Urteil
12 UE 2361/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0705.12UE2361.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§ 124 VwGO). Insbesondere ist der Kläger wirksam durch seine Adoptivmutter im Prozeß vertreten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Adoption des Klägers im Inland anzuerkennen (vgl. II. b.cc.) und die Adoptivmutter als Betreuungsperson im Sinne des § 68 Abs. 4 AuslG zur Vertretung im Verfahren um die Aufenthaltsbeschränkung vertretungsberechtigt ist. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist trotz der "Rücknahme" des Widerspruchs mit Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 7. November 1989 nicht unzulässig oder von vornherein unbegründet. Obwohl trotz zweier Widerspruchsschreiben nur ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt war und deshalb die Rücknahmeerklärung vom 7. November 1989 das Widerspruchsverfahren beenden konnte, ist nämlich der ausländerbehördliche Bescheid vom 18. September 1989 damit nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch vielmehr zu Recht nicht als zurückgenommen erachtet und ihn sachlich beschieden, ohne allerdings auf den Schriftsatz vom 7. November 1989 einzugehen. Dieser wurde von der Ausländerbehörde zu Recht nicht mehr beachtet, da Rechtsanwalt zuvor unter Vorlage einer Vollmacht erklärt hatte, Rechtsanwalt werde nicht mehr in dieser Sache tätig werden. 2. Die auf der Grundlage von §§ 2 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353; zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.01.1987, BGBl. I S. 89) - AuslG 1965 - ergangenen Behördenbescheide sind anhand dieser Rechtslage und auf der Grundlage der am 21. Dezember 1990 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen. Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung des Aufenthalts des Klägers ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Widerspruchsbescheids (BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89 -, EZAR 103 Nr. 16 = InfAuslR 1991, 268 ; vgl. auch Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UE 1461/90 -). Nach § 7 Abs. 4 und 5 AuslG 1965 kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer, der wie der Kläger wegen seines Alters von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit war (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965), nach pflichtgemäßem Ermessen zeitlich beschränkt werden. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 soll es der Behörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erheblichen Umständen, die nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind, angemessen Rechnung zu tragen. Nach § 7 Abs. 5 AuslG darf die Ausländerbehörde über die Befristung des Aufenthalts von Personen, die wegen ihres Alters keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, aufgrund Ermessens nach den Grundsätzen befinden, die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 zu beachten sind. Von dem der Ausländerbehörde obliegenden Ermessen darf in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich Gebrauch gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen; dabei sind insbesondere der nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotene Schutz von Ehe und Familie und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (OVG Lüneburg, 27.07.1989 - 21 M 77/89 -, EZAR 103 Nr. 13; betr. § 7 Abs. 4 AuslG 1965; Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UE 1461/90 - m.w.N.). Als Leitlinien sind die Richtlinien des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) geeignet. Dort sind allerdings ausdrückliche Bestimmungen über von Ausländern adoptierte minderjährige Ausländer nicht getroffen. Deshalb stellt sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Frage, ob adoptierte Kinder leiblichen Kindern gleichzustellen sind. Dies ist allgemein und auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zumindest bei minderjährigen Adoptierten grundsätzlich anzunehmen, weil diese und ihre Adoptiveltern nach dem deutschen Adoptionsrecht dieselben rechtlichen Beziehungen verbinden wie eheliche Kinder mit ihren Eltern (§§ 1741, 1751, 1754 bis 1757 BGB; BVerwG, 29.05.1986 - 1 B 20.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 77; Hess. VGH, 20.07.1989 - 12 TH 3562/87 -, EZAR 105 Nr. 26 = InfAuslR 1991, 236 ; vgl. Hailbronner, AuslR, 2. Aufl., 1989, Rdnr. 353, 381; Renner, ZAR 1981, 128). Damit ist ihnen freilich noch kein Aufenthaltsrecht nach §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 5 AuslG 1965 gewährleistet (vgl. aber jetzt §§ 20, 21 AuslG). 3. Da die Adoption des Klägers in der Türkei erfolgt ist, ist sie allerdings nicht ohne weiteres im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Deutschland zu beachten. Eine dahingehende Prüfung ergibt, daß eine Berücksichtigung des Adoptionsverhältnisses aufgrund hier festzustellender Einzelfallumstände wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public ausgeschlossen ist (analog § 16 a Nr. 4 FGG). a. Die in der Türkei vorgenommene Adoption des Klägers stellt eine Annahme an Kindes Statt im Sinne von Art. 22 EGBGB dar, ist also auch nach deutschem Internationalen Privatrecht als Adoption zu qualifizieren. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Unterschiede bei den Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption nach türkischem Recht einerseits und deutschem Recht andererseits an; es genügt vielmehr, daß die Adoption auch nach türkischem Recht ohne weiteres ein Kindschaftsverhältnis begründet und zumindest die Möglichkeit der Entwicklung eines Eltern- Kind-Verhältnisses eröffnet (Gutachten, S. 47 f.; vgl. dazu im einzelnen 3. b.bb.). b. Bei der Frage, ob die Adoption des Klägers in einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Deutschland zu beachten ist, ist mangels eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens auf die Grundsätze des § 16 a FGG zurückzugreifen. Diese für das Zivilrecht allgemein vertretene Auffassung (BGH, 14.12.1988 - IV a ZR 231/87 -, FamRZ 1989, 378) gilt auch für den Bereich des öffentlichen Rechts, da auch insoweit ein besonderes Anerkennungsverfahren fehlt. Die auf § 328 ZPO abstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1986 - 1 B 20.86 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 77) erging noch vor Einfügung des § 16 a FGG durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1141) und ist daher insoweit als überholt anzusehen. Dabei ist von Bedeutung, daß die Adoption in der Türkei zwar aufgrund eines Rechtsgeschäfts zwischen den Adoptionsparteien erfolgt, das türkische Gericht aber mit seiner Genehmigungsentscheidung nicht bloß eine reine Registrierung vornimmt (Gutachten Hohloch, S. 49 f.; dazu im einzelnen 3.2.2.). Die Anwendung der Vorschriften des § 16 a FGG ist hier nicht durch ein multi- oder ein bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik ausgeschlossen (Gutachten Hohloch, S. 50). Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 (StAZ 1965, 33) ist für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten (Erman/Hohloch, BGB, 9. Aufl., 1993, Art. 22 EGBGB Rdnr. 4), und das Europäische Adoptionsübereinkommen vom 24. April 1964 (BGBl. 1980 II S. 1093; 1981 II S. 72) enthält kein Kollisions- oder Anerkennungsrecht (Gutachten S. 50). Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nach § 16 a FGG - von anderen hier nicht einschlägigen Tatbeständen abgesehen - dann ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staats nach deutschem Recht nicht zuständig sind (Nr. 1) oder wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Nr. 4). aa. Wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit des türkischen Gerichts scheitert die Anerkennung hier nicht (Gutachten Hohloch, S. 51 f.). Entsprechend der für das deutsche Recht insoweit einschlägigen Vorschrift des § 43 b Abs. 1 FGG sprechen die türkische Staatsangehörigkeit des Klägers und der übrigen Beteiligten und der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Zeitpunkt der Adoption in der Türkei für die internationale Zuständigkeit der Türkei. Bei Genehmigung der Adoption durch das Friedensgericht Karaman befand sich der Lebensmittelpunkt und damit der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in der Türkei. Dieser wurde allenfalls durch die spätere Ausreise nach Deutschland hierher verlegt (vgl. allg. dazu OLG Hamm, 16.05.1991 - 4 UF 8/91 -, FamRZ 1991, 1466 m.w.N.), nicht aber schon durch den möglicherweise bereits früher gefaßten Entschluß der Eltern, den Kläger zur Adoption zu geben und ihn nach Deutschland zu verbringen. bb. Bei der Prüfung, ob die im August 1988 in der Türkei vorgenommene Adoption des Klägers wegen Unvereinbarkeit mit dem inländischen ordre public (§ 16 a Nr. 4 FGG) unbeachtet bleiben muß, legt der Senat die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und zum Inhalt des türkischen Rechts zugrunde. Diese sind auf der Grundlage der Sachverständigengutachtens Hohloch und Öztan sowie der Textübersetzung in Bergmann/Ferid getroffen. Nachdem während des Verfahrens die Verwandtschaftsverhältnisse des Klägers näher aufgeklärt worden sind, steht fest, daß der Kläger lediglich über eine Adoptivmutter, nicht aber über einen Adoptivvater verfügt. Der 1985 geborene Kläger ist danach eheliches Kind von (geboren 1965) und (geboren 1966). Sein Vater wurde im Jahre 1977 von (geboren 1932) adoptiert, der seit 1973 mit der 1941 geborenen Adoptivmutter des Klägers verheiratet ist. Die Adoptivmutter ist wiederum die Schwester des Vaters des Klägers, also dessen Tante. Die anfänglich aufgetretenen Unstimmigkeiten beruhen auf offenbar unzutreffenden Formulierungen in dem Urteil vom 11. August 1988 und dem Registerauszug vom 20. Oktober 1988. Sie stehen der Richtigkeit der jetzt vom erkennenden Senat getroffenen Feststellungen ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß der Kläger in dem Adoptionsvertrag vom 31. August 1988 an einer Stelle offenbar versehentlich als "Tochter" bezeichnet ist. Die Annahme an Kindes Statt ist für die Türkei in Art. 253 bis 258 des Zivilgesetzbuchs vom 17. Februar 1926 (TZGB) geregelt. Danach muß der Annehmende das 35. Lebensjahr vollendet haben und darf keine ehelichen Abkömmlinge haben; der Annehmende muß mindestens 15 Jahre älter sein als der Anzunehmende (Art. 253). Die Annahme eines minderjährigen Kindes bedarf der Einwilligung der Eltern oder des Richters (Art. 254). Die Einwilligung der Mutter oder des Vaters ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich (Art. 254 a). Ein Ehegatte kann ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht an Kindes Statt annehmen (Art. 255 Abs. 1 Satz 1). Die Kindesannahme erfolgt mit Genehmigung durch das Friedensgericht am Wohnsitz des Annehmenden aufgrund öffentlicher Urkunde und wird im Geburtsregister eingetragen (Art. 256 Abs. 1). Nach der vor dem Änderungsgesetz Nr. 3678 vom 14. November 1990 (dazu Krüger, StAZ 1991, 181) geltenden Rechtslage durfte der Richter, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, die Genehmigung erteilen, wenn der Annehmende dem Kind Fürsorge und Pflege hatte zuteil werden lassen oder wenn für die Kindesannahme andere gerechtfertigte Ursachen vorlagen und sie überdies nicht nachteilig für das Kind waren (Art. 256 a. F.). Nach Art. 256 TZGB n. F. hat der Richter vor Erteilung der Genehmigung von Amts wegen alle notwendigen Untersuchungen anzustellen, die er nach den Umständen für geboten hält; der Richter erteilt die Genehmigung zur Kindesannahme nicht, wenn er den von den Parteien angegebenen Grund nicht als berechtigt ansieht. Das angenommene Kind trägt den Familiennamen des Annehmenden und wird sein Erbe, es behält aber auch sein Erbgut in seiner natürlichen Familie (Art. 257 Abs. 1). Die Annahme an Kindes Statt kann zu jeder Zeit mit beiderseitigem Einverständnis unter Beachtung der für den Annahmevertrag vorgesehenen Vorschriften aufgehoben werden (Art. 258 Abs. 1). Der in der Übersetzung in Bergmann/Ferid benutzte Begriff des "Widerrufs" trifft Sinn und Zweck der Vorschrift nicht und ist deshalb durch "Aufhebung" zu ersetzen (Gutachten Hohloch, S. 15 f.; ebenso im Ergebnis Gutachten Öztan, S. 4 f.). Die Aufhebung wird außerdem auf Verlangen des Angenommenen durch den Richter ausgesprochen, wenn wichtige Gründe vorliegen, und auf Verlangen des Annehmenden, wenn dieser das Recht hat, das Kind zu enterben (Art. 258 Abs. 2). Durch die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt enden alle Wirkungen der Annahme für die Zukunft, und sie ist unwiderruflich (Art. 258 Abs. 3). Da die Adoption des Klägers vor der seit 1. Januar 1991 wirksamen Gesetzesänderung vom 14. November 1990 erfolgt und genehmigt worden ist, kommt es hier im Rahmen der Prüfung nach § 16 a Nr. 4 FGG auf die frühere Rechtslage an. Danach kann und muß das für die Genehmigung des Adoptionsvertrags in der Türkei zuständige Gericht die Genehmigung ablehnen, wenn die Annahme an Kindes Statt dem Kindeswohle nicht entspricht (Gutachten Hohloch, S. 7 ff.). Die für die Adoption angeführten Gründe müssen mit dem Kindesinteresse vereinbar sein; dieses hat den Vorrang vor den Interessen der leiblichen und der Adoptiveltern (Gutachten Öztan, S. 1 ff.). Die gerichtliche Prüfung zielt an sich auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab und entspricht insofern grundsätzlich der Rechtslage im deutschen Recht (§§ 1741 Abs. 1, 1752 Abs. 1 BGB); in der forensischen Praxis findet aber eine sachgemäße Prüfung des Kindeswohls nicht immer statt, insbesondere wegen fehlender Hilfe durch Fachdienststellen (Gutachten Hohloch, S. 9). Mit der Adoption verlieren die angestammten Eltern die elterliche Gewalt, und diese geht definitiv auf den Annehmenden über (Gutachten Hohloch, S. 10 ff.; Gutachten Öztan, S. 3 f.). Die einverständliche Aufhebung der Adoption bedarf richterlicher Genehmigung, die sich am Kindeswohl ausrichten soll (Gutachten Hohloch, S. 17 ff.; Gutachten Öztan, S. 4); in der Praxis wird dies aber nicht immer beachtet (Gutachten Hohloch, S. 18 i.V.m. S. 8 f.). Bei der Aufhebung der Adoption auf Antrag des noch minderjährigen Kindes hat das Kindeswohl im Grundsatz Bedeutung; anders verhält es sich bei der Aufhebung der Adoption auf Antrag des Annehmenden (Gutachten Hohloch, S. 19 ff.; Gutachten Öztan, S. 4 f.). Ein auf dieser Grundlage angestellter Systemvergleich führt zu dem Ergebnis, daß das türkische und das heutige deutsche Adoptionsrecht unterschiedlichen Systemen folgen. Während in Deutschland seit 1976 das Dekretsystem gilt und die Adoption Minderjähriger als Volladoption ausgestaltet ist (§§ 1741 ff. BGB), herrscht in der Türkei das Vertragssystem mit "schwachen" Adoptionswirkungen, das nach dem Vorbild des bis 1972 in der Schweiz geltenden Adoptionsrechts gestaltet ist (Gutachten Hohloch, S. 26 ff.; Gutachten Öztan, S. 6). Trotz dieser tiefgreifenden Systemunterschiede suchen beide Rechte, die Minderjährigenadoption durch den Hauptgesichtspunkt des Kindeswohls oder des Kindesinteresses leiten zu lassen; gleichwohl ist im Dekretsystem die Sicherung des Kindeswohls besser gewährleistet als in dem zweigeteilten System nach türkischem Recht (Gutachten Hohloch, S. 28 ff.). In den Adoptionsvoraussetzungen stimmt das türkische Recht mit dem deutschen nur begrenzt überein; grundsätzliche Unterschiede bestehen freilich nur in der Frage der Kinderlosigkeit des Annehmenden, die nach türkischem Recht vorausgesetzt wird (Gutachten Hohloch, S. 31 ff.; Gutachten Öztan, S. 7 ff.). Gewisse Unterschiede bestehen in den Auswirkungen auf die verwandtschaftlichen Beziehungen, die elterliche Sorge, das Unterhaltsrecht, das Namensrecht und das Erbrecht, wobei der wesentliche Unterschied im Weiterbestand der verwandtschaftlichen Beziehungen zur angestammten Familie in der Türkei liegt; die durch die Adoption begründete Verwandtschaftsbeziehung zum Annehmenden bleibt allerdings auf diesen beschränkt, und die elterliche Sorge steht auch in der Türkei ausschließlich dem Adoptierenden zu (Gutachten Hohloch, S. 37 ff.; Gutachten Öztan, S. 10 ff.). Adoptionsverfahren und -wirkungen sind danach in wesentlichen Bereichen unterschiedlich und nicht gleichartig; beide Rechte stimmen aber in wesentlichen praktischen Ergebnissen überein (Gutachten Hohloch, S. 46). cc. Nach Überzeugung des erkennenden Senats kann aufgrund dieser Feststellungen nicht angenommen werden, daß das hier angewandte türkische Adoptionsrecht, das bis Ende 1990 galt, mit tragenden Elementen des deutschen Adoptionsrechts nicht im Einklang steht und die festgestellten Abweichungen im Inland nicht hinzunehmen wären. Die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung wäre wegen eines abstrakten Verstoßes gegen den materiell-rechtlichen ordre public ausgeschlossen (§ 16 a Nr. 4 FGG; ebenso Art. 6 EGBGB und § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), wenn das türkische Adoptionsrecht den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 6 GG nicht entspräche, die für eine Adoption in erster Linie die Beachtung des Kindeswohls verlangen. Denn nach deutschem Rechtsverständnis können nur triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe eine Adoption rechtfertigen (Palandt/Diederichsen, BGB, 52. Aufl., 1993, § 1741 BGB Rdnr. 3; BayObLG, FamRZ 1989, 1336; zur allg. Bedeutung des Kindeswohls vgl. BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63 u. a. -, BVerfGE 24, 119; BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80 -, BVerfGE 55, 171 sowie BGH, 14.10.1992 - XII B 18/92 -, NJW 1993, 848 m.w.N.). Das bis Ende 1990 geltende türkische Adoptionsrecht weicht jedoch von diesen aus Art. 6 GG fließenden Grundanforderungen nicht ab, weil es die Berücksichtigung des Kindeswohls nach Voraussetzungen und Wirkungen als maßgeblich anerkannt und verlangt. Bisweilen in der Praxis festzustellende Durchsetzungsmängel ändern nichts an der hier zu prüfenden objektiven Rechtslage. Eine Unvereinbarkeit mit Art. 6 GG kann auch nicht deswegen festgestellt werden, weil das türkische Adoptionsrecht auf einem modifizierten Vertragssystem und nicht wie das seit 1977 geltende deutsche Recht auf einem reinen Dekretsystem beruht und nur schwache Adoptionswirkungen kennt (Krüger, StAZ 1991, 181; OVG Berlin, IPR-Rspr. 1985, S. 554). Auch insoweit stimmt der Senat mit dem Ergebnis des Gutachtens Hohloch (S. 53 ff.) überein, es braucht aber nicht entschieden zu werden, ob Prof. Hohloch mit seinen Ausführungen zur konkreten Überprüfung der Adoption des Klägers (S. 46 ff.) über das Beweisthema des Beschlusses vom 4. Februar 1993 hinausgegangen ist; denn weder in diesem Zusammenhang noch für die nachfolgende Prüfung legt der Senat dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde. Es ist für die Entscheidung über den vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die seit 1. Januar 1991 geltende Fassung des Art. 256 TZGB anders zu bewerten sein könnte, weil sie ausdrückliche Bezüge auf das Kindeswohl nicht mehr enthält; denn hier ist noch die frühere Rechtslage maßgeblich. dd. Zudem läuft auch das von dem türkischen Gericht eingeschlagene Verfahren aus deutscher Sicht elementaren Regeln des gerichtlichen Verfahrens nicht zuwider (dazu allg. BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91 -, NJW 1992, 3096). Dem Urteil des Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 läßt sich entnehmen, daß die leiblichen Eltern des Klägers gehört worden sind und sowohl als Eltern als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes in die Adoption eingewilligt haben (Art. 254, 254 a, 256 TZGB). Die nach Art. 255 Abs. 1 Satz 1 TZGB erforderliche Einwilligung des Ehegatten der Adoptivmutter ist am 18. August 1988 gegenüber dem Generalkonsulat Frankfurt am Main der Republik Türkei erklärt worden, wie während des Berufungsverfahrens nachgewiesen wurde. Schließlich wäre es unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public letztlich nicht zu beanstanden, wenn schließlich in dem Gerichtstermin nicht persönlich anwesend gewesen sein sollte. Nichts spricht dafür, daß ihre Interessen hierdurch berührt worden wären; denn die Adoption ist entsprechend ihrem Antrag vom 2. August 1988 vom Gericht genehmigt worden. ee. Dem Adoptionsurteil des türkischen Gerichts muß aber die Anerkennung versagt werden, weil es mit dem nach deutschem Recht aufgrund Art. 6 GG zwingend zu beachtenden Kindeswohl nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (konkreter Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public). Gesichtspunkte des nach deutschem Adoptionsrecht vorrangig zu beachtenden Kindeswohls sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der türkischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public im vorliegenden Fall trotz der türkischen Staatsangehörigkeit aller Adoptionsbeteiligten zu berücksichtigen, weil der Sachverhalt einen überwiegenden Inlandsbezug aufweist (vgl. BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32; BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, 104, 243; BGH, 21.01.1991 - II ZR 50/90 -, NJW 1991, 1418; Erman/ Hohloch, a.a.O., Art. 6 EGBGB, Rdnr. 13, 16). Sowohl der Kläger als auch seine Adoptivmutter und deren Ehemann haben nämlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und beabsichtigen, diesen auf ungewisse Zeit beizubehalten. Eine Überprüfung des türkischen Urteils ergibt, daß dort materielle Erwägungen in den Vordergrund gestellt und unzutreffend gewertet und Gesichtspunkte des Kindeswohls nur nachrangig und unzureichend beachtet worden sind. In dem Adoptionsurteil ist zunächst nur darauf abgestellt, daß die Adoption zum Vorteil des Klägers wäre, da die Adoptivmutter "finanziell in guter Lage sei". Da die Adoptivmutter selbst nicht berufstätig ist und wohl auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt, beruht ihre Leistungsfähigkeit allem Anschein nach nur auf ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem im Bundesgebiet berufstätigen Ehemann. Die von dem türkischen Gericht gehörten Zeugen haben ebenfalls zunächst nur bestätigt, daß es der Adoptivmutter "finanziell sehr gut gehe". Im übrigen haben sie zwar erklärt, diese behandle den Kläger, als sei er ihr leibliches Kind, diesen Angaben kann aber kaum eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, da nicht ersichtlich ist, worauf diese Erklärungen im einzelnen beruhen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, daß die Zeugenerklärungen etwa im Sommer 1988 abgegeben worden sein müssen und der Kläger bis dahin schon teilweise mit seiner Adoptivmutter in der Türkei zusammengelebt hat, wie der Bevollmächtigte des Klägers in dem Verhandlungstermin am 5. Juli 1993 angegeben hat. In dem Adoptionsurteil fehlt es vor allem ebenso wie in dem Adoptionsvertrag vom 31. August 1988 an konkreten Angaben darüber, aus welchen Gründen die leiblichen Eltern des Klägers diesen zur Adoption gegeben haben; insbesondere ist nicht etwa festgestellt oder erklärt, daß sie aus pädagogischen Gründen nicht zur Erziehung des Klägers in der Lage wären. In der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Erklärung haben die Eltern zwar angegeben, sie hätten keine eigenes Einkommen und seien nicht dazu in der Lage, für den Kläger zu sorgen und Verantwortung zu tragen. Dies genügt aber nicht als Beleg dafür, daß die Adoption des Klägers aus Gründen des Kindeswohls angezeigt oder gar geboten war. Es fehlen insbesondere nähere Angaben über die mangelnde Erziehungsfähigkeit oder -bereitschaft der Eltern. Soweit eine finanzielle oder sonstige materielle Unterstützung des Klägers für notwendig erklärt wird, hätte diese auch anders als durch Adoption erreicht werden können, nämlich durch Zuwendungen der Eheleute, die mit dem Kläger ja ohnehin verwandt sind. In dem Adoptionsurteil ist zudem nicht auf den erheblichen Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner Adoptivmutter sowie deren Ehemann eingegangen. Dies ist selbst unter Berücksichtigung des Mindestalters des Annehmenden von 35 Jahren und des Mindestaltersunterschieds von 15 Jahren (Art. 253 TZGB) deswegen bedenklich, weil dieser Altersunterschied von 44 bzw. 53 Jahren letztlich für eine Großelternadoption spricht und nicht ohne weiteres erwarten läßt, daß ein wirkliches Eltern- Kind-Verhältnis zustandekommen kann. Dahingehende Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß der Vater des Klägers von dem Ehemann der Adoptivmutter adoptiert worden ist und der Kläger deshalb im Verhältnis zu seiner Adoptivmutter gleichzeitig wie ein Enkel erscheinen muß. Diese Bedenken beruhen nicht auf Zweifeln an der Erziehungstauglichkeit der Adoptivmutter, sondern auf der Tatsache, daß die Adoptivmutter besonders in der für die Erziehung kritischen Altersstufe des Klägers von 12 bis 18 Jahren ein Alter erreicht haben wird, in dem die Wahrnehmung schwieriger Erziehungsaufgaben erfahrungsgemäß schwer fällt. Erhebliche Zweifel daran, daß das türkische Gericht Gesichtspunkte des Kindeswohls ausreichend beachtet hat, ergeben sich auch daraus, daß in den Gründen dieser Entscheidung unzutreffenderweise angenommen worden ist, der Kläger sei bereits von dem Ehemann der Adoptivmutter an Kindes Statt angenommen worden. Dieses Mißverständnis kann gerade deswegen nicht unbeachtet bleiben, weil im vorliegenden Fall der Adoptionsvertrag, wie es nach türkischem Recht zulässig ist, erst nach der gerichtlichen Genehmigung geschlossen worden ist. In diesem Adoptionsvertrag findet sich aber insoweit ein weiterer Fehler, als dort der Kläger als "Tochter" seiner Eltern bezeichnet worden ist. Insgesamt kann hieraus nur der Schluß gezogen werden, daß das türkische Gericht die maßgeblichen Familienverhältnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur ganz unzureichend überprüft hat. Außerdem ergeben sich Bedenken gegen die vorliegende Adoption im Blick auf das Kindeswohl daraus, daß sie zu einer Verwirrung der Verwandtschaftsverhältnisse beiträgt. Der Kläger verfügt nämlich nach türkischem Recht aufgrund der Adoption über zwei Mütter und einen Vater, der Ehemann seiner Adoptivmutter ist gleichzeitig der Vater seines Vaters, und die Adoptivmutter ist die Schwester seines Vaters. Schließlich können Zweifel daran, daß die Adoption wirklich dem Kindeswohl dient, deswegen entstehen, weil der Kläger mit der Adoption und dem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland aus seiner gewohnten familiären, sprachlichen und kulturellen Umgebung herausgelöst worden ist, ohne daß in dem Adoptionsurteil oder sonst festgestellt worden ist, daß der Wechsel der familiären Umgebung für seine persönliche Entwicklung von erheblichem Vorteil oder gar unerläßlich war. 4. Kann die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers danach unter dem Gesichtspunkt des Familiennachzugs nicht beanstandet werden, erweist sie sich auch sonst nicht als rechtsfehlerhaft. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ANBA 1981, 4 = Kanein/Renner, AuslG, 5. Aufl., 1992, S. 867) berufen, wonach Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmers bestimmte Rechtspositionen auf dem Arbeitsmarkt eingeräumt sind. Unabhängig davon, daß der Kläger nach den Ausführungen zu II.3. nicht als Kind von angesehen werden kann und ob sich daraus auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen ergeben, sind diese Rechtspositionen auf Familienangehörige beschränkt, die die Genehmigung zum Zuzug bereits erhalten haben. Hieran fehlt es für den Kläger. Denn darin, daß er gemäß § 2 Abs. 2 AuslG 1965 bei seiner Einreise im Jahre 1988 als Kind unter 16 Jahren von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit war, ist keine Genehmigung zum Zuzug zu sehen. Der 1985 in Karaman (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger; seine Eltern, und leben in der Türkei. Der Kläger kam am 9. September 1988 nach Deutschland und lebt seitdem bei den seit 1973 miteinander verheirateten Eheleuten und. Während sich der Ehemann als Arbeitnehmer seit längerem im Bundesgebiet aufhält, zog die Ehefrau erst im Jahre 1988 zu ihm. Seit Sommer 1992 besucht der Kläger die Grundschule. Die Eheleute gaben zunächst gegenüber der Gemeindeverwaltung an, sie hätten beide den Kläger adoptiert. Hierzu legten sie die Übersetzung eines Urteils des Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 vor, demzufolge die Adoption des Klägers durch erlaubt wurde. In diesem Urteil heißt es, habe erklärt, sie sei seit 1973 mit verheiratet, der den Kläger ("den kleinen) adoptiert habe. Deswegen möchte auch sie den Kläger adoptieren, was zu dessen Vorteil sei, da sie finanziell in guter Lage sei. Die Eltern hätten sich bereit erklärt, ihr Kind zur Adoption zu geben. Die von benannten Zeugen hätten erklärt, daß die Adoption zum Vorteil des Klägers sei, da es der Adoptivmutter finanziell sehr gut gehe und sie den Kläger so gut behandele, als sei es ihr leibliches Kind. In dem gleichzeitig vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister vom 20. Oktober 1988 ist vermerkt, daß der Kläger aufgrund des Urteils des Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 Adoptivkind von ist und daß deren Ehemann den am 10. November 1965 geborenen leiblichen Vater des Klägers, adoptiert hat. Unter "Erklärungen" ist darüber hinaus angegeben, habe, Sohn von, durch Urteil des Friedensgerichts Karaman vom 11. August 1988 adoptiert. Mit Bescheid vom 18. September 1989 beschränkte der Landrat des -Kreises nach vorheriger Anhörung den Aufenthalt des Klägers bis zum 30. Oktober 1989. Zur Begründung ist ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege die schutzwürdigen Interessen an dem weiteren Verbleib des Klägers in Deutschland. Der Adoptionsbeschluß müsse als eine Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden, die dazu diene, ein im Bundesgebiet anderweitig nicht zu erreichendes Aufenthaltsrecht zu erlangen; zudem seien ihm keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Versorgung des Klägers in der Türkei nicht gegeben wäre. Der Nachzug eines Kindes könne unter anderem nur zugelassen werden, wenn sich beide Elternteile rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Durch einen ungehemmten Nachzug von Familienangehörigen werde die soziale und wirtschaftliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dem Kläger sei daher die Rückkehr zu seinen in der Türkei lebenden Eltern durchaus zuzumuten. Eine ausreichende Besuchszeit sei dem Kläger bereits eingeräumt. Aufgrund des mittlerweile einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet könne nicht mehr von einem Besuchsaufenthalt ausgegangen werden. Gegen diesen am 28. September 1989 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1989 Widerspruch eingelegt, der am 10. Oktober 1989 beim Kreisausschuß des Kreises und am 13. Oktober 1989 beim Landrat des -Kreises einging. Mit diesem Widerspruch wurde zunächst vorgetragen, beabsichtige, den Kläger bis zum Ende des Jahres 1989 wieder in die Türkei zu bringen. Am 18. Oktober 1989 hat der Kläger mit Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten vom 10. Oktober 1989 erneut Widerspruch eingelegt. Unter dem 7. November 1989 wurde der ursprüngliche Widerspruch im Hinblick darauf zurückgenommen, daß die Ausländerbehörde für diesen Fall zugesagt hatte, den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1989 zu erlauben. Zur Begründung des Widerspruchs wurde später ausgeführt, den deutschen Gerichten und Behörden stehe grundsätzlich eine materielle Prüfung der wirksam durchgeführten Adoption nicht zu. Die Adoption sei formell rechtmäßig und widerspreche auch nicht in besonders schwerwiegender Weise dem Sinn und Zweck der deutschen Adoptionsregeln. In diesem Zusammenhang sei die Vorbehaltsklausel des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO äußerst zurückhaltend anzuwenden. Sie komme nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils mit Rücksicht auf die deutsche Rechtsordnung schlechthin untragbar wäre. Derartige Anhaltspunkte seien hier nicht festzustellen. Aus dem Adoptionsurteil sei ersichtlich, daß die Adoption "völlig zum Wohl des Kindes" erfolgt sei. In einem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Schreiben erklärten die Eltern des Klägers, sie hätten kein eigenes Einkommen und den Kläger zur Adoption gegeben, da sie nicht in der Lage gewesen seien, für dieses Kind zu sorgen und Verantwortung zu tragen. Es sei ihnen überhaupt nicht möglich, das Kind bei sich aufzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1990 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück, weil die von der Ausländerbehörde getroffene Ermessensentscheidung keinen Bedenken begegne. Die Adoption sei zwar wirksam, sie könne aber nicht anerkannt werden, weil das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts sittenwidrig sei oder sonst zu den Grundgedanken und den Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch stehe. Hierfür spreche insbesondere, daß Art. 6 GG einer Adoption dann entgegenstehe, wenn die Eltern das Band zwischen Eltern und Kind aus lediglich formalen Gesichtspunkten oder deswegen lösten, weil sie sich aus der Verantwortung befreien wollten. Die Eltern des Klägers seien nach den Lebensverhältnissen in der Türkei durchaus dazu in der Lage, den Kläger den Verhältnissen entsprechend angemessen zu erziehen. Hierfür spreche auch die 1988 gezeigte grundsätzliche Bereitschaft der "Großeltern", den Kläger wieder in sein Heimatland zu verbringen. Hierfür spreche weiter die Erklärung, das Kind sei adoptiert worden, damit die "Großmutter" nicht so alleine sei. Das Kindeswohl sei offenbar in der türkischen Adoptionsentscheidung in keinster Weise berücksichtigt worden. Für das Kindeswohl könnte besser durch eine Erziehung durch die Eltern im Heimatland Sorge getragen werden. Die "Großmutter" dürfte ohnehin aufgrund ihres Alters und ihrer sprachlichen Isolation in Deutschland kaum in der Lage sein, dem Kläger eine dem Kindeswohl entsprechende Personensorge angedeihen zu lassen. Selbst wenn die Adoption nicht als rechtswidrig anzusehen wäre, führe dies zu keiner für den Kläger günstigen Ermessensentscheidung. Mangels entsprechender rechtsbindender Richtlinien stehe die Entscheidung über die Beschränkung des Aufenthalts grundsätzlich im weiten Ermessen der zuständigen Behörde. Im vorliegenden Fall sei ein aufenthaltsrechtliches Hindernis darin zu sehen, daß sich die leiblichen Eltern ihrer sorgerechtlichen Verpflichtung ohne nachvollziehbaren Grund entzogen hätten, obwohl der Kläger im Zeitpunkt der Einreise und im jetzigen Lebensabschnitt gerade in besonderer Weise der Fürsorge und Erziehung in der elterlichen Lebensgemeinschaft bedurft hätte. Gegen diesen ihm am 28. Dezember 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 1991 Klage erhoben und sich vor allem dagegen gewandt, daß der Adoptionsbeschluß des türkischen Gerichts als Gefälligkeitsentscheidung angesehen werde und angeblich gegen den ordre public verstoße. Differenzen zwischen türkischem und deutschem Adoptionsrecht könnten nicht als Indiz für eine Gefälligkeitsbescheinigung der türkischen Behörden gewertet werden. Unzutreffend seien auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der Erörterung des Kindeswohls und der Erziehungstauglichkeit der "Großmutter". Die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB sei eng auszulegen; der Verstoß gegen den ordre public müsse eklatant sein. Die Anwendung der Vorbehaltsklausel sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das fremde Recht von zwingenden deutschen Vorschriften abweiche. Zudem sei hier das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA) anzuwenden, dem die Türkei seit 24. Oktober 1983 beigetreten sei. Gemäß Art. 3 MSA sei die türkische Adoptionsentscheidung in Deutschland anzuerkennen, und gemäß Art. 5 MSA blieben die von den Behörden des Staats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie aufhöben oder ersetzten, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen aus einem Vertragsstaat in einen anderen verlegt werde. Hinsichtlich der Interessenabwägung wies der Kläger darauf hin, daß er im Rechtssinne über keine leiblichen Eltern mehr verfüge und er im Hinblick auf sein Alter in absehbarer Zeit wohl kaum auf den deutschen Arbeitsmarkt drängen werde. Außerdem hat der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB) und Art. 10 VO/ EWG Nr. 1612/68 geltend gemacht, ihm stehe aufgrund dieser Bestimmungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinen Adoptiveltern zu. Mit der Klage wurde ein Auszug aus dem Personenstandsregister vom 1. November 1989 vorgelegt, in dem die Adoption des Klägers durch Serife Ak vermerkt ist. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landrats des -Kreises vom 18. September 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 21. Dezember 1990 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung der Begründungen der angegriffenen Entscheidungen beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. September 1992 den ausländerbehördlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und dazu auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 u. 5 AuslG 1965 ausgeführt, im Hinblick auf die rechtliche Gleichstellung von natürlichen Eltern und Adoptiveltern gebiete es der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, den Nachzug minderjähriger Kinder unter 16 Jahren jedenfalls dann zuzulassen, wenn ein Ehegatte ein Kind adoptiere, der andere Ehegatte im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehe und der Adoptivelternteil und sein Ehegatte auch im übrigen die in den Nachzugsrichtlinien geregelten Voraussetzungen für den Nachzug des Adoptivkindes erfüllten. Soweit in den Bescheiden darauf abgestellt sei, die Adoption des Klägers sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, dem Kind einen Aufenthalt in Deutschland zu verschaffen, greife dieser Einwand nicht durch. Von einer Scheinadoption könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Adoptivmutter entstanden sei. Schließlich verstoße die Entscheidung des Gerichts in Karaman auch nicht gegen den ordre public im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Es fehlten nämlich jegliche Anhaltspunkte dafür, daß diese Entscheidung aus verfahrensrechtlicher Sicht in einem unerträglichen Widerspruch zu tragenden Grundsätzen und Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts stehe. Angesichts des festgestellten Ermessensfehlers komme es auf die weiter von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen nicht an. Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 23. Oktober 1992 zugestellte Urteil am 13. November 1992 Berufung eingelegt und macht dazu geltend, die Adoption des Klägers sei im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, ihm einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung habe nämlich ergeben, daß es sich da bei dem Kläger nicht um ein Enkelkind, sondern um einen Neffen der Adoptivmutter handele. der Vater des Klägers, sei offensichtlich der Bruder von und trage nach der Adoption durch ebenfalls den Familiennamen. Im übrigen verstoße die Adoptionsentscheidung gegen den deutschen ordre public, wie das Gutachten von Prof. ergebe. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist unter Vorlage einer Erklärung seiner Adoptivmutter ergänzend darauf hin, daß diese die Schwester des und dieser sein - des Klägers - leiblicher Vater sei, daß zwischen der Adoptivmutter und, der Ehefrau des keine Blutsverwandtschaft bestehe und daß die Adoptivmutter kein aus einer anderen Ehe hervorgegangenes lebendes eheliches Kind habe. Außerdem legt er eine notarielle Urkunde über die Einwilligung zur Adoption vom 31. August 1988 und eine Einwilligungserklärung vom 31. August 1988 vor, die vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main abgegeben wurde. Im übrigen wendet er sich gegen das Gutachten von Prof. Dieser habe mit den Ausführungen auf S. 55 ff. des Gutachtens den Gegenstand der Beweiserhebung überschritten. Das türkische Gericht habe das Kindeswohl sehr wohl berücksichtigt. Schließlich habe die Adoptivmutter mit ihm in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1988 zusammengelebt. Der Senat hat über Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption nach türkischem Recht und über deren Vergleichbarkeit mit der Adoption nach deutschem Recht aufgrund des Beschlusses vom 4. Februar 1993 Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Professor und Professor. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß und die Gutachten von Professor vom 9. März 1993 und von Frau Professor vom 25. April 1993 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Akten der Ausländerbehörde des Landrats des -Kreises und die Übersetzung türkischer Gesetze in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Stand: Dez. 1991) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.