Beschluss
11 F 90/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0420.11F90.11.0A
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Leitsätze
Aufwendungen der Planfeststellungsbehörde für die Hinzuziehung von Sachverständigen zählen regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2011 werden die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.652,10 € festgesetzt.
Der dem Beklagten zu erstattende Betrag ist - soweit er noch nicht beglichen ist - ab dem 18. Februar 2010 mit 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Erinnerung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen der Planfeststellungsbehörde für die Hinzuziehung von Sachverständigen zählen regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2011 werden die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.652,10 € festgesetzt. Der dem Beklagten zu erstattende Betrag ist - soweit er noch nicht beglichen ist - ab dem 18. Februar 2010 mit 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Erinnerung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Der Kläger - ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein - wendete sich in dem Verfahren 11 C 318/08.T gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des von der Beigeladenen betriebenen Flughafens Frankfurt Main. Mit Urteil vom 21. August 2009 wies der Senat die Klage ab und verpflichtete den Kläger, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) zurückgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010, eingegangen bei Gericht am 18. Februar 2010, beantragte der Beklagte, die ihm im Verfahren entstandenen Kosten gegen den Kläger festzusetzen. Er macht Auslagen für externe Sachverständige in Höhe von 118.470,22 € und sonstige Kosten in Höhe von 4.612,93 € geltend. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für externe Sachverständige führt er aus, bei dem Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gehe es um eines der bedeutendsten Infrastrukturvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland. In einem solchen Verfahren sei er berechtigt, den vom Kläger durch gutachterlichen Vortrag aufgestellten Behauptungen unter Zuhilfenahme entsprechender Sachverständiger entgegenzutreten. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Geltendmachung der Aufwendungen für externe Sachverständige sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 99.011,97 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2010 festgesetzt. Der festgesetzte Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1,6 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3300 Ziff. 2 VV zum RVG 1.212,80€ 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV zum RVG 909,60 € Pauschale für Entgelt der Post- und Telekomm.- dienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV zum RVG 20,00 € Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten gemäß Nr. 7000 Ziff. 1b) VV zum RVG 502,23 € Auslagen des Prozessbevollmächtigten (netto) *) 96,42 € Auslagen des Beklagten, die in allen gemeinsam verhandelten Verfahren angefallen sind (brutto) **) 259,84 € Auslagen des Beklagten, die nur in dem Verfahren 11 C 318/08.T entstanden sind: Auslagen für Vertreter von Behörden des Beklagten 1.130,29 € Auslagen des Beklagten für externe Sachverständige 94.359,87 € Summe der Gebühren und Auslagen netto 2.741,05 € Summe der Auslagen brutto 95.750,00 € 7 % MwSt. auf 1,78 € 0,12 € 19 % Umsatzsteuer gem. VV 7008 RVG auf Nettobeträge 520,80 € Summe der Gebühren und Auslagen 99.011,97 € *) Auslagen des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.603,39 € Aufteilung im Verhältnis 30.000/810.000 **) Auslagen des Beklagten in Höhe von 1.231,56 € und 5.784,11 € Aufteilung im Verhältnis 30.000/810.000 Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger am 12. Oktober 2010 und dem Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Aufwendungen für die gutachterliche Stellungnahme des Dr. M. vom Kieler Institut für Landschaftsökologie für die Erstellung des Gutachten über die Feststellung zum Thema „Lärm und Avifauna im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main“ und die Aufwendungen für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung über 15.112,70 € nicht als erstattungsfähig anerkannt hat. Aus der der Rechnung beigefügten Aufstellung ergebe sich, dass das Gutachten in einer konkreten Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag erfolgt sei. Der Kläger habe eine Stellungnahme des Kieler Instituts für Landschaftsökologie zu den Fragen der Lärmauswirkungen auf die Avifauna gefordert. Aus der Stundenaufstellung ergebe sich, dass 21 Stunden für die Teilnahme des Gutachters Dr. M. an der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen seien. Dessen Aussagen seien für das Gericht bei der Urteilsfindung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger die gerichtliche Entscheidung über den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt. Er erachtet die Erstattung der Aufwendungen für externe Sachverständige nach wie vor für nicht erstattungsfähig. Hierzu verweist er auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.400063 -, NVwZ 2010, 663, und einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2010 - 7 A 11.09, 7 A 3.08 -. Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung des Klägers insoweit abgeholfen, als die an den Beklagten zu erstattenden Kosten nunmehr auf 76.040, 37 € festgesetzt werden. Sie kürzte die erstattungsfähigen Auslagen des Beklagten für externe Sachverständige von 94. 359,87 € um (weitere) 22.971,63 €. Der Erinnerung des Beklagten wurde nicht abgeholfen. Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem vorgenannten Beschluss der Erinnerung des Klägers abgeholfen hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Am 2. Februar 2011 erklärte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass sie der letztgenannten Erinnerung ebenfalls nicht abhelfe. II. Die fristgerecht erhobene Erinnerung des Klägers vom 25. Oktober 2010 ist begründet. Die hier umstrittenen Aufwendungen für die vom Beklagten während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Privatgutachten sowie für die Teilnahme der entsprechenden Gutachter am Termin zur mündlichen Verhandlung sind nicht erstattungsfähig. Dabei ist davon auszugehen, dass nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Die Aufwendungen für ein Privatgutachten gehören nur ausnahmsweise zu den notwendigen Kosten eines Prozessbeteiligten in diesem Sinn (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 -, juris, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris). Im Verwaltungsprozess gilt gemäß § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz. Danach ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme dementsprechend vom Gericht zu bestimmen. Im Grundsatz stellen deshalb Aufwendungen für ein Privatgutachten zu tatsächlichen Fragen keine notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 162 Rdnr. 8; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, Rdnr. 28 zu § 162; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rdnr. 31 ff.). Ein Ausnahmefall, in welchem Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sind, kann dann gegeben sein, wenn ein Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen oder ökologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seiner Klage im gerichtlichen Verfahren vorlegt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Verfahren betreffend die Zulassung eines Infrastrukturvorhabens von besonderer Komplexität, wie beispielsweise dem Ausbau eines internationalen Verkehrsflughafens, sich die Planfeststellungsbehörde ebenso wie der Flughafenbetreiber während des Planfeststellungsverfahrens zur Bewältigung der vielfältigen Probleme bei der Ermittlung und Bewertung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange bereits der Hilfe zahlreicher Sachverständiger bedienen, deren Ergebnisse in den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Eingang finden. Derjenige, der gegen eine solchen Planfeststellungsbeschluss gerichtlich vorgehen will, muss im Rechtsstreit zumindest plausibel machen, dass die von der Planfeststellungsbehörde gefundenen Ergebnisse an durchgreifenden Rechts- oder Abwägungsfehlern leiden. Dazu muss er die Tatsachenbasis des Planfeststellungsbeschlusses und die ihm zugrunde liegenden gutachterlichen Ergebnisse derart in Zweifel ziehen, dass das Gericht Veranlassung sieht, eine eigene Beweiserhebung durchzuführen. Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris). Diese Grundsätze zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen eines Klägers für private Sachverständige sind aber - entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - nicht ohne weiteres auf die Situation zu übertragen, in welcher sich die Planfeststellungsbehörde oder der Vorhabensträger als Gegner einer Anfechtungsklage befinden (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 19. März 2008 - 8 M 07.1134 -, DÖV 2008, 564). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wird die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Privatgutachten mit der „prozessualen Notlage“ begründet, in welcher sich speziell der Kläger befindet, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift. In einer derartigen Notlage befindet sich die Planfeststellungsbehörde ebenso wenig wie der Vorhabensträger, die regelmäßig selbst über fachlichen Sachverstand verfügen oder bereits während des Planfeststellungsverfahrens die Hilfe von externen Sachverständigen in Anspruch genommen haben. Demzufolge vermag hier auch das Argument der „Waffengleichheit“ nicht zu verfangen. Zwar ist es auch der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabensträger nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Aufwendungen hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 [4 A 1078.04] -, juris) jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil der Vorhabensträger den Planfeststellungsantrag unter Hinzuziehung internen und externen Sachverstandes hat ausarbeiten und begründen lassen und der Planfeststellungsantrag von der Planfeststellungsbehörde und ihren sachverständigen Fachkräften geprüft und zum Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden ist. Aufwendungen für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten habe, können nach dieser Rechtsprechung unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabensträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 VwGO anzuerkennen sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen müsse, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Die Aufwendungen für ein Privatgutachten seien deshalb nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich gewesen seien, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevorbringen, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bediene, könne es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabensträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranziehe, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Erstattungsfähig seien daher nur die Aufwendungen für solche Privatgutachten des Vorhabensträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigten, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besäßen und etwa dazu bestimmt seien, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. Dies muss nach Auffassung des Senats gleichermaßen sowohl für die prozessuale Stellung der Planfeststellungsbehörde als auch des beigeladenen Vorhabensträgers gelten. Aus dem vorzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2008 lässt sich allerdings nicht im Einzelnen entnehmen, wann die prozessuale Situation es erfordert, dass der Vorhabensträger oder die Planfeststellungsbehörde zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens ihrerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranziehen. Das Gericht hat sich ausweislich der Beschlussgründe auf die Prüfung beschränkt, ob das Gutachten, dessen Kosten zur Festsetzung angemeldet worden sind, durch Angriffe der Kläger veranlasst war. Inwieweit eine besondere prozessuale Situation - vergleichbar der Verpflichtung des Klägers, durchgreifende Rechts- oder Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses plausibel darzulegen zu müssen - bestanden hat, lässt sich der Begründung des Beschlusses nicht entnehmen. Bei der Frage, ob zugunsten der Planfeststellungsbehörde oder des Vorhabensträgers eine derartige besondere prozessuale Position streitet, ist davon auszugehen, dass allein die Notwendigkeit, die Planung im gerichtlichen Verfahren verteidigen oder erläutern zu müssen, eine solche Situation nicht begründen kann. Der Planfeststellungsbehörde obliegt es, im Planfeststellungsverfahren das Abwägungsmaterial umfassend zu ermitteln und in ihre Abwägung einzustellen (vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Ferner ist der Sachverhalt in einem Umfang zu ermitteln, der die Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften gewährleistet. Den privaten Vorhabensträger trifft die Verpflichtung, gegenüber der Planfeststellungsbehörde alle Daten und Erkenntnisse darzulegen und erforderlichenfalls Nachweise zu erbringen, die die Behörde in die Lage versetzen, eine sachgerechte Abwägung und auch eine im Übrigen rechtmäßige Entscheidung zu treffen. Der umfassenden Ermittlungs- und Aufklärungspflicht der Behörde entspricht hierbei eine ebenso umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht auf Seiten des Vorhabensträgers, so dass alle tatsächlich und rechtlich erheblichen Fragen bereits im Planfeststellungsverfahren abschließend zu klären sind. Bei Ungewissheiten und Unsicherheiten ist bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst in einem sich anschließenden Klageverfahren der Sachverhalt - soweit erforderlich auch durch die Einholung von Sachverständigengutachten - einer abschließenden Klärung zuzuführen. Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Planfeststellungsbehörde oder den Vorhabensträger regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen können (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663; vgl. dazu auch Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 162). Denn entweder hat die Planfeststellungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Vorhabensträger den Sachverhalt umfassend ermittelt. In diesem Fall ist die Zuziehung eines Sachverständigen zum gerichtlichen Verfahren von der Prozesssituation nicht veranlasst, sondern dient lediglich der Erläuterung des Planfeststellungsbeschlusses. Werden dagegen entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen und werden diese durch die Planfeststellungsbehörde oder den Vorhabensträger unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet, handelt es sich grundsätzlich um Gutachten, die bereits zur Sachaufklärung im Planfeststellungsverfahren hätten eingeholt werden müssen mit der Folge, dass die Aufwendungen für derartige Gutachten auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie erst während des Prozesses in Auftrag gegeben werden (Just in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2009, § 162 VwGO Rdnr. 17). Dabei ist auch unerheblich, ob sich der Kläger zum Aufwerfen dieser Fragen selbst (erstmals) eines Sachverständigen bedient. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663, an, wonach es nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten bedeuten, sondern auch eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger, aber auch anerkannter Naturschutzvereine schaffen würde, wenn man in derartigen Fällen die bei der Planfeststellungsbehörde oder beim Vorhabensträger anfallenden Aufwendungen für die Hinzuziehung externer Sachverständiger denjenigen aufbürdet, die sich - wenn auch erfolglos - im Wege einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden. Ob unter Berücksichtigung des Vorgesagten überhaupt eine besondere prozessuale Situation denkbar ist, die es rechtfertigt, dass die Planfeststellungsbehörde oder der Vorhabensträger die Aufwendungen für einen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeschalteten privaten Gutachter ersetzt verlangen kann, erscheint fraglich. Der Fall, dass erstmals im gerichtlichen Verfahren Fragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung nicht bereits in Planfeststellungsverfahren hätte erfolgen müssen, scheint jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsrecht geltenden Präklusionsvorschriften (vgl. §§ 73 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LuftVG) eher selten. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn bereits aufgrund der vorgenannten Erwägungen erweist sich der Antrag als unbegründet, die dem Beklagten entstandenen Aufwendungen für die Hinzuziehung der externen Sachverständigen Dr. S. zur Frage der Beeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen durch flughafenbedingte Schadstoffeinträge, des externen Sachverständigen Dr. M. zur Frage der Beeinträchtigung der Avifauna durch Fluglärm, der externen Sachverständigen S., F. und N. zur Frage der Beeinträchtigung geschützter Tierarten durch den Flugbetrieb und des externen Sachverständigen Prof Dr. G. zu Bedarfsfragen gegen den Kläger festzusetzen. Die Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 (S. 1324 ff.) davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der im Umfeld des Flughafens geschützten Lebensraumtypen aufgrund vorhabensbedingter Schadstoffbelastungen nicht eintreten werde. Sie wendet dabei ein Prognosemodell an, dass auf einem vom Hessischen Landesamt für Straßenverkehrswesen eingeholten Fachgutachten vom 12. November 2007 beruht, welches die auch vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren herangezogene Gutachterin Frau Dr. S. erarbeitet hat. Mit ihren im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen hat Frau Dr. S. den Nachweis erbracht, dass die Verträglichkeitsprognose im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 mit den Grundsätzen ihres Fachgutachtens vom 12. November 2007 in Einklang steht (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 199 ff.). Diese Überprüfung hätte - soweit man sie für erforderlich gehalten hat - bereits im Planfeststellungsverfahren vorgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Avifauna durch den Luftverkehrslärm ist die Planfeststellungsbehörde in ähnlicher Weise verfahren. Sie hat das Prognosemodell, das sie dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt hat, insbesondere auf die Zwischenergebnisse eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Thema "Vögel und Verkehrslärm", Stand 16. Juli 2007, gestützt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 135 ff.), das maßgeblich von dem im gerichtlichen Verfahren ebenfalls herangezogenen Dr. M. betreut worden ist. In den vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Dr. M., insbesondere in dem „Gutachten über die Feststellungen zum Thema Lärm und Avifauna im Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main“ vom März 2009, wird diese Vorgehensweise abgesichert. Ausweislich der Ausführungen in dem Kapitel „Anlass und Aufgabenstellung“ des letztgenannten Gutachtens wurde der Sachverständige beauftragt, eine Bewertung der Auswirkungen des Fluglärms auf die Avifauna „zum Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main vom 18.12.2007“ vorzunehmen. Dabei sollten die Ergebnisse und Bewertungsvorschläge einfließen, die im Rahmen des FuE-Vorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zur „Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna“ erarbeitet worden sind. Im Gutachten werde deshalb - so Herr Dr. M. - zu diesem Zweck in Fortentwicklung der Ergebnisse des FuE-Vorhabens ein eigener Bewertungsansatz entwickelt, um hieran eine Plausibilitäts- und Ergebniskontrolle der Verträglichkeitsprüfung für den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 durchzuführen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass insbesondere dieses Gutachten weit über eine durch den Vortrag der Klägerin veranlasste Erwiderung hinausgeht. Tatsächlich wurde eine Überprüfung der Auswirkungsprognose der Planfeststellungsbehörde unter Verwendung eines neu entwickelten Bewertungsansatzes vorgenommen. Wenn man eine derartige weitgehende Absicherung für notwendig erachtet, hätte diese bereits im Planfeststellungsverfahren vorgenommen werden müssen. Die Aufwendungen für eine derartige Verifizierung können nach den obigen Grundsätzen nicht dem Kläger eines Verwaltungsstreitverfahrens auferlegt werden. Im Hinblick auf die Gutachter S., F. und N. ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass deren Hinzuziehung einem anderen Zweck diente, als die artenschutzrechtliche Behandlung des Vorhabens gegen vom Kläger geltend gemachte Bedenken abzusichern. Soweit diese Bedenken nicht aus der Luft gegriffen waren, hätten sie bereits im Planfeststellungsverfahren - gegebenenfalls mit Hilfe externen Sachverstandes - ausgeräumt werden müssen. Wenn es den vom Kläger geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen an jeglicher Berechtigung gefehlt hat, wäre die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht erfolgt. Auch die im Kostenfestsetzungsantrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anerkannten Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Sachverständige Prof. Dr. G. am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, sind nicht erstattungsfähig. Herr Prof. Dr. G. hatte während des Planfeststellungsverfahrens die von der Vorhabensträgerin vorgelegte Luftverkehrsprognose „qualitätsgesichert“. Wenn der Beklagte es für notwendig hielt, unter Heranziehung dieses Sachverständigen den für das Vorhaben streitenden Bedarf zu erläutern, den er seinen naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidungen zugrunde gelegt hat, rechtfertigt dies noch nicht, die dafür entstanden Aufwendungen auf einen unterliegenden Beteiligten abzuwälzen. Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit dem von ihm während des gerichtlichen Verfahrens hinzugezogenen externen Sachverstand vorträgt, es sei erforderlich gewesen, in einem hochspeziellen fachwissenschaftlichen Bereich, der zum Zeitpunkt des Verfahrens im Fluss gewesen sei, das Vorhaben der Erweiterung des Verkehrsflughafens Frankfurt Main abzusichern, wird dadurch zwar die Notwendigkeit der Heranziehung von Sachverständigen aufgezeigt. Belegt wird dadurch aber auch, dass mit der Hilfe externen Sachverstandes Aufgaben bewältigt wurden, deren Erledigung dem Planfeststellungsverfahren zuzuordnen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausführt, dass gerade im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Klage bestehenden wissenschaftlichen Wandel eine erneute Begutachtung notwendig gewesen sei. Die Situation, dass die Wissenschaft im Fluss ist und sich deshalb fachliche Fragen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gegebenenfalls aus einer anderen Perspektive erneut stellen, kann nicht zu Lasten desjenigen gehen, der einen Planfeststellungsbeschluss in einem gerichtlichen Verfahren anficht. Die Notwendigkeit, vorhandene Wissenslücken durch die Hinzuziehung externen Sachverstandes zu schließen, vermag die kostenmäßige Inanspruchnahme des Klägers nicht zu rechtfertigen. Denn für das Schließen dieser Lücken ist nicht der Kläger verantwortlich, sondern der Vorhabensträger bzw. die Planfeststellungsbehörde. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Lücken erst in einem Verwaltungsstreitverfahren aufgrund des sachverständig gestützten Vortrags des Klägers auftun. Um Missverständnissen vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass auch aus seiner Sicht die Heranziehung der Gutachter durch den Beklagten im gerichtlichen Verfahren den Prozess zweifelsohne erheblich gefördert hat. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, dem unterliegenden Kläger die Aufwendungen für die Hinzuziehung des externen Sachverstandes aufzuerlegen. Die Erinnerungen des Beklagten vom 22. Oktober 2010 und 31. Januar 2011 sind ebenfalls fristgerecht eingegangen aber nicht begründet. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat, die für die Hinzuziehung externer Gutachter entstanden sind und bereits von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht anerkannt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Aufgrund der Gebührenfreiheit erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).