Urteil
11 N 2442/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0629.11N2442.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. und 5. sind zulässig, den übrigen Antragstellern fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Anträge sind statthaft. Denn bei der angegriffenen Satzungsbestimmung handelt es sich um im Range unter dem Landesgesetz stehendes hessisches Landesrecht im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 206), bestimmt, daß der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften entscheidet, auch soweit diese nicht im § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Die angegriffene Satzungsbestimmung ist Landesrecht, obgleich sie durch eine nicht-landesunmittelbare Personalkörperschaft erlassen worden ist. Denn die Rechtssetzungsbefugnis der Antragsgegnerin beruht auf landesgesetzlicher Delegation durch §§ 17, 22, 24 und 25 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker - Heilberufsgesetz - in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 122, berichtigt S. 267). Die Antragsteller zu 3. und 5. sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als in Hessen tätige Ärzte sind sie unmittelbare Normadressaten des § 1 Abs. 5 HessBOÄ. Aufgrund ihrer beruflichen Funktion als Klinikdirektoren sind sie im besonderen Maße prädestiniert, in leitender Funktion an der klinischen Erprobung neuer Arzneimittel mitzuwirken, so daß auch ohne nähere Darlegung glaubhaft ist, daß sie alsbald in die Lage kommen können, im Zusammenhang mit solchen Projekten eine Ethik- Kommission konsultieren zu müssen. Angesichts ihrer leitenden Funktionen als Hochschullehrer mit unmittelbarem Bezug zur klinischen Forschung kann auch dahinstehen, ob die Antragbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlen würde, wenn sie in ihrer beruflichen Praxis bisher nicht mit der klinischen Erprobung von Arzneimitteln befaßt gewesen wären. Einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleiden die Antragsteller zu 3. und 5. durch die angegriffene Rechtsnorm insofern, als sie nunmehr durch Rechtssatz gezwungen werden, vor Beginn der klinischen Erprobung von Arzneimitteln eine Ethik-Kommission zu konsultieren, und weil sie zudem in der Auswahl der Kommission beschränkt werden. In der Einschränkung der Auswahlmöglichkeiten ist ein rechtlicher Nachteil auch dann zu sehen, wenn eine Berufspflicht zur Konsultation einer Ethik-Kommission in derartigen Fällen schon vor Inkrafttreten der Revidierten Helsinki-Deklaration bestanden haben sollte, wie die Antragsgegnerin meint. Zwar schließt § 1 Abs. 5 HessBOÄ die zusätzliche Konsultation der Freiburger oder einer sonstigen freien Ethik-Kommission nicht aus. Sie kann aber nur noch zusätzlich zur Befragung der öffentlich-rechtlichen Kommission erfolgen, so daß die Einschaltung (auch) der Freiburger Ethik-Kommission ungefähr zu einer Verdoppelung der Beratungskosten führen würde. Zudem sind die Antragsteller aufgrund der angegriffenen Rechtsnorm jeweils dazu verpflichtet, Einzelheiten ihrer wissenschaftlichen Forschungsarbeit in Gestalt von Prüfplänen einer bestimmten Ethik-Kommission ohne Rücksicht darauf vorzulegen, ob diese Kommission ihr Vertrauen genießt oder nicht. Den Antragstellern zu 1. und 2. fehlt die Antragsbefugnis. Sie sind ebenso wie die Antragstellerin zu 4. nicht Adressaten der angefochtenen Norm, weil durch § 1 Abs. 5 HessBOÄ für sie weder Rechte noch Pflichten begründet und ihnen auch keine Rechtspositionen entzogen werden. Allerdings hat § 1 Abs. 5 HessBOÄ, wie insbesondere dem nachvollziehbaren Vorbringen des Antragstellers zu 2. zu entnehmen ist, für die Antragsteller zu 1. und 2. die tatsächliche Folge eines Auftragsrückgangs für die Freiburger Ethik-Kommission und damit verbundener nachhaltiger Einkommensverluste in einer Größenordnung von mehr als 50 % der früheren Einkünfte gehabt. Darin liegt jedoch kein unmittelbarer Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller zu 1. und 2. und - bezüglich des Antragstellers zu 1. - kein Eingriff in ein im wesentlichen durch ihn geschaffenes und unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehendes Unternehmen, den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt, weil sie durch die angegriffene Rechtsnorm nur reflexartig mitbetroffen sind. § 1 Abs. 5 HessBOÄ verbietet weder den hessischen Prüfärzten, neben der obligatorisch zu konsultierenden öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission auch eine "freie" Ethik-Kommission zu befragen, noch mißt die Vorschrift dem Votum der öffentlichrechtlichen Kommission allgemeine Verbindlichkeit oder sonstige Wirkungen bei, die ein zusätzlich eingeholtes Votum einer "freien" Ethik-Kommission entwerten würden. Es bleibt damit auch nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 HessBOÄ den betroffenen Prüfärzten überlassen, ob sie als letztlich Verantwortliche für die eigene Urteilsbildung ein Votum der Freiburger Ethik-Kommission oder einer anderen "freien" Kommission für erforderlich halten. Die insbesondere vom Antragsteller zu 2. dargestellten Auswirkungen der Einführung einer Pflichtberatung in Hessen für die Freiburger Ethik-Kommission können daher nur als Reflex der angegriffenen Satzungsbestimmung und damit nicht als grundrechtsrelevanter Eingriff in die Rechtsstellung der Antragsteller zu 1. und 2. gewertet werden. Die Rechtsprechung hat bei der Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO gegenüber Rechtsnormen, die die Schaffung eines Konkurrenzverhältnisses mit anderen Leistungsanbietern zur Folge haben, stets Zurückhaltung geübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO bei dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, dessen wirtschaftliches Interesse durch die Festlegung eines neuen Standorts für derartige Maßnahmen berührt war, verneint (Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 -, BVerwGE 81, 139 (145)). Auch im Gewerberecht wird dem auswärtigen Konkurrenten keine Antragsbefugnis gegen eine im Verordnungsweg erlassene ladenschlußrechtliche Ausnahmeregelung zuerkannt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. August 1984 - 22 N 84 A.1515 -, NJW 1985, 1180 (1181) mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis gegenüber Bebauungsplänen (vgl. insbesondere Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u. a. -, BVerwGE 59, 87) werden auch in anderen Bereichen nur Normbetroffene für antragsbefugt gehalten, deren rechtliche Interessen zum "Abwägungsmaterial" des Normgebers gehören, die also im Rahmen des Abwägungsvorgangs bei der Normsetzung zwingend hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. im einzelnen Stüer, DVBl. 1985, 469 (474 ff.) mit weiteren Nachweisen). Es ist allerdings zu beachten, daß der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB im Anschluß an die Rechtsprechung des VIII. Senats (Urteil vom 3. November 1980 - VIII N 2/79 -, HessVGRspr. 1981, 73 = NJW 1981, 779) einen Nachteil in der Form einer faktischen Beschwer auch bei den Bordellbetreibern gesehen hat, die durch das Verbot der Prostitution in Wohnräumen mittelbar betroffen und deren Erwerbschancen dadurch gemindert waren (Hess. VGH, Beschluß vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, ESVGH 41, 152 = NVwZ-RR 1990, 472, und Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294). Mit dieser faktischen Beschwer läßt sich die Betroffenheit der Antragsteller zu 1. und 2. von der angegriffenen Rechtsnorm aber nicht vergleichen, weil die konkrete Folge eines Verbots der Bordellprostitution erfahrungsgemäß der Erlaß von Untersagungsverfügungen gegenüber den Betreibern der betroffenen Bordellbetriebe ist, wie dem Senat aus zahlreichen Beschwerdeverfahren bekannt ist (vgl. zum Beispiel Hess. VGH, Beschluß vom 27. Februar 1992 - 11 TH 1975/91 -, NVwZ 1992, 1111). Die unmittelbare Betroffenheit der Betreiber ergibt sich in diesen Fällen daraus, daß sie aufgrund der Regelungen der Sperrgebietsverordnung mit dem Erlaß von Verwaltungsakten gegen sich selbst rechnen müssen (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., RdNr. 30 zu § 47 VwGO mit weiteren Nachweisen). Auf die neuerdings großzügigere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis gegenüber Bebauungsplänen (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980 (981), und vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 -, NVwZ 1993, 470 (471)) kann die Annahme eines Nachteils der Antragsteller zu 1. und 2. im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO nicht gestützt werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hier in sehr weitgehendem Maße auch mittelbare Folgen einer Rechtsnorm als für die Annahme eines Nachteils ausreichend angesehen, gleichzeitig aber ausgeführt (NVwZ 1991, S. 981): "Für die mit dem Wort 'durch' vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil, der als Zulässigkeitserfordernis einen Popularantrag i. S. einer rein objektiven Rechtskontrolle ausschließen soll, kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, daß der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind (a.A. insoweit Dürr, DÖV 1990, 136 (140)). Ein Ursachenzusammenhang i. S. einer äquivalenten Kausalität reicht allerdings für sich allein nicht aus (ebenso insoweit Dürr, Antragsbefugnis, S. 49). Es muß rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, daß eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird. Mit anderen Worten: Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muß eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben... Die vom Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Erleidet etwa ein Bürger eine Beeinträchtigung seiner geschützten Interessen erst und nur deshalb, weil ein anderer von der Norm negativ betroffen wird und darauf in bestimmter, dem Antragsteller nachteiliger Weise reagiert, so ist dieser Nachteil regelmäßig nicht der Norm zuzurechnen ..." Da es bei § 1 Abs. 5 HessBOÄ, wie bereits ausgeführt, den Normadressaten freisteht, neben der öffentlich-rechtlichen auch eine freie Ethik-Kommission mit einem Projekt zu betrauen, liegt die Entscheidung, welche Auswirkungen die Norm für die Antragsteller zu 1. und 2. hat, bei den Normadressaten. Deren Entscheidung gegen einen zusätzlichen Gutachterauftrag an eine "freie" Ethik- Kommission schafft als selbständige Zwischenursache erst den Nachteil, der in der angegriffenen Norm nicht rechtlich zwingend angelegt ist und ihr daher nicht zugerechnet werden kann. Daß nach Ansicht der Antragsteller mit der getroffenen Regelung eine Monopolisierung der Beratungstätigkeit bezweckt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 5 HessBOÄ spricht allerdings dafür, daß die Vorschrift Teil einer bundesweiten Kampagne zur Einführung einer Zwangskonsultation öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen war. Das Vorhandensein einer entsprechenden Empfehlung im § 1 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt B 85 Seite 2547; Auszug abgedruckt bei Pfeiffer, Pharmazeutische Industrie, 1992, 843) und das von der Antragsgegnerin aktenkundig gemachte Drängen des Hessischen Sozialministeriums auf eine alsbaldige Umsetzung dieser Vorschläge durch die Antragsgegnerin legen auch die Schlußfolgerung nahe, daß die Einführung der Beratungspflicht planmäßig im Rahmen eines bundesweit verfolgten Konzepts betrieben worden ist. Von einer Monopolisierung der Beratungstätigkeit im Rechtssinn kann jedoch keine Rede sein, weil die Vorschrift der Pflichtberatung durch die öffentlichrechtlichen Ethik-Kommissionen keine Ausschließlichkeit beimißt. Darin unterscheidet sich die hier zur Prüfung gestellte Vorschrift von Monopolen im Rechtssinne, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Berufswahlregelung aufzufassen und entsprechend zu beurteilen sind (vgl. zum Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 4. April 1967 - 1 BvR 126/65 -, BVerfGE 21, 245; ferner zum damaligen Fernmeldeanlagenmonopol der Deutschen Bundespost Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Oktober 1977 - 1 BvR 217/75 u. a. -, BVerfGE 46, 120 ). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich um eine auf Einschränkung der Berufsfreiheit "zielende" oder um eine aus anderen Gründen erlassene, dieses Grundrecht nur beiläufig tangierende Bestimmung handelt. Auch die Antragstellerin zu 4. ist nicht antragsbefugt. Sie ist im Hinblick auf § 1 Abs. 5 HessBOÄ nicht Normadressatin, wird allerdings mittelbar durch die Regelung insofern betroffen, als ihr höhere Kosten als früher entstehen, wenn ihre Prüfärzte neben der Pflichtberatung durch die bei der Antragsgegnerin gebildete Ethik-Kommission auch eine Beratung beispielsweise durch die Freiburger Ethik-Kommission für erforderlich halten. Dies war nach Darstellung der Antragstellerin seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 HessBOÄ bei vier von insgesamt fünf Projekten der Fall. Abgesehen von der Verteuerung der Erprobungsprojekte entstehen der Antragstellerin zu 4. durch § 1 Abs. 5 HessBOÄ keine entscheidungserheblichen Nachteile. Daß die im Auftrag der Antragstellerin zu 4. tätigen Prüfärzte den Prüfplan nunmehr (auch) der bei der Antragsgegnerin gebildeten Ethik-Kommission vorlegen müßten, führt nicht zu einer vorzeitigen Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und zu einer Gefährdung des Interesses der Antragstellerin zu 4. an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse. Denn nach § 4 der vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen beschlossenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer zur Anwendung empfohlenen Verfahrensgrundsätze (Deutsches Ärzteblatt 88 B-1779; Band II Bl. 248 GA) sind die Sitzungen der Ethik-Kommission nicht öffentlich und ihre Mitglieder zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet; das gleiche gilt für beratend hinzugezogene Sachverständige. Daß die öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen dieser der Sache nach gebotenen Empfehlung folgen werden, erscheint nicht zweifelhaft. Auch eine wesentliche Verzögerung der Erprobungsprojekte geht mit der angeordneten Pflichtberatung nicht einher, wenn auch die von der Antragstellerin zu 4. genannten Beispiele zeigen, daß im direkten Vergleich die Freiburger Ethik-Kommission ihr Votum jeweils etwa drei Monate früher bekanntgegeben hat als die bei der Antragsgegnerin gebildete Kommission. Die rein wirtschaftlichen Auswirkungen und der mögliche Verzögerungseffekt sind so geringfügig, daß sie keine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 4. begründen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. März 1991 - 8 S 2399/90 -, NVwZ 1992, 189; ferner Stüer, a. a. O., S. 475 f.). Da die von der Antragstellerin zu 4. beauftragten Prüfärzte schon bisher aus standesethischen Gründen zur Befragung einer Ethik-Kommission verpflichtet waren und die Konsultation mehrerer ("freier") Ethik- Kommissionen für erforderlich halten konnten, hat sich für die Antragstellerin zu 4. durch § 1 Abs. 5 HessBOÄ nur insofern etwas geändert, als jetzt möglicherweise häufiger als früher zwei Konsultationsgebühren in die Kalkulation der Erprobungsprojekte einzubeziehen sind. Angesichts der mit Arzneimitteln erzielbaren Einnahmen fallen allerdings diese Mehrgebühren in einer Größenordnung bis zu 3.000,- DM praktisch nicht ins Gewicht. Soweit die Antragsteller antragsbefugt sind, haben sie ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anträge ungeachtet der Tatsache, daß das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. Juni 1993 - LBG 1434/89 - die HessBOÄ in der Fassung vom 25. Februar 1984 (Hessisches Ärzteblatt 1984, 378) im Rahmen einer Inzidentkontrolle mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung für nichtig erklärt hat. Abgesehen davon, daß Entscheidungen über die Gültigkeit von Rechtsnormen im Rahmen der Inzidentkontrolle anders als Entscheidungen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (vgl. § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO) nicht allgemeinverbindlich sind, sondern nur inter partes für das Verfahren Wirkung haben, in dem die Gültigkeit der Rechtsnorm als Vorfrage geprüft worden ist, war die HessBOÄ in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Dezember 1988 (Hessisches Ärzteblatt 7/1989, S. 422) nicht Gegenstand der inzidenten Normenkontrolle durch das Landesberufsgericht für Heilberufe. Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie begründet, weil die angegriffene Satzungsnorm aus formellen Gründen nichtig ist. Der Beschluß der Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1988 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen, genehmigt, ausgefertigt und veröffentlicht worden. Die Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. a der Satzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 5. März 1988 über die Berufsordnung zu beschließen hatte, ist zur Fortsetzung der Delegiertenversammlung am 14. Dezember 1988 ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 4. April 1981 eingeladen worden und hat nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokoll mit der nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Änderung der HessBOÄ beschlossen. Eine qualifizierte Mehrheit ist nach § 23 der Satzung der Antragsgegnerin lediglich für eine Änderung ihrer Satzung (§ 5 Abs. 2 lit. b der Satzung) erforderlich. Nach Erteilung der gemäß § 17 Abs. 2 Heilberufsgesetz notwendigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom 23. Januar 1989 - III A 6-18 b 02.13.07 - ist der Beschluß der Delegiertenversammlung durch den gemäß § 19 Abs. 1 Heilberufsgesetz zur Vertretung der Antragstellerin berufenen Präsidenten mit Vermerk vom 5. Juni 1989 ausgefertigt und anschließend im Hessischen Ärzteblatt, das gemäß § 1 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin deren amtliches Veröffentlichungsorgan ist, bekanntgemacht worden. Damit ist die angegriffene Rechtsnorm an sich ordnungsgemäß zustande gekommen. Dabei ist unerheblich, daß das Original des Ausfertigungsvermerks, das der Druckerei des Hessischen Ärzteblattes zugeleitet worden ist, heute nicht mehr vorhanden ist. Denn nach dem Rechtsgrundsatz "legalia praesumuntur" spricht eine allerdings im Einzelfall vom Gericht nachzuprüfende Vermutung für die Einhaltung der Gesetzlichkeiten beim Zustandekommen von Rechtsnormen (Preußisches OVG, Urteil vom 9. Februar 1922 - IV. C. 48/21 -, PrOVGE 77, 161 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 1954 - III A 977/53 -, OVGE 10, 135); Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht Band I, 9. Aufl. § 28 I b). Für die Richtigkeit dieser Vermutung spricht vorliegend auch ein Rechtsschein, weil die Veröffentlichung des hier angegriffenen Beschlusses der Delegiertenversammlung der Beklagten vom 14. Dezember 1988 im Hessischen Ärzteblatt mit dem in Kopie vorliegenden Ausfertigungsvermerk übereinstimmt. Ungeachtet des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens des § 1 Abs. 5 HessBOÄ selbst ist die darin getroffene Regelung nichtig, weil andere Bestimmungen der als Satzung beschlossenen Berufsordnung der Antragsgegnerin nichtig sind und dies zur Gesamtnichtigkeit der HessBOÄ führt. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem berufsgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen LBG 1434/89 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin mitteilen lassen, daß die HessBOÄ vom 18. Februar 1978 (Hessisches Ärzteblatt 1978, S. 1160) und der Änderungsbeschluß vom 16. März 1985 (Hessisches Ärzteblatt 1985, S. 561) nicht in der Weise ausgefertigt worden seien, daß der Präsident der Antragsgegnerin den Originaltext der Berufsordnung unterzeichnet und zur Verkündung gegeben habe. Ein solches Ausfertigungsverfahren sei erst später eingeführt worden. Ein Originaltext der Berufsordnung von 1978 existiere nicht, auch bei der Redaktion des Ärzteblattes sei der damals zur Veröffentlichung gegebene Text nicht mehr vorhanden. Es lasse sich nicht feststellen, ob überhaupt eine Urschrift der Berufsordnung hergestellt worden sei. Möglicherweise sei die Niederschrift über die Beschlußfassung der Delegiertenversammlung Grundlage der Veröffentlichung gewesen. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, daß die HessBOÄ in der Fassung, die die Delegiertenversammlung bei ihrer Beschlußfassung am 14. Dezember 1988 vorgefunden hat, nicht ausgefertigt war. Dies hat die Nichtigkeit der damaligen HessBOÄ zur Folge. Bundesrechtlich ist die Ausfertigung von Rechtsnormen in Art. 82 GG geregelt, der jedoch für die Gesetzgebung in den Ländern nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei der Ausfertigung von Rechtsvorschriften der Länder und juristischer Personen des öffentlichen Rechts aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung handelt es sich um ein nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilendes formelles Gültigkeitserfordernis, denn das Rechtsstaatsprinzip hat für die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Länder, der auch die Schaffung autonomer Satzungen der Berufsverbände zuzuordnen ist, seine Ausprägung im jeweiligen Landesrecht gefunden. Im somit maßgebenden hessischen Landesrecht finden sich keine Vorschriften, die eine Ausfertigung der HessBOÄ vorschreiben. Art. 120 HV, wonach der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen hat, gilt nur für formelle Landesgesetze, so daß normative Regeln für die Ausfertigung von untergesetzlichen Rechtsnormen im hessischen Landesrecht fehlen. Das Heilberufsgesetz enthielt bzw. enthält weder in der Fassung vom 27. Juli 1977 (GVBl. I S. 336) noch in der späteren Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 121) Bestimmungen über die Ausfertigung von Rechtsvorschriften der Kammern. Auch Geschäftsordnung und Satzung der Antragsgegnerin besagen hierzu nichts. Daraus kann allerdings entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht nicht der Schluß gezogen werden, daß für ein wirksames Zustandekommen von untergesetzlichen hessischen Rechtsvorschriften, namentlich von Satzungen der Berufsverbände, auf das formelle Erfordernis einer Ausfertigung verzichtet werden kann. Diese Auffassung beruht auf einer Fehlinterpretation des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 4 NB 26.90, in dem ausgeführt ist (BVerwGE 88, 204 (207 f.)): Auf das Vorhandensein formaler Vermerke auf der Satzung - so wünschenswert sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und gegebenenfalls der Beweislage sein mögen - kommt es hierfür nicht an. Diese Passage betrifft nicht die Frage der Ausfertigung von Rechtsnormen, sondern nur ihre Verkündung. Durch das Bezugswort "hierfür" wird nämlich die vorgesehene Textpassage in die Satzaussage einbezogen, in der die Anforderungen an die Ersatzverkündung von Bebauungsplänen erörtert werden, vor allem die Frage, ob nur die hergestellte Originalurkunde des Bebauungsplans den Anforderungen an das "Bereithalten" des Bebauungsplans im Sinne des § 12 Satz 2 BauGB entspricht. Nur diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Textstelle sinngemäß dahin beantwortet, daß die zur Einsichtnahme bereitgehaltene Ausfertigung der Bebauungsplansatzung nicht mit amtlichen Vermerken versehen sein muß. Im übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung mit der herrschenden Meinung (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, S. 492 f. mit weiteren Nachweisen) davon aus, daß im Rechtssetzungsverfahren eine Originalurkunde hergestellt werden muß, die Grundlage und Voraussetzung der nachfolgenden Verkündung ist. Mithin bejaht das Bundesverwaltungsgericht in Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, NVwZ 1990, 258) auch in dem zitierten Beschluß vom 16. Mai 1991 die Notwendigkeit einer Ausfertigung untergesetzlicher landesrechtlicher Rechtsnormen, überläßt es aber dem jeweiligen Landesrecht, die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung zu gestalten. Bundesverfassungsrecht gibt den Ländern allerdings zumindest vor, daß eine Übereinstimmung des Inhalts des zur Veröffentlichung vorgesehenen Satzungstextes mit dem Willen des Beschlußorgans durch ein zuständiges Organ geprüft und bestätigt wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Mai 1991, a. a. O.). Nach Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs (Urteil vom 10. Mai 1989 - P.St. 1073 -, ESVGH 40,1 = NVwZ 1989, 1153 ) ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe untergesetzlicher Rechtsnormen ein unverzichtbarer Teil des der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzips. Die Ausfertigung einer Rechtsnorm ist Teil des Rechtsetzungsverfahrens und damit ein formelles Gültigkeitserfordernis (BVerwG a. a. O.). Gründe dafür, daß auf eine Ausfertigung der autonomen Satzungen von Berufsverbänden verzichtet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Auch diese Rechtssetzungsbefugnis unterliegt dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere deshalb, weil Verstöße gegen die Berufsordnung erhebliche Eingriffe in die Grundrechte des der Satzungsbefugnis unterworfenen Kammermitglieds nach sich ziehen können. Welche Anforderungen an die Ausfertigung untergesetzlicher Rechtsnormen zu stellen sind, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof vor dem Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe vom 2. Juni 1993 - LBG 1434/89 - nicht entschieden. Zu Inhalt und Umfang des Begriffs der Ausfertigung gemeindlicher Satzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1990 - 23 B 88.00567 - (BayVBl. 1991, 23 (24)) folgendes ausgeführt: "Die Ausfertigung ist ein Teil des Rechtsetzungsverfahrens. Mit ihr wird zum einen die Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht, und zum anderen wird bezeugt, daß der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluß des zuständigen Organs übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet wurden ... Um diese doppelte Aufgabe der Schaffung der Originalurkunde und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Gangs des Rechtsetzungsverfahrens erfüllen zu können, darf die Satzung erst ausgefertigt werden, wenn auch ein etwa vorbehaltenes staatliches Mitwirkungsrecht gewahrt und die dazu vorgesehene Genehmigung erteilt worden ist, spätestens aber muß dies unmittelbar vor ihrer amtlichen Bekanntmachung geschehen ... Zum Zwecke der Ausfertigung hat das dafür zuständige Organ den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen." Im weiteren Text des zitierten Urteils macht der Bayerische VGH dann Ausführungen dazu, daß zuständiges Organ für die Ausfertigung von Bebauungsplänen in Bayern der Bürgermeister als Vertretungsorgan der Gemeinde sei. Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht der herrschenden Meinung, die ihre Bestätigung u. a. in folgenden Gerichtsentscheidungen findet: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88, NVwZ-RR 90, 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 1984 - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206; vgl. ferner Wolff/ Bachof, VerwR I, 9. Aufl., § 28 I a 2; Ziegler, DVBl. 1987, 280 (282)). Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Der Mangel der Ausfertigung führt zur Nichtigkeit der Rechtsnorm. Um einen fehlerhaft ausgefertigten Satzungstext in Kraft zu setzen, ist es erforderlich, daß die der Ausfertigung folgenden Gültigkeitsvoraussetzungen - insbesondere die Verkündung - erneut erfüllt werden (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die Formnichtigkeit der von der Delegiertenversammlung bei ihrem Beschluß vom 14. Dezember 1988 vorgefundenen HessBOÄ hat die Nichtigkeit des seinerzeit eingefügten § 1 Abs. 5 HessBOÄ zur Folge. Dies ergibt sich aus den Rechtsgedanken des § 139 BGB, der auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (vgl. etwa §§ 44 Abs. 3, 59 Abs. 3 VwVfG), und in Anlehnung an die daraus entwickelte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen und Abgabensatzungen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 -, Buchholz 401.69 Wohnungsbauabgaben Nr. 24; Urteil vom 25. Juni 1982 - 8 C 82.81 -, Buchholz 406.11 § 132 Bundesbaugesetz Nr. 38 = DVBl. 1982, 1055; Beschluß vom 28. Dezember 1990 - 4 NB 29.89 -). Danach ist es rechtsstaatlich unbedenklich, die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durchschlagen zu lassen, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Was die Teilbarkeit der Regelung angeht, ist davon auszugehen, daß die Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin den § 1 Abs. 5 HessBOÄ in eine bereits vorhandene, wenn auch unerkannt nichtige Kodifikation der ärztlichen Berufspflichten eingebaut hat. Sie hat die neu normierte Berufspflicht einer Konsultation von Ethik-Kommissionen systematisch nicht als eigenständige Pflicht geregelt, sondern in den in § 1 HessBOÄ enthaltenen Katalog der Berufsausübungspflichten eingefügt und dabei durch Verschiebung von Absätzen auch noch gewichtet. Diese systematische Eingliederung des § 1 Abs. 5 HessBOÄ in den Kontext spricht gegen einen isolierten Fortbestand der betroffenen Regelung und damit gegen die Teilbarkeit. Es ist auch kaum vorstellbar, jedenfalls aber nicht mit Sicherheit anzunehmen, daß die Delegiertenversammlung den neuen § 1 Abs. 5 HessBOÄ so verabschiedet hätte, wenn ihr bewußt gewesen wäre, daß die vorgefundene Berufsordnung insgesamt formnichtig war. Gegen die Teilbarkeit und die Annahme, die Delegiertenversammlung hätte die angegriffene Norm auch in Kenntnis der Formnichtigkeit der vorhandenen Berufsordnung beschlossen, spricht auch § 24 Heilberufsgesetz. Diese Bestimmung regelt den Mindestinhalt der Berufsordnung und verlangt in Satz 1, das "Nähere" zu den in § 23 Heilberufsgesetz dem Grundsatz nach festgelegten Berufspflichten der Fortbildung, der Beachtung der für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen, der Teilnahme am Notfalldienst und der Dokumentation von Feststellungen und getroffenen Maßnahmen zu regeln. Satz 2 gibt bestimmte Vorgaben für die Ausgestaltung des Notfalldienstes. Ohne diesen Mindestinhalt kann eine Berufsordnung nicht erlassen bzw. zumindest nicht gemäß § 17 Abs. 2 Heilberufsgesetz genehmigt werden. Deshalb ist § 1 Abs. 5 HessBOÄ trotz seiner im Prinzip gegebenen Eigenständigkeit letztlich ohne einen bestimmten Mindestbestand weiterer Regelungen nicht existenzfähig, so daß die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen der Berufsordnung auch diese Bestimmung erfaßt. Die Normenkontrollanträge richten sich gegen die Gültigkeit des von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen in ihrer Sitzung am 14. Dezember 1988 beschlossenen § 1 Abs. 5 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte (HessBOÄ) in Hessen. Der vom Hessischen Sozialminister mit Schreiben vom 23. Januar 1989 - III A 6 - 18 b 02.13.07 - genehmigte und im Hessischen Ärzteblatt 7/1989, Seite 422, veröffentlichte Beschluß der Delegiertenversammlung vom 14. Dezember 1988 hat folgenden Wortlaut: "1. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Der Arzt muß sich vor Durchführung klinischer Versuche an Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildete Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Bei den Beratungen ist die Deklaration des Weltärztebundes von 1983 (Venedig) zugrunde zu legen". Die bisherigen Absätze 5, 6, 7, 8 und 9 werden zu Absätzen 6, 7, 8, 9 und 10. 2. Paragraph 1 Abs. 5 tritt am 1.7.1989 in Kraft." Zur Delegiertenversammlung hatte der Präsident der Antragsgegnerin für den 26. November 1988 durch Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt 11/1988, Seite 652, unter Mitteilung einer Tagesordnung eingeladen, die eine Änderung der Berufsordnung nicht vorsah. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1988 an den Präsidenten der Antragsgegnerin hatte der damalige Staatssekretär im Hessischen Sozialministerium auf Behandlung des Themas Ethik- Kommission in der nächsten Delegiertenversammlung gedrängt. Daraufhin war den Delegierten eine entsprechend ergänzte Tagesordnung für den 26. November 1988 und für die Fortsetzung der unterbrochenen Delegiertenversammlung am 14. Dezember 1988 übersandt worden. Am 14. Dezember 1988 wurde die entsprechende Änderung der Berufsordnung beschlossen. Nachdem das Hessische Sozialministerium den Beschluß mit Schreiben vom 23. Januar 1989 genehmigt und der Präsident der Antragsgegnerin die Änderung mit Aktenvermerk vom 5. Juni 1989 beurkundet hatte, erfolgte die Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses im Hessischen Ärzteblatt 7/1989, Seite 422. Das Kostenverzeichnis als Anlage zur Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen sieht aufgrund einer von der Delegiertenversammlung am 26. November 1988 beschlossenen Ergänzung für die Beratung von Ärzten über berufsethische und berufsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung klinischer Versuche am Menschen Gebühren zwischen 600,00 DM und 4.000,00 DM und für Beratungen vor der Durchführung epidemiologischer Forschung mit personenbezogenen Daten Gebühren zwischen 600,00 DM und 2.000,00 DM vor. § 1 Abs. 5 HessBOÄ ist mit Beschluß der Delegiertenversammlung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1990 (Hess. Ärzteblatt 10/1990, S. 502) um einen neuen Satz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt worden: "Dies gilt nur, wenn das betreffende Projekt nicht bereits durch eine der vorgenannten Ethik-Kommissionen beraten wurde". Diese Änderung wurde durch das Hessische Sozialministerium mit Schreiben vom 7. August 1990 (Hess. Ärzteblatt 10/1990, S. 506) genehmigt. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben am 16. August 1990 gemeinsam die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt, denen sich der Antragsteller zu 5. am 26. November 1990 angeschlossen hat. Die zunächst getrennt geführten Verfahren sind mit Beschluß des Senats vom 12. August 1991 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die Regelung in § 1 Abs. 5 HessBOÄ einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO erlitten zu haben bzw. erwarten zu müssen. Der Antragsteller zu 1. ist Gründer und Geschäftsführer der seit 1980 bestehenden Freiburger Ethik-Kommission, deren Vorsitzender der Antragsteller zu 2., der frühere Präsident des Bundesgerichtshofs, ist. Die Freiburger Ethik-Kommission befaßt sich seit 1980 mit der Beratung in- und ausländischer Forscher, die sich unbeschadet fortbestehender alleiniger Verantwortung bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben am Menschen unter Beachtung medizinisch-wissenschaftlicher Grundsätze nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten beraten lassen wollen. Die für die Beratung zuständige Kommission setzt sich nach der geltenden Verfahrensordnung aus mindestens sieben Mitgliedern beiderlei Geschlechts zusammen, von denen mindestens drei Ärzte verschiedener Gebiete bzw. Teilgebiete sein müssen. Unter den übrigen Mitgliedern der Kommission sollen sich nach der Verfahrensordnung ein Pharmakologe, ein Jurist und ein medizinischer Laie befinden. Die Freiburger Ethik-Kommission stützt sich bei der Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben auf eine revidierte Fassung der sogenannten Helsinki-Deklaration des Weltärztebundes, die 1989 in Hongkong beschlossen wurde, auf das Arzneimittelgesetz, die Strahlenschutzverordnung, allgemein anerkannte Richtlinien für "good clinical practice" sowie die Richtlinien der "food and drug administration" der USA. Für ihre Tätigkeit wird eine Gebühr erhoben, die sich nach den Besonderheiten des Forschungsvorhabens und dem für die Wahrnehmung der Beratungsaufgabe erforderlichen Verfahrens- und Zeitaufwand richtet und zwischen 1.000,00 DM und 2.600,00 DM pro Beratungsfall liegt. Der Antragsteller zu 1. ist Facharzt für Radiologie und im Rahmen der Kommissionsarbeit dafür zuständig, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Kommissionsarbeit sicherzustellen. Er beschäftigt das Büropersonal der Kommission und ist Eigentümer des Büroinventars. Die Gebühren, die wegen der Einschaltung der Ethik-Kommission anfallen, sind an ihn zu zahlen und werden von ihm versteuert. Aus diesen Gebühren bestreitet er die nach den Grundsätzen für Sachverständige im gerichtlichen Verfahren bemessenen Aufwandsentschädigungen für die als freie Mitarbeiter tätigen übrigen Mitglieder der Ethik-Kommission. Seine eigene ärztliche Tätigkeit hat der Antragsteller zu 1. im Hinblick auf die Kommissionsarbeit weitgehend eingeschränkt. Der Antragsteller zu 2. hat sich nach seiner Pensionierung als Präsident des Bundesgerichtshofs Ende Dezember 1987 der Freiburger Ethik-Kommission angeschlossen und anstelle des Antragstellers zu 1. deren Vorsitz übernommen. Er macht geltend, damals seien wöchentlich 15 bis 20 Anträge auf Begutachtung von Prüfplänen gemäß § 40 Arzneimittelgesetz dort eingegangen. Nach dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 der HessBOÄ sei die Zahl der Gutachteraufträge auf etwa ein Viertel bis ein Drittel des ursprünglichen Volumens zurückgegangen, was auf die Konzentration pharmazeutischer Unternehmen in Hessen zurückzuführen sei und eine entsprechende Verminderung des Gebührenaufkommens verursacht habe. Der Antragsteller zu 3. ist Arzt und als Direktor der Kerckhoff- Klinik der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. in Bad Nauheim in nach seiner Darstellung erheblichem Umfang mit der klinischen Erprobung von Arzneimitteln befaßt. Das gleiche gilt für den Antragsteller zu 5., der als Leiter der Abteilung für Klinische Pharmakologie der Johann- Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main tätig ist. Beide haben bisher im Bedarfsfall die Freiburger Ethik-Kommission zur Beratung bei der Durchführung klinischer Versuche an Menschen eingeschaltet, sie sehen sich hieran aber aus Zeit- und Kostengesichtspunkten durch die Neuregelung in der HessBOÄ gehindert. Die Antragstellerin zu 4. befaßt sich mit der Entwicklung neuer Arzneimittel und führt ständig sogenannte multizentrische klinische Studien durch, an denen auch Prüfärzte in Hessen beteiligt sind. Vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 HessBOÄ hat sie die jeweiligen Prüfpläne von der Freiburger Ethik-Kommission begutachten lassen, der gegenüber sie als Sponsorin aufgetreten ist. Seit Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmung hat sie insgesamt fünf Projekte gefördert, die von den jeweiligen Prüfärzten der bei der Antragsgegnerin gebildeten Ethik-Kommission zur Begutachtung vorgelegt wurden. Vier dieser Projekte wurden auch der Freiburger Ethik-Kommission vorgestellt. In drei Fällen liegen die Voten beider Kommissionen bereits vor, wobei die Freiburger Ethik-Kommission das Ergebnis ihrer Beurteilung jeweils etwa drei Monate früher als die bei der Antragsgegnerin gebildete Ethik-Kommission bekanntgegeben hat. Alle Antragsteller halten sich für antragsbefugt und vertreten die Ansicht, daß nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine faktische Beeinträchtigung, auch wenn sie nur mittelbare Folge einer Rechtsnorm sei, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO auslöse. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Antragsschrift des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Juli 1990 (Seiten 7 ff.) Bezug genommen. Die Antragsteller halten § 1 Abs. 5 HessBOÄ für ungültig. Die Vorschrift verstoße gegen die abschließenden, die klinische Erprobung von Arzneimitteln regelnden Vorschriften der §§ 40 f. Arzneimittelgesetz, indem sie die klinische Erprobung von Arzneimitteln von der vorherigen Anrufung einer Ethik-Kommission abhängig mache, obgleich die maßgebenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften dies nicht forderten. Zum anderen überschreite die beanstandete Vorschrift die Regelungskompetenz der Landesärztekammer als Satzungsgeber, selbst wenn man die §§ 40 f. Arzneimittelgesetz nicht als abschließende Regelung der Arzneimittelzulassung bewerte. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, daß § 1 Abs. 5 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen nichtig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hält die Antragsteller für nicht antragsbefugt. Den Antragstellern zu 1. und 2. entstehe durch die beanstandete Regelung kein meßbarer Nachteil. Ihnen verbleibe auch nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 HessBOÄ ein ausreichendes Betätigungsfeld, weil freie Ethik-Kommissionen nach wie vor neben den öffentlichrechtlichen Ethik-Kommissionen eingeschaltet werden könnten und im übrigen auch aus dem Ausland an die Kommission herangetragene Gutachteraufträge erledigt werden könnten. Die Antragsteller zu 3. und 5. seien durch die Änderung der Berufsordnung nicht beschwert, weil sie auch ohne diese Änderung berufsrechtlich verpflichtet seien, als Projektleiter biomedizinischer Forschungsvorhaben eine unabhängige Ethik-Kommission einzuschalten. Schon durch die Helsinki-Deklaration des Weltärztebundes sei eine entsprechende weltweit anerkannte Beschränkung der Berufs- und Forschungsfreiheit eingetreten, so daß mit der konkretisierenden Regelung in der Berufsordnung kein erneuter Eingriff verbunden sei. Die Antragstellerin zu 4. sei nicht antragsbefugt, weil aus der Berufsordnung nur eine Verpflichtung des Arztes als Projektleiter herzuleiten sei und für die Antragstellerin zu 4. aus der Einschaltung einer bei der Antragsgegnerin gebildeten Ethik- Kommission anstelle der Freiburger Ethik-Kommission keine Nachteile, insbesondere keine Verzögerungen entstünden. Die Antragsgegnerin hält § 1 Abs. 5 HessBOÄ für gültig. Die ihr durch Gesetz übertragene Satzungshoheit decke die formell ordnungsgemäß zustandegekommene Einfügung des § 1 Abs. 5 HessBOÄ, dessen Erlaß nicht durch §§ 40 f. Arzneimittelgesetz ausgeschlossen sei.