrebt, für den von der Fa. Jöst zugesagten Ausbildungsplatz aber keine Arbeitserlaubnis erhalten. Inzwischen habe er am 9. Juli 1996 eine Arbeitserlaubnis als Auszubildender bei der Bockenheimer Feinkost in Frankfurt am Main erhalten und eine Berufsausbildung als Kaufmann im Einzelhandel begonnen, die am 31. August 1999 ende. Die Ausbildung verlaufe erfolgreich, wie eine schriftliche Stellungnahme des Schulleiters und des Klassenlehrers der Berufsschule vom 14. Januar 1997 belege. Sein Vater lebe nicht mehr mit seiner deutschen Ehefrau zusammen; diese sei zunächst vorübergehend mangels einer ausreichend großen Wohnung ausgezogen und dann nach der Anmietung einer größeren Wohnung nicht wieder zurückgekehrt. Sein Pass sei bis 29. März 1997 gültig. Er habe sich sogleich nach seinem Zuzug polizeilich angemeldet. Der Kläger beantragt, eine Auskunft des Einwohnermeldeamts der Beklagten darüber einzuholen, dass dieses zumindest allgemein so verfährt, dass es eine Durchschrift der polizeilichen Anmeldung eines neu zugezogenen Ausländer der Ausländerbehörde übersendet, und gemäß seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Sorgerechtsübertragung des türkischen Amtsgerichts könne kein Aufenthaltsrecht für den Kläger begründen. Dieser sei schließlich noch mehrere Jahre bei seiner Mutter in der Türkei verblieben. Er könne dort auch weiterhin betreut und versorgt werden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. September 1996 (11 G 2258/96) abgelehnt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Antragstellers (12 TG 4435/96), über die noch nicht entschieden ist. Als der Kläger am 3. Januar 1997 bei der Ausländerbehörde der Beklagten zwecks Erneuerung seiner Duldung vorsprach, wurde er festgehalten und zum Zwecke der Abschiebung auf den Rhein-Main-Flughafen gebracht. Aufgrund eines Antrags auf Entscheidung durch den Vorsitzenden und auf entsprechende telefonische Rückfrage des Gerichts bei der Beklagten wurde das Abschiebungsverfahren vor dem am 3. Januar 1997 um 17.00 Uhr geplanten Abflug abgebrochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 TG 4435/96 und 12 UE 4436/96 und der beigezogenen Behördenakten der Ausländerbehörde über den Kläger und dessen Vater Bezug genommen; diese waren allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.