Beschluss
11 F 429/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0420.11F429.11.0A
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Leitsätze
Aufwendungen des Trägers eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens für die Hinzuziehung von Sachverständigen zählen regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO.
Werden mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, sind sämtliche im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung entstandenen notwendigen Aufwendungen auf die verbundenen Verfahren entsprechend dem Verhältnis der Einzelstreitwerte zu verteilen. Eine Zuordnung bestimmter Aufwendungen zu einzelnen Verfahren findet nicht statt.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen des Trägers eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens für die Hinzuziehung von Sachverständigen zählen regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Werden mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, sind sämtliche im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung entstandenen notwendigen Aufwendungen auf die verbundenen Verfahren entsprechend dem Verhältnis der Einzelstreitwerte zu verteilen. Eine Zuordnung bestimmter Aufwendungen zu einzelnen Verfahren findet nicht statt. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Der Kläger - ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein - wendete sich in dem Verfahren 11 C 318/08.T gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des von der Beigeladenen betriebenen Flughafens Frankfurt Main. Mit Urteil vom 21. August 2009 wies der Senat die Klage ab und verpflichtete den Kläger, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) zurückgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009, eingegangen bei Gericht am 29. Oktober 2009, beantragte die Beigeladene, die ihr im Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von 5.763,97 € gegen den Kläger festzusetzen. Ferner machte sie Aufwendungen in Höhe von 3.326,50 € (36.591,53 € geteilt durch 11 Verfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden waren) geltend. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 2. Februar 2010, korrigierte die Beigeladene die geltend gemachten Aufwendungen auf 4.445,91 € (48.905,03: 11). Ferner übersandte sie eine Aufstellung, aus welcher sich Aufwendungen für die Einholung externer Sachverständigengutachten- und -stellungnahmen in Höhe von 412.140,79 € ergaben. Mit Schriftsatz vom 25. März 2010 nahm die Beigeladene die Position 8 der letztgenannten Aufstellung (1.800 €) zurück. Am 24. September 2010 beantragte die Beigeladene in Abänderung des bisherigen Antrags eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 909,60 € - berechnet nach dem Einzelstreitwert - festzusetzen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.449,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.212,80 € und aus einem Betrag von 179,82 € jeweils seit 29.10.2009; weiterhin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 729,78 € seit 24.09.2010 sowie aus einem Betrag von 1.024,85 € und von 20,00 € ab dem 29.10.2009 und ab dem 02.02.2010 aus weiteren 338,89 € fest. Der festgesetzte Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1,6 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3300 VV zum RVG 1.212,80 € 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV zum RVG 909,60 € Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten gemäß Nr. 7000 VV zum RVG 1.024,85 € Pauschale für Entgelt der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV zum RVG 20,00 € Summe der im Rahmen der Termine zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten 282,68 € Summe der entstandenen Kosten für Stellungnahmen externer Sachbeistände 0,00 € Summe der Gebühren und Auslagen 3.449,93 € Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beigeladenen am 18. Januar 2011 zugestellt. Die Beigeladene beantragte am 1. Februar 2011 die Entscheidung des Gerichts. Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung der Beigeladenen insoweit ab, als die an die Beigeladene zu erstattenden Kosten nunmehr auf 3.483,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.212,80 € und aus einem Betrag von 179,82 € jeweils seit 29.10.2009; weiterhin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 729,78 € seit 24.09.2010 sowie aus einem Betrag von 1.024,85 € und von 20,00 € ab dem 29.10.2009; ab dem 02.02.2010 aus weiteren 282,68 € sowie ab dem 01.02.2011 aus 33,20 € festgesetzt wurden. Der nunmehr festgesetzte Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1,6 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3300 Ziff. 2 VV zum RVG 1.212,80 € 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV zum RVG 909,60 € Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten gemäß Nr. 7000 VV zum RVG 1.024,85 € Pauschale für Entgelt der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV zum RVG 20,00 € Summe der im Rahmen der Termine zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten (lt. Anlage) 315,89 € Summe der entstandenen Kosten für Stellungnahmen externer Sachbeistände (lt. Anlage) 0,00 € Summe der Gebühren und Auslagen 3.483,14 € Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Die fristgerecht erhobene Erinnerung der Beigeladenen vom 1. November 2010 ist unbegründet. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Aufwendungen für die von ihr während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Privatgutachten sowie die Aufwendungen für die Teilnahme der entsprechenden Gutachter am Termin zur mündlichen Verhandlung - soweit sie noch nicht festgesetzt wurden - sind nicht erstattungsfähig. Dabei ist davon auszugehen, dass nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Die Aufwendungen für ein Privatgutachten gehören allerdings nur ausnahmsweise zu den notwendigen Aufwendungen eines Prozessbeteiligten in diesem Sinn. Im Verwaltungsprozess gilt gemäß § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz. Danach ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme dementsprechend vom Gericht zu bestimmen. Im Grundsatz stellen deshalb Aufwendungen für ein Privatgutachten zu tatsächlichen Fragen keine notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 162 Rdnr. 8; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, Rdnr. 28 zu § 162; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 31 ff.). Ein Ausnahmefall, in welchem Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sind, kann dann gegeben sein, wenn ein Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen oder ökologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seiner Klage im gerichtlichen Verfahren vorlegt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Verfahren betreffend die Zulassung eines Infrastrukturvorhabens von besonderer Komplexität, wie beispielsweise dem Ausbau eines internationalen Verkehrsflughafens, sich die Planfeststellungsbehörde ebenso wie der Flughafenbetreiber während des Planfeststellungsverfahrens zur Bewältigung der vielfältigen Probleme bei der Ermittlung und Bewertung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange bereits der Hilfe zahlreicher Sachverständiger bedienen, deren Ergebnisse in den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Eingang finden. Derjenige, der gegen eine solchen Planfeststellungsbeschluss gerichtlich vorgehen will, muss im Rechtsstreit zumindest plausibel machen, dass die von der Planfeststellungsbehörde gefundenen Ergebnisse an durchgreifenden Rechts- oder Abwägungsfehlern leiden. Dazu muss er die Tatsachenbasis des Planfeststellungsbeschlusses und die ihm zugrunde liegenden gutachterlichen Ergebnisse derart in Zweifel ziehen, dass das Gericht Veranlassung sieht, eine eigene Beweiserhebung durchzuführen. Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris). Diese Grundsätze zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen eines Klägers für private Sachverständige sind aber - entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - nicht ohne weiteres auf die Situation zu übertragen, in welcher sich die Planfeststellungsbehörde oder der Vorhabensträger als Gegner einer Anfechtungsklage befinden (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 19. März 2008 - 8 M 07.1134 -, DÖV 2008, 564). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wird die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Privatgutachten mit der „prozessualen Notlage“ begründet, in welcher sich speziell der Kläger befindet, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift. In einer derartigen Notlage befindet sich die Planfeststellungsbehörde ebenso wenig wie der Vorhabensträger, die regelmäßig selbst über fachlichen Sachverstand verfügen oder bereits während des Planfeststellungsverfahrens die Hilfe von externen Sachverständigen in Anspruch genommen haben. Demzufolge vermag hier auch das Argument der „Waffengleichheit“ nicht zu verfangen. Zwar ist es auch der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabensträger nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Aufwendungen hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 [4 A 1078.04] -, juris) jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil der Vorhabensträger den Planfeststellungsantrag unter Hinzuziehung internen und externen Sachverstandes hat ausarbeiten und begründen lassen und der Planfeststellungsantrag von der Planfeststellungsbehörde und ihren sachverständigen Fachkräften geprüft und zum Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden ist. Aufwendungen für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten habe, können nach dieser Rechtsprechung unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabensträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 VwGO anzuerkennen sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen müsse, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Die Aufwendungen für ein Privatgutachten seien deshalb nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich gewesen seien, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevorbringen, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bediene, könne es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabensträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranziehe, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Erstattungsfähig seien daher nur die Aufwendungen für solche Privatgutachten des Vorhabensträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigten, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besäßen und etwa dazu bestimmt seien, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. Aus dem vorzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2008 lässt sich allerdings nicht im Einzelnen entnehmen, wann die prozessuale Situation es erfordert, dass der Vorhabensträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens ihrerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranziehen. Das Gericht hat sich ausweislich der Beschlussgründe auf die Prüfung beschränkt, ob das Gutachten, dessen Kosten zur Festsetzung angemeldet worden sind, durch Angriffe der Kläger veranlasst war. Inwieweit eine besondere prozessuale Situation - vergleichbar der Verpflichtung des Klägers, durchgreifende Rechts- oder Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses plausibel darzulegen zu müssen - bestanden hat, lässt sich der Begründung des Beschlusses nicht entnehmen. Bei der Frage, ob zugunsten des Vorhabensträgers eine derartige besondere prozessuale Position streitet, ist davon auszugehen, dass allein die Notwendigkeit, dass der Vorhabensträger die Planung im gerichtlichen Verfahren verteidigen oder erläutern muss, eine solche Situation nicht begründen kann. Der Planfeststellungsbehörde obliegt es, im Planfeststellungsverfahren das Abwägungsmaterial umfassend zu ermitteln und in ihre Abwägung einzustellen (vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Ferner ist der Sachverhalt in einem Umfang zu ermitteln, der die Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften gewährleistet. Den privaten Vorhabensträger trifft die Verpflichtung, gegenüber der Planfeststellungsbehörde alle Daten und Erkenntnisse darzulegen und erforderlichenfalls Nachweise zu erbringen, die die Behörde in die Lage versetzen, eine sachgerechte Abwägung und auch im Übrigen rechtmäßige Entscheidung zu treffen. Der umfassenden Ermittlungs- und Aufklärungspflicht der Behörde entspricht hierbei somit eine ebenso umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht auf Seiten des Vorhabensträgers, so dass alle tatsächlich und rechtlich erheblichen Fragen im Planfeststellungsverfahren abschließend geklärt werden können. Bei Ungewissheiten und Unsicherheiten ist bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst in einem sich anschließenden Klageverfahren der Sachverhalt - soweit erforderlich auch durch die Einholung von Sachverständigengutachten - einer weitergehenden Klärung zuzuführen. Dies hat für ein Klageverfahren, das sich an den Planfeststellungsbeschluss anschließt, zur Folge, dass die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Vorhabensträger regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen können (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663). Denn entweder hat die Planfeststellungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Vorhabensträger den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt. In diesem Fall wäre die Zuziehung eines Sachverständigen zum gerichtlichen Verfahren von der Prozesssituation nicht veranlasst, sondern dient lediglich der Erläuterung des Planfeststellungsbeschlusses. Werden dagegen durch das prozessuale Verhalten des Klägers entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen und werden diese durch den Vorhabensträger unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet, handelt es sich grundsätzlich um das Abstellen von Versäumnissen im Planfeststellungsverfahren. Ungeachtet der Tatsache, ob der Kläger sich zum Aufwerfen dieser Fragen selbst eines Sachverständigen bedient, ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen für eine idealer Weise im Planfeststellungsverfahren vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung dem unterliegenden Kläger aufzugeben. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663, an, wonach es nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten bedeuten, sondern auch eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger schaffen würde, wenn man in derartigen Fällen die bei der Planfeststellungsbehörde oder beim Vorhabensträger anfallenden Kosten für die Hinzuziehung externer Sachverständiger denjenigen aufbürdet, die sich hiergegen erfolglos im Wege einer Klage wenden. Wann eine besondere prozessuale Situation gegeben sein kann, die es rechtfertigt, dass der Vorhabensträger die Aufwendungen für im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeschaltete private Gutachter vom klagenden Beteiligten ersetzt zu verlangen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls hat die Beigeladene - mit Ausnahme des Vortrags, dass die von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch Prozessvortrag des Klägers veranlasst waren - eine besondere Situation, aufgrund der sie gezwungen war, externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht vorgetragen. Um Missverständnissen vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass auch aus seiner Sicht die Vorlage sachverständiger Stellungnahmen durch die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren den Prozess zweifelsohne erheblich gefördert hat. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, dem unterliegenden Kläger die Aufwendungen für die Hinzuziehung des externen Sachverstandes aufzuerlegen. Die Verteilung der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anerkannten Aufwendungen für die Teilnahme von internen Sachbeiständen (Mitarbeiter) der Beigeladenen an der mündlichen Verhandlung auf die einzelnen Musterverfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der notwendigen Aufwendungen im Verhältnis der Einzelstreitwerte der jeweiligen Verfahren (für das Verfahren des Klägers 30.000 €) zur Summe der Einzelstreitwerte aller zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren (1.010.000 €), bringt in besonderer Weise das Interesse des jeweiligen klagenden Beteiligten an einem Erfolg im Klageverfahren zum Ausdruck. Nach Auffassung des Senats sind aber ausnahmslos sämtliche im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung entstandenen notwendigen Aufwendungen für die Teilnahme von Mitarbeitern der Beigeladenen nach dem vorgenannten Schlüssel zu verteilen. Einen einzelnen Kläger an den Aufwendungen, die durch die Teilnahme eines bestimmten Sachbeistandes an der mündlichen Verhandlung entstanden sind, deshalb nicht zu beteiligen, weil dieser Sachbeistand von vorn herein keinen Beitrag zur Klärung strittiger Fragen im Verfahren dieses Klägers leisten konnte, erachtet der Senat nicht für zulässig. Aufgrund der nach § 93 VwGO erfolgten Verbindung der verschiedenen Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung hat nur eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Verbindung bewirkt, dass die einzelnen Verfahren in Bezug auf die mündliche Verhandlung ihre Selbstständigkeit verloren haben (vgl. dazu Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 93 Rdnr. 14). Es handelt sich aufgrund der Verbindung für die Dauer der mündlichen Verhandlung bei den verschiedenen Verfahren um eine einheitliche Angelegenheit (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855). Die Kosten, die für diese einheitliche Angelegenheit entstanden sind, sind auf alle an der Angelegenheit beteiligten Verfahren zu verteilen. Es kann bei den einzelnen Kostenpositionen nicht danach unterschieden werden, ob sie einem bestimmten an der mündlichen Verhandlung beteiligten Kläger oder allen Klägern zugeordnet werden können. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat von den Aufwendungen, die die Beigeladene für die Teilnahme von internen Beiständen geltend gemacht hat, lediglich die Reisekosten für Herrn A. in Höhe von 853,00 € anerkannt. Davon entfallen auf den Kläger entsprechend ihrem Anteil von 30/1010 25,33 €. In Ansatz zu bringen sind darüber hinaus zu Gunsten der Beigeladenen auch die Aufwendungen, die durch die Teilnahme der übrigen Mitarbeiter der Beigeladenen am Termin zu mündlichen Verhandlung entstanden sind, soweit sich deren Teilnahme als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erweist. Insoweit hat die Beigeladene weitere Aufwendungen in Höhe von 2754,30 € angemeldet. Davon entfielen auf den Kläger entsprechend seinem Anteil (30/1010) 81,81 €. Selbst wenn man die gesamten von der Beigeladenen insoweit angemeldeten Aufwendungen als notwendig in Ansatz brächte, wäre der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aber nicht zugunsten der Beigeladenen abzuändern. Dies folgt daraus, dass in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss folgende Aufwendungen für die Teilnahme externer Sachverständiger am Termin zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht berücksichtigt wurden: Herr Dr. X, Fa. X, Sachbeistand für Umwelt und Naturschutzfragen 1.455,00 € Herr Dr. X, Fa. X, Sachbeistand für Umwelt und Naturschutzfragen: Wirbelschleppen 661,25 € Herr Dr. X, Fa. X 694,00 € Herr X, Fa. X 727,50 € Herr X, Fa. X 595,00 € Herr X, Fa. X 727,50 € Herr X, Fa. X 727,50 € Herr X, Fa. X 727,50 € 7360,25 € Hiervon entfallen auf den Kläger dieses Verfahrens (30/1010) 218,62 € Nach den obigen Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für externe Gutachter hätte dieser Betrag nicht zu Lasten des Klägers festgesetzt werden dürfen. Der Betrag in Höhe von 218,62 € ist daher mit dem oben genannten Betrag in Höhe von 81,81 € zu verrechnen, den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an Aufwendungen der Beigeladenen für die Teilnahme ihrer internen Beistände an der mündlichen Verhandlung zu wenig festgesetzt hat. Einer solchen Verrechnung steht der auch im Erinnerungsverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht entgegen. Dieser Grundsatz verbietet lediglich die Herabsetzung des von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Gesamtbetrages. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können dagegen im Rechtsmittelverfahren geprüft und durch andere ersetzt werden (vgl. Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 19 Aufl. 2006, D 117, m.w.N.). Im Übrigen gibt das Vorbringen der Beigeladenen im Erinnerungsverfahren keinen Anlass, die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abzuändern. Auf den Inhalt der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 und 23. Februar 2011 wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Aufgrund der Gebührenfreiheit erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).