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Beschluss

12 TH 611/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0408.12TH611.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 4. Dezember 1991 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der gemäß § 68 Abs. 1 AuslG seit Vollendung des 16. Lebensjahres am 1. Juni 1991 für den Bereich des Ausländergesetzes verfahrenshandlungsfähige Antragsteller verfolgt sein Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz zutreffend mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, da sein Aufenthalt in diesem Zusammenhang als im Sinne von § 69 Abs. 3 AuslG bis zum Erlaß der angegriffenen Verfügung erlaubt zu gelten hat (allgemein zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426). Allerdings folgt dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon daraus, daß der Antragsteller "nicht unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist" ist. Der Aufenthalt eines Ausländers gilt vielmehr nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur dann kraft Gesetzes als erlaubt, wenn der Ausländer mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Antragsteller erfüllt weder die erste noch (eigentlich) die zweite Voraussetzung; er war nämlich im Zeitpunkt seiner Einreise am 8. März 1989 im Hinblick auf sein Alter vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965) und hielt sich bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres am 1. Juni 1991 war sein Aufenthalt zwar kraft Gesetzes erlaubt, und zwar zunächst bis zum Ablauf des Jahres 1990 aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 und sodann aufgrund von § 96 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift galt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts am 1. Januar 1991 bis zum Ende des Jahres 1991 und im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hierüber fort (§ 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG). Die fiktive Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis endete aber mit Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Antragsteller; denn die Überleitungsvorschrift des § 96 AuslG soll nur die zeitweilige Fortgeltung des früheren Befreiungstatbestands für Kinder unter 16 Jahren sicherstellen (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 111 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, § 96 AuslG Rdnr. 4; vgl. auch Hess.VGH, 24.01.1992 - 13 TH 2/92 -). Da der Antragsteller erst mit am 19. Juni 1991 bei der Ausländerbehörde eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 18. Juni 1991 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, war sein Aufenthalt vom 1. Juni 1991 an nicht mehr als erlaubt anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß schon dieser formlose Antrag und nicht erst der auf dem früher nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 vorgesehenen Muster A 1 a gestellte Antrag vom 25. Juni 1991 die Fiktion des § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG auslöste; denn nach neuem Ausländerrecht fehlt es ohnehin an einer derartigen Vorschrift (dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, § 69 AuslG Rdnr. 4; zur früheren Rechtslage Hess. VGH, 14.06.1988 - 12 TP 2278/88 -). Die danach festzustellende Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers von annähernd drei Wochen muß hier aber zumindest bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 97 AuslG außer Betracht bleiben. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vernachlässigung der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ist zwar nicht zwingend, und es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin ausüben wird, daß sie die kurzfristige Unterbrechung vernachlässigt (vgl. dazu auch Hess. VGH, 09.09.1991 - 12 TH 1878/90 -); hierfür könnte sprechen, daß die Antragsgegnerin immerhin den Aufenthalt des Antragstellers, dessen Zuzug ordnungsgemäß gemeldet worden war, zunächst nicht beschränkt, sondern lediglich die Einwilligung der Mutter und später die Vorlage eines gerichtlichen Sorgerechtsbeschlusses verlangt hat und auch in der Verfügung vom 4. Dezember 1991 nicht darauf eingegangen ist, daß der Aufenthalt des Antragstellers vom 1. Juni 1991 an nicht mehr kraft Gesetzes erlaubt war. Darauf kommt es aber im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit des vom Antragsteller gewählten Rechtsschutzantrags letztlich nicht an; denn insoweit genügt der hier gegebene schlüssige Vortrag der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG (vgl. dazu allgemein auch VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/89 - und 06.02.1992 - 1 S 15/92 -, demn. in EZAR 622 Nr. 13 und 14). Der nach alledem statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, keinen Erfolg haben, da die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung bei der hier gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig erscheinen und danach das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise des Antragstellers dessen persönliches Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es kommt für die Entscheidung über die Beschwerde letztlich nicht darauf an, ob der am 23. Februar 1989 ausgestellte und zunächst bis 22. Februar 1992 gültige türkische Reisepaß des Antragstellers inzwischen verlängert worden oder aber ungültig geworden ist und deshalb dem Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nicht erteilt werden dürfte (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu, und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch die angegriffene Verfügung vom 4. Dezember 1991 erweist sich auch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, die mangels eines zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheids für die Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers maßgeblich ist (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7), als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, weil sein Vater, der mit seiner Mutter nur religiös getraut war, verstorben ist und sich auch seine Mutter nicht im Bundesgebiet aufhält (vgl. §§ 17, 20 AuslG). Sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben zudem zutreffend dargelegt, daß der Antragsteller auch nicht die Voraussetzung eines Nachzugs zu sonstigen Familienangehörigen nach § 22 Satz 1 AuslG erfüllt. Die Ausländerbehörde durfte ihm die Aufenthaltserlaubnis versagen, weil es keine außergewöhnliche Härte darstellt, wenn ihm der Aufenthalt bei seinem in Deutschland lebenden Onkel verwehrt wird. Ein derartiger Härtefall wäre nur anzunehmen, wenn der Antragsteller in einer das Zusammenleben in Deutschland erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe seines Onkels angewiesen wäre (zum Kriterium der familiären Beistandsgemeinschaft vgl. insbesondere BVerfG -Kammer-, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6; BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 4; Hess. VGH, 16.12.1991 - 12 TH 2523/91 - m.w.N.); dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine dem Wohl des Antragstellers entsprechende Erziehung in der Türkei tatsächlich nicht mehr gewährleistet werden könnte (vgl. BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278 ). Minderjährigen ledigen Familienangehörigen kann danach der Nachzug zu entfernteren Verwandten wie einem Onkel nur gestattet werden, wenn sie in besonderer Weise auf familiäre Hilfe im Bundesgebiet angewiesen sind und die Ablehnung sie ganz ungewöhnlich hart träfe; bei Vollwaisen und anderen Kindern kann dies angenommen werden, wenn ihre Betreuung und Erziehung durch personensorgeberechtigte Eltern rechtlich oder tatsächlich nicht gewährleistet sind (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 90 f.; Kanein/Renner, a.a.O. § 23 AuslG Rdnr. 8; Hess. VGH, 20.07.1989 - 12 TH 3562/87 -, EZAR 105 Nr. 26). Die Notwendigkeit einer solchen Beistandsgemeinschaft hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan. Die Angaben hinsichtlich seiner Mutter sind zumindest nicht widerspruchsfrei. Dem vom Antragsteller vorgelegten Urteil des Amtsgerichts in vom 3. Juni 1991 zufolge nahm die Mutter des Antragstellers an dem Verhandlungstermin am 4. April 1991 teil und erklärte lediglich, sie könne für den Unterhalt ihrer beiden Kinder und nicht aufkommen. Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres zu erklären, daß in dem Antragsschreiben vom 19. Dezember 1991 und in der Beschwerdebegründung vom 6. April 1992 angegeben ist, der Aufenthalt der Mutter sei unbekannt, sie habe die Türkei schon 1976 verlassen und lebe vermutlich in Holland. Da der Antragsteller erst am 23. März 1989 nach Deutschland eingereist ist und offenbar bis dahin in der Türkei gelebt hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen, daß er tatsächlich bis zum Alter von etwa 14 Jahren in seiner Heimat gelebt hat und dort entweder von seiner Mutter oder von anderen Verwandten - seinen Behauptungen zufolge zumindest in den letzten Jahren von der Mutter des Onkels - betreut und erzogen worden ist. Da er nunmehr fast 17 Jahre alt ist und in der Zwischenzeit nur etwa drei Jahre in Deutschland gelebt hat, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß er nur in der Obhut seines Onkels im Bundesgebiet und nicht auch in der Türkei leben kann. Sein Interesse, hier eine Schul- und Berufsausbildung zu erhalten, ist verständlich, kann aber die Annahme eines Falles außergewöhnlicher Härte im Sinne des § 22 AuslG nicht begründen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß das Amtsgericht in dem in Frankfurt am Main lebenden Onkel die Vormundschaft oder das Sorgerecht (vgl. dazu die Klarstellung des Dolmetschers vom 2. August 1991) übertragen hat. Denn dies beruht dem Urteil vom 3. Juni 1991 zufolge allein darauf, daß die Mutter des Antragstellers nicht mehr für den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufkommen konnte. Soweit es aber um die finanzielle Unterstützung des Antragstellers geht, kann sein Onkel dieser Verpflichtung auch durch finanzielle Zuwendungen nachkommen, wenn der Antragsteller in der Türkei lebt; angesichts des weitaus geringeren Lebensstandards in der Türkei und der Währungsrelationen zwischen Deutscher Mark und Türkischer Lira genügen dort sogar weitaus geringere Aufwendungen als hier in Deutschland, um dem Antragsteller zu einem angemessenen Lebensunterhalt und dem Aufbau einer beruflichen Existenz in der Türkei zu verhelfen. Dem Urteil vom 3. Juni 1991 läßt sich im übrigen nicht einmal entnehmen, daß das türkische Gericht seiner Entscheidung einen dauernden Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zugrunde gelegt hat. Dort ist nämlich außer der Übertragung der Vormundschaft oder des Sorgerechts angeordnet, daß die Kinder mit ihrer Mutter an religiösen und staatlichen Feiertagen sowie an den ersten 15 Tagen der Monate Februar und Juli durch Zuweisung an deren Aufenthaltsort zusammenkommen können. Einer solchen Besuchsregelung stünden aber gewichtige Hindernisse entgegen, wenn die Mutter des Antragstellers in der Türkei und dieser dauernd in Deutschland lebte. Nach alledem kann weder dem erwähnten Urteil noch dem Vorbringen des Antragstellers ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß etwa seine geistige und seelische Entwicklung in der Türkei gefährdet und nur in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet wäre und eine Rückkehr in die Türkei ihn außergewöhnlich hart träfe. Da nach alledem die Härtefallvoraussetzungen des § 22 AuslG nicht dargetan sind, kommt es nicht darauf an, ob die Ausländerbehörde zu Recht auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG abstellen durfte. Soweit der Antragsteller etwa an einem nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters interessiert sein sollte und deshalb eine befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 in Betracht käme (vgl. dazu auch Fraenkel, a.a.O., S. 91), hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß es an der Darlegung dringender humanitärer Gründe und einer außergewöhnlichen Härte fehlt; insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen. Schließlich kann der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus den Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (Text in ANBA 1981, 4 und Kanein/Renner, a.a.O., S. 867) herleiten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 1990 - C - 192/89 - (EZAR 811 Nr. 11 = NvwZ 1991, 255) kommt diesem Beschluß in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung zu, und deshalb hat der beschließende Senat inzwischen dem EuGH mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 zur Vorabentscheidung vorgelegt (Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333 ). Demgegenüber kann sich der Antragsteller allenfalls auf die Regelung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, der Aussagen für die Fälle der Familienzusammenführung trifft. Die dort getroffene Regelung ist indessen eindeutig und bedarf keiner Auslegung durch den EuGH. Diese Vorschrift räumt nämlich nur denjenigen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmers bestimmte Zugangsrechte zum Arbeitsmarkt ein, die "die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen", oder solchen Kindern türkischer Arbeitnehmer, die "im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben". Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der zu seinem hier lebenden Onkel gezogen ist, zweifelsohne nicht.