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Urteil

12 UE 2406/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0622.12UE2406.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Asylanerkennung beschränkte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung hinsichtlich der Asylklage zugelassen (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), also auch insoweit, als der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) unterlegen ist. Die am 29. November 1991 eingegangene Berufung ist fristgerecht erhoben, da das angegriffene Urteil dem Kläger am 31. Oktober 1991 zugestellt worden ist und der 27. Oktober 1992 ein Sonntag war (§ 124 Abs. 2 VwGO; § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Schließlich bestehen auch gegen die Beschränkung der Berufung des Klägers auf die Frage der Asylanerkennung keine Bedenken. Die Dispositionsbefugnis des Asylbewerbers ist zumindest in dieser Hinsicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht beschränkt, die übrigen Beteiligten, nämlich die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte, haben Rechtsmittel gegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht eingelegt, und deshalb ist insoweit Rechtskraft eingetreten (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betreffende Urteilsausspruch ist ebenso der formellen Rechtskraft zugänglich, wie die entsprechende isolierte Entscheidung des Bundesamts bestandskräftig werden kann. Der selbständigen Anfechtbarkeit beider Entscheidungsteile im Asylverfahren (§ 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG) entspricht die Selbständigkeit beider Klagebegehren im Prozeß (Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., 1992, § 30 AsylVfG Rdnr. 7; dazu jetzt auch BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). II. Die Berufung des Klägers ist begründet; denn dieser kann nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen, weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG). 1. Der Prüfungsumfang im Berufungsverfahren über die Asylanerkennung erstreckt sich entsprechend §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG grundsätzlich auf die volle Reichweite des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Da jedoch die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig geworden ist, stehen für die Beteiligten des Berufungsverfahrens und das Berufungsgericht diese Verpflichtung und die ihr zugrundeliegenden Grundlagen verbindlich fest (§ 121 VwGO). Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Verwaltungsgericht die Beklagte zu 1) nicht allgemein zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG verpflichtet hat, wie es den gesetzlichen Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG entspräche, sondern die Beklagte zu 1) verpflichtet hat, festzustellen "daß der Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei in seiner Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht würde." Denn das Bundesamt wird trotz des Wortlauts dieses Tenors einen den gesetzlichen Vorschriften genügenden Feststellungsbescheid zu erlassen haben. Es kann hier offen bleiben, ob die materielle Rechtskraft einem neuen Verfahren mit demselben Streitgegenstand überhaupt entgegensteht oder nur einer abweichenden Sachentscheidung (dazu Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1989, § 121 Rdnrn. 2, 9 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., 1991, § 121 Rdnr. 5). Denn im vorliegenden Fall unterscheidet sich der Gegenstand des Berufungsverfahrens von dem rechtskräftig entschiedenen Gegenstand des Klageverfahrens. Jeder Asylantrag umfaßt die Anträge auf Asyl- und auf "Flüchtlingsanerkennung" (Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG), wenn der Ausländer den Antrag nicht auf das letztere Begehren beschränkt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Insoweit handelt es sich tatsächlich um zwei "Teile des Asylantrags" und im Gerichtsverfahren um "zwei Bestandteile eines einheitlichen Asylbegehrens" (so BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3; ähnlich BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91 -). Andererseits hat das Bundesamt zwei "Feststellungen" zu treffen, die jeweils "selbständig anfechtbar" sind (§ 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG), und sind im Gerichtsverfahren zwei Begehren mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen anhängig (so BVerwG, 18.02.1992, a.a.O.). Deshalb ist das Verhältnis zwischen Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach Auffassung des Senats so ausgestaltet, daß es sich um zwei verschiedene Antrags- und Rechtsschutzbegehren handelt, die allerdings gemeinsam behandelt und entschieden werden und hinsichtlich politischer Verfolgungsgefahr und geschütztem Rechtsgut deckungsgleich sind (im letzteren Sinne auch BVerwG, 18.02.1992, a.a.O.). Verschiedenheit und Selbständigkeit der beiden Begehren ergeben sich vor allem aus den Unterschieden im Tenor der Bundesamts- oder Gerichtsentscheidung, in den Tatbeständen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG (dazu Kanein/Renner, a.a.O., § 51 AuslG Rdnr. 3 ff. m.w.N.) und in den mittelbaren Rechtsfolgen insbesondere im Aufenthaltsrecht (§ 29 Abs. 1 AuslG einerseits und § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG andererseits) und im Sozialrecht. Nach alledem ist zwar der jetzt noch anhängige Streitgegenstand nicht mit dem schon rechtskräftig beschiedenen identisch. Gleichwohl bewirkt die Regelung des § 121 VwGO eine Bindung der Beteiligten und des Senats an die rechtskräftig gewordene Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Flüchtlingsanerkennung und an die Grundlagen dieser Verpflichtung. Die Vorschrift des § 121 VwGO greift nicht nur bei Identität der Streitgegenstände ein, sondern auch bei Vorgreiflichkeit der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge für einen späteren Prozeß über einen anderen Streitgegenstand (Kopp, a.a.O., § 121 Rdnr. 11 f.; Redeker/von Oertzen, a.a.O. § 121, Rdnr. 5 a. E.; so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., 1992, § 322 Anm. 4 unter "Vorgreifliche präjudizielle Rechtsverhältnisse"; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., 1989, § 322 Rdnrn. 204 ff.; zum Umfang der Rechtskraft vgl. BVerwG, 01.04.1971 - IV B 95.69 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33; zur Wirkung der Rechtskraft BVerwG, 19.03.1990 - 8 B 27.90 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60). So verhält es sich nach Auffassung des Senats auch bei einer Klage auf Asylanerkennung nach bereits rechtskräftiger Verpflichtung des Bundesamtes zur Flüchtlingsanerkennung. Mit der gerichtlichen Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung steht nicht nur die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des jeweiligen Asylbewerbers zwischen den Beteiligten verbindlich fest, sondern auch die dieser Verpflichtung zugrundeliegende prognostische Erkenntnis, daß dem Asylbewerber bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung aus den festgestellten Gründen droht. Im Falle eines asylanerkennungsrechtlich unbeachtlichen subjektiven Nachfluchttatbestands im Sinne des § 1 a AsylVfG oder des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18) umfaßt die Bindungswirkung die konkrete Verfolgungsprognose im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Da die für die Asylanerkennung in einem Fall von Exilpolitik erforderliche Prognose im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) lediglich die zusätzliche Feststellung verlangt, daß der Asylbewerber seine die Verfolgung auslösende politische Gesinnung auch schon vor seiner Ausreise aus dem Verfolgerstaat erkennbar betätigt hat, bedarf es nach rechtskräftiger Flüchtlingsanerkennung zur Asylanerkennung nur noch dieser Feststellung. Der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt die Prognose zugrunde, der Kläger werde bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Betätigung strafrechtlich belangt und solle durch diese Strafe, da er die Anwendung von Gewalt ablehne, wegen seiner - bloßen - politischen Überzeugung getroffen werden. Die propagandistische Tätigkeit des Klägers sei den türkischen Behörden "möglicherweise" bekannt geworden, und deshalb müsse der Kläger "höchstwahrscheinlich" im Falle seiner Rückkehr mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Das angegriffene Urteil beruht auf der Ansicht, die politische Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik sei asylrechtlich als unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund zu bewerten. Dazu hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt, der Kläger habe individuell keine politische Verfolgung erlitten und bei einer Rückkehr auch keine politische Verfolgung wegen seines Bekenntnisses zum kurdischen Volkstum zu befürchten. Die Asylanerkennung des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil der Kläger Vorfluchtgründe nicht geltend gemacht habe und dem Kläger die Darstellung über seine politische Betätigung in der Türkei nicht geglaubt werden könne. 2. Der Kläger hat mit seiner Asylverpflichtungsklage im Berufungsverfahren Erfolg, weil der Senat die Überzeugung gewonnen hat, daß der Kläger über die gemäß § 121 VwGO verbindlich feststehenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinaus die zusätzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Relevanz eines subjektiven Nachfluchttatbestands als Asylanerkennungsgrund erfüllt. Die politische Betätigung des Klägers im Bundesgebiet stellt sich nämlich als Ausdruck und Fortführung einer schon während seines Aufenthalts in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung dar (BVerfG, a.a.O.). Es braucht nicht im einzelnen darüber entschieden zu werden, in welchem Umfang die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG übereinstimmen; es kommt insbesondere auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lediglich mit denen des Art. 33 GK identisch sind oder auch mit denen des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK (im letzteren Sinne jetzt BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 -). Mit der erstinstanzlichen rechtskräftigen Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers steht aber fest, daß dieser aufgrund exilpolitischer Betätigung politische Verfolgung bei einer Rückkehr zu erwarten hat, und diese Prognose rechtfertigt seine Anerkennung als Asylberechtigter schon deshalb, weil nach Überzeugung des Senats die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung eines subjektiven Nachfluchttatbestands im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich gewillkürter Nachfluchtgründe erfüllt sind. Unter diesen Umständen kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann, wonach das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt und deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden kann, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes kann danach - als allgemeine Leitlinie - nur dann gelten, wenn sich die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 1 a AsylVfG Rdnr. 6; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (z. B. 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; 20.10.1987 - 9 C 147.86 -; 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22; 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255; 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254; 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, EZAR 630 Nr. 27 = InfAuslR 1989, 135 ). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = EZAR 200 Nr. 21 = InfAuslR 1988, 337 ; 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32; 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173; 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23; 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 = EZAR 201 Nr. 17 = InfAuslR 1989, 169 ; andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn der Kläger erfüllt nach Überzeugung des Senats die nach dieser Rechtsprechung zusätzlich erforderlichen Anforderungen für eine Asylanerkennung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist anhand der Angaben des Klägers über seinen politischen Werdegang in der Türkei festzustellen, daß er dort bereits die seiner Exilpolitik zugrundeliegende Überzeugung besessen und nach außen hin bekundet hat, insoweit also eine asylrechtlich ausreichende Kontinuität seiner politischen Überzeugung vorliegt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht allein deshalb verneint werden, weil er sich im Vorprüfungsverfahren geweigert hat, Namen seiner Parteifreunde preiszugeben. Allerdings ist ein Asylbewerber im Rahmen seiner besonderen Mitwirkungsverpflichtungen (§§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 AsylVfG) gehalten, alle Umstände mitzuteilen, die für die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr sprechen können (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 27), und in diesem Zusammenhang sind auch Angaben über die Struktur und die personelle Zusammensetzung einer politischen Gruppierung, der der Asylbewerber angehört haben will, erforderlich. Nur wenn im Einzelfall mit der Bezeichnung Dritter im Asylverfahren eine konkrete Gefährdung dieser Personen eintreten könnte, kann dem Asylbewerber ausnahmsweise eine Preisgabe seines Wissens nicht abverlangt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Indes hat der Kläger es nur anfänglich im Vorprüfungsverfahren abgelehnt, Fragen nach Führern und Funktionären seiner Organisation zu beantworten. Diese Weigerung hat er in der Verhandlung am 23. Juli 1991 vor dem Verwaltungsgericht einleuchtend damit erklärt, daß er nicht gewußt habe, ob er die Namen der betreffenden Personen nennen dürfe, ohne sie zu gefährden. Im übrigen hat der Kläger glaubhaft bekundet, daß er sich erst nach Rücksprache mit den in Deutschland lebenden Personen in der Lage gesehen habe, die von ihm verlangten Angaben zu machen. Selbst wenn die Auffassung des Klägers über Umfang und Ausmaß seiner insoweit bestehenden Mitwirkungsverpflichtungen unzutreffend sein sollte, kann jedenfalls hieraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu diesem Komplex oder gar insgesamt zu seinem politischen Schicksal geschlossen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schilderung des Reisewegs durch den Kläger. Wenn er zunächst gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hat, er wolle den genauen Reiseweg nicht angeben, und dann im Vorprüfungsverfahren sich zumindest dahin geäußert hat, sie seien bis zum Grenzübergang Edirne mit dem Auto gefahren und hätten dann diesen Grenzübergang zu Fuß passiert, dann darf daraus zumindest nicht der Schluß gezogen werden, dem Kläger könne sein gesamtes Vorbringen über seine Tätigkeit und sein Schicksal in der Türkei nicht geglaubt werden. Die insoweit die Entscheidung tragenden Bemerkungen des Verwaltungsgerichts über die geographischen Verhältnisse in der Westtürkei sind unzutreffend, wie die Vernehmung des Klägers im Berufungsverfahren ergeben hat. Bei seiner erneuten Befragung über den Fluchtverlauf hat sich nämlich herausgestellt, daß er in der Nähe des Grenzübergangs E den Grenzfluß Mehric Nehri durchquert hat. Wenn er also früher angegeben hat, er sei "über das Wasser nach Griechenland" gelangt, dann beruht diese Formulierung offensichtlich auf gewissen Unsicherheiten und Unstimmigkeiten bei der Übersetzung und ist ganz einfach so zu erklären, daß er diesen Grenzfluß teilweise durchwatet und teilweise durchschwommen hat. Zu Unrecht hat daher das Verwaltungsgericht dem Kläger eine grundlegende Unkenntnis über die geographischen Verhältnisse in der Westtürkei vorgehalten. Es ist gerade umgekehrt auf eine grundlegende Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts zurückzuführen, wenn es angenommen hat, der Kläger müsse über das Mittelmeer nach Griechenland eingereist sein. Tatsächlich verfügen Griechenland und Türkei über eine gemeinsame Landgrenze, und diese wird südlich E teilweise durch den eben genannten Grenzfluß gebildet. Unter diesen Umständen ist es unschädlich, wenn es in der Begründung der Berufung heißt, von E aus sei die Fahrt zur Mittelmeerküste organisiert worden, und damit der Eindruck erweckt wird, der Kläger sei doch über das Mittelmeer nach Griechenland gelangt. Bei diesen Ausführungen handelt es sich ersichtlich um bloße Erklärungsversuche des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die nicht auf entsprechenden Informationen des Klägers beruhen. Auch im übrigen bestehen keine gewichtigen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dieser hat durchgehend im gesamten behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren behauptet, sowohl in Tunceli als auch in Istanbul politisch aktiv gewesen zu sein. Die im Laufe des gesamten Verfahrens aufgetretenen Abweichungen in der Darstellung sind ohne weiteres damit zu erklären, daß der Kläger in den jeweiligen Verfahrensstadien unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und auf unterschiedliche Fragen geantwortet hat. Wenn unter diesen Umständen seine Schilderungen nicht in allen Verfahrensstationen vollständig übereinstimmen, kann daraus nicht auf die Unwahrheit der Angaben geschlossen werden. Ein Teil der Unstimmigkeiten sind zudem auf den inzwischen größer gewordenen zeitlichen Abstand und die damit verbundene Abnahme der Erinnerung des Klägers zurückzuführen. Im Mittelpunkt seiner Darstellung stehen die Zugehörigkeit und die Tätigkeit für eine politische Organisation, die er zunächst mit "Kurtulus" benannt hat. Schon im Vorprüfungsverfahren hat er sie näher bezeichnet mit Türkiye Ve Kuzey Kurdistan Kurtulus (Örgütü). Bei dieser Organisation hat es sich anscheinend ebenso um einen lokalen oder regionalen Zusammenschluß gehandelt wie bei der Devrimci Halklar Dayanisma Dernegi Kurtulus. Damit ist es wohl auch zu erklären, daß über diese Organisationen nähere Einzelheiten aus amtlichen Auskünften oder Gutachten nicht bekannt geworden sind. Immerhin hat der Kläger dem Bundesamt aber unter anderem die Druckschrift einer Organisation vorgelegt, die einen ähnlichen Namen trägt wie die erstgenannte, und zwar lediglich ergänzt um "Merkez Yayin Organi". Deshalb kann dem Kläger geglaubt werden, daß er schon als Schüler im Tunceli politisch aktiv gewesen und deswegen in Schwierigkeiten geraten ist. Wie im Asylantrag hat er auch bei den späteren Anhörungen und Vernehmungen durchgehend erklärt, er sei 1980 beim Aufhängen einer Wandzeitung erwischt und verhaftet und 1982 aus einem ähnlichen Anlaß von der Schule verwiesen worden. Wenn er schriftliche Belege über die Haft und den Schulverweis nicht vorlegen kann, dann spricht das nicht unbedingt gegen die Wahrheit dieser Angaben. Die Inhaftierung dauerte lediglich vier Tage, und deshalb kann von dem Kläger ein schriftlicher Nachweis über diesen Vorgang im Oktober 1980 schlechterdings nicht verlangt werden. Dasselbe gilt für den Schulverweis, den der Onkel des Klägers erhalten hat, da dieser den Angaben des Kläger zufolge schulische Angelegenheiten für ihn erledigt hat, weil der Vater des Klägers viel beschäftigt und seine Mutter bereits seit langem verstorben war. Dem Kläger kann auch geglaubt werden, daß er sich nach seinem Weggang aus T weiter politisch betätigt hat, nämlich in Istanbul, wo er seit Mai 1984 bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel gelebt hat. Wenn diese politische Betätigung nicht weiter ausgeprägt war und auch nicht stärker nach außen in Erscheinung getreten ist, dann ist dies vom Kläger einleuchtend damit erklärt worden, daß er bereits im Mai 1985 erfahren hat, daß er von der Polizei gesucht wurde. Auch dies ist von ihm glaubhaft geschildert worden. Seinen Angaben im Vorprüfungsverfahren zufolge will er dies bei einem Besuch bei seinem Onkel in T erfahren haben. Er hat dies von Anfang an damit erklärt, verhaftete Freunde hätten ihn verraten. Bei der Vernehmung im Berufungsverfahren hat er im einzelnen erklärt, daß die Arbeiter der Eisenschmiede, die von seiner Familie betrieben worden sei, ihm berichtet hätten, daß er gesucht würde. Und zwar habe die Polizei sowohl bei der Eisenschmiede als auch zu Hause nach ihm gefragt. Da er 1985 erst 19 Jahre alt war und er eine Mitteilung über die Einberufung noch nicht erhalten hatte, konnten die polizeilichen Ermittlungen nicht mit dem Wehrdienst in Zusammenhang stehen, wie er bei seiner Vernehmung zutreffend erklärt hat. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats auch fest, daß der Kläger von einem Gesinnungsfreund verraten worden sein kann, von der Polizei gesucht wurde und sich deshalb in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise an verschiedenen Stellen versteckt gehalten hat. Es braucht danach nicht entschieden zu werden, ob die klägerischen Angaben für die Feststellung ausreichen, daß der Kläger wegen einer bestimmten Tätigkeit und eines bestimmten strafrechtlichen Vorwurfs bereits politisch verfolgt war oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, als er im Mai 1986 die Türkei verließ. Es sei lediglich angemerkt, daß weder die kurzfristige Inhaftierung noch der Schulverweis asylrechtlich relevant sein dürften. Die Inhaftierung diente offensichtlich lediglich Ermittlungsmaßnahmen und hatte kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge. Es war nicht auf die Verfolgung der politischen Gesinnung des Klägers gerichtet. Im übrigen war diese polizeiliche Maßnahme bei der Ausreise des Klägers abgeschlossen und wirkte sich nicht mehr auf dessen Entschluß zur Ausreise aus. Der Schulverweis nahm dem Kläger nicht die beruflichen Existenzmöglichkeiten. Der Kläger hatte vielmehr eine Ausbildung als Schweißer absolviert und hat nicht behauptet, er habe nach seinem Verweis von der Schule nicht als Schweißer oder sonst arbeiten und seinen Lebensunterhalt verdienen können. Die Angaben des Klägers reichen auch nicht für die Feststellung aus, daß er tatsächlich wegen eines bestimmten Vorwurfs polizeilich gesucht wurde und mit einer Strafverfolgung rechnen mußte, die als politische Verfolgung zu bewerten ist. Daß er bestimmte politische Betätigungen entfaltet hat, die vom türkischen Staat verfolgt wurden, hat er nicht substantiiert angegeben. Daß die bloße Mitgliedschaft in der Organisation, der er angehört haben will, mit Strafe bedroht war, ist ebenfalls nicht hinreichend dargestellt oder erkennbar. Der Hinweis des Klägers auf mehrere Personen, die ebenfalls dieser Organisation angehört haben sollen und zum Tode verurteilt worden sind, genügt nicht, um eine ähnliche Gefahr auch für ihn selbst darzutun. Es ist von ihm nicht angegeben und auch nicht von Amts wegen überprüfbar, aus welchen Gründen diese Personen tatsächlich verurteilt worden sind. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, daß ihnen politisch motivierte Gewaltdelikte vorgeworfen worden sind. Der Kläger hat insbesondere auch nicht erklären können, welche Stellung diese Personen innerhalb der Organisation hatten und ob deren Stellung und Tätigkeiten mit seiner politischen Betätigung in irgendeiner Weise vergleichbar waren. Dies alles kann letztlich offen bleiben. Denn die klägerischen Angaben genügen jedenfalls für die Feststellung, daß er bereits in der Türkei eine feste politische Gesinnung besessen und sie auch nach außen hin bekundet hat. Diese politische Gesinnung war seinem damaligen jugendlichen Alter entsprechend anders geartet und anders ausgebildet als diejenige, aufgrund deren er die von ihm jetzt verfolgte exilpolitische Tätigkeit entfaltet. Dies hindert aber nicht daran, die notwendige Kontinuität der politischen Überzeugung festzustellen (BVerfG -Kammer-, 15.05.1991 - 2 BvR 1716/90 -, EZAR 200 Nr. 29; 08.03.1989 - 2 BvR 1627/87 -, BayVBl. 1989, 561; BVerfG -Kammer-, 20.12.1989 - 2 BvR 749/89; VGH Baden-Württemberg, 13.12.1990 - A 14 S 859/89 -, EZAR 206 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 328 ; Bay. VGH, 07.03.1991 - 11 B 90.32006 -, EZAR 206 Nr. 3; dazu auch BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90 -). In jedem Fall handelt es sich um kurdische Interessen und Belange, für die der Kläger eingetreten ist und eintritt. Es steht der Anerkennung der bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten exilpolitischen Tätigkeit als eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrunds nicht entgegen, daß Ziel und Art der Aktivitäten des Klägers in der Türkei einerseits und in Deutschland andererseits nicht in vollem Umfang identisch sind (vgl. dazu BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22; BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254). Der 1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Er verließ seinen Angaben zufolge am 10. Mai 1986 die Türkei und gelangte am 13. Mai 1986 über die österreichisch-deutsche Grenze nach Deutschland. Mit Schriftsatz seiner früherer Bevollmächtigten vom 14. Mai 1986 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 6. Juni 1986 angegeben, der Kläger habe seine politische Arbeit während seiner Schulzeit in der Mittelschule in Tunceli in den Jahren 1979 und 1980 begonnen. Er sei dazu gekommen, weil auch sein Onkel politisch aktiv gewesen sei, und zwar als Vorsitzender der Organisation Devrimci Halklar Dayanisma Dernegi Kurtulus. Dieser sei im Jahre 1980 zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Er selbst sei 1980 beim Aufhängen einer Zeitung über die Revolution erwischt und verhaftet worden; seiner Familie sei es jedoch gelungen, ihn mit Bestechungsgeldern freizubekommen. Am 12. September 1982 habe er eine Wandzeitung über die Revolution verfaßt und sie in den Gängen der Schule aufgehängt; dabei sei er wiederum erwischt und dann von der Schule verwiesen worden. Im Juni 1984 habe er zusammen mit einem früheren Freund, der ihn in Istanbul getroffen habe, wieder mit politischer Arbeit begonnen und eine Versammlung veranstaltet. Gegenüber der Ausländerbehörde verweigerte er die Angabe des genauen Reiseweges mit der Begründung, er wolle seine Freunde nicht verraten. Bei der Vorprüfung am 2. Juli 1986 gab er an, er sei zusammen mit sechs anderen Personen aus der Türkei herausgeschmuggelt worden und habe die Grenze beim Grenzübergang Edirne zu Fuß überquert. Zum Militärdienst gemustert sei er noch nicht; er habe sich nämlich seit Mai 1984 bei einem Onkel in Istanbul aufgehalten und sei bis zur Ausreise höchstens ein- oder zweimal in Tunceli gewesen. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm nicht möglich, weil sein Name bekanntgegeben worden sei und er bestraft würde. Er habe für die Organisation Kurtulus politisch gearbeitet. Er habe im Mai 1985 von seinem Onkel in T erfahren, daß die Polizei nach ihm suche. Die Organisation Türkiye Ve Kuzey Kurdistan Kurtulus (Örgütü) sei im März 1983 gegründet worden, und er selbst habe sich ihr 1984 angeschlossen. Über Führer und Funktionäre dieser Organisation verweigere er jede Auskunft und Angabe. Ziel dieser Organisation sei die Verwirklichung der proletarischen Diktatur in der Türkei und in Nordkurdistan; sie hätten politisch auf dieses Ziel hingearbeitet, nicht mit Gewalt. Zuvor habe diese Organisation "Kurtulus" geheißen. Kurtulus sei ein Ableger von Dev Genc gewesen. Bei Devrimci Halklar Dayanisma Dernegi Kurtulus habe es sich um einen Verein von Kurtulus in Tunceli gehandelt. Mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 3. November 1987 trug der Kläger unter anderem ergänzend vor, der Onkel in Istanbul, bei dem er sich aufgehalten habe, sei als Getränkehändler tätig und Anhänger einer albanisch orientierten Fraktion der Befreiungsbewegung Kurtulus gewesen. Er selbst sei also auch nach seiner Übersiedlung nach Istanbul sozusagen in seinen politischen Tätigkeiten weiter gefördert und unterstützt worden. Die Bewegung Kurtulus werde vom türkischen Staat aufgrund der linksrevolutionären Ideologie ebenso verfolgt wie die Vereinigung TÖB DER, die Gewerkschaft DISK und der TKB. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. März 1989 ab, weil eine generelle Verfolgung der Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit nach wie vor nicht stattfinde, der Kläger bisher in seiner Heimat keinen asylrelevanten staatlichen Maßnahmen unterlegen habe und er einen Nachweis über eine darüber hinausgehende zu erwartende staatliche Verfolgung im Rahmen eines möglichen Strafverfahrens nicht erbracht habe. Dieser Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) vom 29. März 1989 am 31. März 1989 zugesandt. Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 1989 Klage und machte dazu geltend, er könne Dokumente wie etwa Anklageschriften gegenüber seinen Freunden nicht beschaffen und vorlegen. Es sei ihm völlig unsicher und unbekannt, ob er tatsächlich in diesen Anklageschriften namentlich benannt sei und ob überhaupt ordnungsgemäße Anklageschriften existierten. Die von ihm genannte Befreiungsbewegung Kurtulus sei zumindest in ideologischer und organisatorischer Hinsicht der PKK als Unterorganisation zuzurechnen. Schließlich habe er in Kassel an einem in der Presse umfassend dargestellten Hungerstreik für die Befreiung politischer Gefangener in der Türkei im November 1988 teilgenommen. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1991 erklärte der Kläger, er sei ohne Paß aus der Türkei ausgereist; er habe gar keinen Paß gehabt. Den Nüfus habe er in der Türkei zurückgelassen, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Der Nüfus enthalte seine Personalien und hätte insoweit eine Gefahr für ihn bedeutet. 1985, als er politisch verfolgt worden sei, habe er den Nüfus zerrissen. Er sei zusammen mit sechs Personen aus der Türkei ausgereist; fünf seien ausgeschleust worden, und zwei Personen hätten dies bewerkstelligt. Sie seien bei Edirne über das Wasser nach Griechenland, von dort nach Jugoslawien und Österreich und dann in die Bundesrepublik gereist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1991 erklärte der Kläger weiter, seine Organisation sei 1974 gegründet worden, und zwar mit dem Ziel, die Arbeiter in der Türkei zu organisieren und unter ein Dach zu bringen, die Interessen der Kurden zu vertreten und die Bewegung der Kurden anzuführen. In Istanbul sei es so nach und nach dazu gekommen, daß er an Newroz-Tagen und an Veranstaltungen zum 15. Juni und 1. Mai teilgenommen habe. Allmählich habe er es dann übernommen, die Veranstaltung mitzuorganisieren und Leute zur Teilnahme zu bewegen. Er habe auch Mitgliederwerbung treiben sollen, dies sei aber sehr schwierig gewesen. Während des Ausnahmezustandes habe es sehr viel Armee und sonstige Sicherheitskräfte überall in der Stadt gegeben. 1985 seien mehrere führende Mitglieder der Organisation festgenommen worden. Die Organisation sei keine Untergliederung der PKK. Die Ideologie der PKK stimme aber in ihren wesentlichen Punkten mit den Grundsätzen seiner Organisation überein. Sie unterschieden sich dadurch, daß seine Organisation nur politisch tätig werde. Seine Organisation werde seit ihrem Entstehen systematisch von der türkischen Regierung verfolgt. Es habe schon Todesurteile durch Erhängen gegeben. Andere Mitglieder seien während ihrer Haft so schwer gefoltert worden, daß sie zum Teil noch heute körperliche Gebrechen davontrügen. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 19. September 1991 den ausländerbehördlichen Bescheid der Beklagten zu 2) vom 29. März 1989 auf, verpflichtete die Beklagte zu 1) zur Feststellung, daß der Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei in seiner Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht würde, und wies die Klage im übrigen ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keine politische Verfolgung wegen seines Bekenntnisses zum kurdischen Volkstum zu befürchten und habe auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten. Das klägerische Vorbringen über Vorfluchtgründe sei nicht glaubhaft. Schon gegenüber der Ausländerbehörde habe sich der Kläger geweigert, den genauen Reiseweg anzugeben; später habe er nur unzureichende Angaben hierzu gemacht. Zudem seien die Einlassungen zum Besitz eines Passes widersprüchlich. Schließlich habe er sich geweigert, Führer und Funktionen der Organisation Türkiye Ve Kuzey Kurdistan Kurtulus Örgütü zu benennen. Entgegen der Ansicht des Hess. VGH in dem Beschluß vom 22. April 1991 über die Prozeßkostenhilfebeschwerde des Klägers (12 TP 435/90) seien die Angaben zu den Ausreisemodalitäten und zum Fluchtweg nicht von untergeordneter Bedeutung. Wer als Asylbewerber Angaben verweigere, sei so zu behandeln wie derjenige, der unzutreffende oder unauflösbar widersprüchliche Angaben mache. Unabhängig davon habe auch die mündliche Verhandlung nicht zur Klärung der bis dahin offen gebliebenen Fragen beigetragen. Die Angabe des Klägers, er sei "jedenfalls bei E über das Wasser nach Griechenland, von dort nach Jugoslawien weiter nach Österreich und dann in die Bundesrepublik gekommen", sei wenig nachvollziehbar, da der Grenzübergang E etwa 120 Kilometer Luftlinie von der griechischen Mittelmeerküste entfernt sei. Nicht nachvollziehbar seien auch die Erklärungen des Klägers zu den Namen der führenden Persönlichkeiten seiner Organisation. Durch die namentliche Benennung derjenigen, deren Namen schon bekannt oder die schon in der Türkei verhaftet gewesen seien, habe der Kläger diese Personen nicht mehr gefährden können. Diejenigen, die sich schon in der Bundesrepublik aufhielten, hätten sich aber schon in Sicherheit befunden. Nach alledem sei die politische Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik als asylrechtlich unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund zu bewerten. Die vom Hess. VGH in dem oben genannten Beschluß vom 22. April 1991 geäußerten Bedenken gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seien angesichts der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG unbeachtlich. Da sich der Kläger jedoch in starkem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland für seine Organisation betätigt habe und dies den türkischen Behörden möglicherweise bekannt geworden sei, müsse der Kläger höchstwahrscheinlich mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die sich angesichts der Beschränkung des Engagements des Klägers auf eine reine Propagandatätigkeit als politische Verfolgung darstelle. Deshalb könne der Kläger die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verlangen. Deswegen sei auch die ausländerbehördliche Ausreiseaufforderung aufzuheben; denn eine sorgfältige Prüfung im Zeitpunkt ihres Erlasses hätte ergeben, daß ein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG 1965 bestanden habe. Der Kläger hat am 28. Oktober 1991 (einem Montag) gegen dieses ihm am 27. September 1991 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der er sein Asylanerkennungsbegehren weiterverfolgt. Er macht dazu geltend, die festgestellte Gruppenverfolgung von Kurden sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem türkischen Staat zuzurechnen, da dieser seine Sicherheitskräfte nicht kontrollieren könne. Mit den Ausführungen über die Verweigerung bestimmter Angaben bei den ersten Anhörungen verkenne das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Asylanspruchs. Die Motive des Asylbewerbers dafür, wann er welche Angaben mache, hätten in den meisten Fällen mit dem Grund der politischen Verfolgung nichts oder wenig zu tun. Ein oft aus einem völlig anderen Kulturkreis stammender Ausländer sei, wenn er in ein fremdes Land einreise und dort Polizei und Sicherheitskräften gegenüberstehe, in der Regel ängstlich, eingeschüchtert und ohne Wissen darüber, wie die von ihm gemachten Angaben weiterhin verwandt würden. Unverständlich sei auch, weshalb das Verwaltungsgericht die Angaben zum Fluchtweg als Beweis für die Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens betrachte. Es sei ohne weiteres einleuchtend, daß er als Ausgangspunkt und Organisationsort der Flucht die Stadt Edirne angegeben habe. Edirne sei Sammelpunkt und Ausgangspunkt der Flucht gewesen; von dort aus sei die Fahrt zur Mittelmeerküste organisiert worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Bekanntgabe der führenden Funktionäre seiner Organisation sei nicht nur unlogisch, sondern überhaupt nicht nachvollziehbar. Gerade durch seine Differenzierung zwischen bereits verhafteten und im Ausland in Sicherheit lebenden Funktionären habe er glaubhaft deutlich gemacht, daß er dieser Organisation angehört habe und sehr gut informiert sei. Gerade das besondere und jahrelange dauerhafte Engagement in exilpolitischen Gruppierungen in Kassel zeige, daß er ein in der Türkei begonnenes politisches Engagement zwangsläufig fortsetze. Lebensgeschichte, Verfolgungsgeschichte und Nachfluchtgeschichte zeigten, daß hier ein beachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. März 1989 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte haben keine Anträge zur Berufung gestellt. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beschlusses vom 15. April 1992 Beweis erhoben worden durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter am 30. April 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens (12 UE 2406/91) und des Prozeßkostenhilfeverfahrens (12 TP 435/90), der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-12758-86) und der Ausländerbehörde des Beklagten zu 2) sowie der nachfolgend aufgeführten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. Tellenbach vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 97. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 98. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 99. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" 100. 09.12.1991 FR: "In verbotener Sprache" 101. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 102. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 103. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 104. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 105. 23.03.1992 taz: "Blutige Intervention in Türkisch-Kurdistan" 106. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" II. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 34. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 10.05.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg an Hess. VGH 36. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 37. 11.06.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 38. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH 39. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 40. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 41. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 42. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 43. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 44. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 45. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln III. 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 6. 09.09.1982 Taylan an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 Roth an VG Hamburg 15. 07.01.1984 Taylan an VG Köln 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister Möllemann an MdB Catenhusen 25. 03.07.1985 Taylan an VG Köln 26. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 Taylan an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 44. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 45. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 50. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 51. 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" 52. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan"