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Beschluss

7 K 2502/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0507.7K2502.19.00
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Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

  • 1.

    Beinhaltet der Anspruch türkischer Kinder aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 ohne weitere Voraussetzungen auch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat?

  • 2.

    Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist:

a) Setzt ein Aufenthaltsanspruch aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 voraus, dass die Eltern der von dieser Vorschrift begünstigten türkischen Kinder, bereits Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 ARB 1/80 erworben haben?

b) Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Ist die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 im gleichen Sinn auszulegen, wie in Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80?

c) Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Kann ein Aufenthaltsanspruch türkischer Kinder nach Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 bereits nach (nur) drei Monaten Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat entstehen?

d) Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Folgt aus dem Aufenthaltsrecht der türkischen Kinder ohne weitere Voraussetzungen auch ein Aufenthaltsrecht für einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile?

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Beinhaltet der Anspruch türkischer Kinder aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 ohne weitere Voraussetzungen auch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat? 2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: a) Setzt ein Aufenthaltsanspruch aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 voraus, dass die Eltern der von dieser Vorschrift begünstigten türkischen Kinder, bereits Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 ARB 1/80 erworben haben? b) Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Ist die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 im gleichen Sinn auszulegen, wie in Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80? c) Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Kann ein Aufenthaltsanspruch türkischer Kinder nach Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 bereits nach (nur) drei Monaten Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat entstehen? d) Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Folgt aus dem Aufenthaltsrecht der türkischen Kinder ohne weitere Voraussetzungen auch ein Aufenthaltsrecht für einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile? I. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1 und 2 die Kammer bezieht sich bei dieser numerischen Bezeichnung nicht auf die von der Klägerseite in der Klageschrift gewählte Nummerierung, sondern auf die durch die Gerichtsverwaltung vorgenommene Voranstellung der Eltern auf der Klägerseite, sind die Eltern der Kläger zu 3 bis 5, von denen die Klägerin zu 5 bereits volljährig ist. Der Kläger zu 1 reiste am 5. September 2015 mit einem Visum nach Deutschland ein und erhielt durch die Beklagte am 4. November 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (als LKW-Fahrer) gültig bis zum 27. März 2017. Die Kläger zu 2 bis 5 reisten darauf mit einem bis zum 16. Mai 2016 gültigen Visum zur Familienzusammenführung am 19. Februar 2016 gemeinsam ins Bundesgebiet ein und erhielten am 20. April 2016 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 30 und 32 AufenthG, ebenfalls gültig bis zum 27. März 2017. Die Klägerin zu 2 arbeitete als Lagerhilfe bei der N. in E. , die der Deutschen Rentenversicherung eine Beschäftigungszeit vom 1. Februar bis 30. April 2016 (drei Monate) meldete. Weitere Beschäftigungszeiten sind für die Zeiträume vom 15. November bis 31. Dezember 2017, 1. Januar bis 15. Januar 2018 und 1. August bis 31. Dezember 2018 gemeldet. Die Kläger zu 3 bis 5 besuchen – bescheinigt seit 21. Juni 2016 - öffentliche Schulen in E. . Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnisse, bescheinigte die Beklagte den Klägern den fiktiven Fortbestand der Erlaubnisse. Zum 1. Dezember 2017 meldete der Kläger zu 1 sein Gewerbe ab, nachdem gegen ihn ein Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen war. Zum 1. Februar 2018 meldete er erneut ein Gewerbe (Kleintransporte bis 3,5 t) an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 teilte die Klägerseite mit, dass der Kläger zu 1 künftig als abhängig Beschäftigter tätig sein wolle und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG oder jeder anderen denkbaren Norm beantrage. Auch die Klägerin zu 2 werde ab 1. August 2018 wieder tätig sein, während die Kläger zu 3 bis 5 weiterhin die Schule besuchten. Für die Kinder ergäben sich Aufenthaltsrechte aus Art. 9 ARB 1/80 und Art. 3 ARB 2/76. Nach Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 18. März 2019 die Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab, forderte die Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger zu 1 übe eine selbständige Tätigkeit nicht mehr aus. Das aus der nichtselbständigen Tätigkeit erlöste Einkommen stelle den Lebensunterhalt nicht wie von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert für die Bedarfsgemeinschaft sicher. Die Kläger haben am 22. März 2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgen.Zur Begründung machen sie geltend, die Kläger zu 3 bis 5 lebten als türkische Kinder der Kläger zu 1 und 2 ordnungsgemäß bei ihren Eltern. Aus den sich aus Art. 9 ARB 1/80 und Art. 3 ARB 2/76 ergebenden Teilhaberechten auf Bildung folge ein Aufenthaltsrecht, das auch den sorgeberechtigten Eltern zustehen müsse. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 18. März 2019 zu verpflichten, über die Verlängerungsanträge unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügungen. Ergänzend trägt sie vor, die Kläger zu 3 bis 5 könnten sich auf Rechte aus Art. 9 ARB 1/80 schon deswegen nicht berufen, weil ihre Eltern keine Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworben hätten. Die Beklagte hat im Erörterungstermin (im Klageverfahren und dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) vor dem Berichterstatter die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich derer des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation. Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. 1. Die rechtliche Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 18. März 2019 zu verpflichten, ihren Aufenthaltserlaubnisantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, richtet sich nach der aktuellen Rechtslage. Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts: § 4 AufenthG (…)(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag gestellt. § 50 AufenthG (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (…) 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. a) Für die rechtliche Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung der auf nationalrechtlicher Grundlage erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist von entscheidender Bedeutung, wie sich der seit dem 21.06.2016 bescheinigte Schulbesuch der Kläger zu 3 bis 5, die mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, auswirkt. Nach der Durchführung des Erörterungstermins durch den Berichterstatter dürfte unstreitig sein, dass die Klägerin zu 2 im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2016 (drei Monate) mit einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unselbständig beschäftigt gewesen ist. Während weiterer Beschäftigungszeiten war sie nur noch im Besitz von Fiktionsbescheinigungen, denen sich keine Aufenthaltserlaubniserteilung mehr anschloss. Unstreitig haben die Kläger keine Rechte aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 erworben. Auf nationalrechtlicher Grundlage beruhende Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse werden von den Klägern – mit Ausnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 5 AufenthG, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht voraussetzt – nicht weiterverfolgt. Die Kläger berufen sich nur noch auf die Vorschrift des Art. 9 ARB 1/80, dem sie nicht nur ein Teilhaberecht türkischer Kinder auf Schul- und Berufsausbildung entnehmen, sondern aus dem sie für die Kläger zu 3 bis 5 auf Grundlage ihres zwischen den Beteiligten unstreitigen Schulbesuchs Aufenthaltsrechte ableiten. Der für die praktische Wirksamkeit der Rechte der Kläger zu 3 bis 5 – jedenfalls im Hinblick auf die noch minderjährigen Kläger zu 3 und 4 - erforderliche Aufenthalt der Kläger zu 1 und 2 werde durch Art. 9 ARB 1/80 ebenfalls gewährt.Soweit sich die Kläger darüber hinaus und auch vorrangig auf die Vorschrift des Art. 3 ARB 2/76 berufen, geht die Kammer davon aus, dass diese Vorschrift vollständig von Art. 9 ARB 1/80 abgelöst wurde und die Kläger hieraus keine Rechte mehr ableiten können. b) Die nationale Rechtsprechung zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Art. 9 ARB 1/80 ist uneinheitlich. Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 1997 - 12 UE 4436/96 –, in InfAuslR 1997, S. 234, 238 - setzt Art. 9 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht der Kinder voraus, begründe aber keine Ansprüche auf Familiennachzug oder auf eine sonstige Legalisierung des Aufenthalts. So auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2002 – 12 UE 1893/02 –, juris Rz. 46, wenn auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 17. September 2002 – C-413/99 – in Sachen Baumbast zu Art. 12 VO/EWG Nr. 1612/86 schon zweifelnder. Nach einer weiteren Ansicht sei eine aufenthaltsrechtliche Wirkung der Vorschrift jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das türkische Kind zum Zweck der Ausbildung und nicht im Rahmen des Familiennachzugs eingereist ist. Denn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangten Kinder im Zusammenhang mit einer Ausbildung – wie Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verdeutliche – erst nach deren Abschluss. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2001, – 18 B 204/00 – juris, Rz. 40. Eine aufenthaltsrechtliche Wirkung könne auch dann der Vorschrift nicht entnommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Einreise des türkischen Kindes die Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaates besitzen. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2009, - 7 B 10454/09 -, juris. Nach anderer Ansicht haben türkische Kinder, die die übrigen Voraussetzungen des Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 erfüllen, auch während der ihnen nach der Vorschrift zu eröffnenden Ausbildung ein unionsrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht. VG Karslruhe, Urteil vom 2. Juli 2004, - 1 K 2826/03 -, in InfAuslR 2004, 426. Aus der nationalen Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten ist dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des Raad van State vom 27. November 2008 ECLI:NL:RVS:2008:BG193 Raad van State, 27-11-2008, 200805499/1, in https://uitspraken.rechtspraak.nl , bekannt, in der vertreten wird, Art. 9 ARB 1/80 richte sich dem Ziel des Assoziationsratsbeschlusses – der schrittweisen Integration türkischer Arbeitnehmer – entsprechend, nur an Kinder türkischer Arbeitnehmer, wie sie in Art. 6 und 7 ARB 1/80 beschrieben sind (Ziff. 2.1.7 der Entscheidung). c) Die Kammer tendiert dazu, dem Art. 9 ARB 1/80 keine aufenthaltsrechtliche Wirkung beizumessen, jedenfalls wenn die Eltern keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 oder 7 ARB 1/80 erworben haben (vgl. Frage 2a). Die Frage 1. zielt auf den von den Klägern behaupteten aufenthaltsrechtlichen Gehalt des Art. 9 ARB 1/80.Auf den ersten Blick ist die Vorschrift in Struktur und Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, bzw. Art. 12 der Vorgängerregelung VERORDNUNG (EWG) Nr. 1612/68 DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, sehr ähnlich und daher der Auslegung als aufenthaltsrechtlich relevant zugänglich. Denn in der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die Vorschrift des Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 bzw. Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 aufenthaltsrechtliche Relevanz genießt, unter welchen Voraussetzungen sie entsteht und welche Reichweite sie hat. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - C-45/12 [ECLI:EU:C:2013:390], Hadj Ahmed - Rn. 46; EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-310/08 [ECLI:EU:C:2010:80; EuGH], Teixeira, Rn. 61, Urteil vom 17. September 2002 - C-413/99 [ECLI:EU:C:2002:493], Baumbast und R - Rn. 73 ff.; EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-480/08 - Rn. 86 f.; EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - C-263/86 [ECLI:EU:C:1988:451], Humbel und Edel - Rn. 24 f.; EuGH, Urteile vom 15. März 1989 - C-389/87 [ECLI:EU:C:1989:130], Echternach und Moritz - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - C-310/08 - Rn. 19; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - C-413/99 - Rn. 54; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 48. Die Vorschrift des Art. 9 ARB 1/80 weist aber auch gravierende Unterschiede zu den vorgenannten Regelungen auf.So fällt auf, dass die Vorschrift im Gegensatz zu den Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 nach ihrem Wortlaut nur türkische Kinder begünstigen will. Dass die Staatsangehörigkeit der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers – wie in Art. 9 ARB 1/80 vorausgesetzt - für die Integration im Aufnahmemitgliedstaat eine Bedeutung haben soll, erschließt sich auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des Art. 7 ARB 1/80 nicht. Denn darin werden Familienangehörige der türkischen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und damit auch hinsichtlich ihres Aufenthalts begünstigt. In Absatz 2 knüpft die Begünstigung der Kinder – ebenso ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit – an den Abschluss einer Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat an. Unterstellt man einen aufenthaltsrechtlichen systematischen Zusammenhang beider Normen, macht es wenig Sinn den Zugang zur (Berufsaus-) Bildung dann vom Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit abhängig zu machen. Insoweit könnte sich der Bedeutungsgehalt der Norm des Art. 9 – neben seinem unbestrittenen Antidiskriminierungs- und Teilhabegehalt (vor allem in Satz 2) – in einer Bedeutung als Programmsatz beschränken.Darüber hinaus ist die aufenthaltsrechtliche Integration über den Zugang zum Arbeitsmarkt im Anschluss an eine Bildungsbiographie im Aufnahmemitgliedstaat in Art. 7 umfassend, aber nicht voraussetzungslos, geregelt. Gegenüber diesen detaillierten Regelungen ein Aufenthaltsrecht allein aus der (auch vormaligen) Arbeitnehmereigenschaft eines türkischen Elternteils, bei dem das Kind wohnt, abzuleiten, kann Wertungswidersprüche nicht vermeiden, wenn diese Eltern keine eigenen Rechte aus Art 6 oder 7 ARB 1/80 erworben haben. d) Falls die Kernfrage zum aufenthaltsrechtlichen Gehalt des Art. 9 ARB 1/80 (zu. 1.) zu bejahen ist, stellen sich dem vorlegenden Gericht die unter zu 2. benannten Fragen nach den Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 9 ARB 1/80 und den Rechtsfolgen. Dabei zielt die Frage 2a) auf die Rechtsstellung der Eltern, nämlich ob diese bereits Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 (originär) oder Art. 7 ARB 1/80 (abgeleitet) erworben haben müssen, um eigenen Kindern (oder gegebenenfalls auch Stiefkindern) Rechte nach Art. 9 ARB 1/80 – unter den übrigen Voraussetzungen der Vorschrift - vermitteln zu können. Mit der Frage 2b) knüpft das vorlegende Gericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Tatbestandsvoraussetzung der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ an. Wenn die Frage 2a) zu verneinen ist, sind dann an die ordnungsgemäße Beschäftigung der Eltern dieselben Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie Art. 6 ARB 1/80 voraussetzt und lässt sich die zu Art. 6 ARB 1/80 entwickelte Auslegung auf Art. 9 ARB 1/80 übertragen? Wenn die Frage zu 2a) zu verneinen ist, fehlt es an einem zeitlichen Rahmen, der für die Ausübung der ordnungsgemäßen Beschäftigung zu fordern ist. Reicht für das Entstehen des Anspruchs der türkischen Kinder nach Art. 9 ARB 1/80 insoweit bereits die Dauer von (nur) drei Monaten der Beschäftigung eines Elternteils aus und ist der tatsächliche Besuch der Bildungseinrichtung Voraussetzung für den Erwerb und Fortbestand des Aufenthaltsrechts (Frage 2c))? Die Frage 2d) zielt schließlich auf die Inanspruchnahme des Rechts durch die türkischen Kinder, denen im Falle ihrer Minderjährigkeit dies nur durch die Anwesenheit eines erziehungsberechtigten Elternteils faktisch möglich sein wird. Ist für sorgeberechtigte Eltern aus dem Aufenthaltsrecht der türkischen Kinder ein – gegebenenfalls durch die Minderjährigkeit und den tatsächlichen Besuch der Bildungseinrichtung begrenztes – Aufenthaltsrecht ableitbar?