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Urteil

9 A 213/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1111.9A213.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren das Absetzen von Wassermengen von der Schmutzwassermenge, die der Beklagte der Berechnung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2012 zugrunde gelegt hat. 2 Bereits unter dem 10.11.2010 stellten die Kläger einen Antrag auf Ermäßigung der Schmutzwassergebühren für den Verbrauch von Gartenwasser, indem sie ab dem Tag des Einbaus des Zwischenzählers im Juni 2010 (Einbaustand: 0) die Ermäßigung auf einem Formblatt des Beklagten beantragten. 3 Mit als Zwischennachricht überschriebenem Schreiben vom 18.11.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass sie einen Antrag auf Ermäßigung der Abwassermenge für das Abrechnungsjahr 2010 und Folgejahre mit Schreiben vom 10.11.2010 gestellt hätten. Mittels geeichten Zwischenwasserzählers könne der Nachweis für Absetzmengen geführt werden, wobei der Antrag nach Ablauf des Veranlagungsjahres innerhalb eines Monats beim Verband einzureichen sei. Die Kläger sollten deshalb zukünftig jährlich bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres den Wasserzählerstand mitteilen, eine Ablesung durch den Verband erfolge nicht. 4 Mit Bescheid vom 04.02.2013 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für den Abrechnungszeitraum 15.12.2011 bis 31.12.2012 u.a. Schmutzwassergebühren in Höhe von 691,10 EUR fest. Für das Veranlagungsjahr 2012 legte der Beklagte eine Schmutzwassermenge von 219 m³ bei einem Gebührensatz von 3,00 EUR/m³ zugrunde. 5 Hiergegen legten die Kläger unter dem 11.02.2013 Widerspruch ein und begehrten die Berücksichtigung des Wasserzählers für die Gartenbewässerung, wobei sie einen Zählerstand von 287,9 angaben. 6 Der Beklagte lehnte mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 19.02.2013 den am 12.02.2013 eingegangenen Antrag auf Reduzierung der Schmutzwassermenge für das Jahr 2012 mit der Begründung ab, dass dieser verfristet sei, weil nach § 14 seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb eines Monat beim Verband einzureichen sei. 7 Unter dem 05.03.2013 reichte der Kläger zu 2. ein von ihm unterzeichnetes Widerspruchsschreiben gegen den streitbefangenen Bescheid vom 19.02.2013 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung wird er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Reduzierung der Schmutzwassermenge bereits seit drei Jahren vorliege und in der Vergangenheit berücksichtigt worden sei. Der Zählerstand sei bereits am 04.12.2012 übermittelt worden. Aus diesem Grund habe er auch Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 04.02.2013 eingelegt und auf die fehlerhafte Abrechnung hingewiesen. Es würden Gebühren für Leistungen erhoben, die nachweislich nicht erbracht worden seien. Durch die verspätete Erstellung des Gebührenbescheides vom 04.02.2013 könne die Monatsfrist nicht eingehalten werden. 8 Mit Zwischennachricht vom 19.03.2013 forderte der Beklagte auf, den Nachweis über die Zählerstandsmeldung vom 04.12.2012 bis zum 30.03.2013 vorzulegen. 9 Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 21.03.2013 wurde ergänzend mitgeteilt, dass ein Nachweis über die Abgabe der Zählerstandsmeldung vom 04.12.2012 nicht möglich sei, obgleich belegt werden könne, dass auch die Zählerstandsmeldungen bei den Stadtwerken A-Stadt und entsprechenden weiteren Anbietern vorgenommen worden seien. Der Beklagten gebeten wurde auf Kulanzwege dem Antrag zu entsprechen. 10 Der Beklagte teilte mit weiterer Zwischennachricht vom 10.04.2013 mit, dass er beabsichtige dem Widerspruch nicht stattzugeben und fragte an, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde. Der Antrag auf Ermäßigung sei wegen den fehlenden Nachweises des rechtzeitigen Eingangs beim Beklagten verfristet. Die Festsetzung der Frist sei notwendig, um die insgesamt abgerechnete Schmutzwassergebühr für das jeweils abgelaufene Erhebungsjahr festzuschreiben, um rechtssichere kostendeckende Kalkulationen für die zukünftigen Abrechnungszeiträume zu ermöglichen. 11 Der Kläger zu 2. teilte unter dem 19.04.2013 mit, am Widerspruch festzuhalten. 12 Mit an beide Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.05.2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 05.03.2013 im Wesentlichen mit der Begründung aus der Zwischennachricht vom 10.04.2013 zurück. 13 Hiergegen haben die Kläger am 25.06.2013 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Ergänzend tragen die Kläger vor, dass die maßgebende Gebührensatzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Nach dem Bekanntmachungsrecht des Beklagten erfolge die Bekanntmachung von Satzungsrecht im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H… . Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, wonach diese Unternehmen ein gemeinsames Amtsblatt unterhalten dürften, zumal es auch an der erforderlichen Ermächtigung fehle, dass ein Zweckverband der Herausgeber eines Amtsblattes seien dürfe. Die Existenz dieses Amtsblattes sei zudem weitgehend unbekannt. Der Herausgeber des Amtsblattes werde nicht benannt. Das Betreiben eines gemeinsamen Amtsblattes setze voraus, dass die Unternehmen jeweils als Herausgeber des Amtsblattes geführt würden. Das Amtblatt müsse auch durch den Herausgeber vertrieben werden, Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen seien öffentlich bekanntzugeben. Zudem habe der Beklagte mangels Nachfrage den Vertrieb des Amtsblattes eingestellt. Die ausschließliche Veröffentlichung der Satzung im Internet sei nicht ausreichend, denn dies habe der Beklagte weder in seinem Bekanntmachungsrecht geregelt noch sei es rechtlich zulässig. Es fehle sowohl am Druck als auch am Vertrieb des Blattes in Entsprechung des Bekanntmachungsrechts des Beklagten. Ein Amtsblatt bezeichne ein allgemein zugängliches Druckwerk, das in hinreichender Anzahl gedruckt, periodisch oder bei Bedarf erscheine und fortlaufend und auch einzeln bezogen werde könne, nur hierdurch sei die Bekanntmachung an den Adressaten gesichert. Die Bezugsmöglichkeit des Amtsblattes werde zwar im Impressum dargestellt, indem das Herunterladen als PDF-Dokument im Internet ermöglicht werde. Hierdurch erfolge jedoch keine Bekanntmachung im Sinne des Bekanntmachungsrechts des Beklagten. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Satzungen des Beklagten im Amtsblatt der Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H... in der Presse erfolge nicht. Für die Gebührenpflichtigen und Grundstückseigentümer im Landkreis H... bestehe auch keine Verpflichtung das Amtsblatt zu abonnieren, zumal nicht einmal bekannt sei, wer Herausgeber und Vertreiber des Amtsblattes sei. Die Kläger seien deshalb nicht in der Lage gewesen, die Anzeigefrist aus der Satzung des Beklagten zur Kenntnis zu nehmen. 14 Ein Amtsblatt sei eine öffentliche Einrichtung. Einer rechtlichen Regelung bedürften die Errichtung, Bedingungen und Folgen sowie das Ende der Nutzung der öffentlichen Einrichtung. Das hier streitbefangene Amtsblatt sei weder wirksam gegründet worden noch werde es wirksam betrieben. 15 Wegen der ausschließlich im Internet vorgenommenen Veröffentlichung sei auch der konkrete Bekanntmachungstermin nicht bestimmbar, da es an der Herausgabe mangele. 16 Die Frist des § 14 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung sei zudem lediglich eine Ordnungs- und keine Ausschlussfrist. Selbst bei Annahme einer Ausschlussfrist fehle es an einem eindeutigen Hinweis, dass bei Fristversäumnis eine Absetzung der Wassermengen ausscheide, zumal § 14 Abs. 4 ausdrücklich bestimme, dass Abs. 3 nur sinngemäß gelte. 17 Die Kläger beantragen, 18 den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, von der durch Zähler ermittelten Schmutzwassermenge (219 m³) eine Menge von 20 m³ abzusetzen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er erwidert, die Satzung des Beklagten sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Veröffentlichung von Satzungsrecht erfolge seit Juni 2008 im Amtsblatt der Ver- und Entsorgungsunternehmen des Landkreises H.... Der Beklagte sowie der WAZ ..., der WAZ ..., der WAZ ..., der TAZV B-Stadt und Umgebung und der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ... hätten sich zur Herausgabe eines gemeinsamen Amtsblattes entschlossen, nach dem der Landkreis H... mit Schreiben vom 27.03.2007 mitgeteilt habe, dass in dessen Amtsblatt künftig keine Veröffentlichungen weiterer Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mehr vorgesehen seien. Von Juli 2007 bis Mai 2008 seien daher die Bekanntmachungen des Beklagten im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes erfolgt. Auf eine Anfrage des Beklagten zur Herausgabe eines eigenen Amtsblattes vom 26.11.2007 habe die Kommunalaufsicht beim Landkreis H... unter dem 08.01.2008 mitgeteilt, dass kommunale Zweckverbände grundsätzlich eigenständig regeln könnten, wie die ortsübliche Bekanntmachung des Ortsrechts erfolgen solle. Damit habe der gemeinsamen Herausgabe eines Amtsblattes nichts entgegengestanden, wobei der Beklagte sich redaktionell für die Herausgabe für zuständig erklärt habe und ab dem 01.06.2008 das streitbefangene Amtsblatt herausgegeben werde. Diese Entwicklung sei auch im Bekanntmachungsrecht des Beklagten nachvollzogen worden, wobei insbesondere die Kommunalaufsicht die 3. Änderung der Verbandssatzung des Beklagten vom 02.04.2008 mit Schreiben vom 10.10.2008 als rechtsmangelfrei wertete. Ausweislich des Impressums sei der Beklagte Herausgeber. 22 Rechtlich unerheblich sei, ob die Existenz des Amtsblattes in der Bevölkerung bekannt sei. Es sei allgemein bekannt, dass Veröffentlichungsblätter sowohl auf Ortsrechts- als auch auf Landes- und Bundesebene in der Bevölkerung weitestgehend nicht bekannt seien. Unrichtig sei die Behauptung, dass der Herausgeber des Amtsblattes und die Bezugsmöglichkeiten nicht genannt seien. Im jeweiligen Amtsblatt sei der Herausgeber einschließlich der Kontaktdaten benannt. Aufgabe eines jeden Grundstückseigentümers sei es, sich über das zu beachtende Ortsrecht zu informieren, eine Pflicht, das Amtsblatt zu abonnieren, bestehe nicht. 23 Die Satzung sei nicht lediglich in das Internet eingestellt worden, sondern in das maßgebende Amtsblatt. Woraus sich zwingend ergeben solle, dass das Amtsblatt in Druckschrift zu erscheinen habe, erschließe sich nicht. Da gedruckte Exemplare nicht mehr nachgefragt worden seien, sei auf die Verteilung von gedruckten Exemplaren verzichtet worden. Es werde ein gedrucktes Exemplar als Beleg – bzw. als Archivexemplar – pro Verband erstellt. Die Kunden der Verbände erhielten auf Wunsch ein gedrucktes Exemplar. Damit werde das Amtsblatt in Papierform zwar nicht mehr allgemein verteilt. Dies sei aber auch nicht erforderlich, so würden schließlich auch das Bundesgesetzblatt und das Landesgesetzblatt nicht an alle Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land verteilt. Es werde in Druckform gefertigt und könne von jedermann beim Beklagten in Druckform bezogen werden. Derzeit bezögen das Amtsblatt die Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Landkreis H.... Damit sei in den Jahrgängen bis 2010 eine Herausgabe in einer Auflage von 7 und ab dem Jahrgang 2011 in einer Auflage von 6 erfolgt. Allen Interessierten stünde jedoch die Internetseite des Herausgebers zur Verfügung, die das Herunterladen des Amtsblattes ermögliche. 24 Es sei unzweifelhaft Aufgabe eines jeden Verbandes beschlossene Satzungen bekanntzumachen, so dass es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage für die Herausgabe eines eigenen Amtsblattes nicht bedürfe. Ein Amtsblatt sei keine öffentliche Einrichtung. 25 § 14 Abs. 3 sei eine Ausschlussfrist, die Regelung diene dazu, innerhalb einer möglichst kurzen Frist Rechtsfrieden zu schaffen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 27 I. Die Klage hat Erfolg. 28 Denn der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte von der im Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.02.2013 berücksichtigten Schmutzwassermenge des Veranlagungsjahres 2012 (i.H.v. 219 m³) 20 m³ absetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 29 Auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. ist die Klage zulässig. Zwar hat allein der Kläger zu 2. der Form nach Widerspruch gegen den streitbefangenen Bescheid vom 19.02.2013, mit dem der Beklagte das Absetzen von Schmutzwassermengen abgelehnt hat, eingelegt. Werden jedoch Eheleute aus demselben Rechtsgrund übereinstimmend in Anspruch genommen oder machen sie – wie hier – aus demselben Rechtsgrund Ansprüche geltend und ist auch sonst kein Umstand gegeben, der zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen könnte, genügt es dem § 68 VwGO, wenn einer der Eheleute Widerspruch einlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 – IV C 44.74 – juris). Hiervon ging offensichtlich auch der Beklagte aus, als er den Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 nicht nur an den Kläger zu 2., sondern auch an die Klägerin zu 1. gerichtet hat. Dagegen ist nichts zu erinnern. 30 Die Klage ist begründet. Denn die sich aus der Satzung des Beklagten ergebende fristgebundene Regelung über das Absetzen von Schmutzwassermengen begegnet aufgrund des vom Beklagten praktizierten Verfahrens der Bekanntmachung seines Satzungsrechts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, mit der Folge, dass dem klägerischen Absetzungsantrag eine Verfristung nicht entgegenhalten kann. 31 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte -und vom Beklagten für fristgebunden gehalten- Ermäßigung der Schmutzwassermenge/Absetzung von Wassermengen ist § 14 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes … (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) vom 20.10.1999 in der Fassung der 11. Änderungsatzung vom 07.12.2011/12.12.2011 – ABAS 2011 –, deren Inkrafttreten nach Art. 6 der 11. Änderungssatzung am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H..., frühestens jedoch am 01.01.2012 erfolgen sollte. Nach § 14 I ABAS 2011 wird die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, wobei Berechnungseinheit für die Gebühr 1 cbm ist. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt nach § 14 I Abs. 1 Nr. 1 ABAS 2011 die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Gemäß § 14 Abs. 4 ABAS 2011 sind Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, abzusetzen, wobei die Regelung des Absatzes 3 der Vorschrift entsprechend gilt, wonach der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 19 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die abzusetzende Wassermenge anzuzeigen hat. 32 Die 11. Änderungssatzung, wie jegliche Satzungsänderung bzw. -neufassungen, die ab der 1. Ausgabe des Amtsblatts der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H... nach § 20 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.08.2005 in der Fassung der 3. Änderung vom 03.04.2008 (in Kraft seit 01.06.2008) – im Folgenden: VS – bekannt gemacht werden sollten, sind mangels wirksamer öffentlicher Bekanntgabe nicht in Kraft getreten. Denn das in § 20 Abs. 1 Satz 1 VS normierte und bis heute unverändert Geltung beanspruchende Bekanntmachungsrecht, wonach Satzungen des Beklagten im vollen Wortlaut im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H... bekannt gemacht werden, ist von Beginn an nicht eingehalten worden. 33 Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA, dessen Geltung durch das zum 01.07.2014 in Kraft getretene Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – KVG LSA – (GVBl. LSA 2014, 288) nicht berührt wird, i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA sind Satzungen nach der Unterzeichnung durch den Verbandsgeschäftsführer bekanntzumachen, wobei nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 GKG LSA die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung des Zweckverbandes in der Verbandssatzung bestimmt sein muss. Weitere Regelungen zum Bekanntmachungsrecht existierten zum hier maßgebenden Zeitpunkt, der vor dem Inkrafttreten des KVG LSA liegt, im Landesrecht nicht, insbesondere hat das Ministerium des Innern von seiner Verordnungsermächtigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GO LSA nicht Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend kommt es allein auf das vom Beklagten normierte Bekanntmachungsrecht an, das sich hier nach § 20 Abs. 1 VS richtet. Danach werden Satzungen des Beklagten im vollen Wortlaut im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H... bekannt gemacht. 34 Unter einem Amtsblatt im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist als amtliches Verkündungsblatt seiner historischen und bis heute bestehenden Begrifflichkeit nach ein allgemein zugängliches Druckwerk zu verstehen, das dazu bestimmt ist, Vorschriften, Verfügungen oder Mitteilungen amtlich bekannt zu machen, das in hinreichender Zahl gedruckt, periodisch und bei Bedarf erscheint sowie fortlaufend auch einzeln bezogen werden kann (vgl. Klang/Gundlach/Kirchmer, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, 3. überarb. Auflage, 2012, § 6 Rdnr. 5c; Lübking/Beck, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, Stand 48. Lief., X/2014, § 6 Rdnr. 45). Dem Erscheinen eines Druckwerks ist immanent, dass dieses auch in gedruckter Form ausgegeben wird, um dem Publizitätserfordernis, mithin dem notwendigen Verbreitungsgrad Rechnung zu tragen. Dieser Auslegung wird der Umgang des Beklagten mit dem von ihm gewählten Veröffentlichungsorgan – dem Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H... – nicht gerecht. 35 Zwar hat der Beklagte das vorbezeichnete Amtsblatt tatsächlich als Druckwerk erstellt, er hat es jedoch – nach eigenem Vorbringen wegen mangelnder Nachfrage – unterlassen, eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Anzahl herzustellen und zureichende Verteilung des Amtsblattes vorzunehmen, mithin für die notwendige Verbreitung zu sorgen. Denn neben der Herstellung eines Amtsblattes als Druckwerk umfasst der Akt der Bekanntmachung als zwingendes Bekanntmachungserfordernis die Möglichkeit der verlässlichen Kenntnisnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006, 10 CN 2/05, juris). Das heißt, der Normadressat muss die Möglichkeit erhalten, vom Erlass und dem Inhalt der Norm Kenntnis zu nehmen, was die sog. Ausgabe des Amtsblattes, nämlich seine Verbreitung und in der Form des gewählten Bekanntmachungsmediums/-organs, nämlich hier als Druckwerk voraussetzt. 36 An einer solchen mangelt es angesichts der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11.07.2014 eingeräumten Verfahrensweise. Danach führt der Beklagte aus, dass in den Jahrgängen des Amtsblatts bis 2010 die Herausgabe in einer Auflage von jeweils 7 und ab dem Jahrgang 2011 in einer Auflage von jeweils 6 (gedruckten Exemplaren) erfolgte. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Empfängerkreises entspricht dies nicht den hieran zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Denn das hergestellte Druckwerk wurde und wird bis heute ausschließlich an die am Verbund beteiligten öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen (6 später wegen Fusion 5) für deren Archiv ausgegeben. Hierdurch wird keine allgemeine Verbreitung bewirkt, da das Amtsblatt insoweit ein bloßes Internum bleibt. Daneben gibt der Beklagte zwar an, dass das Amtsblatt in gedruckter Form auch an den Landkreis H... übermittelt wurde und wird. Dies dürfte zwar auch in Entsprechung des § 6 Abs. 2 Satz 3 GO LSA erfolgt sein; durch die Ausgabe eines Amtsblattes an den Landkreis wird dem Publizitätserfordernis jedoch keinesfalls genügt, da eine verlässliche Kenntnisnahme der Normadressaten hiermit nicht verknüpft ist. 37 Ohne dass es hier entschieden werden muss, wann eine von Verfassung wegen ausreichende Auflage des Amtsblattes vorgelegen hätte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die durch die beschränkte Ausgabe des Amtsblattes festzustellende Verbreitung des Druckwerks unzureichend ist. Dadurch wird dem Verkündungs-/Verlautbarungserfordernis nicht genügt. Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung von Satzungen als Gesetz im materiellen Sinn folgt unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Verlautbarung/Verkündung einer Satzung ist dabei elementares Gebot des Rechtsstaates und keine Formalie, über die hinweggesehen werden kann (Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 1992, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 52). Das Publizitätserfordernis ist damit nicht geringer als bei der Verkündung von Gesetzen im formellen Sinn (vgl. Klang/Gundlach/Kirchmer,a.a.O., § 6 Rdnr. 5). 38 Die zureichende Verbreitung des Druckwerks ist auch nicht – wie der Beklagte gegebenenfalls meinen könnte – vor dem Hintergrund, dass das Amtsblatt nicht mehr nachgefragt worden sei, entbehrlich, sondern konstitutives Erfordernis für den Verlautbarungs-/Verkündungsakt von Satzungen durch ein Amtsblatt. Allein der Umstand, dass der Beklagte auf Nachfrage Dritter, das Amtsblatt übersendet, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. 39 Dass der Beklagte das Amtsblatt in elektronischer Form auf der Internetseite des Verbandes eingestellt und damit jedermann zugänglich gemacht habe, führt gleichsam zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen lässt bereits die Regelung des § 20 Abs. 1 VS - wobei hier ausdrücklich dahinstehen kann, ob allein durch die Aufnahme eines solchen Hinweises die Bekanntmachung als solche rechtlich anders zu beurteilen wäre - eine entsprechende Verbreitung nicht zu. Dem die Norm verhält sich nicht zur Verkündung des Amtsblattes im Internet, mithin den Normadressaten auch nicht bekannt sein kann, dass die Verkündung durch den Zugriff auf die archivierte PDF-Dokumente erreicht werden soll. Zum anderen dürfte die Bekanntgabe von Satzungen im Internet grundsätzlich von anderer Qualität sein, als wie von dem Beklagten praktiziert. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Angabe des Bereitstellungstages im Internet, nur so kann rechtssicher der Zeitpunkt der Bekanntmachung bestimmt werden (vgl. bspw. § 11 Abs. 3 NKomVG). Im Übrigen liegt es nicht auf der Hand, ob und inwieweit der Beklagte sichergestellt hat, dass das elektronische Dokument unveränderlich ist. Ausgehend davon, dass sich das hier bis zum 30.06.2014 in der Gemeindeordnung geregelte Bekanntmachungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht dazu enthält, ob eine Bekanntmachung von Satzungen im Internet erfolgen kann, dürfte zwar Überwiegendes dafür sprechen, dass mangels entgegenstehender Regelung eine Bekanntmachung im Internet bis dato möglich gewesen war, wobei der konkrete rechtliche Rahmen hier dahingestellt bleiben kann. 40 Eine Vermischung zweier Bekanntmachungsformen/-medien – hier Erstellung des Amtsblatts als Druckwerk und Internetveröffentlichung des Amtsblattes zwecks Verbreitung – scheidet jedoch bereits von vornherein aus, wenn die Verbandssatzung sich hierzu nicht verhält und allein auf das Druckwerk Bezug nimmt. Das Gericht weist schließlich jedoch darauf hin, dass der Landesgesetzgeber mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, der zum 01.07.2014 (s.o.) Geltung beansprucht, das Internet nicht im Kanon der Bekanntmachungsorgane – im Gegensatz zu gesetzlichen Bekanntmachungsvorschriften anderer Bundesländer (vgl. bspw. § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) – aufgenommen hat, so dass auch zukünftig eine Bekanntmachung des streitbefangenen Amtsblattes selbst bei entsprechender Änderung des Bekanntmachungsrechts des Beklagten in der Verbandssatzung im Internet ausscheiden dürfte. Zwar regelt § 9 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA, dass der Text bekanntgemachter Satzungen auch über das Internet zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorschrift dient jedoch allein der Schaffung einer bürgerfreundlichen, serviceorientierten und effizienteren Verwaltung und setzt die wirksame Bekanntmachung der Satzung in einem in § 9 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA bezeichneten Bekanntmachungsorgan (Aushang, amtliches Bekanntmachungsblatt oder Zeitung(-en)), voraus. 41 Ist damit festzustellen, dass das Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H... zu keinem Zeitpunkt in hinreichender Stückzahl ausgegeben wurde, sind darin veröffentlichte Satzungen bzw. Satzungsänderungen bis heute nicht wirksam öffentlich bekannt gemacht worden, mithin können sie keine Gültigkeit beanspruchen. 42 Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht etwa dazu, dass die (noch wirksam) in Kraft getretene Vorgängerregelung zur Absetzungsmenge – nämlich hier die in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes … (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) vom 20.10.1999 (ABAS 1999) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.05.2007 (ABAS 2007), die in Entsprechung des zuvor geltenden Bekanntmachungsrechts im Amtsblatt für den Landkreis A-Stadt gemäß § 20 Abs. 1 VS vom 24.08.2005, bekannt gemacht wurde – wieder auflebt. Zwar enthält § 14 I Abs. 4 ABAS 2007 eine inhaltlich vergleichbare Regelung über den Umgang mit Absetzmengen wie § 14 Abs. 3 und 4 ABAS 2011. Denn auch danach werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt, wobei der Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahrs innerhalb von einem Monat beim Verband einzureichen ist. Gleichwohl ist aber auch festzustellen, dass der Beklagte jedenfalls mit seiner 9. Änderungssatzung vom 30.11.2009, die – bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung – zum 01.01.2009 wirksam werden sollte, die Fristregelung abgeändert hat und statt der Monatsfrist eine Zweimonatsfrist vorsah, die im vorliegenden Fall einen fristgerechten Absetzungsantrag ermöglicht hätte. Erst mit der 11. Änderungssatzung (s.o. – ABAS 2011 –) hat der Beklagte erneut die Monatfrist verankert und den § 14 I Abs. 3 und 4 neugefasst. Dementsprechend ist jedenfalls während des Zeitraums, in dem ein durchgreifendes Bekanntmachungsdefizit vorgelegen hat, ein nicht unerheblicher „Paradigmenwechsel“ erfolgt, so dass von einem dahingehenden Willen des Satzungsgebers, dass die Regelung des § 14 I Abs. 4 ABAS 2007 noch Gültigkeit beansprucht, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. 43 Zwar hat der Beklagte das „Außerkrafttreten“ der jeweiligen (abgeänderten) Vorgängernorm nicht ausdrücklich in der jeweiligen Änderungssatzung angeordnet. Mit der Anordnung des Inkrafttretens der jeweiligen Satzungsänderungen hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, an der Norm in der vormaligen Fassung nicht (mehr) festhalten zu wollen. Dem Rechtsgrundsatz jüngeres Recht verdrängt älteres (lex posterior derogat legi priori) folgend, ist somit davon auszugehen, dass Tatbestände, die durch den Satzungsgeber eine Neuregelung erfahren sollten, für die Zukunft keine Fortwirkung beanspruchen können, mithin insoweit ein tatbestandsloser Zustand herrscht. Ob dies wiederum zur Gesamt- oder ggf. nur Teilnichtigkeit der zu betrachtenden, in Kraft befindlichen (Vorgänger-)Satzung (ABAS 2007) führt, bleibt der Betrachtung im Einzelfall vorbehalten. An einer Teilbarkeit würde es insbesondere dann fehlen, wenn der Restbestand der Normen den vom Gesetzgeber verlangten Mindestinhalt der Satzung nicht umfasst (vgl. HessVGH, Urteil vom 29.06.1993 - 11 N 2442/90 - ESVGH 43, 296 = DVBl. 1993, 1222; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2000 – 4 N 472/00 –, juris; siehe dazu unten) 44 Fehlt es damit in der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten an einer Regelung über die fristgebundene Geltendmachung von Absetzmengen, können die Kläger eine fristlose Berücksichtigung verlangen. Denn nach herrschender Ansicht müssen die der Abwassereinrichtung nachweislich nicht zugeleiteten Wassermengen grundsätzlich abgesetzt werden können (so bereits BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 – VII C 15.65 – juris; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 382 m.w.N.). Danach ist es von vornherein unzulässig, bestimmte Wassermengen mit Blick auf deren Verwendungszweck generell vom Abzug auszunehmen. Eine Abgabensatzung, die die Entwässerungsgebühren – wie hier (vgl. § 14 I ABAS 2007) – nach dem Frischwassermaßstab als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA bemisst, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, gleichwohl der Gebührenpflichtigkeit unterstellt. Der Frischwasserbezug ist danach nur dann ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichen Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen. Ein Frischwassermaßstab ohne eine entsprechende Verfeinerung ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten nichtig (vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O, § 5 Rdnr. 384a). Dies zugrunde gelegt kann der Kläger aus dem Gleichheitsgrundsatz i.V.m. § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG LSA unabhängig davon, dass es an einer wirksamen Satzung des Beklagten mangelt, ein Absetzen der durch Zwischenzähler dokumentierten Wassermengen verlangen. Ihm kann hinsichtlich der Anwendung der ihn begünstigenden Normen nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte nicht über wirksames Satzungsrecht verfügt. 45 Vorliegend sind für das Veranlagungsjahr 2012 antragsgemäß 20 m³ von der Schmutzwassermenge abzusetzen. Denn gegen den in der mündlichen Verhandlung auf 20 m³ konkretisierten Absetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Höhe der Absetzmenge nichts zu erinnern. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Zwischenzähler mit einem Zählerstand von 0 im Jahr 2010 eingebaut wurde und der Zwischenzählerstand nach Ablauf des Veranlagungsjahres 2012 287,9 betragen hat. Dementsprechend kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Wassermengen in Höhe von 20 m³ nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten gelangt sind. 46 Schließlich ist – obwohl dies nicht Streitgegenstand des hier geführten Verfahrens ist – festzustellen, dass der im Widerspruchsverfahren befindliche Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.02.2013 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Es fehlt an einer satzungsrechtlichen Regelung, die zur Erhebung einer Schmutzwassergebühr für den Zeitraum vom 15.12.2011 bis 31.12.2012 berechtigt. Nach § 2 Abs. 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die insbesondere auch den Satz bzw. den Maßstab der Abgabe bestimmen muss. Die Abwasserbeseitigungssatzung vom 20.10.1999 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.05.2007 (ABAS 2007) regelt als die letztmals wirksam bekanntgemachte Vorgängersatzung lediglich einen Gebührensatz für den Veranlagungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008, so dass es bereits an einer Regelung über die Schmutzwassergebührensätze nach dem Veranlagungsjahr 2008 bis heute mangelt. Zudem ist der Frischwasserbezug nur dann ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichen Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (s.o.). All dies berührt jedoch die Zulässigkeit der Klage, insbesondere das vorausgesetzte klägerische Rechtsschutzinteresse nicht. Solange der nicht bestandskräftige Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.02.2013 Geltung beansprucht, sind die Kläger durch die Nichtberücksichtigung der Absetzmengen auch beschwert und können die Berücksichtigung gerichtlich durchsetzen. 47 Auf die im Übrigen geltend gemachten Einwände des Klägers kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. 48 II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 III. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Bekanntmachungspraxis grundsätzliche Bedeutung hat.