Urteil
12 UE 1133/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0817.12UE1133.92.0A
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Leitsätze
1. Die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Antragserwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit braucht dann nicht erteilt zu werden, wenn weder ein besonderes staatliches Interesse noch schwerwiegende persönliche Gründe dafür sprechen, ausnahmsweise die Häufung von Staatsangehörigkeiten zuzulassen.
2. Ehegatten von im Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer
deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben beabsichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Antragserwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit braucht dann nicht erteilt zu werden, wenn weder ein besonderes staatliches Interesse noch schwerwiegende persönliche Gründe dafür sprechen, ausnahmsweise die Häufung von Staatsangehörigkeiten zuzulassen. 2. Ehegatten von im Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben beabsichtigen. Über die Berufung kann durch Beschluß entschieden werden, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben weder innerhalb der ihnen gesetzten Zwei-Wochen-Frist noch danach eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Die Berufung ist zulässig (§ 124 VwGO), aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angegriffenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO); denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft, und diese Genehmigung ist auch ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Insoweit kann, da die Klägerin weder ihren Widerspruch noch die Klage noch die Berufung begründet hat, zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (S. 6 bis S. 9) Bezug genommen werden (§ 130 b VwGO). Ergänzend wird auf die folgenden Gesichtspunkte hingewiesen: Die von der Klägerin angestrebte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch ihren Ehemann bereits österreichische Staatsbürgerin geworden wäre und ebenso wie ihr Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hätte. Da der Ehemann der Klägerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch seinen Dienstantritt als ordentlicher Universitätsprofessor kraft Gesetzes erworben hat (§ 25 Abs. 1 österreichisches Staatsbürgerschaftsgesetz - österr. StbG -; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 108. Lieferung, unter "Österreich", S. 11 ff.), erstreckte sich der Staatsangehörigkeitserwerb nicht auf die Klägerin als Ehefrau; dieser ist lediglich die Möglichkeit eröffnet, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt ihres Ehegatten (§ 25 Abs. 2 und 3 österr. StbG) oder durch Verleihung (§§ 10 ff. österr. StbG) zu erwerben. Die Vorschriften über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem derartigen antragsgemäßen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.1989, BGBl. I S. 1061) - RuStAG - und in Art. 1 des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II S. 1954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1974, BGBl. I S. 3714) - Mehrstaater-Übereinkommen - sind verfassungsrechtlich unbedenklich (betr. § 25 RuStAG: Hailbronner/Renner, StAngR, 1991, § 25 RuStAG Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 09.01.1990 - 4 Ausl A 131/89 -, MDR 1990, 656; betr. Mehrstaater-Übereinkommen: BVerwG, 16.12.1980 - 1 B 836/80 -, NJW 1981, 1918 = DÖV 1981, 419; Hess. VGH, 24.06.1985 - 7 OE 36/83 -). Die Bundesrepublik Deutschland hat den ursprünglich gegen Art. 1 Abs. 1 Mehrstaater-Übereinkommen im Hinblick auf § 25 Abs. 1 RuStAG eingelegten Vorbehalt wirksam zurückgenommen (vgl. Art. 2 des Gesetzes zu dem Staatenlosen-Übereinkommen vom 29.09.1969, BGBl. II S. 1953, in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des RuStAG vom 20.12.1974, BGBl. I S. 3714), und gegen diese Rücknahme bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, 16.12.1980 -1 B 836.80 -, Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.1980 - 7 A 91/79 -, AS Rh.-Pf. 16, 48). Da der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 1 Abs. 1 Staatenlosen-Übereinkommen ohne Rücksicht darauf eintritt, ob die Klägerin im Inland noch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat (vgl. dazu § 25 Abs. 1 RuStAG; BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309 = EZAR 272 Nr. 1 = NJW 1986, 674 = DVBl. 1985, 966 ; Meyer, NVwZ 1987, 15, 24), kommt es für die Entscheidung über die Berufung nicht darauf an, die Klägerin unter der von ihr in diesem Verfahren angegeben Anschrift in L dauernd wohnt oder sich mehr oder weniger ständig in Niederösterreich aufhält, wo ihr Ehemann ein Grundstück erworben hat. Das auf § 25 Abs. 1 RuStAG und Art. 1 Abs. 1 Mehrstaater-Übereinkommen beruhende Festhalten der Staatsangehörigkeitsbehörden an dem Grundsatz der Vermeidung von mehrfacher Staatsangehörigkeit ist nicht durch die zwischenzeitliche Entwicklung des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als überholt oder sonst ermessensfehlerhaft anzusehen. Zahlreiche westeuropäische Länder haben zwar die Einbürgerung in den letzten Jahren wesentlich erleichtert, und zwar überwiegend unter Hinnahme der Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit, ein Teil der Vertragsstaaten des Mehrstaater-Übereinkommens sieht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Geburt auf dem Territorium des Aufnahmelandes vor, und eine Mehrheit der Vertragsstaaten räumt Ausländern der zweiten oder nachfolgenden Generation darüber hinaus alternativ oder kumulativ besondere Optionsrechte ein, die an die Geburt im Inland und eine bestimmte Aufenthaltsdauer geknüpft sind, wobei regelmäßig die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit zugelassen wird, und diese Möglichkeit ist auch im Entwurf des "Zweiten Zusatzprotokolls" zu dem Mehrstaater-Übereinkommen vorgesehen (vgl. dazu im einzelnen Hailbronner, Rechtsgutachten zu Rechtsfragen der doppelten Staatsangehörigkeit bei der erleichterten Einbürgerung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, 1992, S. 30 ff., 57 ff.). Unabhängig davon, welche Folgerungen im übrigen aus dieser Staatenpraxis zu ziehen sind (dazu Hailbronner, a.a.O., S. 61 ff.; vgl. auch Schumacher/Barwig, ZAR 1989, 14), muß hier jedoch berücksichtigt werden, daß der deutsche Gesetzgeber auch in den Vorschriften über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer und von Ausländern mit langem Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) an dem staatlichen Interesse festgehalten hat, Mehrstaatigkeit tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der BT-Abgeordneten Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste, BT-Drs. 12/2035 = ZAR 1992, 142 f.). Dementsprechend hat auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 16. September 1990 (- 2 BvR 1864/88 -) ausgeführt, Mehrstaatigkeit werde innerstaatlich und international als Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten als auch im Interesse der Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte; auch für den Fall, daß wegen der Asylberechtigung und der Ehe des Bewerbers mit einem Deutschen ein staatliches Interesse an der Einbürgerung anzuerkennen ist, sei es für verfassungsgemäß zu erachten, eine Einbürgerung unter Hinweis auf das staatliche Interesse an der Verhinderung von Mehrstaatigkeit abzulehnen. Schließlich läßt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abrücken von den dargestellten Grundsätzen nicht erkennen (vgl. dazu die Nachweise in Hess. VGH, 20.07.1992 - 12 UE 2495/91 -, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, EZAR 277 Nr. 1 = InfAuslR 1992, 98). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angenommen hat, sind von der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, daß ein besonderes staatliches Interesse oder schwerwiegende persönliche Gründe bei ihr die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erfordern oder im Rahmen der nach § 25 Abs. 2 RuStAG zu treffenden Ermessensentscheidung (dazu Deibel, DÖV 1984, 322, 324) zumindest nahelegen (zu den insoweit in Betracht kommenden privaten Interessen vgl.: Nr. 3 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 24.08.1982, StAnz. S. 1614; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 25 RuStAG Rdnr. 23 f.; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 RuStAG Rdnr. 49). Die in den angegriffenen Bescheiden angeführten Ermessenserwägungen sind weder im Hinblick auf die familiären und privaten Verhältnisse noch wegen der geltend gemachten beruflichen und vermögensrechtlichen Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden. Der Senat sieht keine Veranlassung, hierauf noch näher einzugehen, nachdem die Klägerin den zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil weder im Widerspruchs- noch im Gerichtsverfahren entgegengetreten ist. Es sei nur ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Staatsangehörigkeit der Kinder der Klägerin weiterhin ungeklärt erscheint, weil nicht sicher ist, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben. Einer ausführlicheren Begründung bedarf die Entscheidung des Senats auch nicht deswegen, weil der vorliegende Fall im Hinblick auf die Ehegatten von im Ausland lehrenden deutschen Professoren möglicherweise exemplarische Bedeutung hat und über den Einzelfall hinausgehende Probleme aufwirft (vgl. dazu allgemein Wilms, Wissenschaftsrecht (WissR) 1988, 49). Dem besonderen deutschen staatlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindungen deutscher Wissenschaftler, die vorübergehend im Ausland tätig sind und dort eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch eine Beibehaltungsgenehmigung für sie selbst Rechnung getragen werden (vgl. Nr. 4 des o. g. Erlasses). Deren Ehegatten partizipieren aber nicht ohne weiteres an dieser Ausnahmebehandlung, es sei denn, sie erfüllen in ihrer Person ebenfalls die Voraussetzungen für ein Abgehen von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Denn das Interesse an der Einheitlichkeit der Mehrfachstaatsangehörigkeit in der Familie geht diesem Grundsatz nicht vor (a. A. Wilms, a.a.O., S. 54 f.), und das erwähnte besondere staatliche Interesse erstreckt sich nicht generell auf die Familie des Wissenschaftlers. Die Klägerin begehrt die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Ehemann der 1949 in L geborenen Klägerin, der ebenso wie sie deutscher Staatsangehöriger ist, trat am 1. Juni 1990 als ordentlicher Professor in den österreichischen Staatsdienst ein und erwarb damit kraft Gesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft. Unter dem 4. Oktober 1990 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall, daß sie durch Erklärung die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt. Zur Begründung gab sie an, sie sei als Ausländerin im österreichischen Versorgungs- und Erbrecht benachteiligt und ihre erbrechtlichen und sonstigen Ansprüche würden in nicht vorhersehbarer Weise verändert, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlöre. Darüber hinaus berief sie sich darauf, inzwischen hätten ihre vier minderjährigen Kinder ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit erworben, die Aufnahme ihres früheren Berufs als Modedirektrice sei kaum möglich, weil sie wahrscheinlich keine Arbeitserlaubnis in Österreich erhalte, bei dem kurzfristig erforderlich gewordenen Erwerb eines Grundstücks in Niederösterreich im November 1990 habe sie als Ausländerin nicht in das Grundbuch eingetragen werden können, ihr Aufenthalt in Österreich bedürfe einer ständigen Genehmigung, so lange sie dort gemeldet sei, und das Fahren eines deutschen PKW in Österreich sei auf höchstens 90 Tage im Jahr begrenzt. Das Regierungspräsidium K lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 1991 ab, weil die Klägerin weder ein besonderes staatliches Interesse an der Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit noch schwerwiegende Gründe in ihrer Person dargetan habe, die für eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sprächen. Gegen diesen ihr am 26. Februar 1991 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. März 1991 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Daraufhin wurde der Widerspruch mit Bescheid des Regierungspräsidiums K vom 21. Mai 1991 unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheids als unbegründet zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid wurde am 23. Mai 1991 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juni 1991 Klage erhoben und ohne weitere Begründung beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit zu genehmigen. Das beklagte Land hat, ohne dies zu begründen, beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 1992 abgewiesen, weil die Versagung der Genehmigung nicht zu beanstanden sei. Es sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensfehlgebrauch festzustellen. Die Behörde habe beanstandungsfrei angenommen, daß Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden sei. Wegen der Unerwünschtheit der doppelten Staatsangehörigkeit komme die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht, so etwa, wenn für den Betroffenen eine seine Lebensgrundlage berührende Existenzfrage auf dem Spiel stehe. Eine solche Situation sei für die Klägerin nicht gegeben. Ihr Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG sei nicht berührt, weil ihr Ehemann die deutsche (richtig wohl: österreichische) Staatsbürgerschaft aufgrund seiner Berufstätigkeit erlangt habe, während sie selbst die österreichische Staatsangehörigkeit aufgrund einer eigenen Willenserklärung erlangen wolle. Sie könne sich auch nicht auf den Schutz von Ehe und Familie berufen. Ob ihre Kinder tatsächlich beide Staatsangehörigkeiten innehaben, sei offen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Klägerin daraus für sich keine zusätzlichen Rechte herleiten; denn die Familieneinheit wäre insofern gewahrt, als alle Mitglieder zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Ob die Klägerin Schwierigkeiten bei ihrer Berufsausübung habe, müsse offen bleiben; sie habe dies jedenfalls nicht glaubhaft machen können. Im übrigen wären ihr diese Schwierigkeiten zuzumuten, weil sie zu einer Existenzgefährdung nicht führen würden. Schließlich habe sich die Behörde auch im Rahmen der Verordnung (richtig wohl: des Erlasses) des Hessischen Ministers des Innern vom 24. August 1982 (StAnz. S. 1614) gehalten, wonach in der Person des Betroffenen schwerwiegende Gründe für die Beibehaltung der deutschen und den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen müßten; der Betroffene müsse sich in einer äußeren Zwangslage befinden, durch welche die Freiheit der Willensentschließung beim Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen oder beeinträchtigt sei (Nr. 3). Eine derartige Zwangslage habe die Klägerin aber nicht dargelegt. Gegen dieses ihr am 15. Mai 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Juni 1992 Berufung eingelegt, ohne hierzu einen ausdrücklichen Antrag zu stellen und ohne die Berufung zu begründen. Das beklagte Land hat sich zur Berufung nicht geäußert. Unter dem 21. Juli 1992 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Vorgehen nach § 130 a VwGO nicht ausgeschlossen erscheint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte 12 UE 1133/92 und die die Klägerin betreffende Akte des Regierungspräsidiums K (11 - 1 c 10/01 -) Bezug genommen.