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Beschluss

12 TH 3533/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0902.12TH3533.87.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinsichtlich des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung der unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Nachdem der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen worden ist und der Antragsteller hiergegen am 26. November 1987 Klage erhoben hat, ist die angegriffene Entscheidung lediglich dahin neu zu fassen, daß die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederhergestellt wird. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann allerdings nicht schon deswegen entsprochen werden, weil die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ihrer Maßnahme nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegt hat; denn insoweit ist die angegriffene Verfügung zulässigerweise in dem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid zusätzlich ordnungsgemäß begründet worden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieser Formvorschrift ist einmal darin zu sehen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich zu machen und sie zu einer sorgfältigen Prüfung zu veranlassen, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt; zum anderen soll dem betroffenen Bürger durch die Bekanntgabe der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs für maßgeblich erachteten Gründe die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglicht werden; schließlich soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die für die Behörde maßgeblichen Erwägungen mit zu berücksichtigen (OVG Hamburg, 13.5.1986 - Bs IV 251/86 -, InfAuslR 1986, 203; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.7. 1982 - 17 B 932/82 -, EZAR 223 Nr. 3, DÖV 1983, 209; OVG Rheinland-Pfalz, 30.1.1985 - 11 B 201/84 -, NVwZ 1985, 919; Finkelnburg/Jank, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 595). Infolgedessen muß die Behörde zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bekannt geben, die sie im Einzelfall zu der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bewogen haben. Formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs um schreiben, genügen hierfür ebensowenig wie die bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sprechenden Gründe, erforderlich ist vielmehr die Angabe von Überlegungen, die die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung belegen, also das besondere Interesse am Sofortvollzug dartun (Bay. VGH, 18.10.1974 - 191 11 74 -, BayVBl. 1975, 20; Bay. VGH, 17.9. 1982 - 21 CS 82 A. 1044 -, BayVBl. 1982, 756; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; OVG Hamburg, 13.5.1986 - Bs IV 251/86 -, InfAuslR 1986, 203; Hess. VGH, 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, DÖV 1983, 386; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; VG Schleswig, 7.12. 1982 - 14 D 89/82 -, InfAuslR 1984, 103; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 26 zu § 80; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 596 f.; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 307; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., 1985, Rdnr. 29 zu § 80; Schäfer, DÖV 1967, 477 (480 f.); vgl. dazu auch BVerfG, 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 u.a. -, BVerfGE 69, 233 (245) = DVB 1 1985, 669). Der Umfang der danach notwendigen Ausführungen zur Begründung kann nicht abschließend allgemein festgelegt werden, weil er von der Art und dem Gewicht der für und der gegen den Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte abhängt; die Anforderungen an Form und Inhalt der Begründung sind allerdings daran auszurichten, daß die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes Interesse hieran voraussetzt, das über das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgeht (vgl. BVerfG, 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 4), und daß deswegen mit einem bloßen Hinweis auf dieses Interesse jenes besondere Interesse nicht ordnungsgemäß begründet werden kann, wenn auch der Zusammenhang zwischen den Begründungen der beiden Verwaltungsentscheidungen beachtet werden muß (OVG Nordrhein-Westfalen, 3.12.1984 - 17 B 1515/ 83 -, NJW 1986, 1449) und im Einzelfall die Begründung des Verwaltungsakts bereits gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse darzulegen vermag (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 - 17 B 1942/81 -, NVwZ 1982, 455; Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1987, Rdnr. 63 zu § 80). Darüber hinaus ist es der Behörde verwehrt, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts aus dessen offensichtlicher Rechtmäßigkeit abzuleiten (OVG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 1984 - 17 B 1515/ 83 -, NJW 1986, 1449; Kopp, a.a.O., Rdnr. 52, 54). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung dieser Maßstäbe dahin erkannt, daß die Antragsgegnerin mit den Ausführungen zum sofortigen Vollzug der Befristung der Aufenthaltserlaubnis in der Verfügung vom 20. Juli 1987 (S. 5 Mitte bis S. 6 oben) ihrer Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen ist. Dort ist eingangs zwar zutreffend auf das Erfordernis eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung hingewiesen, sodann aber lediglich ausgeführt, es liege nunmehr im öffentlichen Interesse, daß der Antragsteller zur Beendigung bzw. Verhinderung der Einwanderung das Bundesgebiet unverzüglich wieder verlasse, mit seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis könnte er sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens und somit auf nicht absehbare Zeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, um "die einwanderungspolitischen Ziele nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks unverzüglich durchsetzen zu können". Damit ist einerseits der Grund für die nachträgliche Befristung wiederholt - Beendigung bzw. Verhinderung der Einwanderung - und andererseits die Auswirkung des Suspensiveffekts umschrieben - Verbleib des Antragstellers während des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet -; die formelhafte These, die unverzügliche Durchsetzung des mit der Befristung angestrebten einwanderungspolitischen Ziels erfordere die Anordnung des sofortigen Vollzugs, ist aber weder allgemein noch mit auf den Antragsteller ausgerichteten Erwägungen begründet und insgesamt so inhaltsleer, daß sie dem gesetzlichen Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht wird. Insbesondere fehlen Angaben darüber, welche konkrete Gefährdung einwanderungspolitischer Ziele während des Hauptsacheverfahrens von dem Antragsteller ausgeht und welchen Einfluß etwa das von der Ehefrau des Antragstellers eingeleitete Ehescheidungsverfahren auf das Verhalten des Antragstellers während des ausländerbehördlichen Hauptsacheverfahrens haben kann. Gleichwohl kann die angegriffene Entscheidung nicht mit der vom Verwaltungsgericht hierfür gegebenen Begründung bestätigt werden; denn in dem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1987 ist die Anordnung des Sofortvollzugs zulässigerweise zusätzlich gerechtfertigt worden, und dies ist bei der Überprüfung im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung wirksam durch schriftsätzlichen Vortrag im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nachgeholt werden kann (vgl. dazu: OVG Berlin, 25.10.1965 - II S 5.65 -, DÖV 1966, 347; OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 2.5.1967 - I TH 9/67 -, DÖV 1968, 255; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 599 f.; Schäfer, DÖV 1967, 477 (481); denn die Antragsgegnerin hat während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erwägungen, die die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein oder zusammen mit den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung erfüllen könnten, nicht vorgebracht, und im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Widerspruchsbehörde die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung angeführten Gründe für den Sofortvollzug in der Entscheidung über den Widerspruch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ergänzt, und dies hält der beschließende Senat für statthaft und im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält keine Bestimmung darüber, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die danach erforderliche Begründung in vollem Umfang nachgeholt oder aber ergänzt werden darf. Gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG kann eine fehlende Begründung bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt werden. Hier hat nicht die Ausländer-, sondern die Widerspruchsbehörde die erforderliche Begründung nachträglich - durch Ergänzung - ordnungsgemäß gegeben. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Kompetenz der Widerspruchsbehörde, der in Ausländerangelegenheiten die Aufgabe der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ohne Einschränkung zugewiesen ist (vgl. §§ 68, 73 VwGO) und die deswegen auch die Anordnung des sofortigen Vollzugs der hier angegriffenen nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis in vollem Umfang zu kontrollieren hat. Schließlich kann auch aus Sinn und Zweck der Begründungsverpflichtung aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Verbot des Nachschiebens und der Ergänzung der Gründe für die Sofortvollzugsanordnung in dem während des Aussetzungsverfahrens ergehenden Widerspruchsbescheid hergeleitet werden. Ist der Sofortvollzug bereits von der Ausländerbehörde angeordnet und entweder überhaupt nicht oder angesichts der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur unzulänglich begründet worden und holt die Widerspruchsbehörde diese Begründung ganz oder teilweise nach, wird der mit dem gesetzlichen Begründungserfordernis angestrebte Zweck, der zuständigen Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung des sofortigen Vollzugs deutlich zu machen, noch erfüllt; darüber hinaus werden sowohl der betroffene Bürger als auch die für den Verwaltungsrechtsschutz zuständigen Gerichte in die Lage versetzt, die von den Behörden für die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung für maßgeblich erachteten Gründe kennenzulernen. Durch eine nachträgliche Begründung seitens der Ausländer- oder der Widerspruchsbehörde wird zwar dem betroffenen Bürger, falls dieser zwischenzeitlich einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, das Risiko des Unterliegens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgebürdet, wenn er ohne die nachträgliche Begründung allein wegen des Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit seinem Rechtsschutzbegehren Erfolg gehabt hätte. Dennoch erscheint dem Senat eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 2 HVwVfG über die zeitliche Beschränkung der Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluß des Vorverfahrens auf den Beginn des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (so: OVG Rheinland-Pfalz, 30.1. 1985 - 11 B 201/84 -, NvWZ 1985, 919 = DVBl 1985, 1077) nicht gerechtfertigt. Die zeitliche Beschränkung der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 45 Abs. 2 HVwVfG bezieht sich nämlich lediglich auf das Hauptsacheverfahren - Vorverfahren und Klage - und nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren - nach §§ 80, 123 VwGO - und läßt gerade die Nachholung der erforderlichen Begründung bis zum Abschluß des Vorverfahrens zu. Die dafür maßgebliche Überlegung im Schrifttum und im Gesetzgebungsverfahren, eine eigenverantwortliche abschließende Verwaltungsentscheidung zu ermöglichen und prozeßtaktische Rücksichtnahmen bei einer nachträglichen Behördenentscheidung auszuschließen (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., 1986, Rdnr. 39 zu § 45 m.w.N.), kann nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Entscheidung über die Hauptsache bei Nachholung der Begründung durch die Widerspruchsbehörde noch nicht rechtshängig war. Die für den betroffenen Bürger damit verbleibende Unsicherheit, ob die Behörde während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Begründung der sofortigen Vollziehung ändern wird, ist nicht so schwerwiegend, daß eine Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 2 HVwVfG auf die vorliegende Konstellation geboten erscheint. Falls die nachträgliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, hat es der Betroffene in der Hand, das vorläufige Rechtsschutzverfahren für in der Hauptsache erledigt zu erklären und damit eine Kostenentscheidung zu Lasten der Verwaltung zu ermöglichen, die berücksichtigt, daß diese im nachhinein als der alleinige Verursacher der Inanspruchnahme der Gerichte durch den Betroffenen erscheint (vgl. §§ 92 Abs. 2 analog, 155 Abs. 5, 161 Abs. 2 VwGO). Da im vorliegenden Fall die zusätzliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid erfolgt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das besondere Vollzugsinteresse von der Ausgangsbehörde bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids auch im Aussetzungsverfahren begründet werden kann (so: OVG Bremen, 14.3. 1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75). Indem der Regierungspräsident in Kassel in dem Widerspruchsbescheid die von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in dem Ausgangsbescheid gegebene Begründung inhaltlich wiederholt und hinzugefügt hat, der Widerspruchsführer habe seine deutsche Ehefrau offensichtlich mißhandelt und bedroht, so daß die sofortige Vollziehung auch aus diesem Grund zweckmäßig sei, hat die Widerspruchsbehörde insgesamt die Sofortvollzugsanordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behauptung von Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau ist weder in der Verfügung der Ausländerbehörde noch in dem Widerspruchsbescheid als Argument für die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis verwandt und soll ersichtlich dazu dienen, die Notwendigkeit des Sofortvollzugs zu belegen. Sie geht auf einen von der Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde abschriftlich mitgeteilten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ehescheidungsverfahren zurück, mit der dem Antragsteller verboten werden sollte, seine Ehefrau zu mißhandeln, zu bedrohen oder in sonstiger Weise zu belästigen sowie deren Wohnung zu betreten, weil dieser sie mit Gewalt zur Rücknahme des Scheidungsantrags und zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bewegen wolle. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die dahingehenden Behauptungen der Ehefrau des Antragstellers zutreffen und insbesondere die Gefahr bestanden hat oder besteht, daß der Antragsteller tatsächlich gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wird. Denn zur Erfüllung der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es ausreichend, daß in den zusätzlichen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid deutlich die Absicht zum Ausdruck kommt, mit der Anordnung des Sofortvollzugs künftigen Mißhandlungen und Bedrohungen der Ehefrau des Antragstellers schon während des Hauptsacheverfahrens vorzubeugen. Nach alledem kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat oder ob in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen dieser Art die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen ist (vgl. dazu: OVG Hamburg, 17.11. 1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, NJW 1983, 2404 = DÖV 1983, 386; Hess. VGH, 25.10. 1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Eyermann/Fröhler, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 80; Finkelnburg/ Jank, a.a.O., Rdnr. 602, 685 ff.; Huber, a.a.O., Rdnr. 316; Kopp, VwGO, Rdnr. 63 zu § 80; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 80). Obwohl danach die angegriffene Verfügung nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht beanstandet werden kann, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nämlich nicht festgestellt werden, ob die ausländerbehördliche Verfügung vom 20. Juli 1987 in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1987 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 1988 erhalten hat, offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, und unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis. Ob die nachträgliche Befristung der dem Antragsteller am 17. November 1986 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum 31. August 1987 - die in der Verfügung vom 20. Juli 1987 ursprüngliche enthaltene Abschiebungsandrohung ist mit Verfügung vom 6. Januar 1988 aufgehoben worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens - rechtmäßig ist, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht eindeutig entschieden werden. Die Antragsgegnerin hat die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG gestützt, wonach die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis u.a. nachträglich zeitlich beschränken darf; diese Ermächtigung der Ausländerbehörde, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine ernsthaften Bedenken bestehen, ist in der Weise begrenzt, daß die Ausländerbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens ebenso wie im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und damit auch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten hat (BVerwG, 23.3.1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = EZAR 105 Nr. 11 = NJW 1982, 1956 ). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt weder das Vorliegen von Ausweisungsgründen noch die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft voraus, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, daß insbesondere bei der nachträglichen Befristung einer unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ähnliche Ermessenserwägungen anzustellen sind. Ist der Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet wird, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, ist vor allem das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, das dem ausländischen Ehegatten zwar kein unbedingtes Einreise- und Aufenthaltsrecht gewährleistet (BVerfG, 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2), das aber grundsätzlich nicht schon dann entfällt, wenn die Eheleute sich nach einer nicht unerheblichen Zeit des Zusammenlebens trennen. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat der Ehe des Antragstellers im Rahmen ihrer Entscheidung kein erhebliches Gewicht mehr beigemessen, weil die Eheleute getrennt voneinander lebten, die Ehefrau des Antragstellers im Dezember 1986 die Ehescheidung beantragt hatte und deshalb kein Anhalt dafür bestehe, daß die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werde. In dem Widerspruchsbescheid finden sich hierzu keine weiteren Bemerkungen. Danach kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Belange des Antragstellers als eines noch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers ohne Ermessensfehler berücksichtigt worden sind. Soweit sich der Antragsteller von Dezember 1979 bis Februar 1983 zunächst als Asylbewerber im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist die Dauer dieses Aufenthalts nicht zugunsten des Antragstellers in dem Sinne anzurechnen, daß er sich hierauf zum Nachweis einer Verfestigung berufen kann (vgl. dazu § 19 Abs. 3 AsylVfG und BVerwG, 27.10.1983 - 1 B 143.83 -, EZAR 107 Nr. 2 = DÖV 1984, 171); andererseits erscheint es fraglich, ob die Ausländerbehörde diese Aufenthaltszeit bei ihrer Entscheidung völlig außer acht lassen durfte. Hinsichtlich der Dauer und des Verlaufs des Zusammenlebens des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau fehlen Feststellungen in den angegriffenen Behördenentscheidungen; die dort wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde und in den Anträgen auf Ehescheidung und Erlaß einer familiengerichtlichen einstweiligen Anordnung sind weder auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft noch in ihrer Bedeutung für das Begehren des Antragstellers, vorläufig während des Hauptsacheverfahrens weiter im Bundesgebiet zu verbleiben, gewertet worden. Auch in dem Widerspruchsbescheid fehlen Feststellungen darüber, ob das Scheidungsverfahren zwischenzeitlich weiterbetrieben und möglicherweise zum Abschluß gekommen war. In dem anwaltlichen Schriftsatz vom 26. August 1988 ist auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdegerichts lediglich mitgeteilt, gegen das Scheidungsurteil, dessen Datum nicht genannt ist, sei Berufung eingelegt und am 23. Juni 1988 sei in dieser Sache ein Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts ergangen. Danach kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob etwa die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet schon mit Rücksicht auf das Ehescheidungsverfahren über den 31. August 1987 hinaus notwendig oder zumindest zweckmäßig erscheinen mußte. Gegebenenfalls hätte die nachträgliche Befristung so vorgenommen werden müssen, daß der Antragsteller jedenfalls Gelegenheit erhielt, in dem Ehescheidungsverfahren seine Rechtspositionen ausreichend zu vertreten, etwa durch Teilnahme an zumindest einer Verhandlung vor dem Familiengericht. Darüber hinaus hat die Ausländerbehörde ebensowenig wie später die Widerspruchsbehörde Ermittlungen darüber angestellt, ob der Antragsteller tatsächlich seine Ehefrau mißhandelt oder ihr Gewalttätigkeiten angedroht hat und schon deswegen seine Aufenthaltserlaubnis bereits während des Getrenntlebens und vor einem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens befristet werden mußte. Die Grundsätze, wonach dem Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch dann ein Aufenthaltsrecht zusteht, wenn er die gemeinsame Ehewohnung verläßt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem Ehegatten auf Dauer trennt (vgl. dazu: EuGH, 13.2.1985 - Rs. 267/83 -, EZAR 811 Nr. 5, NJW 1985, 2087 ; BVerwG, 21.5.1985 - 1 C 36.82 -, EZAR 106 Nr. 3 = NJW 1985, 2099), können zwar nicht auf den Fall des Antragstellers übertragen werden, weder die Antragsgegnerin noch die Widerspruchsbehörde haben sich aber mit der in dem Schriftsatz vom 7. April 1987 enthaltenen Behauptung des Antragstellers auseinandergesetzt, er sei nach wie vor um eine Versöhnung mit seiner Ehefrau bemüht. Deswegen kann nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht angenommen werden, in dem für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids habe mit dem Fortbestand der Ehe des Antragstellers nicht mehr gerechnet werden können. Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist auch zu berücksichtigen, daß dieser gewisse Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten bekannt waren, als sie am 17. November 1986 die zuvor befristete Aufenthaltserlaubnis in eine unbefristete umwandelte. Kann danach weder von der offenbaren Rechtmäßigkeit noch von der offenbaren Rechtswidrigkeit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden, überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Befristung. Nach den dem Senat vorliegenden Mitteilungen der Beteiligten kann nicht angenommen werden, daß die Ehescheidung inzwischen rechtskräftig geworden ist. Über das weitere Verhalten des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau liegen keine Erkenntnisse vor, so daß die in dem Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gekommene Besorgnis, der Antragsteller könne während des Hauptsacheverfahrens gegenüber seiner Ehefrau - wiederum - gewalttätig werden, nicht als begründet erscheinen kann. Die Befürchtung der Ausländerbehörde, der Antragsteller könne während des Hauptsacheverfahrens seine bereits begonnene Einwanderungsabsicht in die Tat umsetzen, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt; denn für die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis kommt es nicht auf den weiteren Aufenthalt des Antragstellers und auf dessen Verhalten während des Hauptsacheverfahrens an, und bei einem eventuellen späteren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Abschluß des Hauptsacheverfahrens kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht auf seinen weiteren Aufenthalt während des Hauptsacheverfahrens berufen. Demgegenüber fallen die dem Antragsteller durch das sofortige Verlassen des Bundesgebietes vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens entstehenden Nachteile (Kosten der Ausreise, Aufgabe der Wohnung und eventuell des Arbeitsplatzes, Rechtsverfolgung vom Ausland her) erheblich ins Gewicht. Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Belange rechtfertigen können, den Rechtsschutz des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfG, 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1), erscheint dem Senat nach alledem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die nachträgliche Befristung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen die nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der 1957 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ohne Erfolg seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem er am 2. Februar 1983 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde ihm am 8. März 1983 eine bis zum 8. März 1986 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zu seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 17. März 1986 teilte der Antragsteller mit, er lebe seit Mai 1985 von seiner Ehefrau getrennt. Mit Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. April 1986 und bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 23. April 1986 sowie mit Schreiben der Ehefrau des Antragstellers vom 2. Mai 1986 erklärten die Eheleute, sie hätten sich nur zeitweilig getrennt und wollten nunmehr wieder zusammenziehen. Daraufhin erhielt der Antragsteller am 26. Mai 1986 eine bis zum 31. Oktober 1986 befristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die Eheleute bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 17. November 1986 erklärt hatten, weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben, wurde dem Antragsteller am 17. November 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mit am 2. Januar 1987 bei der Ausländerbehörde eingegangenem Schreiben teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, sie habe am 17. Dezember 1986 einen Antrag auf Ehescheidung eingereicht und lebe seitdem nicht mehr mit dem Antragsteller zusammen. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin beschränkte daraufhin mit Verfügung vom 20. Juli 1987 nach Anhörung des Antragstellers die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum 31. August 1987 und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an; gleichzeitig wurde dem Antragsteller unter Bestimmung einer Ausreisefrist zum 30. September 1987 die Abschiebung angedroht und die Wirkung der Abschiebung im Falle ihres Vollzugs auf fünf Jahre befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufenthaltserlaubnis sei nachträglich zeitlich zu beschränken, weil die weitere Anwesenheit des Antragstellers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige; der Antragsteller strebe einen Daueraufenthalt (Einwanderung) in der Bundesrepublik Deutschland an, und die Verweigerung des von ihm zu Erwerbszwecken angestrebten Aufenthalts diene dazu, diese Einwanderung zu beenden. Der Antragsteller habe die Aufenthaltserlaubnis lediglich zur Führung der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau erhalten; allein zu dem Zweck, als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig zu sein, wäre ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG habe zwischenzeitlich bei dem Antragsteller sein Gewicht verloren, da der Antragsteller und seine Ehefrau getrennt lebten und kein Anhalt dafür bestehe, daß die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werde. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei Rechnung getragen. Der Antragsteller sei arbeitslos und verliere bei einer Rückkehr in die Türkei keine wirtschaftliche Existenz. Ein zu berücksichtigender rechtmäßiger Aufenthalt liege beim Antragsteller erst seit Erteilung der asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltserlaubnis am 8. März 1983 vor. Der Antragsteller sei hier nicht in einer Weise verwurzelt, die eine Rückkehr in seine Heimat als unverhältnismäßig und deshalb nicht zumutbar erscheinen lasse. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse, daß der Antragsteller zur Beendigung bzw. Verhinderung der Einwanderung das Bundesgebiet unverzüglich wieder verlasse. Da er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, könne er sich durch die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens und somit auf nicht absehbare Zeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen. Um jedoch die einwanderungspolitischen Ziele nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks unverzüglich durchsetzen zu können, liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse. Die gesetzte Ausreisefrist reiche aus, um die notwendigen Reisevorbereitungen für die Rückkehr in die Türkei zu treffen. Gegen diese ihm am 28. Juli 1987 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller am 3. August 1987 Widerspruch ein. Am 7. September 1987 beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und machte dazu geltend, seine Ehe sei nicht geschieden und er selbst um eine Aussöhnung mit seiner Ehefrau bemüht; erst nach der Ehescheidung dürften einwanderungspolitische Ziele berücksichtigt werden. Der angeordnete Sofortvollzug bedürfe eines besonderen öffentlichen Interesses, die Antragsgegnerin habe ihn jedoch nur formelhaft mit einwanderungspolitischen Zielen begründet. Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 20. Juli 1987 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Kassel stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Beschluß vom 14. Oktober 1987 wieder her, weil die Antragsgegnerin das besondere Interesse am Sofortvollzug ihrer Maßnahme nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegt habe. Sie habe zwar ausgeführt, die beeinträchtigten einwanderungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland verlangten die sofortige Ausreise des Antragstellers; mit demselben Argument habe sie jedoch auch die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihr am 26. Oktober 1987 zugestellten Beschluß am 4. November 1987 Beschwerde eingelegt und macht sinngemäß geltend, die sofortige Vollziehung der nachträglichen Befristung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei hier zu billigen, da der Antragsteller sich sonst auf die Dauer des Rechtsmittelverfahrens und damit auf nicht absehbare Zeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen könne. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 1988 hat die Antragsgegnerin die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 20. Juli 1987 aufgehoben und insoweit die Beschwerde zurückgenommen. Nachdem der Widerspruch der Antragstellers mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 23. Oktober 1987 zurückgewiesen worden ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren in der Weise weiter, daß er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner am 26. November 1987 erhobenen Klage gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 20. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1987 und der Verfügung vom 6. Januar 1988 wiederherzustellen. In dem Widerspruchsbescheid ist zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung über deren Begründung hinaus zusätzlich ausgeführt, hinzu komme, daß der Antragsteller seine deutsche Ehefrau offensichtlich mißhandelt und bedroht habe, so daß die sofortige Vollziehung auch aus diesem Grund zweckmäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Hess. VGH - 12 TH 3533/87 - und VG Kassel 4/3 E 2875/87) und der den Antragsteller betreffenden Behördenakten der Antragsgegnerin und des Regierungspräsidenten in Kassel Bezug genommen. Soweit die ausländerbehördliche Verfügung vom 20. Juli 1987 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit Verfügung vom 8. Januar 1988 aufgehoben und die Beschwerde von der Antragsgegnerin zurückgenommen worden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 2, 126 VwGO). Im übrigen ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig, aber nicht begründet.