Urteil
20 K 1773/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1010.20K1773.06A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-ten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-ten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der positiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Der am 0.0.1959 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet mit O geb. L; aus der Ehe sind 4 gemeinsame Kinder hervorgegangen. Der Kläger war seit 1988 in der Türkei als Rechtsanwalt und Notar tätig. Der Kläger reiste am 24.05.2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.06.2002 unter Vorlage diverser Unterlagen in türkischer und kurdischer Sprache, darunter Entscheidungen des Staatssicherheitsgerichtes Istanbul und des Kassationsgerichtes, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Während seiner anwaltlichen Tätigkeit in der Türkei habe er sich vorwiegend in erster Linie für die islamische Sache vor den Staatssicherheitsgerichten eingesetzt. Er habe für keine bestimmte Organisation gearbeitet, sondern er habe sich für die islamische Bewegung und alle hierzu gehörigen Gruppierungen eingesetzt. Er habe mit allen Leuten gearbeitet oder sie verteidigt. Mit der Hisbollah oder sonstigen namhaften Gruppierungen habe er nichts zu tun gehabt, es sei denn, er habe diese Leute vor Gericht vertreten. Er sei nur Sympathisant und sei grundsätzlich gegen Gewalt. Als Rechtsanwalt habe er andere Möglichkeiten gehabt und diese auch genutzt. Am 25.01.1993 sei er von der Antiterrorabteilung festgenommen worden und anschließend 5 Monate inhaftiert gewesen. Bei dieser Inhaftierung sei er auch gefoltert worden und habe ein Geständnis unterschrieben. Nach einer ersten Verhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht sei er zunächst freigelassen worden. Das Strafverfahren gegen ihn sei allerdings weitergeführt worden. Nach seiner Entlassung sei er noch einmal für einige Tage im November 1993 festgenommen worden. Am 25.11.1995 sei er erneut inhaftiert worden. Bis zum 27.02.1998 habe er sich in Haft befunden. Auch in der Folgezeit habe er immer wieder Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Am 24.07.2000 sei gegen ihn ein Urteil ergangen, das auf 12,5 Jahre Gefängnisstrafe gelautet habe. Hiergegen habe er Berufung eingelegt. Das Kassationsgericht habe das Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht zurückverwiesen, mit der Begründung, die Strafe gegen ihn sei zu gering ausgefallen, sie sei auf 22,5 Jahre zu erhöhen. Nach Bekanntgabe dieses Beschlusses habe er den Ausreiseentschluss gefasst. Zu jener Zeit habe er sich noch auf freiem Fuß befunden. Das von ihm abgelegte Geständnis sei durch Folter erpresst worden. Mit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanerkennung des Klägers ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass sich der Kläger seit vielen Jahren für die Islamische Bewegung eingesetzt habe, darüber hinaus für die Menschenrechtsorganisation Mazlum Der" tätig gewesen sei, und auch selbst schon mit entsprechenden Gerichtsverfahren überzogen worden sei. An der Echtheit der vorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht nur mit einer Haftstrafe zu rechnen habe, sondern darüber hinaus auch der Gefahr ausgesetzt sein könnte, einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. Er dürfe daher nicht in die Türkei abgeschoben werden. Eine Asylanerkennung scheitere jedoch daran, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die behauptete Einreise auf dem Luftweg glaubhaft zu machen. Auf die hierauf vom Kläger erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch rechtskräftiges Urteil vom 03.01.2003 - 6 A 387/02 MD - , den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Ein dieses Urteil vollziehender Bescheid ist bis heute - trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten - nicht ergangen. Ende April 2003 begann das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfen, ob ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG gegen den Kläger eingeleitet werden sollte. Dies wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Schreiben vom 30.07.2003 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 30.09.2003 bat der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut um Erteilung einer Abschlussmitteilung über das Asylverfahren und zeigte an, dass sich der Kläger gegen die Einleitung eines Widerrufsverfahrens verteidigen werde. Mit Schreiben vom 25.08.2004 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden und beabsichtigt sei, die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zurückzunehmen und festzustellen, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Es sei im nachhinein bekannt geworden, dass der Kläger nicht nur Sympathisant, sondern hoher Funktionär der J" und u.a. Mitglied des Legislativrates dieser Organisation gewesen sei. Die J sei eine Organisation, die ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln zu erreichen versuche. Dem Kläger wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Der Kläger wolle bitte die Gründe darlegen, die seiner Meinung nach dieser Entscheidung bzw. einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehen könnten. Wenn sich der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist äußere, werde nach bisheriger Aktenlage entschieden. Im September 2004 bestellten sich die heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und kündigten an, in Kürze zum Anhörungsschreiben Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 04.07.2005 machten sie sodann geltend: Ein Widerruf oder eine Rücknahme sei rechtswidrig, weil die behaupteten Umstände nicht im nachhinein bekannt geworden seien, sondern dem Bundesamt schon vor dessen Entscheidung vom Kläger selbst bekannt gegeben worden seien. Es habe sich offenbar lediglich die Einschätzung des Bundesamtes geändert. Zudem würden die tatsächlichen Feststellungen, soweit dem Kläger terroristische Aktivitäten vorgeworfen würden, auf den Feststellungen des Staatssicherheitsgerichts und des Kassationsgerichtshofs beruhen. Die Feststellungen dieser türkischen Gerichte seien rechtsstaatlich in bedenklicher Weise zustande gekommen und im Übrigen noch nicht bestandskräftig. Mit weiterem Schreiben vom 21.07.2005 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Rücknahmeverfahren nunmehr gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG durchgeführt werde. Da die Anerkennung als Asylberechtigter und die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt sei, seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme gegeben. Es sei außerdem beabsichtigt festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Mit weiterem Schreiben vom 16.08.2005 teilte das Bundesamt den Prozessbevollmächtigten des Klägers klarstellend mit, dass nunmehr ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG eingeleitet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger das Urteil der 9. Strafkammer des Kassationsgerichts bereits im Anerkennungsverfahren vorgelegt habe und somit erkennbar gewesen sei, dass das Kassationsgericht von einer Funktionärstätigkeit des Klägers für die J" ausgegangen sei. Es wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Anhörungsschreibens gegeben. Mit Bescheid vom 09.12.2005 nahm das Bundesamt die im Bescheid vom 10.06.2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück. In Ziffer 2. des Bescheides stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 3. des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt in seiner Entscheidung zusammengefasst aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 48 VwVfG neben den speziellen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Bundesamtes. Die Voraussetzungen für eine Rückname lägen vor, weil der Bescheid vom 10.06.2002 von Anfang an fehlerhaft gewesen sei. In dem Bescheid sei verkannt worden, dass die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 51 Abs. 3 S. 2, 2. und 3. Altern. AuslG (nun: § 60 Abs. 8 S. 2, 2. und 3. Altern. AufenthG) gegeben seien, somit eine positive Feststellung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG bereits damals ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe vor seiner Einreise aufgrund seiner Einbindung in die Organisation J" nach Maßgabe des deutschen Strafrechts den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erfüllt. Dies ergebe sich aus dem Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 24.07.2000 und dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 06.03.2002. In den Entscheidungen sei festgestellt worden, dass der Kläger zum legislativen Rat der Organisation gewählt worden und innerhalb der Organisation unter dem Decknamen B tätig geworden sei. Bei der J" handele es sich um eine vom Iran unterstützte islamische Organisation, die mit Bombenanschlägen hervorgetreten sei, als terroristische Organisation gelte und in der Türkei verboten sei. Ihr würden auch Mordanschläge auf säkulare Intellektuelle vorgeworfen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, seine Verurteilung beruhe auf einem durch Folter von der Polizei erzwungenen Geständnis, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr beruhe das Urteil den Urteilsgründen zufolge auf einer Vielzahl von Beweismitteln. So seien im Urteil Aussagen des Klägers und anderer Angeklagter akzeptiert worden. Für ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher Verfahrensweise spreche aber gerade, dass das Urteil auf einer Vielzahl anderer Beweismittel (Augenscheinobjekte, kriminalistische und gerichtsmedizinische Gutachten usw.) und nicht nur auf Aussagen der Angeklagten beruhe. Weiterhin spreche für die Rechtsstaatlichkeit, dass eine Mehrzahl der Angeklagten in jenem Strafverfahren vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden sei. Schließlich sei festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um ein nichtpolitisches kriminelles Fehlverhalten des Klägers gehe. Eine glaubhafte und grundsätzliche Distanzierung des Klägers von terroristischen Gewalttaten sei hier nicht erkennbar. Bei einer Gesamtschau der Interessen des Klägers gegenüber dem Interesse des Staates an der Rücknahme einer rechtswidrigen Asylanerkennung sei letzterem der Vorzug zu geben. Die Ermessensentscheidung falle deshalb zu Lasten des Klägers aus. Die Rücknahme erfolge auch fristgerecht. Bei der Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG handele es sich nicht um eine Bearbeitungs- sondern um eine Entscheidungsfrist. Sie beginne regelmäßig erst nach Abschluss eines Anhörungsverfahrens. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Reformen in der Türkei und der im Jahre 2005 veränderten Lage habe der Kläger auch bei der gebotenen wertenden Gesamtschau nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bedroht zu sein. Aus diesem Grunde seien das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu verneinen. Der Kläger hat am 28.12.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Infolge der Änderung des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung ist zum 01.04.2006 ein gesetzliche Zuständigkeitsübergang auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Der Bescheid vom 10.06.2002 sei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg inhaltlich verändert worden und könne deshalb nicht Gegenstand einer Rücknahme sein. Zudem sei die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG, binnen der eine Rücknahme erfolgen müsse, nicht eingehalten, weil sich Behörde auf Tatsachen berufe, die sie bereits im Anerkennungsverfahren gekannt habe. Die maßgeblichen Tatsachen seien bereits bei Einleitung des Rücknahmeverfahrens nach § 73 AsylVfG bekannt gewesen, spätestens mit Anhörungsschreiben vom 25.08.2004 habe die Jahresfrist zu laufen begonnen. Im Übrigen übernehme das Bundesamt einfach Feststellungen der türkischen Gerichte, insbesondere die Beweiswürdigung, ohne zu berücksichtigen, dass die Urteile auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruhen würden. Die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtes sei eine Sonderkammer, die auf den durch die Notstandgesetze eingeführten Prozessordnungen beruhe. In sogenannten Terrorverfahren würden rechtsstaatliche Grundsätze nicht gelten. Das in der Türkei gegen den Kläger geführte Strafverfahren entspreche nicht dem Grundsatz eines fairen Gerichtsverfahrens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei am 09.06.1998 zu der Entscheidung gelangt, dass die Staatssicherheitsgerichte der Türkei gegen das in § 6 Abs. 1 EMRK geregelte Recht auf gerechte Verurteilung verstoßen würden. Auch habe der Kläger bei Abschiebung mit Folter zu rechnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2005 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weiterhin vorliegen, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weiterhin vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Durch Auskünfte des Staatschutzes beim Polizeipräsidenten F werde belegt, dass der Kläger nach wie vor einschlägig propagandistisch tätig sei und deshalb von einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG auszugehen sei. Der Kläger unterhalte durchgängig Kontakte in die islamistische Szene. Im Übrigen sei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG durch die letzte Gesetzesänderung in § 3 Abs. 2 S. 1 AsylVfG aufgenommen worden. Dieser Ausschlussgrund gelte nunmehr auch für sonstige Beteiligte. Zudem setze die Anwendung dieser Regelung, wie der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt habe, keine Wiederholungsgefahr voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse und weiteren Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 1b des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NW) in der Fassung von Art. I Nr. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen und Art. II Nr. 3 S. 1 des Änderungsgesetzes. Der als Anfechtungsklage zulässige Hauptantrag ist begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Feststellung, dass im Fall des Klägers hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht, liegen nicht vor. Das Bundesamt kann die Rücknahme weder auf § 73 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (AsylVfG n.F.) noch auf § 48 VwVfG stützen. Gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG n. F. ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Hier hat der Kläger aber unstreitig dem Bundesamt schon bei Asylantragstellung jene Dokumente und Unterlagen vorgelegt, aus denen das Bundesamt nunmehr herleitet, dass eine Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes ausgeschlossen sei. Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Dementsprechend hat das Bundesamt seine Entscheidung über die Rücknahme auch nicht aus § 73 Abs. 2 VwVfG hergeleitet, sondern auf § 48 VwVfG gestützt. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG findet auf von Anfang an rechtswidrige Anerkennungsbescheide neben der spezialgesetzlichen Regelung in § 73 AsylVfG Anwendung. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80. Erhält deshalb das Bundesamt im Nachhinein Kenntnis von Tatsachen, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen, eröffnet dies nach § 48 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit seiner Rücknahme. Die dort genannten Voraussetzungen sind jedoch nicht vollständig erfüllt. Der hier in Rede stehende Verwaltungsakt, den das Bundesamt zurückgenommen hat, ist nämlich nicht rechtswidrig. Rechtswidrig wäre er dann, wenn die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht erfolgt wäre und auch heute nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehen würde, d.h. wenn die Voraussetzungen für eine positive Feststellung zu dem früher in § 51 Abs. 1 AuslG und heute in § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (AufenthG n.F.) geregelten Abschiebungsverbot nicht vorliegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor bei Asylberechtigten. Nichts anderes gilt nach heutiger Rechtslage: Denn gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. genießen Asylberechtigte im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. In dessen Anwendung bestimmt § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG n.F., dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte, vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG n.F. Der Kläger ist asylberechtigt, wie durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg festgestellt worden ist. Dass dieses Urteil noch nicht durch einen entsprechenden Bescheid der Beklagten umgesetzt ist, ist unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass rechtskräftig feststeht, dass der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat. Da die Verpflichtung zur Asylanerkennung rechtskräftig geworden ist, stehen für die Beteiligten des Verfahrens diese Verpflichtung und die ihr zugrundeliegenden Grundlagen verbindlich fest (§ 121 VwGO). Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Wegen der Rechtskraft kann die Beklagte nicht mehr geltend machen, dass sie zur Asylanerkennung des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 - BVerwGE 108, 30, sodass auch nicht von Bedeutung ist, ob das Verwaltungsgericht Magdeburg bei seiner Entscheidung andere Asylausschlussgründe als die Einreise über einen sicheren Drittstaat überhaupt geprüft hat. Das Bundesamt kann sich demzufolge bei der Rücknahme seiner Feststellung zum Abschiebungsschutz nicht darauf berufen, dass die Asylanerkennung zu Unrecht erfolgt sei. Die Asylanerkennung ist vom Bundesamt weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Asylanerkennung kommt wegen der Rechtskraft des Urteils auch nicht in Betracht. Denn die Bindungswirkung nach § 121 VwGO hindert das Bundesamt daran, die Anerkennungsentscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 a.a.O. Diese Rechtskraftwirkung des Urteils erstreckt sich überdies auch auf die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG, sodass die Beklagte auch deshalb zu der ausgesprochenen Rücknahme nicht befugt ist. Insoweit liegt zwar keine Identität des Streitgegenstandes vor. Vielmehr handelt es sich bei der Anerkennung nach Art. 16a GG und der Zuerkennung von Abschiebungsschutz um zwei "Teile des Asylantrags". Hierbei hat das Bundesamt zwei "Feststellungen" zu treffen, die jeweils "selbständig anfechtbar" sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - DÖV 1992, 582; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 10.04.1992 - 9 B 142.91 -. Das Verhältnis zwischen Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist demnach so ausgestaltet, dass es sich um zwei verschiedene Antrags- und Rechtsschutzbegehren handelt, die allerdings gemeinsam behandelt und entschieden werden, VGH Kassel, Urteil vom 22.06.1992 - 12 UE 2406/91 - EZAR 631 Nr. 18. Gleichwohl bewirkt die Regelung des § 121 VwGO eine Bindung der Beteiligten und des Gerichts an die rechtskräftig gewordene Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und an die Grundlagen dieser Verpflichtung. Auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände kann eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten, in den Fällen, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 a.a.O. Erforderlich ist insoweit, dass die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge - als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhaltes unter das Gesetz - für diesen Anspruch vorgreiflich ist. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 - BVerwGE 96, 24. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar der Rechtskraft eines den Anspruch auf Asylberechtigung verneinenden Urteils keine bindende Wirkung in Bezug auf das Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beigemessen. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 a.a.O. Anders verhält es sich jedoch bei der Rücknahme der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung nach bereits rechtskräftiger Verpflichtung des Bundesamtes zur Asylanerkennung, ebenso: VGH Kassel, Urteil vom 22.06.1992 a.a.O. in Bezug auf eine Klage auf Asylanerkennung nach bereits rechtskräftiger Verpflichtung des Bundesamtes zur Flüchtlingsanerkennung. Denn anders als bei einer Klageabweisung ist die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge - Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter - aufgrund der Vorschriften des § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG n.F. - für den hier zu beurteilenden Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes vorgreiflich. Mit der gerichtlichen Entscheidung über die Asylanerkennung steht kraft gesetzlicher Anordnung auch die dieser Verpflichtung zugrundeliegende prognostische Erkenntnis fest, dass dem Asylbewerber bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung aus den festgestellten Gründen droht. Ebenso steht fest, dass kein Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG (heute: § 60 Abs. 8 AufenthG n.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 AsylVfG n.F. ) gegeben ist. Diese Bestimmung schließt nämlich nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG aus, sondern beschränkt zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1, sodass bei rechtskräftiger Zuerkennung eines Asylanspruchs denknotwendig zugleich rechtskräftig feststeht, dass die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes nicht vorliegen. Ungeachtet dessen ist aber auch - selbst wenn § 48 Abs. 1 VwVfG im vorliegenden anwendbar sein sollte - die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife als fristauslösender Zeitpunkt bedeutet freilich nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem Zeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt. Vielfach wird nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem Zeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung - in welcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer - überflüssig sein, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein kann. Nur wenn und soweit dies bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht der Fall ist, ist eine weitere Sachaufklärung - gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betroffenen (VwVfG § 26 Abs. 2) und nach seiner Anhörung (VwVfG § 28) - erforderlich und beginnt die Jahresfrist erst, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat, BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 a.a.O. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört deshalb regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 - NVwZ 2002, 485. Im vorliegenden Fall lag aber Entscheidungsreife mit Ablauf der dem Kläger durch Anhörungsschreiben vom 25.08.04 gesetzten Monatsfrist vor. Zum Zeitpunkt der Absendung des Anhörungsschreibens verfügte die Beklagte bereits über die notwendige Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Insbesondere lagen ihr umfangreiche Übersetzungen der im türkischen Strafverfahren angefertigten Schriftstücke und Urkunden vor. Mithin fehlte für den Eintritt der Entscheidungsreife im Hinblick auf die zu treffende Ermessensentscheidung nur noch die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG. Dieses Anhörungsverfahren war aber mit Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist abgeschlossen. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Schreiben ausdrücklich erklärt, dass sie nach Aktenlage entscheiden werde, wenn sich der Kläger innerhalb dieser Frist nicht äußere. Dieser Hinweis entsprach zudem der seinerzeit geltenden Rechtslage. Denn § 73 Abs. 4 S. 1 AsylVfG in der früheren wie auch in der heute geltenden Fassung bestimmt, dass dem Ausländer Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Nach Abs. 4 S. 2 kann dem Ausländer aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so ist nach Aktenlage zu entscheiden, vgl. Abs. 4 S. 3 der Vorschrift. Damit war mit Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist aufgrund gesetzlicher Regelung Entscheidungsreife eingetreten, d.h. ab ca. 28.09.2004 lief die Jahresfrist zur Rücknahme. Dass sich der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2005, fast ein Jahr später, geäußert hat, führt nicht zur Unterbrechung dieser Frist. Ist die Rücknahme rechtswidrig und aufzuheben, so besteht auch keine Ermächtigung des Bundesamtes, eine dem § 51 Abs. 1 AuslG entgegenstehende Entscheidung nach § 60 AufenthG zu treffen, so dass auch Ziff. 2 und 3 des Bescheides rechtswidrig sind. Da bereits der Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG n.F. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.