Beschluss
10 TG 3610/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1027.10TG3610.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1998 ist aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Bereits den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. September 1998 -- 10 TZ 2082/98 -- in dem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der damaligen Erkenntnislage die Frage des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann nicht hätte negativ entscheiden dürfen. Dazu wäre es erst dann berechtigt gewesen, wenn es nach Beiziehung der Behördenakten und der Feststellung, dass deren Inhalt so gut wie gar nichts für das Vorliegen einer Scheinehe hergibt, aufgrund des auch im Eilverfahren -- wenn auch auf dessen Zweck eingeschränkt -- geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Ermittlungen angestellt hätte, um dann auf der Basis einer entsprechenden ausreichenden tatsächlichen Grundlage über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren zu befinden. Daran fehlt es hier. Würde der Senat in der Sache nunmehr entscheiden, wie es in der Regel im (zugelassenen) Eilverfahren der Fall ist, so würde die Antragstellerin trotz Vorliegens eines groben Verfahrensfehlers der Vorinstanz um eine Tatsacheninstanz gebracht werden. Hinzu kommt, dass der Senat sich in jüngster Zeit in mehreren Fällen aufgrund unzureichender Ermittlungen in der Vorinstanz genötigt sah, in der Sache erst die Entscheidungsreife herbeizuführen. Das gibt ihm Veranlassung, hier in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch im Eilverfahren von der ihm danach gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung ausnahmsweise Gebrauch zu machen. Denn das Oberverwaltungsgericht ist nach der durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz eingeführten zulassungsbedürftigen Beschwerde in derartigen Fällen grundsätzlich nicht mehr dafür vorgesehen, derartige Aufgaben, die der ersten Instanz zufallen, für diese nachzuholen. Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist zwar im Eilverfahren im Regelfall ausgeschlossen, wird aber allgemein von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen wie z.B. dem der vorliegenden Art für rechtlich zulässig erachtet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1988 -- 12 TG 927/88 -- und Beschluss vom 07.11.1989 -- 5 TH 1841/89 --; OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1997 -- 11 B 498/97 --, NVwZ-RR 1997, 759 f.; VGH Bad. -Württ., Beschluss vom 27.02.1995 -- 5 S 3505/94 --, VBlBW 1995, 313, Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 130 Rz 1). Soweit diese Auffassung in der Literatur vereinzelt nicht geteilt wird (vgl. etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 130 Rdn. 6; Hamann, DVBl. 1984, 1204 ff.) folgt der Senat dieser abweichenden Auffassung nicht, da sie unter pragmatischen und verfahrensorganisatorischen Gesichtspunkten letztlich nicht zu überzeugen vermag. Von der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz in Fällen der vorliegenden Art Gebrauch zu machen, erscheint dem beschließenden Senat besonders dann geboten, wenn es sich um Rechtsgebiete oder Fallgestaltungen handelt, in denen der Rechtsschutz im Wesentlichen in das Eilverfahren verlagert ist und zudem der Zugang zu dem Beschwerdegericht für den Rechtssuchenden über ein -- an enge Voraussetzungen geknüpftes -- vorgeschaltetes Beschwerdezulassungsverfahren deutlich erschwert worden ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.02.1992 -- 2 BvR 1477/90 --, InfAuslR 1992, 149 ff. zur Frage der gesteigerten Prüfungsintensität in Eilverfahren, denen Beurteilungen von Asylgesuchen als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt zugrundeliegen). Der sich aus der Bedeutung von Eilverfahren in Ausländersachen -- ihnen folgt in der Regel nach Abschiebung des Ausländers keine Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren mehr -- ergebenden Notwendigkeit, dem antragstellenden Ausländer die ihm grundsätzlich zustehende einzige Tatsacheninstanz im ersten Rechtszug zu erhalten, weshalb auch im Eilverfahren ausnahmsweise die Zurückverweisung statthaft ist, steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass grundsätzlich eine Zurückverweisung dann nicht in Betracht kommt, wenn ein effektiver einstweiliger Rechtsschutz nur noch durch eine sofortige Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht möglich ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Sollte der Fall während der Prüfung der Vorinstanz nach der Zurückverweisung eintreten, stehen dem Gericht, solange es nicht in der Lage ist, die abschließende Sachentscheidung im Eilverfahren ohne weitere Ermittlungen zu treffen, notfalls ausreichende Mittel zur Verfügung, um einen effektiven Rechtsschutz vorläufig durch Anwendung des § 123 VwGO für die Antragstellerin zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht wird nach der Zurückverweisung nunmehr den gesamten Sachverhalt und unter Berücksichtigung des Inhalts der Behördenakten insbesondere auch den Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes und der sonst von ihr vorgelegten Unterlagen daraufhin zu überprüfen haben, ob sich daraus bei summarischer Prüfung ergibt, dass die Antragstellerin das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht hat und, sofern sie dies dann nach der Aktenlage noch nicht bejahen kann, der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, den Vortrag zu erläutern oder gegebenenfalls noch Auskünfte bei dem Arbeitgeber des Ehemannes der Antragstellerin einholen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).