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Urteil

11 UE 284/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0820.11UE284.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Leistungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Leistungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind formell rechtmäßig. Insbesondere war die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main für den Erlaß des Leistungsbescheides gegeben. Die Behörde war als Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1, 85 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - vom 20. Juni 1990 (GVBl. I S. 197, 534) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Zuweisungsordnung vom 18. Juli 1972 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135) zum Erlaß des absoluten Haltverbots und für seine Durchsetzung zuständig, so daß es ihr obliegt, ihr durch die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots entstandene Kosten geltend zu machen (§§ 8 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, insoweit anzuwenden in der Fassung vom 31. März 1994, GVBl. I S. 174, berichtigt S. 284). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Erlaß des Widerspruchsbescheides ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 HSOG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Leistungsbescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides jedoch rechtswidrig, weil die Behörde bei der Entscheidung über die Erstattungsforderung nach § 8 Abs. 2 HSOG das ihr hierbei zustehende Ermessen nicht sachgerecht betätigt hat (§ 114 VwGO). Zwar ist im allgemeinen das Handlungsermessen der zuständigen Behörde bei der Frage, ob Kostenerstattung nach § 8 Abs. 2 HSOG verlangt wird, auf die Erhebung der entstandenen Kosten verdichtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 (1699); Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29). Schon aus dem Gleichheitssatz folgt, daß Polizei- und Ordnungsbehörden nicht willkürlich auf Forderungen der Erstattung von Auslagen für unmittelbare Ausführungen beim Störer verzichten können. Allerdings kann die Erhebung von Kosten in solchen Fällen - auch abgesehen von dem klaren Fall der rechtswidrigen unmittelbaren Ausführung - unverhältnismäßig sein, wenn sie nicht hinreichend die Härten berücksichtigt, die sich insbesondere aus der strengen Zustandshaftung ergeben können. Es steht hier außer Zweifel, daß der einschreitende Hilfspolizeibeamte den PKW des Klägers zu Recht hat abschleppen lassen (§ 8 Abs. 1 HSOG). Denn das bei seinem Erlaß durch Zusatztafeln aufschiebend befristete Haltverbot war zum Zeitpunkt des Einschreitens als Allgemeinverfügung wirksam öffentlich bekanntgemacht (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG; vgl. zur Rechtsnatur der Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29/93 -, Buchholz 316, § 38 VwVfG Nr. 11 = NJW 1995, 1977; Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92, 32, jeweils mit weiteren Nachweisen) und in Kraft getreten. Da das Fahrzeug des Klägers entgegen diesem wirksamen Verbot in der Haltverbotszone geparkt war, lag eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit vor, so daß ohne Hinzutreten weiterer Umstände abgeschleppt werden konnte (Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 1994, a. a. O.). Im übrigen war das Fahrzeug an diesem Ort eine besondere Gefahrenquelle, weil es während des bevorstehenden Faschingsumzuges notwendig werdende Rettungsfahrten der Feuerwehr oder des dort stationierten Notarztwagens hätte behindern können. Das Verlangen der Beklagten nach Kostenerstattung durch den Kläger ist indessen unverhältnismäßig, weil das Eintreten einer durch das abgestellte Fahrzeug verursachten Störung für den Kläger als Halter und Fahrer nicht vorhersehbar war. Deswegen ist der Rückgriff auf ihn als Handlungs- bzw. Zustandsstörer (§§ 6, 7 HSOG) rechtswidrig. Es steht den Fahrern und Haltern von Kraftfahrzeugen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich frei, ihre zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen dort ohne zeitliche Beschränkung zu parken, wo dies nicht ausdrücklich entweder durch Normen des Straßenverkehrsrechts oder durch Verkehrszeichen ausgeschlossen ist. Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen haben auch über das ordnungsgemäße Abstellen und Sichern des abgestellten Fahrzeuges hinaus keine weitergehenden Pflichten. Von diesem Grundsatz ausgehend ist allerdings - jedenfalls für großstädtische Bereiche - anerkannt, daß das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers in das Gleichbleiben verkehrsregelnder Maßnahmen für den ruhenden Verkehr nicht uneingeschränkt geschützt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1990, a. a. O.; OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59). Nach Auffassung des Senats muß ein Verkehrsteilnehmer in großstädtischen Bereichen damit rechnen, daß sich die Regelungen für den ruhenden Verkehr nach einer angemessenen Vorwarnzeit in der Weise ändern, daß das am Abstellort zunächst erlaubte Parken für die Zukunft verboten wird. Dabei hält der Senat zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine nach § 31 HVwVfG zu berechnende Frist von drei Werktagen für erforderlich, aber auch für ausreichend. Damit bewegt sich der Senat in dem Rahmen, der durch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte für entsprechende Fallkonstellationen gesetzt worden ist. Eine Frist von nur 48 Stunden, wie sie hier auch nach der dienstlichen Stellungnahme des einschreitenden Hilfspolizeibeamten vom 13. August 1993 seitens der Beklagten für angemessen gehalten worden ist, hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 - (NVwZ-RR 1996, 59) für angemessen gehalten, allerdings bei der Auslegung eines Polizeigesetzes, das eine § 8 HSOG entsprechende Regelung nicht enthält, sondern Abschleppmaßnahmen nur im Wege der Ersatzvornahme ermöglicht. Dementsprechend hatte das OVG Nordrhein-Westfalen bereits für die Zulässigkeit der Abschleppmaßnahme selbst zu prüfen, ob eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleistet war. In diesem Kontext hat das Gericht seine Entscheidung wie folgt begründet: "Eine Frist von 48 Stunden ist ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem erwähnten Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren. Eine derartige Vorlaufzeit deckt typische kürzere Abwesenheitszeiten - wie etwa an Wochenenden - ab. Vorliegend sind besondere Umstände, die die Einhaltung einer längeren als der generell erforderlichen Vorlaufzeit geboten hätten, nicht gegeben. Erweist sich demnach die Entfernung des Fahrzeugs als rechtmäßig, so ist der Kläger als für den Zustand seines Fahrzeugs ... verantwortlicher Eigentümer zutreffend in Anspruch genommen worden." Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem mehrfach zitierten Urteil vom 17. September 1990 ohne konkrete Stellungnahme zur angemessenen Ankündigungsfrist jedenfalls eine Frist von nur zwei Tagen für zu kurz bemessen angesehen (NJW 1991, 1699): "Zwar kann ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, daß sich die Verkehrsverhältnisse nicht ändern. Dies gilt uneingeschränkt bei der Teilnahme am fließenden Verkehr. Eine Rechtspflicht, sich spätestens jeden zweiten Tag zu vergewissern, ob sich die Verhältnisse im ruhenden Verkehr geändert haben, gibt es jedoch in dieser Allgemeinheit nicht. Es bleibt deshalb dabei, daß die Kosten für das Abschleppen eines bisher erlaubt geparkten Fahrzeuges nicht vom Fahrer oder Halter erhoben werden dürfen, sondern der Allgemeinheit zur Last fallen, wenn das Fahrzeug durch ein unangekündigtes Haltverbot und den sofortigen Beginn von Straßenbauarbeiten innerhalb von zwei Tagen zu einer Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird. Über die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein längeres Parken ohne Nachschau in die Risikosphäre des Fahrers oder Halters fällt, hat der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden." Nach der vom OVG Hamburg in seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Juli 1994 vertretenen Auffassung beträgt die Ankündigungsfrist zwischen dem Abstellen des Haltverbots und seinem Wirksamwerden mindestens drei Werktage und zusätzlich einen Sonn- bzw. Feiertag. Zur Begründung dieser wertenden Entscheidung hat das OVG Hamburg folgendes ausgeführt (DÖV 1995, 784): "Mit der Ankündigung der Haltverbotszone drei Werktage vor ihrem Wirksamwerden trägt die Beklagte dem berechtigten Interesse des Fahrzeughalters unter Berücksichtigung der sogleich darzustellenden zusätzlichen Modifikationen angemessen Rechnung. Eine gesetzliche Pflicht oder zumindest eine Obliegenheit des Fahrzeughalters, sich um sein im öffentlichen Verkehrsraum ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug zumindest alle drei Werktage zu kümmern, ist allerdings nicht erkennbar. Die StVO schränkt die Zulässigkeit des Dauerparkens bei PKW nicht ein. Daß dem Fahrzeughalter der Vorwurf der Vernachlässigung seiner Angelegenheiten gemacht werden kann, ist von der Beklagten nicht behauptet worden... . Ungeachtet dessen werden geparkte Fahrzeuge überwiegend innerhalb von drei Werktagen weggefahren. Auch wenn dies nicht beabsichtigt ist, wird häufig der Halter oder sein Beauftragter in diesem Zeitraum irgendwann nach dem Fahrzeug gezielt sehen, sei es, daß der Abstellort ohnehin in seinem Blickfeld liegt oder er daran vorbeikommt, sei es, daß er sich eigens von dem ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges vergewissern will. Die Frist von drei Werktagen ist allerdings nicht angemessen, wenn in die Zeit zwischen der Ausschilderung oder Ankündigung des Haltverbots und dessen Wirksamwerden kein Sonn- oder Feiertag fällt. Richtet die Behörde im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eine Haltverbotszone ein, macht sie von ihrem für die Erstattung der Kosten des Abschleppens eines unerlaubt geparkten Fahrzeuges im Wege der unmittelbaren Ausführung eingeräumten Ermessen keinen sachgerechten Gebrauch, wenn zwischen dem Aufstellen des Haltverbots und seinem Wirksamwerden nicht auch ein Sonn- oder Feiertag liegt. Die Beklagte muß berücksichtigen, daß Arbeitnehmer ihr Fahrzeug häufig nur am Wochenende benutzen. Sie wirbt dafür, daß Arbeitnehmer mit Bahn und Bus zur Arbeitsstelle fahren oder jeweils Fahrgemeinschaften bilden. Sie weiß, daß in vielen innerstädtischen Bereichen Parkplätze so knapp sind, daß Fahrzeuge oft nicht vor der eigenen Haustür abgestellt werden können und Bewegungen des Fahrzeuges nach Feierabend wegen der erforderlichen erneuten Parkplatzsuche tunlichst vermieden werden." Diese an typischen Gebrauchsgewohnheiten orientierte Betrachtungsweise des OVG Hamburg überzeugt den Senat insofern, als sie auch der Tatsache Rechnung trägt, daß im öffentlichen Straßenraum geparkte Fahrzeuge teilweise nur an Wochenenden verwendet und im übrigen kaum genutzt werden, weil deren Halter für den Weg zum Arbeitsplatz öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dieser gerade in Ballungsräumen besonders vernünftigen Verhaltensweise würde durch eine lediglich nach Stunden bemessene Vorlauffrist, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angemessen erklärt hat, nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar wird durch eine 48- Stunden-Frist regelmäßig ein in ihren Lauf fallendes Wochenende "überbrückt", worauf das OVG Nordrhein-Westfalen maßgeblich abgestellt hat. Angesichts der dargestellten unterschiedlichen Gebrauchsgewohnheiten in Großstädten muß aber auch den Belangen derjenigen Verkehrsteilnehmer Rechnung getragen werden, die ihr Fahrzeug während der Woche kaum nutzen. Dabei erscheint es dem Senat allerdings zu kompliziert, mit dem OVG Hamburg ausdrücklich zu verlangen, daß in die Vorlauffrist mindestens ein Sonn- oder Feiertag fallen muß. Auch demjenigen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug während der Woche gewöhnlich nicht nutzt, ist es durchaus zumutbar, sich wenigstens einmal während der Woche um sein Fahrzeug und die für den Abstellort geltenden Verkehrsregelungen zu informieren. Bei der vom Senat für angemessen gehaltenen Vorlauffrist von drei Werktagen besteht das Risiko kostenpflichtiger Abschleppmaßnahmen unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2 und 3 HVwVfG innerhalb einer Woche nur dann, wenn ein am Montag angekündigtes Haltverbot von einem Verkehrsteilnehmer am darauf folgenden Freitag nicht beachtet wird. Abgesehen davon, daß derartige Konstellationen kaum praktische Bedeutung erlangen dürften, erscheint es dem Senat auch zumutbar und durchaus sozialtypisch, daß ein Verkehrsteilnehmer sich während der Woche wenigstens einmal von dem ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs überzeugt, auch wenn er es nur am Wochenende benutzt. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß die danach gebotene Vorlauffrist im vorliegenden Fall eingehalten worden ist, was aufgrund der bestehenden materiellen Beweislast zu Lasten der Beklagten geht. Zwar hat die Beklagte durch die vorliegenden Tagesarbeitsnachweise nachgewiesen, daß ein Teil der Beschilderung zur Vorbereitung des Fastnachtsumzugs deutlich mehr als drei Werktage vor Inkrafttreten der ausgeschilderten Verbote aufgestellt worden ist, was nach dem vorgelegten Schreiben der Zuggemeinschaft vom 19. August 1996 auch jahrelanger Übung zu entsprechen scheint. Allerdings ergibt sich aus den vorgelegten Tagesarbeitsnachweisen, daß noch am 21. Februar 1993 und damit innerhalb der Frist entsprechende Schilder aufgestellt worden sind. Die Bevollmächtigte der Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, daß am Fastnachtssonntag in der Innenstadt ein großer Fastnachtsumzug stattfinde und im Anschluß daran von dort noch Schilder abgezogen würden, um die Beschilderung zu verdichten. Welche Schilder im einzelnen zu welcher Zeit aufgestellt worden sind, läßt sich heute nicht mehr feststellen, zumal auch die unmittelbar auf die konkrete Abschleppmaßnahme bezogene dienstliche Erklärung des einschreitenden Hilfspolizeibeamten hierzu nichts enthält. Im übrigen sprechen auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen dafür, daß der Bereich der D straße, in dem das Fahrzeug des Klägers abgestellt war, nicht zu den "bevorzugt" beschilderten Teilen des Ortsbereichs gehörte. Der Senat hat sich aufgrund der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Skizze des Zugweges (Bl. 90 GA) davon überzeugt, daß das Fahrzeug des Klägers nicht am unmittelbaren Zugweg des Karnevalsumzugs, sondern in jenem Bereich der D straße abgestellt war, den der Umzug nicht unmittelbar berührte. Nach der von der Beklagten vorgelegten Erklärung der Zuggemeinschaft vom 19. August 1996 ist es jedoch Übung, zunächst den Zugweg zu beschildern und am Fastnachtssonntag noch "eine Verdichtung der Beschilderung" vorzunehmen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, sondern naheliegend, daß der nicht zum Zugweg gehörende Teil der D straße erst am Fastnachtssonntag beschildert worden ist. Eine weitere Sachaufklärung insoweit erübrigt sich, da es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 HSOG um eine Ermessensentscheidung handelt. Diese Entscheidung ist hier schon deshalb ermessensfehlerhaft getroffen worden, weil die Beklagte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung eine unangemessen kurze Frist für ausreichend gehalten und den Sachverhalt auch nur im Hinblick auf diese Frist überprüft hat. Die im Rechtsstreit nachgeschobenen Überlegungen sind nicht geeignet, diesen Ermessensfehler zu heilen, da nicht festgestellt werden kann, daß auch bei Annahme einer angemessenen Vorlauffrist die Entscheidung zugunsten einer Kostenerhebung gefallen wäre. Mithin ist der Berufung des Klägers stattzugeben. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung von Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem nicht selbst rechtskundigen Kläger nicht zugemutet werden konnte, die Sache im Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu vertreten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Beklagten ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung des Klägers aus dem nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe ersichtlich sind. Zwar hat die Rechtssache eine gewisse grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Bedeutung bezieht sich jedoch lediglich auf nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten, mit dem er zur Zahlung von Abschleppkosten für die Entfernung seines Kraftfahrzeuges aus einer Haltverbotszone herangezogen worden ist. Der Pkw des Klägers war am 23. Februar 1993 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 11.39 Uhr in F in der D gasse abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war dort ein absolutes Haltverbot durch Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO mit dem Zusatz "Dienstag ab 10.00 Uhr" ausgeschildert. Die Haltverbotszone war im Hinblick auf den am Nachmittag des 23. Februar 1993 stattfindenden Faschingsumzug eingerichtet worden, die Schilder waren in der Zeit vom 16. bis zum 21. Februar 1993 aufgestellt worden. In der D gasse befindet sich die örtliche Feuerwehrstation. Für die Dauer des Faschingsumzuges war dort ein Aufstellplatz für einen Notarztwagen vorgesehen. Am 23. Februar 1993 gegen Mittag ließ ein Hilfspolizeibeamter der Beklagten das Fahrzeug des Klägers, bei dem keine verantwortliche Person angetroffen worden war, von einer Abschleppfirma wegschleppen. Mit Bescheid vom 27. Mai 1993 forderte der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger unter Hinweis auf § 49 HSOG zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 221,93 DM auf. Gegen diesen Bescheid, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, legte der Kläger mit einem am 21. Juni 1993 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben seiner Bevollmächtigten ohne Begründung Widerspruch ein. Nachdem für den Kläger zu einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß Nr. 7 der Beklagten am 10. März 1995 niemand erschienen war, wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung wies die Widerspruchsbehörde darauf hin, die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 2 HSOG berechtigt, vom Kläger Kostenerstattung zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 26. Juli 1995 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben mit der Behauptung, er habe sein Fahrzeug an der D straße abgestellt, ehe dort die Haltverbotsschilder mit Zusatztafeln aufgestellt worden seien. Wann das genau gewesen sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12. Oktober 1995 die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Abkehr von der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17. September 1990, NJW 1991, 1698 ) die Ansicht vertreten, dem Verkehrsteilnehmer obliege grundsätzlich die Pflicht, sich über die Zulässigkeit seines Verkehrsverhaltens zu vergewissern. Er könne nicht darauf vertrauen, daß sich die Verkehrsverhältnisse nicht ändern. Es könne dahinstehen, ob in besonders atypischen Fällen eine Kostentragung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer unangemessen sei, wenn etwa Lösch- oder Rettungseinsätze geboten seien. Soweit es sich jedoch - wie hier - um vorhersehbare und rechtzeitig vorbereitete Maßnahmen handele, sei ein Zeitablauf von zwei Tagen ausreichend, damit sich die betroffenen Verkehrsteilnehmer auf die neue Situation einstellen könnten. Besondere Ankündigungen durch die Behörde, Warnungen oder Informationsaktionen seien nicht erforderlich. Insbesondere im innerstädtischen Bereich müsse regelmäßig mit Änderungen der Verkehrssituation gerechnet werden. Autofahrer und -halter hätten dafür Sorge zu tragen, daß sie geänderten Verhältnissen gerecht werden. Auf Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 16. Januar 1996 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1996 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angegriffene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, daß der durchschnittliche Kraftfahrer sich innerhalb einer Zeitspanne von zwei Tagen bei seinem Kraftfahrzeug einfinden und dabei auch die Beschilderung zur Kenntnis nehmen müsse, da es sich bei einem Kraftfahrzeug "um ein Fortbewegungsmittel und nicht um eine fest verwurzelte Dorflinde" handele. Wenn ein Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug länger unbeaufsichtigt im öffentlichen Straßenraum stehen lasse und diesen damit quasi als privaten Dauer-Abstellplatz benutze, sei dies sein Risiko. Es sei unbillig, dem Steuerzahler hierdurch entstehende Kosten aufzubürden. Dem Senat liegen die den Leistungsbescheid betreffenden Akten der Beklagten (1 Hefter, Blatt 1-24) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Hergangs der Abschleppmaßnahme wird auf die dienstliche Erklärung des einschreitenden Hilfspolizeibeamten vom 30. August 1993 (Blatt 12 dieser Beiakten), die bei diesen Akten befindlichen und seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tagesarbeitsnachweise ihres Straßenbauamts sowie auf das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Zuggemeinschaft "K P e. V." an das Rechtsamt der Beklagten vom 19. August 1996 (Bl. 89 GA) Bezug genommen.