Urteil
11 UE 1684/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0530.11UE1684.92.0A
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen ein Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 StVO) ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Diese kann durch Polizeibehörden im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs 1 HSOG beseitigt werden, wenn kein zur Behebung der Störung bereiter Verantwortlicher am haltenden Fahrzeug erreichbar ist.
Seit Einführung des Rechtsinstituts der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme in das hessische Polizeirecht ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges aus einer Haltverbotszone im Normalfall unmittelbare Ausführung (§ 8 HSOG). Eine Ersatzvornahme kommt nur noch in Betracht, wenn ein Verantwortlicher zwar angetroffen wird, aber nicht bereit ist, die Störung selbst zu beseitigen.
Sowohl bei unmittelbarer Ausführung als auch bei Ersatzvornahme ist das Ermessen der Behörden hinsichtlich der Erhebung entstandener Kosten beim Störer im Regelfall auf die Kostenerhebung verdichtet.
Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn die Störung nicht schuldhaft verursacht worden ist (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW 1991, 1698).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen ein Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 StVO) ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Diese kann durch Polizeibehörden im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs 1 HSOG beseitigt werden, wenn kein zur Behebung der Störung bereiter Verantwortlicher am haltenden Fahrzeug erreichbar ist. Seit Einführung des Rechtsinstituts der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme in das hessische Polizeirecht ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges aus einer Haltverbotszone im Normalfall unmittelbare Ausführung (§ 8 HSOG). Eine Ersatzvornahme kommt nur noch in Betracht, wenn ein Verantwortlicher zwar angetroffen wird, aber nicht bereit ist, die Störung selbst zu beseitigen. Sowohl bei unmittelbarer Ausführung als auch bei Ersatzvornahme ist das Ermessen der Behörden hinsichtlich der Erhebung entstandener Kosten beim Störer im Regelfall auf die Kostenerhebung verdichtet. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn die Störung nicht schuldhaft verursacht worden ist (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW 1991, 1698). Die Berufung ist zulässig, insbesondere kraft Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VwGO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Auf die Berufung ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen, weil das angefochtene Urteil mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht haltbar ist und das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog). Das Verwaltungsgericht ist mit der angefochtenen Entscheidung, wie noch auszuführen ist, zu Unrecht davon ausgegangen, der einschreitende Polizeibeamte habe im Wege der Ersatzvornahme vorgehen wollen, während in Wahrheit eine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - vom 20. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) vorgelegen hat. Aufgrund dieses rechtlichen Ansatzes haben sich dem Verwaltungsgericht die durch den Fall aufgeworfenen Tatfragen nicht gestellt, so daß darüber auch noch nicht entschieden ist. Der Senat macht von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch, obgleich diese Vorschrift nur entsprechend anwendbar ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht durch Prozeßurteil entschieden, jedoch hat es in einer rechtlichen Vorfrage die "Weichen falsch gestellt" und deshalb die durch den Fall aufgeworfenen Fragen nicht entschieden. Der Senat hat sich ergebnislos bemüht, die vom Kläger angeregte und erforderliche Vernehmung der Zeugin Gerhard in der mündlichen Verhandlung durchzuführen, was jedoch daran gescheitert ist, daß die Ladung der Zeugin mit dem Postvermerk "unbekannt" zurückgesandt worden ist. Ob die Zeugin ausfindig gemacht und noch vernommen werden kann, muß nunmehr das Verwaltungsgericht klären. Die Zurückverweisung ist hier auch deshalb sachgerecht, weil der vorliegende Fall gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO nur wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen, die der Senat im vorliegenden Urteil beantwortet, grundsätzliche Bedeutung hat, während die aufgeworfenen Tatfragen die Zulassung eines Rechtsmittels voraussichtlich nicht rechtfertigen werden. Deshalb ist damit zu rechnen, daß der Fall nach der Zurückverweisung in erster Instanz abschließend erledigt werden kann. Der angefochtene Kostenbescheid wäre rechtmäßig, wenn sich nicht aufgrund der noch ausstehenden Beweisaufnahme ergeben sollte, daß die nach Darstellung des Beklagten durchgeführte Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges nicht stattgefunden hat. Der angefochtene Kostenbescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Hessischen Polizeiverwaltungsamts zur Anforderung der Kosten ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit zur Erhebung von Kosten der Polizeidienststellen vom 13. Dezember 1990 (GVBl. I S. 794). Der Mangel der Anhörung des Klägers vor Erlaß des Kostenbescheides ist dadurch geheilt, daß die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist. Materiell ist der Bescheid allerdings, was die Leerfahrtkosten angeht, auf eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt. Im Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid ist der Beklagte davon ausgegangen, daß es sich bei der kostenpflichtigen Amtshandlung um eine Ersatzvornahme gehandelt habe und sich die Kostenpflicht des Klägers deshalb aus § 49 i. V. m. §§ 6 und 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - vom 20. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) ergebe. Nach dem Vermerk des Polizeihauptmeisters D. vom 29. Januar 1992 spricht indessen alles dafür, daß der einschreitende Polizeibeamte nicht im Wege der Ersatzvornahme, sondern im Einklang mit den für seine Tätigkeit geltenden Verwaltungsvorschriften im Wege unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 HSOG mit der daraus sich ergebenden Kostenfolge aus § 8 Abs. 2 HSOG hat vorgehen wollen. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1989 (StAnz. S. 644) sind Abschleppdienste durch die Polizei im Wege der unmittelbaren Ausführung zu beauftragen, wenn der Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (vgl. Nrn. 3 und 7 des Erlasses). Im Wege der Ersatzvornahme ist indessen nur noch dann vorzugehen, wenn sich der Verantwortliche trotz polizeilicher Verfügung weigert, die Störung selbst zu beseitigen, was voraussetzt, daß der Verantwortliche angetroffen wird. Diese Erlaßregelung trägt der Änderung der Gesetzeslage Rechnung, die sich aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 - (NVwZ 1987, 904) durch die Einfügung des früheren § 14 a HSOG mit Änderungsgesetz vom 11. Mai 1988 (GVBl. I S. 191) und die Übernahme der dort getroffenen Regelung in § 8 HSOG n.F. ergeben hat (vgl. Meixner, HSOG, 5. Aufl., Rdnr. 1 zu § 8). Die Benennung der falschen Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung der Leerfahrtkosten beim Kläger in den angefochtenen Bescheiden ist indessen unschädlich, weil - die rechtmäßige Entstehung dieser Aufwendungen vorausgesetzt - keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (Rechtsgedanke des § 46 HVwVfG). Zwar steht es bei kostenpflichtigen Maßnahmen sowohl nach § 49 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 2 HSOG prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie die durch die Ersatzvornahme bzw. die unmittelbare Ausführung entstehenden Kosten vom Störer verlangen will und - bei mehreren Störern welchen von ihnen sie als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen möchte. Jedoch ist das Ermessen der Behörde im Regelfall schon unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Erhebung der Kosten verdichtet, so daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden kann. Der VGH Mannheim hat in einem Urteil vom 17. September 1990 - 1 S 2805/89 - (NJW 1991, 1698 ) in einem nach seiner Ansicht atypischen Fall diesen Grundsatz wie folgt bekräftigt: "Dem Zweck der Ermächtigung ... und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Anders verhält es sich beispielsweise, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war und nicht in der Risikosphäre des Halters oder Fahrers liegt. Dies ist nicht nur bei Lösch- oder Rettungseinsätzen oder plötzlich notwendig werdenden Straßenbauarbeiten der Fall, sondern auch - wie hier - bei weniger dringenden Markierungsarbeiten. Kündigt die Behörde solche Bauarbeiten nicht angemessene Zeit vorher auf geeignete Weise an, so daß sich der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig darauf einstellen kann, sondern will sie sie aus organisatorischen Gründen sofort durchführen, darf sie zwar das störende Fahrzeug abschleppen, aber keinen Kostenersatz verlangen. Bei derartigen Sachverhalten, die dem Interesse der Allgemeinheit zuzurechnen sind, ist eine Kostenbelastung des Halters oder Fahrers unangemessen und unzumutbar und damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig." Ein derartig atypischer Sachverhalt, bei dem im Rahmen der Ermessensausübung ein Absehen von der Erhebung der entstandenen Kosten vom Störer möglich ist oder sogar geboten sein kann, liegt hier indessen nicht vor. Daß die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Vollzugspolizei nach § 8 Abs. 1 HSOG zum Zeitpunkt der Einleitung des Abschleppvorganges gegeben waren, steht außer Zweifel. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 -, NVwZ-RR 1991, 28, m. w. N.), daß bereits das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer durch Zeichen 283 zu § 41 StVO ausgewiesenen absoluten Halteverbotszone eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt, die ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein sofortiges Abschleppen des verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges ermöglicht. Daß dies so ist, ergibt sich im Umkehrschluß schon daraus, daß das Zeichen 283 ohne tageszeitliche Beschränkung nur da aufgestellt werden darf, wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und nicht kraft Gesetzes verboten ist (Vwv zu Zeichen 283 Halteverbot; vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., Rdnr. 155 zu § 41 StVO). Daß der Senat in der oben zitierten Entscheidung vom Vorliegen einer Ersatzvornahme ausgegangen ist, liegt daran, daß der zugrundeliegende Abschleppvorgang sich vor Inkrafttreten des § 14 a HSOG a. F. ereignet hatte, also zu einem Zeitpunkt, als in Hessen das polizeirechtliche Institut der unmittelbaren Ausführung nicht gesetzlich fixiert war. Abgesehen von der rechtlichen Unerheblichkeit der konkreten Auswirkungen des verbotswidrigen Parkens zeigen die bei den Behördenakten (Blatt 20) befindlichen Fotos, daß das Fahrzeug des Klägers - mehr noch allerdings andere abgeschleppte Fahrzeuge - so abgestellt war, daß zumindest größere Versorgungs- oder Rettungsfahrzeuge erheblich behindert worden wären, wenn sie die verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge in dem engen Kurvenbereich hätten passieren müssen. Da die unmittelbare Ausführung zu Recht eingeleitet worden ist, hat der Kläger für dadurch verursachte Leerfahrtkosten nach ständiger Rechtsprechung des Senats einzustehen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1987 - 11 UE 2736/86 -, HessVGRspr. 1988, 1). Denn der Auftrag zum Abschleppen wurde von dem Polizeibeamten D. zu einem Zeitpunkt erteilt, als die durch das verbotswidrige Ab stellen des Fahrzeuges aufgetretene Störung noch andauerte. Daß anstelle eines normalen Abschleppfahrzeuges ein Pick-Away-Fahrzeug angefordert wurde, hat Herr D. mit seinem Vermerk vom 2. Oktober 1992 (Blatt 56 GA) hinreichend erklärt. Da das Fahrzeug des Klägers damals von vorn nicht zugänglich war, konnte der einschreitende Polizeibeamte von der Notwendigkeit ausgehen, den PKW mittels eines Spezialfahrzeuges seitlich aufzuladen, um Beschädigungen des Getriebes und anderer Teile des Fahrzeuges zu vermeiden. Fraglich ist indessen, ob überhaupt eine Leerfahrt stattgefunden hat und ob die vom Beklagten übernommenen Kosten tatsächlich durch den Kläger verursacht worden sind. Die Angaben des einschreitenden Polizeibeamten hierzu im Vermerk vom 29. Januar 1992 sind eindeutig. Danach sind die dahingehenden Behauptungen des Klägers unzutreffend. Die von der AAG-Zentrale vorgelegten Auszüge aus dem Auftragsbuch vom 18. Oktober 1991 weisen aus, daß das zum Abschleppen des PKW des Klägers angeforderte Abschleppfahrzeug mit der Kennziffer 2/06 in der Zeit von 10.16 Uhr bis 10.50 Uhr eine Leerfahrt unternommen (Blatt 11 der Behördenakten) und dasselbe Fahrzeug seinen nächsten Einsatz ab 11.57 Uhr in der Pforzheimer Straße gehabt habe (Blatt 13 der Behördenakten). Demgegenüber behauptet der Kläger unter Beweisantritt (Blatt 24 GA), daß während der Abschleppaktion kein Abschleppwagen erschienen und leer wieder weggefahren sei. Fahrzeuge seien nicht nur "vor dem klägerischen Anwesen", sondern auch in der benachbarten Mannheimer Straße abgeschleppt worden. Hierzu muß die benannte Zeugin Gerlinde G. vernommen werden. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wird dann abhängen, ob weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Von der Unerreichbarkeit der Zeugin kann bislang noch nicht ausgegangen werden, da der Senat nach erfolgloser Ladung der Zeugin noch keine weitergehenden Nachforschungen nach ihrem derzeitigen Aufenthalt angestellt hat. Sollte die Zeugin unerreichbar sein oder die Behauptung des Klägers nicht bestätigen, wäre nach Aktenlage ohne weiteres davon auszugehen, daß die angeforderten Leerfahrtkosten tatsächlich entstanden und vom Kläger verursacht worden sind, so daß die Klage abzuweisen wäre. Das gleiche gilt hinsichtlich der angeforderten Portokosten, deren Anforderung in den angefochtenen Bescheiden zu Recht auf § 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1992 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1981 (GVBl. I S. 137), gestützt worden ist. Sollte das Verwaltungsgericht allerdings nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, daß die Kostenanforderung nicht berechtigt war, wäre die Klage auch insoweit begründet, weil dann die Kostenanforderung als Amtshandlung und damit zwangsläufig auch die damit verbundenen baren Auslagen nicht notwendig gewesen wären. Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, zu welchem Ergebnis das Verfahren in der Sache führen wird, ist die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens der abschließenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorzubehalten. Vollstreckungsschutzanordnungen unterbleiben, da das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamts vom 13. Januar 1992, mit dem von ihm die Zahlung von 97,00 DM verlangt wurde. In diesem Betrag ist neben Portokosten in Höhe von 1,00 DM ein Betrag von 96,00 DM enthalten, den das beklagte Land Hessen für eine am 18. Oktober 1991 durchgeführte Leerfahrt eines Pick-Away-Abschleppfahrzeuges gezahlt hatte. Dieses Abschleppfahrzeug war am 18. Oktober 1991 gegen 10.07 Uhr durch den Polizeihauptmeister D. angefordert worden, um den PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen F-... abzuschleppen, weil er am Schönplatz in Frankfurt am Main gegenüber dem Haus Nr. 10 im Bereich einer durch das Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO (absolutes Halteverbot) bezeichneten Halteverbotszone abgestellt war. Der Polizeibeamte hatte das Abschleppen des Fahrzeuges veranlaßt, nachdem er am Fahrzeug keinen Fahrer angetroffen hatte. Noch bevor das Abschleppfahrzeug am Standort eintraf, wurde der PKW vom Kläger selbst weggefahren, so daß es zum Einsatz des Abschleppfahrzeuges nicht kam. Gegen den Leistungsbescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamts vom 13. Juni 1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, legte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 21. Januar 1992 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein abgestelltes Fahrzeug habe den fließenden Verkehr nicht behindert, so daß das Abschleppen ohne vorherige Androhung nicht notwendig gewesen sei. Auch seien auf seiten des Abschleppunternehmers keine Kosten angefallen, da im Zuge der Abschleppaktion ca. 20 Fahrzeuge abgeschleppt worden seien. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug entfernt gehabt habe, seien noch weitere Fahrzeuge abgeschleppt worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahren holte das Hessische Polizeiverwaltungsamt eine Stellungnahme des Polizeibeamten D. vom 29. Januar 1992 (Blatt 19 der beigezogenen Behördenakten) und einen Auszug aus dem Auftragsbuch der AAG-Abschlepparbeitsgemeinschaft vom 18. Oktober 1991 (Blatt 11 ff.) ein. Auf diese Unterlagen und die dem Vermerk des Polizeibeamten D. beigefügten Fotos wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 1992 wies das Hessische Polizeiverwaltungsamt den Rechtsbehelf zurück und führt zur Begründung aus, das Fahrzeug des Klägers habe in einer absoluten Halteverbotszone gestanden und andere Verkehrsteilnehmer behindert. Der einschreitende Polizeibeamte habe am 18. Oktober 1991 sechs Abschleppmaßnahmen angeordnet und dazu sechs verschiedene, in seiner Stellungnahme mit amtlichen Kennzeichen aufgeführte Abschleppfahrzeuge angefordert. Aus dem Vermerk ergebe sich, daß von dem zum Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers angeforderten Abschleppfahrzeug kein anderes Fahrzeug mitgenommen worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der als Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt wurde. Am 8. April 1992 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat behauptet, eine Behinderung des fließenden Verkehrs habe seinerzeit nicht stattgefunden. Schwerlastverkehr sei in diesem Bereich ausdrücklich untersagt. Am Tage des Vorfalles sei an der fraglichen Stelle kein Abschleppfahrzeug erschienen, das leer zurückgefahren sei (Beweis: Zeugin G., Blatt 24 GA). Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Leistungsbescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamts vom 13. Januar 1992 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. März 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide die Ansicht vertreten, auf eine konkrete Verkehrsbehinderung komme es für die Entscheidung nicht an, da das Abschleppen im absoluten Halteverbot abgestellter Fahrzeuge auch dann möglich sei, wenn eine solche Behinderung nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 8. Juli 1992 der Klage stattgegeben und zur Begründung die Ansicht vertreten, der einschreitende Polizeibeamte sei für die Anordnung der Abschleppmaßnahme nicht zuständig gewesen, da die Halteverbotszone von dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als Straßenverkehrsbehörde eingerichtet worden sei und dieser daher gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 HSOG auch für die Anwendung von Zwangsmitteln zuständig sei. Zwar könnten auch Bedienstete des beklagten Landes im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 8 HSOG zur Durchsetzung eines absoluten Halteverbots einschreiten. Eine Umdeutung der hier getroffenen Ersatzvornahme in eine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 8 HSOG komme indessen entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die Berufung gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. Juli 1992, das dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt am 29. Juli 1992 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Am 12. August 1992 hat der Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ansicht vertreten, das Verkehrszeichen vertrete als Verwaltungsakt einen polizeilichen Verwaltungsakt gleichen Inhalts und könne daher im Wege unmittelbarer Ausführung im Sinne des § 8 HSOG vollstreckt werden. Bereits das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeuges in einer Halteverbotszone sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung sei nicht erforderlich. Der Beklagte behauptet unter Vorlage eines Vermerks des einschreitenden Polizeibeamten vom 2. Oktober 1992 (Blatt 56 GA), der Einsatz eines Pick-Away-Fahrzeuges sei erforderlich gewesen, da der PKW des Klägers mit dem Frontbereich unmittelbar vor einem Abgrenzungspoller abgestellt gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1992 - V/2 E 805/92 -aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. Oktober 1992 Bezug genommen. Dem Senat liegen die den Leistungsbescheid und das Widerspruchsverfahren betreffenden Akten des Hessischen Polizeiverwaltungsamts (ein Hefter, Blatt 1 - 26) vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.