Urteil
12 UE 1461/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0329.12UE1461.90.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. März 1993 über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger-Bevollmächtigte kurzfristig angekündigt hatte, den Termin wegen eines Todesfalles nicht wahrnehmen zu können. Der Kläger war nämlich im Termin persönlich anwesend, und es konnte - nachdem er erst im Termin auf seine mangelnden deutschen Sprachkenntnisse hingewiesen hatte - vom Gericht kurzfristig ein Dolmetscher für die türkische Sprache bestellt werden. Die am 15. Mai 1990 eingegangene Berufung gegen das dem früheren Kläger-Bevollmächtigten am 23. April 1990 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen gemäß § 124 VwGO zulässig; der unbeschränkt gestellte Berufungsantrag schließt offensichtlich auch die Abschiebungsandrohung mit ein, die ebenfalls Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Die Berufung ist im wesentlichen auch begründet. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Abschiebungsandrohung mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat, ist dies allerdings nicht zu beanstanden; der Kläger mußte wegen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage der Ausreiseverpflichtung innerhalb der gesetzten Ausreisefrist - ein Monat nach Zustellung der Verfügung - nicht nachkommen (vgl. BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 20.75 -, BVerwGE 58, 352 = EZAR 221 Nr. 2; BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76 -, BVerwGE 60, 75 = EZAR 122 Nr. 7). Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7, 1. Abs.) verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 130 b VwGO). Nicht gefolgt werden kann aber dem Verwaltungsgericht, soweit es die Klage auch hinsichtlich der unter dem 27. Mai 1987 verfügten nachträglichen Befristung der dem Kläger am 16. Juni 1982 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgewiesen hat. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89 -, EZAR 103 Nr. 16 mit ausführlicher Begründung); dies ist hier der Erlaß des Widerspruchsbescheids am 15. Oktober 1987. Die vorgenommene Befristung ist danach rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde haben verkannt, daß sie im Rahmen des ihnen in § 7 Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Ermessensspielraums - und diese Vorschrift ist Grundlage der angefochtenen Verfügung - bestimmten, im einzelnen noch darzustellenden EG-rechtlichen Bindungen unterlagen, mit der Folge, daß sich die Verfügung und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid auch unter Berücksichtigung der gegenüber Ermessensentscheidungen eingeschränkten Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte (§ 114 VwGO) als rechtsfehlerhaft erweisen. Ohne diese Bindung des in der ausländerrechtlichen Vorschrift eingeräumten Ermessens an EG-rechtliche Vorgaben wäre die nachträgliche Befristung allerdings nicht zu beanstanden gewesen. Nach § 7 Abs. 4 AuslG 1965 konnte eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wobei die Entscheidung hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen war. Die Vorschrift sollte es der Behörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erheblichen Umständen, die nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind, angemessen Rechnung zu tragen. Sie war deswegen grundsätzlich anwendbar, wenn der Zweck entfallen war, um dessentwillen dem Ausländer der Aufenthalt gestattet wurde (vgl. BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = EZAR 105 Nr. 11). Demgemäß durfte von der Ermächtigung in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich Gebrauch gemacht werden, wenn dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nur deswegen erteilt worden war, um ihm die Führung der Ehe mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet zu ermöglichen, und dieser Zweck entfallen war (BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89 -, EZAR 103 Nr. 12 m.w.N.). Dies galt unabhängig davon, ob eine zunächst befristet erteilte oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet werden sollte (vgl. BVerwG, 03.03.1989 - a.a.O.). Vorliegend steht fest, daß der Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, von Beginn des Aufenthalts des Klägers an nicht realisiert wurde; er hat selbst eingeräumt, daß seine Ehefrau bereits zu dem Zeitpunkt, als er in das Bundesgebiet einreiste, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihm begründet hatte und es nie zu einem Zusammenleben gekommen ist. Wen die Schuld hieran trifft, spielt in vorliegendem Zusammenhang keine Rolle. Der Beklagte hatte insbesondere auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachtet, die - mag auch Art. 6 Abs. 1 GG in Fällen einer kinderlos gebliebenen Ehe, deren Partner von Anfang an getrennt gelebt haben, keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz zu entfalten - ergeben können, daß dem Ausländer der weitere Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, insbesondere dann, wenn sich nach längerem Zeitablauf die Lebensverhältnisse des Ausländers im Bundesgebiet in besonderer Weise so verfestigt haben, daß die Rückkehr in die Heimat anläßlich des Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft unverhältnismäßig wäre. Die gebotene Prüfung aller Umstände des Einzelfalls ergibt hier, daß der Beklagte - läßt man die EG-rechtlichen Bindungen außer acht - den Aufenthalt des Klägers hätte beenden können; der Kläger hatte sich zum Zeitpunkt des von der Behörde verfügten Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis (31. Mai 1987) erst fünf Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst knapp fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. BVerwG, 03.03.1989, a.a.O.: selbst bei annähernd zehnjährigem Aufenthalt kann aus der Dauer des Aufenthalts allein nicht geschlossen werden, daß nach dem Scheitern der Ehe eine Rückkehr grundsätzlich unverhältnismäßig ist). Eine besondere wirtschaftliche und soziale Integration des Klägers ist bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids nicht eingetreten. Zwar hatte er am 2. Juli 1982 zunächst eine unbeschränkte, vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1987 gültige Arbeitserlaubnis erhalten; er hat jedoch über diesen Zeitraum hin nicht kontinuierlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Nach den vorgelegten Unterlagen war dies offenbar erst seit 1. September 1986 der Fall, als der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma A a -cleaning am Flughafen F aufnahm, für die er bereits vom 21. Juli bis 17. August 1986 gearbeitet hatte. Dafür war ihm im Anschluß an die frühere Arbeitserlaubnis am 21. Mai 1987 eine für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1989 befristete Arbeitserlaubnis, beschränkt auf diesen Betrieb, und dann am 11. April 1988 erneut eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis bis 10. April 1993 erteilt worden. Ausweislich der Behördenakten hat der Kläger im Februar/März 1984 kurzzeitig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Außerdem ist er mit Strafbefehl des Amtsgerichts O vom 15. Dezember 1986 (Az.:) wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen 50 DM verurteilt worden. Der Kläger könnte sich demgegenüber auch nicht erfolgreich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen, insbesondere auch nicht mit der Überlegung, daß die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis von Beginn seines Aufenthalts an - insoweit abweichend von der üblichen Verwaltungspraxis (vgl. AuslVwV Nr. 3a zu § 7 AuslG) - in ihm die Erwartung geweckt habe, sein Aufenthalt werde unabhängig von der Ehe allein zu Arbeitszwecken genehmigt. Daß die Aufenthaltserlaubnis allein im Hinblick auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt wurde, wird schon daraus deutlich, daß angesichts des seit 1973 geltenden sog. "Anwerbestopps" der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ohne die Eheschließung überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre. Hinzuweisen ist noch darauf, daß bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - offenbar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslGebV wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen - von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wurde. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben jedoch nicht Bedacht genommen, daß auf das Ziel, Einwanderungen zu begrenzen, bei der Ermessensabwägung dann nicht abgestellt werden darf, wenn und soweit vorrangiges Recht entgegensteht (vgl. BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 143.82 -, EZAR 105 Nr. 10). Sie haben, ebenso wie das Verwaltungsgericht, nicht erkannt - und konnten es freilich schwerlich erkennen, weil die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der einschlägigen EG-rechtlichen Vorschriften erst später ergangen ist (vgl. EuGH, 20.09.1990 - C 192/89 -, EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ; 16.12.1992 - C 237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 m. Anm. Saenger, ZAR 1993, 34 ) -, daß sich der Kläger auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) geschaffenen Assoziationsrats (abgedruckt in Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, S. 912) berufen kann, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zumindest die dort unter dem 1. Spiegelstrich aufgeführten Voraussetzungen erfüllte. Nach dieser Vorschrift hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Hierauf kann sich, wie der Europäische Gerichtshof in seiner jüngst hierzu ergangenen Entscheidung auf eine Vorlage des erkennenden Senats hin entschieden hat (16.12.1992 - C 237/91 -, a.a.O.), ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, unmittelbar berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, weil andernfalls die Einräumung eines Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis wirkungslos wäre (Rdnr. 30 des Urteils). Der EuGH macht insbesondere mit seiner Antwort zur dritten Vorlagefrage deutlich, daß der ursprüngliche Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen aufenthaltsrechtlich seine Bedeutung völlig verliert. Diese vom EuGH zu dem Ausgangsfall, in dem die zunächst versagte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis angestrebt wurde, entwickelten Überlegungen gelten nach Auffassung des erkennenden Senats in gleicher Weise für den vorliegenden Sachverhalt, wonach die Ausländerbehörde nachträglich zu einem Zeitpunkt in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis eingreift, in dem der Betroffene die Rechte aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 geltend machen kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind den Ausländerbehörden damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber türkischen Staatsangehörigen - auch wenn diese die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllen - keineswegs gänzlich verwehrt; dies zeigt schon der Blick auf Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses, wonach der vorstehende Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 15. Oktober 1987 - und auf diesen Zeitpunkt kommt es an - war der Kläger jedenfalls bei dem gleichen Arbeitgeber (Firma A a cleaning seit mehr als einem Jahr in ungekündigter Stellung beschäftigt und im Besitz der hierfür erforderlichen Arbeitserlaubnis. Somit waren die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllt, so daß es auf Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich des Beschlusses nicht mehr ankommt. Der Aufenthalt des Klägers bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids war deswegen ordnungsgemäß, weil dem von ihm eingelegten Widerspruch gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung zukam (§ 80 Abs. 1 VwGO), der Eingriff in das bestehende Aufenthaltsrecht gehemmt war und dieses somit - anders als im Falle eines Aufenthalts allein auf der Grundlage der Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 - weiterhin als gesichert angesehen werden konnte. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man - wie der Beklagte - davon ausgeht, der Kläger habe sein Aufenthaltsrecht - und darauf beruhend seine Arbeitserlaubnis - unter Täuschung erlangt, indem er den Eindruck erweckt habe, es bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau in Obertshausen, während diese - wie die später gewonnenen Erkenntnisses zeigten - von Anfang an nicht zustanden gekommen war. Allerdings mußte der Kläger wissen, daß Angaben über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau für seinen Aufenthaltsstatus von Bedeutung waren; es spricht einiges dafür, daß der Kläger im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11. Juni 1982 absichtlich keine Angaben über den seinerzeitigen tatsächlichen Wohnsitz seiner Ehefrau gemacht hatte, weil er befürchten mußte, daß im Falle unterschiedlicher Wohnsitzangaben das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft besonders überprüft werden würde. Möglicherweise erfüllt dieses Verhalten - sofern es vorsätzlich geschah, was wohl nur schwer nachzuweisen sein dürfte - den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 AuslG 1965. Jedenfalls fehlt es aber an einem verbindlichen Rechtsakt, mit dem dem Aufenthalt des Klägers nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen worden wäre. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, daß die im Ausländergesetz 1965 vorgesehenen Möglichkeiten der nachträglichen Befristung einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 4) und der Ausweisung (§ 10 Abs. 1) ausreichend sind, um dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in Fällen wie dem vorliegenden Rechnung zu tragen. Geht man davon aus, daß die Anwendung der §§ 48, 49 HVwVfG neben diesen spezialgesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = NJW 1982, 1956; Hess. VGH, 10.10.1988 - 13 UE 2443/87 -, 07.12.1988 - 10 TH 4228/88 -), § 7 Abs. 4 AuslG 1965 somit eine abschließende Regelung auch für die Fälle enthält, in denen der Zweck, um dessentwillen der Aufenthalt gestattet wurde, gar nicht durchgeführt wird, bleibt für eine Rücknahme mit Wirkung auch für die Vergangenheit ohnehin kein Raum. Selbst wenn man aber die Anwendung des § 48 HVwVfG nicht für ausgeschlossen hielte, soweit es um die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit geht (so könnten die Ausführungen in BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81 -, a.a.O. möglicherweise zu verstehen sei, wenn es dort u. a. heißt: "Die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG steht zugleich der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft entgegen, wie sich aus Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Nr. 4 GG ergibt."), würde vorliegend jedenfalls § 48 Abs. 4 HVwVfG eingreifen; der Beklagte hätten dann jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme von den die Rücknahme begründenden Tatsachen die Rücknahme auch für die Vergangenheit verfügt. Aus der Ausländerakte ergibt sich, daß der Beklagte bereits im Juni 1985 von der Trennung der Eheleute und einem anhängigen Scheidungsverfahren Kenntnis erlangt hatte und den Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1985 an die damals bekannte Anschrift gemäß § 28 HVwVfG zu der Absicht der Befristung anhören wollte; dann wurde die Akte jedoch erst Ende 1986 wieder vorgelegt, und erst im Februar 1987 erreichte ein Anhörungsschreiben den Kläger tatsächlich. Daß die Rückausnahme des § 48 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG eingreifen könnte, schiene höchst fraglich; dies würde voraussetzen, daß man das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dahin wertet, daß er diese durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Im übrigen bestünden angesichts des Umstands, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 sich grundsätzlich als Ermessensentscheidung darstellte, Bedenken, ob überhaupt von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt ausgegangen werden könnte. Das danach gefundene Ergebnis stellt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - somit auch nicht als "Bankrotterklärung des Rechtsstaates" dar, sondern beruht auf der besonderen rechtlichen Konstruktion der Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung auch in den Fällen, in denen sich erst später herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Wirklichkeit nicht vorgelegen haben. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, daß sich vorliegend auch der Beklagte untypisch verhalten hat, indem er dem Kläger auf den ersten Aufenthaltserlaubnisantrag hin sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und nicht - wie in vergleichbaren Fällen - zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat; letzteres hätte es ermöglicht, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach einem bestimmten Zeitraum nochmals zu überprüfen. Dem Kläger kam nach alledem ein aus dem Assoziationsrecht herrührender Anspruch auf Bestand seiner Arbeitserlaubnis und daraus folgend auch seiner Aufenthaltserlaubnis zu. Daß der Beklagte dies im Rahmen seiner auf § 7 Abs. 4 AuslG 1965 gestützten Verfügung nicht berücksichtigt hat, macht diese ermessensfehlerhaft mit der Folge, daß die Befristungsverfügung und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid aufzuheben sind. Ob angesichts der jetzigen Lebensumstände des Klägers, der seit Ende 1989 im wesentlichen arbeitslos und höchstens kurzzeitig beschäftigt war bzw. in Arbeitsverhältnissen unterhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze stand und an dessen gelungener Integration weiterhin erhebliche Zweifel bestehen, nunmehr unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eine Aufenthaltsbeendigung möglich wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der am 21. April 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 3. Dezember 1981 heiratete er in der Türkei die deutsche Staatsangehörige. Auf seinen Antrag vom 12. Januar 1982 hin wurde ihm mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Beklagten ein Einreisesichtvermerk erteilt. Nach seiner Einreise am 15. Mai 1982 beantragte er am 11. Juni 1982 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr; unter dem 16. Juni 1982 wurde ihm gebührenfrei eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ab 1. Februar 1984 erhielt der Kläger zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, nahm seinen Antrag hierauf allerdings am 8. März 1984 zurück. Am 20. Juni 1985 erfuhr der Beklagte durch die Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers, daß seit August 1983 beim Amtsgericht -Familiengericht- in O ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1985 wollte der Beklagte dem Kläger Gelegenheit geben, zur beabsichtigten Befristung der am 16. Juni 1982 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen. Das an die bis dahin bekannte Adresse des Klägers in O, M -Straße, gerichtete Schreiben kam als unzustellbar zurück. Der Beklagte erfuhr zudem durch die Gemeinde O, daß die Ehefrau des Klägers lediglich von 6. Oktober 1981 bis 1. März 1982 dort gemeldet gewesen sei. Am 13. Januar 1987 wurde die Aufenthaltserlaubnis in den neuen Paß des Klägers, der zunächst bis zum 24. November 1991 gültig war und später bis zum 23. November 1996 verlängert wurde, übertragen. Nachdem der Beklagte die neue Adresse des Klägers - ebenfalls in Ob - ermittelt hatte, stellte er dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 2. März 1987 ein Anhörungsschreiben vom 26. Februar 1987 zu und gab ihm gemäß § 28 HessVwVfG Gelegenheit, zu der beabsichtigten nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen; mit Schreiben seines früheren Bevollmächtigten vom 6. März 1987 machte der Kläger hiervon Gebrauch und teilte mit, daß mit Beschluß vom 21. November 1985 ein Antrag seiner Ehefrau auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Scheidungsverfahrens zurückgewiesen worden sei, weil sie trotz Aufforderung keine aktuelle Erklärung nach § 117 ZPO vorgelegt habe. Er selbst sei nie zur Vorlage einer Heiratsurkunde aufgefordert worden, so daß der Abschluß des Scheidungsverfahrens keinesfalls an der Nichtvorlage der Heiratsurkunde durch ihn gescheitert sei. Zu Unrecht werde ihm daher der Vorwurf einer Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland gemacht. Er und seine Frau lebten getrennt. Seine Frau habe ihn ohne einen von ihm zu vertretenden Grund verlassen. Seine Frau habe ihm ausweislich eines Schreibens vom 28. Juni 1982 mit Scheidung gedroht, falls er nicht 5.000 DM zahle. Sie habe ihn offensichtlich nur geheiratet, um ihn ausnützen zu können, denn sie lebe seit Jahren von Sozialhilfe. Es sei nicht gerechtfertigt, die Aufenthaltserlaubnis zu befristen. Mit Verfügung vom 25. Mai 1987, dem früheren Klägerbevollmächtigten zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29. Mai 1987, beschränkte der Beklagte die dem Kläger am 16. Juni 1982 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 AuslG 1965 zeitlich bis zum 31. Mai 1987. Für den Fall, daß der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung nachkomme, wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß schon zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers keine gemeinsame Wohnung bestanden habe. Die Aufenthaltserlaubnis habe das Führen der Ehe im Bundesgebiet ermöglichen sollen; es frage sich, ob eine solche überhaupt beabsichtigt gewesen sei. Es bestehe der Verdacht einer Scheinehe. Art. 6 GG stehe der Befristung des Aufenthalts nicht entgegen, da eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Außerdem sei der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts O vom 15. Dezember 1986, rechtskräftig seit 16. Januar 1987, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen 50 DM verurteilt worden. Damit sei der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 erfüllt. Dem öffentlichen Interesse an der Befristung der Aufenthaltserlaubnis sei gegenüber den persönlichen Interessen des Klägers der Vorrang einzuräumen. Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die einmonatige Ausreisefrist sei angemessen, um die persönlichen Belange zu regeln. Mit am 4. Juni 1987 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, daß seine Ehefrau nach der Hochzeit noch zwei Monate in der Türkei geblieben und dann zu seinem in O wohnenden Bruder gezogen sei, um seine Ankunft abzuwarten. Ende Februar 1982 sei sie zum Besuch ihrer Mutter nach D gefahren, wo sie einen anderen Mann kennengelernt habe, bei dem sie geblieben sei. Er habe nach seiner Einreise mehrfach versucht, seine Frau zur Rückkehr nach zu bewegen. 1984 sei sie, nachdem sie 1983 einen Scheidungsantrag gestellt habe, für zehn Tage zurückgekommen. Sie habe aber ihr Versprechen, den Scheidungsantrag zurückzuziehen, nicht eingehalten. Er selbst sei bei der Eheschließung entschlossen gewesen, ein normales Eheleben mit seiner Frau zu führen. Die angeführte Verurteilung rechtfertige es wegen ihres geringen Gewichtes nicht, die Aufenthaltserlaubnis zeitlich zu beschränken. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1987 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurück. Die Abschiebungsandrohung habe sich durch Zeitablauf erledigt, so daß keine nachteilige Wirkung mehr von ihr ausginge. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht nachträglich befristet worden. Da sich bereits eine große Anzahl ausländischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufhalte, liege es im elementaren öffentlichen Interesse, nur solchen Ausländern einen dauernden Aufenthalt zu ermöglichen, die hierfür überzeugende Gründe vorweisen könnten. Das Bleiberecht sei dem Kläger seinerzeit nur in der Annahme erteilt worden, er werde im Inland die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen führen. Nachträglich habe sich herausgestellt, daß eine solche von Anfang an nicht bestanden habe. Bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden. Daß den Kläger an der Sachlage kein Verschulden treffe, sei unerheblich. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könne sich der Kläger nicht berufen. Es habe ihm von Anfang an bewußt sein müssen, daß sein Aufenthalt allein im Hinblick auf die Eheschließung gestattet worden sei. Daß die Scheidung betrieben werde, sei ihm seit geraumer Zeit bekannt. Noch am 8. März 1984 habe der Kläger demgegenüber anläßlich einer Vorsprache erklärt, er und seine Ehefrau seien bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Rückkehr in die Türkei sei dem Kläger auch zumutbar. Er habe den weitaus größten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht und halte sich erst seit etwa fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Wiedereingliederung in die heimatlichen Verhältnisse erscheine ohne Schwierigkeiten möglich; wesentliche persönliche Bindungen in Deutschland bestünden nicht. Am 12. November 1987 erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er zunächst darauf verwies, daß seine Ehefrau am 18. April 1988 den Scheidungsantrag zurückgenommen, sich unter seiner Anschrift angemeldet habe und zu ihm gezogen sei. Zwar sei später ein neuer Scheidungsantrag gestellt worden, aber auch diesen wolle seine Frau zurücknehmen. Der Kläger beantragte, die Verfügung des Landrats des Landkreises vom 25. Mai 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 15. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er verteidigte die angefochtenen Bescheide und verwies darauf, daß Art. 6 GG nicht das formelle Eheband schütze, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft. Eine solche habe nie bestanden und sei auch von der Ehefrau sechs Jahre lang nicht beabsichtigt gewesen. Daß die eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen sei, sei bisher nicht ausdrücklich vorgetragen. Die Rücknahme des Scheidungsantrags stehe in auffälligem zeitlichem Zusammenhang mit der Ankündigung des Verwaltungsgerichts, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Urteil vom 28. März 1990 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage mit der Begründung ab, daß sie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unzulässig sei, weil diese sich erledigt habe; wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe der Kläger die Ausreiseaufforderung nicht befolgen müssen. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei die Verfügung auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 rechtmäßig ergangen; insbesondere sei sie frei von Ermessensfehlern und berücksichtige die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine eheliche Lebensgemeinschaft sei von Anfang an nicht hergestellt worden; eine solche zu ermöglichen, sei aber allein der Zweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis gewesen. Unerheblich sei, ob die Ehefrau nach Rücknahme des ersten Scheidungsantrags kurze Zeit mit dem Kläger zusammengelebt habe und ob sie das zweite Scheidungsverfahren ebenfalls durch Antragsrücknahme beenden wolle. Die Schutznorm des Art. 6 GG greife nicht ein, weil es nicht zu einem dem Wesen der Ehe entsprechenden Zusammenleben gekommen sei. Ob den Kläger ein Verschulden hieran treffe, sei unerheblich. Der Beklagte habe ebenso wie im Rahmen der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 auch auf einwanderungspolitische Gesichtspunkte abstellen dürfen. Der Kläger habe von Anfang an mit der Beendigung seines Aufenthalts rechnen müssen. Wegen des Fehlens familiärer oder sonstiger Bindungen hätten sich seine Lebensverhältnisse nicht derart verfestigt, daß ihm die Rückkehr ins Heimatland nicht zugemutet werden könnte. Weder aus der Aufenthaltsdauer noch aus dem Umstand, daß ihm sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, könne er ein Recht zu einem Daueraufenthalt unabhängig von der Ehe herleiten. Weder wirtschaftlich noch sozial sei er völlig integriert. Bereits 1984 habe er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und in der Folgezeit offenbar nicht über einen festen Arbeitsplatz verfügt. Zwar habe er von April 1987 bis Ende 1989 gearbeitet, seither sei er jedoch arbeitslos. Ob allein die vom Beklagten herangezogene Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Befristung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertige, könne offen bleiben, weil schon die übrigen Gründe die Entscheidung trügen. Gegen das am 23. April 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten am 15. Mai 1990 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, daß das Aufenthaltsrecht nicht mit der von der Beklagtenseite angeführten Zweckbindung - Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen - versehen worden sei. Für ihn sei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen worden, daß ihm ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ohne Zweckbindung an die Ehe gewährt worden sei. Nach langjähriger Verwaltungspraxis sei ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger immer zunächst nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die bei Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in eine unbefristete umgewandelt werde; damit solle offensichtlich der Behörde Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden, ob die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. Abweichend hiervon sie ihm gleich zu Beginn eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Damit habe man offensichtlich auf die Zweckbindung verzichtet; die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis signalisiere, daß er sich auf eine langfristige Lebensplanung und Lebensführung in der Bundesrepublik Deutschland habe einstellen dürfen. Selbst wenn das Handeln des Beklagten auf einem Irrtum beruht haben sollte, sei es nicht rechtswidrig gewesen. Außerdem sei er vom 1. Juli 1982 bis heute lückenlos im Besitz von Arbeitserlaubnissen gewesen; zuletzt sei ihm am 11. April 1988 eine bis zum 10. April 1993 gültige Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO für eine berufliche Tätigkeit jeder Art erteilt worden. Seine bisherigen Arbeitstätigkeiten seien durch Versicherungsnachweise belegt. Danach stehe ihm jedenfalls aufgrund des Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 ein weiteres Aufenthaltsrecht zu, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - insbesondere dem auf die Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Urteil vom 16. Dezember 1992 (C 237/91) - hierzu ergebe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils die Verfügung des Beklagten vom 25. Mai 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, daß nach den Vorschriften des Ausländergesetzes 1965, die vorliegend noch Anwendung fänden, der Aufenthalt habe befristet werden dürfen. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei gerade auch im Hinblick auf die generelle Beschränkungsmöglichkeit des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 ausgesprochen worden. Bei Geltung des neuen Ausländergesetzes hätte der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nie erhalten; auch nach den neuen Vorschriften wäre sein Aufenthalt in gleicher Weise beendet worden. Der Kläger könne aus der von Anfang an - irrtümlich - unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis keinen Vertrauenstatbestand dahin geltend machen, daß ein von der Ehe mit einer Deutschen unabhängiger Aufenthaltsgrund entstanden sein sollte. Andernfalls verlöre die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 ihren Sinn. Auch nach früherer Erlaßpraxis sei die nachträgliche Aufenthaltsbeschränkung möglich gewesen. Auf europarechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Er erfülle schon nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses EWG/ Türkei Nr. 1/80, weil er im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung am 25. Mai 1987 noch nicht durchgehend ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Jedenfalls aber handele es sich nicht um eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" im Sinne der genannten Vorschrift. Die Arbeitserlaubnis sei nur erteilt worden, weil ihm der Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der deutschen Ehefrau erlaubt worden sei. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis sei unrechtmäßig gewesen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe eine Scheinehe geschlossen, um sich einen sonst nicht möglichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Die Ehefrau habe sich schon im Zeitpunkt seiner Einreise im Mai 1982 entgegen früheren Angaben nicht mehr in Obertshausen aufgehalten und sei dort auch nur bis zum 1. März 1992 polizeilich gemeldet gewesen. In seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 14. Juni 1992 habe der Kläger unvollständige Angaben gemacht, was den Straftatbestand nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 erfülle. Diese Täuschung stelle einen Rücknahmetatbestand mit Wirkung auch für die Vergangenheit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 HVwVfG dar; allerdings sei nach damaligem Rechtsverständnis die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 als bundesrechtliche Spezialvorschrift begriffen worden, die der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme entgegenstehe. Der Kläger könne sich redlicherweise nicht darauf berufen, er habe aufgrund des letztlich durch Täuschung erlangten Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf Aufrechterhaltung auch der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hat auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 25. November 1991 in Kopie verschiedene Arbeitserlaubnisse und Versicherungsnachweise zum Beleg seiner Arbeitstätigkeit vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Januar 1992 hatte er angegeben, seit zwei Jahren arbeitslos zu sein; derzeit arbeitet er aushilfsweise als Reinigungskraft mit einem unterhalb der Sozialversicherungspflichtigkeit liegenden monatlichen Einkommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (drei geheftete Vorgänge - Az.: 5/32203 -) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.