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Beschluss

5 E 604/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1104.5E604.15.0A
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Leitsätze
§ 93 VwGO ermöglicht nur eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, die auf eine gemeinsame Entscheidung gerichtet ist. Eine Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung bedeutet in kostenrechtlicher Sicht deshalb eine gemeinsame Terminierung. Werden mehrere Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, fällt in jedem Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr berechnet nach dem Gegenstandswert des Verfahrens an.
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 2015 - 4 O 127/15.DA - abgeändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2015 - 4 K 888/13.DA - wird mit der Maßgabe abgeändert, dass sich die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten der Klägerin aus dem in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert berechnet. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 93 VwGO ermöglicht nur eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, die auf eine gemeinsame Entscheidung gerichtet ist. Eine Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung bedeutet in kostenrechtlicher Sicht deshalb eine gemeinsame Terminierung. Werden mehrere Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, fällt in jedem Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr berechnet nach dem Gegenstandswert des Verfahrens an. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 2015 - 4 O 127/15.DA - abgeändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2015 - 4 K 888/13.DA - wird mit der Maßgabe abgeändert, dass sich die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten der Klägerin aus dem in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert berechnet. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Dem Erinnerungsverfahren liegt ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem sich die Klägerin und Erinnerungsführerin - eine Großschlachterei für Schafe - gegen die Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren wandte, soweit diese die gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren überschritten. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 hatte das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit einer großen Zahl weiterer gleichgelagerter Klageverfahren der Klägerin gegen Gebührenbescheide für andere Zeiträume "zu gemeinsamer Verhandlung nach § 93 Satz 1 VwGO verbunden". In der mündlichen Verhandlung am 26. November 2014 wurden sämtliche Verfahren ausweislich der Niederschrift gemeinsam verhandelt, wobei von den Beteiligten in allen Verfahren gesonderte Anträge gestellt wurden. Das Verwaltungsgericht hat in allen Verfahren gesonderte Streitwerte festgesetzt. In dem auf Antrag der Erinnerungsführerin erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss errechnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Terminsgebühr einmalig aus der Summe der Einzelstreitwerte aller in dem Termin verhandelten Verfahren und verteilte sie entsprechend dem Anteil des jeweiligen Einzelstreitwerts auf die einzelnen Verfahren. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht als unbegründet unter Hinweis auf die vor der mündlichen Verhandlung beschlossene Verbindung der Verfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführerin. II. Die Beschwerde der Erinnerungsführerin ist zulässig und auch begründet. Die Frage, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - in den Fällen, in denen das erkennende Gericht mehrere Verfahren nur "zur gemeinsamen Verhandlung", nicht aber auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, nur einmal nach dem jeweiligen Anteil eines aus den Gegenstandswerten aller gemeinsam verhandelten Verfahren zusammengesetzten Gesamtgegenstandswert oder für jedes der gemeinsam verhandelten Verfahren nach dessen Gegenstandswert anfällt, wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedlich beantwortet. Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte. Diesem Verbindungsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung kommt allerdings nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene rechtliche Wirkung zu. Nach § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Häufig wird dabei dieses "und" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Sinne des Wortlauts verstanden und als ein "und/oder" gelesen (vgl. etwa die Nachweise bei: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.). Der Senat geht allerdings davon aus, dass das Wort "und" in dieser Bestimmung im Wortsinn zu verstehen ist und nicht etwa als "und/oder", so dass eine Verbindung mehrerer Verfahren, die von vornherein nur auf eine gemeinsame Verhandlung gerichtet ist, nicht die verfahrensrechtlichen Folgen des § 93 Satz 1 VwGO entwickelt. Eine Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nämlich, dass aus mehreren selbstständigen Verfahren ein einziges einheitliches Verfahren gebildet wird - objektive oder subjektive Klagehäufung -, so dass in der Folge eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergeht und ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wird, aus dem sich dann auch die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.). Zu der zwar nicht identisch, aber vergleichbar formulierten zivilprozessualen Vorschrift des § 147 ZPO hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1956 entschieden, dass die Frage, ob ein Beschluss über eine Verbindung mehrerer Verfahren zum Zwecke der "gemeinsamen Verhandlung" zu einer echten Prozessverbindung im Sinne dieser Vorschrift mit der Wirkung führen soll, dass auch eine gemeinschaftliche Entscheidung zu erlassen ist, oder ob es sich nur um eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" handeln soll - d.h. eine gleichzeitige Terminierung -, durch Auslegung zu klären ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 -, NJW 1957, 183). Diese Auffassung hält der Senat auch für die Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO für richtig. Ein praktisches Bedürfnis für eine rechtliche Verbindung zu einem einzigen Verfahren nur für die Dauer der mündlichen Verhandlung, dem nicht auch durch eine gemeinsame Terminierung genügt werden könnte, ist nicht zu erkennen. Auf Probleme und Ungereimtheiten bei einer "echten" Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vernehmung von Klägern aus einem der ursprünglich selbstständigen Verfahren als Zeugen in einem anderen ursprünglich selbstständigen Verfahren nach der Verbindung oder eben in kostenrechtlicher Hinsicht, wird in der Literatur hingewiesen. Dort wird inzwischen weitgehend die Auffassung vertreten, die auch der Senat teilt (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2015, § 93 Rn. 19 m.w.N.; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 93 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 93 Rn. 6). Legt man diese Auffassung zu Grunde, ergibt sich bei Auslegung des Verbindungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts, dass - trotz Zitierung des § 93 Satz 1 VwGO - keine Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung im Hinblick auf eine gemeinsame Entscheidung beabsichtigt war, sondern eine "Verbindung" zur gleichzeitigen Terminierung aus Praktikabilitätsgründen, um etwa den Sachverhalt nicht mehrfach vorzutragen und die Problematik nicht mehrfach zu erörtern. Dafür spricht auch, dass das Verwaltungsgericht in allen einzelnen Verfahren die Anträge aus der jeweiligen Klageschrift hat stellen lassen und in allen Verfahren es bei der Festsetzung einzelner Streitwerte belassen hat. Daraus folgt, dass nicht ein einheitliches Verfahren, sondern mehrere - darunter das vorliegende - Verfahren gleichzeitig verhandelt worden sind. Somit ist auch in jedem dieser Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr berechnet nach dem festgesetzten Streitwert angefallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz bei einer erfolgreichen Beschwerde keine Gebühr vorsieht (vgl. Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).