Urteil
5 A 520/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0507.5A520.13.0A
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Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2012 zugelassene Berufung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie von beiden Rechtsmittelführern fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. September 2011 zu Recht stattgegeben. Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 - KHEntgG - (BGBl. I Seite 1412) in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom 10. April 1991 (BGBl. I Seite 886), jeweils in der Fassung des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (FödRefBeglG) vom 5. September 2006 (BGBl. I Seite 2098). Danach hat die zuständige Landesbehörde - hier das Regierungspräsidium Gießen - auf Antrag einer der Vertragsparteien (§ 18 Abs. 2 KHG) die von der Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) festgesetzte Vergütung zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes und sonstigem Recht entspricht. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Genehmigungsbehörde ist bei der Überprüfung der Festsetzungen der Schiedsstelle auf eine Rechtskontrolle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8/13 -, GesR 2014, 620 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 - 5 A 1702/10 -, GesR 2012, 41 = KHE 2011, 140). Dass die Genehmigungsbehörde - ebenso wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist, beruht darauf, dass sie nicht in den auch für die Schiedsstelle geltenden Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien eingreifen soll. Aus § 18a KHG folgt, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung an die für Vertragsparteien geltenden Vorschriften gebunden ist. Demzufolge hat die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarungen gelten; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 41/04 -, BVerwGE 124, 209 = NVwZ-RR 2006, 190 mit weiteren Nachweisen über die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Vor dem Hintergrund dieses auch der Schiedsstelle zugestandenen Gestaltungsspielraums, der ihr aufgrund ihrer paritätischen Zusammensetzung mit einem neutralen Vorsitzenden, dem Mehrheitsprinzip, der Weisungsfreiheit und Sachkunde ihrer Mitglieder zugebilligt wird, beschränkt sich die Kontrolldichte der Genehmigungsbehörde und der Gerichte nach den Grundsätzen des Beurteilungsspielraums. Dazu hat bereits der früher für das Krankenhausfinanzierungsrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Mai 1999 - 11 UE 5014/96 - ausgeführt, dass die Schiedsstellenfestsetzung durch die Aufsichtsbehörde dahingehend überprüfbar ist, ob die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch die Schiedsstelle rechtmäßig vorgenommen worden ist. Maßgeblich ist demnach, ob diese die ihr gesetzten gesetzlichen Vorgaben beachtet hat, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, alle wesentlichen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. An dieser Auffassung hält auch der nunmehr zur Entscheidung berufene 5. Senat mit der Maßgabe fest, dass nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungs- und Beschleunigungsgrundsatz Geltung beansprucht (BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 41/04 -, a.a.O.) mit der Folge, dass die Überprüfung nur darauf gerichtet sein kann, ob die Schiedsstelle den ihr unterbreiteten Sachverhalt vollständig zur Kenntnis genommen und in ihrer Überlegungen einbezogen hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die Schiedsstellenfestsetzung (Sch. 02/2011 [2007]) vom 18. März 2011 wegen der Überschreitung des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums als rechtswidrig, da sie wesentlichen vom Kläger in das Verfahren eingeführten Sachvortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen beziehungsweise nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat. Die Genehmigung dieser Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. September 2011 aufgehoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG - sind die zwischen den Beteiligten streitigen und den Gegenstand der Schiedsstellenfestsetzung bildenden krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 3 KHEntgG sachgerecht zu kalkulieren. Für die nicht bewerteten Fallpauschalen A43Z, B43Z, B61Z, I40Z und W40Z legte die Beigeladene Fallzahlen und Berechnungstage nach dem Formular E3.3 vor und forderte einheitlich für alle Pauschalen ein tagesbezogenes Entgelt in Höhe von 545,39 €, während der Kläger kalkulatorisch von einer Entgelthöhe von 407,13 € ausging. Die Festsetzung in der Schiedsstellenentscheidung vom 18. März 2011 erweist sich vor diesem Hintergrund nicht bereits deshalb als beanstandungsfrei, weil die Kalkulation der Beigeladenen auf der bestandskräftigen Schiedsstellenentscheidung (Sch. 07/2010 [2006]) für das Vorjahr fußt und kalkulatorisch eine Preissteigerung zwischen 2006 und 2007 berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen entfaltet die bestandskräftige Schiedsstellenfestsetzung für ein Budgetjahr keine Bindungswirkung für krankenhausindividuelle Entgelte auch des Folgejahres. Eine solche Bindungswirkung kommt der Schiedsstellenfestsetzung bereits deshalb nicht zu, weil diese Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zwischen den Beteiligten (für jedes Jahr neu) zu vereinbaren sind, und ein Schiedsverfahren nur für zwischen den Beteiligten streitig gebliebene Forderungen durchzuführen ist. Als wesentlichen vom Kläger in das Verfahren eingeführten Sachvortrag, den die Schiedsstelle nicht vollständig zur Kenntnis genommen beziehungsweise nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, benennt das Verwaltungsgericht zutreffend die von Kläger aufgeworfene MRSA-Problematik. Hierzu hat der Kläger vor der Schiedsstellensitzung mit Schriftsatz vom 8. März 2011 hinsichtlich des von der Beigeladenen angemeldeten Pflege- und Betreuungsaufwands für MRSA-Patienten vorgetragen und Zweifel an dem geltend gemachten Bedarf mit der Bezugnahme auf Vergleichswerte anderer Krankenhäuser und mit individuellen, auf die Einrichtung der Beigeladenen bezogenen Argumenten begründet. Unter Bezugnahme auf konkrete Abrechnungsdaten der Barmer-Krankenkasse für die Klinik der Beigeladenen für das Jahr 2006 wurde dargelegt, dass die Diagnose U80.0! nur einmal und der OPS-Kode 8-987 bei den "Barmer-Fällen" überhaupt nicht kodiert worden ist. Diese krankenhausspezifischen Zahlen liefern bezogen auf eine Referenzmenge von 52 "Barmer-Fällen" (= 13,86 % der Gesamtfallzahl der Klinik) durchaus statistische Anhaltspunkte, den von der Beigeladenen mit 20 % bezifferten, jedoch nicht näher spezifizierten beziehungsweise belegten Patientenanteil mit erhöhtem (Pflege- und Betreuungs-) Bedarf substantiell in Zweifel zu ziehen. Verstärkt werden diese Zweifel durch den Vortrag der Beigeladenen, in ihrer Kalkulation sei unter dem Begriff „MRSA-Patienten“ nicht nur der zusätzliche Aufwand für Patienten erfasst, die nach dem Kode U80.0! zu erfassen seien, sondern derjenige, der durch zusätzliche Isolierungsmaßnahmen bei all denjenigen Patienten erforderlich sei, die durch multiresistente Krankenhauskeime besonders gefährdet seien (Infektion und Besiedlung), ohne dass diese Nebendiagnosen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers kodiert worden sind. In der Begründung der Schiedsstellenentscheidung zur Kalkulation der tagesgleichen Entgelte wird - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auf die vom Kläger dargelegte MSA-Problematik überhaupt nicht eingegangen. In eher pauschaler Form führt die Begründung aus, eine plausible Gegenkalkulation, die diejenige der Klinik in ihrer Schlüssigkeit übertreffe und dieser deshalb vorzuziehen wäre, habe der Kläger zur Überzeugung der Schiedsstelle nicht vorlegen können. Der diesbezügliche Vortrag hebe unter anderem ab auf „weit überhöhte Minutenwerte pro Personalgruppe“, „deren Umsetzung an jedem einzelnen Patient bezweifelt werden müsse“, beziehungsweise „eine Mitfinanzierung anderer nicht kostendeckender Bereiche“ durch die Klinik, ohne dass dies jedoch näher verifiziert werde oder Anhaltstatsachen vorgetragen worden seien, die eine solche Vermutung nahe legten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schiedsstelle die zuvor dargestellten substantiierten und krankenhausindividuellen Einwendungen des Klägers nicht tatsächlich in ihre Überlegungen einbezogen hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es die weitere Schiedsstellenbegründung, die Gegenkalkulation der Sozialleistungsträger könne die Schiedsstelle nicht davon zu überzeugen, dass die Kostenparameter zwischen 2006 und 2007, also zwischen festgesetzter und genehmigter Entgelthöhe (2006), sich so dramatisch nach unten verändert hätten, dass eine mehr als deutliche Reduzierung der Entgelthöhe in 2007 sich deshalb aufdränge, nahelegt, dass es der Schiedsstelle an der Bereitschaft fehlt, eine offene, von den Festsetzungen des Jahres 2006 losgelöste Verhandlung über eine sachgerechte Kalkulation krankenhausindividueller Entgelte zu führen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die MRSA-Problematik bereits in dieser Form in den Entgeltverhandlungen und dem entsprechenden Schiedsstellenverfahren für das Budgetjahr 2006 aufgeworfen hatte. Einer Dokumentation der (erneuten) Befassung mit dieser aufgeworfenen Problematik in der Begründung der Schiedsstellenentscheidung Sch. 02/2011 (2007) hätte es allenfalls dann nicht bedurft, wenn sich die Schiedsstelle in dem Verfahren für das Budgetjahr 2006 nachvollziehbar mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt hätte. Dies lässt sich jedoch der Begründung des Schiedsstellenverfahrens Sch. 07/2010 (2006) nicht entnehmen. Im Gegenteil: In der Begründung zu den Festsetzungen der krankenhausindividuellen Entgelte - insbesondere auf Seite 8 des Schiedsspruchs - wird ausgeführt, dass der Kläger - Antragsgegner des dortigen Verfahrens - in der Alternativkalkulation auf beachtliche Detailtiefen und deren Präzisierung Wert lege, was im Einzelnen auch plausibel erscheine. Zur Ermittlung der Entgelthöhe werde letztlich dann aber doch auf einen Medianwert aus einem bundesweit angelegten Benchmarking mit anderen Kliniken aufgesetzt. Der Mangel der Alternativkalkulation zeige sich im Fehlen einer krankenhausindividuellen, die konkrete Klinik ins Visier nehmenden Betrachtung der patientenbezogenen Personal- und Sachkostenbedarfe. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schiedsstelle auch in dem Schiedsstellenverfahren Sch 07/2010 (2006) die Ausführungen des Klägers zu der MRSA-Problematik nicht wirklich erwogen hat. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Schiedsstelle zur Begründung der letztlich in der Entscheidung vom 28. April 2010 festgesetzten tagesgleichen Entgelte nichts. Die Ausführungen dienen der Begründung, warum die Schiedsstelle den von der Beigeladenen geforderten Entgeltbetrag in ihrer Festsetzung um 32,12 € reduziert hat, wobei als Maßstab offensichtlich der Umfang der Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Kalkulation der Beigeladenen herangezogen worden ist. Auch diese Erwägungen und die daraus folgende Bewertung der Leistungsgerechtigkeit des festgesetzten Entgeltbetrages leiden an dem zuvor beschriebenen Beurteilungsmangel. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das beklagte Land und die Beigeladene wenden sich mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil vom 11. Dezember 2012, das den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. September 2011 über die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung vom 18. März 2011 aufgehoben hat. Die Beigeladene betreibt die … Klinik … in …, eine Fachklinik für neurologische Rehabilitation mit insgesamt 170 Betten, davon 45 im Krankenhausplan ausgewiesene Betten für neurologische Frührehabilitation Phase B. Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beantragte die Beigeladene gegenüber der Schiedsstelle, das Erlösbudget für 2007 nach § 4 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG auf 1.615.053,- € und die Erlössumme für die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 3 KHEntgG auf 6.499.412,63 € bei einer tagesgleichen Entgelthöhe von 545,39 € festzusetzen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. März 2011 gegenüber der Schiedsstelle, die tagesbezogenen krankenhausindividuellen Entgelte auf 4.760.571,09 € bei einer Entgelthöhe von 407,13 € pro Tag festzusetzen. Er rügte im Wesentlichen die Kalkulation der Beigeladenen, indem er auf Vergleichsdaten anderer Krankenhäuser verwies. Hinsichtlich des von ihm bestrittenen Aufwands für die Behandlung von Patienten mit MRSA (Methicillin-restistenter Staphylococcus aureus) nahm er Bezug auf Daten der Barmer für die Klinik der Beigeladenen für das Jahr 2006, wonach die Diagnose U80.0! einmal codiert und der OPS-Kode 8-987 nicht codiert worden seien. Am 18. März 2011 setzte die Schiedsstelle für das Entgeltjahr 2007 das Erlösbudget auf 1.615.053,- € und die Erlössumme für die krankenhausindividuellen Entgelte auf 6.377.245,27 € bei einer tagesbezogenen Entgelthöhe von 545,39 € fest. Mit Bescheid vom 20. September 2011 genehmigte das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Beigeladenen die Schiedsstellenfestsetzung. Am 24. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung der krankenhausindividuellen Entgelte verstoße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG, da die Entgelte nicht sachgerecht kalkuliert worden seien. Die Schiedsstelle habe die Einwände gegen die kalkulierten Basiskosten (sogenannte Hotelkosten) nicht beachtet. Dem von der Beigeladenen kalkulierten Betrag von 140,32 € stünden Vergleichswerte anderer Kliniken zwischen 50,- € bis 80,- € je Berechnungstag gegenüber. Die Schiedsstelle habe auch die klägerische Gegenkalkulation zu den Personal- und Sachkosten als nicht plausibel bewertet. Schließlich sei der von der Beigeladenen kalkulierte Pflege- und Betreuungsaufwand für MRSA-Patienten widerlegt worden. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. September 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Schiedsstelle habe alle Argumente und Sachvorträge der Parteien beachtet und hinreichend bewertet und es seien alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die eingereichten Kalkulationsunterlagen verteidigt und ist der Auffassung, die Schiedsstelle habe auf die Kostenparameter des Jahres 2006 zurückgreifen und darauf aufbauen können. Im Rahmen ihres fachlichen Beurteilungsspielraums habe die Schiedsstelle in nicht zu beanstandender Weise der Kalkulation der Beigeladenen Vorrang eingeräumt. Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. September 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, denn die Schiedsstellenfestsetzung verstoße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2, und Abs. 3 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes - KHEntgG -. Nach diesen Vorschriften seien die tagesbezogenen Entgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG sachgerecht zu kalkulieren. Daran fehle es im vorliegenden Verfahren. Zwar habe die Beigeladene Kalkulationsunterlagen vorgelegt, auf die die Schiedsstelle ihre Entscheidung ohne weitere eigene Ermittlungen gründen könne, soweit dagegen vom Kostenträger keine substantiierten Einwendungen erhoben worden seien. Jedoch habe der Kläger vor der Sitzung der Schiedsstelle mit Schreiben vom 8. März 2011 sehr ausführlich und schlüssig zu dem von der Beigeladenen angemeldeten Pflege- und Betreuungsaufwand für MRSA-Patienten vorgetragen. Dabei habe der Kläger nicht nur auf Vergleichswerte anderer Krankenhäuser Bezug genommen, sondern individuell bezogen auf die Einrichtung der Beigeladenen vorgetragen und mit überzeugenden Argumenten die Schlüssigkeit des angesetzten Zeitaufwandes und damit den entsprechenden Kostenfaktor infrage gestellt, indem konkret auf Abrechnungsdaten der Barmer-Krankenkasse für die Klinik der Beigeladenen im Jahr 2006 abgestellt worden sei. Auf diese MRSA-Problematik gehe die Schiedsstellenentscheidung nicht ein, stattdessen begründe diese ihre Entscheidung damit, dass die Sozialleistungsträger eine plausible Gegenkalkulation, die diejenige der Klinik in ihrer Schlüssigkeit übertreffe und dieser deshalb vorzuziehen wäre, zur Überzeugung der Schiedsstelle nicht hätten vorlegen können. Damit habe die Schiedsstelle substantiierte Einwendungen des Klägers übergangen, damit ihren fachlichen Beurteilungsspielraum überschritten und deshalb das Gebot der sachgerechten Kalkulation verletzt. Eine solche Entscheidung der Schiedsstelle sei möglicherweise hinnehmbar gewesen, wenn die Kalkulation schlüssig auf den Daten und Kostenparametern der Beigeladenen für das Budgetjahr 2006 hätte aufbauen können. Davon könne jedoch für das hier zu entscheidende Verfahren nicht ausgegangen werden, denn zum einen habe der Kläger für das Budgetjahr 2007 seine Einwendungen konkret und individuell auf krankenhausbezogene Daten gestützt und zum anderen sei die Problematik um die MRSA-Patienten bereits für das Budgetjahr 2006 zwischen den Vertragspartnern streitig gewesen, ohne dass die Schiedsstellenentscheidung vom 28. April 2010 darauf eingegangen sei. Mangele es aber der Schiedsstellenfestsetzung für das Jahr 2006 an der Nachvollziehbarkeit, könne sie dann nicht Grundlage und Basis für eine Kostenermittlung und Fortschreibung im folgenden Haushaltsjahr sein, wenn substantiierte krankenhausindividuelle Einwendungen erhoben worden seien. Gegen das dem Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz 14. Februar 2013 - per Telefax bei dem Verwaltungsgericht Gießen am gleichen Tage eingegangen - Berufung eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2013 - per Telefax bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen - zur Begründung der Berufung ausgeführt, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei in vollem Umfang rechtmäßig. Entgegen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung habe der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Kalkulation der Beigeladenen nicht erhoben. Zum einen verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich der Kläger lediglich auf Daten der Barmer-Krankenkasse beziehe und auf dieser Grundlage eine Berechnung der MRSA-Quote vornehme, obwohl in der Klinik der Beigeladenen auch Patienten anderer Krankenkassen behandelt worden seien. Im Übrigen baue die Kalkulation in zulässiger Weise auf den Kostenparametern der Schiedsstellenentscheidung für das Budgetjahr 2006 auf. Der Kläger habe sich mit dieser Festsetzung einverstanden erklärt, da er gegen den Genehmigungsbescheid der Festsetzung für das Budgetjahr 2006 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Bereits in diesem Verfahren habe der Kläger zu den MRSA-Fällen Stellung genommen. Auch die Schiedsstellenentscheidung vom 28. April 2010 habe sich damit auseinandergesetzt. Eines erneuten Eingehens auf diese Problematik für das Budgetjahr 2007 habe es deshalb nicht bedurft, da sich unter Würdigung des Sachvortrages beider Parteien eine Reduzierung der Kostenparameter zwischen 2006 und 2007 nicht aufgedrängt habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er habe den überhöht geforderten Aufwand für die Behandlung von Patienten, die mit multiresistenten Erregern (MRSA) infiziert seien, durch substantiierte Einwendungen qualitativ infrage gestellt. Der von der Beigeladenen für das Budgetjahr 2007 geforderte und von der Schiedsstelle ohne jeglichen Abstrich festgesetzte Tagespreis für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 und 3 KHEntgG von 545,39 € für die Früh-Reha-DRG‘s beinhalte die geforderten MRSA-Personalkosten von rund 31,50 € pro Tag und Patient beziehungsweise 70,6 Minuten Personalaufwand bei jedem Patienten, auch für die Patienten, die keine MRSA-Besiedlung aufwiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne aus der Stichprobe der Barmer-Patientendaten von fast 14 % der Gesamtheit der Klinikfälle durchaus eine repräsentative Quote für die MRSA-Patienten ermittelt werden. Die einmalige Kodierung der U80.0! bei den 52 Barmer-Fällen im Jahr 2006 stelle einen Prozentanteil von 1,92 dar und sei im Vergleich zu statistischen Auswertungen für Krankenhäuser, Altenheime und Reha-Einrichtungen realistisch. Die von der Beigeladenen in der Schiedsstellenverhandlung am 18. März 2011 erstmals genannte MRSA-Quote für 2007 in einer Höhe von 20 % sei nie schriftlich belegt worden. Bei 70,6 geforderten Minuten für die MRSA-Behandlung 2007 pro Patient und Tag ergäben sich MRSA-Behandlungszeiten von fast 6 Stunden Behandlungszeit pro MRSA-Patient und Tag; dies sei weit überhöht und nicht plausibel. Auch der Aufbau der Kalkulation auf dem für 2006 festgesetzten Entgeltwert von 543,40 € - ohne dass die Schiedsstelle zwischen Personal- und Sachkosten differenziert habe - entbinde die Beigeladene nicht von einer sachgerechten Kalkulation für 2007. Zudem könne aus dem Umstand, dass der Kläger gegen die Genehmigungsentscheidung für das Jahr 2006 kein Rechtsmittel erhoben habe, nicht geschlossen werden, der für das Jahr 2006 festgesetzte Betrag sei die sachgerechte Basis für die kommenden Jahre, denn bereits die damalige Kritik habe auf der MRSA-Auswertung der Barmer-Patientendaten des Jahres 2006 beruht. Im Übrigen sei auf folgende Aspekte hinzuweisen: Soweit die Beigeladene auf die Notwendigkeit einer intensiven Hilfestellung für diese Patienten hinweise, betreffe die hier geführte Diskussion nur den Mehraufwand durch MRSA-Infektion/ -Besiedlung. Hinsichtlich der Darstellung der Beigeladenen zur Durchführung diagnostischer Maßnahmen außerhalb des Patientenzimmers sei anzumerken, dass in den 301-er Daten (Daten, die der Übermittlungspflicht nach § 301 SGB V unterliegen) der Barmer keine der aufgeführten kodierbaren Maßnahmen erfasst worden seien. Den Kalkulationen und den bisherigen Ausführungen der Beigeladenen könne zudem nicht entnommen werden, ob unter den Begriff „MRSA“ definitionsgemäß nur Methicillin-restistenter Staphylococcus aureus oder auch andere Keime subsumiert worden seien. Die ICD-10-GM verzeichne unter dem Code U80.0 jedoch genau die hier relevanten Infektionen und nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) gehöre die U80.0 auch zu den obligatorisch anzugebenden Codizes. Die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. März 2013 entspreche im Übrigen nicht den für 2006 und 2007 gültigen ICD-10-GM 2006 und 2007. Die auf dieser Basis getroffenen Rückschlüsse der Beigeladenen seien daher falsch. Soweit die Beigeladene zwischen Infektion und Besiedelung differenziere, sei dies nachvollziehbar. Keimträger seien mit der Nebendiagnose Z22.3 zu kodieren, jedoch sei auch diese ICD in keinem der Barmer-Fälle kodiert worden. Soweit die Beigeladene mit der fehlenden Abrechnungsrelevanz des OPS argumentiere, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß DKR-P001f alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, zu kodieren seien. Dementsprechend habe der OPS 8-987 kodiert werden müssen, was jedoch bei den Barmer-Fällen nicht erfolgt sei, so dass der Kläger davon ausgehen könne, dass entsprechende Fälle nicht vorgelegen hätten. Neben der MRSA-Problematik habe der Kläger auch immer wieder - auch bereits für das Budgetjahr 2006 - die hohen geforderten Basiskosten der Beigeladenen von damals 145,97 € gerügt und auf Vergleichsdaten für die alten Bundesländer von 65 € pro Tag für das Jahr 2006 hingewiesen. Die Beigeladene beantragt, das am 17. Januar 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Dezember 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 - bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 4. Februar 2013 eingegangen - hat die Beigeladene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 14. März 2013 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 15. März 2013 eingegangen - zur Begründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20. September 2011 zu Unrecht aufgehoben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine sachgerechte Kalkulation vorgelegt worden. Unter dem Stichwort „MRSA“ sei der besondere Zeitaufwand kalkuliert worden, der bei der Behandlung durch die zusätzlichen Isolierungsmaßnahmen entstehe, durch die der Ausbreitung von sogenannten „Krankenhauskeimen“ insbesondere bei den diesbezüglich besonders anfälligen multimorbider Patienten der neurologischen Frührehabilitation entgegengetreten werde. Die Abkürzung „MRSA“ stehe grundsätzlich für Methicillin-restistenter Staphylococcus aureus, Isolierungsmaßnahmen seien jedoch nicht nur im Hinblick auf diese Keime, sondern auch bei allen anderen multiresistenten Erregern erforderlich. Unter dem Begriff „MRSA-Patienten“ sei von der Kalkulation daher der zusätzliche Zeitaufwand erfasst, der durch zusätzliche Isolierungsmaßnahmen bei Patienten erforderlich sei, die durch multiresistente (nicht nur Methicillin-restistente) Krankenhauskeime besonders gefährdet seien. Zudem seien die Isolierungsmaßnahmen nicht nur bei Personen erforderlich, die bereits mit derartigen multiresistenten Keimen infiziert seien, sondern auch solche Patienten, bei denen zwar noch keine Infektion bestehe, die jedoch mit derartigen Keimen besiedelt seien. Vor diesem Hintergrund stelle der Vortrag des Klägers, die Diagnose U80.0 (für MRSA-Infektion) sei einmal und der OPS-Kode 8-987 sei bei den Barmer-Fällen überhaupt nicht kodiert worden, keinen schlüssigen Einwand gegen die sachgerechte Kalkulation der Beigeladenen dar. Die Schlüsselnummer U80.0 beziehe sich allein auf Infektionen, nicht jedoch auf die wesentlich häufiger auftretenden Fälle einer Besiedlung mit multiresistenten Keimen. Zudem erfasse diese Schlüsselnummer nur Infektionen mit „Penicillin-resistenten Erregern“, während sonstige Erreger von den nachfolgenden Schlüsselnummern erfasst würden (z.B. Methicillin-restistente Erreger [U80.1]). Im Übrigen lasse sich aus der Kodierung eines Falles einer Infektion mit einem Penicillin-resistenten Erreger (U80.0) kein Rückschluss darauf ziehen, an wie vielen Tagen welche Anzahl von Patienten aufgrund von Infektionen und Besiedlungen mit resistenten Krankenhauskeimen insgesamt hätten isoliert werden müssen. Schließlich lasse sich auch aus dem Hinweis des Klägers auf eine fehlende Kodierung nach OPS 8-987 kein Rückschluss auf die Schlüssigkeit der Kalkulation ableiten, da diesem Schlüssel bei den krankenhausindividuellen Entgelten im Gegensatz zu den DRG-Fallpauschalen keine Abrechnungsrelevanz zukomme. Unabhängig davon sei die Schiedsstellenentscheidung auch deshalb frei von Rechtsfehlern ergangen, weil die sogenannte MRSA-Problematik vom Kläger bereits annähernd wortgleich in das Schiedsstellenverfahren für das Budgetjahr 2006 eingeführt worden sei und deshalb bereits in der Festsetzung der Schiedsstelle vom 28. April 2010 Berücksichtigung gefunden habe. Die Beigeladene habe daher die dieser Festsetzung für 2006 zu Grunde liegenden Kostenparameter zur Grundlage ihrer sachgerechten Kalkulation für das Budgetjahr 2007 machen können. Der Kläger habe sich - entgegen seinem Vortrag - mit dieser Festsetzung einverstanden erklärt, da er gegen die Genehmigung der Festsetzung für das Budgetjahr 2006 kein Rechtsmittel erhoben habe. In jenem Schiedsstellenverfahren (Sch. 07/2010 [2006]) habe der Kläger unter Vorlage eigener Berechnungen die Festsetzung eines Entgelts in Höhe von 411,97 € beantragt. Die Schiedsstelle habe schließlich im Rahmen des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums nach Abwägung des Für und Wider des jeweiligen Parteivortrags als medizinisch leistungsgerecht den Betrag in Höhe von 543,40 € festgesetzt. Vor diesem Hintergrund befremde es, wenn das Verwaltungsgericht, obwohl die Schiedsstelle eine um rund 32,- € niedrigere Vergütung festgesetzt habe, die dazu abgegebene Begründung der Festsetzung als wechselhaft qualifiziere. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG an die für die Parteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden sei. Mit seiner Auffassung, die Schiedsstelle habe substantiierte Einwendungen des Klägers übergangen und ihren fachlichen Beurteilungsspielraum überschritten, greife das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise in den der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraum ein. Das Übergehen von Einwendungen könne allenfalls einen verfahrensrechtlichen Mangel darstellen, der von der Genehmigungsbehörde und den Gerichten nachgeprüft werden könne, ohne in den der Schiedsstelle zuzubilligenden Gestaltungsspielraum einzugreifen. Ein derartiger verfahrensrechtlicher Mangel stehe jedoch nach den zuvor dargestellten Ausführungen nicht in Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 6. November 2006 (- 3 B 71/06 -) ausgeführt, dass das Merkmal der medizinischen Leistungsgerechtigkeit keine abschließende und alternativlose Bestimmung des dem Krankenhaus zustehenden Budgets ermögliche. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass das Pflegesatzrecht im Hinblick auf das Merkmal der medizinischen Leistungsgerechtigkeit keine bindenden gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung mache, sondern den Vertragsparteien und der Schiedsstelle einen umfassenden Gestaltungsspielraum einräume. Gleiches gelte für das Merkmal der sachgerechten Kalkulation. Die in diesem Verfahren aufgeworfenen fachlichen (Kalkulations-) Fragen seien durch die paritätisch besetzte Schiedsstelle im Rahmen des ihr eingeräumten Gestaltungsspielraums entschieden worden, so dass diese Festsetzungen der Nachprüfbarkeit durch die Genehmigungsbehörde und die Gerichte entzogen seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. April 2015 wird dieser Vortrag wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.